VB.2020.00617
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00617
2. Dezember 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22296)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00617
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1991, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste
am 25. August 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit
Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 23. April 2008
wurde das Asylgesuch abgelehnt und A aus der Schweiz weggewiesen, wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme
angeordnet. Am 19. Mai 2015 wurde A im Rahmen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig verlängert, letztmals am 4. März
2019 mit Gültigkeit bis 12. Mai 2020.
Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig
geworden:
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2012 wurde er wegen
Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 150.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2015 wurde er wegen
Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von
Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Februar 2016 wurde er wegen
Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
Fr. 80.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Februar 2018 wurde er wegen
Fälschung von Ausweisen und geringfügigen Erschleichens einer Leistung mit
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer
Busse von Fr. 300.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 12. September 2018 wurde er der vorsätzlichen Brandstiftung
und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.
Mit Verfügung vom 20. Februar
2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Schweizer Staatsgebiet
unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. August 2020 ab,
soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz
unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog sie die aufschiebende
Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September
2020.
beantragte A sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom
15.
September 2020 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist von 20
Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'070.-, um die Kosten des
Verfahrens sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde.
Am 2. Oktober 2020
reichte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Abnahme des Kostenvorschusses ein.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege prima facie wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.
A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann laut Art. 33 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine
solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;
BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und
Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht
über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen
Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin
die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass
gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum
Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 12. September 2018 durch das Bezirksgericht
Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden und hat
damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer überjährigen bzw.
längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten am 24. Januar
2016.
und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über die
Bewilligungsverlängerung nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen
Verfahren zu entscheiden.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich, wenn die im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere
des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären
Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist
insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und
Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB),
doch ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2
Bei
schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit
der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.3
3.3.1
Ausgangspunkt des
öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 42
Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit
über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.
die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
3.3.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung
ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
3.3.2.1
Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung stützt sich auf
folgenden gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September
2018.
erstellten Sachverhalt: Am 24. Februar 2016 traf sich der
Beschwerdeführer mit den drei weiteren Tätern. In einem Laden kauften die vier
eine Flasche Wasser und eine Flasche Whiskey. In der Folge konsumierten der
Beschwerdeführer und einer der weiteren Täter den Whiskey. Dabei beklagten sie
sich über den Arbeitgeber und kamen auf die Idee, beim Arbeitgeber einen Brand
zu legen. Daraufhin wurde mindestens eine Wasserflasche mit Benzin gefüllt und
alle Täter fuhren gemeinsam auf das Firmengelände des Arbeitgebers. Der
Beschwerdeführer schlug dann eine Scheibe zur Lagerhalle ein, stieg mit
mindestens einer Flasche Benzin in die Lagerhalle ein und legte dort Feuer. Das
entzündete Benzin setzte die Lagerhalle sofort in Brand und griff auf das
gesamte Gebäude über. Das Gebäude brannte dabei bis auf die Grundmauern nieder.
Auch wenn der Beschwerdeführer keine Menschenleben gefährdet hat, entstand ein
erheblicher Sachschaden von mindestens Fr. 1'656'688.-. Dabei wurden drei
Firmen massiv geschädigt und die Eigentümer verloren ihr gesamtes Hab und Gut.
Der Beschwerdeführer hat sich damit
eines gemeingefährlichen Verbrechens schuldig gemacht (Art. 221 StGB). Bei
der Brandstiftung handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches
nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum
Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV
und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. i
StGB). Auch wenn die Bestimmung in Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB
im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar ist, zeigt sie doch
den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen
gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach
ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).
3.3.2.2
Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer
schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2012 sind fünf
strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 650.-,
Geldstrafen von 75 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 42 Monaten ergangen. Auch wenn es sich bei den ersten vier Verurteilungen nicht
um schwerwiegende Delikte handelt, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer
generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden
Regeln zu halten.
3.3.2.3
Keinen Einfluss auf das Verschulden hat das Alter des Beschwerdeführers bei
den Tatbegehungen. Die erste Tat beging der Beschwerdeführer im Alter von
21.
Jahren; die Brandstiftung hat er im Alter von 25 Jahren begangen.
Er war bei den Tatbegehungen somit erwachsen.
3.3.2.4
Was sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er seit 2016
nicht mehr delinquiert habe und eine straffreie Zukunft anstrebe, kann ihm
nicht gefolgt werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen
der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Der
Beschwerdeführer befindet sich zudem seit Februar 2020 im Massnahmevollzug. Seinem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt
nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt
eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen
Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu
(vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Auch steht er unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen
Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche
Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht
wieder delinquiert hat. Aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers kommt der Rückfallgefahr ohnehin nur eine untergeordnete
Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive
Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar
2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).
3.3.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 42
Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches
durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt und gemeingefährliches
Delikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten
eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.
Der Beschwerdeführer hat zudem
Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2019
eine Betreibung im Betrag von Fr. 310.- und ein Verlustschein im Betrag von
Fr. 1'000- vor. Darüber hinaus schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 24'632.95
aus erledigten Verfahren. Ferner musste er seit Februar 2019 mit
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 45'866.25 unterstützt werden.
Das öffentliche Interesse wird durch diese Verschuldung und den
Sozialhilfebezug noch verstärkt und ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.
3.4
3.4.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
Angesichts der Unbelehrbarkeit
des Beschwerdeführers, der sich bislang weder durch
Verurteilungen, noch von strafrechtlichen Probezeiten vom weiteren Delinquieren
abhalten liess, des erheblichen Strafmasses von 42 Monaten
Freiheitsstrafe, der Verschuldung und des Bezugs von Sozialhilfeleistungen
müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wären.
Solche sind hier nicht ersichtlich:
3.4.1.1
Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit über 14 Jahren in der Schweiz auf;
eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse ist aber nicht
ersichtlich. Es liegt keine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht vor: Der
Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Er arbeitete von April
bis Oktober 2010 in einem 80%-Pensum als Küchenangestellter im Spital C. Von
Januar 2012 bis April 2016 war er als ungelernter Lagermitarbeiter bei der D-GmbH
tätig, zu deren Nachteil er in der Folge die Brandstiftung verübte. Nach
einjähriger Arbeitslosigkeit arbeitete er von April bis Oktober 2017 als
Lagerist beim Werk E der Stadt Zürich in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
Von November 2017 bis August 2019 war er wiederum arbeitslos. In der Folge war
er temporär als Hilfsarbeiter tätig, war aber seit Februar 2018 zusätzlich auf
Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Seit dem 10. Februar 2020 befindet
sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B. Der Beschwerdeführer
ist wie bereits erwähnt verschuldet und hat Sozialhilfe bezogen (E. 3.3.3).
Sodann muss ihm bereits aufgrund der andauernden Straffälligkeit eine soziale
Integration abgesprochen werden. Es sind auch keine massgeblichen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme
einer im Kanton F lebenden Tante keine Verwandten in der Schweiz. Eigenen
Angaben zufolge hat er keine Freunde. Dass er Deutsch spricht, kann erwartet
werden, nachdem er hier seit über 14 Jahren lebt. Insgesamt ist – trotz der
langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
Damit liegen besondere Gründe vor, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu beenden, ohne dass sein Recht auf Achtung
des Privatlebens (Art. 8 EMRK) durch die Wegweisung verletzt würde (vgl. BGr, 13. August 2018,
2C_1048/2017, E. 4.5).
Auch ist nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Konzept der biografischen
Kehrtwende etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesgericht legt bei
langjährig anwesenden Ausländern dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, ob
und inwiefern der Ausländer die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und
aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen
hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine
deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich
Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden hat (vgl. BGr, 29. August
2019, 2C_832/2018, E. 3.7; BGr, 5. Februar 2019 2C_634/2018, E. 6.3.2;
BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Aus migrationsrechtlicher
Sicht sind bei schwerwiegenden Taten an den Nachweis einer biografischen Kehrtwende
sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Delinquenz in direktem
Zusammenhang mit seinen Alkoholproblemen stünde und er aktuell keinen Alkohol
mehr konsumiere. Er hege zudem die Absicht, im Anschluss an die Haftstrafe eine
Therapie zur konstruktiven Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz zu machen.
Seine Schwester beabsichtige einen Mann in der Stadt I zu heiraten. Sie habe
ihm bereits ein Zimmer angeboten, damit er sich umgehend nach der Haftstrafe in
ein familiäres und stabilisierendes Umfeld begeben könne. Im Strafvollzug
übernehme er vermehrt die Verantwortung im Arbeitsbereich Küche. Er zeige ein
gutes Arbeitsverhalten, was ihm ja auch in Freiheit über weite Strecken
gelungen sei. Künftig möchte er auch in seinem Privatleben Verantwortung übernehmen.
Vorliegend spricht zwar für den Beschwerdeführer, dass er sich im Strafvollzug
wohlverhält und aktuell keinen Alkohol mehr konsumiert. Allerdings lässt die
gute Führung angesichts der im Strafvollzug vorhandenen engmaschigen Betreuung
keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch
eine feste Anstellung und ist mit Schulden belastet. Es ist daher nicht
ersichtlich, dass er beruflich hat Fuss fassen können. Der Beschwerdeführer
erfüllt damit die hohen Voraussetzungen des Konzepts der biographischen
Kehrtwende nicht.
Sodann sind weder in
wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine
Wiedereingliederung in Sri Lanka ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Alter
von 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit seine Kindheit und einen Teil
seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht. Er hat in Sri Lanka von 1997 bis 2006
die obligatorische Schule besucht. In seinem Heimatland in der Stadt Jaffna
leben seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder sowie eine Grossmutter. Er
telefoniert täglich mit seiner Mutter und unterhält auch mit seinen Schwestern
regelmässig Kontakt. Er hat seine Familie im Heimatland einmal pro Jahr
besucht, letztmals hielt er sich vom 11. Januar bis 11. Februar 2019
dort auf. Er beherrscht seine Muttersprache mündlich wie auch schriftlich. Er
ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes somit bestens
vertraut. Der Beschwerdeführer hat eine … und macht geltend, dass über eine
allfällige Weiterbehandlung in Sri Lanka nur spekuliert werden könne und eine
weitgehende Verbesserung seiner Erkrankung nicht garantiert werden könne. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Zugang zu
medizinischer Versorgung in Si Lanka kostenlos möglich (BVGr, 3. April
2019, E-788/2019, E. 8.5). Der
Beschwerdeführer würde in Sri Lanka nicht anders dastehen als die Landsleute,
die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers erscheinen auch nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins
Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5;
BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es ist daher nicht
ersichtlich, dass seine gesundheitliche Situation einer Rückkehr
entgegenstünde. Dem Beschwerdeführer
erscheint nach dem Gesagten die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.
3.4.1.2
Zusammenfassend wird in der
Beschwerde nichts vorgebracht, das die Verhältnismässigkeit des Widerrufs und
der Wegweisung ernsthaft infrage stellen könnte. Die sorgfältige
Interessenabwägung der Rekursabteilung ist nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht hat nach einer Prima-facie-Prüfung mit
Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 festgestellt, dass seine Begehren
angesichts der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Anlassdelikten
herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden muss. Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren
Rechts- und Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Die Kosten sind
Dispositiv
demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…