VB.2020.00607
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00607
22. Juli 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00607
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutzgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A steht als Polizist der Stadtpolizei in einem
Anstellungsverhältnis mit der Stadt Zürich. Die Vorsteherin des
Sicherheitsdepartements gewährte A mit Verfügung vom 11. Juni 2019
Rechtsschutz bzw. Kostenübernahme für das erstinstanzliche Verfahren im Zusammenhang
mit einer Strafuntersuchung gegen einen Staatsanwalt und den Kommandanten der
Stadtpolizei, welche durch eine Strafanzeige der Anwältin von A ausgelöst
wurde.
Am 4. November 2019 ersuchte A um weiteren Rechtsschutz,
da der mit der Strafuntersuchung beauftragte ausserordentliche Staatsanwalt
beabsichtigte, das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Die
Vorsteherin des Sicherheitsdepartements wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
18. November 2019 ab. Das von A in der Folge erhobene Begehren um
Neubeurteilung wies der Stadtrat mit Beschluss vom 5. Februar 2020 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen an den Bezirksrat Zürich, welcher den
Rekurs mit Beschluss vom 2. Juli 2020 abwies, keine Verfahrenskosten erhob
und A ausgangsgemäss keine Parteientschädigung entrichtete.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September
2020.
an das Verwaltungsgericht beantragte A unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 2. Juli
2020.
und die Gutheissung seines Rechtsschutzgesuches vom 4. November 2019.
Prozessual beantragte er die Durchführung einer mündlichen öffentlichen
Verhandlung. Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2020
auf eine Vernehmlassung; die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5.
Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in
personalrechtlichen Angelegenheiten kommunal Angestellter steht die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
[GG, LS 131.1]). Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im Streit liegt die Beurteilung, ob dem
Beschwerdeführer Rechtsschutz zu gewähren sei und nicht die konkrete Höhe des
dafür anfallenden Kostenersatzes. Unter diesen Umständen fehlt ein
bezifferbarer Streitwert, sodass die
Angelegenheit nach § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer
fällt.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, damit er "zu
seinem Standpunkt mündlich Stellung nehmen" kann und "zum Zweck der
Beweisabnahme".
2.1
§ 59 Abs. 1 VRG sieht die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor. Dabei liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts,
ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Nach ständiger Praxis sieht
das Verwaltungsgericht von einer solchen ab, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Das ist hier der
Fall.
2.2
Der vom Beschwerdeführer ergänzend angerufene
Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) vermittelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Recht
auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine
Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese in der Regel öffentlich sein muss
(BGE 146 I 30 E. 2.1, 128 I 288 E. 2.3 ff.). Zu Recht
behauptet der Beschwerdeführer sodann nicht, dass hier eine zivilrechtliche
Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen wäre. Wohl fallen
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch
Lohnforderungen staatlicher Angestellter unter den Begriff der zivilrechtlichen
Streitigkeit (EGMR, 19. April 2007, Vilho
Eskelinen et al., 63235/00, § 62; www.echr.coe.int). Hier geht es
indes nicht um derartige Leistungen, sondern um ein Begehren des
Beschwerdeführers um Rechtsschutz in seiner amtlichen Funktion als Polizist.
Der Beschwerdeführer verweist denn auch ausdrücklich auf seine Aufgaben als
Polizist, in denen er betroffen sei. Damit ist der Beschwerdeführer – anders
als bei einer Lohnforderung – nicht als Privatperson betroffen, weshalb die
vorliegende Angelegenheit nicht als zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren ist.
3.
3.1
Das
kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige
Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des
Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 GG wiederholt
diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht
sinngemäss anzuwenden ist, sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften
erlässt (so bereits § 72 Abs. 1 f. des auf 1. Januar 2018
aufgehobenen Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [OS 60, 71]). Die
Dispositiv
Regelung des Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der
Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.
3.2 Die Stadt
Zürich hat von dieser Kompetenz mit Erlass des (Stadtzürcher) Personalrechts
vom 6. Februar 2002 (PR, AS 177.100) sowie der dazugehörigen Ausführungserlasse
Gebrauch gemacht. Der Vollzug des
entsprechenden Rechts wird vom Schutzbereich der Gemeindeautonomie erfasst, und
den Behörden der Stadt Zürich kommt
dabei ein erheblicher Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Bei der
Auslegung des kommunalen Rechts dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht unter
mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle,
zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre
eigene Auslegung ersetzen (BGr, 11. Juli
2017, 1C_572/2016, E. 2.1; VGr, 24. September 2020, VB.2019.00718, E. 2.2;
Donatsch,
§ 20 N. 57 ff.).
3.3 Die
Beschwerdegegnerin schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen
und Ansprüchen (Art. 36 Abs. 1 PR). Dazu regelt der Stadtrat nach
Art. 36 Abs. 2 PR die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für
den Rechtsschutz der Angestellten, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung
ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden (lit. a); wenn sich zur
Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtswegs oder
anderweitige rechtliche Unterstützung als notwendig erweist (lit. b) oder
wenn sie Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung, von sexistischer oder
von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind (lit. c).
3.4 In den Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals vom
27. März 2002 (AB PR, AS 177.101) wird dazu vom Stadtrat insbesondere
geregelt, dass die Stadt mindestens die Kosten des erstinstanzlichen
Rechtsschutzes übernimmt, wenn Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung
ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden oder sich zur Wahrung ihrer
Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist
(Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AB PR).
3.5 Für das
erstinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen
einen Staatsanwalt und den Kommandanten der Stadtpolizei wurde dem
Beschwerdeführer – in seiner Rolle als Anzeiger eines Strafdelikts – der
Rechtsschutz bzw. die Kostenübernahme gewährt. Das Strafverfahren wurde mit
Verfügung vom 4. März 2020 eingestellt. Diese strafrechtliche Beurteilung bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entscheidend ist einzig, ob sich aus dem
kommunalen Personalrecht ein Anspruch ableiten lässt, den betroffenen
Angestellten in jedem Fall auch für ein zweitinstanzliches Verfahren
Unterstützung zu gewähren. Mit der Formulierung, dass "die Stadt
mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes übernimmt"
(Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AB PR), wird gemäss der Praxis der
Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass es zum Schutz der Angestellten
nicht erforderlich ist, diese beim Durchlaufen eines mehrstufigen
Instanzenzuges zu unterstützen, es sei denn, eine Angestellte oder ein
Angestellter werde ohne eigenes Zutun nach dem Vorliegen eines
erstinstanzlichen Entscheids in ein zweitinstanzliches Verfahren involviert.
Diese Auslegung ist vom Sinn und Zweck von Art. 36 PR ohne Weiteres
gedeckt. So hat es vorliegend die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
ermöglicht, sich in das Strafverfahren einzubringen. Der Ausgang des
Strafverfahrens – hier dessen Einstellung – führt nicht zu weitergehenden
personalrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 36
PR in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AB PR. Die Ablehnung des Gesuchs
des Beschwerdeführers vom 4. November 2019 um weiteren Rechtsschutz durch
die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Gemäss § 65a Abs. 3 VRG geniessen die Parteien in personalrechtlichen Angelegenheiten mit einem
Streitwert bis Fr. 30'000.- Unentgeltlichkeit, sofern sie wie hier keinen
unangemessenen Aufwand verursacht haben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 65a N. 39 in Verbindung mit § 13 N. 88). Fehlt ein
Streitwert, werden nur Kosten erhoben, wenn es sich um eine Streitigkeit von
grosser Tragweite handelt (Plüss, § 65a N. 29 f.; vgl. VGr,
9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 5.1 mit Hinweis). Dies ist hier
nicht der Fall. Demnach sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unterliegende
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Das
Gemeinwesen besitzt praxisgemäss in der vorliegenden Konstellation
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Prozessführung
verursachte sodann keinen besonderen Aufwand, der vorliegend ein Abweichen von
diesem Grundsatz rechtfertigte. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83
lit. g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen, wenn
sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung
der Geschlechter betrifft. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss der
Streitwert mehr als Fr. 15'000.- betragen, oder es muss sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen (Art. 85 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 BGG). Vorliegend fehlt ein bezifferbarer Streitwert
(vorne 1.2). Wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht zulässig, stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …