VB.2020.00600
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00600
3. Dezember 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22294)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00600
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verweigerung oder Verzögerung des Einbürgerungsentscheids,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein 1982 geborener belarussischer Staatsangehöriger, stellte am
11. April 2018 das Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich.
Nachdem die Stadt Zürich ihn am 11. Juli 2018 ins Bürgerrecht aufgenommen
hatte, verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) am 19. Oktober
2018 die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an A unter Vorbehalt der
Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die
Einbürgerungsbewilligung des Bundes wurde am 13. Mai 2019 erteilt. Mit
Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte das GAZ A mit, dass sein
Einbürgerungsverfahren sistiert werde, da eine Strafuntersuchung gegen ihn
hängig sei. Am 12. Mai 2020 informierte das GAZ A darüber, dass weiterhin
kein Einbürgerungsentscheid getroffen werden könne, da die zuständige
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zwar eingestellt habe, die
Einstellungsverfügung jedoch beim Obergericht angefochten worden und deshalb
noch nicht rechtskräftig sei.
B.
Mit Rekurs vom 12. Mai 2020 beantragte A der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion), es sei dem
GAZ zu befehlen, den Einbürgerungsentscheid zu treffen.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies
die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Rekurskosten von
Fr. 282.-.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
2.
September 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Justizdirektion vom 25. Juni
2020.
aufzuheben und dem GAZ zu befehlen, den Einbürgerungsentscheid zu treffen;
in prozessualer Hinsicht beantragte er, "die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei festzustellen bzw. anzuordnen". Mit Eingabe vom
6.
September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen
zukommen. Das GAZ beantragte am 14. September 2020 die Abweisung der
Beschwerde; ebensolches tat die Justizdirektion am 22. September 2020
unter Verzicht auf materielle Vernehmlassung. Am 3. November 2020 reichte A
dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente ein. Mit Eingabe vom 9. November
2020.
teilte das GAZ dem Verwaltungsgericht mit, dass das Strafverfahren gegen A
nun rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 20. November 2020 gelangte der am
17.
November 2020 von A mandatierte Rechtsvertreter an das
Verwaltungsgericht und stellte diesem eine Kopie seines Schreibens an das GAZ
vom gleichen Tag zur Kenntnisnahme zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige
Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der
Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt
jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte
oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019,
VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751,
E. 1.4 mit Hinweisen). Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Justizdirektion
über Anordnungen des Gemeindeamts in Einbürgerungssachen steht die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung
der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
zuständig.
2.
2.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich
zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur
Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das
Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017,
VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a
N. 19 ff.).
Sistiert eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden
Grund oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen
ist, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29
Abs. 1 BV vor (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 37; Plüss, § 4a N. 13).
2.2
Vorliegend
ist die ordentliche Einbürgerung des Beschwerdeführers strittig. Ein
entsprechendes Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde, im Kanton
Zürich beim Beschwerdegegner, einzureichen. Nach Abschluss der kantonalen und
gegebenenfalls der kommunalen Prüfung leitet der Kanton das Gesuch um
ordentliche Einbürgerung an das SEM weiter (vgl. Art. 13 Abs. 1
und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0];
§ 11 Abs. 1 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August
2017.
[KBüV, LS 141.11]; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes
über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011
2825.
ff., S. 2851 f.). Sind alle formellen und materiellen
Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des
Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über
die Einbürgerung zu (Art. 13 Abs. 3 BüG). Die zuständige kantonale
Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die
Einbürgerungsbewilligung ihre Gültigkeit (Art. 14 Abs. 1 BüG). Die
zuständige kantonale Behörde lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung
der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund
welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre (Art. 14 Abs. 2
BüG). In diesem Sinn führt die zuständige kantonale Behörde vor der
Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers erneut eine Abfrage im
Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch (Art. 13 Abs. 1 der
Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Damit
soll sichergestellt werden, dass (weiterhin) eine erfolgreiche Integration der
Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt (vgl. Art. 11 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4
Abs. 2 BüV; vgl. auch BBl 2011 2825 ff., S. 2830,
2861.
f.).
2.3
Die
Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner erfolgte
aufgrund eines hängigen Strafverfahrens; dieses wurde durch eine Strafanzeige vom
11.
Februar 2019 eingeleitet. Da das Strafverfahren am 22. Januar
2020.
eingestellt, die Einstellungsverfügung jedoch beim Obergericht angefochten
worden war, wurde die Sistierung in der Folge aufrechterhalten. Es ist mithin
zu prüfen, ob die Sistierung und deren Aufrechterhaltung mit zureichendem Grund
erfolgten.
2.4
Bei hängigen
Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das
Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
durch die Strafjustiz (Art. 4 Abs. 5 BüV). Eine entsprechende
Bestimmung für das durch die zuständige kantonale Behörde geführte Verfahren ist
weder im Bürgerrechtsgesetz noch in der Bürgerrechtsverordnung enthalten. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verfahrenssistierung durch den
Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens jedoch
auch nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes möglich, zumal
– wie aufgezeigt – die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der
Bewerberin oder des Bewerbers eine erneute Abfrage im VOSTRA durchzuführen hat
(vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Verfahrenssistierung unter
Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 ff.; vgl. auch § 13 KBüV). Werden im Nachgang zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und
somit etwa auch durch die erneute Abfrage im VOSTRA Tatsachen bekannt, aufgrund
welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre, so ist die Einbürgerung
Dispositiv
abzulehnen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG). Demnach ist der Ausgang des
Einbürgerungsverfahrens von demjenigen eines hängigen Strafverfahrens abhängig
und erweist sich eine Verfahrenssistierung als zweckmässig, solange Letzteres
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 40).
Hier ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die
Einbürgerungsbewilligung des Bundes bereits am 12. Mai 2020 ablief und
somit ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein kantonaler Einbürgerungsentscheid mehr
hätte getroffen werden können (Art. 14 Abs. 1 BüG; Art. 13
Abs. 3 BüV; BBl 2011 2825 ff., S. 2852 f.). Vielmehr
hat der Beschwerdegegner erneut beim SEM um Erteilung der
Einbürgerungsbewilligung zu ersuchen; ein entsprechendes Vorgehen hat er denn
auch bereits angekündigt. Hätte er dies bereits vor rechtskräftigem Abschluss
des Strafverfahrens getan, so hätte das SEM das Einbürgerungsverfahren gestützt
auf Art. 4 Abs. 5 BüV (ebenfalls) sistiert.
2.5 Demnach
erwies sich die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den
Beschwerdegegner als sachlich gerechtfertigt; eine Rechtsverzögerung
bzw. eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken.
Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Unbegründetheit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nichts. Denn der
Beschwerdegegner ist nicht zuständig, die strafrechtlichen Anschuldigungen
inhaltlich zu beurteilen; dies ist Aufgabe der Strafjustiz. Auch die weiteren
Rügen des Beschwerdeführers (Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, "willkürliche Verweigerung meiner
politischen Rechte sowie die Verweigerung meiner Niederlassungsfreiheit")
gehen fehl. Für das vorliegende Verfahren unerheblich sind sodann die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner "hypothetische[n] Reise nach
Belarus" und den sich daraus seiner Ansicht nach ergebenden Konsequenzen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu
versagen (§ 17 Abs. 2).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte
kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen
(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht
somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …