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Entscheid

VB.2020.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00608

30. September 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23078)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00608

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias

Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 16. Oktober

2019 auf Antrag der Gemeinde D die Markierung von 18 weissen Längsparkfeldern

an der B-Strasse in D. Die Anordnung wurde am 1. November 2019 im kantonalen

Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Eingaben vom 15. bzw. 24. November 2019 erhob A,

wohnhaft an der B-Strasse 03 (Kat.-Nr. 02) in D, dagegen Rekurs bei

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2019, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten des Antragsstellers.

Mit Rekursentscheid vom 5. August 2020 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten,

welche jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen

von der Staatskasse getragen würden.

III.

Dagegen erhob A am 3. September 2020 (Poststempel vom

7.

September 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2019

bzw. sinngemäss des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2020;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonspolizei bzw. der

Gemeinde D. Zudem stellte er drei Eventualanträge in Bezug auf das Parkverbot,

so u. a. auch die

Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der betroffenen Strasse bzw.

die Aufhebung sämtlicher geplanter Parkplätze in der Nähe der B-Strasse 01-03.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mangels Originalunterschrift auf der Beschwerdeschrift wurde A

hierzu mit Präsidialverfügung vom 9. September 2020 Frist angesetzt. Dem kam

A mit original unterzeichneter Beschwerdeschrift, eingegangen am 17. September

2020, nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September

2020.

auf eine Vernehmlassung.

Die Kantonspolizei Zürich beantragte am 20. Oktober

2020.

die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten von A.

Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

2.

2.1

Die

Markierung von Parkplätzen stellt eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dar. Verkehrsanordnungen

bilden Allgemeinverfügungen, woraus sich mit Bezug auf die

Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch

eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). In Zusammenhang

mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4

SVG) als auch Massnahmen zur Verkehrsberuhigung (wie Tempo-30-Zonen) steht die

Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 1.1; jeweils mit

weiteren Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen

Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese

für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat, wie das

Bundesgericht in einem späteren Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011,

1C_43/2011, E. 7). Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung

einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus

der Aufhebung der Verfügung zieht.

2.2

Der

Beschwerdeführer ist direkter Anwohner der von der geplanten Markierung von

18.

weissen Längsparkfeldern betroffenen B-Strasse, wobei auch Parkfelder

auf der Höhe seiner Liegenschaft geplant sind und seine Zufahrt betroffen ist.

Da die vorliegend geplante Markierung von Parkfeldern zudem die Absicht der

Verkehrsberuhigung der ganzen Strasse verfolgt, ist der Beschwerdeführer als

direkter Anwohner in genügender Intensität betroffen und deshalb zur Anfechtung

legitimiert.

3.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG

regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der

Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit

solcher Massnahmen in erster Linie bei den anordnenden Behörden. Dabei verfügen

die zuständigen Organe über einen erheblichen von den Gerichten zu

respektierenden Gestaltungsspielraum (BGE 136 II 539).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die B-Strasse sei eine öffentliche Strasse und stehe unter

kantonaler Hoheit. Nach kantonalem Recht sei die betreffende Strasse eine

Gemeindestrasse. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige mit der Markierung von

Parkfeldern die Schaffung klarer Verhältnisse und die Erhöhung der

Verkehrssicherheit. Es solle damit den Problemen der Fremdparkierung in

Bahnhofsnähe, der Verkehrssicherheit und der Nachtparkierung von Anwohnern

begegnet werden. Ohne die Markierung würde weiterhin "wild" parkiert

werden. Ausserdem solle mit der Platzierung der Parkfelder eine Reduktion der

gefahrenen Geschwindigkeit erzielt werden. Es sei notorisch, dass das Problem

des "Wildparkierens" schweizweit verbreitet sei. Unter

Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit sei die Einführung von Parkfeldern

dabei regelmässig ein erster Schritt, dem oftmals weitere Schritte (z. B. Gebührenerhebung

etc.) folgten. Dies sei offenbar auch in der vorliegend betroffenen Gemeinde

vorgesehen. Das "wilde Parkieren" führe nicht nur zu einem höheren

Verkehrsaufkommen, was wiederum mit Lärmimmissionen verbunden sei, sondern

bringe regelmässig auch Sichtbehinderungen und andere unklare Verkehrssituationen

mit sich. Dass dem vorliegend mit der Einführung von Parkfeldern

entgegengetreten werden wolle, sei nicht zu beanstanden. Das öffentliche

Interesse sei ohne Weiteres gegeben und die Massnahme geeignet, das "Wildparkieren"

auf der B-Strasse künftig zu unterbinden. Mit der Einführung von Parkfeldern

gehe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne zusätzliche

Signalisation ein (beschränktes) Parkverbot einher. Soweit das Parkieren nicht

gänzlich verboten werden solle, was im Ermessen der Gemeinde liege, sei keine

mildere Massnahme erkennbar. Wie der Beschwerdeführer selber ausführe, werde

die B-Strasse von Fussgängern und Schulkindern frequentiert. Wenn die Gemeinde

temporeduzierende Massnahmen treffe, sei dies deshalb ebenfalls nicht zu

beanstanden. Eine wechselseitige Anordnung von Parkfeldern sei hierfür eine

weit verbreitete Massnahme, die nicht zuletzt vom Bundesamt für Strassen

(ASTRA) empfohlen werde. Die Fahrzeuglenker würden dadurch angesichts ihrer

Verpflichtung, die Geschwindigkeit stets den konkreten Umständen anzupassen, zu

besonderer Vorsicht gezwungen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, im

Quartier herrsche Willkür und eine wilde Parkordnung sowie die Verkehrslage sei

prekärer geworden. Mit dem Beschwerdegegner sei deshalb davon auszugehen, dass

mit der Markierung von Parkfeldern eine klarere Verkehrssituation geschaffen

werde, welche wiederum Kontrollen vereinfache. Entgegen den Befürchtungen des

Beschwerdeführers werde dies zu einer Lärmreduzierung führen. Mit einer

Temporeduktion werde der Bremsweg reduziert und damit die Sicherheit für die

Verkehrsteilnehmer erhöht. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Spielplatz werde

durch eine Hecke abgegrenzt. Zwischen Hecke und Strasse befände sich ein

durchgezogenes Trottoir. Es gäbe für die Kinder im Quartier – soweit

ersichtlich – keine Veranlassung, die B-Strasse regelmässig zu überqueren.

Künftig werde das Parkieren nur noch auf den markierten Parkfeldern erlaubt

sein.

Soweit der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner

eigenen Zu- und Wegfahrt geltend mache, sei ihm entgegenzuhalten, dass die auf

der Höhe seines Grundstücks befindlichen Parkfelder auf der gegenüberliegenden

Strassenseite geplant seien, womit seine Sicht nicht beschränkt werde. Die mit

den Parkfeldern einhergehende Verengung der an dieser Stelle rund 5,5 Metern

breiten Strasse erlaube es auch den breitesten zugelassenen Fahrzeugen zu

passieren. Die Zufahrt bleibe auch bei belegten Parkplätzen ohne Weiteres

möglich. Eine unzumutbare Einschränkung sei nicht ersichtlich. Auf zwei

Streckenabschnitten der B-Strasse bestehe zudem bereits ein gänzliches

Parkierverbot. Auf dem mittleren Abschnitt sei eine versetzte Parkierung

geplant. Ein unterschiedliches "Parkregime" sei aufgrund der

unterschiedlichen Situationen berechtigt und liege im Ermessen der Gemeinde. Es

erscheine nicht nachvollziehbar, dass damit eine unklare Verkehrssituation

geschaffen werde. Dasselbe gelte für die unterschiedlichen

Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungen. Die Einwände des Beschwerdeführers würden

das öffentliche Interesse nicht überwiegen und es bestünden keine

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner oder die Gemeinde ihr Ermessen

überschritten hätten.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Einteilung der Parkplätze behindere die

Sicherheit entlang der Parzelle Kat.-Nr. 02, auf welcher sich die von ihm

bewohnte Liegenschaft befindet. Die Parkplätze lägen in einer unübersichtlichen

Kurve und das Parkieren in einer solchen Kurve sei nach Art. 37 Abs. 2

SVG untersagt. Insbesondere werde durch die Markierungen der Abstand gegenüber

der Zufahrt zu seinem Grundstück sowie auf dem Feldweg in Richtung Süden nicht

eingehalten. Ein einzelner Parkplatz sei auch vor einem Hydranten eingezeichnet

worden, parkierte Fahrzeuge dürften jedoch die Arbeit der Feuerwehr nicht

beeinträchtigen. Der Mindestabstand von zehn Metern sei nicht gegeben. Da die

Strasse nicht gerade verlaufe, sei die Anbringung von Parkplätzen nicht

zulässig. Das Strassenstück entlang seines Grundstücks mit einer Länge von ca.

100.

Metern solle sechs Parkplätze beinhalten, womit das Parkieren 36 bis

40.

Meter beanspruche, was nicht sicherheits- und gesetzeskonform sei.

Zudem befinde sich am Ende der B-Strasse beim Schulhaus ein grosser

öffentlicher Parkplatz. Es würden keine klaren Verhältnisse geschaffen, sondern

die Sicherheit gefährdet und eine willkürliche Situation geschaffen. Die

Anlieger seien nie von der Gemeinde gefragt worden, weshalb auch nicht von

einem öffentlichen Interesse gesprochen werden könne. Die Darstellung des Quartierlebens

durch die Vorinstanz sei falsch. Die beantragten Parkplätze würden seine Zu-

und Abfahrt erheblich beschränken und die "Anschlussgefahr" an der B-Strasse

erhöhen. Gleichzeitig kämen Spaziergänger, welche dann aufgrund der zwei dort

parkierten Fahrzeuge und der auf der anderen Strassenhälfte herrschenden 50 km/h

Gefahr liefen, überfahren zu werden. Ausserdem sei es nicht akzeptabel, wenn

die Problemsituation des "Städtlis" durch Schaffung neuer Parkplätze

in anderen Quartieren beseitigt werden wolle. Ein Gesamtkonzept für die

Parkierung sei noch nicht kommuniziert worden, so könne auch nicht von einem

öffentlichen Interesse gesprochen werden.

4.3

Die

Gemeinde machte geltend, es könne festgestellt werden, dass auf vier anderen

Strassen in der Gemeinde ausserhalb der Kernzone, auf welchen Parkfelder

eingezeichnet wurden, klare Verhältnisse geschaffen und die Verkehrssicherheit

erhöht wurden. Auch die vorliegend strittige Verkehrsanordnung würde zu einer

klaren Verbesserung führen, zumal ohne die Markierungen weiterhin "wild"

parkiert würde. Aufgrund des durchgehenden Trottoirs sei die Sicherheit der

Fussgänger und Schulkinder gewährleistet, ebenso die Zufahrt zu den

Liegenschaften. Der Hydrant befinde sich ebenfalls auf der Trottoirseite. Für

Speziallieferungen könne ein Parkfeld mit einem temporären Parkverbot belegt

werden. Anlässlich einer persönlichen Besprechung der zuständigen Gemeinderätin

mit dem Beschwerdeführer sei ihm das gesamte Parkierungskonzept erklärt worden.

Er habe sich beschwert, dass Falschparkierer nicht gebüsst worden seien. Er sei

informiert worden, dass zusätzlich zur Polizei ein privater Sicherheitsdienst

engagiert worden sei und die Markierung der Parkfelder ein nötiger Schritt für

die Bewirtschaftung der Parkplätze darstelle.

5.

5.1

Der

Gemeinderat D ist an der Erarbeitung eines neuen Parkierungskonzepts. Dieses

soll in zwei Phasen aufgeteilt werden. Die erste – und vorliegend strittige –

Phase soll die Markierung von Parkfeldern auf öffentlichen Strassen betreffen,

wo dies sinnvoll und gemäss den rechtlichen Bestimmungen möglich ist. Eine

zweite Phase soll dann die Einführung einer Gebührenpflicht für die Parkplätze

im öffentlichen Raum beinhalten.

5.2

Die

Notwendigkeit der neuen Verkehrsanordnung wurde insbesondere damit begründet,

dass nach Angaben der Gemeinde fast täglich eine zweistellige Anzahl von

Fahrzeugen auf der B-Strasse "wild" parkierten. Die Gemeinde sah den

Anlass zu handeln in vielen Reklamationen von Anwohnern sowie

Liegenschaftsverwaltungen und begründet die Massnahme damit, dass es Probleme

mit dem Fremdparkieren in Bahnhofsnähe, der Verkehrssicherheit und dem Nachtparkieren

gebe durch Anwohner, welche dies als unentgeltliche Alternative zu einem

Garagenplatz betrachten würden. Der Beschwerdeführer stellt die unbefriedigende

Situation mit Bezug auf das Parkieren an der B-Strasse nicht grundsätzlich

infrage, erachtet jedoch die vorgesehene Verkehrsanordnung für nicht angezeigt.

Eine Markierung von Parkfeldern, welche das weitere "wilde"

Parkieren ausserhalb derselben unterbindet (vgl. Art. 79 Abs. 6 Satz

1.

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]),

führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer erhöhten

Gefährdungssituation für die weiteren Verkehrsteilnehmer. Auch die Vorinstanz

zielt mit ihren Ausführungen auf die allgemein von der Gemeinde vorzunehmende

Schaffung klarer Verhältnisse sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit ab. Die

wechselseitige Platzierung der Parkfelder an sich soll zu einer Verminderung

der Geschwindigkeit führen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit eine

Verschlechterung der Sicht und Verdeckung anderer Verkehrsteilnehmer

einhergeht. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge gerade nicht dort

angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden

könnten, und sie sind wo möglich auf Parkplätzen abfzustellen. Die Schaffung

von Längsparkfeldern trägt auch insofern zur Verkehrssicherheit auf der

betroffenen Strasse bei, als mit Einparkmanövern und entsprechend den

Gegebenheiten angepassten tieferen Geschwindigkeiten zu rechnen ist. Der

Beschwerdegegner – als diesbezüglich fachkundige Amtsstelle – betonte ebenfalls

die aus der Markierung der Parkfelder resultierende Verbesserung der

Verkehrssicherheit. Versetzte Parkfelder sind – wie die Vorinstanz ausführte –

auch gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) als flankierende Massnahmen zur

Geschwindigkeitsbegrenzung eine der einfachsten und wirksamsten Massnahmen zur

Beruhigung des Verkehrs (vgl. ASTRA, Verkehrsberuhigung Innerorts, Bern 2003, S. 22,

abgerufen unter: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/verkehrsberuhigung.html).

5.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass die B-Strasse in Bahnhofsnähe liege und

deshalb die sich um den Bahnhof ergebenden Probleme des Fremdparkierens mittels

Längsparkfelder in der B-Strasse zu lösen seien. Die B-Strasse grenzt nicht

unmittelbar an das Bahnhofsgebiet, befindet sich jedoch in Gehdistanz davon.

Das Parkierungskonzept der Gemeinde umfasst das gesamte Gemeindegebiet und die Lösung

der Parkierungsproblematik insgesamt, weshalb ein Einbezug der B-Strasse

gerechtfertigt ist.

5.4

Die

Sicherheit von Schulkindern und Fussgängern wird durch die aufgrund der neuen

Parkfelder erzwungene Temporeduktion nicht stärker gefährdet. Die B-Strasse

verfügt über ein durchgehendes Trottoir, auf welchem sich die Fussgänger

aufzuhalten haben. Bezüglich der Schulkinder, welche – wie der Beschwerdeführer

geltend macht – mit dem Fahrrad auf der Strasse unterwegs seien und von welchen

nur eine Minderheit das Trottoir benützten, ist auf die Gesamtbeurteilung der

Verkehrssicherheit des Beschwerdegegners zu verweisen. Überdies dürfen Kinder

bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren, sofern weder Radweg noch

Radstreifen vorhanden sind (Art. 41 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11], in Kraft seit 1. Januar

2021). Die Markierung der Parkfelder könnte somit dazu führen, dass die Kinder

wieder vermehrt auf dem Trottoir fahren.

5.5

Gemäss Art. 18

Abs. 3 VRV ist näher als zehn Meter vor und nach Haltestellentafeln

öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und

Löschgerätemagazinen das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen

erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert

werden. Vorliegend befindet sich der Hydrant, dessen Erreichbarkeit der

Beschwerdeführer aufgrund des davor geplanten Parkplatzes bemängelt, auf der

Trottoirseite. Die Gemeinde führte hierzu aus, das dort angeordnete Parkfeld

sei aus Sicht der lokalen Feuerwehr kein Problem. Darauf ist vorliegend

aufgrund deren Orts- und Sachkenntnis abzustellen. Aus den Planungsunterlagen

ist zudem ersichtlich, dass die auf der Höhe der Adresse des Beschwerdeführers

geplanten Parkfelder nicht auf der Trottoirseite, auf welcher sich der Hydrant

befindet, mithin der Seite des Grundstücks des Beschwerdeführers, sondern auf

der gegenüberliegenden Strassenseite markiert würden.

5.6

Der

Beschwerdeführer rügt, dass in einer Kurve keine Parkplätze platziert werden

dürften. Der Strassenverlauf der gesamten B-Strasse nimmt kurz nach ihrem

Beginn von der C-Strasse aus eine leichte Rechtskurve, verläuft jedoch danach

über eine weite Strecke weitgehend gerade, bis dann schliesslich eine

Linkskurve folgt. Gemäss dem Plan sind keine Parkplätze in einer Kurve und

somit an einer unübersichtlichen Stelle geplant. Ein Verstoss gegen die

gesetzlichen Parkierungsregelungen gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG bzw. Art. 19

VRV ist deshalb nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die geplante

Parkfeldermarkierung damit dem gesetzgeberischen Anliegen, verkehrsbehinderndes

oder -gefährdendes Parkieren (ausserhalb der Parkfelder) zu unterbinden.

5.7

Das

öffentliche Interesse an der Schaffung von markierten Parkfeldern ist aufgrund

der bisherigen ungeregelten Situation und der insofern erforderlichen Erhöhung

der Verkehrssicherheit zu bejahen. Der im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Einschränkung seines Zu- und Wegfahrtsrechts wurde zu Recht

entgegengehalten, dass die auf der gegenüberliegenden Strassenseite geplanten

Parkfelder den Beschwerdeführer insofern nicht beeinträchtigten. Eine weitere

oder andere spezifische Einschränkung des Beschwerdeführers wurde von diesem

weder substanziiert geltend gemacht noch wurden die Ausführungen der Gemeinde

widerlegt, wonach der Beschwerdeführer in der Benutzung seiner Liegenschaft

nicht eingeschränkt wird. Die Zufahrt zu seinem Grundstück bleibt wie bis anhin

frei. Eine unzumutbare Einschränkung besteht mithin nicht. Die privaten Interessen

des Beschwerdeführers, keine Parkplätze gegenüber seiner Liegenschaft zu haben,

überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Verkehrsordnung und

Erhöhung der Sicherheit nicht. Entsprechend besteht auch kein Anlass, im Sinn

des beschwerdeführerischen Eventualantrags einzig auf die Parkfelder in der

Nähe des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zu verzichten. Die übrigen

Eventualanträge des Beschwerdeführers, es seien ein Gesamtparkverbot bzw. eine

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der B-Strasse zu verfügen,

zielen auf andere Verkehrsanordnungen ab, welche zunächst erstinstanzlich zu

verfügen wären und das Verwaltungsgericht nicht ersatzweise anordnen könnte.

5.8

Entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um eine nicht

umsetzbare Park- und Verkehrsordnung und eine akute und ständige Gefährdung der

Personen- und Verkehrssicherheit auf dieser Strasse geht damit ebenso wenig

einher. Die erzwungene Temporeduktion und eine klarere Parkierungsordnung

tragen zur Erhöhung der Sicherheit bei. Die gesetzlichen Bestimmungen der

Verkehrsregelnverordnung betreffend Halten (Art. 18 VRV), Parkieren im

Allgemeinen (Art. 19 VRV) und in besonderen Fällen (Art. 20 VRV)

sowie Fusswege und Trottoirs (Art. 41 VRV) wurden durch diese

Verkehrsanordnung nicht verletzt. Die streitige Verkehrsanordnung hält somit

einer Rechtskontrolle stand.

5.9

Bereits

ohne die neu geplanten Parkfelder herrschen auf der B-Strasse je nach Abschnitt

verschiedene Geschwindigkeitsregimes. Die generelle Einführung einer

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, wie sie der Beschwerdeführer

eventualiter beantragt, ist in diesem Verfahren nicht Prozessgegenstand. Die

Vorinstanz regte lediglich an, die Gemeinde möge die Einführung einer Tempo-30-Zone

auf der gesamten B-Strasse prüfen. Dass der Beschwerdeführer im Fall der

Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h über die ganze B-Strasse

mit der Parkierungsordnung einverstanden wäre, ändert nichts. Entscheidend ist

vielmehr, dass die streitigen Längsparkfelder auch ohne generelle

Tempobegrenzung auf 30 km/h rechtskonform sind. Aus demselben Grund

besteht kein Anlass für ein generelles Parkverbot auf der gesamten B-Strasse.

5.10

Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es kann

ihm von vornherein keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

6.3

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch

auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

6.4

Ob der

Beschwerdeführer, welcher angibt, seit 25 Jahren Eigentümer der Liegenschaft an

der B-Strasse zu sein, mittellos im genannten Sinn ist, kann vorliegend

offenbleiben, zumal sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich

aussichtslos erwies. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …