VB.2020.00618
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00618
4. März 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22555)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00618
VB.2020.00638
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2020.00618
Gemeinde Weisslingen, vertreten durch den
Gemeinderat Weisslingen,
VB.2020.00638
A,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
VB.2020.00618
A,
vertreten durch RA B und/oder RA C,
Aus VB.2020.00638
Gemeinde Weisslingen, vertreten durch den
Gemeinderat Weisslingen,
Mitbeteiligte,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. August 2019 entliess der
Gemeinderat Weisslingen die Liegenschaft Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03, in Weisslingen aus dem Inventar der
schützenswerten Bauten.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe
vom 27. September 2019 Rekurs vor dem Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 12. August 2020 wurde der Rekurs
gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats Weisslingen wurde aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Beurteilung des Schutzumfangs an den
Gemeinderat Weisslingen zurückgewiesen.
III.
A.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob einerseits
die Gemeinde Weisslingen mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kostenfolgen zulasten des
Beschwerdegegners – die Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. August 2020
sowie die Bestätigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. August 2019
(Beschwerdeverfahren VB.2020.00618).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragte
A die Gutheissung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober
2020.
beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen – die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. November
2020.
beantragte die Gemeinde Weisslingen, es sei ein Augenschein durchzuführen
und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Mit Replik vom 6. November
2020.
hielt A an seinen Anträgen fest. Am 19. November 2020 duplizierte der
Zürcher Heimatschutz ZVH. Am 3. Dezember 2020 reichte A seine Triplik ein.
Am 31. Dezember 2020 liess sich der Zürcher Heimatschutz ZVH mit einer
Quadruplik vernehmen. Dazu äusserte sich A in seiner Quintuplik vom 18. Januar
2021.
In der Folge liess sich der Zürcher Heimatschutz ZVH nicht mehr vernehmen.
B.
Andererseits erhob gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts A mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge für
das vorliegende sowie das vorinstanzliche Verfahren zulasten des
Beschwerdegegners – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. August
2020.
und die Bestätigung der mit Beschluss des Gemeinderats Weisslingen vom 20. August
2019.
verfügten Inventarentlassung (Beschwerdeverfahren VB.2020.00638).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 beantragte
die Gemeinde Weisslingen die Gutheissung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 19. Oktober 2020 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Abweisung der Beschwerde.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2020
vereinigte die Abteilungspräsidentin die Beschwerdeverfahren VB.2020.00618 und
VB.2020.00638.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur
Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich
besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,
sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November
2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.3
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein
Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,
dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall erfüllt, denn die Gutheissung der Beschwerde hätte die
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und damit die sofortige
Herbeiführung eines Endentscheids zur Folge. Dadurch bliebe bedeutender
Zeitaufwand erspart und es würden zusätzliche Abklärungen unnötig.
1.4
Auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Streitbetroffen
ist die Frage, ob das in der Kernzone F situierte Gebäude Assek.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03 in Weisslingen unter
Schutz zu stellen oder aus dem Inventar der schützenswerten Bauten zu entlassen
ist. Das Gebäude war 1836 – nach dem Dorfbrand von 1835 – wieder neu als
Vielzweckbauernhaus mit Wohnhaus, Stall und Scheune erstellt worden.
2.2
Das im
Auftrag des Gemeinderats Weisslingen zur Klärung der Schutzwürdigkeit des
Streitobjekts von der IBID erstellte Gutachten vom 2. Mai 2018 (in der
Folge: Fachgutachten) kam zum Schluss, dass eine siedlungsgeschichtliche
Bedeutung vorliege und dass das Streitobjekt in Bezug auf das Ortsbild von Dettenried
in Stellung, Volumen, ortstypischer Materialisierung der Fassaden und ihrer
Ausrichtung eine gewisse Bedeutung und einen entsprechend Situationswert
geniesse. Zudem wurde im Fachgutachten ausgeführt, die Stellung des Gebäudes im
(regional eingestuften) Ortsbild von Dettenried sei bedeutend. Das Volumen und
der Habitus des Massivbaus, trotz der bauzeitlichen Riegelwände, sei typisch
für die Neu- und Umbauten des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts
(a.a.O. S. 4). Ergänzend führte die IBID in ihrer "Stellungnahme zu
Terminologie und Schutzumfang des Vielzweckbauernhauses" vom 31. Oktober
2018.
(in der Folge: Stellungnahme) aus, dass sie nach erfolgter fachlicher
Prüfung des Einzelobjekts mit den Einschätzungen des ISOS von 1977
übereinstimme und dem Streitobjekt entsprechend der Bewertung des Ortsbilds Dettenried/Weisslingen
durch das ISOS in Stellung, Volumen, ortstypischer Materialisierung der
Fassaden und ihrer Ausrichtung eine gewisse Bedeutung und einen entsprechenden
Situationswert attestiert habe. Der Situationswert im Sinne des Gutachtens
beinhalte Stellung (Fussabdruck), Ausrichtung und Erscheinung des Gebäudes. Die
erwähnte Erscheinung beinhalte die Wirkung von Fassadengestalt, Dachform,
Dachhaut und Umgebungsgestaltung auf ein Orts- und Siedlungsbild. Bei der
Sicherung ästhetischer Werte gehe es um den Schutz des gewohnten Anblicks in
seiner Umgebung (a.a.O. S. 5). Als angemessen erachtet wird von der IBID
ein struktureller Schutz mit präzisen Vorschriften zur Materialisierung mit dem
Zweck der Konservierung der Erscheinung mittels Verfügung oder Vertrag, der
weitergeht als die planungsrechtlichen Vorgaben. Ein Schutz der Struktur reiche
aus; ein Schutz der Substanz sei nicht notwendig (a.a.O. S. 4).
3.
Die Gemeinde Weisslingen beantragt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei ein Augenschein durchzuführen.
3.1
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018,
E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
3.2
Auf einen
Augenschein ist zu verzichten, weil sich der Sachverhalt aus den Akten,
namentlich der Augenscheindokumentation der Vorinstanz vom 18. Februar
2020.
und dem Fachgutachten der IBID zur Schutzwürdigkeit vom 2. Mai 2018 mit
hinreichender Deutlichkeit ergibt. Bei den Akten liegt zudem auch die das
Streitobjekt betreffende, vom 16. Februar 2018 datierte
Augenscheindokumentation der Vorinstanz aus einem früheren Verfahren.
4.
Die Gemeinde Weisslingen und der private Beschwerdeführer
rügen, die Vorinstanz habe den Beurteilungsspielraum der Denkmalschutzbehörde
nicht respektiert. Dem Streitobjekt sei kein wichtiger Situationswert
beizumessen. Ein bloss planungsrechtlicher Schutz genüge.
4.1
Die Festlegung einer Kernzone
ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot.
Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung
erforderlich (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3.2; 27. Februar
2014, VB.2013.00662, E. 3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs-
und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 286).
Handelt es sich beim
Schutzobjekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert)
oder besonderer landschafts- bzw. siedlungsprägender Wirkung (hohem
Situationswert) oder allenfalls mit einer Kombination von Zeugeneigenschaft und
landschafts- oder siedlungsprägender Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung
mittels einer Kernzone als Massnahme
des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG nicht infrage,
kann damit zwar ein schützenswertes Ortsbild wie ein Stadt- oder Dorfkern an sich in seiner Eigenart
erhalten werden (vgl. § 48 Abs. 2
lit. a und § 50 Abs. 1 PBG; § 24 Abs. 1 der Kantonalen
Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]; VGr, 14. Mai
2020, VB.2019.00813, E. 3.1), nicht aber ein spezifisches
Einzelobjekt selbst. § 9 Abs. 1 KNHV, der festhält, dass
Schutzmassnahmen nach § 205 lit. b–d PBG (Verordnung, Verfügung oder
Vertrag) nur anzuordnen sind, wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen und
die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht
sicherstellen, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen.
Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig,
bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden
müssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine
Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder
privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019,
1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Befindet
sich ein besonders siedlungsprägendes Einzelobjekt in einer Kernzone, so muss
vor dem Hintergrund des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit die zu
schützende Baute auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her
(Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen
Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (RB 1997 Nr. 73 E. 2), andernfalls
der Ortsbildschutz mittels der Kernzonenbestimmungen – abhängig von den konkret
in Kraft stehenden Vorgaben (vgl. etwa VGr, 4. Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.9)
– regelmässig als ausreichend erscheint. Indes darf nicht verlangt werden, dass
die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (RB 1997 Nr. 73
E. 2; VGr, 25. Juli 2019, VB.2018.00643, E. 4.2). Trägt eine Baute
auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der
vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung bei, so vermögen Ersatzbauten den
Verlust an Originalsubstanz an für das Ortsbild prägenden Lagen nicht
auszugleichen (VGr, 28. August 1997, BEZ 1997 Nr. 21 E. 7b; RB
1997.
Nr. 73). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass von einer
Ersatzbaute nicht dieselbe Wirkung auszugehen vermag wie von einer renovierten
Altbaute (RB 1997 Nr. 73). Die Eigenart einer Altbaute bleibt auch im
(fachgerecht) renovierten Zustand ablesbar. Beim Ersatz des streitbetroffenen
Gebäudes durch einen Neubau würde demgegenüber das Ursprüngliche und für das
Haus Charakteristische zerstört (VGr, 4. Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.8).
4.2
4.2.1
Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu
qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt",
hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte
Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen,
künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 14. März 2019,
VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1,
je mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum
und damit Autonomie zu (BGr, 21. Februar 2014, 1C_595/2013, 1C_596/2013, E. 4.1.1 f.,
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 85).
Für die Klärung der denkmalpflegerischen
Bedeutung kann die Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen
Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016,
VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht darf von einem
solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen
liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3;
BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 f.;
Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine
Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen
abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist.
4.2.2
Im erstinstanzlichen Entscheid, in dem betreffend das Streitobjekt
festgehalten wurde, es weise einen "gewissen" Situationswert auf, um
sogleich ohne weitere Begründung – geschweige denn Vornahme einer
Interessenabwägung – auf die Unterschutzstellung zu verzichten und die
Inventarentlassung anzuordnen, wurde betreffend die denkmalpflegerische
Bedeutung des Streitobjekts auf das Fachgutachten der IBID abgestellt.
Das Fachgutachten der IBID kam
zum unbestrittenen Schluss, dass das Streitobjekt einen Situationswert
aufweist. Im Hinblick auf die Frage nach der Grösse des Situationswerts weist
das Gutachten indes Inkongruenzen bzw. Widersprüche auf, die mit der
Stellungnahme der IBID vom 31. Oktober 2018 nicht kleiner werden. Die
Stellung des Gebäudes im Ortsbild wird im Fachgutachten als bedeutend
bezeichnet; das Volumen und der Habitus des Streitobjekts werden als typisch
für die Neu- und Umbauten des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts
qualifiziert (a.a.O. S. 4). Unter Verweis auf die Trauffassade, die
durchziehende Traufkante, die regelmässige vierachsige Befensterung und die
geschlossene Dachfläche wird das Gebäude als ein prominenter optischer Fixpunkt
bezeichnet (a.a.O. S. 9). Zugleich wird dem Objekt in Bezug auf das
Ortsbild von Dettenried in Stellung, Volumen und ortstypischer Materialisierung
der Fassaden und ihrer Ausrichtung eine "gewisse Bedeutung und ein(en)
entsprechende(r) Situationswert" attestiert (a.a.O. S. 5). Aufgrund
der Stellungnahme der IBID vom 31. Oktober 2018 erhellt, dass die IBID
sich bei der Bewertung des Situationswerts an der Einschätzung des ISOS orientierte.
Indes ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass es nicht angeht,
Einzelobjekten, die sich in Ortsbildern befinden, die als Ganzes gemäss der ISOS-Qualifikation
(bloss, aber immerhin) eine regionale Bedeutung bzw. "gewisse
Lagequalitäten" aufweisen, generell nur einen "gewissen"
Situationswert zu attestieren, was die IBID aber anscheinend machte.
Entscheidend ist vielmehr, wie gross die Bedeutung eines Einzelobjekts für ein
Ortsbild ist, sei dieses nun als Ganzes schützenswert oder nicht (vgl. zu
Letzterem etwa VGr, 25. Juli 2019, VB.2018.00643).
Ausserdem ist anzumerken, dass die IBID dadurch, dass sie
in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 eine über den
planungsrechtlichen Schutz hinausgehende Schutzanordnung mittels Verfügung oder
Vertrag betreffend das Streitobjekt vorschlug, offenbar der Auffassung war,
dass der Situationswert des Streitobjekts das von § 203 Abs. 1 lit. c PBG geforderte Mass erreichte.
4.2.3
Aufgrund des – auch unter Mitberücksichtigung der Stellungnahme der IBID
vom 31. Oktober 2018 – betreffend die Frage nach der Grösse des
Situationswerts des Streitobjekts nicht irrtums- und widerspruchsfrei
erscheinenden Fachgutachtens hatte das Baurekursgericht als Fachgericht die
Sache diesbezüglich selbst zu beurteilen. Es erwog, dass die äussere
Erscheinung des Streitobjekts insbesondere durch die breite Trauffassade
(Südfassade) mit geschlossener Traufkante und durch die ostseitige Giebelfassade
geprägt werde. Die eigentliche Schaufassade zum Dorfbrunnen hin trete dabei
durch die regelmässige vierachsige Anordnung der Fenster und des Hauseingangs,
das Hochparterre und die ausnahmslos geschlossene Dachfläche repräsentativ in
Erscheinung. Demgegenüber seien die Fenster an der vom Dorfkern abgewandten
Giebelfassade an der inneren Nutzung orientiert und entsprechend unregelmässig
platziert worden. In den Fensteröffnungen seien (noch) Vorfenster vorhanden.
Die Innenfenster seien als Kämpferfenster mit Kippflügeln im Oblicht
ausgebildet. Die steinernen Gewände umfassten sämtliche Tür- und
Fensteröffnungen. Die grobe Putzfassade weise konstruktionsbedingte, kleinere
Unebenheiten und eine mit dem Alter des Gebäudes stimmige Variation der Struktur
und Körnung auf. Die Tenndurchfahrt werde durch das Rautenmuster aus Holz
abgeschlossen. Wie sich die 3. Abteilung anlässlich des Augenscheins habe
überzeugen können, begründe die Gesamtheit der genannten Details den besonderen
Ausdruck des Gebäudes. In Wechselwirkung mit der Lage am heutigen Dorfkern mit
Brunnen (datiert 1828) inmitten der lockeren Bebauung der umstehenden
Vielzweckhäuser, führe dies entgegen der Folgerung im angefochtenen Entscheid
nicht zu einer "gewissen Bedeutung", sondern zu einem für das
kommunale Ortsbild hohen Situationswert.
Darauf ob es – wie der private Beschwerdeführer
beanstandet – zutrifft, dass entgegen der Vorinstanz gar kein
"weitestgehend intaktes Ortsbild" bzw. "bisher praktisch
unversehrtes Bild" mehr vorliegt, kommt es nicht an. Relevant ist – wie
der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – nicht die bauliche Entwicklung des
Weilers irgendwo, sondern primär der Platz mit Brunnen, für den das
Streitobjekt gemäss dem Fachgutachten "insbesondere" einen prominenten
optischen Fixpunkt im Dorfkern bildet. Qualitätsvolle Umbauten wie jene von
Werkstatt und Stall in eine Wohnbaute auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 04,
von der es im Fachgutachten heisst, dass sie sich trotz der hängenden Balkone
vergleichsweise gut in das Ortsbild einfüge (a.a.O. S. 12), stehen zur
vorinstanzlichen Feststellung sodann nicht im Widerspruch.
Mit seiner Feststellung kam das Baurekursgericht ohne
Rechtsverletzung zu einem überzeugenden und gut begründeten Schluss in einer
Frage, die das Fachgutachten nicht irrtums- und widerspruchsfrei beantwortet
hatte. Darauf ist abzustellen.
4.3
Zu einem
anderen Ergebnis führt auch die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht.
4.3.1
Dass abgesehen von den rein finanziellen Interessen des privaten
Beschwerdeführers, möglichst günstig zu bauen, die bei ausgewiesener
Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können (vgl. BGr,
25.
August 2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 10.4 mit Hinweisen [zur
Publikation vorgesehen]), gegenläufige Interessen bestehen würden, wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.2
Bereits aus dem Fachgutachten sowie aus den ergänzenden Ausführungen der
IBID in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 ergibt es sich, dass das
Streitobjekt auch aufgrund seines für Neu- und Umbauten des zweiten Drittels
des 19. Jahrhunderts typischen Habitus, der ortstypischen Materialisierung der
Fassaden bzw. seiner Erscheinung – und damit hinsichtlich Gestaltung und
Erscheinungsbild (Volumen und Bausubstanz [vgl. VGr, 25. Juli 2019,
VB.2018.00643, E. 5.1]) – und nicht bloss hinsichtlich seiner Stellung und
seines Volumens ortsbildprägend ist.
Die Vorinstanz führte sodann
eingehend aus, dass es für die Wirkung des Streitobjekts auf die Details wie
Fenster, steinerne Gewände, grobe Putzfassade mit konstruktionsbedingten,
kleineren Unebenheiten und eine mit dem Alter des Gebäudes stimmigen Variation
der Struktur und Körnung und der Tenndurchfahrt mit Rautenmuster aus Holz
ankomme (vgl. E. 4.2.3).
Mit den Kernzonenbestimmungen,
namentlich der von der Gemeinde Weisslingen in ihrer Beschwerdeschrift
angeführten Einordnungsbestimmung nach Art. 6 der Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Weisslingen (BZO), liesse sich die spezifische Erscheinung und
Materialisierung der Baute nicht erhalten; das Ursprüngliche und für das
Streitobjekt Charakteristische würde bei seinem Ersatz durch einen Neubau
unweigerlich verlorengehen (vgl. RB 1997 Nr. 73). Gemäss Art. 6
Abs. 1 BZO hat sich jedes Bauvorhaben gut der bestehenden Umgebung
anzupassen. Insbesondere müssen durch Stellung und kubische Gestaltung der
Bauten sowie durch Berücksichtigung der ortsüblichen Umgebungsgestaltung
Massstab und Gliederung der Zonen gewahrt werden. Bestehende Bauten können
ungeachtet allfälliger Abstandsunterschreitungen umgebaut oder unter
Beibehaltung der Masse und des Erscheinungsbildes ersetzt werden (Abs. 2).
Um- und Ersatzbauten in der Kernzone können angemessen erweitert werden, wenn
dies im Interesse der Wohnhygiene ist. Als angemessene Erweiterung gilt eine
Volumenvergrösserung (oberirdisch) von insgesamt 10 % als obere Grenze. Neubauten
haben die Grundmasse gemäss Art. 3 BZO zu beachten (Abs. 3). Dass es
sich beim Streitobjekt um ein im Kernzonenplan rot eingetragenes Gebäude
handeln würde, das nach Art. 14 Abs. 1 BZO nur unter Beibehaltung von
Lage, Grundfläche, kubischer Gestaltung und wesentlicher Elemente der Fassaden-
und Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt werden dürfte, wird nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. GIS-Browser, ÖREB-Kataster
[maps.zh.ch > ÖREB-Kataster]). Wenn die Gemeinde Weisslingen ohne weitere
Begründung behauptet, dass aufgrund der Parzellenform des strittigen
Grundstücks ein Neubau nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3
BZO partout ausscheide, so erweist sich dies mit Blick auf die ca. 560 m2
grosse Parzelle und die kommunal festgelegten Baubegrenzungslinien nicht als zwingend
(vgl. GIS-Browser [maps.zh.ch]). Dass nach Art. 7 BZO mit der
Sachüberschrift "Zeitgemässe Architektur" sogar Abweichungen von den
Kernzonenvorschriften in Art. 10 BZO ("Dachgestaltung, Dachaufbauten,
Dachflächenfenster, Lichtbänder"), Art. 11 BZO ("Fassaden"),
Art. 12 BZO ("Umgebung") und in untergeordnetem Mass von der
Fassadenhöhe nach Art. 3 BZO bewilligt werden können, stellt die Gemeinde Weisslingen
nicht generell in Abrede.
Entgegen der Gemeinde Weisslingen
hat die IBID in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 denn auch
keinesfalls ausgesagt, dass die einschlägigen Kernzonenvorschriften ausreichen
würden – worauf es aber ohnehin nicht ankommt, da es sich dabei um eine
rechtliche Würdigung handelt, bei der die zuständige Bewilligungsbehörde frei ist
(VGr, 8. April 2020, VB.2019.00388, VB.2019.00404, E. 4.3 mit
Hinweisen) –, sondern hat aufgezeigt, dass eine Unterschutzstellung mittels
Verfügung oder Vertrag angezeigt wäre; ein Schutz, der weitergehe als die
planungsrechtlichen Vorgaben, erscheine angemessen. Darauf, was der Vertreter
der IBID am Augenschein dazu sagte, kann es ebenso wenig ankommen.
Die das Streitobjekt
betreffenden planerischen Festlegungen vermögen den Situationswert des
Streitobjekts nach dem Gesagten offensichtlich nicht ausreichend zu schützen.
4.4
Somit ist
der vorinstanzliche Entscheid, dass die Gemeinde Weisslingen mit ihrem
Beschluss, gänzlich auf eine Unterschutzstellung des ehemaligen Bauernhauses zu
verzichten, ihren Ermessensspielraum überschritten habe, nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig ist es sodann zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Gemeinderat Weisslingen einlud, den
Schutzumfang im Einzelnen genauer abzuklären und festzulegen, wobei sie ihn
anwies, zu prüfen, ob die von ihr erwähnten Schutzmassnahmen (Erhalt der Süd-
und Ostfassade sowie des geschlossenen Dachs, Erhalt der Decken und Wände der
Eckzimmer im Erd- und Obergeschoss) im Einzelnen möglich und letztlich
verhältnismässig sind. Nach Ansicht der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist
der erwähnte Erhalt der Wände und Decken in den Eckzimmern des Erd- und Obergeschosses
– entsprechend der vorinstanzlichen Aussage, dass sich die Nutzung und die
Raumgrössen mittelbar auf das äussere Erscheinungsbild auswirken würden – insbesondere
dahingehend zu verstehen, dass die Funktionalität der Fassadenöffnungen
erhalten werden soll und diese nicht zugestellt werden dürfen. Dem der Gemeinde
zukommenden Ermessen bei der genauen Abklärung und Festlegung des
Schutzumfangs, bei dem namentlich Verhältnismässigkeitserwägungen relevant sein
werden, ist nicht vorzugreifen. Die Rüge der Gemeinde Weisslingen sowie des
privaten Beschwerdeführers, dass es nicht verhältnismässig sei, die
Raumaufteilung oder das Mauerwerk im Innern des Gebäudes unter Schutz zu
stellen, ist daher an dieser Stelle verfrüht.
5.
Zusammenfassend
erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist
als unbegründet abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der private Beschwerdeführer
ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich
Private mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG grundsätzlich keine Entschädigungspflicht (Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 94, 99). Es liegt vorliegend kein Grund vor, davon
abzuweichen.
7.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil als Entscheid über einen
Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt und damit nur
selbständig angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93
BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 500.-- Zustellkosten,
Fr. 5'000.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der
private Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …