VB.2020.00604
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00604
1. April 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22623)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00604
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1974
geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Sommer 1996 in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge
(BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 20. September 1996
wurde das Gesuch abgewiesen. In der Folge lebte A als abgewiesener Asylbewerber
in der Schweiz. Mit Verfügung des BFF vom 30. Juli 1999 wurde A gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 vorläufig aufgenommen. Im
Jahr 2000 kam seine Tochter C, die Schweizer Bürgerin ist, zur Welt. Am
15. Juni 2000 verheiratete sich A mit der in der Schweiz niedergelassenen D
(geb. 1978), die Staatsangehörige des heutigen Nordmazedoniens ist.
Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 25. August
2000 eine zuletzt bis 14. Juni 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung. A
und D haben sechs gemeinsame Kinder: E (geb. 2001), F (geb. 2002), G (geb.
2004), H (geb. 2007), I (geb. 2012) und J (geb. 2015). E, F und G
erhielten am 10. Februar 2017 das Schweizerische Bürgerrecht. H, I und J
sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A und seine Familie (sowie die
voreheliche Tochter) bezogen von 2004 bis 2017 insgesamt Sozialleistungen von
rund Fr. 117'000.-.
B. A hat
während seines Aufenthalts in der Schweiz insbesondere wegen Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) diverse Straferkenntnisse
erwirkt. Zuletzt wurde A mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 des
Statthalteramts Bezirk Zürich wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer
Busse von Fr. 600.- bestraft. In Anbetracht seiner wiederholten Delinquenz
verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügungen vom 27. September 2002 und
vom 21. Februar 2012 und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wurde A zudem erneut auf die Folgen
seiner Straffälligkeit hingewiesen.
C. Darüber
hinaus kam A seinen finanziellen Verpflichtungen jahrelang nur ungenügend nach.
Das Migrationsamt verwarnte ihn am 2. März 2018 wegen seiner
Schuldenwirtschaft, da am 19. September 2017 insgesamt
63 Verlustscheine und zwei eingeleitete Betreibungen über den Gesamtbetrag
von Fr. 417'264.10 gegen A vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung
von A weiter zu. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 31. März 2020 das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab, unter Ansetzung einer Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 15. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. I f.).
A wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine
Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 7. September 2020 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es sei der Rekursentscheid
Nr. 2020.0361 des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020
aufzuheben;
2.
Es sei dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung ab Datum des Beschwerdeentscheids für mindestens zwei
Jahre zu verlängern;
3.
Eventualiter sei vom Widerruf
respektive der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und eine
Verwarnung auszusprechen;
4.
Subeventualiter sei dem
Beschwerdeführer in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen;
5.
Subsubeventualiter sei die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6.
Der Beschwerde sei wie von
Gesetzes wegen vorgesehen die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Kantons Zürich."
Das
Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die
Sicherheitsdirektion am 29. September 2020 ausdrücklich auf
Vernehmlassung. A leistete am 30. September 2020 fristgerecht eine
ihm mit Präsidialverfügung vom 9. September 2020 auferlegte Kaution. Am
4.
Dezember 2020 und am 21. Januar 2021 reichte das Migrationsamt weitere
Unterlagen ein. Am 22. Januar 2021 liess sich A erneut vernehmen und
reichte die vollständige Einvernahme von ihm vom 18. September 2020 betreffend
Ermittlung gegen ihn in Sachen Covid-Kredit-Betrug zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des
Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
3.
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis
14.
Juni 2019 gültigen) Aufenthaltsbewilligung, die er nach seiner Heirat
mit D gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erhalten
hatte, und die seither regelmässig verlängert worden war.
3.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit.
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61
Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger
Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist
und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter
Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus
und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere
Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und
keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012,
E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2019 Art. 61 AIG N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht
dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf
wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016,
2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch
auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich
nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020,
VB.2020.00373, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 14. Juni 2019
gültig bzw. mit Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert worden. Der
Beschwerdeführer hat am 25. Juli 2019 und damit rund ein Monat nach dem
Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung ersucht.
Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit verspätet. In den Akten lassen sich
indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des Beschwerdegegners oder mit
demselben –, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die verspätete
Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des Beschwerdeführers nicht aus
Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr,
24.
Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016,
VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 –
1.
September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier
gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten
Gesuchseinreichung auszugehen.
4.
Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen
Gesuchseinreichung der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre.
4.1
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach
Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst
verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,
2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Spescha,
Art. 62 AIG N. 11). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in
einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der
Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch
BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und
behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn einzelne strafbare
Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren
wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht
bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der
Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl.
zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen
[ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Praxis]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352,
E. 3.2).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer wurde bereits 2018 wegen seiner Schuldenlast verwarnt.
Seither entstanden neue Verlustscheine von Fr. 18'220.25, mussten Betreibungen
von Fr. 3'379.20 eingeleitet werden und ergingen Konkursandrohungen von
Fr. 2'454.20. Somit hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers seit
der Verwarnung um Fr. 24'053.65 erhöht, was er in seinem Rekurs vom
4.
Mai 2020 auch anerkannte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt,
stellt dies zwar einen erheblichen Rückgang der Neuverschuldung im Vergleich zu
den vorherigen Jahren dar, dennoch ist darin ein erheblicher Anstieg der
Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,
E. 2.4.1). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2019
ergeben sich nun 67 nicht getilgte Verlustscheine, vier eingeleitete
Betreibungen sowie zwei Konkursandrohungen; die Verschuldung beträgt gesamthaft
Fr. 438'720.20. Gegen eine Forderung von Fr. 23'560.- hat der
Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben. Damit kann die Verschuldung des
Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung sogar als schwerwiegender Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG angesehen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019,
E. 3.4). Daran würde sich wohl auch nichts ändern, wenn den Vorbringen des
Beschwerdeführers, ein beträchtlicher Teil seiner Schuldenlast lasse sich durch
mehrfach betriebene Forderungen und zu hohe Steuerveranlagungen respektive
Krankenkassenprämien erklären, zu folgen wäre. Da die Höhe der Verschuldung
aber auf jeden Fall die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
grundsätzlich rechtfertigen würde, müssen diese Vorbringen nicht näher geprüft
werden.
Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist grösstenteils
auf seine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen, welche er 2005
aufgenommen hat, nachdem er zuvor auf Sozialhilfe angewiesen war. Aus den Akten
ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer seit 15 Jahren nicht gelingt,
selbständig ein Bauunternehmen zu führen, ohne massiv Schulden zu verursachen.
Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme betreffend Covid-Kredit-Betrug bestätigte
der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2019 nur einen Umsatz von Fr. 17'895.50
und vom 1. Januar bis am 15. März 2020 einen Umsatz von
Fr. 6'350.- erwirtschaftet hatte. Der Beschwerdeführer räumte zudem ein,
dass "in den letzten Jahren" insgesamt 22 Konkursandrohungen
gegen ihn ergangen waren. Seit 2005 musste sodann über mindestens zwei
Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer eine beherrschende Stellung
besass, der Konkurs eröffnet werden. Ihm fehlt es damit offensichtlich an den
Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen, die für eine erfolgreiche
selbständige Erwerbstätigkeit nötig wären. Sein unternehmerisches Unvermögen
zeigt sich exemplarisch darin, dass seine zahlreichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen offenbar auf mangelnde organisatorische
Massnahmen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zurückzuführen waren. Zwar
ist der Wille des Beschwerdeführers, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
für sich und seine Familie zu sorgen, grundsätzlich positiv hervorzuheben, und
es ist zu berücksichtigen, dass ein Teil seiner Verschuldung auf den Konkurs
von anderen Bauunternehmen zurückzuführen sein soll. Dennoch ist dem
Beschwerdeführer das Festhalten an seiner offensichtlich nicht einträglichen
beruflichen Selbständigkeit qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 30. Oktober
2020, 2C_354/2020, E. 2.5 in fine). Dies gilt auch für die seit 2017 neu
hinzu gekommenen Verlustscheine, die ebenfalls direkt mit der beruflichen
Selbständigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen, wie zum Beispiel
Verlustscheine der SUVA oder des Handelsregisteramts. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge für die Jahre 2017 bis 2020 für sein
Unternehmen keine Buchhaltung führte und er dieses Unterlassen mit dem kleinen
Umsatz seines Unternehmens begründet, führt dazu, dass ihm die seit 2018
ergangene Neuverschuldung qualifiziert vorzuwerfen ist. Dazu kommt, dass die
fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. sogleich
E. 4.2.2) und die damit einhergehenden Geldstrafen, Bussen und
Verfahrenskosten zusätzlich zu einem Anstieg seiner Verschuldung führten. Auch
diese Schulden hat er selber verursacht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten,
dass er zwischen 2005 und 2017 Fr. 75'725.75.- und im Jahr 2018
Fr. 8'035.70 an das Betreibungsamt bezahlt und damit Bemühungen zur
Vermeidung der Vergrösserung seiner Schulden offenbart hat. Unter dem Eindruck
des vorliegenden Verfahrens hat er im September 2020 zudem weitere Bemühungen
zur Schuldensanierung unternommen. Diese Bemühungen zur Schuldensanierung sind
im Verhältnis zur Höhe seiner Schuldenlast aber als geringfügig zu bezeichnen.
Dispositiv
Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers demnach mutwillig.
4.2.2
Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die
in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen
nachzukommen, zeigt sich im Weiteren darin, dass er in den vergangenen 21 Jahren
fortgesetzt straffällig und in mindestens 13 Straferkenntnissen insgesamt
mit rund 10 Monaten Freiheitsstrafe, 235 Tagessätzen Geldstrafe und
Fr. 5'310.- Busse bestraft wurde. Er wurde insbesondere wegen
Rechtsüberholen auf der Autobahn, Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, zu
geringem Abstand und des Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Der
Beschwerdeführer gefährdete durch seinen rücksichtslosen Fahrstil immer wieder
das Leben und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und ignorierte
regelmässig rechtliche Schranken und Pflichten. Die Straferkenntnisse bis in
die jüngste Gegenwart zeigen dabei, dass nicht nur die ausländerrechtlichen
Verwarnungen bzw. die ausländerrechtliche Mahnung ohne Auswirkungen blieben,
sondern der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen und dem vorliegenden
Verfahren nicht nachhaltig beeindrucken liess.
4.2.3
Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch seinen
Sozialhilfebezug auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG erfüllt.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die
migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien-
und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
ergibt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November
2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135
II 377 E. 4.3). Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kinderinteressen
beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können
und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem
Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder – als einem
(wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen.
Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände
des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,
E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.2 Vor allem
aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft und – in geringerem Ausmass
– auch aufgrund seiner Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an
der Wegweisung des Beschwerdeführers. Besonders negativ fällt dabei ins
Gewicht, dass ihn auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer
nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst
durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu
arbeiten. So kündigte er im September 2020 an, dass er seine finanzielle
Situation mittels eines Darlehens bereinigen möchte. Ob er diesen Ankündigungen
tatsächlich nachgekommen ist, ist jedoch nicht belegt. Zudem erscheint
zweifelhaft, ob die Aufnahme eines Darlehens seine finanzielle Situation
verbessern oder nicht eher zu neuen finanziellen Problemen führen wird. In
seiner Beschwerde brachte er zudem vor, dass er zusammen mit seinem Sohn Donat
die K GmbH betreibe und dort als Geschäftsleiter tätig sei. Mit dieser
Tätigkeit erziele er ein genügend hohes Einkommen, um seine Schulden substanziell
abbauen zu können. Der Wille des Beschwerdeführers, seine Schulden abzubauen,
ist zumindest vordergründig vorhanden. Es ist aber fraglich, ob die Gründung
eines neuen Bauunternehmens ein taugliches Mittel zur Schuldensanierung oder
nicht eher ein erneutes Zeichen seiner Mutwilligkeit ist. Es ist deshalb ungewiss,
ob der Beschwerdeführer seine Schulden tatsächlich abbauen wird, und seine
Wegweisung diesen Abbau kompromittieren würde (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während
mehrerer Jahre auch von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Insgesamt
bezogen er und seine Familie (sowie die voreheliche Tochter) Sozialleistungen
von über Fr. 100'000.-.
Diesem öffentlichen Interesse sind seine privaten Interessen
an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Der heute fast 46-jährige
Beschwerdeführer hält sich seit 21 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf.
Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dazu kommt,
dass seine Wegweisung den Interessen seiner (jüngeren) Kindern widerspricht,
gemeinsam mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Seiner Ehefrau und den Kindern,
die entweder über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen oder hier
niedergelassen sind, kann denn auch eine Ausreise in den Kosovo bzw. nach
Nordmazedonien nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung
zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels
elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen (BGr, 27. Februar
2014, 2C_191/2014, E. 3.3.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR,
auch zum Folgenden). Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene
Erschwerung der Kontaktpflege bildet die Konsequenz der ungenügenden
Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz.
Was die Chancen des Beschwerdeführers auf eine
Reintegration in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass jene für
ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass
seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Kosovo die
prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte. Er müsste demnach nicht in ein
ihm völlig fremdes Land zurückkehren. Zudem leben seine Mutter, die auch über
Wohneigentum verfügt, und vier seiner Schwestern in seinem Heimatland und
können ihn bei der Integration unterstützen.
5.3 Insgesamt
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht
aufzuwiegen und erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als
verhältnismässig. Dementsprechend fällt auch die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder
k AIG ausser Betracht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),
eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …