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Entscheid

VB.2020.00617

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00617

2. Dezember 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22296)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00617

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1991, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste

am 25. August 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit

Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 23. April 2008

wurde das Asylgesuch abgelehnt und A aus der Schweiz weggewiesen, wegen

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme

angeordnet. Am 19. Mai 2015 wurde A im Rahmen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig verlängert, letztmals am 4. März

2019 mit Gültigkeit bis 12. Mai 2020.

Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig

geworden:

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2012 wurde er wegen

Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 150.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2015 wurde er wegen

Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von

Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Februar 2016 wurde er wegen

Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

Fr. 80.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Februar 2018 wurde er wegen

Fälschung von Ausweisen und geringfügigen Erschleichens einer Leistung mit

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer

Busse von Fr. 300.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts

Dielsdorf vom 12. September 2018 wurde er der vorsätzlichen Brandstiftung

und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.

Mit Verfügung vom 20. Februar

2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies

ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Schweizer Staatsgebiet

unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. August 2020 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz

unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einer

allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog sie die aufschiebende

Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September

2020.

beantragte A sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom

15.

September 2020 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist von 20

Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'070.-, um die Kosten des

Verfahrens sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde.

Am 2. Oktober 2020

reichte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass der

Verfahrenskosten und um Abnahme des Kostenvorschusses ein.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege prima facie wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann laut Art. 33 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein

Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine

solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;

BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und

Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht

über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen

Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer

Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin

die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass

gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum

Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 12. September 2018 durch das Bezirksgericht

Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden und hat

damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer überjährigen bzw.

längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten am 24. Januar

2016.

und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über die

Bewilligungsverlängerung nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen

Verfahren zu entscheiden.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich, wenn die im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere

des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären

Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist

insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und

Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer

Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB),

doch ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2

Bei

schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit

der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und

ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,

dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.3

3.3.1

Ausgangspunkt des

öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 42

Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.

die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

3.3.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung

ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

3.3.2.1

Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung stützt sich auf

folgenden gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September

2018.

erstellten Sachverhalt: Am 24. Februar 2016 traf sich der

Beschwerdeführer mit den drei weiteren Tätern. In einem Laden kauften die vier

eine Flasche Wasser und eine Flasche Whiskey. In der Folge konsumierten der

Beschwerdeführer und einer der weiteren Täter den Whiskey. Dabei beklagten sie

sich über den Arbeitgeber und kamen auf die Idee, beim Arbeitgeber einen Brand

zu legen. Daraufhin wurde mindestens eine Wasserflasche mit Benzin gefüllt und

alle Täter fuhren gemeinsam auf das Firmengelände des Arbeitgebers. Der

Beschwerdeführer schlug dann eine Scheibe zur Lagerhalle ein, stieg mit

mindestens einer Flasche Benzin in die Lagerhalle ein und legte dort Feuer. Das

entzündete Benzin setzte die Lagerhalle sofort in Brand und griff auf das

gesamte Gebäude über. Das Gebäude brannte dabei bis auf die Grundmauern nieder.

Auch wenn der Beschwerdeführer keine Menschenleben gefährdet hat, entstand ein

erheblicher Sachschaden von mindestens Fr. 1'656'688.-. Dabei wurden drei

Firmen massiv geschädigt und die Eigentümer verloren ihr gesamtes Hab und Gut.

Der Beschwerdeführer hat sich damit

eines gemeingefährlichen Verbrechens schuldig gemacht (Art. 221 StGB). Bei

der Brandstiftung handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches

nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum

Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV

und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. i

StGB). Auch wenn die Bestimmung in Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB

im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar ist, zeigt sie doch

den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen

gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich

der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach

ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem

erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).

3.3.2.2

Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer

schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2012 sind fünf

strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 650.-,

Geldstrafen von 75 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 42 Monaten ergangen. Auch wenn es sich bei den ersten vier Verurteilungen nicht

um schwerwiegende Delikte handelt, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer

generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden

Regeln zu halten.

3.3.2.3

Keinen Einfluss auf das Verschulden hat das Alter des Beschwerdeführers bei

den Tatbegehungen. Die erste Tat beging der Beschwerdeführer im Alter von

21.

Jahren; die Brandstiftung hat er im Alter von 25 Jahren begangen.

Er war bei den Tatbegehungen somit erwachsen.

3.3.2.4

Was sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er seit 2016

nicht mehr delinquiert habe und eine straffreie Zukunft anstrebe, kann ihm

nicht gefolgt werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen

der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Der

Beschwerdeführer befindet sich zudem seit Februar 2020 im Massnahmevollzug. Seinem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt

nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt

eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen

Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu

(vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Auch steht er unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen

Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche

Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht

wieder delinquiert hat. Aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers kommt der Rückfallgefahr ohnehin nur eine untergeordnete

Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive

Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar

2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

3.3.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 42

Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches

durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt und gemeingefährliches

Delikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten

eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.

Der Beschwerdeführer hat zudem

Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2019

eine Betreibung im Betrag von Fr. 310.- und ein Verlustschein im Betrag von

Fr. 1'000- vor. Darüber hinaus schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 24'632.95

aus erledigten Verfahren. Ferner musste er seit Februar 2019 mit

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 45'866.25 unterstützt werden.

Das öffentliche Interesse wird durch diese Verschuldung und den

Sozialhilfebezug noch verstärkt und ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.

3.4

3.4.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Angesichts der Unbelehrbarkeit

des Beschwerdeführers, der sich bislang weder durch

Verurteilungen, noch von strafrechtlichen Probezeiten vom weiteren Delinquieren

abhalten liess, des erheblichen Strafmasses von 42 Monaten

Freiheitsstrafe, der Verschuldung und des Bezugs von Sozialhilfeleistungen

müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wären.

Solche sind hier nicht ersichtlich:

3.4.1.1

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit über 14 Jahren in der Schweiz auf;

eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse ist aber nicht

ersichtlich. Es liegt keine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht vor: Der

Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Er arbeitete von April

bis Oktober 2010 in einem 80%-Pensum als Küchenangestellter im Spital C. Von

Januar 2012 bis April 2016 war er als ungelernter Lagermitarbeiter bei der D-GmbH

tätig, zu deren Nachteil er in der Folge die Brandstiftung verübte. Nach

einjähriger Arbeitslosigkeit arbeitete er von April bis Oktober 2017 als

Lagerist beim Werk E der Stadt Zürich in einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Von November 2017 bis August 2019 war er wiederum arbeitslos. In der Folge war

er temporär als Hilfsarbeiter tätig, war aber seit Februar 2018 zusätzlich auf

Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Seit dem 10. Februar 2020 befindet

sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B. Der Beschwerdeführer

ist wie bereits erwähnt verschuldet und hat Sozialhilfe bezogen (E. 3.3.3).

Sodann muss ihm bereits aufgrund der andauernden Straffälligkeit eine soziale

Integration abgesprochen werden. Es sind auch keine massgeblichen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme

einer im Kanton F lebenden Tante keine Verwandten in der Schweiz. Eigenen

Angaben zufolge hat er keine Freunde. Dass er Deutsch spricht, kann erwartet

werden, nachdem er hier seit über 14 Jahren lebt. Insgesamt ist – trotz der

langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.

Damit liegen besondere Gründe vor, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz zu beenden, ohne dass sein Recht auf Achtung

des Privatlebens (Art. 8 EMRK) durch die Wegweisung verletzt würde (vgl. BGr, 13. August 2018,

2C_1048/2017, E. 4.5).

Auch ist nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Konzept der biografischen

Kehrtwende etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesgericht legt bei

langjährig anwesenden Ausländern dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, ob

und inwiefern der Ausländer die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und

aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen

hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine

deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich

Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden hat (vgl. BGr, 29. August

2019, 2C_832/2018, E. 3.7; BGr, 5. Februar 2019 2C_634/2018, E. 6.3.2;

BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Aus migrationsrechtlicher

Sicht sind bei schwerwiegenden Taten an den Nachweis einer biografischen Kehrtwende

sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Delinquenz in direktem

Zusammenhang mit seinen Alkoholproblemen stünde und er aktuell keinen Alkohol

mehr konsumiere. Er hege zudem die Absicht, im Anschluss an die Haftstrafe eine

Therapie zur konstruktiven Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz zu machen.

Seine Schwester beabsichtige einen Mann in der Stadt I zu heiraten. Sie habe

ihm bereits ein Zimmer angeboten, damit er sich umgehend nach der Haftstrafe in

ein familiäres und stabilisierendes Umfeld begeben könne. Im Strafvollzug

übernehme er vermehrt die Verantwortung im Arbeitsbereich Küche. Er zeige ein

gutes Arbeitsverhalten, was ihm ja auch in Freiheit über weite Strecken

gelungen sei. Künftig möchte er auch in seinem Privatleben Verantwortung übernehmen.

Vorliegend spricht zwar für den Beschwerdeführer, dass er sich im Strafvollzug

wohlverhält und aktuell keinen Alkohol mehr konsumiert. Allerdings lässt die

gute Führung angesichts der im Strafvollzug vorhandenen engmaschigen Betreuung

keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu. Der

Beschwerdeführer verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch

eine feste Anstellung und ist mit Schulden belastet. Es ist daher nicht

ersichtlich, dass er beruflich hat Fuss fassen können. Der Beschwerdeführer

erfüllt damit die hohen Voraussetzungen des Konzepts der biographischen

Kehrtwende nicht.

Sodann sind weder in

wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine

Wiedereingliederung in Sri Lanka ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Alter

von 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit seine Kindheit und einen Teil

seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht. Er hat in Sri Lanka von 1997 bis 2006

die obligatorische Schule besucht. In seinem Heimatland in der Stadt Jaffna

leben seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder sowie eine Grossmutter. Er

telefoniert täglich mit seiner Mutter und unterhält auch mit seinen Schwestern

regelmässig Kontakt. Er hat seine Familie im Heimatland einmal pro Jahr

besucht, letztmals hielt er sich vom 11. Januar bis 11. Februar 2019

dort auf. Er beherrscht seine Muttersprache mündlich wie auch schriftlich. Er

ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes somit bestens

vertraut. Der Beschwerdeführer hat eine … und macht geltend, dass über eine

allfällige Weiterbehandlung in Sri Lanka nur spekuliert werden könne und eine

weitgehende Verbesserung seiner Erkrankung nicht garantiert werden könne. Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Zugang zu

medizinischer Versorgung in Si Lanka kostenlos möglich (BVGr, 3. April

2019, E-788/2019, E. 8.5). Der

Beschwerdeführer würde in Sri Lanka nicht anders dastehen als die Landsleute,

die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in

der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers erscheinen auch nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins

Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5;

BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es ist daher nicht

ersichtlich, dass seine gesundheitliche Situation einer Rückkehr

entgegenstünde. Dem Beschwerdeführer

erscheint nach dem Gesagten die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

3.4.1.2

Zusammenfassend wird in der

Beschwerde nichts vorgebracht, das die Verhältnismässigkeit des Widerrufs und

der Wegweisung ernsthaft infrage stellen könnte. Die sorgfältige

Interessenabwägung der Rekursabteilung ist nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht hat nach einer Prima-facie-Prüfung mit

Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 festgestellt, dass seine Begehren

angesichts der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Anlassdelikten

herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden muss. Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren

Rechts- und Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Die Kosten sind

Dispositiv

demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an