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Entscheid

VB.2020.00615

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00615

4. Februar 2021Deutsch27 min

(URT.2021.22479)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00615

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs,

reiste im September 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um

Asyl. Am 11. April 2006 verheiratete er sich mit C, einer 1985 geborenen,

aus Thailand stammenden Schweizerin. In der Folge erteilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine

wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 30. Juli 2013 die

Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 12. Mai 2016 geschieden. A heiratete am 19. Mai 2017 in seiner

Heimat eine 1997 geborene Landsfrau. Am 23. August 2017 ersuchten die

Ehegatten um Bewilligung des Familiennachzugs.

Nachdem das Migrationsamt A am 15. April 2019

angezeigt hatte, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

beabsichtige, schritt es mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zum Widerruf,

setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020 und

verweigerte die Bewilligung des Ehegattennachzugs.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

12.

März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 28. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'425.-

(Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

A liess am 10. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

abzusehen und der Ehegattennachzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September 2020 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier (nur) für den Ehegattennachzug die bis Ende 2018

geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 2.1).

2.2

Als

eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf

Art. 42 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (in der bis

Ende 2018 geltenden Fassung) zum Verbleib beim Ehegatten erteilte

Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung allerdings widerrufen

werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung

bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 19. Februar

2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Der

betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über

den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen

Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht

wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018,

E. 2.1). Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr,

29.

November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach

der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht

oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat

erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen

besteht, im Verschweigen einer Parallelbeziehung sowie allgemein in

widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der

Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr,

21.

Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden).

Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden

darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst

zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten

gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten

deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und

belegen, um die in diese Richtung weisenden Indizien zu entkräften.

2.4

Niederlassungsbewilligungen

sollen nur nach nochmaliger eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens der

ausländischen Person erteilt werden (vgl. Art. 60 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[SR 142.201; in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Sind der kantonalen

Migrationsbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinehe hinweisen

könnten, im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung bekannt und erteilt sie diese dennoch, ohne weitere

Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits

bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März 2014,

2C_801/2013, E. 3 Abs. 2 [mit Hinweisen]). Aus dem Umstand, dass die

Behörde zunächst – allenfalls trotz gewissen Zweifeln – die Bewilligung

verlängert oder erteilt hat, lässt sich allerdings nicht ableiten, damit sei

bis zum Bewilligungsdatum das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig verneint

worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den

Widerruf einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung, ist dazu

erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im

Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (BGr, 10. Februar

2016, 2C_740/2015, E. 3.3, und 25. November 2014, 2C_310/2014,

E. 2.4.2; vgl. auch BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3 Abs. 2 und E. 4.3, und 11. Juli

2012, 2C_999/2011, E. 3.2 Abs. 2 sowie E. 4.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5,

ferner 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.2).

3.

3.1

Vorliegend

wiesen diverse dem Beschwerdegegner bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung am 30. Juli 2013 bekannte Umstände auf eine

Ausländerrechtsehe hin und stand der Verdacht, es handle sich bei der Ehe des

Beschwerdeführers mit C um eine Umgehungsehe, bereits im Raum:

3.1.1

Bekannt war dem Beschwerdegegner zunächst die ausländerrechtliche

Interessenlage: Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz nach der Abweisung

seines Asylgesuchs bis zum 5. Januar 2006 verlassen müssen. Dieser

Verpflichtung kam er nicht nach; vielmehr galt er ab dem 26. Januar 2006

als verschwunden. Als erwachsener Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen

hatte der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit einer Schweizerin oder einer

hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein

Bleiberecht. Die Vermählung erfolgte sodann bereits wenige Monate nach dem

Kennenlernen und ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer und C kaum

verständigen konnten.

3.1.2

Die vormaligen Ehegatten wurden in den Jahren 2007 bis 2009 wiederholt

befragt; ihre damaligen Aussagen wiesen zahlreiche Widersprüche und nicht

nachvollziehbare Erinnerungslücken bezüglich der Umstände des Kennenlernens, des

Entschlusses zur Heirat, den mit der Heirat verbundenen Festlichkeiten und

ihrer vorehelichen Beziehung auf.

3.1.3

Zweifelhaft blieben auch die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers und von

C vor dem Eheschluss und in den ersten Jahren der Ehe – auch dies wesentlich

aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben der damaligen Eheleute: Der

Beschwerdeführer schrieb dem Beschwerdegegner im Juli 2006, die Ehegatten

wohnten seit dem 21. April 2006 als Untermieter und seit 1. Juli 2006

als Mieter an der D-Strasse 01 in Zürich und führten eine eheliche

Beziehung. Bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle vom 19. Februar 2007

konnte C in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden. Nach Aussage des

Beschwerdeführers vom 8. März 2007 war sie am 24. Januar 2007 nach

Thailand in die Ferien gereist, wo sie sich seither aufhalte; der

Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich nach Rückkehr seiner Ehegattin

unverzüglich bei der Polizei zu melden. Noch am 13. August 2007 vermochte

er freilich nicht zu sagen, wann C in die Schweiz zurückkehren werde. Soweit

ersichtlich, verblieb diese in der Folge noch bis Ende September 2007 in

Thailand. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt sich vom 11. Dezember

2007.

bis zum 21. Januar 2008 in seinem Heimatland auf.

3.1.4

Anlässlich einer Wohnungskontrolle an der D-Strasse 01 am

4.

Oktober 2007 zeigte sich, dass weder der Briefkasten noch die

Türklingel mit den Namen von C bezeichnet waren. Sodann verfügte diese über

keinen Wohnungsschlüssel; sie habe ihn "zuhause, also bei meiner

Mutter". Den Schlüssel für die Wohnung ihrer Mutter an der E-Strasse 02

in Zürich trug C bei sich; weiter war dort der Briefkasten (auch) mit ihrem

Namen beschriftet. Am 4. Oktober 2007 erklärte C, die Ehegatten hätten an

der D-Strasse 01 zuerst in einer Wohnung im 2. Stock gewohnt und seien

später ins Parterre gezogen. Den genauen Umzugstermin kenne sie nicht; der

Umzug habe stattgefunden, während sie sich – von Januar bis Ende September 2007

– ferienhalber in Thailand aufgehalten habe. Im Rahmen einer Befragung vom

20.

Juli 2009 gab C an, die Ehegatten hätten sich zum Zeitpunkt der

polizeilichen Kontrolle bzw. im Oktober 2007 eine Dreizimmerwohnung an der D-Strasse 01

mit zwei oder drei weiteren Personen geteilt, wobei sie deren Namen nicht

nennen konnte. Wann und weshalb die Ehegatten innerhalb der Liegenschaft an der

D-Strasse 01 umgezogen seien, wisse sie nicht. Sie kenne nur eine der

Wohnungen. Sie selbst habe "fast nie" dort gewohnt bzw. sei fast nie

dortgeblieben oder habe dort geschlafen, weil sie die Unterkunft nicht mit den

anderen Bewohnern habe teilen wollen. Einige Wochen nach ihrer Rückkehr in die

Schweiz im September 2007 sei sie wieder nach Thailand zurückgekehrt. Dort verblieb

sie soweit ersichtlich bis September 2008, reiste jedoch bereits wenige Wochen

später erneut nach Thailand, wo sie sich wiederum mehrere Monate bzw. bis

Februar 2009 aufhielt.

3.1.5

Der Beschwerdeführer hatte am 24. Juli 2008 erklärt, die eheliche

Wohnung an der D-Strasse 01 werde seit anderthalb Monaten renoviert,

weshalb er zu seinen Schwiegereltern an die E-Strasse 02 gezogen sei, wo

er ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe. Weil sich seine Ehegattin seit Mitte

November 2007 in Thailand aufhalte, sei sie noch an der alten Adresse gemeldet.

Am 18. August und am 10. November 2008 bestätigte der

Beschwerdeführer, er lebe mit seinen Schwiegereltern an der E-Strasse 02.

Er sei nun aber auf Wohnungssuche. In der Wohnung der Schwiegereltern will er

gemäss einer Aussage vom 13. Februar 2009 auch schon vor der Heirat mit C

während rund vier Monaten (zusammen mit den Schwiegereltern) gelebt haben

(anders C am 20. Juli 2009). Allerdings konnte er dort bei polizeilichen

Kontrollen im Februar 2006 nicht angetroffen werden und wollte er seinen

Schwiegervater im März 2007 ungeachtet des angeblich mehrmonatigen Zusammenwohnens

nicht persönlich kennen. Weiter ergab eine am 11. Juni 2008 an der E-Strasse 02

durchgeführte polizeiliche Wohnungskontrolle, dass die Schwiegereltern in der

fraglichen Zweizimmerwohnung über getrennte Schlafzimmer verfügten, weshalb

kein weiteres Zimmer mehr für den Beschwerdeführer frei war, und dass die

Wohnungsbeschreibung des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Verhältnissen

nicht übereinstimmte.

3.1.6

Aus dem Dargelegten erhellt, dass im Anschluss an die Heirat keine eheliche

Gemeinschaft aufgenommen wurde: Die angeblich nach Eheschluss zunächst an der D-Strasse 01

gemietete Wohnung kannte C nicht; in der später an derselben Adresse bezogenen

Wohnung hielt sie sich nach eigenen Angaben kaum auf. Ohnehin weilte C

jedenfalls von Januar bis Ende September 2007 in Thailand, reiste nur wenige

Wochen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erneut nach Thailand, wo sie bis

September 2008 verblieb, um sich dann nach einem kurzen Aufenthalt in der

Schweiz erneut für mehrere Monate ins Ausland zu begeben. Während der ersten

drei Jahre nach Eheschluss hielt sich C mithin überwiegend im Ausland auf. Auch

während ihrer Anwesenheit in der Schweiz bestand jedenfalls bis Februar 2009 –

so der damalige Kenntnisstand – keine Wohngemeinschaft mit dem

Beschwerdeführer.

Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde ist

sodann weder ein Getrenntleben aus wichtigem Grund noch die Aufnahme einer

tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft anzunehmen: Es trifft nicht zu, dass aus

den Befragungen der damaligen Ehegatten sachliche bzw. wichtige Gründe für die

Thailandaufenthalte von C hervorgehen. Vielmehr ergaben sich diesbezüglich

immer wieder Widersprüche. Dass die damaligen Ehegatten mehrmals pro Woche

miteinander telefoniert haben wollen, genügt sodann ohnehin nicht, um unter den

vorliegenden Umständen auf eine hinreichende Verbundenheit der Eheleute zu

schliessen. Schliesslich wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer trotz regelmässigen telefonischen Kontakten mit C monatelang

nicht wusste, wann seine Ehegattin in die Schweiz zurückzukehren beabsichtigte.

Dass der Beschwerdeführer C in den Jahren nach der Heirat

auch während ihrer Landesabwesenheiten regelmässige finanzielle Zuwendungen

machte, weist hier nicht auf eine gelebte Ehe, sondern vielmehr auf eine nur

aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossene hin; die finanzielle Abhängigkeit

der hier anwesenheitsberechtigen Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet

nämlich praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr,

21.

Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Dass C auch von ihrer Mutter

finanzielle Zuwendungen erhalten haben mag, ändert daran bzw. an ihrer fehlenden

finanziellen Eigenständigkeit nichts. Entgegen der Beschwerde kann mithin nicht

die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach Eheschluss über

einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verfügt hätte. Auf die in diesem

Zusammenhang offerierten Zeugenbefragungen kann in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden.

3.1.7

Am 25. Januar 2008 hatte C in Thailand ihre (aussereheliche) Tochter F

zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer und C teilten dem Beschwerdegegner im

September 2008 mit, der Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater von F,

akzeptiere sie jedoch als gemeinsames Kind; sie seien eine "kleine

glückliche Familie" und wollten sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen.

Noch im Jahr 2008 brachte C ihre Tochter F nach Thailand zurück, wo sie von

einer Verwandten betreut wurde.

3.1.8

Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2009 erklärte C anlässlich

einer Befragung vom 20. Juli 2009, die Ehegatten hätten ihre Unterkunft an

der G-Strasse (gemeint wohl jene an der D-Strasse) infolge eines Umbaus der

Liegenschaft verlassen müssen und seien an die E-Strasse 02 gezogen. Dort

wohnten die Ehegatten in einem Zimmer der Wohnung ihrer Mutter und ihres

Stiefvaters. Ihre Mutter sei jedoch schon seit Langem auf der Suche nach einer

anderen Wohnung. Sobald ihre Mutter eine neue Wohnung finde, werde sie

ausziehen und die Wohnung dem Ehepaar überlassen. Sie (C) habe nichts

unternommen, um eine andere Wohnung zu finden. Auch hätten weder sie noch der

Beschwerdeführer sich bis anhin zur Vermietung stehende Wohnungen angeschaut.

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom

10.

November 2008 mitgeteilt, er sei "für sich und die Familie"

auf Wohnungssuche. Weiter machte er am 13. Februar 2009 geltend, die

Ehegatten wollten gemeinsam mit seiner Schwiegermutter in eine grössere Wohnung

ziehen und hätten auch schon viele Wohnungen besichtigt, welche aber zu klein

gewesen seien; an die Adressen dieser Wohnungen könne er sich aber nicht

erinnern. Dass die Ehegatten nach der Rückkehr von C aus Thailand im Februar

2009.

tatsächlich eine Ehe- bzw. Familiengemeinschaft hätten aufnehmen wollen,

scheint schon angesichts der widersprüchlichen Aussagen zu den angestrebten

Wohnverhältnissen sehr zweifelhaft.

Hinzu kommt, dass die 2009

durchgeführten Befragungen ein grosses Desinteresse der Ehegatten am Partner

bzw. an einem gemeinsamen Eheleben offenbarten: So kannte C am 20. Juli

2009.

weder das Geburtsdatum noch den Geburtsort des Beschwerdeführers, wusste

nicht genau zu sagen, welches seine Muttersprache oder Religionszugehörigkeit

sei und konnte keine näheren Angaben zur Schulbildung des Beschwerdeführers

oder dessen beruflichen Tätigkeiten vor der Einreise in die Schweiz machen. Sie

habe ihn nie gefragt, was er damals gemacht habe, weil es sie nicht

interessiere. Sie habe dem Beschwerdeführer auch nicht gesagt, was sie früher

gemacht habe. Ob der Beschwerdeführer Kinder aus einer früheren Beziehung habe,

wisse sie nicht. Sie "denke schon", dass er Geschwister habe.

Gemeinsame Ferien mit dem Beschwerdeführer habe sie noch nie verbracht und

"keine Ahnung", wie viele Wochen Ferien dieser pro Jahr habe. Auf die

Frage, weshalb die Ehegatten noch nie zusammen Ferien gemacht hätten,

antwortete sie, sie wisse nicht, was sie machen sollten. Den Namen des

Restaurants, in dem der Beschwerdeführer arbeitete, kannte sie ebenso wenig wie

denjenigen seines Vorgesetzten oder diejenigen von Arbeitskollegen. Auch hatte

sie "keine Ahnung", seit wann der Beschwerdeführer an seiner

aktuellen Arbeitsstelle bereits tätig sei. Sie verbringe "nicht so

viel" Zeit mit dem Beschwerdeführer; dieser komme immer erst um 22.00 Uhr

von der Arbeit nach Hause und schlafe dann gleich ein. Gemeinsame Bekannte

hätten sie nicht. Der Beschwerdeführer wiederum kannte den Geburtsort von C in

Thailand bzw. den Wohnort ihrer Verwandten nicht, obwohl es sich dabei um

denselben Ort handelt, an dem sich seine damalige Ehegattin während der

vergangenen Jahre mehrheitlich aufgehalten, ihre erste Tochter zur Welt

gebracht und später in der Obhut von Verwandten gelassen hatte. Gemeinsame

Ferien hätten die Ehegatten nicht gemacht, weil C "keine Lust auf

Ferien" gehabt habe.

3.1.9

Vom 26. November 2009 bis zum 13. Januar 2010 hielt sich der Beschwerdeführer

in Bangladesch auf. Am 16. August sowie am 16. Dezember 2010

bestätigte er gegenüber dem Beschwerdeführer, in einer Familiengemeinschaft mit

C und F zu leben; die Ehegatten erwarteten im Februar 2011 ein gemeinsames Kind.

Am 18. Januar 2011 wurde die Tochter H von C in Zürich geboren. Einer

Aufforderung des Beschwerdegegners zum Nachweis seiner leiblichen Vaterschaft

mittels DNA-Test kam der Beschwerdeführer nicht nach, weil die Ehegatten an

seiner Vaterschaft nie gezweifelt hätten und diese auch nicht infrage stellen

wollten. Am 10. August 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber dem

Beschwerdegegner, er lebe nunmehr dauerhaft mit C und den beiden Kindern an der

E-Strasse 02; die Schwiegereltern seien inzwischen nach Thailand gezogen.

3.1.10

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2012 wurde den

Ehegatten die Bewilligung zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit erteilt. Am

12.

Juni 2012 brachte C einen Sohn – I – zur Welt. In einem Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vom 31. Januar 2013 gab der Beschwerdeführer –

wie schon im Januar 2012 – an, mit C in einem gemeinsamen Haushalt an der E-Strasse 02

zusammenzuwohnen. Gemäss einer von C am 20. März 2013 eingereichten

Auszugsanzeige war er jedoch am 1. Dezember 2012 aus der gemeinsamen

Wohnung ausgezogen. Nachdem der Beschwerdeführer und C Anfragen des

Beschwerdegegners zur Trennung zunächst nicht beantwortet hatten, machten sie

am 24. Juni 2013 schliesslich geltend, die eheliche Beziehung sei nie

unterbrochen worden. Infolge zunehmender Spannungen zwischen den

Familienmitgliedern, welche aus Erziehungsproblemen hervorgegangen seien, sei

der gemeinsame Haushalt zwischenzeitlich bzw. vom 1. Dezember 2012 bis zum

16.

Mai 2013 aufgehoben gewesen, bestehe nun aber wieder. Die drei aus der

Ehe hervorgegangenen Kinder befänden sich "derzeit" in Obhut von J.

Die Ehegatten wollten zusammenbleiben; eine Scheidung sei nicht beabsichtigt.

Am 30. Juli 2013 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung.

3.2

Im

Anschluss an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ereigneten sich neue

Tatsachen, welche den Beschwerdegegner zu Recht zu weiteren Abklärungen

veranlassten:

3.2.1

Per Ende September 2013 – nur zwei Monate nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung – wurde der Auszug des Beschwerdeführers aus der

Wohnung an der E-Strasse 02 gemeldet. Bereits dieser Umstand stellt ein

gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer und C entgegen ihrer

Beteuerungen namentlich vom Juni 2013 gar nicht die Aufnahme einer

tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bzw. einer Familiengemeinschaft beabsichtigten.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016 wurde die Ehe

geschieden. Die Kinder F, H und I wurden unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge belassen. Es wurde festgestellt, dass die Obhut über die Kinder dem

Beschwerdeführer und C mit Beschlüssen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Zürich vom 23. Februar 2013 entzogen worden war. Hinsichtlich des

Besuchsrechts wurde eine Scheidungsvereinbarung genehmigt, wonach der

Beschwerdeführer die Kinder im Rahmen des Besuchsrechts von C sehen könne.

Infolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde von einer

Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kindesunterhaltszahlungen abgesehen, der

Beschwerdeführer verpflichtete sich jedoch, C unverzüglich und schriftlich

Mitteilung zu machen, sobald er ein Fr. 2'900.- übersteigendes

Nettoeinkommen erziele.

3.2.2

Am 19. Juni 2018 wurden der Beschwerdeführer und C erneut befragt. Der

Beschwerdeführer konnte weder die Namen noch das Alter seiner ehemaligen

Schwiegereltern nennen; auch gab er an, seinen ehemaligen Schwiegervater nicht

zu kennen und die Mutter von C vor Jahren ein paar Mal getroffen zu haben. Dies

steht im klaren Widerspruch zu seinen früheren Behauptungen, mit den damaligen

Schwiegereltern (sowie C und F, später auch H) ab Juni 2008 bzw. Februar 2009

in einer Haushaltsgemeinschaft an der E-Strasse 02 gelebt zu haben (und

ebenso zum angeblichen vorehelichen Wohnen im Haushalt der Schwiegereltern).

Weshalb der Beschwerdeführer eine frühere Wohngemeinschaft mit seinen

ehemaligen Schwiegereltern hätte abstreiten sollen, ist nicht ersichtlich. Es

muss daher rückblickend angenommen werden, dass ein solches Zusammenleben

(auch) der früheren Eheleute A-C gegenüber dem Beschwerdegegner nur

vorgetäuscht worden war. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer die Wohnung an

der E-Strasse 02 nicht beschreiben und auch keine Angaben zu den damaligen

Nachbarn machen konnte.

3.2.3

Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragung vom 19. Juni

2018, er sei der Vater von F, H und I. Demgegenüber hatte seine aktuelle

Ehefrau einen Monat zuvor angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er

habe keine Kinder. C gab in der Befragung vom 19. Juni 2018 zu Protokoll, der

Vater von F lebe in Thailand; der Vater von H und I sei K, ihr jetziger Mann.

Sie habe dem Beschwerdeführer während der Schwangerschaften mit H und I gesagt,

dass die Kinder von einem anderen Mann seien. Auch gegenüber der Mitte Januar

2013.

für F, H und I eingesetzten Beiständin hatte C stets angegeben, der

Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater ihrer Kinder. Dass der

Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, dass die drei älteren Kinder von C

(oder auch nur H und I) nicht von ihm stammen, überzeugt nicht. Vielmehr ist

anzunehmen, dass er und seine vormalige Ehegattin gegenüber dem

Beschwerdegegner insbesondere im Juni 2013 diesen Umstand bewusst unterdrückten

und erneut bloss vorgaben, nunmehr eine eheliche Gemeinschaft bzw. eine

Familiengemeinschaft aufnehmen zu wollen.

3.2.4

Die (Register-)Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den Kindern F, H und I

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2020 beseitigt.

Aus den Akten des Anfechtungsverfahrens geht hervor, dass es sich beim Vater

der 2011 und 2012 geborenen Kinder H und I um K handelt, mit dem C zusammenlebt.

Damit besteht rückblickend ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass C und der

Beschwerdeführer keinen Willen zur Begründung und Führung einer tatsächlichen

ehelichen Gemeinschaft hatten. Dass C auch das zweite und dritte während der

formellen Ehedauer geborene Kind mit einem anderen – ihrem heutigen – Partner

zeugte, deutet vielmehr klar darauf hin, dass sie allenfalls mit diesem,

jedenfalls aber nicht mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führte. In dieses

Bild passt, dass den Ehegatten A-C einen Monat vor der Geburt von I das

Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt worden war.

3.2.5

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe A-C lediglich formeller Natur war,

ergibt sich aus der Begründung der – dem Beschwerdegegner erst im Januar 2018

zugegangenen – Beschlüsse der KESB Zürich vom 28. Februar 2013, wird der

Beschwerdeführer doch bei der Darstellung der Vorgeschichte des

superprovisorischen Obhutsentzugs vom 23. Januar 2013 nicht einmal erwähnt

und scheinen sämtliche im Vorfeld getroffenen freiwilligen Unterstützungsmassnahmen

nur C betroffen zu haben. Hinweise auf eine Präsenz des Beschwerdeführers im

Alltag der drei Kinder fehlen; jener wurde vielmehr erst am 22. Februar

2013.

angehört.

3.2.6

Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schluss der Vorinstanzen auf eine

Scheinehe ein, er habe über die Jahre eine Beziehung zu den Kindern aufgebaut

und sich zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet bzw. solche

geleistet, soweit sein Einkommen über dem im Scheidungsurteil festgelegten

Grenzwert gelegen habe; der Kontakt zwischen ihm und den Kindern bestehe nach

wie vor. Der Beschwerdeführer wurde freilich im Scheidungsurteil gar nicht zur

Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Vielmehr wurde im Rahmen der

gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung – in Annahme eines vom

Beschwerdeführer erzielten Nettoeinkommens von Fr. 2'400.- – mangels

finanzieller Leistungsfähigkeit darauf verzichtet, und verpflichtete sich der

Beschwerdeführer lediglich, C Mitteilung zu machen, sobald er ein monatliches

Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2'900.- erziele (oben E. 3.2.1).

Hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Unterstützung ist zunächst

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die – ohnehin nicht

substanziiert behaupteten – Unterhaltszahlungen erbringt. Im Übrigen führte er

am 19. Juni 2018 selbst aus, dass er keinen Kindesunterhalt bezahle, weil

er nicht genug verdiene, gab aber gleichentags an, ein monatliches

Bruttoeinkommen von etwa Fr. 4'250.- (zuzüglich 13. Monatslohn) zu

erzielen. In der Tat geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer

jedenfalls ab Juli 2017 ein Fr. 2'900.- klar übersteigendes Nettoeinkommen

erwirtschaftete (und zudem bereits seit Oktober 2016 bedeutend weniger

Mietkosten als zum Scheidungszeitpunkt aufzubringen hatte). Es ist deshalb

entgegen der Beschwerde anzunehmen, dass der Beschwerdeführer trotz einer

namhaften Verbesserung seiner finanziellen Situation keinen Kindesunterhalt

leistete (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem

Bedarf und einzig für die aktuelle Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen im

Rekursverfahren sowie die Steuererklärung 2018). Einer Weiterleitung der

bezogenen Kinderzulagen an C ist vorliegend keine Bedeutung zuzumessen. Eine

wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von C

ist zu verneinen.

3.2.7

Es trifft zwar zu, dass die Ehegatten A-C im Scheidungsverfahren sowie

anlässlich der Befragungen vom 19. Juni 2018 aussagten, der Beschwerdeführer

habe Kontakt zu den Kindern. Nicht nachvollziehbar ist freilich, weshalb der

Beschwerdeführer im Juni 2018 weder genaue Angaben zum Schulhaus (L), welches

die Kinder besuchen, noch zur Adresse des Heims (J) machen konnte, in welchem

diese seit 2013 leben und wo der Beschwerdeführer auch schon gewesen sein will.

Dies gilt umso mehr angesichts der hier infrage stehenden örtlichen

Verhältnisse. Die Aussagen der ehemaligen Ehegatten waren sodann insoweit

widersprüchlich, als die Besuche nach Darstellung von C bis etwa März 2018 bei

ihr zu Hause stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer kannte jedoch die

Adresse von C nicht und konnte bloss angeben, dass seine Exfrau "in der

Nähe von M" wohne. Weiter wollte er deren Wohnung – welche C schon zum

Zeitpunkt der Scheidung bewohnt hatte – zuletzt etwa ein Jahr vor der Befragung

betreten haben und konnte diese im Übrigen auch nicht beschreiben. Eine

affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von C ist

mithin ebenfalls zu verneinen und wäre im Übrigen ohnehin nicht geeignet,

Zweifel daran zu erwecken, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner vor

Erteilung der Niederlassungsbewilligung über den tatsächlichen Charakter seiner

Beziehung mit C täuschte. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren

beigebrachten Fotografien und Bestätigungen nichts.

3.3

Schon

unter Berücksichtigung sämtlicher oben 3.1 und 3.2 dargelegten Indizien kann

heute nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und C nicht nur

in den ersten Jahren nach der Heirat bzw. bis Februar 2009 keine eheliche

Gemeinschaft begründeten oder solches beabsichtigten, sondern auch danach kein

eheliches Zusammenleben bzw. keine eheliche Gemeinschaft aufnahmen und

gegenüber dem Beschwerdegegner namentlich im Frühsommer 2013 einen Willen zum

Führen einer echten Ehe nur vortäuschten. Ob die Erkenntnisse aus dem Bericht

des Vertrauensanwalts der schweizerischen Behörden in Bangladesch bzw. den von

diesem durchgeführten Befragungen verschiedener Personen vorliegend verwertbar

sind, kann deshalb offenbleiben. Anzumerken ist immerhin, dass der Bericht

entgegen der Beschwerde hinreichend klare Angaben zu den befragten Personen

enthält.

3.4

Nach dem

Gesagten setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund

des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG.

4.

4.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung;

diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung

der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig

erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung

der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der

Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung

vorzunehmen.

4.2

Der Beschwerdeführer

reiste 2005 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier

seit rund 15 Jahren auf. Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist auf eine

Täuschung der Behörden zurückzuführen, womit ein öffentliches Interesse an der

Beendigung seines Aufenthalts einhergeht. In Bangladesch leben seine Ehefrau,

seine Eltern und seine vier Geschwister. Der Beschwerdeführer hat sein

Heimatland und seine Herkunftsfamilie nach eigener Darstellung jährlich besucht

und ist entsprechend den dortigen Gepflogenheiten eine von den Familien

arrangierte Ehe eingegangen. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist

mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht anzunehmen. Dass die

wirtschaftliche Lage in Bangladesch schlechter ist als in der Schweiz, lässt

die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen

(vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).

Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit

Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für

seine soziale Integration bzw. die geltend gemachten Kontakte zur hiesigen

Bevölkerung. Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Interessenabwägung

auf enge Kontakte zu den Kindern von C beruft, kann ihm mit Blick auf das oben

E. 3.2.7 f. Ausgeführte nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer

bezieht keine Sozialhilfe und ist strafrechtlich nicht in hier zu

berücksichtigender Weise in Erscheinung getreten, was indes praxisgemäss erwartet

wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht

entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 37-jährigen,

gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

4.3

Nach dem

Gesagten vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib

in der Schweiz das öffentliche an einer Beendigung seiner auf einer Täuschung

der Behörden beruhenden Anwesenheit nicht zu überwiegen; der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als begründet und

verhältnismässig. Selbiges gälte für einen allfälligen Eingriff in den geltend

gemachten Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK. Eine blosse Verwarnung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in

Betracht. Ebenso verhält es sich mit der sogenannten Rückstufung gemäss

Art. 63 Abs. 2 AIG (vgl. zum Ganzen VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00343, E. 2.2 Abs. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

4.4

Nachdem

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu

beanstanden ist, entfällt auch die Grundlage für den Nachzug von dessen

Ehefrau.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2

Die

Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung

ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Mit Blick auf die

Vielzahl der teils erdrückenden Indizien für einen rein ausländerrechtlich

motivierten Eheschluss des Beschwerdeführers mit C und auf seine nach wie vor

starke Verbundenheit mit dem Herkunftsland erweist sich dieser Schluss nicht

als rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und

ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.2

genannten Gründen wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …