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Entscheid

VB.2020.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00613

14. Januar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22427)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00613

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2. C,

3. D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 F,

1.2 G,

beide vertreten durch RA H,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich erteilte G

und F am 11. Dezember 2019 unter anderem die baurechtliche Bewilligung für

eine neue Dachzinne mit Pergola für die Liegenschaft I-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02)

in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben die Nachbarn A und B, C sowie D am 15. Januar

2020.

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten in der Hauptsache die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit der projektierte

Sonnendeck-Aufbau mit Pergola-Aufbau nach Rückbau des Firstbereichs bewilligt

worden sei. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Juli

2020.

ab.

III.

Dagegen gelangten A und B, C sowie D mit Beschwerde vom 10. September

2020.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung vom 11. Dezember 2019.

Das Baurekursgericht beantragte am 5. Oktober 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. G und F beantragten mit

Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bausektion

beantragte am 7. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. A und B, C

sowie D "berichtigten" in ihrer Replik ihren Beschwerdeantrag

demgemäss, dass die Baubewilligung vom 11. Dezember 2019 entsprechend

zu verweigern sei. G und F verzichteten am 6. November 2020 auf die

Erstattung einer Duplik. Ebenso die Bausektion am 17. November 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Rekursschrift die Aufhebung

der Baubewilligung vom 11. Dezember 2019, soweit damit der projektierte

Sonnendeck-Aufbau mit Pergola-Aufbau nach Rückbau des Firstbereichs bewilligt

worden sei. In ihrer Beschwerdeschrift beantragten sie jedoch die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der (ganzen) Baubewilligung vom

11.

Dezember 2019. Die Ausdehnung des Antrags auf die ganze Baubewilligung

und nicht nur einen Teil derjenigen, würde jedoch eine unzulässige Erweiterung

des Streitgegenstandes darstellen. Demgemäss beantragten die

Beschwerdeführenden in ihrer Replik der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und es sei die Baubewilligung vom 11. Dezember 2019 entsprechend zu

verweigern.

1.2.2

Änderungen

oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich.

Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinne eines

Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1

in Verbindung mit § 23 N. 16). Da der Wortlaut des Antrags der

Beschwerdeschrift klar formuliert war, muss der in der Replik

"berichtigte" Antrag der Beschwerdeführenden als ein Teilrückzug

gesehen werden.

2.

Das Baugrundstück liegt in der

Wohnzone W2bII und ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus überstellt,

das ein mächtiges Mansardenwalmdach aufweist. Die Bauherrschaft plant neben

weiteren Umbau- und Sanierungsmassnahmen den Rückbau des Daches im Firstbereich

und die Erstellung einer Dachzinne mit Brüstung und einer Pergola.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, in den Plänen würden Höhenangaben und vermasste

Längen fehlen, so dass die fertiggestellte Baute nicht überprüft werden könnte.

Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. b der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 BVV seien nicht eingehalten,

die tatsächliche Höhenabwicklung sei nicht abschätzbar.

3.2

Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf

seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn der Nachbar die

Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder

dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht

beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; VB

56/1986 = RB 1986 Nr. 107). Immer gerügt werden kann die Fehlerhaftigkeit

der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur materiellen

Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt z. B. die Überschreitung der

Gebäudehöhe bei Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder

wenn durch Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen

öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November

2017, VB. 2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa).

3.3

Die

Längenmasse des Sonnendecks können aus dem Plan "Grundriss

Dachaufsicht" sowie auch dem Plan "Schnitt A längs" und der

"Ansicht Nord" abgelesen werden. Aus dem "Schnitt A längs"

sowie dem Plan "Ansicht Nord" ist auch die Höhenkote ersichtlich,

sodann finden sich auch weitere Höhenangaben, insbesondere auch Höhenangaben

zur Pergola. Höhenangaben finden sich auch in den Plänen "Ansicht

Ost", "Ansicht Süd", "Ansicht Nord" und "Ansicht

West". Die Pläne sind massstäblich, so dass auch unbeschriftete Höhen

nachgemessen werden können. Mit diesen Angaben ist die Ausgestaltung des

Sonnendecks und der Pergola genügend abschätzbar. Demgemäss sind in den Plänen

genügend Angaben enthalten, um das Bauvorhaben zu prüfen und überprüfen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, das Sonnendeck sei eine Dachaufbaute, es überrage

die Dachfläche optisch und faktisch. Sodann seien das Geländer und die Pergola

nicht filigran gestaltet.

4.2

§ 292

lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hält

in Bezug auf die Zulässigkeit von Dachaufbauten auf Schrägdächern Folgendes

fest: Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine,

Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte

Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden

Fassadenlänge sein, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene

hinausragen. Unter Dachaufbauten gemäss § 292 lit. a PBG sind

Bauteile zu verstehen, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut

in Erscheinung treten beziehungsweise die Dachfläche nach aussen durchstossen

(VGr, 28. März 2019, VB.2018.00367, E. 5.2 mit Hinweisen).

Massgeblich ist, ob Aufbauten über die "tatsächliche Dachebene"

hinausragen (RB 1991 Nr. 67). Bei § 292 PBG handelt es sich um eine

Ästhetiknorm, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem

abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes

erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein

Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (VGr, 31. August 2017,

VB.2017.00337, E. 2.2;6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1).

Unter anderem aus den Plänen "Schnitt B", "C",

"D" sowie "Ansicht Nord" ist ersichtlich, dass das Sonnendeck

bündig mit der Dachhaut bzw. der Dachfläche ist. Da das Sonnendeck somit nicht

über die tatsächliche Dachebene hinausragen wird, ist es nicht als Dachaufbaute

im Sinn von § 292 lit. a PBG zu qualifizieren. Anderes gilt für die

Brüstung und die Pergola, welche beide klarerweise über die tatsächliche

Dachebene hinausragen. Fraglich ist, ob diese als kleinere technisch bedingte

Aufbauten gelten oder – wie von der Vorinstanz angenommen – keine Dachaufbauten

darstellen.

4.3

Offene

Sicherungsgeländer gelten als Ausrüstung gemäss § 4 der Allgemeinen

Bauverordnung (ABV) vom 22. Juni 1977 (VGr, 2. September 2002,

VB.2002.00172, E. 4). Nach dieser Bestimmung sind Ausrüstungen technische

Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit

dienen. Demgemäss können kleinere offene Sicherungsgeländer als kleine

technisch bedingte Aufbauten von der Drittelsregel nach § 292 PBG ausgenommen

werden. Dies im Gegensatz zu gemauerten Brüstungen, welche grundsätzlich den

Regeln der Dachaufbauten unterstehen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1176,

1207). Zudem sieht Art. 7a Abs. 3 der Bauordnung der Stadt Zürich vom

23.

Oktober 1991 vor, dass Brüstungen von Dachterrassen von den

Breitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen sind, sofern sie die

zulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten. Diese für Flachdächer geltende Norm

ist für die vorliegende spezielle Dachform, welche auch teilweise

Flachdachcharakter hat, ebenfalls anzuwenden. Demgemäss verletzt auch die

geplante offene Brüstung, die Bestimmung von § 292 PBG nicht.

4.4

Die Auslegung

der im Planungs- und Baugesetz verwendeten Begriffe wie Dachaufbauten muss

kantonal einheitlich beantwortet werden. Bei der Dachaufbaute handelt es sich

um einen unbestimmten Gesetzesbegriff (Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 90).

Beim Einzelentscheid, ob eine bestimmte Konstruktion eine Dachaufbaute

darstellt, handelt es sich um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.

Die Auslegung dieses Begriffs steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu

und wird von den Rechtsmittelinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung

überprüft (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 3.5). Bei § 292 PBG hatte der Gesetzgeber die klassischen Aufbauten wie Lukarnen, Gauben,

Ochsenaugen usw. im Auge (RB 1999 Nr. 122; PBG aktuell 3/1996, S. 43;

BEZ 1991 Nr. 43). Unter Dachaufbauten sind also primär Bauteile zu

verstehen, welche wie Lukarnen oder Ähnliches oberhalb der Dachhaut in

Erscheinung treten (BEZ 1993 Nr. 9) beziehungsweise die Dachfläche nach

aussen durchstossen (VB.2015.00382, E.4.3; BEZ 1991 Nr.43, Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 1204). Nach der Praxis gehören zu den Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG nicht nur die "reinen" Baukörper, sondern jeder Gebäudeteil, der

zu einer optischen Aufblähung des Gebäudekörpers führt, also zum Beispiel auch

Vordächer (sofern sie mehr als üblich auskragen), Brüstungen und andere massive

Bauteile (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1206).

Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz sowie

Fritzsch/Bösch/Wipf/Kunz, welche diese Rechtsprechung unkommentiert

wiedergeben, sind Pergolen grundsätzlich an das Drittel von Dachaufbauten

anzurechnen. Es gilt dies jedenfalls für solche Pergolen, die etwa in Form von

massiven Holz- oder Betonkonstruktionen (auch wenn sie nicht bewachsen sind)

optisch als den Gebäudekubus erweiternde Aufbauten wahrgenommen werden. Keine

Dachaufbauten oder Bestandteile derselben sind gemäss der Rechtsprechung der

Vorinstanz höchstens solche Pergolen, welche als filigrane Holz- oder

Stahlkonstruktionen gar nicht als Teil des Gebäudekubus wahrgenommen werden

beziehungsweise die Masse desselben optisch nicht vergrössern

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1207). Ob diese Rechtsprechung der

Vorinstanz rechtmässig ist oder eine zu grosszügige Auslegung bedeutet, kann

vorliegend offenbleiben. Aus den Plänen ergibt sich, dass die Pergola klar als

optisch den Gebäudekubus erweiterte Aufbaute wahrgenommen werden kann. Die mit

2,40 m hohen Streben und Längsbalken von 9,3 m Länge ausgestaltete und

sich über die gesamte Fläche der Dachzinne erstreckende Pergola gibt dem

Gebäude eine zusätzliche Höhe. Dabei sind die Streben und Balken nicht

dermassen filigran, dass keine optische Vergrösserung mehr resultieren würde.

So führt auch die Tatsache, dass der schräge Verlauf des Mansardenwalmdaches

mit den 2,4 m hohen senkrechten Streben abrupt aufgehoben wird, dazu, dass

die Pergola klar in Erscheinung tritt. Weiter sorgt auch ihre Höhe, welche

ungefähr der Höhe eines Dachgeschosses entspricht, dafür, dass die Pergola

beinahe wie ein zusätzliches Dachgeschoss in Erscheinung tritt. Demgemäss ist

die (die Dachhaut durchstossende) Pergola, auch nach der Rechtsprechung der

Vorinstanz nicht von der Drittelsregelung nach § 292 PBG befreit. Sodann

kann sie schon allein aufgrund ihrer Grösse auch nicht als "kleinere"

technisch bedingte Aufbaute angesehen werden. Die Pergola geht über einen

Drittel der Fassadenlänge hinaus, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht

zulässig ist. Die Baubewilligung ist in diesem Umfang zu verweigern.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, das geplante Sonnendeck ordne sich nicht in die mit diversen

inventarisierten Gärten und vielen Walmdächern bestehende Umgebung ein.

5.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Gemäss Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird

anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem

Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug

gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im

Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 18. Dezember

2019, VB.2019.00217, E. 5.2).

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach

ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17

E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw.

gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern

nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.

Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren

Hinweisen). Ein Bauherr ist dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, die in der

Nachbarschaft bestehenden Baumaterialien, Kubaturen, Dachformen und

Firstrichtungen zu übernehmen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 815). Sodann

fehlt es an einer genügenden Einordnung nicht bereits bei der Einführung einer

neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung;

vielmehr setzt eine Bauverweigerung das Vorliegen eines konkreten

Einordnungsmangels voraus (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 817).

Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht

auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

5.3

Die

Vorinstanz führte aus, der Garten des Baugrundstücks werde durch die

Veränderung des Dachs in keiner Weise betroffen. Das grosse Mansardenwalmdach

mit seinen markanten Dachaufbauten werde für das Gebäude weiterhin

charakterbildend bleiben und nicht durch ein filigranes Geländer und Gestänge

dominiert werden. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass sich die

geplante Dachzinne befriedigend in das Gesamtbild des Umbauprojekts einordnen

werde. Was die Einordnung in die Umgebung betreffe, so befinde sich das

Baugrundstück in einem durchgrünten Quartier, welches mehrheitlich mit Bauten

im Heimatstil aus der Gründerzeit überstellt sei. Die Gebäude wiesen allerdings

sehr unterschiedliche Dachformen mit diversen Neigungen, Aufbauten, Fenstern

und gar Türmen auf. Die rekurrentische Liegenschaft verfüge zudem über eine dem

Dachgeschoss vorgelagerte Terrasse. Vereinzelt seien auch kubische

Flachdachbauten eingestreut. Eine solche solle auch auf dem nördlichen

Nachbargrundstück entstehen. Weshalb sich eine an sich zulässige und in der

Stadt Zürich durchaus verbreitete Dachform mit Zinne in dieser Vielfalt nicht

befriedigend einordnen solle, sei nicht ersichtlich und der Entscheid der

Bausektion nachvollziehbar.

5.4

Von den

Beschwerdeführenden wird vorgebracht, kein einziges des nahezu mit

Heimatstil-Walmdächer-Gebäuden überbauten Gevierts weise eine dergestalt

"verkorkste" Walmdach-Mutation auf wie das strittige Bauprojekt.

Dieser teilweise zu amputierende, grosse und expressiv umgestaltete Dachkörper,

ergänzt mit einem geviertsfremden, wuchtigen Aufbau mit Sonnendeck und Pergola,

würde zum krass störenden Fremdling in der von grossflächigen, intakten

Walmdächern geprägten Umgebung mit den dazwischenliegenden, nahezu vollständig

inventarisierten Gärten. Diesen Widerspruch habe die Vorinstanz ignoriert und

auch bloss eine Prüfung nach § 238 Abs. 1 PBG vorgenommen, trotz der

inventarisierten Gärten. Beim Vergleich mit der Terrasse der

Beschwerdeführenden habe sie zudem Äpfel mit Birnen verglichen. Der künftige

Neubau mit Flachdach, sei ein klar neu und modern absetzender Kubus, der nicht

heilend verwendet werden könne. Die weiteren kubischen Flachdachbauten stünden

nicht einmal in optischer/ästhetischer Bezugsnähe zum strittigen Bau. Von einer

hinreichend guten Einordnung in die konkret betroffene bauliche und

landschaftlich besonders und sorgfältig gepflegte Umgebung könne ohne

Rechtsverletzung nicht gesprochen werden.

Rund um das strittige Grundstück befinden sich mehrere

Grundstücke, deren Gärten in das Inventar der schützenswerten Gärten und

Anlagen der Stadt Zürich aufgenommen wurden. So auch das strittige Grundstück

selbst (vgl. Katasterauskunft Stadt Zürich, https://www.maps.stadt-zuerich.ch). Auf diese

ist Rücksicht zu nehmen. Ob das Mansardenwalmdach des strittigen Gebäudes als

solches weiter besteht oder als Dachzinne mit Brüstung, welche von der Höhe

lediglich gering über den bislang bestehenden First hinausgeht, hat keinen

solchen Einfluss auf die inventarisierten Gärten, dass diese keine besondere

Rücksicht mehr erfahren. Die Wahrnehmung der Gärten wird von Drittstandort aus

durch die Neugestaltung des Dachs nicht beeinträchtigt (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 826), befindet sich zwischen den Gärten und dem Dach doch zum einen ein

grosser Höhenunterschied und wirkt das Sonnendeck mit der Brüstung ohne Pergola

auf dem grossen Mansardenwalmdach mit diversen Dachaufbauten eher zurückhaltend.

Mit einer guten Farb- und Materialwahl kann den Gärten sodann weiter Rücksicht

getragen werden. In Bezug auf die übrige Umgebung ist zu beachten, dass sich

das Gebot der guten Gestaltung nach § 238 Abs. 2 PBG nur auf das

Schutzobjekt selbst bezieht und keine erhöhten Anforderungen an die Einordnung

in die übrige bauliche oder landschaftliche Umgebung gebietet

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 826).

Auch wenn sich in der Umgebung des Bauprojekts diverse

Mansardenwalmdächer finden, so befinden sich, wie sich aus den Fotos des

Augenscheins ergibt, auch unweit des Bauprojekts Flachdächer (zwei Grundstücke

weiter), Satteldächer sowie Dächer mit grossen Dachaufbauten wie grossen

Lukarnen oder Ecktürmen. Diese prägen eine gewisse Heterogenität der

Dachlandschaft. Es ist nicht ersichtlich, wie die Dachzinne als neues

Formelement derart fremdartig wirken soll, dass dadurch ein Einordnungsmangel

gegeben sein soll. So bleibt doch insbesondere das Mansardenwalmdach, auch wenn

es am oberen Ende abgekappt wird, doch noch als solches erkennbar. Vielmehr

ergänzt die neue Dachzinne die üppig gestaltete Dachlandschaft in der Umgebung.

Es ist im Ergebnis nicht ersichtlich, weshalb sich diese spezielle, jedoch für

die Stadt Zürich nicht untypische Dachform vorliegend nicht mehr rechtsgenügend

einordnen soll.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und teilweise aufgrund

Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Baubewilligung vom 11. Dezember

2019.

für die Erstellung der Pergola ist zu verweigern. Der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 11. Juli 2020 ist insofern teilweise aufzuheben. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu je einem Sechstel der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2

und zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 4'180.- sind den Parteien im gleichen Verhältnis aufzuerlegen. Die

Beschwerdeführenden sind zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft

eine reduzierte Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag

von total Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und teilweise als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Juli 2020 wird

teilweise aufgehoben. Der Beschluss der Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich

vom 11. Dezember 2019 wird insoweit aufgehoben, als darin die Pergola auf

der Dachzinne bewilligt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'180.- werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerschaft 1

und 2 zu je einem Sechstel auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu

zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zu einem Sechstel

auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der

privaten Beschwerdegegnerschaft eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …