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Entscheid

VB.2020.00601

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00601

4. Februar 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22475)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00601

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung.

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, einer 1990 geborenen Staatsangehörigen Kameruns, wurde

im Mai 2015 die Einreise in die Schweiz zur Absolvierung eines Masterstudiums im

Fach Wirtschaft an der Fachhochschule C bewilligt. Mitte Juni 2015 reiste sie

in die Schweiz ein und nahm vorerst Wohnsitz im Kanton Bern. Noch vor der

Regelung ihres dortigen Aufenthalts teilte A dem Amt für Migration und

Personenstand des Kantons Bern im November 2015 mit, künftig zu Studienzwecken

in Zürich wohnen zu wollen. Gleiches meldete sie dem Migrationsamt des Kantons

Zürich Anfang Juli 2016.

Das Migrationsamt verweigerte A hierauf zunächst mit

Verfügung vom 21. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich, kam dann allerdings – auf ein entsprechendes Gesuch inklusive Beilage

einer Bestätigung der Fachhochschule D über die Zulassung von A zu einem

Masterstudiengang – auf die vorgenannte Verfügung zurück und erklärte sich

bereit, ihr wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und

Weiterbildung im Kanton Zürich zu erteilen. Am 27. Dezember 2016 wurde A

die betreffende Bewilligung erteilt und Letztere am 3. Juli 2017 ein

erstes Mal bis 17. Juni 2018 verlängert. Eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr erfolgte im Dezember 2018, nachdem das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) A den Antritt einer Nebenbeschäftigung

für maximal 15 Stunden pro Woche als Praktikantin bei der in der Werbung

und Marktforschung tätigen E in Zürich bewilligt hatte.

Am 4. Juni 2019 ersuchte A abermals um Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Studium und zur Aufnahme einer

(Neben-)Erwerbstätigkeit bei der E. Abklärungen des Migrationsamts bei der Fachhochschule

D ergaben jedoch, dass A ihr Studium bereits am 19. Oktober 2018

abgeschlossen hatte und per Ende Januar 2019 exmatrikuliert worden war, weshalb

das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen und A eine

Ausreisefrist bis 15. Februar 2020 angesetzt wurde.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juli 2020 ab und setzte A

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2020.

III.

Am 4. September 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw.

"subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden";

in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 18. September 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung

befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von

Art. 62 AIG vorliegen.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem

bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als

Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss

Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird

(vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen

Dispositiv

Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein

anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid

vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt

werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AIG N. 4). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt

(vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2 Die

Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis 17. Juni 2019 gültigen

Aufenthaltsbewilligung zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken nach Art. 27

Abs. 1 AIG. Im Oktober 2018 schloss sie das ihr den Aufenthaltstitel

vermittelnde Studium erfolgreich ab und nahm hernach nur noch von

17. Oktober bis 19. Dezember 2019 an acht Abenden an einem Zertifizierungsvorbereitungskurs

der Fachhochschule D teil. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck ist somit (unstreitig)

weggefallen.

Die Beschwerdeführerin kann sodann weder aus dem Völker- noch

aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten,

sodass Beschwerdegegner und Vorinstanz nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen

von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen die Frage der

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie zu prüfen hatten (VGr, 22. November

2017, VB.2017.00492, E. 4.1).

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihres

in der Schweiz erworbenen Hochschulabschlusses und der von ihr ausgeübten

unselbständigen Tätigkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG in der

Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden zu müssen, sodass es "nicht

nachvollziehbar" sei, wenn sie vorgängig das Land verlassen und in der

Heimat ein neues Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts

einreichen müsste. Sie könne sich zudem auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG berufen, weil sie hier vorbildlich integriert sei und im

englischen Teil Kameruns, von wo sie herkomme, eine "schlechte[…] politische

Lage" herrsche.

2.3.2

Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AIG können

Hochschulabgänger mit abgeschlossenem Studium eine sechsmonatige

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche erhalten (Marc Spescha, in:

derselbe et al., Art. 27 AIG N. 11). Hochschulabsolventen in

Bereichen, in denen nicht bereits ein genügendes Arbeitskräfteangebot besteht,

werden im Weiteren insofern begünstigt, als sie nach Art. 21 Abs. 3

Satz 1 AIG in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 AIG auch dann zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn nicht

nachgewiesen wurde, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen

oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten −

vorausgesetzt, ihre Tätigkeit ist von hohem wissenschaftlichen oder

wirtschaftlichen Interesse. Die Zulassung erfolgt im Fall der Bejahung eines

hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses zwar ohne Prüfung des

(Inländer-)Vorrangs, bleibt aber den weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach

Art. 18 ff. AIG unterstellt (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM],

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, überarbeitete und

vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2021,

Ziff. 1.2.3.1 f. [Weisungen AIG, abrufbar unter www.sem.admin.ch

> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben

> I. Ausländerbereich], Ziff. 4.4.6). So hat die Zulassung

zur Ausübung der unselbständigen Tätigkeit insbesondere dem

gesamtwirtschaftlichen Interesse zu entsprechen (Art. 18 lit. a AIG)

und die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23

AIG zu erfüllen, das heisst etwa eine Führungskraft, eine Spezialistin bzw. ein

Spezialist oder aber eine qualifizierte Arbeitskraft zu sein.

Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 33 AIG zur Ausübung besagter unselbständiger Erwerbstätigkeit in

der Schweiz liegt dabei zwar im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners;

dieser ist jedoch an die Entscheidungen des für die Zulassung zum Arbeitsmarkt

zuständigen AWA insoweit gebunden, als er ein Bewilligungsgesuch bei

Vorhandensein eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids oder einer

positiven Stellungnahme des AWA zu den arbeitsmarktlichen

Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass die

Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden könne (Weisungen AIG,

Ziff. 1.2.3.1 f.; zur Zuständigkeit des AWA ferner § 38

Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1

sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1

lit. D Ziff. 6 und Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Verweigerung der Bewilligung aus

anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen bleibt

demgegenüber möglich (zum Ganzen VGr, 10. April 2013, VB.2012.00457,

E. 1.3).

2.3.3

Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium schon vor über zwei Jahren

abgeschlossen, und auch ihre letzte Weiterbildung liegt über ein Jahr zurück.

Aktuell ist sie nicht auf Stellensuche, sondern – wie schon während des

Studiums – für E tätig, dies allerdings ohne entsprechende arbeitsmarktliche

Bewilligung. So hatte ihre Arbeitgeberin das AWA zwar Ende September 2019 um

Erteilung einer neuen Arbeitsbewilligung für sie ersucht; das entsprechende

Gesuch wurde jedoch mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 abgewiesen, weil

an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein hohes wirtschaftliches Interesse

bestehe und ihre Arbeitgeberin deshalb den Nachweis zum Inländervorrang

(Art. 21 Abs. 1 AIG) hätte erbringen müssen. Diesen Nachweis habe E

nicht erbracht, und es sei – so die Begründung des AWA (sinngemäss) weiter –

auch nicht davon auszugehen, dass ihr der Nachweis gelungen wäre bzw. gelingen würde,

falle die für die Beschwerdeführerin vorgesehene Tätigkeit doch gemäss der vom Staatssekretariat

für Wirtschaft herausgegebenen Liste unter die meldepflichtigen Berufsgruppen

mit einer schweizweit über 8 % liegenden Arbeitslosigkeit (vgl. dazu

<www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html>

[zuletzt besucht am 26. Januar 2021]) und bestehe in der Marketingbranche

auf dem inländischen Arbeitsmarkt ein ausreichendes Angebot an qualifizierten

Arbeitskräften.

Damit fehlt es vorliegend an

einem positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid und kann der Beschwerdeführerin

folglich (derzeit) auch keine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit

erteilt werden. Der Entscheid des AWA ist noch nicht rechtskräftig; die

Beschwerdeführerin liess dagegen an die Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren.

Sollte die Volkswirtschaftsdirektion zu einem anderen Schluss als das AWA

gelangen, ist der Beschwerdeführerin unbenommen, aus dem Ausland ein neues

Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Beschwerdegegner einzureichen (vgl. VGr,

18. Dezember 2019, VB.2019.00706, E. 3.1, und 18. April 2017,

VB.2017.00170, E. 3.3 [nicht publiziert]). Weshalb ihr dies nicht möglich

sein sollte, legt sie nicht näher dar und geht auch aus den Akten nicht hervor

(dazu sogleich 2.3.4).

2.3.4

Was das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin anbelangt, ist dieser

grundsätzlich eine gute Integrationsleistung zugutezuhalten. Sie hat zuletzt

vom 24. Juni bis am 19. Juli 2019 einen Intensivdeutschkurs (Niveau

A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) besucht, geht

seit über drei Jahren einer Erwerbstätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin

nach und musste eigenen Angaben zufolge nie betrieben oder von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Ihre Erwerbstätigkeit war allerdings teilweise illegal, und

eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse ist insgesamt ebenso

wenig ersichtlich wie Umstände, welche einer Wiedereingliederung in Kamerun

entgegenstünden (vgl. Art. 31 VZAE).

Die Beschwerdeführerin reiste

vor 5 ½ Jahren 24-jährig in die Schweiz ein, nachdem sie in der

Heimat die Schule besucht, ein Bachelorstudium absolviert und während mehrerer

Jahre für verschiedene Unternehmen gearbeitet hatte. Ihre Familie lebt heute

noch in Kamerun, dies offenbar in vergleichsweise günstigen Verhältnissen. So

wurde der Beschwerdeführerin das Studium von einem Onkel väterlicherseits

finanziert, welcher in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdegegner

angegeben (sowie teilweise belegt) hatte, ein erfolgreicher Geschäftsmann mit

einem eigenen Unternehmen und Immobilienbesitz zu sein. Im Sommer 2017 besuchte

die Beschwerdeführerin ihre Familie letztmals in der Heimat. Vor ihrer Einreise

in die Schweiz hatte sie ausserdem ausdrücklich "garantiert", nach

ihrem Studium in der Schweiz in ihr Heimatland zurückzukehren, um dort die

wirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen bzw. die hier erworbenen

Fähigkeiten nutzbringend anzuwenden.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Beschwerdeführerin

die Rückkehr nach Kamerun ohne Weiteres zumutbar. Zu prüfen bleibt einzig, ob

sich dies auch unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Situation im Land

sagen lässt: Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht

bemerkt, ist die Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, darunter

dem Südwesten des Landes, aus dem sie stammt, seit Längerem angespannt, da sich

die anglofone Bevölkerung – die in Kamerun knapp ein Fünftel der Einwohner

ausmacht – von der frankofonen Bevölkerungsmehrheit respektive von der

kamerunischen Regierung marginalisiert und benachteiligt fühlt. Mit der

Unabhängigkeitserklärung des englischsprachigen Teils Kameruns am

1. Oktober 2017 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen

Separatisten und der kamerunischen Armee. Der bis heute anhaltende Konflikt

führte zu einer besorgniserregenden humanitären Lage und zu Fluchtbewegungen

von mehreren Zehntausend Personen in andere Teile Kameruns oder nach Nigeria.

Trotz dieser beunruhigenden Situation ist jedoch nicht von einer Lage

allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. zum Ganzen BVGr, 11. August 2020,

E-5624/2017, E. 7.2, und 28. Mai 2018, D-6797/2017,

E. 7.4.1 f. [jeweils mit Hinweisen]), weshalb – wollte man die

Unzumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dennoch bejahen – in ihrem

konkreten Fall von einer Existenzgefährdung in der Heimat ausgegangen werden

müsste. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist jung und

gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und spricht mehrere Sprachen, darunter

auch französisch. Als Angestellte unter anderem des grössten

Getränkeherstellers des Landes hatte sie in der Heimat bereits über mehrere

Jahre hinweg Arbeitserfahrungen gesammelt. Nicht zuletzt dank der Unterstützung

ihres Onkels dürfte die Beschwerdeführerin somit in der Lage sein, in ihrem

Herkunftsland rasch wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dies allenfalls

auch im – vom Konflikt nicht betroffenen – französischsprachigen Teil des

Landes. Aber auch in der grösseren Stadt, in welcher die Beschwerdeführerin vor

ihrer Ausreise in die Schweiz jahrelang gelebt hat, dürfte sie aktuell – nach

Abschluss ihrer Ausbildung – keiner konkreten Gefahr gewalttätiger Übergriffe

ausgesetzt sein, da sich die Konflikte zuletzt immer mehr in den benachbarten Nordwesten

des Landes verlagert haben (vgl. Foute Franck, Artikel "Anglophone

Cameroon: Buea near normal, while Bamenda a ghost town", in:

theafricareport vom 25. Juni 2020, abrufbar unter

www.theafricareport.com/31216/anglophone-cameroon-buea-near-normal-while-bamenda-a-ghost-town/;

Crisis24, News Alerts Came­roon, abrufbar unter https://crisis24.garda.com;

SEM, Note Cameroun. Crise du Cameroun anglophone, Bern 25. September 2018,

abrufbar unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/internationales/herkunftslaender.html

[alle zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021]).

2.4 Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen

könnten. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt – nach dem Vorgesagten – hinsichtlich der

vorinstanzlichen Verweigerung, dem Staatssekretariat für Migration die

Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen

(Art. 83 AIG).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz zur

Ausreise in die Heimat angesetzte Frist ist inzwischen abgelaufen. Der

Beschwerdegegner wird bei der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist der

gegenwärtigen Pandemielage im Heimatland der Beschwerdeführerin sowie den

aktuell eingeschränkten Reisemöglichkeiten Rechnung zu tragen haben.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mangels eines Anwesenheitsanspruchs der Beschwerdeführerin

sowie eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids des AWA erscheint die

Beschwerde als offenkundig aussichtslos. Die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin unterliess es ausserdem, ihre Mittellosigkeit darzutun. Das

Armenrechtsgesuch ist deshalb abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April

2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …