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Entscheid

VB.2020.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00600

3. Dezember 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22294)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00600

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verweigerung oder Verzögerung des Einbürgerungsentscheids,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, ein 1982 geborener belarussischer Staatsangehöriger, stellte am

11. April 2018 das Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich.

Nachdem die Stadt Zürich ihn am 11. Juli 2018 ins Bürgerrecht aufgenommen

hatte, verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) am 19. Oktober

2018 die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an A unter Vorbehalt der

Einbürgerungsbewilligung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Die

Einbürgerungsbewilligung des Bundes wurde am 13. Mai 2019 erteilt. Mit

Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte das GAZ A mit, dass sein

Einbürgerungsverfahren sistiert werde, da eine Strafuntersuchung gegen ihn

hängig sei. Am 12. Mai 2020 informierte das GAZ A darüber, dass weiterhin

kein Einbürgerungsentscheid getroffen werden könne, da die zuständige

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zwar eingestellt habe, die

Einstellungsverfügung jedoch beim Obergericht angefochten worden und deshalb

noch nicht rechtskräftig sei.

B.

Mit Rekurs vom 12. Mai 2020 beantragte A der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Justizdirektion), es sei dem

GAZ zu befehlen, den Einbürgerungsentscheid zu treffen.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies

die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Rekurskosten von

Fr. 282.-.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom

2.

September 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Justizdirektion vom 25. Juni

2020.

aufzuheben und dem GAZ zu befehlen, den Einbürgerungsentscheid zu treffen;

in prozessualer Hinsicht beantragte er, "die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei festzustellen bzw. anzuordnen". Mit Eingabe vom

6.

September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen

zukommen. Das GAZ beantragte am 14. September 2020 die Abweisung der

Beschwerde; ebensolches tat die Justizdirektion am 22. September 2020

unter Verzicht auf materielle Vernehmlassung. Am 3. November 2020 reichte A

dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente ein. Mit Eingabe vom 9. November

2020.

teilte das GAZ dem Verwaltungsgericht mit, dass das Strafverfahren gegen A

nun rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 20. November 2020 gelangte der am

17.

November 2020 von A mandatierte Rechtsvertreter an das

Verwaltungsgericht und stellte diesem eine Kopie seines Schreibens an das GAZ

vom gleichen Tag zur Kenntnisnahme zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige

Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der

Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt

jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte

oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019,

VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751,

E. 1.4 mit Hinweisen). Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Justizdirektion

über Anordnungen des Gemeindeamts in Einbürgerungssachen steht die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung

der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde

zuständig.

2.

2.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich

zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur

Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die

Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die

Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das

Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr

hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017,

VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a

N. 19 ff.).

Sistiert eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden

Grund oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund weggefallen

ist, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29

Abs. 1 BV vor (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 37; Plüss, § 4a N. 13).

2.2

Vorliegend

ist die ordentliche Einbürgerung des Beschwerdeführers strittig. Ein

entsprechendes Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde, im Kanton

Zürich beim Beschwerdegegner, einzureichen. Nach Abschluss der kantonalen und

gegebenenfalls der kommunalen Prüfung leitet der Kanton das Gesuch um

ordentliche Einbürgerung an das SEM weiter (vgl. Art. 13 Abs. 1

und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0];

§ 11 Abs. 1 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August

2017.

[KBüV, LS 141.11]; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes

über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011

2825.

ff., S. 2851 f.). Sind alle formellen und materiellen

Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des

Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über

die Einbürgerung zu (Art. 13 Abs. 3 BüG). Die zuständige kantonale

Behörde trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der

Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Nach Ablauf dieser Frist verliert die

Einbürgerungsbewilligung ihre Gültigkeit (Art. 14 Abs. 1 BüG). Die

zuständige kantonale Behörde lehnt die Einbürgerung ab, wenn ihr nach Erteilung

der Einbürgerungsbewilligung des Bundes Tatsachen bekannt werden, aufgrund

welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre (Art. 14 Abs. 2

BüG). In diesem Sinn führt die zuständige kantonale Behörde vor der

Einbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers erneut eine Abfrage im

Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch (Art. 13 Abs. 1 der

Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Damit

soll sichergestellt werden, dass (weiterhin) eine erfolgreiche Integration der

Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt (vgl. Art. 11 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 4

Abs. 2 BüV; vgl. auch BBl 2011 2825 ff., S. 2830,

2861.

f.).

2.3

Die

Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den Beschwerdegegner erfolgte

aufgrund eines hängigen Strafverfahrens; dieses wurde durch eine Strafanzeige vom

11.

Februar 2019 eingeleitet. Da das Strafverfahren am 22. Januar

2020.

eingestellt, die Einstellungsverfügung jedoch beim Obergericht angefochten

worden war, wurde die Sistierung in der Folge aufrechterhalten. Es ist mithin

zu prüfen, ob die Sistierung und deren Aufrechterhaltung mit zureichendem Grund

erfolgten.

2.4

Bei hängigen

Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das

Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

durch die Strafjustiz (Art. 4 Abs. 5 BüV). Eine entsprechende

Bestimmung für das durch die zuständige kantonale Behörde geführte Verfahren ist

weder im Bürgerrechtsgesetz noch in der Bürgerrechtsverordnung enthalten. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Verfahrenssistierung durch den

Beschwerdegegner bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens jedoch

auch nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes möglich, zumal

– wie aufgezeigt – die zuständige kantonale Behörde vor der Einbürgerung der

Bewerberin oder des Bewerbers eine erneute Abfrage im VOSTRA durchzuführen hat

(vgl. allgemein zur Zulässigkeit der Verfahrenssistierung unter

Geltung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35 ff.; vgl. auch § 13 KBüV). Werden im Nachgang zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung und

somit etwa auch durch die erneute Abfrage im VOSTRA Tatsachen bekannt, aufgrund

welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre, so ist die Einbürgerung

Dispositiv

abzulehnen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BüG). Demnach ist der Ausgang des

Einbürgerungsverfahrens von demjenigen eines hängigen Strafverfahrens abhängig

und erweist sich eine Verfahrenssistierung als zweckmässig, solange Letzteres

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 40).

Hier ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die

Einbürgerungsbewilligung des Bundes bereits am 12. Mai 2020 ablief und

somit ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein kantonaler Einbürgerungsentscheid mehr

hätte getroffen werden können (Art. 14 Abs. 1 BüG; Art. 13

Abs. 3 BüV; BBl 2011 2825 ff., S. 2852 f.). Vielmehr

hat der Beschwerdegegner erneut beim SEM um Erteilung der

Einbürgerungsbewilligung zu ersuchen; ein entsprechendes Vorgehen hat er denn

auch bereits angekündigt. Hätte er dies bereits vor rechtskräftigem Abschluss

des Strafverfahrens getan, so hätte das SEM das Einbürgerungsverfahren gestützt

auf Art. 4 Abs. 5 BüV (ebenfalls) sistiert.

2.5 Demnach

erwies sich die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens durch den

Beschwerdegegner als sachlich gerechtfertigt; eine Rechtsverzögerung

bzw. eine Rechtsverweigerung ist darin nicht zu erblicken.

Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur

Unbegründetheit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nichts. Denn der

Beschwerdegegner ist nicht zuständig, die strafrechtlichen Anschuldigungen

inhaltlich zu beurteilen; dies ist Aufgabe der Strafjustiz. Auch die weiteren

Rügen des Beschwerdeführers (Verstoss gegen Treu und Glauben, Verletzung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, "willkürliche Verweigerung meiner

politischen Rechte sowie die Verweigerung meiner Niederlassungsfreiheit")

gehen fehl. Für das vorliegende Verfahren unerheblich sind sodann die

Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner "hypothetische[n] Reise nach

Belarus" und den sich daraus seiner Ansicht nach ergebenden Konsequenzen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu

versagen (§ 17 Abs. 2).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die

ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte

kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen

(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht

somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …