VB.2020.00601
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00601
4. Februar 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22475)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00601
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, einer 1990 geborenen Staatsangehörigen Kameruns, wurde
im Mai 2015 die Einreise in die Schweiz zur Absolvierung eines Masterstudiums im
Fach Wirtschaft an der Fachhochschule C bewilligt. Mitte Juni 2015 reiste sie
in die Schweiz ein und nahm vorerst Wohnsitz im Kanton Bern. Noch vor der
Regelung ihres dortigen Aufenthalts teilte A dem Amt für Migration und
Personenstand des Kantons Bern im November 2015 mit, künftig zu Studienzwecken
in Zürich wohnen zu wollen. Gleiches meldete sie dem Migrationsamt des Kantons
Zürich Anfang Juli 2016.
Das Migrationsamt verweigerte A hierauf zunächst mit
Verfügung vom 21. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich, kam dann allerdings – auf ein entsprechendes Gesuch inklusive Beilage
einer Bestätigung der Fachhochschule D über die Zulassung von A zu einem
Masterstudiengang – auf die vorgenannte Verfügung zurück und erklärte sich
bereit, ihr wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und
Weiterbildung im Kanton Zürich zu erteilen. Am 27. Dezember 2016 wurde A
die betreffende Bewilligung erteilt und Letztere am 3. Juli 2017 ein
erstes Mal bis 17. Juni 2018 verlängert. Eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr erfolgte im Dezember 2018, nachdem das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) A den Antritt einer Nebenbeschäftigung
für maximal 15 Stunden pro Woche als Praktikantin bei der in der Werbung
und Marktforschung tätigen E in Zürich bewilligt hatte.
Am 4. Juni 2019 ersuchte A abermals um Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Studium und zur Aufnahme einer
(Neben-)Erwerbstätigkeit bei der E. Abklärungen des Migrationsamts bei der Fachhochschule
D ergaben jedoch, dass A ihr Studium bereits am 19. Oktober 2018
abgeschlossen hatte und per Ende Januar 2019 exmatrikuliert worden war, weshalb
das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen und A eine
Ausreisefrist bis 15. Februar 2020 angesetzt wurde.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juli 2020 ab und setzte A
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2020.
III.
Am 4. September 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw.
"subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden";
in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 18. September 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung
befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von
Art. 62 AIG vorliegen.
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem
bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als
Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss
Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird
(vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen
Dispositiv
Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein
anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid
vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt
werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AIG N. 4). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt
(vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis 17. Juni 2019 gültigen
Aufenthaltsbewilligung zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken nach Art. 27
Abs. 1 AIG. Im Oktober 2018 schloss sie das ihr den Aufenthaltstitel
vermittelnde Studium erfolgreich ab und nahm hernach nur noch von
17. Oktober bis 19. Dezember 2019 an acht Abenden an einem Zertifizierungsvorbereitungskurs
der Fachhochschule D teil. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck ist somit (unstreitig)
weggefallen.
Die Beschwerdeführerin kann sodann weder aus dem Völker- noch
aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten,
sodass Beschwerdegegner und Vorinstanz nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen die Frage der
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie zu prüfen hatten (VGr, 22. November
2017, VB.2017.00492, E. 4.1).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihres
in der Schweiz erworbenen Hochschulabschlusses und der von ihr ausgeübten
unselbständigen Tätigkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG in der
Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden zu müssen, sodass es "nicht
nachvollziehbar" sei, wenn sie vorgängig das Land verlassen und in der
Heimat ein neues Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts
einreichen müsste. Sie könne sich zudem auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG berufen, weil sie hier vorbildlich integriert sei und im
englischen Teil Kameruns, von wo sie herkomme, eine "schlechte[…] politische
Lage" herrsche.
2.3.2
Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AIG können
Hochschulabgänger mit abgeschlossenem Studium eine sechsmonatige
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche erhalten (Marc Spescha, in:
derselbe et al., Art. 27 AIG N. 11). Hochschulabsolventen in
Bereichen, in denen nicht bereits ein genügendes Arbeitskräfteangebot besteht,
werden im Weiteren insofern begünstigt, als sie nach Art. 21 Abs. 3
Satz 1 AIG in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 AIG auch dann zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn nicht
nachgewiesen wurde, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten −
vorausgesetzt, ihre Tätigkeit ist von hohem wissenschaftlichen oder
wirtschaftlichen Interesse. Die Zulassung erfolgt im Fall der Bejahung eines
hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses zwar ohne Prüfung des
(Inländer-)Vorrangs, bleibt aber den weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach
Art. 18 ff. AIG unterstellt (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM],
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, überarbeitete und
vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2021,
Ziff. 1.2.3.1 f. [Weisungen AIG, abrufbar unter www.sem.admin.ch
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben
> I. Ausländerbereich], Ziff. 4.4.6). So hat die Zulassung
zur Ausübung der unselbständigen Tätigkeit insbesondere dem
gesamtwirtschaftlichen Interesse zu entsprechen (Art. 18 lit. a AIG)
und die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23
AIG zu erfüllen, das heisst etwa eine Führungskraft, eine Spezialistin bzw. ein
Spezialist oder aber eine qualifizierte Arbeitskraft zu sein.
Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 33 AIG zur Ausübung besagter unselbständiger Erwerbstätigkeit in
der Schweiz liegt dabei zwar im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners;
dieser ist jedoch an die Entscheidungen des für die Zulassung zum Arbeitsmarkt
zuständigen AWA insoweit gebunden, als er ein Bewilligungsgesuch bei
Vorhandensein eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids oder einer
positiven Stellungnahme des AWA zu den arbeitsmarktlichen
Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass die
Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden könne (Weisungen AIG,
Ziff. 1.2.3.1 f.; zur Zuständigkeit des AWA ferner § 38
Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1
sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1
lit. D Ziff. 6 und Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Verweigerung der Bewilligung aus
anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen bleibt
demgegenüber möglich (zum Ganzen VGr, 10. April 2013, VB.2012.00457,
E. 1.3).
2.3.3
Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium schon vor über zwei Jahren
abgeschlossen, und auch ihre letzte Weiterbildung liegt über ein Jahr zurück.
Aktuell ist sie nicht auf Stellensuche, sondern – wie schon während des
Studiums – für E tätig, dies allerdings ohne entsprechende arbeitsmarktliche
Bewilligung. So hatte ihre Arbeitgeberin das AWA zwar Ende September 2019 um
Erteilung einer neuen Arbeitsbewilligung für sie ersucht; das entsprechende
Gesuch wurde jedoch mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 abgewiesen, weil
an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein hohes wirtschaftliches Interesse
bestehe und ihre Arbeitgeberin deshalb den Nachweis zum Inländervorrang
(Art. 21 Abs. 1 AIG) hätte erbringen müssen. Diesen Nachweis habe E
nicht erbracht, und es sei – so die Begründung des AWA (sinngemäss) weiter –
auch nicht davon auszugehen, dass ihr der Nachweis gelungen wäre bzw. gelingen würde,
falle die für die Beschwerdeführerin vorgesehene Tätigkeit doch gemäss der vom Staatssekretariat
für Wirtschaft herausgegebenen Liste unter die meldepflichtigen Berufsgruppen
mit einer schweizweit über 8 % liegenden Arbeitslosigkeit (vgl. dazu
<www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html>
[zuletzt besucht am 26. Januar 2021]) und bestehe in der Marketingbranche
auf dem inländischen Arbeitsmarkt ein ausreichendes Angebot an qualifizierten
Arbeitskräften.
Damit fehlt es vorliegend an
einem positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid und kann der Beschwerdeführerin
folglich (derzeit) auch keine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit
erteilt werden. Der Entscheid des AWA ist noch nicht rechtskräftig; die
Beschwerdeführerin liess dagegen an die Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren.
Sollte die Volkswirtschaftsdirektion zu einem anderen Schluss als das AWA
gelangen, ist der Beschwerdeführerin unbenommen, aus dem Ausland ein neues
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Beschwerdegegner einzureichen (vgl. VGr,
18. Dezember 2019, VB.2019.00706, E. 3.1, und 18. April 2017,
VB.2017.00170, E. 3.3 [nicht publiziert]). Weshalb ihr dies nicht möglich
sein sollte, legt sie nicht näher dar und geht auch aus den Akten nicht hervor
(dazu sogleich 2.3.4).
2.3.4
Was das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin anbelangt, ist dieser
grundsätzlich eine gute Integrationsleistung zugutezuhalten. Sie hat zuletzt
vom 24. Juni bis am 19. Juli 2019 einen Intensivdeutschkurs (Niveau
A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) besucht, geht
seit über drei Jahren einer Erwerbstätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin
nach und musste eigenen Angaben zufolge nie betrieben oder von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Ihre Erwerbstätigkeit war allerdings teilweise illegal, und
eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse ist insgesamt ebenso
wenig ersichtlich wie Umstände, welche einer Wiedereingliederung in Kamerun
entgegenstünden (vgl. Art. 31 VZAE).
Die Beschwerdeführerin reiste
vor 5 ½ Jahren 24-jährig in die Schweiz ein, nachdem sie in der
Heimat die Schule besucht, ein Bachelorstudium absolviert und während mehrerer
Jahre für verschiedene Unternehmen gearbeitet hatte. Ihre Familie lebt heute
noch in Kamerun, dies offenbar in vergleichsweise günstigen Verhältnissen. So
wurde der Beschwerdeführerin das Studium von einem Onkel väterlicherseits
finanziert, welcher in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdegegner
angegeben (sowie teilweise belegt) hatte, ein erfolgreicher Geschäftsmann mit
einem eigenen Unternehmen und Immobilienbesitz zu sein. Im Sommer 2017 besuchte
die Beschwerdeführerin ihre Familie letztmals in der Heimat. Vor ihrer Einreise
in die Schweiz hatte sie ausserdem ausdrücklich "garantiert", nach
ihrem Studium in der Schweiz in ihr Heimatland zurückzukehren, um dort die
wirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen bzw. die hier erworbenen
Fähigkeiten nutzbringend anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund erscheint der Beschwerdeführerin
die Rückkehr nach Kamerun ohne Weiteres zumutbar. Zu prüfen bleibt einzig, ob
sich dies auch unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Situation im Land
sagen lässt: Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht
bemerkt, ist die Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, darunter
dem Südwesten des Landes, aus dem sie stammt, seit Längerem angespannt, da sich
die anglofone Bevölkerung – die in Kamerun knapp ein Fünftel der Einwohner
ausmacht – von der frankofonen Bevölkerungsmehrheit respektive von der
kamerunischen Regierung marginalisiert und benachteiligt fühlt. Mit der
Unabhängigkeitserklärung des englischsprachigen Teils Kameruns am
1. Oktober 2017 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen
Separatisten und der kamerunischen Armee. Der bis heute anhaltende Konflikt
führte zu einer besorgniserregenden humanitären Lage und zu Fluchtbewegungen
von mehreren Zehntausend Personen in andere Teile Kameruns oder nach Nigeria.
Trotz dieser beunruhigenden Situation ist jedoch nicht von einer Lage
allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. zum Ganzen BVGr, 11. August 2020,
E-5624/2017, E. 7.2, und 28. Mai 2018, D-6797/2017,
E. 7.4.1 f. [jeweils mit Hinweisen]), weshalb – wollte man die
Unzumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dennoch bejahen – in ihrem
konkreten Fall von einer Existenzgefährdung in der Heimat ausgegangen werden
müsste. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist jung und
gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und spricht mehrere Sprachen, darunter
auch französisch. Als Angestellte unter anderem des grössten
Getränkeherstellers des Landes hatte sie in der Heimat bereits über mehrere
Jahre hinweg Arbeitserfahrungen gesammelt. Nicht zuletzt dank der Unterstützung
ihres Onkels dürfte die Beschwerdeführerin somit in der Lage sein, in ihrem
Herkunftsland rasch wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dies allenfalls
auch im – vom Konflikt nicht betroffenen – französischsprachigen Teil des
Landes. Aber auch in der grösseren Stadt, in welcher die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise in die Schweiz jahrelang gelebt hat, dürfte sie aktuell – nach
Abschluss ihrer Ausbildung – keiner konkreten Gefahr gewalttätiger Übergriffe
ausgesetzt sein, da sich die Konflikte zuletzt immer mehr in den benachbarten Nordwesten
des Landes verlagert haben (vgl. Foute Franck, Artikel "Anglophone
Cameroon: Buea near normal, while Bamenda a ghost town", in:
theafricareport vom 25. Juni 2020, abrufbar unter
www.theafricareport.com/31216/anglophone-cameroon-buea-near-normal-while-bamenda-a-ghost-town/;
Crisis24, News Alerts Cameroon, abrufbar unter https://crisis24.garda.com;
SEM, Note Cameroun. Crise du Cameroun anglophone, Bern 25. September 2018,
abrufbar unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/internationales/herkunftslaender.html
[alle zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021]).
2.4 Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen
könnten. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt – nach dem Vorgesagten – hinsichtlich der
vorinstanzlichen Verweigerung, dem Staatssekretariat für Migration die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen
(Art. 83 AIG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz zur
Ausreise in die Heimat angesetzte Frist ist inzwischen abgelaufen. Der
Beschwerdegegner wird bei der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist der
gegenwärtigen Pandemielage im Heimatland der Beschwerdeführerin sowie den
aktuell eingeschränkten Reisemöglichkeiten Rechnung zu tragen haben.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Mangels eines Anwesenheitsanspruchs der Beschwerdeführerin
sowie eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids des AWA erscheint die
Beschwerde als offenkundig aussichtslos. Die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin unterliess es ausserdem, ihre Mittellosigkeit darzutun. Das
Armenrechtsgesuch ist deshalb abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April
2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …