VB.2020.00615
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00615
4. Februar 2021Deutsch27 min
(URT.2021.22479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00615
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs,
reiste im September 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um
Asyl. Am 11. April 2006 verheiratete er sich mit C, einer 1985 geborenen,
aus Thailand stammenden Schweizerin. In der Folge erteilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine
wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 30. Juli 2013 die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 12. Mai 2016 geschieden. A heiratete am 19. Mai 2017 in seiner
Heimat eine 1997 geborene Landsfrau. Am 23. August 2017 ersuchten die
Ehegatten um Bewilligung des Familiennachzugs.
Nachdem das Migrationsamt A am 15. April 2019
angezeigt hatte, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
beabsichtige, schritt es mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zum Widerruf,
setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020 und
verweigerte die Bewilligung des Ehegattennachzugs.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
12.
März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 28. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'425.-
(Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 10. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
abzusehen und der Ehegattennachzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September 2020 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier (nur) für den Ehegattennachzug die bis Ende 2018
geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 2.1).
2.2
Als
eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf
Art. 42 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (in der bis
Ende 2018 geltenden Fassung) zum Verbleib beim Ehegatten erteilte
Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung allerdings widerrufen
werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung
bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 19. Februar
2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Der
betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über
den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen
Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht
wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018,
E. 2.1). Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr,
29.
November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach
der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht
oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat
erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen
besteht, im Verschweigen einer Parallelbeziehung sowie allgemein in
widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der
Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr,
21.
Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden).
Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden
darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst
zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten
gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten
deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und
belegen, um die in diese Richtung weisenden Indizien zu entkräften.
2.4
Niederlassungsbewilligungen
sollen nur nach nochmaliger eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens der
ausländischen Person erteilt werden (vgl. Art. 60 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[SR 142.201; in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Sind der kantonalen
Migrationsbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinehe hinweisen
könnten, im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bekannt und erteilt sie diese dennoch, ohne weitere
Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits
bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März 2014,
2C_801/2013, E. 3 Abs. 2 [mit Hinweisen]). Aus dem Umstand, dass die
Behörde zunächst – allenfalls trotz gewissen Zweifeln – die Bewilligung
verlängert oder erteilt hat, lässt sich allerdings nicht ableiten, damit sei
bis zum Bewilligungsdatum das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig verneint
worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den
Widerruf einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung, ist dazu
erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im
Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (BGr, 10. Februar
2016, 2C_740/2015, E. 3.3, und 25. November 2014, 2C_310/2014,
E. 2.4.2; vgl. auch BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3 Abs. 2 und E. 4.3, und 11. Juli
2012, 2C_999/2011, E. 3.2 Abs. 2 sowie E. 4.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5,
ferner 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.2).
3.
3.1
Vorliegend
wiesen diverse dem Beschwerdegegner bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung am 30. Juli 2013 bekannte Umstände auf eine
Ausländerrechtsehe hin und stand der Verdacht, es handle sich bei der Ehe des
Beschwerdeführers mit C um eine Umgehungsehe, bereits im Raum:
3.1.1
Bekannt war dem Beschwerdegegner zunächst die ausländerrechtliche
Interessenlage: Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz nach der Abweisung
seines Asylgesuchs bis zum 5. Januar 2006 verlassen müssen. Dieser
Verpflichtung kam er nicht nach; vielmehr galt er ab dem 26. Januar 2006
als verschwunden. Als erwachsener Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen
hatte der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit einer Schweizerin oder einer
hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein
Bleiberecht. Die Vermählung erfolgte sodann bereits wenige Monate nach dem
Kennenlernen und ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer und C kaum
verständigen konnten.
3.1.2
Die vormaligen Ehegatten wurden in den Jahren 2007 bis 2009 wiederholt
befragt; ihre damaligen Aussagen wiesen zahlreiche Widersprüche und nicht
nachvollziehbare Erinnerungslücken bezüglich der Umstände des Kennenlernens, des
Entschlusses zur Heirat, den mit der Heirat verbundenen Festlichkeiten und
ihrer vorehelichen Beziehung auf.
3.1.3
Zweifelhaft blieben auch die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers und von
C vor dem Eheschluss und in den ersten Jahren der Ehe – auch dies wesentlich
aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben der damaligen Eheleute: Der
Beschwerdeführer schrieb dem Beschwerdegegner im Juli 2006, die Ehegatten
wohnten seit dem 21. April 2006 als Untermieter und seit 1. Juli 2006
als Mieter an der D-Strasse 01 in Zürich und führten eine eheliche
Beziehung. Bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle vom 19. Februar 2007
konnte C in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden. Nach Aussage des
Beschwerdeführers vom 8. März 2007 war sie am 24. Januar 2007 nach
Thailand in die Ferien gereist, wo sie sich seither aufhalte; der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich nach Rückkehr seiner Ehegattin
unverzüglich bei der Polizei zu melden. Noch am 13. August 2007 vermochte
er freilich nicht zu sagen, wann C in die Schweiz zurückkehren werde. Soweit
ersichtlich, verblieb diese in der Folge noch bis Ende September 2007 in
Thailand. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt sich vom 11. Dezember
2007.
bis zum 21. Januar 2008 in seinem Heimatland auf.
3.1.4
Anlässlich einer Wohnungskontrolle an der D-Strasse 01 am
4.
Oktober 2007 zeigte sich, dass weder der Briefkasten noch die
Türklingel mit den Namen von C bezeichnet waren. Sodann verfügte diese über
keinen Wohnungsschlüssel; sie habe ihn "zuhause, also bei meiner
Mutter". Den Schlüssel für die Wohnung ihrer Mutter an der E-Strasse 02
in Zürich trug C bei sich; weiter war dort der Briefkasten (auch) mit ihrem
Namen beschriftet. Am 4. Oktober 2007 erklärte C, die Ehegatten hätten an
der D-Strasse 01 zuerst in einer Wohnung im 2. Stock gewohnt und seien
später ins Parterre gezogen. Den genauen Umzugstermin kenne sie nicht; der
Umzug habe stattgefunden, während sie sich – von Januar bis Ende September 2007
– ferienhalber in Thailand aufgehalten habe. Im Rahmen einer Befragung vom
20.
Juli 2009 gab C an, die Ehegatten hätten sich zum Zeitpunkt der
polizeilichen Kontrolle bzw. im Oktober 2007 eine Dreizimmerwohnung an der D-Strasse 01
mit zwei oder drei weiteren Personen geteilt, wobei sie deren Namen nicht
nennen konnte. Wann und weshalb die Ehegatten innerhalb der Liegenschaft an der
D-Strasse 01 umgezogen seien, wisse sie nicht. Sie kenne nur eine der
Wohnungen. Sie selbst habe "fast nie" dort gewohnt bzw. sei fast nie
dortgeblieben oder habe dort geschlafen, weil sie die Unterkunft nicht mit den
anderen Bewohnern habe teilen wollen. Einige Wochen nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz im September 2007 sei sie wieder nach Thailand zurückgekehrt. Dort verblieb
sie soweit ersichtlich bis September 2008, reiste jedoch bereits wenige Wochen
später erneut nach Thailand, wo sie sich wiederum mehrere Monate bzw. bis
Februar 2009 aufhielt.
3.1.5
Der Beschwerdeführer hatte am 24. Juli 2008 erklärt, die eheliche
Wohnung an der D-Strasse 01 werde seit anderthalb Monaten renoviert,
weshalb er zu seinen Schwiegereltern an die E-Strasse 02 gezogen sei, wo
er ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe. Weil sich seine Ehegattin seit Mitte
November 2007 in Thailand aufhalte, sei sie noch an der alten Adresse gemeldet.
Am 18. August und am 10. November 2008 bestätigte der
Beschwerdeführer, er lebe mit seinen Schwiegereltern an der E-Strasse 02.
Er sei nun aber auf Wohnungssuche. In der Wohnung der Schwiegereltern will er
gemäss einer Aussage vom 13. Februar 2009 auch schon vor der Heirat mit C
während rund vier Monaten (zusammen mit den Schwiegereltern) gelebt haben
(anders C am 20. Juli 2009). Allerdings konnte er dort bei polizeilichen
Kontrollen im Februar 2006 nicht angetroffen werden und wollte er seinen
Schwiegervater im März 2007 ungeachtet des angeblich mehrmonatigen Zusammenwohnens
nicht persönlich kennen. Weiter ergab eine am 11. Juni 2008 an der E-Strasse 02
durchgeführte polizeiliche Wohnungskontrolle, dass die Schwiegereltern in der
fraglichen Zweizimmerwohnung über getrennte Schlafzimmer verfügten, weshalb
kein weiteres Zimmer mehr für den Beschwerdeführer frei war, und dass die
Wohnungsbeschreibung des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Verhältnissen
nicht übereinstimmte.
3.1.6
Aus dem Dargelegten erhellt, dass im Anschluss an die Heirat keine eheliche
Gemeinschaft aufgenommen wurde: Die angeblich nach Eheschluss zunächst an der D-Strasse 01
gemietete Wohnung kannte C nicht; in der später an derselben Adresse bezogenen
Wohnung hielt sie sich nach eigenen Angaben kaum auf. Ohnehin weilte C
jedenfalls von Januar bis Ende September 2007 in Thailand, reiste nur wenige
Wochen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erneut nach Thailand, wo sie bis
September 2008 verblieb, um sich dann nach einem kurzen Aufenthalt in der
Schweiz erneut für mehrere Monate ins Ausland zu begeben. Während der ersten
drei Jahre nach Eheschluss hielt sich C mithin überwiegend im Ausland auf. Auch
während ihrer Anwesenheit in der Schweiz bestand jedenfalls bis Februar 2009 –
so der damalige Kenntnisstand – keine Wohngemeinschaft mit dem
Beschwerdeführer.
Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde ist
sodann weder ein Getrenntleben aus wichtigem Grund noch die Aufnahme einer
tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft anzunehmen: Es trifft nicht zu, dass aus
den Befragungen der damaligen Ehegatten sachliche bzw. wichtige Gründe für die
Thailandaufenthalte von C hervorgehen. Vielmehr ergaben sich diesbezüglich
immer wieder Widersprüche. Dass die damaligen Ehegatten mehrmals pro Woche
miteinander telefoniert haben wollen, genügt sodann ohnehin nicht, um unter den
vorliegenden Umständen auf eine hinreichende Verbundenheit der Eheleute zu
schliessen. Schliesslich wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer trotz regelmässigen telefonischen Kontakten mit C monatelang
nicht wusste, wann seine Ehegattin in die Schweiz zurückzukehren beabsichtigte.
Dass der Beschwerdeführer C in den Jahren nach der Heirat
auch während ihrer Landesabwesenheiten regelmässige finanzielle Zuwendungen
machte, weist hier nicht auf eine gelebte Ehe, sondern vielmehr auf eine nur
aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossene hin; die finanzielle Abhängigkeit
der hier anwesenheitsberechtigen Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet
nämlich praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr,
21.
Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Dass C auch von ihrer Mutter
finanzielle Zuwendungen erhalten haben mag, ändert daran bzw. an ihrer fehlenden
finanziellen Eigenständigkeit nichts. Entgegen der Beschwerde kann mithin nicht
die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach Eheschluss über
einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verfügt hätte. Auf die in diesem
Zusammenhang offerierten Zeugenbefragungen kann in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden.
3.1.7
Am 25. Januar 2008 hatte C in Thailand ihre (aussereheliche) Tochter F
zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer und C teilten dem Beschwerdegegner im
September 2008 mit, der Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater von F,
akzeptiere sie jedoch als gemeinsames Kind; sie seien eine "kleine
glückliche Familie" und wollten sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen.
Noch im Jahr 2008 brachte C ihre Tochter F nach Thailand zurück, wo sie von
einer Verwandten betreut wurde.
3.1.8
Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2009 erklärte C anlässlich
einer Befragung vom 20. Juli 2009, die Ehegatten hätten ihre Unterkunft an
der G-Strasse (gemeint wohl jene an der D-Strasse) infolge eines Umbaus der
Liegenschaft verlassen müssen und seien an die E-Strasse 02 gezogen. Dort
wohnten die Ehegatten in einem Zimmer der Wohnung ihrer Mutter und ihres
Stiefvaters. Ihre Mutter sei jedoch schon seit Langem auf der Suche nach einer
anderen Wohnung. Sobald ihre Mutter eine neue Wohnung finde, werde sie
ausziehen und die Wohnung dem Ehepaar überlassen. Sie (C) habe nichts
unternommen, um eine andere Wohnung zu finden. Auch hätten weder sie noch der
Beschwerdeführer sich bis anhin zur Vermietung stehende Wohnungen angeschaut.
Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom
10.
November 2008 mitgeteilt, er sei "für sich und die Familie"
auf Wohnungssuche. Weiter machte er am 13. Februar 2009 geltend, die
Ehegatten wollten gemeinsam mit seiner Schwiegermutter in eine grössere Wohnung
ziehen und hätten auch schon viele Wohnungen besichtigt, welche aber zu klein
gewesen seien; an die Adressen dieser Wohnungen könne er sich aber nicht
erinnern. Dass die Ehegatten nach der Rückkehr von C aus Thailand im Februar
2009.
tatsächlich eine Ehe- bzw. Familiengemeinschaft hätten aufnehmen wollen,
scheint schon angesichts der widersprüchlichen Aussagen zu den angestrebten
Wohnverhältnissen sehr zweifelhaft.
Hinzu kommt, dass die 2009
durchgeführten Befragungen ein grosses Desinteresse der Ehegatten am Partner
bzw. an einem gemeinsamen Eheleben offenbarten: So kannte C am 20. Juli
2009.
weder das Geburtsdatum noch den Geburtsort des Beschwerdeführers, wusste
nicht genau zu sagen, welches seine Muttersprache oder Religionszugehörigkeit
sei und konnte keine näheren Angaben zur Schulbildung des Beschwerdeführers
oder dessen beruflichen Tätigkeiten vor der Einreise in die Schweiz machen. Sie
habe ihn nie gefragt, was er damals gemacht habe, weil es sie nicht
interessiere. Sie habe dem Beschwerdeführer auch nicht gesagt, was sie früher
gemacht habe. Ob der Beschwerdeführer Kinder aus einer früheren Beziehung habe,
wisse sie nicht. Sie "denke schon", dass er Geschwister habe.
Gemeinsame Ferien mit dem Beschwerdeführer habe sie noch nie verbracht und
"keine Ahnung", wie viele Wochen Ferien dieser pro Jahr habe. Auf die
Frage, weshalb die Ehegatten noch nie zusammen Ferien gemacht hätten,
antwortete sie, sie wisse nicht, was sie machen sollten. Den Namen des
Restaurants, in dem der Beschwerdeführer arbeitete, kannte sie ebenso wenig wie
denjenigen seines Vorgesetzten oder diejenigen von Arbeitskollegen. Auch hatte
sie "keine Ahnung", seit wann der Beschwerdeführer an seiner
aktuellen Arbeitsstelle bereits tätig sei. Sie verbringe "nicht so
viel" Zeit mit dem Beschwerdeführer; dieser komme immer erst um 22.00 Uhr
von der Arbeit nach Hause und schlafe dann gleich ein. Gemeinsame Bekannte
hätten sie nicht. Der Beschwerdeführer wiederum kannte den Geburtsort von C in
Thailand bzw. den Wohnort ihrer Verwandten nicht, obwohl es sich dabei um
denselben Ort handelt, an dem sich seine damalige Ehegattin während der
vergangenen Jahre mehrheitlich aufgehalten, ihre erste Tochter zur Welt
gebracht und später in der Obhut von Verwandten gelassen hatte. Gemeinsame
Ferien hätten die Ehegatten nicht gemacht, weil C "keine Lust auf
Ferien" gehabt habe.
3.1.9
Vom 26. November 2009 bis zum 13. Januar 2010 hielt sich der Beschwerdeführer
in Bangladesch auf. Am 16. August sowie am 16. Dezember 2010
bestätigte er gegenüber dem Beschwerdeführer, in einer Familiengemeinschaft mit
C und F zu leben; die Ehegatten erwarteten im Februar 2011 ein gemeinsames Kind.
Am 18. Januar 2011 wurde die Tochter H von C in Zürich geboren. Einer
Aufforderung des Beschwerdegegners zum Nachweis seiner leiblichen Vaterschaft
mittels DNA-Test kam der Beschwerdeführer nicht nach, weil die Ehegatten an
seiner Vaterschaft nie gezweifelt hätten und diese auch nicht infrage stellen
wollten. Am 10. August 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber dem
Beschwerdegegner, er lebe nunmehr dauerhaft mit C und den beiden Kindern an der
E-Strasse 02; die Schwiegereltern seien inzwischen nach Thailand gezogen.
3.1.10
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2012 wurde den
Ehegatten die Bewilligung zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit erteilt. Am
12.
Juni 2012 brachte C einen Sohn – I – zur Welt. In einem Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vom 31. Januar 2013 gab der Beschwerdeführer –
wie schon im Januar 2012 – an, mit C in einem gemeinsamen Haushalt an der E-Strasse 02
zusammenzuwohnen. Gemäss einer von C am 20. März 2013 eingereichten
Auszugsanzeige war er jedoch am 1. Dezember 2012 aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen. Nachdem der Beschwerdeführer und C Anfragen des
Beschwerdegegners zur Trennung zunächst nicht beantwortet hatten, machten sie
am 24. Juni 2013 schliesslich geltend, die eheliche Beziehung sei nie
unterbrochen worden. Infolge zunehmender Spannungen zwischen den
Familienmitgliedern, welche aus Erziehungsproblemen hervorgegangen seien, sei
der gemeinsame Haushalt zwischenzeitlich bzw. vom 1. Dezember 2012 bis zum
16.
Mai 2013 aufgehoben gewesen, bestehe nun aber wieder. Die drei aus der
Ehe hervorgegangenen Kinder befänden sich "derzeit" in Obhut von J.
Die Ehegatten wollten zusammenbleiben; eine Scheidung sei nicht beabsichtigt.
Am 30. Juli 2013 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung.
3.2
Im
Anschluss an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ereigneten sich neue
Tatsachen, welche den Beschwerdegegner zu Recht zu weiteren Abklärungen
veranlassten:
3.2.1
Per Ende September 2013 – nur zwei Monate nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung – wurde der Auszug des Beschwerdeführers aus der
Wohnung an der E-Strasse 02 gemeldet. Bereits dieser Umstand stellt ein
gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer und C entgegen ihrer
Beteuerungen namentlich vom Juni 2013 gar nicht die Aufnahme einer
tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bzw. einer Familiengemeinschaft beabsichtigten.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016 wurde die Ehe
geschieden. Die Kinder F, H und I wurden unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge belassen. Es wurde festgestellt, dass die Obhut über die Kinder dem
Beschwerdeführer und C mit Beschlüssen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Zürich vom 23. Februar 2013 entzogen worden war. Hinsichtlich des
Besuchsrechts wurde eine Scheidungsvereinbarung genehmigt, wonach der
Beschwerdeführer die Kinder im Rahmen des Besuchsrechts von C sehen könne.
Infolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde von einer
Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kindesunterhaltszahlungen abgesehen, der
Beschwerdeführer verpflichtete sich jedoch, C unverzüglich und schriftlich
Mitteilung zu machen, sobald er ein Fr. 2'900.- übersteigendes
Nettoeinkommen erziele.
3.2.2
Am 19. Juni 2018 wurden der Beschwerdeführer und C erneut befragt. Der
Beschwerdeführer konnte weder die Namen noch das Alter seiner ehemaligen
Schwiegereltern nennen; auch gab er an, seinen ehemaligen Schwiegervater nicht
zu kennen und die Mutter von C vor Jahren ein paar Mal getroffen zu haben. Dies
steht im klaren Widerspruch zu seinen früheren Behauptungen, mit den damaligen
Schwiegereltern (sowie C und F, später auch H) ab Juni 2008 bzw. Februar 2009
in einer Haushaltsgemeinschaft an der E-Strasse 02 gelebt zu haben (und
ebenso zum angeblichen vorehelichen Wohnen im Haushalt der Schwiegereltern).
Weshalb der Beschwerdeführer eine frühere Wohngemeinschaft mit seinen
ehemaligen Schwiegereltern hätte abstreiten sollen, ist nicht ersichtlich. Es
muss daher rückblickend angenommen werden, dass ein solches Zusammenleben
(auch) der früheren Eheleute A-C gegenüber dem Beschwerdegegner nur
vorgetäuscht worden war. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer die Wohnung an
der E-Strasse 02 nicht beschreiben und auch keine Angaben zu den damaligen
Nachbarn machen konnte.
3.2.3
Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragung vom 19. Juni
2018, er sei der Vater von F, H und I. Demgegenüber hatte seine aktuelle
Ehefrau einen Monat zuvor angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er
habe keine Kinder. C gab in der Befragung vom 19. Juni 2018 zu Protokoll, der
Vater von F lebe in Thailand; der Vater von H und I sei K, ihr jetziger Mann.
Sie habe dem Beschwerdeführer während der Schwangerschaften mit H und I gesagt,
dass die Kinder von einem anderen Mann seien. Auch gegenüber der Mitte Januar
2013.
für F, H und I eingesetzten Beiständin hatte C stets angegeben, der
Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater ihrer Kinder. Dass der
Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, dass die drei älteren Kinder von C
(oder auch nur H und I) nicht von ihm stammen, überzeugt nicht. Vielmehr ist
anzunehmen, dass er und seine vormalige Ehegattin gegenüber dem
Beschwerdegegner insbesondere im Juni 2013 diesen Umstand bewusst unterdrückten
und erneut bloss vorgaben, nunmehr eine eheliche Gemeinschaft bzw. eine
Familiengemeinschaft aufnehmen zu wollen.
3.2.4
Die (Register-)Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den Kindern F, H und I
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2020 beseitigt.
Aus den Akten des Anfechtungsverfahrens geht hervor, dass es sich beim Vater
der 2011 und 2012 geborenen Kinder H und I um K handelt, mit dem C zusammenlebt.
Damit besteht rückblickend ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass C und der
Beschwerdeführer keinen Willen zur Begründung und Führung einer tatsächlichen
ehelichen Gemeinschaft hatten. Dass C auch das zweite und dritte während der
formellen Ehedauer geborene Kind mit einem anderen – ihrem heutigen – Partner
zeugte, deutet vielmehr klar darauf hin, dass sie allenfalls mit diesem,
jedenfalls aber nicht mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führte. In dieses
Bild passt, dass den Ehegatten A-C einen Monat vor der Geburt von I das
Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt worden war.
3.2.5
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe A-C lediglich formeller Natur war,
ergibt sich aus der Begründung der – dem Beschwerdegegner erst im Januar 2018
zugegangenen – Beschlüsse der KESB Zürich vom 28. Februar 2013, wird der
Beschwerdeführer doch bei der Darstellung der Vorgeschichte des
superprovisorischen Obhutsentzugs vom 23. Januar 2013 nicht einmal erwähnt
und scheinen sämtliche im Vorfeld getroffenen freiwilligen Unterstützungsmassnahmen
nur C betroffen zu haben. Hinweise auf eine Präsenz des Beschwerdeführers im
Alltag der drei Kinder fehlen; jener wurde vielmehr erst am 22. Februar
2013.
angehört.
3.2.6
Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schluss der Vorinstanzen auf eine
Scheinehe ein, er habe über die Jahre eine Beziehung zu den Kindern aufgebaut
und sich zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet bzw. solche
geleistet, soweit sein Einkommen über dem im Scheidungsurteil festgelegten
Grenzwert gelegen habe; der Kontakt zwischen ihm und den Kindern bestehe nach
wie vor. Der Beschwerdeführer wurde freilich im Scheidungsurteil gar nicht zur
Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Vielmehr wurde im Rahmen der
gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung – in Annahme eines vom
Beschwerdeführer erzielten Nettoeinkommens von Fr. 2'400.- – mangels
finanzieller Leistungsfähigkeit darauf verzichtet, und verpflichtete sich der
Beschwerdeführer lediglich, C Mitteilung zu machen, sobald er ein monatliches
Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2'900.- erziele (oben E. 3.2.1).
Hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Unterstützung ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die – ohnehin nicht
substanziiert behaupteten – Unterhaltszahlungen erbringt. Im Übrigen führte er
am 19. Juni 2018 selbst aus, dass er keinen Kindesunterhalt bezahle, weil
er nicht genug verdiene, gab aber gleichentags an, ein monatliches
Bruttoeinkommen von etwa Fr. 4'250.- (zuzüglich 13. Monatslohn) zu
erzielen. In der Tat geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
jedenfalls ab Juli 2017 ein Fr. 2'900.- klar übersteigendes Nettoeinkommen
erwirtschaftete (und zudem bereits seit Oktober 2016 bedeutend weniger
Mietkosten als zum Scheidungszeitpunkt aufzubringen hatte). Es ist deshalb
entgegen der Beschwerde anzunehmen, dass der Beschwerdeführer trotz einer
namhaften Verbesserung seiner finanziellen Situation keinen Kindesunterhalt
leistete (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Bedarf und einzig für die aktuelle Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen im
Rekursverfahren sowie die Steuererklärung 2018). Einer Weiterleitung der
bezogenen Kinderzulagen an C ist vorliegend keine Bedeutung zuzumessen. Eine
wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von C
ist zu verneinen.
3.2.7
Es trifft zwar zu, dass die Ehegatten A-C im Scheidungsverfahren sowie
anlässlich der Befragungen vom 19. Juni 2018 aussagten, der Beschwerdeführer
habe Kontakt zu den Kindern. Nicht nachvollziehbar ist freilich, weshalb der
Beschwerdeführer im Juni 2018 weder genaue Angaben zum Schulhaus (L), welches
die Kinder besuchen, noch zur Adresse des Heims (J) machen konnte, in welchem
diese seit 2013 leben und wo der Beschwerdeführer auch schon gewesen sein will.
Dies gilt umso mehr angesichts der hier infrage stehenden örtlichen
Verhältnisse. Die Aussagen der ehemaligen Ehegatten waren sodann insoweit
widersprüchlich, als die Besuche nach Darstellung von C bis etwa März 2018 bei
ihr zu Hause stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer kannte jedoch die
Adresse von C nicht und konnte bloss angeben, dass seine Exfrau "in der
Nähe von M" wohne. Weiter wollte er deren Wohnung – welche C schon zum
Zeitpunkt der Scheidung bewohnt hatte – zuletzt etwa ein Jahr vor der Befragung
betreten haben und konnte diese im Übrigen auch nicht beschreiben. Eine
affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von C ist
mithin ebenfalls zu verneinen und wäre im Übrigen ohnehin nicht geeignet,
Zweifel daran zu erwecken, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung über den tatsächlichen Charakter seiner
Beziehung mit C täuschte. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren
beigebrachten Fotografien und Bestätigungen nichts.
3.3
Schon
unter Berücksichtigung sämtlicher oben 3.1 und 3.2 dargelegten Indizien kann
heute nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und C nicht nur
in den ersten Jahren nach der Heirat bzw. bis Februar 2009 keine eheliche
Gemeinschaft begründeten oder solches beabsichtigten, sondern auch danach kein
eheliches Zusammenleben bzw. keine eheliche Gemeinschaft aufnahmen und
gegenüber dem Beschwerdegegner namentlich im Frühsommer 2013 einen Willen zum
Führen einer echten Ehe nur vortäuschten. Ob die Erkenntnisse aus dem Bericht
des Vertrauensanwalts der schweizerischen Behörden in Bangladesch bzw. den von
diesem durchgeführten Befragungen verschiedener Personen vorliegend verwertbar
sind, kann deshalb offenbleiben. Anzumerken ist immerhin, dass der Bericht
entgegen der Beschwerde hinreichend klare Angaben zu den befragten Personen
enthält.
3.4
Nach dem
Gesagten setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund
des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG.
4.
4.1
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung;
diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig
erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung
der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der
Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung
vorzunehmen.
4.2
Der Beschwerdeführer
reiste 2005 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier
seit rund 15 Jahren auf. Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist auf eine
Täuschung der Behörden zurückzuführen, womit ein öffentliches Interesse an der
Beendigung seines Aufenthalts einhergeht. In Bangladesch leben seine Ehefrau,
seine Eltern und seine vier Geschwister. Der Beschwerdeführer hat sein
Heimatland und seine Herkunftsfamilie nach eigener Darstellung jährlich besucht
und ist entsprechend den dortigen Gepflogenheiten eine von den Familien
arrangierte Ehe eingegangen. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist
mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht anzunehmen. Dass die
wirtschaftliche Lage in Bangladesch schlechter ist als in der Schweiz, lässt
die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen
(vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).
Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit
Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für
seine soziale Integration bzw. die geltend gemachten Kontakte zur hiesigen
Bevölkerung. Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Interessenabwägung
auf enge Kontakte zu den Kindern von C beruft, kann ihm mit Blick auf das oben
E. 3.2.7 f. Ausgeführte nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
bezieht keine Sozialhilfe und ist strafrechtlich nicht in hier zu
berücksichtigender Weise in Erscheinung getreten, was indes praxisgemäss erwartet
wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht
entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 37-jährigen,
gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.
4.3
Nach dem
Gesagten vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib
in der Schweiz das öffentliche an einer Beendigung seiner auf einer Täuschung
der Behörden beruhenden Anwesenheit nicht zu überwiegen; der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als begründet und
verhältnismässig. Selbiges gälte für einen allfälligen Eingriff in den geltend
gemachten Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK. Eine blosse Verwarnung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in
Betracht. Ebenso verhält es sich mit der sogenannten Rückstufung gemäss
Art. 63 Abs. 2 AIG (vgl. zum Ganzen VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00343, E. 2.2 Abs. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen).
4.4
Nachdem
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden ist, entfällt auch die Grundlage für den Nachzug von dessen
Ehefrau.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.2
Die
Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung
ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Mit Blick auf die
Vielzahl der teils erdrückenden Indizien für einen rein ausländerrechtlich
motivierten Eheschluss des Beschwerdeführers mit C und auf seine nach wie vor
starke Verbundenheit mit dem Herkunftsland erweist sich dieser Schluss nicht
als rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und
ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.2
genannten Gründen wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …