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Entscheid

VB.2020.00618

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00618

4. März 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22555)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00618

VB.2020.00638

Urteil

der 1. Kammer

vom 4. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

Aus VB.2020.00618

Gemeinde Weisslingen, vertreten durch den

Gemeinderat Weisslingen,

VB.2020.00638

A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdegegner,

und

VB.2020.00618

A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Aus VB.2020.00638

Gemeinde Weisslingen, vertreten durch den

Gemeinderat Weisslingen,

Mitbeteiligte,

betreffend Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. August 2019 entliess der

Gemeinderat Weisslingen die Liegenschaft Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03, in Weisslingen aus dem Inventar der

schützenswerten Bauten.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe

vom 27. September 2019 Rekurs vor dem Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 12. August 2020 wurde der Rekurs

gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats Weisslingen wurde aufgehoben und

die Sache im Sinne der Erwägungen zur Beurteilung des Schutzumfangs an den

Gemeinderat Weisslingen zurückgewiesen.

III.

A.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob einerseits

die Gemeinde Weisslingen mit Eingabe vom 10. September 2020 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kostenfolgen zulasten des

Beschwerdegegners – die Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. August 2020

sowie die Bestätigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. August 2019

(Beschwerdeverfahren VB.2020.00618).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 beantragte

A die Gutheissung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober

2020.

beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen – die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. November

2020.

beantragte die Gemeinde Weisslingen, es sei ein Augenschein durchzuführen

und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Mit Replik vom 6. November

2020.

hielt A an seinen Anträgen fest. Am 19. November 2020 duplizierte der

Zürcher Heimatschutz ZVH. Am 3. Dezember 2020 reichte A seine Triplik ein.

Am 31. Dezember 2020 liess sich der Zürcher Heimatschutz ZVH mit einer

Quadruplik vernehmen. Dazu äusserte sich A in seiner Quintuplik vom 18. Januar

2021.

In der Folge liess sich der Zürcher Heimatschutz ZVH nicht mehr vernehmen.

B.

Andererseits erhob gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts A mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge für

das vorliegende sowie das vorinstanzliche Verfahren zulasten des

Beschwerdegegners – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. August

2020.

und die Bestätigung der mit Beschluss des Gemeinderats Weisslingen vom 20. August

2019.

verfügten Inventarentlassung (Beschwerdeverfahren VB.2020.00638).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 beantragte

die Gemeinde Weisslingen die Gutheissung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 19. Oktober 2020 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Abweisung der Beschwerde.

C.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2020

vereinigte die Abteilungspräsidentin die Beschwerdeverfahren VB.2020.00618 und

VB.2020.00638.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde

rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich

auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur

Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich

besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,

sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November

2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).

1.3

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein

Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,

dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist

die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzung ist im

vorliegenden Fall erfüllt, denn die Gutheissung der Beschwerde hätte die

Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids und damit die sofortige

Herbeiführung eines Endentscheids zur Folge. Dadurch bliebe bedeutender

Zeitaufwand erspart und es würden zusätzliche Abklärungen unnötig.

1.4

Auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Streitbetroffen

ist die Frage, ob das in der Kernzone F situierte Gebäude Assek.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03 in Weisslingen unter

Schutz zu stellen oder aus dem Inventar der schützenswerten Bauten zu entlassen

ist. Das Gebäude war 1836 – nach dem Dorfbrand von 1835 – wieder neu als

Vielzweckbauernhaus mit Wohnhaus, Stall und Scheune erstellt worden.

2.2

Das im

Auftrag des Gemeinderats Weisslingen zur Klärung der Schutzwürdigkeit des

Streitobjekts von der IBID erstellte Gutachten vom 2. Mai 2018 (in der

Folge: Fachgutachten) kam zum Schluss, dass eine siedlungsgeschichtliche

Bedeutung vorliege und dass das Streitobjekt in Bezug auf das Ortsbild von Dettenried

in Stellung, Volumen, ortstypischer Materialisierung der Fassaden und ihrer

Ausrichtung eine gewisse Bedeutung und einen entsprechend Situationswert

geniesse. Zudem wurde im Fachgutachten ausgeführt, die Stellung des Gebäudes im

(regional eingestuften) Ortsbild von Dettenried sei bedeutend. Das Volumen und

der Habitus des Massivbaus, trotz der bauzeitlichen Riegelwände, sei typisch

für die Neu- und Umbauten des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts

(a.a.O. S. 4). Ergänzend führte die IBID in ihrer "Stellungnahme zu

Terminologie und Schutzumfang des Vielzweckbauernhauses" vom 31. Oktober

2018.

(in der Folge: Stellungnahme) aus, dass sie nach erfolgter fachlicher

Prüfung des Einzelobjekts mit den Einschätzungen des ISOS von 1977

übereinstimme und dem Streitobjekt entsprechend der Bewertung des Ortsbilds Dettenried/Weisslingen

durch das ISOS in Stellung, Volumen, ortstypischer Materialisierung der

Fassaden und ihrer Ausrichtung eine gewisse Bedeutung und einen entsprechenden

Situationswert attestiert habe. Der Situationswert im Sinne des Gutachtens

beinhalte Stellung (Fussabdruck), Ausrichtung und Erscheinung des Gebäudes. Die

erwähnte Erscheinung beinhalte die Wirkung von Fassadengestalt, Dachform,

Dachhaut und Umgebungsgestaltung auf ein Orts- und Siedlungsbild. Bei der

Sicherung ästhetischer Werte gehe es um den Schutz des gewohnten Anblicks in

seiner Umgebung (a.a.O. S. 5). Als angemessen erachtet wird von der IBID

ein struktureller Schutz mit präzisen Vorschriften zur Materialisierung mit dem

Zweck der Konservierung der Erscheinung mittels Verfügung oder Vertrag, der

weitergeht als die planungsrechtlichen Vorgaben. Ein Schutz der Struktur reiche

aus; ein Schutz der Substanz sei nicht notwendig (a.a.O. S. 4).

3.

Die Gemeinde Weisslingen beantragt in verfahrensrechtlicher

Hinsicht, es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.1

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018,

E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

3.2

Auf einen

Augenschein ist zu verzichten, weil sich der Sachverhalt aus den Akten,

namentlich der Augenscheindokumentation der Vorinstanz vom 18. Februar

2020.

und dem Fachgutachten der IBID zur Schutzwürdigkeit vom 2. Mai 2018 mit

hinreichender Deutlichkeit ergibt. Bei den Akten liegt zudem auch die das

Streitobjekt betreffende, vom 16. Februar 2018 datierte

Augenscheindokumentation der Vorinstanz aus einem früheren Verfahren.

4.

Die Gemeinde Weisslingen und der private Beschwerdeführer

rügen, die Vorinstanz habe den Beurteilungsspielraum der Denkmalschutzbehörde

nicht respektiert. Dem Streitobjekt sei kein wichtiger Situationswert

beizumessen. Ein bloss planungsrechtlicher Schutz genüge.

4.1

Die Festlegung einer Kernzone

ermöglicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot.

Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung

erforderlich (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00813, E. 3.2; 27. Februar

2014, VB.2013.00662, E. 3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs-

und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 286).

Handelt es sich beim

Schutzobjekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert)

oder besonderer landschafts- bzw. siedlungsprägender Wirkung (hohem

Situationswert) oder allenfalls mit einer Kombination von Zeugeneigenschaft und

landschafts- oder siedlungsprägender Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung

mittels einer Kernzone als Massnahme

des Planungsrechts im Sinn von § 205 lit. a PBG nicht infrage,

kann damit zwar ein schützenswertes Ortsbild wie ein Stadt- oder Dorfkern an sich in seiner Eigenart

erhalten werden (vgl. § 48 Abs. 2

lit. a und § 50 Abs. 1 PBG; § 24 Abs. 1 der Kantonalen

Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]; VGr, 14. Mai

2020, VB.2019.00813, E. 3.1), nicht aber ein spezifisches

Einzelobjekt selbst. § 9 Abs. 1 KNHV, der festhält, dass

Schutzmassnahmen nach § 205 lit. b–d PBG (Verordnung, Verfügung oder

Vertrag) nur anzuordnen sind, wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen und

die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht

sicherstellen, ist vor diesem Hintergrund zu verstehen.

Ist ein Einzelobjekt schutzwürdig,

bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden

müssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine

Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder

privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen

Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019,

1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Befindet

sich ein besonders siedlungsprägendes Einzelobjekt in einer Kernzone, so muss

vor dem Hintergrund des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit die zu

schützende Baute auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her

(Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen

Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (RB 1997 Nr. 73 E. 2), andernfalls

der Ortsbildschutz mittels der Kernzonenbestimmungen – abhängig von den konkret

in Kraft stehenden Vorgaben (vgl. etwa VGr, 4. Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.9)

– regelmässig als ausreichend erscheint. Indes darf nicht verlangt werden, dass

die äusseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (RB 1997 Nr. 73

E. 2; VGr, 25. Juli 2019, VB.2018.00643, E. 4.2). Trägt eine Baute

auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her sowie hinsichtlich der

vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung bei, so vermögen Ersatzbauten den

Verlust an Originalsubstanz an für das Ortsbild prägenden Lagen nicht

auszugleichen (VGr, 28. August 1997, BEZ 1997 Nr. 21 E. 7b; RB

1997.

Nr. 73). Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass von einer

Ersatzbaute nicht dieselbe Wirkung auszugehen vermag wie von einer renovierten

Altbaute (RB 1997 Nr. 73). Die Eigenart einer Altbaute bleibt auch im

(fachgerecht) renovierten Zustand ablesbar. Beim Ersatz des streitbetroffenen

Gebäudes durch einen Neubau würde demgegenüber das Ursprüngliche und für das

Haus Charakteristische zerstört (VGr, 4. Mai 2011, VB.2009.00608, E. 4.8).

4.2

4.2.1

Bei der

Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu

qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt",

hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte

Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen,

künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks

mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 14. März 2019,

VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1,

je mit weiteren Hinweisen). Dabei steht der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum

und damit Autonomie zu (BGr, 21. Februar 2014, 1C_595/2013, 1C_596/2013, E. 4.1.1 f.,

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 20 N. 85).

Für die Klärung der denkmalpflegerischen

Bedeutung kann die Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen

Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016,

VB.2015.00380, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht darf von einem

solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen

liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3;

BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 f.;

Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine

Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen

abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist.

4.2.2

Im erstinstanzlichen Entscheid, in dem betreffend das Streitobjekt

festgehalten wurde, es weise einen "gewissen" Situationswert auf, um

sogleich ohne weitere Begründung – geschweige denn Vornahme einer

Interessenabwägung – auf die Unterschutzstellung zu verzichten und die

Inventarentlassung anzuordnen, wurde betreffend die denkmalpflegerische

Bedeutung des Streitobjekts auf das Fachgutachten der IBID abgestellt.

Das Fachgutachten der IBID kam

zum unbestrittenen Schluss, dass das Streitobjekt einen Situationswert

aufweist. Im Hinblick auf die Frage nach der Grösse des Situationswerts weist

das Gutachten indes Inkongruenzen bzw. Widersprüche auf, die mit der

Stellungnahme der IBID vom 31. Oktober 2018 nicht kleiner werden. Die

Stellung des Gebäudes im Ortsbild wird im Fachgutachten als bedeutend

bezeichnet; das Volumen und der Habitus des Streitobjekts werden als typisch

für die Neu- und Umbauten des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts

qualifiziert (a.a.O. S. 4). Unter Verweis auf die Trauffassade, die

durchziehende Traufkante, die regelmässige vierachsige Befensterung und die

geschlossene Dachfläche wird das Gebäude als ein prominenter optischer Fixpunkt

bezeichnet (a.a.O. S. 9). Zugleich wird dem Objekt in Bezug auf das

Ortsbild von Dettenried in Stellung, Volumen und ortstypischer Materialisierung

der Fassaden und ihrer Ausrichtung eine "gewisse Bedeutung und ein(en)

entsprechende(r) Situationswert" attestiert (a.a.O. S. 5). Aufgrund

der Stellungnahme der IBID vom 31. Oktober 2018 erhellt, dass die IBID

sich bei der Bewertung des Situationswerts an der Einschätzung des ISOS orientierte.

Indes ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, dass es nicht angeht,

Einzelobjekten, die sich in Ortsbildern befinden, die als Ganzes gemäss der ISOS-Qualifikation

(bloss, aber immerhin) eine regionale Bedeutung bzw. "gewisse

Lagequalitäten" aufweisen, generell nur einen "gewissen"

Situationswert zu attestieren, was die IBID aber anscheinend machte.

Entscheidend ist vielmehr, wie gross die Bedeutung eines Einzelobjekts für ein

Ortsbild ist, sei dieses nun als Ganzes schützenswert oder nicht (vgl. zu

Letzterem etwa VGr, 25. Juli 2019, VB.2018.00643).

Ausserdem ist anzumerken, dass die IBID dadurch, dass sie

in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 eine über den

planungsrechtlichen Schutz hinausgehende Schutzanordnung mittels Verfügung oder

Vertrag betreffend das Streitobjekt vorschlug, offenbar der Auffassung war,

dass der Situationswert des Streitobjekts das von § 203 Abs. 1 lit. c PBG geforderte Mass erreichte.

4.2.3

Aufgrund des – ­auch unter Mitberücksichtigung der Stellungnahme der IBID

vom 31. Oktober 2018 – betreffend die Frage nach der Grösse des

Situationswerts des Streitobjekts nicht irrtums- und widerspruchsfrei

erscheinenden Fachgutachtens hatte das Baurekursgericht als Fachgericht die

Sache diesbezüglich selbst zu beurteilen. Es erwog, dass die äussere

Erscheinung des Streitobjekts insbesondere durch die breite Trauffassade

(Südfassade) mit geschlossener Traufkante und durch die ostseitige Giebelfassade

geprägt werde. Die eigentliche Schaufassade zum Dorfbrunnen hin trete dabei

durch die regelmässige vierachsige Anordnung der Fenster und des Hauseingangs,

das Hochparterre und die ausnahmslos geschlossene Dachfläche repräsentativ in

Erscheinung. Demgegenüber seien die Fenster an der vom Dorfkern abgewandten

Giebelfassade an der inneren Nutzung orientiert und entsprechend unregelmässig

platziert worden. In den Fensteröffnungen seien (noch) Vorfenster vorhanden.

Die Innenfenster seien als Kämpferfenster mit Kippflügeln im Oblicht

ausgebildet. Die steinernen Gewände umfassten sämtliche Tür- und

Fensteröffnungen. Die grobe Putzfassade weise konstruktionsbedingte, kleinere

Unebenheiten und eine mit dem Alter des Gebäudes stimmige Variation der Struktur

und Körnung auf. Die Tenndurchfahrt werde durch das Rautenmuster aus Holz

abgeschlossen. Wie sich die 3. Abteilung anlässlich des Augenscheins habe

überzeugen können, begründe die Gesamtheit der genannten Details den besonderen

Ausdruck des Gebäudes. In Wechselwirkung mit der Lage am heutigen Dorfkern mit

Brunnen (datiert 1828) inmitten der lockeren Bebauung der umstehenden

Vielzweckhäuser, führe dies entgegen der Folgerung im angefochtenen Entscheid

nicht zu einer "gewissen Bedeutung", sondern zu einem für das

kommunale Ortsbild hohen Situationswert.

Darauf ob es – wie der private Beschwerdeführer

beanstandet – zutrifft, dass entgegen der Vorinstanz gar kein

"weitestgehend intaktes Ortsbild" bzw. "bisher praktisch

unversehrtes Bild" mehr vorliegt, kommt es nicht an. Relevant ist – wie

der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – nicht die bauliche Entwicklung des

Weilers irgendwo, sondern primär der Platz mit Brunnen, für den das

Streitobjekt gemäss dem Fachgutachten "insbesondere" einen prominenten

optischen Fixpunkt im Dorfkern bildet. Qualitätsvolle Umbauten wie jene von

Werkstatt und Stall in eine Wohnbaute auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 04,

von der es im Fachgutachten heisst, dass sie sich trotz der hängenden Balkone

vergleichsweise gut in das Ortsbild einfüge (a.a.O. S. 12), stehen zur

vorinstanzlichen Feststellung sodann nicht im Widerspruch.

Mit seiner Feststellung kam das Baurekursgericht ohne

Rechtsverletzung zu einem überzeugenden und gut begründeten Schluss in einer

Frage, die das Fachgutachten nicht irrtums- und widerspruchsfrei beantwortet

hatte. Darauf ist abzustellen.

4.3

Zu einem

anderen Ergebnis führt auch die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht.

4.3.1

Dass abgesehen von den rein finanziellen Interessen des privaten

Beschwerdeführers, möglichst günstig zu bauen, die bei ausgewiesener

Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können (vgl. BGr,

25.

August 2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 10.4 mit Hinweisen [zur

Publikation vorgesehen]), gegenläufige Interessen bestehen würden, wird nicht

geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.3.2

Bereits aus dem Fachgutachten sowie aus den ergänzenden Ausführungen der

IBID in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 ergibt es sich, dass das

Streitobjekt auch aufgrund seines für Neu- und Umbauten des zweiten Drittels

des 19. Jahrhunderts typischen Habitus, der ortstypischen Materialisierung der

Fassaden bzw. seiner Erscheinung – und damit hinsichtlich Gestaltung und

Erscheinungsbild (Volumen und Bausubstanz [vgl. VGr, 25. Juli 2019,

VB.2018.00643, E. 5.1]) – und nicht bloss hinsichtlich seiner Stellung und

seines Volumens ortsbildprägend ist.

Die Vorinstanz führte sodann

eingehend aus, dass es für die Wirkung des Streitobjekts auf die Details wie

Fenster, steinerne Gewände, grobe Putzfassade mit konstruktionsbedingten,

kleineren Unebenheiten und eine mit dem Alter des Gebäudes stimmigen Variation

der Struktur und Körnung und der Tenndurchfahrt mit Rautenmuster aus Holz

ankomme (vgl. E. 4.2.3).

Mit den Kernzonenbestimmungen,

namentlich der von der Gemeinde Weisslingen in ihrer Beschwerdeschrift

angeführten Einordnungsbestimmung nach Art. 6 der Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Weisslingen (BZO), liesse sich die spezifische Erscheinung und

Materialisierung der Baute nicht erhalten; das Ursprüngliche und für das

Streitobjekt Charakteristische würde bei seinem Ersatz durch einen Neubau

unweigerlich verlorengehen (vgl. RB 1997 Nr. 73). Gemäss Art. 6

Abs. 1 BZO hat sich jedes Bauvorhaben gut der bestehenden Umgebung

anzupassen. Insbesondere müssen durch Stellung und kubische Gestaltung der

Bauten sowie durch Berücksichtigung der ortsüblichen Umgebungsgestaltung

Massstab und Gliederung der Zonen gewahrt werden. Bestehende Bauten können

ungeachtet allfälliger Abstandsunterschreitungen umgebaut oder unter

Beibehaltung der Masse und des Erscheinungsbildes ersetzt werden (Abs. 2).

Um- und Ersatzbauten in der Kernzone können angemessen erweitert werden, wenn

dies im Interesse der Wohnhygiene ist. Als angemessene Erweiterung gilt eine

Volumenvergrösserung (oberirdisch) von insgesamt 10 % als obere Grenze. Neubauten

haben die Grundmasse gemäss Art. 3 BZO zu beachten (Abs. 3). Dass es

sich beim Streitobjekt um ein im Kernzonenplan rot eingetragenes Gebäude

handeln würde, das nach Art. 14 Abs. 1 BZO nur unter Beibehaltung von

Lage, Grundfläche, kubischer Gestaltung und wesentlicher Elemente der Fassaden-

und Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt werden dürfte, wird nicht geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. GIS-Browser, ÖREB-Kataster

[maps.zh.ch > ÖREB-Kataster]). Wenn die Gemeinde Weisslingen ohne weitere

Begründung behauptet, dass aufgrund der Parzellenform des strittigen

Grundstücks ein Neubau nach Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3

BZO partout ausscheide, so erweist sich dies mit Blick auf die ca. 560 m2

grosse Parzelle und die kommunal festgelegten Baubegrenzungslinien nicht als zwingend

(vgl. GIS-Browser [maps.zh.ch]). Dass nach Art. 7 BZO mit der

Sachüberschrift "Zeitgemässe Architektur" sogar Abweichungen von den

Kernzonenvorschriften in Art. 10 BZO ("Dachgestaltung, Dachaufbauten,

Dachflächenfenster, Lichtbänder"), Art. 11 BZO ("Fassaden"),

Art. 12 BZO ("Umgebung") und in untergeordnetem Mass von der

Fassadenhöhe nach Art. 3 BZO bewilligt werden können, stellt die Gemeinde Weisslingen

nicht generell in Abrede.

Entgegen der Gemeinde Weisslingen

hat die IBID in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2018 denn auch

keinesfalls ausgesagt, dass die einschlägigen Kernzonenvorschriften ausreichen

würden – worauf es aber ohnehin nicht ankommt, da es sich dabei um eine

rechtliche Würdigung handelt, bei der die zuständige Bewilligungsbehörde frei ist

(VGr, 8. April 2020, VB.2019.00388, VB.2019.00404, E. 4.3 mit

Hinweisen) –, sondern hat aufgezeigt, dass eine Unterschutzstellung mittels

Verfügung oder Vertrag angezeigt wäre; ein Schutz, der weitergehe als die

planungsrechtlichen Vorgaben, erscheine angemessen. Darauf, was der Vertreter

der IBID am Augenschein dazu sagte, kann es ebenso wenig ankommen.

Die das Streitobjekt

betreffenden planerischen Festlegungen vermögen den Situationswert des

Streitobjekts nach dem Gesagten offensichtlich nicht ausreichend zu schützen.

4.4

Somit ist

der vorinstanzliche Entscheid, dass die Gemeinde Weisslingen mit ihrem

Beschluss, gänzlich auf eine Unterschutzstellung des ehemaligen Bauernhauses zu

verzichten, ihren Ermessensspielraum überschritten habe, nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig ist es sodann zu

beanstanden, dass die Vorinstanz den Gemeinderat Weisslingen einlud, den

Schutzumfang im Einzelnen genauer abzuklären und festzulegen, wobei sie ihn

anwies, zu prüfen, ob die von ihr erwähnten Schutzmassnahmen (Erhalt der Süd-

und Ostfassade sowie des geschlossenen Dachs, Erhalt der Decken und Wände der

Eckzimmer im Erd- und Obergeschoss) im Einzelnen möglich und letztlich

verhältnismässig sind. Nach Ansicht der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist

der erwähnte Erhalt der Wände und Decken in den Eckzimmern des Erd- und Obergeschosses

– entsprechend der vorinstanzlichen Aussage, dass sich die Nutzung und die

Raumgrössen mittelbar auf das äussere Erscheinungsbild auswirken würden – insbesondere

dahingehend zu verstehen, dass die Funktionalität der Fassadenöffnungen

erhalten werden soll und diese nicht zugestellt werden dürfen. Dem der Gemeinde

zukommenden Ermessen bei der genauen Abklärung und Festlegung des

Schutzumfangs, bei dem namentlich Verhältnismässigkeitserwägungen relevant sein

werden, ist nicht vorzugreifen. Die Rüge der Gemeinde Weisslingen sowie des

privaten Beschwerdeführers, dass es nicht verhältnismässig sei, die

Raumaufteilung oder das Mauerwerk im Innern des Gebäudes unter Schutz zu

stellen, ist daher an dieser Stelle verfrüht.

5.

Zusammenfassend

erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist

als unbegründet abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der private Beschwerdeführer

ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Stehen sich

Private mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, trifft die Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG grundsätzlich keine Entschädigungspflicht (Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 94, 99). Es liegt vorliegend kein Grund vor, davon

abzuweichen.

7.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil als Entscheid über einen

Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt und damit nur

selbständig angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93

BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 500.-- Zustellkosten,

Fr. 5'000.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der

private Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …