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Entscheid

VB.2020.00616

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00616

18. November 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22263)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00616

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Revision

gegen den Beschluss KS160083-O

der

Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 31. August 2018 eröffnete die Anwaltsprüfungskommission des

Kantons Zürich A sinngemäss, dass sie wegen zweimaligen Nichtbestehens der

mündlichen Anwaltsprüfung gestützt auf § 14 Abs. 3 der Verordnung des

Obergerichts vom 21. Juni 2006 über die Fähigkeitsprüfung für den

Anwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung, LS 215.11) abgewiesen werde und

sich frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Anwaltsprüfung anmelden

könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 17. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00648). Mit

Urteil vom 13. September 2019 trat das Bundesgericht auf eine gegen das

verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2019 gerichtete Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies es eine dawider

erhobene Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (2C_505/2019). Ein

gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. September 2019 gerichtetes

Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2019 ab

(2F_26/2019).

B. Am

23. Januar 2020 gelangte A mit einer als

"Revisionsgesuch/Gesuch" bezeichneten Eingabe an die

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die

folgenden Begehren:

"1. Es

sei die Anordnung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 in

Revision zu ziehen, die Anordnung aufzuheben und der Gesuchstellerin das

Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen oder

2. eventualiter

sei die Nichtigkeit festzustellen und der Gesuchstellerin das Fähigkeitszeugnis

für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen;

3. Alles

ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich liess A

mit Schreiben vom 27. Januar 2020 mitteilen, die Verwaltungskommission des

Obergerichts erachte sich als unzuständig, weshalb die Eingabe vom

23. Januar 2020 gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) weitergeleitet werde. Da die Frage

der zuständigen Behörde im Sinne von § 86b VRG in der Lehre und

Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt werde, werde die Eingabe an die

Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich überwiesen, welche ihre

Zuständigkeit näher zu klären haben werde.

Die Anwaltsprüfungskommission trat mit Beschluss vom

10. März 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies das Gesuch vom

23. Januar 2020 im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten sei

(Dispositiv-Ziff. 1), und sah von einer Weiterleitung des Revisionsgesuchs

an das Bundesgericht ab (Dispositiv-Ziff. 2); in der Rechtsmittelbelehrung

wurde auf die binnen 30 Tagen ab Mitteilung beim Verwaltungsgericht zu erhebende

Beschwerde verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4).

C. A

gelangte am 11. Mai 2020 an die Verwaltungskommission des Obergerichts und

stellte die folgenden Anträge:

"1. 'Es

sei die Nichtigkeit des ‹Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission› vom 10. März 2020

festzustellen;

2. Es

sei durch die Verwaltungskommission einen Entscheid über die Rechtsbegehren der

Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020 zu fällen;

3. Es

sei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör im Rahmen einer mündlichen

Anhörung zu gewähren;

4. Alles ohne Kosten-

und Entschädigungsfolge für die Gesuchstellerin.'"

Die Verwaltungskommission des Obergerichts legte in der

Folge das Geschäft Nr. 01 an. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 nahm

sie in Vormerkung, dass mit der Eröffnung des Verfahrens Nr. 01 dem

Antrag 2 in der Eingabe vom 11. Mai 2020 nachgekommen worden sei

(Dispositiv-Ziff. 1); die übrigen Begehren von A in den Eingaben vom

23. Januar 2020 bzw. vom 11. Mai 2020 wies die Verwaltungskommission

ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

A führte am 9. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 30. Juni 2020 sei ihr das Fähigkeitszeugnis für den

Anwaltsberuf zu erteilen, sodann sei die Nichtigkeit der Verfügung der

Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 festzustellen, eventualiter

sei die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung" an die

Verwaltungskommission des Obergerichts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

ersuchte sie um Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Die

Anwaltsprüfungskommission und die Verwaltungskommission des Obergerichts

verzichteten am 29. September bzw. 2. Oktober 2020 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ausgangspunkt

der vorliegenden Streitigkeit ist die Frage, welche Behörde erstinstanzlich für

die Behandlung der von der Beschwerdeführerin am 23. Januar bzw.

11.

Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuche sachlich

zuständig ist. Inhaltlich richten sich diese Ersuchen gegen den negativen

Prüfungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 bzw.

nachfolgende Rechtsmittelentscheide und mithin gegen eine in Anwendung des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwaltsG, LS 215.1)

und der Anwaltsprüfungsverordnung ergangene Anordnung (bzw. nachfolgende Rechtsmittelentscheide).

Die Beschwerdegegnerin erachtete sich im vorliegend angefochtenen Beschluss vom

30.

Juni 2020 als für die Behandlung des Revisionsgesuchs sowie der

Gesuche um Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der

Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 sowie 10. März 2020 als

sachlich oder funktionell unzuständig und fällte deshalb insoweit einen

Nichteintretensentscheid. Auf ein von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom

23.

Januar 2020 gestelltes Gesuch um teilweisen Erlass der Anwaltsprüfung

gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwaltsG bzw. "um Erlass eines

Prüfungsfaches, namentlich das Fach Staats- und Verwaltungsrecht" trat die

Beschwerdegegnerin nicht ein, weil ein solches Gesuch nur vor der Absolvierung

der Prüfung, nicht aber nach deren Ablegung und dem Nichtbestehen derselben

gestellt werden könne und mithin verspätet sei.

1.2

Tritt eine

Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung

als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert,

sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Entscheide

etwa über ein Revisionsgesuch unterliegen dabei den gleichen Rechtsmitteln wie die

Anlass zum Revisionsgesuch gebende ursprüngliche Anordnung (Bertschi,

§ 86d N. 6). Solches gilt sinngemäss hinsichtlich der gegen den

negativen Prüfungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission gerichteten

Feststellungsbegehren und auch, soweit die Beschwerdegegnerin zufolge fehlender

funktioneller Zuständigkeit nicht auf gegen den Beschluss der Mitbeteiligten

vom 10. März 2020 gerichtete Vorbringen eingetreten ist.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten gestützt auf § 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zu

bejahen.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht –

ohne nähere Ausführungen – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im

Sinn von § 59 Abs. 1 VRG. Nach der genannten Bestimmung liegt es im

Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen

will (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, auch zum Folgenden).

In aller Regel verzichtet es darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten. Solches ist

vorliegend der Fall, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

3.

3.1

Gemäss

§ 5 Abs. 1 VRG hat eine Verwaltungsbehörde, bevor sie auf die

Behandlung einer Sache eintritt, von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.

Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die

Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen

Behörde massgebend.

3.2

Auf die

Weiterleitung einer Eingabe an die zuständige Instanz kann verzichtet werden,

wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen

Instanz erfolgte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51, auch zum

Folgenden). Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn

unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen

Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das

der Weiterleitungspflicht zugrundeliegende Fristwahrungsziel keinen Schutz

verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz

entfällt denn auch nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern ebenso die

fingierte Fristwahrung gemäss § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG.

4.

4.1

Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

23.

Januar 2020 zunächst nicht an die Hand genommen. Vielmehr erachtete

sie sich als für die Behandlung der darin gestellten Gesuche nicht zuständig

und überwies sie die Sache deshalb an die Mitbeteiligte. Entgegen dem

sinngemässen Vorbringen der Beschwerde lässt das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 nicht vermuten, diese habe Zweifel

an ihrer eigenen Unzuständigkeit gehegt, deshalb in einen

Meinungsaustausch mit der Mitbeteiligten treten wollen und mithin noch nicht

über ihre Zuständigkeit entschieden. Vielmehr wird darin ausdrücklich

festgehalten, "die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons

Zürich [erachtet sich] für die Behandlung Ihrer Revisionsbegehren als

unzuständig. Wunschgemäss leiten wir daher Ihre Eingabe […] weiter. Da die

Frage der zuständigen Behörde im Sinne von § 86b VRG in der Lehre und

Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt wird, überweisen wir Ihre Eingabe

der Anwaltsprüfungskommission, welche ihre Zuständigkeit näher zu klären haben

wird." Mit Letzterem wird lediglich ausgedrückt, dass auch die

Zuständigkeit der Mitbeteiligten aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht mit

Sicherheit feststand. Solches ist indes für eine Überweisung auch nicht

erforderlich, vielmehr hat (auch) die zweitbefasste Behörde ihre Zuständigkeit

ohnehin bzw. von Amtes wegen abzuklären (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 8

N. 6+25). Mithin schloss die Beschwerdegegnerin ihre Befassung mit der

Sache am 27. Januar 2020 ab (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 8

N. 20).

4.2

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen und teilweise sinngemäss ein,

eine Überweisung an die Anwaltsprüfungskommission hätte nur durch einen

formellen Nichteintretensentscheid erfolgen können, weil sie (die

Beschwerdeführerin) nicht versehentlich, sondern bewusst an die

Beschwerdegegnerin gelangt sei. Es liege aber keine formelle Verfügung vor,

weshalb sie nicht von einer Weiterleitung der Sache an die Mitbeteiligte habe

ausgehen müssen bzw. diese keinen Entscheid über ihre Zuständigkeit habe

treffen dürfen.

In der Tat ist in einer Konstellation wie der

vorliegenden, in der eine rechtskundige Person bewusst und willentlich einen

Entscheid der von ihr als zuständig erachteten Behörde verlangt, formell über

die Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. VGr, 6. November 2013,

VB.2012.00258, E. 2.4 mit Hinweisen). Angesichts des unmissverständlichen

Inhalts des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 (oben

4.1) musste die Beschwerdeführerin jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Befassung mit der Sache abschloss und die Sache an die Mitbeteiligte

weiterleitete. Weshalb diese in der an sie weitergeleiteten Angelegenheit keinen

Entscheid hätte treffen dürfen, ist nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist sodann,

ob eine formlose oder eine förmliche Weiterleitung erfolgte bzw. ob dem

Schreiben vom 27. Januar 2020 (materielle) Verfügungsqualität zuzumessen

ist oder nicht:

4.3

4.3.1

Betrachtete man das beschwerdegegnerische Schreiben vom 27. Januar

2020.

als materielle Verfügung, so hätte die Beschwerdeführerin dieses bzw. den

damit getroffenen Entscheid über die Zuständigkeit mit dem ordentlichen

Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten müssen, was ihr

denn auch bekannt gewesen zu sein scheint. Dies gilt unabhängig davon, ob eine

solche Verfügung als verfahrensabschliessender Endentscheid oder (atypische)

Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit betrachtet würde (vgl. § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]).

Nun trifft es zu, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 27. Januar 2020 keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet. Enthält eine

Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet

(VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00461, E. 2.1 Abs. 2 mit

zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Aus einem Eröffnungsmangel darf den

Betroffenen – soweit sie gutgläubig sind – kein Nachteil entstehen. Ist eine

Anordnung zu Unrecht nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, ist in der

Regel davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen

Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst. Dennoch kann sie nicht während

beliebig langer Zeit angefochten werden. Vielmehr wird als allgemein bekannt

vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können, und müssen die

Adressaten dies innert vernünftiger bzw. angemessener Frist auch tun oder sich zumindest

nach möglichen Rechtsmitteln erkundigen. Dies hat die Beschwerdeführerin indes

nicht getan, weshalb die Frage der Gutgläubigkeit offenbleiben kann.

4.3.2

Ginge man von einer formlosen Überweisung trotz hier erforderlichem

Entscheid der Beschwerdegegnerin über ihre Zuständigkeit aus, so hätte die

Beschwerdeführerin dagegen opponieren bzw. ausdrücklich einen formellen

Zuständigkeitsentscheid verlangen und gegebenenfalls eine Beschwerde wegen

Rechtsverweigerung führen können bzw. müssen.

4.3.3

Die Zuständigkeitsfrage hätte nach dem Gesagten spätestens in einem

Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der zweitbefassten Behörde

aufgeworfen werden müssen, zumal diese das Verfahren nicht ihrerseits formlos

weitergeleitet oder zurücküberwiesen hat. Mit anderen Worten hätte spätestens

der Entscheid der Mitbeteiligten über die Zuständigkeit auf dem ordentlichen

Rechtsmittelweg angefochten werden müssen.

5.

5.1

Die

Mitbeteiligte schloss die Befassung mit der an sie weitergeleiteten Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2020 bzw. das erstinstanzliche Verfahren

mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ab. Bei diesem handelt es sich ohne jeden

Zweifel um eine Verfügung, welche den formalen Erfordernissen des § 10 VRG

genügt und der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet wurde (vgl. unten 5.1

Abs. 2). Hinsichtlich des Revisionsgesuchs hielt die Mitbeteiligte im

Wesentlichen fest, es fehle an einem Gegenstand für ein kantonales

Revisionsverfahren gemäss den §§ 86a ff. VRG. Zuständige

Revisionsinstanz sei das Bundesgericht, welches sich im Urteil 2F_26/2019

E. 4 freilich bereits mit den von der Beschwerdeführerin (erneut) als

Revisionsgrund angerufenen neuen Tatsachen befasst habe. Da ein Wille der

Beschwerdeführerin zum nochmaligen Stellen eines Revisionsgesuchs beim

Bundesgericht nicht erkennbar sei, sei von einer Weiterleitung desselben an das

Bundesgericht abzusehen. Mithin entschied die Mitbeteiligte in ihrem Beschluss

vom 10. März 2020 über die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des

Revisionsgesuchs.

Hinsichtlich des Ersuchens um Feststellung der Nichtigkeit

ihres Beschlusses vom 31. August 2018 bejahte die Mitbeteiligte implizit

ihre Zuständigkeit und traf einen Sachentscheid bzw. wies das Ersuchen ab.

Dabei erwog sie im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

habe nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sie (die Mitbeteiligte) in eigener

Kompetenz über die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltsprüfungen und

namentlich auch über die Abweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach

nicht bestandener Wiederholungsprüfung zu befinden, weshalb der die

Beschwerdeführerin betreffende Beschluss vom 31. August 2018 sehr wohl in

ihrer (der Mitbeteiligten) Zuständigkeit gelegen habe und von einer (aus der

geltend gemachten offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit resultierenden)

Nichtigkeit des Beschlusses nicht die Rede sein könne. In der

Rechtsmittelbelehrung verwies die Mitbeteiligte sodann zutreffend auf die

binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde (vgl.

§ 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. VRG sowie § 53

Satz 2 in Verbindung mit § 22 VRG). Die Beschwerdeführerin räumte

ein, dass ihr der fragliche Beschluss am 11. März 2020 eröffnet wurde. Sie

erhob in der Folge bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Mai 2020

jedoch kein ordentliches Rechtmittel bzw. keine verwaltungsgerichtliche

Beschwerde dagegen.

5.2

Vielmehr

gelangte sie am 11. Mai 2020 erneut an die Beschwerdegegnerin und richtete

sich gegen den Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 bzw. die

darin getroffenen Zuständigkeitsentscheide. Für die Überprüfung derselben bzw.

des Beschlusses der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 fehlte es der

Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zuständigkeit. Diese lag gemäss

§ 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. beim Verwaltungsgericht.

Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf das Revisions- und das Feststellungsbegehren

der Beschwerdeführerin eingetreten.

5.3

Anzumerken

bleibt Folgendes:

5.3.1

Das "Gesuch" der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Teil der

Anwaltsprüfung bzw. die Prüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht zu

erlassen, richtete sich nicht auf eine künftig abzulegende Prüfung, vielmehr

argumentierte die Beschwerdeführerin sinngemäss, im früheren Prüfungsverfahren

hätte ihr ein entsprechender Teilerlass gewährt werden können bzw. müssen,

weshalb die ungenügende Prüfungsleistung in der Wiederholungsprüfung im Fach

Staats- und Verwaltungsrecht unbeachtlich bleiben und die Abweisung in der

Folge aufgehoben werden müsse. Das Verwaltungsgericht erwog indes bereits im

Urteil vom 17. April 2019, indem sich die Beschwerdeführerin entschieden

habe, die Anwaltsprüfung vollständig abzulegen, sei ein Voll- oder Teilerlass

nicht Gegenstand des negativen Prüfungsentscheids gewesen und hätte es auch

nicht sein müssen (VB.2018.00648, E. 1.3 Abs. 3, bestätigt durch BGr,

13.

September 2019, 2C_505/2019, E. 2.3). Die Verfügung vom

31.

August 2018 über den negativen Prüfungsentscheid hat einen

abgeschlossenen Sachverhalt (nämlich die Prüfung) zum Gegenstand. Weil der

Rechtsmittelweg für die gleiche Sache nur einmal offensteht und ein

Rechtsmittelentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, kann die –

vom Verwaltungs- und Bundesgericht bestätigte – Verfügung vom 31. August

2018.

von der Mitbeteiligten und erst recht von der Beschwerdegegnerin nicht in

Wiedererwägung gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Dezember 2016,

VB.2016.00775, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist

deshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht

eingetreten.

5.3.2

Angesichts der unmissverständlichen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung

im Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 und der konkreten

Umstände hat sich die rechtskundige Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen,

sich nicht versehentlich, sondern bewusst an eine unzuständige Instanz gewandt

zu haben. Dass die Zuständigkeitsentscheide ihrer Ansicht nach falsch gewesen

sein mögen, hilft ihr ebenso wenig wie der Umstand, dass die Mitbeteiligte auf

ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten ist und mithin insoweit keinen

Sachentscheid gefällt hat. Damit entfiel die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur

Weiterleitung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht bzw. die von

§ 5 VRG fingierte Fristwahrung. Ohnehin hält der Beschluss der

Mitbeteiligten vom 10. März 2020 einer Rechtskontrolle Stand:

5.3.3

Wie die Mitbeteiligte zutreffend erwägt, fehlt es vorliegend an einem

Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren (vgl. BGE 138 II 386

E. 6.2, auch zum Nachstehenden). Das Revisionsgesuch wäre vielmehr

(erneut) an das Bundesgericht zu richten gewesen, dessen Urteil vom

13.

September 2019 dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 17. April

2019.

ersetzte (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018,

Art. 126 BGG N. 3). Im Übrigen stellen die von der Beschwerdeführerin

im Rahmen der Begründung ihres Revisionsgesuchs angerufenen Gesetzesmaterialien

keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, welche für die Ermittlung des

relevanten Sachverhalts massgeblich wären bzw. das verwaltungsgerichtliche

Urteil vom 17. April 2019 als mit Bezug auf den Sachverhalt ursprünglich

fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Sie stehen vielmehr einzig in

Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin (erneut) geltend gemachten Fehlern

in der Rechtsanwendung. Dagegen steht die Revision nach §§ 86a ff.

VRG nicht offen (vgl. Bertschi, § 86a N. 14 ff.).

5.3.4

Zutreffend sind schliesslich die Erwägungen der Mitbeteiligten zu ihrer

sowie zur Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zulassung zum

Anwaltsberuf: Letztere ist zwar für die Erteilung des Anwaltspatents zuständig

(vgl. § 2 AnwaltsG), die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses setzt aber

unter anderem eine bestandene Anwaltsprüfung voraus (§ 2 lit. b AnwaltsG). Für die Abnahme (oder Nichtabnahme) der Anwaltsprüfung ist nicht die

Beschwerdegegnerin, sondern die Mitbeteiligte zuständig (vgl. § 4 AnwaltsG), welche folglich im Fall des zweimaligen Nichtbestehens auch die

Abweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gestützt auf § 12

Satz 3 oder § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwaltsprüfungsverordnung in

eigener Kompetenz verfügt. Die diesbezüglich ungenaue Formulierung des

negativen Prüfungsentscheids vom 31. August 2018 ändert nichts daran, dass

die Mitbeteiligte für dessen Erlass zuständig war. Mithin fällt die Annahme,

der Beschluss der Mitbeteiligten vom 31. August 2018 sei wegen offensichtlicher

sachlicher Unzuständigkeit nichtig, von vornherein ausser Betracht.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG ist unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83

lit. t BGG); soweit keine Beschwerde nach den Art. 72–89 BGG zulässig

ist, beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide

letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 3'105.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …