VB.2020.00613
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00613
14. Januar 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22427)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00613
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 F,
1.2 G,
beide vertreten durch RA H,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich erteilte G
und F am 11. Dezember 2019 unter anderem die baurechtliche Bewilligung für
eine neue Dachzinne mit Pergola für die Liegenschaft I-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02)
in Zürich.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben die Nachbarn A und B, C sowie D am 15. Januar
2020.
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der Hauptsache die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit der projektierte
Sonnendeck-Aufbau mit Pergola-Aufbau nach Rückbau des Firstbereichs bewilligt
worden sei. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Juli
2020.
ab.
III.
Dagegen gelangten A und B, C sowie D mit Beschwerde vom 10. September
2020.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung vom 11. Dezember 2019.
Das Baurekursgericht beantragte am 5. Oktober 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. G und F beantragten mit
Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion
beantragte am 7. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. A und B, C
sowie D "berichtigten" in ihrer Replik ihren Beschwerdeantrag
demgemäss, dass die Baubewilligung vom 11. Dezember 2019 entsprechend
zu verweigern sei. G und F verzichteten am 6. November 2020 auf die
Erstattung einer Duplik. Ebenso die Bausektion am 17. November 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Rekursschrift die Aufhebung
der Baubewilligung vom 11. Dezember 2019, soweit damit der projektierte
Sonnendeck-Aufbau mit Pergola-Aufbau nach Rückbau des Firstbereichs bewilligt
worden sei. In ihrer Beschwerdeschrift beantragten sie jedoch die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der (ganzen) Baubewilligung vom
11.
Dezember 2019. Die Ausdehnung des Antrags auf die ganze Baubewilligung
und nicht nur einen Teil derjenigen, würde jedoch eine unzulässige Erweiterung
des Streitgegenstandes darstellen. Demgemäss beantragten die
Beschwerdeführenden in ihrer Replik der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und es sei die Baubewilligung vom 11. Dezember 2019 entsprechend zu
verweigern.
1.2.2
Änderungen
oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich.
Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines
Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1
in Verbindung mit § 23 N. 16). Da der Wortlaut des Antrags der
Beschwerdeschrift klar formuliert war, muss der in der Replik
"berichtigte" Antrag der Beschwerdeführenden als ein Teilrückzug
gesehen werden.
2.
Das Baugrundstück liegt in der
Wohnzone W2bII und ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus überstellt,
das ein mächtiges Mansardenwalmdach aufweist. Die Bauherrschaft plant neben
weiteren Umbau- und Sanierungsmassnahmen den Rückbau des Daches im Firstbereich
und die Erstellung einer Dachzinne mit Brüstung und einer Pergola.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, in den Plänen würden Höhenangaben und vermasste
Längen fehlen, so dass die fertiggestellte Baute nicht überprüft werden könnte.
Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. b der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 BVV seien nicht eingehalten,
die tatsächliche Höhenabwicklung sei nicht abschätzbar.
3.2
Gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf
seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn der Nachbar die
Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder
dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht
beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; VB
56/1986 = RB 1986 Nr. 107). Immer gerügt werden kann die Fehlerhaftigkeit
der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur materiellen
Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt z. B. die Überschreitung der
Gebäudehöhe bei Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder
wenn durch Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November
2017, VB. 2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa).
3.3
Die
Längenmasse des Sonnendecks können aus dem Plan "Grundriss
Dachaufsicht" sowie auch dem Plan "Schnitt A längs" und der
"Ansicht Nord" abgelesen werden. Aus dem "Schnitt A längs"
sowie dem Plan "Ansicht Nord" ist auch die Höhenkote ersichtlich,
sodann finden sich auch weitere Höhenangaben, insbesondere auch Höhenangaben
zur Pergola. Höhenangaben finden sich auch in den Plänen "Ansicht
Ost", "Ansicht Süd", "Ansicht Nord" und "Ansicht
West". Die Pläne sind massstäblich, so dass auch unbeschriftete Höhen
nachgemessen werden können. Mit diesen Angaben ist die Ausgestaltung des
Sonnendecks und der Pergola genügend abschätzbar. Demgemäss sind in den Plänen
genügend Angaben enthalten, um das Bauvorhaben zu prüfen und überprüfen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, das Sonnendeck sei eine Dachaufbaute, es überrage
die Dachfläche optisch und faktisch. Sodann seien das Geländer und die Pergola
nicht filigran gestaltet.
4.2
§ 292
lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hält
in Bezug auf die Zulässigkeit von Dachaufbauten auf Schrägdächern Folgendes
fest: Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine,
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte
Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden
Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene
hinausragen. Unter Dachaufbauten gemäss § 292 lit. a PBG sind
Bauteile zu verstehen, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut
in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen
(VGr, 28. März 2019, VB.2018.00367, E. 5.2 mit Hinweisen).
Massgeblich ist, ob Aufbauten über die "tatsächliche Dachebene"
hinausragen (RB 1991 Nr. 67). Bei § 292 PBG handelt es sich um eine
Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem
abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes
erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein
Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr, 31. August 2017,
VB.2017.00337, E. 2.2;6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1).
Unter anderem aus den Plänen "Schnitt B", "C",
"D" sowie "Ansicht Nord" ist ersichtlich, dass das Sonnendeck
bündig mit der Dachhaut bzw. der Dachfläche ist. Da das Sonnendeck somit nicht
über die tatsächliche Dachebene hinausragen wird, ist es nicht als Dachaufbaute
im Sinn von § 292 lit. a PBG zu qualifizieren. Anderes gilt für die
Brüstung und die Pergola, welche beide klarerweise über die tatsächliche
Dachebene hinausragen. Fraglich ist, ob diese als kleinere technisch bedingte
Aufbauten gelten oder – wie von der Vorinstanz angenommen – keine Dachaufbauten
darstellen.
4.3
Offene
Sicherungsgeländer gelten als Ausrüstung gemäss § 4 der Allgemeinen
Bauverordnung (ABV) vom 22. Juni 1977 (VGr, 2. September 2002,
VB.2002.00172, E. 4). Nach dieser Bestimmung sind Ausrüstungen technische
Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit
dienen. Demgemäss können kleinere offene Sicherungsgeländer als kleine
technisch bedingte Aufbauten von der Drittelsregel nach § 292 PBG ausgenommen
werden. Dies im Gegensatz zu gemauerten Brüstungen, welche grundsätzlich den
Regeln der Dachaufbauten unterstehen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1176,
1207). Zudem sieht Art. 7a Abs. 3 der Bauordnung der Stadt Zürich vom
23.
Oktober 1991 vor, dass Brüstungen von Dachterrassen von den
Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen sind, sofern sie die
zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. Diese für Flachdächer geltende Norm
ist für die vorliegende spezielle Dachform, welche auch teilweise
Flachdachcharakter hat, ebenfalls anzuwenden. Demgemäss verletzt auch die
geplante offene Brüstung, die Bestimmung von § 292 PBG nicht.
4.4
Die Auslegung
der im Planungs- und Baugesetz verwendeten Begriffe wie Dachaufbauten muss
kantonal einheitlich beantwortet werden. Bei der Dachaufbaute handelt es sich
um einen unbestimmten Gesetzesbegriff (Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 90).
Beim Einzelentscheid, ob eine bestimmte Konstruktion eine Dachaufbaute
darstellt, handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.
Die Auslegung dieses Begriffs steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu
und wird von den Rechtsmittelinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung
überprüft (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 3.5). Bei § 292 PBG hatte der Gesetzgeber die klassischen Aufbauten wie Lukarnen, Gauben,
Ochsenaugen usw. im Auge (RB 1999 Nr. 122; PBG aktuell 3/1996, S. 43;
BEZ 1991 Nr. 43). Unter Dachaufbauten sind also primär Bauteile zu
verstehen, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut in
Erscheinung treten (BEZ 1993 Nr. 9) beziehungsweise die Dachfläche nach
aussen durchstossen (VB.2015.00382, E.4.3; BEZ 1991 Nr.43, Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 1204). Nach der Praxis gehören zu den Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG nicht nur die "reinen" Baukörper, sondern jeder Gebäudeteil, der
zu einer optischen Aufblähung des Gebäudekörpers führt, also zum Beispiel auch
Vordächer (sofern sie mehr als üblich auskragen), Brüstungen und andere massive
Bauteile (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1206).
Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz sowie
Fritzsch/Bösch/Wipf/Kunz, welche diese Rechtsprechung unkommentiert
wiedergeben, sind Pergolen grundsätzlich an das Drittel von Dachaufbauten
anzurechnen. Es gilt dies jedenfalls für solche Pergolen, die etwa in Form von
massiven Holz- oder Betonkonstruktionen (auch wenn sie nicht bewachsen sind)
optisch als den Gebäudekubus erweiternde Aufbauten wahrgenommen werden. Keine
Dachaufbauten oder Bestandteile derselben sind gemäss der Rechtsprechung der
Vorinstanz höchstens solche Pergolen, welche als filigrane Holz- oder
Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des Gebäudekubus wahrgenommen werden
beziehungsweise die Masse desselben optisch nicht vergrössern
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1207). Ob diese Rechtsprechung der
Vorinstanz rechtmässig ist oder eine zu grosszügige Auslegung bedeutet, kann
vorliegend offenbleiben. Aus den Plänen ergibt sich, dass die Pergola klar als
optisch den Gebäudekubus erweiterte Aufbaute wahrgenommen werden kann. Die mit
2,40 m hohen Streben und Längsbalken von 9,3 m Länge ausgestaltete und
sich über die gesamte Fläche der Dachzinne erstreckende Pergola gibt dem
Gebäude eine zusätzliche Höhe. Dabei sind die Streben und Balken nicht
dermassen filigran, dass keine optische Vergrösserung mehr resultieren würde.
So führt auch die Tatsache, dass der schräge Verlauf des Mansardenwalmdaches
mit den 2,4 m hohen senkrechten Streben abrupt aufgehoben wird, dazu, dass
die Pergola klar in Erscheinung tritt. Weiter sorgt auch ihre Höhe, welche
ungefähr der Höhe eines Dachgeschosses entspricht, dafür, dass die Pergola
beinahe wie ein zusätzliches Dachgeschoss in Erscheinung tritt. Demgemäss ist
die (die Dachhaut durchstossende) Pergola, auch nach der Rechtsprechung der
Vorinstanz nicht von der Drittelsregelung nach § 292 PBG befreit. Sodann
kann sie schon allein aufgrund ihrer Grösse auch nicht als "kleinere"
technisch bedingte Aufbaute angesehen werden. Die Pergola geht über einen
Drittel der Fassadenlänge hinaus, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht
zulässig ist. Die Baubewilligung ist in diesem Umfang zu verweigern.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, das geplante Sonnendeck ordne sich nicht in die mit diversen
inventarisierten Gärten und vielen Walmdächern bestehende Umgebung ein.
5.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Gemäss Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird
anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem
Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug
gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im
Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 18. Dezember
2019, VB.2019.00217, E. 5.2).
Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17
E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw.
gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren
Hinweisen). Ein Bauherr ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, die in der
Nachbarschaft bestehenden Baumaterialien, Kubaturen, Dachformen und
Firstrichtungen zu übernehmen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 815). Sodann
fehlt es an einer genügenden Einordnung nicht bereits bei der Einführung einer
neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung;
vielmehr setzt eine Bauverweigerung das Vorliegen eines konkreten
Einordnungsmangels voraus (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 817).
Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht
auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
5.3
Die
Vorinstanz führte aus, der Garten des Baugrundstücks werde durch die
Veränderung des Dachs in keiner Weise betroffen. Das grosse Mansardenwalmdach
mit seinen markanten Dachaufbauten werde für das Gebäude weiterhin
charakterbildend bleiben und nicht durch ein filigranes Geländer und Gestänge
dominiert werden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass sich die
geplante Dachzinne befriedigend in das Gesamtbild des Umbauprojekts einordnen
werde. Was die Einordnung in die Umgebung betreffe, so befinde sich das
Baugrundstück in einem durchgrünten Quartier, welches mehrheitlich mit Bauten
im Heimatstil aus der Gründerzeit überstellt sei. Die Gebäude wiesen allerdings
sehr unterschiedliche Dachformen mit diversen Neigungen, Aufbauten, Fenstern
und gar Türmen auf. Die rekurrentische Liegenschaft verfüge zudem über eine dem
Dachgeschoss vorgelagerte Terrasse. Vereinzelt seien auch kubische
Flachdachbauten eingestreut. Eine solche solle auch auf dem nördlichen
Nachbargrundstück entstehen. Weshalb sich eine an sich zulässige und in der
Stadt Zürich durchaus verbreitete Dachform mit Zinne in dieser Vielfalt nicht
befriedigend einordnen solle, sei nicht ersichtlich und der Entscheid der
Bausektion nachvollziehbar.
5.4
Von den
Beschwerdeführenden wird vorgebracht, kein einziges des nahezu mit
Heimatstil-Walmdächer-Gebäuden überbauten Gevierts weise eine dergestalt
"verkorkste" Walmdach-Mutation auf wie das strittige Bauprojekt.
Dieser teilweise zu amputierende, grosse und expressiv umgestaltete Dachkörper,
ergänzt mit einem geviertsfremden, wuchtigen Aufbau mit Sonnendeck und Pergola,
würde zum krass störenden Fremdling in der von grossflächigen, intakten
Walmdächern geprägten Umgebung mit den dazwischenliegenden, nahezu vollständig
inventarisierten Gärten. Diesen Widerspruch habe die Vorinstanz ignoriert und
auch bloss eine Prüfung nach § 238 Abs. 1 PBG vorgenommen, trotz der
inventarisierten Gärten. Beim Vergleich mit der Terrasse der
Beschwerdeführenden habe sie zudem Äpfel mit Birnen verglichen. Der künftige
Neubau mit Flachdach, sei ein klar neu und modern absetzender Kubus, der nicht
heilend verwendet werden könne. Die weiteren kubischen Flachdachbauten stünden
nicht einmal in optischer/ästhetischer Bezugsnähe zum strittigen Bau. Von einer
hinreichend guten Einordnung in die konkret betroffene bauliche und
landschaftlich besonders und sorgfältig gepflegte Umgebung könne ohne
Rechtsverletzung nicht gesprochen werden.
Rund um das strittige Grundstück befinden sich mehrere
Grundstücke, deren Gärten in das Inventar der schützenswerten Gärten und
Anlagen der Stadt Zürich aufgenommen wurden. So auch das strittige Grundstück
selbst (vgl. Katasterauskunft Stadt Zürich, https://www.maps.stadt-zuerich.ch). Auf diese
ist Rücksicht zu nehmen. Ob das Mansardenwalmdach des strittigen Gebäudes als
solches weiter besteht oder als Dachzinne mit Brüstung, welche von der Höhe
lediglich gering über den bislang bestehenden First hinausgeht, hat keinen
solchen Einfluss auf die inventarisierten Gärten, dass diese keine besondere
Rücksicht mehr erfahren. Die Wahrnehmung der Gärten wird von Drittstandort aus
durch die Neugestaltung des Dachs nicht beeinträchtigt (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 826), befindet sich zwischen den Gärten und dem Dach doch zum einen ein
grosser Höhenunterschied und wirkt das Sonnendeck mit der Brüstung ohne Pergola
auf dem grossen Mansardenwalmdach mit diversen Dachaufbauten eher zurückhaltend.
Mit einer guten Farb- und Materialwahl kann den Gärten sodann weiter Rücksicht
getragen werden. In Bezug auf die übrige Umgebung ist zu beachten, dass sich
das Gebot der guten Gestaltung nach § 238 Abs. 2 PBG nur auf das
Schutzobjekt selbst bezieht und keine erhöhten Anforderungen an die Einordnung
in die übrige bauliche oder landschaftliche Umgebung gebietet
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 826).
Auch wenn sich in der Umgebung des Bauprojekts diverse
Mansardenwalmdächer finden, so befinden sich, wie sich aus den Fotos des
Augenscheins ergibt, auch unweit des Bauprojekts Flachdächer (zwei Grundstücke
weiter), Satteldächer sowie Dächer mit grossen Dachaufbauten wie grossen
Lukarnen oder Ecktürmen. Diese prägen eine gewisse Heterogenität der
Dachlandschaft. Es ist nicht ersichtlich, wie die Dachzinne als neues
Formelement derart fremdartig wirken soll, dass dadurch ein Einordnungsmangel
gegeben sein soll. So bleibt doch insbesondere das Mansardenwalmdach, auch wenn
es am oberen Ende abgekappt wird, doch noch als solches erkennbar. Vielmehr
ergänzt die neue Dachzinne die üppig gestaltete Dachlandschaft in der Umgebung.
Es ist im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb sich diese spezielle, jedoch für
die Stadt Zürich nicht untypische Dachform vorliegend nicht mehr rechtsgenügend
einordnen soll.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und teilweise aufgrund
Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Baubewilligung vom 11. Dezember
2019.
für die Erstellung der Pergola ist zu verweigern. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 11. Juli 2020 ist insofern teilweise aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten zu je einem Sechstel der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2
und zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 4'180.- sind den Parteien im gleichen Verhältnis aufzuerlegen. Die
Beschwerdeführenden sind zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft
eine reduzierte Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag
von total Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und teilweise als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Juli 2020 wird
teilweise aufgehoben. Der Beschluss der Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich
vom 11. Dezember 2019 wird insoweit aufgehoben, als darin die Pergola auf
der Dachzinne bewilligt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'180.- werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerschaft 1
und 2 zu je einem Sechstel auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu
zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zu einem Sechstel
auferlegt.
5.
Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der
privaten Beschwerdegegnerschaft eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …