VB.2020.00609
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00609
21. Oktober 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22161)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00609
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1984 geborene serbische Staatsangehörige B (geb. C) reiste am 14. Juni
2015 in die Schweiz ein und heiratete am … August 2015 in D den Schweizer
Bürger A, geboren 1965. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem
Schweizer Ehegatten, zuletzt befristet bis am 13. August 2020.
B. Mit
Schreiben vom 23. Januar 2020 informierte das Einwohneramt der Gemeinde E
das Migrationsamt darüber, dass die Eheleute A/B getrennte Wohnsitze hätten.
Das Ehepaar sei von 2015 bis 2017 in E gemeldet gewesen. Da sie das Ehepaar
weder schriftlich noch telefonisch hätten erreichen können, hätten sie dieses
per 14. August 2017 nach unbekannt abgemeldet. B habe sich dann
anschliessend in D angemeldet, der Aufenthalt des Ehemannes sei weiterhin
unbekannt geblieben. B habe sich per 1. September 2019 wieder in E
angemeldet und habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie und ihr Ehemann
separate Wohnsitze hätten. A habe sich sodann per 1. November 2019 in D
angemeldet.
C. Mit
Schreiben vom 29. Januar 2020 forderte das Migrationsamt B auf, zur
Trennung von ihrem Ehemann Stellung zu nehmen. In ihrem Antwortschreiben vom
30. Januar 2020 verneinte B eine Trennung von ihrem Ehegatten vehement und
erklärte, dass sie aufgrund einer grösseren Erbschaft zwei Liegenschaften
erwerben konnten, eine in D und eine in E. Da sie die Häuser weder vermieten,
noch leer stehen lassen wollten, sei ihre Adresse in E und jene ihres Mannes in
D, wo er auch seine Firma habe. Sie würden aber wie jedes andere Ehepaar
zusammenleben, mal da, mal dort. Nachdem sie am 14. August 2015
standesamtlich in D geheiratet hätten, planten sie ihr Eheversprechen im Rahmen
einer kirchlichen Trauung in E am 14. August 2020, an ihrem fünften
Hochzeitstag, zu erneuern.
D. Am
16. Juni 2020 ersuchte B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Auf
dem Gesuchsformular kreuzte sie an, mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen
Haushalt zu wohnen. Da diese Angabe nicht mit den Meldeverhältnissen
übereinstimmte – sie war in E gemeldet, er in D – ersuchte das Migrationsamt
die Kantonspolizei Zürich am 1. Juli 2020 gegen B wegen Täuschung der
Behörden ein Strafverfahren einzuleiten. In der polizeilichen Einvernahme vom
10. Juli 2020 erklärte sie, dass sie beide ihren Lebensmittelpunkt in
ihrem Haus an der F-Strasse 01 in E hätten und sich ihr Ehemann
wahrscheinlich auch bald in E anmelden werde. Sie habe keine Falschaussage
gemacht, dass sie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würden,
entspreche der Wahrheit.
E. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da sie mindestens seit
1. November 2019 nicht mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt
zusammenlebe. Es forderte B auf, die Schweiz bis am 30. September 2020 zu
verlassen.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des
Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. August 2020 ab und setzte B zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 30. November 2020.
III.
Mit Beschwerde vom
9.
September 2020 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem
Verwaltungsgericht, die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau sei zu
verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom
10.
September 2020 erhob das Verwaltungsgericht wegen ausstehender
Verfahrenskosten des Beschwerdeführers bei zürcherischen Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer
fristgerecht geleistet wurde.
Während sich das Migrationsamt
nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42
Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49
AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht.
Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können
insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann
desto eher gesprochen werden, je weniger die Eheleute auf die Situation des
Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf
nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens
zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). Ein
freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" stellt für sich
allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49
AIG dar (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein
gewisses Gewicht aufweisen. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der
Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem
Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die
Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49
AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90
AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2).
2.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann
die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung –
wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens – nicht einhält.
2.3
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 42 bzw. 43 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
3.
3.1
Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz, die Ehegatten
würden seit mindestens 1. November 2019 getrennt leben. Die Argumentation
von B, wonach sie die mit Mitteln aus einer Erbschaft erstandenen zwei
Liegenschaften weder vermieten noch leer stehen lassen wollten und deshalb
jeder von ihnen eine Liegenschaft bewohne, überzeuge nicht. Gerade weil E und D
nur gut sechs Kilometer entfernt seien, sei ein getrennter Wohnsitz für den
Unterhalt der Liegenschaften nicht notwendig. Ein wichtiger Grund für das
Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE
liege somit nicht vor. Das Ehepaar habe nun seit bereits mindestens acht
Monaten offiziell getrennte Wohnsitze. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung dürfe selbst das krisenbedingte Getrenntleben aufgrund
erheblicher familiärer Probleme im Rahmen einer vorübergehenden Trennung nicht
zum Regelfall werden und nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch aus
Art. 42 AIG erlösche. Nach sechs bis zwölf Monaten werde eine Trennung in
der Regel als nicht mehr vorübergehend bezeichnet. In einem solchen Fall gelte
die Ehe unabhängig vom Willen der Ehegatten und der geltend gemachten Gründe
als faktisch endgültig aufgelöst. Die Ehe sei dann spätestens mit dem Auszug
eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten. Dies
gelte selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin regelmässig persönliche
Kontakte pflegen würden. Im vorliegenden Fall könne die Trennung selbst dann
nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden, wenn wichtige Gründe für das
Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE
vorliegen würden. Auch die geltend gemachten täglichen Kontakte zwischen den
Ehegatten, welche nicht belegt worden seien, würden daran nichts ändern. Mit
der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts per spätestens 1. November 2019
seien die Ansprüche von B auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8
Ziff. 1 EMRK erloschen. Der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene
Aufenthaltszweck sei dahingefallen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Nachdem der Ehewille des Ehepaars
gemäss ihren Angaben noch nicht erloschen sei, könne B auch gestützt auf Art. 50
AIG Ansprüche geltend machen.
3.2
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer
geltend, der Umstand, dass sie zwei gemeinsame Haushalte geführt hätten, sei
niemals privater Natur gewesen. Dass er seinen Wohnsitz in D gehabt habe, sei
ein politischer Entscheid gewesen. Da sein Mandat seit Ende August 2020 beendet
sei, habe er seinen Wohnsitz wieder an die gemeinsame Wohnung nach E verlegen
können. Seine Frau führe mittlerweile erfolgreich ihr eigenes Geschäft in E. Mit
der Beschwerde reichte er eine vom 7. September 2020 datierte
Meldebestätigung (für Hauptwohnsitz) der Gemeinde E ein, gemäss welcher er per
1.
September 2020 von D an die F-Strasse 01 in E gezogen ist.
3.3
3.3.1
Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 14. August 2017
an der G-Strasse 02 in E gemeldet war. Auch B war seit ihrer Einreise am
14.
Juni 2015 bis am 14. August 2017 an dieser Adresse gemeldet.
Danach meldete sich B in D an, bis sie sich per 1. September 2019 wieder
in E anmeldete. Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. November 2019 in D
an. Wo der Beschwerdeführer von August 2017 bis Oktober 2019 seinen Wohnsitz
hatte, ist unklar. Seit spätestens 1. November 2019 sind die Eheleute
folglich in zwei verschiedenen Gemeinden angemeldet.
3.3.2
In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2020
verneinte B vehement, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Aufgrund einer
grösseren Erbschaft sei es ihnen möglich gewesen, zwei Liegenschaften, eine in E
und eine in D zu erwerben. Da sie die Häuser weder vermieten noch leerstehen
lassen möchten, sei ihre Wohnadresse in E und diejenige ihres Mannes in D. Sie
würden aber wie jedes andere Ehepaar zusammenleben, mal da, mal dort. In der
Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Juli 2020 aufgrund des
laufenden Strafverfahrens sagte sie aus, sie und ihr Ehemann würden unterdessen
beide in E schlafen und wohnen und hätten auch beide ihre Lebensmittelpunkte in
E. Seit sie das Haus in E gekauft hätten, würden sie eigentlich in E wohnen.
Weshalb sich ihr Ehemann bislang nicht in E angemeldet habe, müsse man ihn
selbst fragen.
3.3.3
Der Beschwerdeführer machte in der
Rekursschrift geltend, es sei nicht so, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt
führen würden, es sei viel eher so, dass sie zwei gemeinsame Haushalte führen
würden. Da sie beide selbständig erwerbstätig seien, seine Ehefrau führe ein
Geschäft in E und er eines in D, hätten sie sich entschieden, jeweils in der
jeweiligen Gemeinde Steuern zu zahlen, was auch einwandfrei geklappt habe. In seiner
Beschwerdeschrift vom 9. September 2020 macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er seinen Wohnsitz in D gehabt habe, sei ein politischer
Entscheid gewesen. Da sein Mandat seit Ende August 2020 beendet sei, habe er
seinen Wohnsitz nun nach E verlegen können.
3.3.4
In Bezug auf den Grund für die verschiedenen
Meldeorte gehen die Aussagen der Eheleute auseinander. Nach Ansicht von B seien
sie an verschiedenen Orten gemeldet gewesen, da sie die beiden Liegenschaften
weder hätten vermieten noch hätten leerstehen lassen wollen. Der
Beschwerdeführer begründete die beiden gemeinsamen Haushalte in der
Rekursschrift mit den beiden selbständigen Erwerbstätigkeiten und den
getrennten Steuerdomizilen, gemäss der Beschwerdeschrift vom 9. September
2020.
soll ihn hingegen ein "Mandat" daran gehindert haben, sich schon
früher in E anzumelden. Während der wirkliche Grund für die getrennten
Meldeorte im Dunkeln bleibt, zeigen die Aussagen der Eheleute deutlich, dass
die verschiedenen Wohnsitze nicht auf eine Trennung der Eheleute zurückzuführen
sind. So ist auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehewille
weiterhin besteht. Dass die Eheleute zeitweise an verschiedenen Orten
angemeldet waren, ist folglich nicht auf ihre Beziehung, sondern auf andere
äussere Umstände zurückzuführen. Der konkrete Grund lässt sich jedoch
den Akten nicht entnehmen.
3.4
Mit der Wohnsitzbestätigung vom 7. September
2020.
weist der Beschwerdeführer nach, dass er seit dem 1. September 2020
wieder am gleichen Ort wie seine Ehefrau gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund
ist fraglich, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG noch erfüllt ist. Gleichzeitig gilt es auszuschliessen, dass sich der
Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau
in E angemeldet hat, aber tatsächlich weiterhin in der Liegenschaft in D lebt. Solange
nicht nachvollziehbar ist, worauf die verschiedenen Meldeorte zurückzuführen
waren, lässt sich auch nicht abschätzen, ob der Beschwerdeführer seit
1.
September 2020 nun tatsächlich wieder bei seiner Ehefrau in E lebt. Da der
Beschwerdeführer bislang nicht befragt wurde, obwohl B beantragte, man solle
ihren Ehemann selbst fragen, weshalb er sich in E nicht angemeldet habe, ist
die Sache zur Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers und zur
Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen
der Befragung und allfälliger weiterer Untersuchungen wird die Vorinstanz
abzuklären haben, was der Grund für die unterschiedlichen Meldeverhältnisse war
und ob dieser Grund einer tatsächlichen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in E
weiterhin entgegensteht oder zwischenzeitlich weggefallen ist, wie dies der
Beschwerdeführer zuletzt in seiner Beschwerdeschrift mit der Beendigung des
Mandats per Ende August 2020 geltend macht.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung
der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1
Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist
vorab mit seinen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu
verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt
sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.
4.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
5.
5.1
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
5.2
Nach der
Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosen für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …