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Entscheid

VB.2020.00610

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00610

18. Februar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22512)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00610

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Brasiliens, ging

im Dezember 2002 in der Heimat die Ehe mit einem 1956 geborenen Schweizer ein

und erhielt nach der Einreise in die Schweiz im August 2003 eine wiederholt

verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Das Paar hat

zwei Töchter (geboren 1997 und 1999), welche mit der Mutter in die Schweiz

einreisten und über das Schweizerbürgerrecht verfügen.

Mit eheschutzrichterlichem

Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. Juni 2010 wurde den Eheleuten das

Getrenntleben ab 1. August 2010 bewilligt und die Kinder unter die Obhut der

Mutter gestellt. Mit Blick auf die Kindesinteressen sowie ein im Oktober 2013

eingeleitetes IV-Verfahren wurde die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge

trotz der Trennung vom Ehemann regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit

bis am 23. August 2019.

Von August 2003 bis August 2018 hatte A gemeinsam mit

ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern bzw. ab September 2010 nur mit diesen

Sozialhilfe bezogen. Ab 1. September 2018 wurde sie als Einzelperson von

der Fürsorge unterstützt. Nach einer einschlägigen Verwarnung im Jahr 2008 und

drei Ermahnungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verweigerte ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich deshalb mit Verfügung vom 26. November

2019 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie per

25. Februar 2020 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 5. August 2020 ab und setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine neue Frist bis 5. November 2020.

III.

Am 9. September 2020

liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid vom 5. August 2020 und die Verfügung des Migrationsamts

vom 26. November 2019 aufzuheben und sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern, eventualiter der Rekursentscheid vom 5. August 2020 aufzuheben

und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen, subeventualiter ihr zur Ausreise eine Frist von mindestens

sechs Monaten seit Rechtskraft des das Verfahren abschliessenden Endentscheids

anzusetzen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. September 2020 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. Oktober 2020 liess A weitere Beweismittel nachreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über

Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Entgegen

dem Dafürhalten des Beschwerdegegners erscheint fraglich, ob der

Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

zukommt.

Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) oder

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbriefte Recht auf Achtung des

Privatlebens scheitert jedenfalls bereits an der offensichtlich ungenügenden

Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den hiesigen Verhältnissen, und auch die

Wiedereingliederung im Heimatland erscheint ihr grundsätzlich zumutbar (hierzu sogleich

4; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2+4).

2.2

Die

Beziehung zu ihren nunmehr volljährigen Töchtern wiederum vermöchte der

Beschwerdeführerin nur dann ein (weiteres) Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu

verschaffen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 1 EMRK), wenn zwischen ihnen ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis vorläge (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend

erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes

erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen,

dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann.

Hier ist zwar unstreitig eine enge Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern gegeben, zumal sich Letztere trotz

Volljährigkeit einen Haushalt mit der Mutter teilen; dieser Umstand ist jedoch

– soweit ersichtlich – in erster Linie auf die finanzielle Lage der

Beschwerdeführerin (sowie ihrer jüngsten sich noch in der Berufsausbildung

befindenden Tochter) zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführerin auf die

Betreuung ihrer beiden Töchter angewiesen wäre, wurde nicht substanziiert

dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, hatte die Beschwerdeführerin

stattdessen im Rahmen der Gehörsgewährung Anfang Oktober 2019 noch ausgesagt,

den Haushalt zu machen bzw. viel (Haus-)Arbeit zu haben und von den Töchtern (primär)

beim Schreiben von Bewerbungen unterstützt zu werden. Wie sich aus den

nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin ausserdem

gesundheitlich auch nicht derart beeinträchtigt, dass sie auf regelmässige

Pflege und Betreuung angewiesen wäre (vgl. bereits die Erwägungen des

Bundesgerichts zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aus einer

anderen Beziehung, welcher früher mit der Mutter und den beiden Stiefschwestern

in einer Wohnung gelebt hatte und die Schweiz im Jahr 2016 verlassen musste,

BGr, 28. April 2016, 2C_451/2015, E. 3.4.1 und E. 4.4).

2.3

Die Frage,

ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt, kann

allerdings letztlich offenbleiben, weil sie – wie sich sogleich zeigt – mit

ihrem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat und das öffentliche Interesse

an ihrer Wegweisung die gegengerichteten familiären bzw. privaten Interessen

auch dann aufzuwiegen vermöchte, wenn die Mutter-Töchter-Beziehung den

konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens geniessen sollte.

3.

3.1

Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK) steht unter

dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG;

Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).

Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person

abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der

auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung

fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar

2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Die

Beschwerdeführerin lebte vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz an bis

Ende August 2020 durchgehend von der öffentlichen Hand; allein die ihr seit

September 2019 persönlich ausgerichteten Fürsorgeleistungen beliefen sich bis

Ende Juli 2020 auf über Fr. 40'000.-. Insgesamt beträgt der Leistungsbezug

von ihr und ihrer Familie über Fr. 600'000.-. Damit ist der

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als erheblich im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 119 Ib 1

E. 3a; BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.3, und 22. August

2017, 2C_515/2016, E. 3.1 [je mit Hinweisen]).

Bezüglich der Gefahr eines weiteren bzw. künftigen

Sozialhilfebezugs ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin allein

schon wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihres langjährigen

Fürsorgebezugs nicht mehr mit der Aufnahme einer auch nur annähernd

existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Vor

Verwaltungsgericht macht die heute knapp 57-Jährige allerdings neu geltend, sich

per 31. August 2020 von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben und von ihren

beiden Töchtern (finanziell) unterstützt zu werden. Dass die Gefahr einer weiteren

bzw. erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand auf

lange Sicht hin gebannt wäre, lässt sich damit indes – wie sich sogleich zeigt

– nicht mit hinreichender Gewissheit sagen.

3.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit

losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen

Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht; andernfalls könnte die

ausländische Person den Widerruf ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung bzw.

ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe

verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2).

Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin erst während

der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden

Wegweisung von der Sozialhilfe ab, weshalb diesem Umstand bereits aus diesem

Grund die Massgeblichkeit im vorliegenden Verfahren abzusprechen ist (vgl. auch

BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.1). Die beiden Töchter der

Beschwerdeführerin verdienen sodann aktuell zusammen lediglich rund

Fr. 4'400.- netto pro Monat, was zur dauerhaften Bestreitung des Lebensunterhalts

dreier erwachsener Frauen grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Kap. C der

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

abrufbar unter www.skos.ch, woraus hervorgeht, dass bereits der Grundbetrag der

drei Frauen Fr. 1'854.- beträgt). Zwar sollte der Lohn der jüngsten

Tochter der Beschwerdeführerin nach dem in diesem Frühjahr anstehenden

Lehrabschluss ansteigen, hierbei handelt es sich allerdings um reine

Spekulation, einerseits was den Lehrabschluss und die weitere Erwerbstätigkeit

der jungen Frau als solche, andererseits was die allfällige Höhe ihres

künftigen Gehalts anbelangt. Auch ist davon auszugehen, dass die beiden Töchter

der Beschwerdeführerin in nicht allzu ferner Zukunft einen eigenen Haushalt und

allenfalls eine eigene Familie gründen werden, was eine dauerhafte

(massgebliche) Alimentierung der Beschwerdeführerin durch die Kinder

zweifelhaft erscheinen lässt. Daran vermag auch deren

"Garantieerklärung" vom 5. August 2020 nichts zu ändern, ist

doch – wie gesagt – nicht ersichtlich, dass die Töchter der Beschwerdeführerin

in derart günstigen finanziellen Verhältnissen lebten, dass sie im Rahmen der

Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) gesetzlich zur

finanziellen Unterstützung der Mutter verpflichtet wären (vgl. Kap. D.4

der SKOS-Richtlinien), und kann eine darüber hinausgehende

Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit

erlangen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.4.2, und

14.

November 2018, VB.2018.00552, E. 3.5.2).

3.4

Vor diesem

Hintergrund besteht – auf lange Sicht hin – die konkrete Gefahr einer erneuten Abhängigkeit

der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe und ist der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG deshalb als erfüllt anzusehen (vgl.

BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.3).

4.

4.1

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die

damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101];

Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung

zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG positivrechtlich

verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten

Interesse der betroffenen ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in

der Schweiz erfordert. Landes- wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich

der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der

betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu

beachten sind aber auch die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig

wurde, das heisst, ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein

Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft (zum Ganzen BGr, 7. Juli

2020, 2C_122/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2

Die

Beschwerdeführerin hält sich seit bald 18 Jahren in der Schweiz auf und

war hier nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass ihre jüngste Tochter bei der Einreise bereits vierjährig war,

wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereits relativ kurz

nach der Heirat zumutbar gewesen. Dass sie mit ihrem Ehemann eine

"konventionelle" Ehe führte und dieser massgeblich für die

Sozialhilfeabhängigkeit während der Ehe mitverantwortlich war bzw. bereits vor

ihrer Einreise Sozialhilfe bezogen hatte, entschuldigt ihr eigenes Unterlassen

in diesem Zusammenhang nicht. Entgegen der Beschwerde kann für die Auslegung

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nämlich nicht die (alte) scheidungsrechtliche

Praxis massgebend sein, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter,

die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als

Richtlinie die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr

des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet; ausländerrechtlich gilt vielmehr,

dass selbst einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des

Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1, und 20. Juni 2013, 2C_1228/2012,

E. 5.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kap. C.6.4 der SKOS-Richtlinien,

wonach spätestens nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des jüngsten Kindes

eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrationsmassnahmen erwartet

werde). Lässt man den Besuch eines von der Integrationsförderung der Stadt

Zürich durchgeführten Deutschkurses für fremdsprachige Frauen von November 2004

bis Februar 2005 (fünf Lektionen pro Woche) einmal ausser Acht, hat sich die

Beschwerdeführerin jedoch in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in keiner

Weise um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder auch nur einer Verbesserung

ihrer Vermittelbarkeit gekümmert.

Erst im September 2009, ein knappes Jahr nach der mit

Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit ausgesprochenen ausländerrechtlichen

Verwarnung, nahm die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Verfügung des

Sozialamts hin eine Teilzeitbeschäftigung (50 %-Pensum) im zweiten

Arbeitsmarkt bei D an. Sie verrichtete dort im Rahmen eines

Arbeitsintegrationsprogramms verschiedene Hilfsarbeiten; gleichzeitig wurde sie

durch das Projekt E von F bei der Stellensuche unterstützt. Mitte Februar 2012 wurde

das Anstellungsverhältnis allerdings bereits wieder aufgelöst, weil die

Beschwerdeführerin mehrere Wochen krankheitsbedingt ausgefallen war. Einem an

den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom August

2012.

zufolge war sie seit November 2011 in medizinischer Behandlung wegen

Rücken- und Beinschmerzen. Im November 2012 unterzog sie sich einer

Hüft-Totalprothese-Implantation, um ihre – aus ärztlicher Sicht – auf ein

Geburtsgebrechen zurückzuführenden Beschwerden zu lindern. Hierauf folgte im

Oktober 2013 eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) zur Ausrichtung

einer Invalidenrente. Das betreffende Gesuch wurde im März 2017 mit der

Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen

Bemühungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei guter Gesundheit nicht mehr

als 50 % arbeiten würde und es ihr zumutbar sei, in diesem Pensum auch

weiterhin einer leichten Tätigkeit ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg und

ohne Zwangshaltungen nachzugehen; die restlichen 50 % entfielen sodann –

laut der SVA Zürich – auf den Haushaltsbereich, wo sie lediglich zu 14 %

eingeschränkt sei. Diese Einschätzung stützt sich massgeblich auf ein

polydisziplinäres Gutachten vom 2. Oktober 2014, welches zum Schluss

gelangt war, dass bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab

Juni 2013 wieder ein stabiler Gesundheitszustand mit einer – in Bezug auf eine

leichtere, betont sitzende Tätigkeit – 50 %-igen Arbeitsfähigkeit erreicht

gewesen sei und aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine

gegen die abschlägige Rentenverfügung gerichtete Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2018 ab.

Seit Ende Oktober 2015 ist die Beschwerdeführerin zwar

erneut mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % in der Industrieabteilung von

D tätig, der Schritt in den ersten Arbeitsmarkt gelang ihr jedoch nie. Von

Dezember 2015 bis Juli 2017 hatte sie auf Geheiss der SVA Zürich an einem

Arbeitsvermittlungsprogramm teilgenommen, wegen ihren "mangelnden

Deutschkenntnissen, den grossen gesundheitlichen Einschränkungen und der

fehlenden Berufserfahrung" indes nur Absagen erhalten. Weitere

massgebliche Arbeitssuchbemühungen sind nicht belegt.

4.3

Dass

es der Beschwerdeführerin heute praktisch unmöglich ist, auch nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit

im ersten Arbeitsmarkt zu finden, ist demzufolge zu einem massgeblichen Teil

auf ihre Untätigkeit insbesondere während der ersten Jahre nach ihrer Einreise

sowie nach dem Wiedererlangen der Teilarbeitsfähigkeit im Jahr 2013 zurückzuführen,

was ihr im vorliegenden Verfahren zum Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die

für sie zuständige Sozialbehörde der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jeweils

attestiert hat, ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen

zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all

die Jahre Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne im ersten

Arbeitsmarkt (teilzeit-)erwerbstätig zu sein oder sich zumindest ernsthaft

darum zu bemühen, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (vgl.

BGr, 2. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2, und 14. Dezember 2016,

2C_562/2016, E. 3.1.1). Die

Beschwerdeführerin war bereits im November 2008 durch den Beschwerdegegner

verwarnt worden und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug

die Beendigung ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte.

Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin daher auch als selbstverschuldet, weshalb in Anbetracht der

beträchtlichen Höhe und der sehr langen Dauer des Bezugs ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht. Dem öffentlichen Interesse an

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind im Folgenden die privaten

Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen

Personen gegenüberzustellen.

4.4

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 39 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich hier seit bald 18 Jahren auf. Hiervon musste sie während

17.

Jahren mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden, zumal sie hier

bislang noch keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachging. Ihre –

behördlicherseits wiederholt bemängelten – Deutschkenntnisse stehen in keinem

Verhältnis zur Dauer ihrer hiesigen Anwesenheit, und auch in sozialer Hinsicht

ist keine vertiefte Integration dargetan. So beschränken sich die privaten

Kontakte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf die Familie und

eine Freundin, mit der sie an den Wochenenden in die Kirche geht.

Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte die

Beschwerdeführerin denn auch in Brasilien, wo sie nach acht Jahren Grundschule

eine "Ausbildung im Bereich Maniküre und Pediküre" machte und hernach

wohl auch auf diesem Beruf arbeitete. Zwar brachte die Beschwerdeführerin

zuletzt vor, dass in ihrer Heimat heute nur noch ihr – 2016 aus der Schweiz

weggewiesener (VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, und 14. April

2015, VB.2015.00053, E. 4.4.3 [Letzterer nicht publiziert]; BGr,

28.

April 2016, 2C_451/2015) – Sohn aus einer früheren Beziehung und ihre

Mutter lebten; noch im Herbst 2019 hatte sie jedoch im Rahmen der

Gehörsgewährung zu Protokoll gegeben, dass alle ihre fünf Geschwister sowie

"natürlich" auch noch weitere Verwandte von ihr in Brasilien lebten.

Ihr Sohn hatte zuvor in dem ihn betreffenden ausländerrechtlichen Verfahren

ausgesagt, in Rio de Janeiro über viele Verwandte mütterlicherseits zu verfügen,

mit welchen er telefonisch in Verbindung stehe (VGr, 14. April 2015,

VB.2015.00053, E. 4.4.3). Seit seiner Wegweisung im Jahr 2016 besuchte die

Beschwerdeführerin ihren Sohn sodann mindestens zweimal in der Heimat, und auch

zuvor war sie zumindest in den Jahren 2010 und 2015 dorthin gereist. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin müsste demnach – entgegen ihren unsubstanziierten Vorbringen

– nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren; auch kann erwartet werden,

dass sie im Hinblick auf ihre Reintegration im Heimatland die dortigen

familiären Kontakte wieder aufnimmt.

Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat

entgegenstehen sollte. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht näher

dar, weshalb die derzeit offenbar einzig medikamentöse Behandlung ihrer Leiden

nicht auch in Brasilien sollte weitergeführt werden können. Weder der aktuelle

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die gegenwärtige Pandemielage in

ihrem Heimatland lassen die Wegweisung daher als unzumutbar erscheinen.

4.5 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der

Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der Tatsache, dass ihre

Töchter, welche beide über das Schweizerbürgerrecht verfügen, hier leben. Die

beiden sind allerdings bereits erwachsen, und es erscheint – wie dargetan –

zweifelhaft, dass bzw. bejahendenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin auf die

tägliche (andere als finanzielle) Unterstützung der jungen Frauen angewiesen

sein soll. Eine allfällig notwendige Betreuung der Mutter in der Heimat dürfte

sodann ohne Weiteres auch vom Sohn der Beschwerdeführerin übernommen werden

können, hatte er doch vor seiner Ausreise mit ihr und den Stiefschwestern

zusammengelebt. Ihre beiden Töchter können der Beschwerdeführerin von hier aus

finanziell zur Seite stehen.

Die (affektive) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin

und ihren beiden Töchtern schliesslich kann auch aus dem Heimatland der

Beschwerdeführerin besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel

engmaschig gepflegt werden (BGer, 27. Februar 2014, 2C_191/2014, E. 3.3.4

mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, auch zum Folgenden). Die mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme zweifelsohne verbundene Erschwerung der

Kontaktpflege bildet die Konsequenz der ungenügenden Integration der

Beschwerdeführerin in der Schweiz.

4.6 Das

öffentliche Interesse, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, überwiegt

demnach im Hinblick auf ihre geringe Integration und ihre jahrelang dauernde

Fürsorgeabhängigkeit, ohne dass sie sich – selbst nach einer

ausländerrechtlichen Verwarnung – ernsthaft um eine Ablösung von der

Unterstützung bemüht hätte, ihr privates Interesse am Verbleib.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.1 Im

Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer

Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil sie im Fall einer Rückkehr in

die Heimat zahlreiche organisatorische Belange regeln müsste und die

"bereits erwähnte weltweite Problematik betreffend Pandemie COVID-19"

besondere organisatorische Aufwendung erforderlich machen dürfte.

Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der

Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und

30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen,

wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme

oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Allein mit dem

Hinweis auf die Kündigungsfrist ihres hiesigen Miet- und Arbeitsverhältnisses,

die Organisation ihres Umzugs sowie die Beschaffung einer neuen Wohnung in der

Heimat aber legt die Beschwerdeführerin keine solchen besonderen Umstände dar,

welche die Ansetzung einer mehr als 30 Tage dauernden Ausreisefrist

rechtfertigten, zumal sie hier in einer Wohngemeinschaft mit ihren Töchtern

lebt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Brasilien

nicht vorübergehend bei ihrer Familie unterkommen können sollte. Den Angaben

der Schweizerischen Botschaft in Brasilien zufolge sind Einreisen in das Land

zudem aktuell möglich, wenn von den Reisenden ein negativer PCR-Test vorgelegt

wird, welcher weniger als 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführt

wurde (vgl. www.eda.admin.ch/countries/brazil/de/home/ vertretungen/botschaft.html

[zuletzt besucht am 10. Februar 2021]). Nichtsdestotrotz rechtfertigt es

sich, der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt und

die aktuelle Lage eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren, und zwar bis

zum 31. Mai 2021. Sollten Reisen nach Brasilien bis dahin nicht mehr

möglich sein, hätte sie beim Beschwerdegegner (nochmals) um Verlängerung der

Ausreisefrist zu ersuchen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 1;

BGE 139 I 330 E. 1.1). Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 31. Mai 2021 bzw. im Sinn der

Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …