VB.2020.00606
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00606
3. März 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22552)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00606
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1968 geborene Staatsangehörige Pakistans,
heiratete am 7. März 1998 in der Heimat den ebenfalls aus Pakistan
stammenden, zehn Jahre älteren Schweizer C. Am 17. Juni 2009 reiste sie
ihrem Ehemann mit den drei gemeinsamen Kindern (geboren 1998, 2000 und 2004) in
die Schweiz nach, wo ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Im Januar 2011 kam
in der Schweiz ein weiteres Kind der Eheleute zur Welt. Alle vier Kinder
besitzen das Schweizerbürgerrecht.
Da A vom Tag ihrer Einreise in die Schweiz an von der
Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verwarnte sie das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 17. Oktober 2012, 28. November
2014 und vom 3. März 2016 und drohte ihr den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie
weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Mit Verfügung vom
18. April 2018 wurde A sodann ein erstes Mal die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert; der betreffende Entscheid wurde jedoch im Rechtsmittelverfahren von
der Sicherheitsdirektion kassiert und A stattdessen erneut verwarnt, weil – so
die Begründung des betreffenden Rekursentscheids vom 23. Oktober 2018 – sich
die Wegweisung von A als Mutter zweier noch minderjähriger Schweizer Kinder im
Alter von 7 bzw. 14 Jahren derzeit als unverhältnismässig erweise.
In der Folge erhöhte sich
der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie
ausgerichteten Fürsorgeleistungen bis Ende Juli 2019 weiter auf über
Fr. 510'000.-, worauf das Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom 23. April
2020 die Verlängerung der zuletzt bis am 16. Juni 2019 befristeten
Aufenthaltsbewilligung abermals verweigerte und ihr zum Verlassen der Schweiz
eine Frist bis 22. Juli 2020 setzte.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Juli 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Ausreisefrist bis 6. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II) und
verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V); die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. 1'365.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege
stattgebend – einstweilen auf
die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III) und der ihr beigeordnete
unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV mit
Fr. 1'475.50.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
III.
A liess am 8. September
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht
ersuchte sie zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. September 2020 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte am 5. Oktober,
28.
Oktober, 6. November, 18. November und am 24. November
2020.
jedoch weitere Unterlagen betreffend ein gegen A eingeleitetes
strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Am 12. Oktober
2020.
liess A hierzu Stellung nehmen. Am 7. Oktober 2020 hatte ihr
Rechtsvertreter zudem weitere Unterlagen nachgereicht, und am 5. Februar 2021 legte er eine Honorarnote ins Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin
zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie – sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind – Anspruch
auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG), was das
weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst
(BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
Die Ansprüche nach
Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem
Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen
derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann,
wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber
für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose
zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen
als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für
Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht
(Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 5. Februar
2020, 2C_813/2019, E. 2.2 – 27. September 2019, 2C_458/2019,
E. 3.2 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 [jeweils mit
Hinweisen]).
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald zwölf Jahren
auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 22. Juli 2019 belief sich allein die
Summe der ihr persönlich ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 102'227.86;
der Sozialhilfebezug der Gesamtfamilie beträgt weit über Fr. 500'000.-. Die
retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr,
30.
Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 10. November 2016,
2C_263/2016, E. 3.1.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3
[jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]).
Sodann erscheint eine gänzliche Ablösung der (Gesamt-)Familie
von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar: Der Ehemann der Beschwerdeführerin,
angeblich ausgebildeter Pfleger, ersuchte im Jahr 2004 ein erstes Mal vergeblich
um eine Invalidenrente. In den Folgejahren hielt er sich bis zur gemeinsamen Einreise
überwiegend bei seiner Frau und ihren Kindern in Pakistan auf. Einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ging er hierzulande zuletzt im Jahr
2009.
nach. In der Folge wurde er ausgesteuert und nahm bis ins Jahr 2011 an
verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste der Gemeinde D
teil. Seit November 2011 übte der heute 62-Jährige jedoch – wie er sagt – aus
gesundheitlichen Gründen sowie wegen seines fortgeschrittenen Alters auch keine
Erwerbstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt mehr aus. Einem Schreiben seines Hausarztes
vom 13. Juli 2013 zufolge leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin an
chronischen, zum Teil unfallbedingten Beschwerden an diversten Stellen des
Bewegungsapparats. Er sei deswegen – so die damalige Aussage des Arztes – seit
November 2011 zu mindestens 75 % arbeitsunfähig und könne auch nicht mehr
an Einsatzprogrammen der Sozialhilfe teilnehmen, sondern nur stundenweise im
Besuchsdienst des Sozialamts eingesetzt werden. In einem weiteren in den Akten
liegenden ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2014 führt derselbe Hausarzt
aus, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 ein Tumor habe
entfernt werden müssen, sodass er aktuell auf regelmässige ambulante
Behandlungen angewiesen und voll arbeitsunfähig sei. Seither hat sich sein
Gesundheitszustand aus hausärztlicher Sicht nicht massgeblich verbessert; im
Gegenteil wird dem Ehemann der Beschwerdeführerin seitens seines Hausarztes im
Juni 2018 und Juli 2019 unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert
sowie, dass er "neu" – zusätzlich zu seinen bisherigen Beschwerden –
auch noch unter belastungsabhängigen Schmerzen leide. Im Mai 2016 habe er sich
überdies infolge einer diagnostizierten Herzerkrankung einer weiteren Operation
unterziehen müssen, sodass er in den letzten Jahren in ärztlicher
Dauerbehandlung gewesen und auf die regelmässige Einnahme von Schmerz- und
Herzmedikamenten angewiesen sei. Im Mai 2019 beantragte der Ehemann der
Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund erneut eine Invalidenrente; über das
betreffende Gesuch wurde laut der Beschwerde bislang noch nicht entschieden.
Die Erfolgsaussichten dürften allerdings eher gering sein, war die zuständige IV-Stelle
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons doch auf ein drei Jahre zuvor
gestelltes weiteres Leistungsbegehren des Ehemanns der Beschwerdeführerin gar
nicht erst eingetreten. Angesichts dessen, dass er während seines langjährigen
hiesigen Aufenthalts – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich während
knapp sieben Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, wäre eine allfällige Rente
überdies betragsmässig begrenzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin müsste
deshalb im Fall eines positiven Rentenbescheids in beträchtlichem Umfang
Ergänzungsleistungen beziehen.
Die ungelernte Beschwerdeführerin wiederum kümmerte sich in
den ersten zehn Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz hauptsächlich um den
gemeinsamen Haushalt und die Betreuung der vier Kinder. Im Herbst 2019 – nach
dem Besuch diverser Sprachkurse – meldete sie das zuständige Sozialamt erstmals
für ein einmonatiges Arbeitsintegrationsprogramm zur Abklärung ihrer
Beschäftigungsmöglichkeiten an. Gemäss dem Bericht zu dem ab Mitte September
2019.
durchgeführten Programm habe die Beschwerdeführerin "übersichtlich, motiviert
und sauber" gearbeitet und könne handwerkliche Arbeiten in guter Qualität
erledigen. Sollte es ihr gelingen, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern,
sollten ihr – so das Fazit des Programmverantwortlichen – auch anspruchsvollere
Arbeiten möglich sein. Der Bericht schliesst mit der Empfehlung, langsam damit
zu beginnen, die Beschwerdeführerin in den (zweiten) Arbeitsmarkt zu integrieren.
Entsprechend trat die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2019 eine
Teilzeitanstellung im Restaurant E des Beschäftigungsprogramms F an. Auf
Anfang Oktober 2020 vermochte sie sodann eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt in
einem Gastronomiebetrieb in D anzutreten; sie ist im Stundenlohn
(Fr. 21.53) beschäftigt, wobei ihr durchschnittliches Wochenpensum nicht
bekannt ist.
Obschon die Beschwerdeführerin infolgedessen zuletzt nur noch
im Umfang des jeweiligen ihr monatliches Einkommen übersteigenden Fehlbetrags
zur Deckung des Familienbedarfs von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden
müssen, mutet es angesichts ihrer bisherigen beruflichen und sprachlichen
Integration eher unwahrscheinlich an, dass sie innert nützlicher Frist allein
für den Unterhalt ihrer Familie wird sorgen können. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass inzwischen eines ihrer Kinder geheiratet und den
elterlichen Haushalt verlassen hat sowie zwei weitere Kinder mit ihren
Lehrlingslöhnen an den Lebensunterhalt der Familie beitragen.
2.3
Damit lässt sich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch
keine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfe stellen und ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG folglich zu bejahen.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur
gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei
wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 96
Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, das
heisst ihr Verschulden am Sozialhilfebezug, ihre bisherige Verweildauer sowie
der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,
17.
Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und 30. Januar 2019,
2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin nahm – wie aufgezeigt – erst im Oktober 2020 und
damit mehr als elf Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz eine
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf. Ein erstes Arbeitsintegrationsprojekt
hatte sie erst ein Jahr zuvor absolviert. Vor diesem Hintergrund erscheint ihr
Verschulden am langjährigen Sozialhilfebezug auf den ersten Blick als
beträchtlich, zumal jedenfalls bei ihr keine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
belegt sind. Wie sich den Akten entnehmen lässt, bemühte sich die
Beschwerdeführerin jedoch bereits ab dem Jahr 2010 intensiv um ihre sprachliche
Integration in der Schweiz, welche das zuständige Sozialamt zur Bedingung für
die Anmeldung zu einem Arbeitsintegrationsprojekt machte. Konkret nahm die
Beschwerdeführerin zwischen Januar 2010 und September 2019 an über zwölf Semesterkursen
diverser Anbieter sowie verschiedener Niveau- sowie Intensitätsstufen teil. Sie
war zudem während einiger Zeit bei G zur Freiwilligenarbeit angemeldet. Dass
die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin trotz diesen Bemühungen auch heute
noch eher begrenzt sind (Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen), ist der Beschwerdeführerin zufolge auf ihre unzureichende
Schulbildung und mit dem Alter aufgetretene Gedächtnisprobleme zurückzuführen.
Gemäss dem Verantwortlichen des von ihr besuchten Arbeitsintegrationsprogrammes
traue sich die Beschwerdeführerin zudem auch oftmals einfach nicht, ihre bereits
vorhandenen Sprachkenntnisse anzuwenden.
Es kommt weiter hinzu, dass die Beschwerdeführerin in den
ersten Jahren nach ihrer Einreise noch Betreuungspflichten in nicht
unwesentlichem Umfang wahrzunehmen hatte. Wie sie im Rahmen der
Gehörsgewährungen in den Jahren 2012, 2015, 2017 und 2019 gegenüber dem
Beschwerdegegner angab und auch vom für die Familie zuständigen Sozialen Dienst
der Gemeinde D wiederholt bestätigt wurde, ist sie – auch aufgrund des
Gesundheitszustands ihres Mannes – die Hauptbetreuungs- und -bezugsperson ihrer
vier Kinder. Ihr jüngster – 2011 geborener – Sohn war dabei in der frühen
Kindheit besonders betreuungsbedürftig, da er an einer ausgeprägten Form von
Neurodermitis mit sehr starkem Juckreiz litt. Laut dem zuständigen Sozialamt
habe die Beschwerdeführerin sodann nach der Hirnoperation ihres Ehemannes im
Jahr 2013 über die aufwendige Betreuung des jüngsten Kindes hinaus auch noch
dessen "besondere Pflege" übernehmen müssen, da er sich nicht in eine
Rehabilitationsklinik hatte begeben wollen. Bei dieser Sachlage erscheint
fraglich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die
vor dem Jahr 2014 bezogenen Sozialhilfeleistungen tatsächlich vorgeworfen
werden können und ob ihre ersten beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen als
rechtmässig einzustufen sind (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,
E. 6.1.2 mit Hinweisen, wonach es selbst einer alleinerziehenden Mutter
ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um
Arbeit zu bemühen).
Zugutegehalten werden muss
der Beschwerdeführerin ferner, dass sie und ihr Ehemann keine Einträge in ihren
Betreibungsregistern aufweisen, das heisst, es gelang ihnen über Jahre hinweg,
mit einem Familienbudget von rund Fr. 3'000.- zuzüglich Krankenkassenprämien
auszukommen. Nach der beschwerdegegnerischen Wegweisungsverfügung vom 18. April
2018.
verstärkte die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen, im hiesigen
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, ausserdem merklich. Sie bewarb sich nicht länger
bloss mündlich, sondern auch schriftlich auf diverse ausgeschriebene oder potenzielle
Stellen, was durch zahlreiche Bewerbungs(antwort)schreiben belegt ist und
letztlich in den Antritt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt mündete.
3.2.2
Das Verschulden der Beschwerdeführerin am
Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende öffentliche
Dispositiv
Interesse an ihrer Wegweisung ist demnach zu relativieren. Ihm gilt es im
Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom
Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen.
Bei der hier anzustellenden Interessenabwägung – konkret
der Ermittlung des öffentlichen Fernhalteinteresses – keine Berücksichtigung zu
finden haben demgegenüber die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, in
welche die Beschwerdeführerin involviert ist. So zeigte sich die
Beschwerdeführerin bislang nicht geständig und liegt gegen sie lediglich ein
Tatverdacht vor, weshalb bezüglich der noch nicht zur Anklage gebrachten
Tatvorwürfe die Unschuldsvermutung gilt (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019,
2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin reiste vor 11 ½ Jahren 40-jährig in die Schweiz
ein und vermochte sich bislang – wie aufgezeigt – sowohl in wirtschaftlicher
und beruflicher wie auch in sprachlicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren.
Vertiefte soziale Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie sind ebenfalls
nicht dargetan. Der Verantwortliche des Arbeitsintegrationsprogrammes, an
welchem die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 teilnahm, hebt aber hervor, dass sie
freundlich und von ihren Kolleginnen geschätzt worden sei, und der
Familiennachzug war ihr trotz dem Sozialhilfebezug ihres Ehemanns bewilligt
worden.
Den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die
persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, verbrachte die
Beschwerdeführerin in Pakistan, wo ihre Mutter und ihre drei Geschwister mit
ihren Familien leben und wohin sie während ihres hiesigen Aufenthalts
mindestens dreimal zu Besuchszwecken zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin
dürfte daher mit der Kultur und Sprache ihres Heimatlands nach wie vor vertraut
sein und dort über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei
einer Rückkehr wieder aktivieren könnte. Entsprechend erscheint ihr eine solche
grundsätzlich zumutbar, zumal es ihr Ehemann im Rahmen seiner Gehörsgewährung
nicht kategorisch ablehnte, seine Frau erforderlichenfalls in die gemeinsame
Heimat zu begleiten. Beide führten sie gegen eine Ausreise nach Pakistan
vielmehr in erster Linie die Interessen ihrer vier Kinder ins Feld, welche hier
geboren und sozialisiert wurden. Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass zwar
die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen alle erwachsen bzw.
in einem Alter sind, in dem sie ohne die Mutter auskommen und notfalls auch
allein in der Schweiz verbleiben könn(t)en; ihr jüngster Bruder ist mit seinen
zehn Jahren aber noch auf eine regelmässige elterliche Betreuung angewiesen. Für
ihn hätte die Ausreise der Mutter daher mit grosser Wahrscheinlichkeit die
Mitausreise nach Pakistan zur Folge, da sich die Beschwerdeführerin – wie
aufgezeigt – bislang hauptsächlich um die Kinder kümmerte und ihr Ehemann
gesundheitlich stark eingeschränkt ist. Selbst mit der Unterstützung der
älteren Kinder wäre eine kindgerechte Betreuung des Knaben in der Schweiz ohne
die Mutter mithin nicht sichergestellt, zumal sich die Geschwister allesamt in
der Ausbildung befinden bzw. die älteste Schwester selbst ein kleines Kind hat.
Als Schweizerbürger hat der jüngste Sohn der
Beschwerdeführerin jedoch ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz
bleiben zu können, um in den Genuss der hiesigen Aus-bildungsmöglichkeiten und
Lebensbedingungen zu kommen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Sein
privates Interesse am Verbleib gewinnt zusätzlich dadurch an Gewicht, dass er
bei einer Ausreise mit der Mutter nicht nur von seinen (Schul-)Freunden,
sondern insbesondere von seinen drei Geschwistern getrennt würde.
3.3 Damit
überwiegt das gewichtige, durch das Interesse ihres minderjährigen Sohns
geprägte private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz die öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen
erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im
gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist
jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre
aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon
entbindet, sich persönlich für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und
insbesondere eine (nachhaltige) Loslösung von der Sozialhilfe anzustrengen. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche,
sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit
zunehmendem Alter ihres Sohns und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer Betreuung
die vorstehend vorgenommene
Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen. In diesem
Zusammenhang zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre freilich
auch eine strafrechtliche Verurteilung, sollte es in dem vorerwähnten
Strafverfahren tatsächlich zu einer solchen kommen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu
bezahlen.
5.2 Die Gesuche
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren werden bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren hingegen ist
angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 f. VRG). Demnach ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Rechtsanwalt B macht für
das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'157.10 geltend.
Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Unter Anrechnung der
Parteientschädigung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 541.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6.
Juli 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. April 2020
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli
2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B als unentgeltlichem
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der
bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Rechtsanwalt B wird der Beschwerdeführerin für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 541.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …