VB.2020.00610
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00610
18. Februar 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22512)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Brasiliens, ging
im Dezember 2002 in der Heimat die Ehe mit einem 1956 geborenen Schweizer ein
und erhielt nach der Einreise in die Schweiz im August 2003 eine wiederholt
verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Das Paar hat
zwei Töchter (geboren 1997 und 1999), welche mit der Mutter in die Schweiz
einreisten und über das Schweizerbürgerrecht verfügen.
Mit eheschutzrichterlichem
Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. Juni 2010 wurde den Eheleuten das
Getrenntleben ab 1. August 2010 bewilligt und die Kinder unter die Obhut der
Mutter gestellt. Mit Blick auf die Kindesinteressen sowie ein im Oktober 2013
eingeleitetes IV-Verfahren wurde die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge
trotz der Trennung vom Ehemann regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit
bis am 23. August 2019.
Von August 2003 bis August 2018 hatte A gemeinsam mit
ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern bzw. ab September 2010 nur mit diesen
Sozialhilfe bezogen. Ab 1. September 2018 wurde sie als Einzelperson von
der Fürsorge unterstützt. Nach einer einschlägigen Verwarnung im Jahr 2008 und
drei Ermahnungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verweigerte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich deshalb mit Verfügung vom 26. November
2019 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie per
25. Februar 2020 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 5. August 2020 ab und setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 5. November 2020.
III.
Am 9. September 2020
liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid vom 5. August 2020 und die Verfügung des Migrationsamts
vom 26. November 2019 aufzuheben und sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, eventualiter der Rekursentscheid vom 5. August 2020 aufzuheben
und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen, subeventualiter ihr zur Ausreise eine Frist von mindestens
sechs Monaten seit Rechtskraft des das Verfahren abschliessenden Endentscheids
anzusetzen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. September 2020 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. Oktober 2020 liess A weitere Beweismittel nachreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über
Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Entgegen
dem Dafürhalten des Beschwerdegegners erscheint fraglich, ob der
Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
zukommt.
Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) oder
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbriefte Recht auf Achtung des
Privatlebens scheitert jedenfalls bereits an der offensichtlich ungenügenden
Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den hiesigen Verhältnissen, und auch die
Wiedereingliederung im Heimatland erscheint ihr grundsätzlich zumutbar (hierzu sogleich
4; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2+4).
2.2
Die
Beziehung zu ihren nunmehr volljährigen Töchtern wiederum vermöchte der
Beschwerdeführerin nur dann ein (weiteres) Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu
verschaffen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 EMRK), wenn zwischen ihnen ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorläge (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend
erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes
erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen,
dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann.
Hier ist zwar unstreitig eine enge Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern gegeben, zumal sich Letztere trotz
Volljährigkeit einen Haushalt mit der Mutter teilen; dieser Umstand ist jedoch
– soweit ersichtlich – in erster Linie auf die finanzielle Lage der
Beschwerdeführerin (sowie ihrer jüngsten sich noch in der Berufsausbildung
befindenden Tochter) zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführerin auf die
Betreuung ihrer beiden Töchter angewiesen wäre, wurde nicht substanziiert
dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, hatte die Beschwerdeführerin
stattdessen im Rahmen der Gehörsgewährung Anfang Oktober 2019 noch ausgesagt,
den Haushalt zu machen bzw. viel (Haus-)Arbeit zu haben und von den Töchtern (primär)
beim Schreiben von Bewerbungen unterstützt zu werden. Wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin ausserdem
gesundheitlich auch nicht derart beeinträchtigt, dass sie auf regelmässige
Pflege und Betreuung angewiesen wäre (vgl. bereits die Erwägungen des
Bundesgerichts zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aus einer
anderen Beziehung, welcher früher mit der Mutter und den beiden Stiefschwestern
in einer Wohnung gelebt hatte und die Schweiz im Jahr 2016 verlassen musste,
BGr, 28. April 2016, 2C_451/2015, E. 3.4.1 und E. 4.4).
2.3
Die Frage,
ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt, kann
allerdings letztlich offenbleiben, weil sie – wie sich sogleich zeigt – mit
ihrem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat und das öffentliche Interesse
an ihrer Wegweisung die gegengerichteten familiären bzw. privaten Interessen
auch dann aufzuwiegen vermöchte, wenn die Mutter-Töchter-Beziehung den
konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens geniessen sollte.
3.
3.1
Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK) steht unter
dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG;
Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).
Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person
abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der
auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung
fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar
2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Die
Beschwerdeführerin lebte vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz an bis
Ende August 2020 durchgehend von der öffentlichen Hand; allein die ihr seit
September 2019 persönlich ausgerichteten Fürsorgeleistungen beliefen sich bis
Ende Juli 2020 auf über Fr. 40'000.-. Insgesamt beträgt der Leistungsbezug
von ihr und ihrer Familie über Fr. 600'000.-. Damit ist der
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als erheblich im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 119 Ib 1
E. 3a; BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.3, und 22. August
2017, 2C_515/2016, E. 3.1 [je mit Hinweisen]).
Bezüglich der Gefahr eines weiteren bzw. künftigen
Sozialhilfebezugs ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin allein
schon wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihres langjährigen
Fürsorgebezugs nicht mehr mit der Aufnahme einer auch nur annähernd
existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Vor
Verwaltungsgericht macht die heute knapp 57-Jährige allerdings neu geltend, sich
per 31. August 2020 von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben und von ihren
beiden Töchtern (finanziell) unterstützt zu werden. Dass die Gefahr einer weiteren
bzw. erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand auf
lange Sicht hin gebannt wäre, lässt sich damit indes – wie sich sogleich zeigt
– nicht mit hinreichender Gewissheit sagen.
3.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit
losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen
Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht; andernfalls könnte die
ausländische Person den Widerruf ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung bzw.
ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe
verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2).
Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin erst während
der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden
Wegweisung von der Sozialhilfe ab, weshalb diesem Umstand bereits aus diesem
Grund die Massgeblichkeit im vorliegenden Verfahren abzusprechen ist (vgl. auch
BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.1). Die beiden Töchter der
Beschwerdeführerin verdienen sodann aktuell zusammen lediglich rund
Fr. 4'400.- netto pro Monat, was zur dauerhaften Bestreitung des Lebensunterhalts
dreier erwachsener Frauen grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Kap. C der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
abrufbar unter www.skos.ch, woraus hervorgeht, dass bereits der Grundbetrag der
drei Frauen Fr. 1'854.- beträgt). Zwar sollte der Lohn der jüngsten
Tochter der Beschwerdeführerin nach dem in diesem Frühjahr anstehenden
Lehrabschluss ansteigen, hierbei handelt es sich allerdings um reine
Spekulation, einerseits was den Lehrabschluss und die weitere Erwerbstätigkeit
der jungen Frau als solche, andererseits was die allfällige Höhe ihres
künftigen Gehalts anbelangt. Auch ist davon auszugehen, dass die beiden Töchter
der Beschwerdeführerin in nicht allzu ferner Zukunft einen eigenen Haushalt und
allenfalls eine eigene Familie gründen werden, was eine dauerhafte
(massgebliche) Alimentierung der Beschwerdeführerin durch die Kinder
zweifelhaft erscheinen lässt. Daran vermag auch deren
"Garantieerklärung" vom 5. August 2020 nichts zu ändern, ist
doch – wie gesagt – nicht ersichtlich, dass die Töchter der Beschwerdeführerin
in derart günstigen finanziellen Verhältnissen lebten, dass sie im Rahmen der
Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) gesetzlich zur
finanziellen Unterstützung der Mutter verpflichtet wären (vgl. Kap. D.4
der SKOS-Richtlinien), und kann eine darüber hinausgehende
Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit
erlangen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.4.2, und
14.
November 2018, VB.2018.00552, E. 3.5.2).
3.4
Vor diesem
Hintergrund besteht – auf lange Sicht hin – die konkrete Gefahr einer erneuten Abhängigkeit
der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe und ist der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG deshalb als erfüllt anzusehen (vgl.
BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.3).
4.
4.1
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die
damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101];
Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung
zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG positivrechtlich
verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten
Interesse der betroffenen ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz erfordert. Landes- wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich
der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu
beachten sind aber auch die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig
wurde, das heisst, ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein
Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft (zum Ganzen BGr, 7. Juli
2020, 2C_122/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2
Die
Beschwerdeführerin hält sich seit bald 18 Jahren in der Schweiz auf und
war hier nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass ihre jüngste Tochter bei der Einreise bereits vierjährig war,
wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereits relativ kurz
nach der Heirat zumutbar gewesen. Dass sie mit ihrem Ehemann eine
"konventionelle" Ehe führte und dieser massgeblich für die
Sozialhilfeabhängigkeit während der Ehe mitverantwortlich war bzw. bereits vor
ihrer Einreise Sozialhilfe bezogen hatte, entschuldigt ihr eigenes Unterlassen
in diesem Zusammenhang nicht. Entgegen der Beschwerde kann für die Auslegung
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nämlich nicht die (alte) scheidungsrechtliche
Praxis massgebend sein, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter,
die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als
Richtlinie die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr
des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet; ausländerrechtlich gilt vielmehr,
dass selbst einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des
Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1, und 20. Juni 2013, 2C_1228/2012,
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kap. C.6.4 der SKOS-Richtlinien,
wonach spätestens nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des jüngsten Kindes
eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrationsmassnahmen erwartet
werde). Lässt man den Besuch eines von der Integrationsförderung der Stadt
Zürich durchgeführten Deutschkurses für fremdsprachige Frauen von November 2004
bis Februar 2005 (fünf Lektionen pro Woche) einmal ausser Acht, hat sich die
Beschwerdeführerin jedoch in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in keiner
Weise um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder auch nur einer Verbesserung
ihrer Vermittelbarkeit gekümmert.
Erst im September 2009, ein knappes Jahr nach der mit
Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit ausgesprochenen ausländerrechtlichen
Verwarnung, nahm die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Verfügung des
Sozialamts hin eine Teilzeitbeschäftigung (50 %-Pensum) im zweiten
Arbeitsmarkt bei D an. Sie verrichtete dort im Rahmen eines
Arbeitsintegrationsprogramms verschiedene Hilfsarbeiten; gleichzeitig wurde sie
durch das Projekt E von F bei der Stellensuche unterstützt. Mitte Februar 2012 wurde
das Anstellungsverhältnis allerdings bereits wieder aufgelöst, weil die
Beschwerdeführerin mehrere Wochen krankheitsbedingt ausgefallen war. Einem an
den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom August
2012.
zufolge war sie seit November 2011 in medizinischer Behandlung wegen
Rücken- und Beinschmerzen. Im November 2012 unterzog sie sich einer
Hüft-Totalprothese-Implantation, um ihre – aus ärztlicher Sicht – auf ein
Geburtsgebrechen zurückzuführenden Beschwerden zu lindern. Hierauf folgte im
Oktober 2013 eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) zur Ausrichtung
einer Invalidenrente. Das betreffende Gesuch wurde im März 2017 mit der
Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen
Bemühungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei guter Gesundheit nicht mehr
als 50 % arbeiten würde und es ihr zumutbar sei, in diesem Pensum auch
weiterhin einer leichten Tätigkeit ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg und
ohne Zwangshaltungen nachzugehen; die restlichen 50 % entfielen sodann –
laut der SVA Zürich – auf den Haushaltsbereich, wo sie lediglich zu 14 %
eingeschränkt sei. Diese Einschätzung stützt sich massgeblich auf ein
polydisziplinäres Gutachten vom 2. Oktober 2014, welches zum Schluss
gelangt war, dass bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab
Juni 2013 wieder ein stabiler Gesundheitszustand mit einer – in Bezug auf eine
leichtere, betont sitzende Tätigkeit – 50 %-igen Arbeitsfähigkeit erreicht
gewesen sei und aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine
gegen die abschlägige Rentenverfügung gerichtete Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2018 ab.
Seit Ende Oktober 2015 ist die Beschwerdeführerin zwar
erneut mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % in der Industrieabteilung von
D tätig, der Schritt in den ersten Arbeitsmarkt gelang ihr jedoch nie. Von
Dezember 2015 bis Juli 2017 hatte sie auf Geheiss der SVA Zürich an einem
Arbeitsvermittlungsprogramm teilgenommen, wegen ihren "mangelnden
Deutschkenntnissen, den grossen gesundheitlichen Einschränkungen und der
fehlenden Berufserfahrung" indes nur Absagen erhalten. Weitere
massgebliche Arbeitssuchbemühungen sind nicht belegt.
4.3
Dass
es der Beschwerdeführerin heute praktisch unmöglich ist, auch nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit
im ersten Arbeitsmarkt zu finden, ist demzufolge zu einem massgeblichen Teil
auf ihre Untätigkeit insbesondere während der ersten Jahre nach ihrer Einreise
sowie nach dem Wiedererlangen der Teilarbeitsfähigkeit im Jahr 2013 zurückzuführen,
was ihr im vorliegenden Verfahren zum Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die
für sie zuständige Sozialbehörde der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jeweils
attestiert hat, ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen
zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all
die Jahre Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne im ersten
Arbeitsmarkt (teilzeit-)erwerbstätig zu sein oder sich zumindest ernsthaft
darum zu bemühen, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (vgl.
BGr, 2. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2, und 14. Dezember 2016,
2C_562/2016, E. 3.1.1). Die
Beschwerdeführerin war bereits im November 2008 durch den Beschwerdegegner
verwarnt worden und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug
die Beendigung ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte.
Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin daher auch als selbstverschuldet, weshalb in Anbetracht der
beträchtlichen Höhe und der sehr langen Dauer des Bezugs ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht. Dem öffentlichen Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind im Folgenden die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen
Personen gegenüberzustellen.
4.4
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 39 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich hier seit bald 18 Jahren auf. Hiervon musste sie während
17.
Jahren mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden, zumal sie hier
bislang noch keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachging. Ihre –
behördlicherseits wiederholt bemängelten – Deutschkenntnisse stehen in keinem
Verhältnis zur Dauer ihrer hiesigen Anwesenheit, und auch in sozialer Hinsicht
ist keine vertiefte Integration dargetan. So beschränken sich die privaten
Kontakte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf die Familie und
eine Freundin, mit der sie an den Wochenenden in die Kirche geht.
Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte die
Beschwerdeführerin denn auch in Brasilien, wo sie nach acht Jahren Grundschule
eine "Ausbildung im Bereich Maniküre und Pediküre" machte und hernach
wohl auch auf diesem Beruf arbeitete. Zwar brachte die Beschwerdeführerin
zuletzt vor, dass in ihrer Heimat heute nur noch ihr – 2016 aus der Schweiz
weggewiesener (VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, und 14. April
2015, VB.2015.00053, E. 4.4.3 [Letzterer nicht publiziert]; BGr,
28.
April 2016, 2C_451/2015) – Sohn aus einer früheren Beziehung und ihre
Mutter lebten; noch im Herbst 2019 hatte sie jedoch im Rahmen der
Gehörsgewährung zu Protokoll gegeben, dass alle ihre fünf Geschwister sowie
"natürlich" auch noch weitere Verwandte von ihr in Brasilien lebten.
Ihr Sohn hatte zuvor in dem ihn betreffenden ausländerrechtlichen Verfahren
ausgesagt, in Rio de Janeiro über viele Verwandte mütterlicherseits zu verfügen,
mit welchen er telefonisch in Verbindung stehe (VGr, 14. April 2015,
VB.2015.00053, E. 4.4.3). Seit seiner Wegweisung im Jahr 2016 besuchte die
Beschwerdeführerin ihren Sohn sodann mindestens zweimal in der Heimat, und auch
zuvor war sie zumindest in den Jahren 2010 und 2015 dorthin gereist. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin müsste demnach – entgegen ihren unsubstanziierten Vorbringen
– nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren; auch kann erwartet werden,
dass sie im Hinblick auf ihre Reintegration im Heimatland die dortigen
familiären Kontakte wieder aufnimmt.
Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat
entgegenstehen sollte. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht näher
dar, weshalb die derzeit offenbar einzig medikamentöse Behandlung ihrer Leiden
nicht auch in Brasilien sollte weitergeführt werden können. Weder der aktuelle
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die gegenwärtige Pandemielage in
ihrem Heimatland lassen die Wegweisung daher als unzumutbar erscheinen.
4.5 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der Tatsache, dass ihre
Töchter, welche beide über das Schweizerbürgerrecht verfügen, hier leben. Die
beiden sind allerdings bereits erwachsen, und es erscheint – wie dargetan –
zweifelhaft, dass bzw. bejahendenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin auf die
tägliche (andere als finanzielle) Unterstützung der jungen Frauen angewiesen
sein soll. Eine allfällig notwendige Betreuung der Mutter in der Heimat dürfte
sodann ohne Weiteres auch vom Sohn der Beschwerdeführerin übernommen werden
können, hatte er doch vor seiner Ausreise mit ihr und den Stiefschwestern
zusammengelebt. Ihre beiden Töchter können der Beschwerdeführerin von hier aus
finanziell zur Seite stehen.
Die (affektive) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihren beiden Töchtern schliesslich kann auch aus dem Heimatland der
Beschwerdeführerin besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel
engmaschig gepflegt werden (BGer, 27. Februar 2014, 2C_191/2014, E. 3.3.4
mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, auch zum Folgenden). Die mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme zweifelsohne verbundene Erschwerung der
Kontaktpflege bildet die Konsequenz der ungenügenden Integration der
Beschwerdeführerin in der Schweiz.
4.6 Das
öffentliche Interesse, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, überwiegt
demnach im Hinblick auf ihre geringe Integration und ihre jahrelang dauernde
Fürsorgeabhängigkeit, ohne dass sie sich – selbst nach einer
ausländerrechtlichen Verwarnung – ernsthaft um eine Ablösung von der
Unterstützung bemüht hätte, ihr privates Interesse am Verbleib.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.1 Im
Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer
Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil sie im Fall einer Rückkehr in
die Heimat zahlreiche organisatorische Belange regeln müsste und die
"bereits erwähnte weltweite Problematik betreffend Pandemie COVID-19"
besondere organisatorische Aufwendung erforderlich machen dürfte.
Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der
Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und
30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme
oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Allein mit dem
Hinweis auf die Kündigungsfrist ihres hiesigen Miet- und Arbeitsverhältnisses,
die Organisation ihres Umzugs sowie die Beschaffung einer neuen Wohnung in der
Heimat aber legt die Beschwerdeführerin keine solchen besonderen Umstände dar,
welche die Ansetzung einer mehr als 30 Tage dauernden Ausreisefrist
rechtfertigten, zumal sie hier in einer Wohngemeinschaft mit ihren Töchtern
lebt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Brasilien
nicht vorübergehend bei ihrer Familie unterkommen können sollte. Den Angaben
der Schweizerischen Botschaft in Brasilien zufolge sind Einreisen in das Land
zudem aktuell möglich, wenn von den Reisenden ein negativer PCR-Test vorgelegt
wird, welcher weniger als 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführt
wurde (vgl. www.eda.admin.ch/countries/brazil/de/home/ vertretungen/botschaft.html
[zuletzt besucht am 10. Februar 2021]). Nichtsdestotrotz rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt und
die aktuelle Lage eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren, und zwar bis
zum 31. Mai 2021. Sollten Reisen nach Brasilien bis dahin nicht mehr
möglich sein, hätte sie beim Beschwerdegegner (nochmals) um Verlängerung der
Ausreisefrist zu ersuchen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 1;
BGE 139 I 330 E. 1.1). Andernfalls kann lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG wegen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 31. Mai 2021 bzw. im Sinn der
Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …