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Entscheid

VB.2020.00604

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00604

1. April 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22623)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00604

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1974

geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Sommer 1996 in die Schweiz

ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge

(BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 20. September 1996

wurde das Gesuch abgewiesen. In der Folge lebte A als abgewiesener Asylbewerber

in der Schweiz. Mit Verfügung des BFF vom 30. Juli 1999 wurde A gemäss

Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 vorläufig aufgenommen. Im

Jahr 2000 kam seine Tochter C, die Schweizer Bürgerin ist, zur Welt. Am

15. Juni 2000 verheiratete sich A mit der in der Schweiz niedergelassenen D

(geb. 1978), die Staatsangehörige des heutigen Nordmazedoniens ist.

Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 25. August

2000 eine zuletzt bis 14. Juni 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung. A

und D haben sechs gemeinsame Kinder: E (geb. 2001), F (geb. 2002), G (geb.

2004), H (geb. 2007), I (geb. 2012) und J (geb. 2015). E, F und G

erhielten am 10. Februar 2017 das Schweizerische Bürgerrecht. H, I und J

sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A und seine Familie (sowie die

voreheliche Tochter) bezogen von 2004 bis 2017 insgesamt Sozialleistungen von

rund Fr. 117'000.-.

B. A hat

während seines Aufenthalts in der Schweiz insbesondere wegen Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) diverse Straferkenntnisse

erwirkt. Zuletzt wurde A mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 des

Statthalteramts Bezirk Zürich wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer

Busse von Fr. 600.- bestraft. In Anbetracht seiner wiederholten Delinquenz

verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügungen vom 27. September 2002 und

vom 21. Februar 2012 und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wurde A zudem erneut auf die Folgen

seiner Straffälligkeit hingewiesen.

C. Darüber

hinaus kam A seinen finanziellen Verpflichtungen jahrelang nur ungenügend nach.

Das Migrationsamt verwarnte ihn am 2. März 2018 wegen seiner

Schuldenwirtschaft, da am 19. September 2017 insgesamt

63 Verlustscheine und zwei eingeleitete Betreibungen über den Gesamtbetrag

von Fr. 417'264.10 gegen A vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung

von A weiter zu. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 31. März 2020 das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab, unter Ansetzung einer Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 15. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. I f.).

A wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine

Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 7. September 2020 liess A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:

"1. Es sei der Rekursentscheid

Nr. 2020.0361 des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020

aufzuheben;

2.

Es sei dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung ab Datum des Beschwerdeentscheids für mindestens zwei

Jahre zu verlängern;

3.

Eventualiter sei vom Widerruf

respektive der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und eine

Verwarnung auszusprechen;

4.

Subeventualiter sei dem

Beschwerdeführer in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen;

5.

Subsubeventualiter sei die

Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

6.

Der Beschwerde sei wie von

Gesetzes wegen vorgesehen die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Kantons Zürich."

Das

Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die

Sicherheitsdirektion am 29. September 2020 ausdrücklich auf

Vernehmlassung. A leistete am 30. September 2020 fristgerecht eine

ihm mit Präsidialverfügung vom 9. September 2020 auferlegte Kaution. Am

4.

Dezember 2020 und am 21. Januar 2021 reichte das Migrationsamt weitere

Unterlagen ein. Am 22. Januar 2021 liess sich A erneut vernehmen und

reichte die vollständige Einvernahme von ihm vom 18. September 2020 betreffend

Ermittlung gegen ihn in Sachen Covid-Kredit-Betrug zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des

Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

3.

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis

14.

Juni 2019 gültigen) Aufenthaltsbewilligung, die er nach seiner Heirat

mit D gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erhalten

hatte, und die seither regelmässig verlängert worden war.

3.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit.

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61

Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter

Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus

und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere

Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und

keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012,

E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Aufl.,

Zürich 2019 Art. 61 AIG N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht

dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf

wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016,

2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch

auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich

nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020,

VB.2020.00373, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 14. Juni 2019

gültig bzw. mit Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert worden. Der

Beschwerdeführer hat am 25. Juli 2019 und damit rund ein Monat nach dem

Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung ersucht.

Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit verspätet. In den Akten lassen sich

indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des Beschwerdegegners oder mit

demselben –, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die verspätete

Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des Beschwerdeführers nicht aus

Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr,

24.

Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016,

VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 –

1.

September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier

gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten

Gesuchseinreichung auszugehen.

4.

Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen

Gesuchseinreichung der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre.

4.1

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1

AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2

lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach

Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,

2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Spescha,

Art. 62 AIG N. 11). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in

einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der

Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit

vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch

BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und

behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn einzelne strafbare

Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren

wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht

bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der

Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl.

zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen

[ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung Praxis]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352,

E. 3.2).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde bereits 2018 wegen seiner Schuldenlast verwarnt.

Seither entstanden neue Verlustscheine von Fr. 18'220.25, mussten Betreibungen

von Fr. 3'379.20 eingeleitet werden und ergingen Konkursandrohungen von

Fr. 2'454.20. Somit hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers seit

der Verwarnung um Fr. 24'053.65 erhöht, was er in seinem Rekurs vom

4.

Mai 2020 auch anerkannte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt,

stellt dies zwar einen erheblichen Rückgang der Neuverschuldung im Vergleich zu

den vorherigen Jahren dar, dennoch ist darin ein erheblicher Anstieg der

Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,

E. 2.4.1). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2019

ergeben sich nun 67 nicht getilgte Verlustscheine, vier eingeleitete

Betreibungen sowie zwei Konkursandrohungen; die Verschuldung beträgt gesamthaft

Fr. 438'720.20. Gegen eine Forderung von Fr. 23'560.- hat der

Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben. Damit kann die Verschuldung des

Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung sogar als schwerwiegender Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG angesehen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019,

E. 3.4). Daran würde sich wohl auch nichts ändern, wenn den Vorbringen des

Beschwerdeführers, ein beträchtlicher Teil seiner Schuldenlast lasse sich durch

mehrfach betriebene Forderungen und zu hohe Steuerveranlagungen respektive

Krankenkassenprämien erklären, zu folgen wäre. Da die Höhe der Verschuldung

aber auf jeden Fall die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

grundsätzlich rechtfertigen würde, müssen diese Vorbringen nicht näher geprüft

werden.

Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist grösstenteils

auf seine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen, welche er 2005

aufgenommen hat, nachdem er zuvor auf Sozialhilfe angewiesen war. Aus den Akten

ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer seit 15 Jahren nicht gelingt,

selbständig ein Bauunternehmen zu führen, ohne massiv Schulden zu verursachen.

Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme betreffend Covid-Kredit-Betrug bestätigte

der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2019 nur einen Umsatz von Fr. 17'895.50

und vom 1. Januar bis am 15. März 2020 einen Umsatz von

Fr. 6'350.- erwirtschaftet hatte. Der Beschwerdeführer räumte zudem ein,

dass "in den letzten Jahren" insgesamt 22 Konkursandrohungen

gegen ihn ergangen waren. Seit 2005 musste sodann über mindestens zwei

Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer eine beherrschende Stellung

besass, der Konkurs eröffnet werden. Ihm fehlt es damit offensichtlich an den

Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen, die für eine erfolgreiche

selbständige Erwerbstätigkeit nötig wären. Sein unternehmerisches Unvermögen

zeigt sich exemplarisch darin, dass seine zahlreichen

Geschwindigkeitsüberschreitungen offenbar auf mangelnde organisatorische

Massnahmen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zurückzuführen waren. Zwar

ist der Wille des Beschwerdeführers, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

für sich und seine Familie zu sorgen, grundsätzlich positiv hervorzuheben, und

es ist zu berücksichtigen, dass ein Teil seiner Verschuldung auf den Konkurs

von anderen Bauunternehmen zurückzuführen sein soll. Dennoch ist dem

Beschwerdeführer das Festhalten an seiner offensichtlich nicht einträglichen

beruflichen Selbständigkeit qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 30. Oktober

2020, 2C_354/2020, E. 2.5 in fine). Dies gilt auch für die seit 2017 neu

hinzu gekommenen Verlustscheine, die ebenfalls direkt mit der beruflichen

Selbständigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen, wie zum Beispiel

Verlustscheine der SUVA oder des Handelsregisteramts. Auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge für die Jahre 2017 bis 2020 für sein

Unternehmen keine Buchhaltung führte und er dieses Unterlassen mit dem kleinen

Umsatz seines Unternehmens begründet, führt dazu, dass ihm die seit 2018

ergangene Neuverschuldung qualifiziert vorzuwerfen ist. Dazu kommt, dass die

fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. sogleich

E. 4.2.2) und die damit einhergehenden Geldstrafen, Bussen und

Verfahrenskosten zusätzlich zu einem Anstieg seiner Verschuldung führten. Auch

diese Schulden hat er selber verursacht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten,

dass er zwischen 2005 und 2017 Fr. 75'725.75.- und im Jahr 2018

Fr. 8'035.70 an das Betreibungsamt bezahlt und damit Bemühungen zur

Vermeidung der Vergrösserung seiner Schulden offenbart hat. Unter dem Eindruck

des vorliegenden Verfahrens hat er im September 2020 zudem weitere Bemühungen

zur Schuldensanierung unternommen. Diese Bemühungen zur Schuldensanierung sind

im Verhältnis zur Höhe seiner Schuldenlast aber als geringfügig zu bezeichnen.

Dispositiv

Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers demnach mutwillig.

4.2.2

Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die

in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen

nachzukommen, zeigt sich im Weiteren darin, dass er in den vergangenen 21 Jahren

fortgesetzt straffällig und in mindestens 13 Straferkenntnissen insgesamt

mit rund 10 Monaten Freiheitsstrafe, 235 Tagessätzen Geldstrafe und

Fr. 5'310.- Busse bestraft wurde. Er wurde insbesondere wegen

Rechtsüberholen auf der Autobahn, Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, zu

geringem Abstand und des Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Der

Beschwerdeführer gefährdete durch seinen rücksichtslosen Fahrstil immer wieder

das Leben und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und ignorierte

regelmässig rechtliche Schranken und Pflichten. Die Straferkenntnisse bis in

die jüngste Gegenwart zeigen dabei, dass nicht nur die ausländerrechtlichen

Verwarnungen bzw. die ausländerrechtliche Mahnung ohne Auswirkungen blieben,

sondern der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen und dem vorliegenden

Verfahren nicht nachhaltig beeindrucken liess.

4.2.3

Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch seinen

Sozialhilfebezug auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG erfüllt.

5.

5.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen

Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die

migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien-

und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV

ergibt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November

2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135

II 377 E. 4.3). Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kinderinteressen

beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können

und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem

Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder – als einem

(wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen.

Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände

des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,

E. 4.2.3 mit Hinweisen).

5.2 Vor allem

aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft und – in geringerem Ausmass

– auch aufgrund seiner Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an

der Wegweisung des Beschwerdeführers. Besonders negativ fällt dabei ins

Gewicht, dass ihn auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer

nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst

durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu

arbeiten. So kündigte er im September 2020 an, dass er seine finanzielle

Situation mittels eines Darlehens bereinigen möchte. Ob er diesen Ankündigungen

tatsächlich nachgekommen ist, ist jedoch nicht belegt. Zudem erscheint

zweifelhaft, ob die Aufnahme eines Darlehens seine finanzielle Situation

verbessern oder nicht eher zu neuen finanziellen Problemen führen wird. In

seiner Beschwerde brachte er zudem vor, dass er zusammen mit seinem Sohn Donat

die K GmbH betreibe und dort als Geschäftsleiter tätig sei. Mit dieser

Tätigkeit erziele er ein genügend hohes Einkommen, um seine Schulden substanziell

abbauen zu können. Der Wille des Beschwerdeführers, seine Schulden abzubauen,

ist zumindest vordergründig vorhanden. Es ist aber fraglich, ob die Gründung

eines neuen Bauunternehmens ein taugliches Mittel zur Schuldensanierung oder

nicht eher ein erneutes Zeichen seiner Mutwilligkeit ist. Es ist deshalb ungewiss,

ob der Beschwerdeführer seine Schulden tatsächlich abbauen wird, und seine

Wegweisung diesen Abbau kompromittieren würde (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während

mehrerer Jahre auch von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Insgesamt

bezogen er und seine Familie (sowie die voreheliche Tochter) Sozialleistungen

von über Fr. 100'000.-.

Diesem öffentlichen Interesse sind seine privaten Interessen

an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Der heute fast 46-jährige

Beschwerdeführer hält sich seit 21 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf.

Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dazu kommt,

dass seine Wegweisung den Interessen seiner (jüngeren) Kindern widerspricht,

gemeinsam mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Seiner Ehefrau und den Kindern,

die entweder über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen oder hier

niedergelassen sind, kann denn auch eine Ausreise in den Kosovo bzw. nach

Nordmazedonien nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung

zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels

elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen (BGr, 27. Februar

2014, 2C_191/2014, E. 3.3.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR,

auch zum Folgenden). Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene

Erschwerung der Kontaktpflege bildet die Konsequenz der ungenügenden

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz.

Was die Chancen des Beschwerdeführers auf eine

Reintegration in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass jene für

ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass

seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Kosovo die

prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte. Er müsste demnach nicht in ein

ihm völlig fremdes Land zurückkehren. Zudem leben seine Mutter, die auch über

Wohneigentum verfügt, und vier seiner Schwestern in seinem Heimatland und

können ihn bei der Integration unterstützen.

5.3 Insgesamt

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht

aufzuwiegen und erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als

verhältnismässig. Dementsprechend fällt auch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder

k AIG ausser Betracht.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),

eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …