VB.2020.00620
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00620
21. Januar 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22454)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00620
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In
Sachen
Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons
Zürich eingetragen. Am 21. Mai 2019 verzeigte ihn B (fortan: Verzeigerin)
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) wegen der Verletzung von Berufspflichten nach Art. 12
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (BGFA).
Erwägungen
II.
Am 5. September 2019 eröffnete die
Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen A. Mit Beschluss vom 2. Juli
2020.
bestrafte sie ihn wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a
und i BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-.
III.
Dagegen erhob A am 11. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission
aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter
sei der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 dahingehend
abzuändern, dass er mit einer Verwarnung zu bestrafen sei. Subeventualiter sei
der Beschluss dahingehend abzuändern, dass er mit einem Verweis zu bestrafen
sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In
prozessualer Hinsicht verlangte er die Befragung von Rechtsanwalt C und die
Edition der Eingaben der Verzeigerin vor dem Obergericht. Die Aufsichtskommission
verzichtete am 25. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse
in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht
über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des
Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen,
sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen
Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet
wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG
ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018,
VB.2017.00552, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
Die Verzeigerin mandatierte Rechtsanwalt C, damit er ihr
gegen ihren ehemaligen Lebenspartner D rechtlich beistehe. Nachdem D beim
Bezirksgericht E Klage gegen die Verzeigerin betreffend die Herausgabe der
Katze F sowie die Leistung von Fr. 22'426.- eingereicht hatte,
unterzeichnete sie eine Vollmacht für den Beschwerdeführer. Gemäss Aussage der
Verzeigerin unterzeichnete sie die Vollmacht, da C ihr mitgeteilt habe, dass er
an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne und nicht wisse, ob sein
Verschiebungsgesuch bewilligt würde. An der verschobenen Hauptverhandlung nahm
der Beschwerdeführer die Vertretung der Verzeigerin wahr. Diese nahm nicht an
der Verhandlung teil. Am 4. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer der
Verzeigerin eine Mahnung für den Betrag von Fr. 2'570.70 zukommen. Soweit
der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben
worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr ergeben sich die eben
beschriebenen Umstände aus den Akten und wird nicht dargetan, dass diese
unvollständig erhoben worden wären.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, er sei nie mit den Ergebnissen der Beschwerdegegnerin
konfrontiert worden, ihm sei daher das rechtliche Gehör verweigert worden.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert den betroffenen
Personen unter anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung
von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können.
Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel
abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie
hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II
266.
E. 3.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer konnte sich sowohl zur Verzeigung von B als auch zu den
von ihr eingereichten Unterlagen äussern. Sodann wurden von ihm ebenfalls
Unterlagen eingereicht, zu welchen er sich äussern konnte. Weitere Beweise
wurden nicht erhoben. Demgemäss konnte sich der Beschwerdeführer zu allen
Beweisen äussern und sein rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Ein Anspruch,
sich zur rechtlichen Würdigung der eingereichten Beweise durch die
Beschwerdegegnerin zu äussern, bestand nicht.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wirft auf, es sei fraglich, ob er genügend eigenständig habe
handeln können, um als Substitut zu gelten.
4.2
Das
Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte,
die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das BGFA regelt also die
forensische Tätigkeit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 2
N. 99). Der Beschwerdeführer besitzt seit 2009 ein Anwaltspatent des
Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Da er die
Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdeführer forensisch als Anwalt
tätig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht,
unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbständig mandatierter Anwalt,
Dispositiv
Substitut oder Hilfsperson tat. Der Beschwerdeführer untersteht demnach dem
Disziplinarrecht.
5.
5.1 Das BGFA
regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"
auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte
Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten
sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12
lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine
unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches
Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass –
über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger
Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst
bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a
BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus.
Bei der Auslegung dieser Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der
Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche
beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten
gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine
gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter
Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam
wahrnehmen kann (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit
zahlreichen Hinweisen).
5.2 Zu den
Berufspflichten gehören die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des
beauftragten Anwalts. Diese sind ausserordentlich weit gefächert und je nach
Inhalt des Auftragsverhältnisses verschieden. Sie umfassen "alle Umstände,
welche die Erreichung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des
Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren,
beeinflussen können" (Fellmann, § 4 Rz. 1293). Die Aufklärungs-
und Benachrichtigungspflicht des Anwalts ist für sein Verhältnis zum Klienten
von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verletzung als Verstoss gegen die
berufsrechtliche Pflicht des Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert wird,
den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, § 4 Rz. 1295).
Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere
kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und
namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur
Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die
Auftragsbesorgung insgesamt gefährden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht
(Fellmann, § 4 Rz. 1303). Während der Laufzeit des Auftrags ist der
beauftragte Anwalt gehalten, dem Auftraggeber ständig die zur Sicherung des
Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Nur so ist
gewährleistet, dass der Auftraggeber reagieren kann, wenn er seine Interessen
in Gefahr sieht (Fellmann, § 4 Rz. 1305). Als selbstverständlich darf
gelten, dass der beauftragte Anwalt dem Auftraggeber alle wichtigen Vorgänge,
die den erhaltenen Auftrag berühren, bekannt gibt. Der Anwalt muss den Klienten
daher in jedem Fall über die Urteilsfällung, Appellationseinreichung oder den
Abschluss eines Vergleichs orientieren (Fellmann, § 4 Rz. 1308).
5.3 Der
Beschwerdeführer hatte weder vor, während noch unmittelbar nach der
Hauptverhandlung Kontakt zur Verzeigerin. Das unbegründete Urteil des
Bezirksgerichts stellte er C und nicht der Verzeigerin zu. Persönlichen Kontakt
hatte er mit dieser erst, als er ihr "irrtümlicherweise" die Mahnung
zustellte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich jeweils mit C
besprochen, welcher der Stellvertreter der Verzeigerin gewesen sei. Sein
Verhalten sei ihr zuzurechnen.
5.4 Die Aufklärungs-
und Benachrichtigungspflichten hatte der Beschwerdeführer gegenüber der
Verzeigerin. Der Beschwerdeführer durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass C
das Fernbleiben der Verzeigerin an der Hauptverhandlung und die damit
einhergehenden negativen Folgen mit dieser besprochen habe. Es hätte am
Beschwerdeführer gelegen, welcher eigens zur Führung des Zivilprozesses
beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war, sicherzustellen, dass die
Verzeigerin über sämtliche Nachteile (insbesondere auch die Möglichkeit, dass
sie dadurch nicht als Partei befragt werden kann, ihr ehemaliger Partner jedoch
schon; sie ihr Wissen zum Sachverhalt nicht einbringen konnte; Brüskierung des
Gerichts) aufgeklärt und darüber abgemahnt wurde. Sodann ging die Vorinstanz
angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zivilprozess versierter
ist als C, zu Recht davon aus, dass er das Vorgehen – wonach die Verzeigerin an
der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag
davon in Kenntnis zu setzen sei – zusätzlich zu den Instruktionen durch C auch
direkt mit der Verzeigerin hätte besprechen müssen. Indem er dies nicht tat,
ist er seiner Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 12
lit. a BGFA nicht nachgekommen.
Im Übrigen durfte der Beschwerdeführer jedoch davon
ausgehen, dass die Verzeigerin um seinen Beitrag im strittigen Verfahren
wusste, erhielt er doch eine von ihr unterzeichnete Vollmacht, welche als
Betreff "Forderung" sowie die Nummer des Verfahrens vor dem Bezirksgericht E
hatte. Ausserdem gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass der
Verzeigerin seine Rolle in ihrem Verfahren durch C anders dargestellt worden
wäre als ihm.
6.
6.1 Nach Art. 12
lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über
die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie
verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des
geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der
Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den
Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar
nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Zur erforderlichen
Information gehören auch Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (Walter
Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 Rz. 157).
6.2 Die
Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer die Verzeigerin bei
der Mandatsübernahme über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung hätte
orientieren müssen, zumindest soweit diese (namentlich mit Bezug auf den
Stundenansatz) von denen von C abwichen. Zu seinen Gunsten nahm sie an, dass
dies nicht der Fall war und sich ihre Ansätze nicht unterschieden. Sodann sah
sie es als konsequent an, wenn der Beschwerdeführer auch bei der
Rechnungsstellung über C mit der Verzeigerin kommunizierte und diesem das
Inkasso überliess. Blieb diese Rechnung aber unbezahlt, hätte er nicht
plötzlich davon abweichen dürfen, dass C mit der Verzeigerin kommunizierte. Er
hätte die Mahnung entweder wieder an C senden oder aber der Verzeigerin zuerst
eine Rechnung zustellen müssen und diese erst dann mahnen dürfen, wenn eine an
sie adressierte Rechnung unbezahlt geblieben wäre. Selbst wenn die direkte
Zustellung der Mahnung an die Verzeigerin ein Versehen gewesen wäre, wäre dies
als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer ohne
vorgängige Rechnungsstellung direkt eine Mahnung an die Verzeigerin richtete, stelle
demnach einen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA dar.
6.3 Der
Beschwerdeführer führt aus, die Verzeigerin habe sich das Wissen ihres
Bevollmächtigten anrechnen zu lassen, weshalb sie um den Stundenansatz habe
wissen müssen. Sodann gibt er an, dass die Verzeigerin sich auch das Wissen Cs
über die Rechnung anrechnen lassen müsse und sie damit informiert war, weshalb
er sie habe mahnen dürfen.
6.4 Dass die
Verzeigerin über die Stundenansätze nicht Bescheid wusste, legte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht zur Last. C war gegenüber dem
Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der Verzeigerin aufgetreten und durfte
diese gemäss der bei den Akten liegenden Vollmacht vertreten. Die Rechnung
durfte daher und auch aufgrund des bisherigen Ablaufs des Mandats an ihn
erfolgen. Hinweise dafür, dass C die Rechnung nicht an die Verzeigerin
weitergeleitet hätte, lagen keine vor. Demgemäss durfte der Beschwerdeführer
davon ausgehen, dass die Verzeigerin um die Rechnung wusste. Auch wenn es
unschön erscheint, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er bis zu diesem
Zeitpunkt immer über C kommuniziert hatte, sich nun direkt an die Verzeigerin
wandte, ist darin keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA zu
erkennen und musste sich die Verzeigerin das Wissen ihres Vertreters über die
Rechnung anrechnen lassen. Demgemäss ist die Beschwerde in diesem Punkt
teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.- und
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind
insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die
Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass
des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar
zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).
7.2 Der
Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich
ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht
die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden
Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid
vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht
prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die
Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien
auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das
Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als
das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei
Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März
2017, VB.2016.00656, E. 6.2; 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3,
mit Hinweisen).
7.3 Weil
abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung dem Beschwerdeführer nach dem
Gesagten lediglich ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, nicht
dagegen auch ein solcher gegen lit. i zur Last zu legen ist, gilt es die
Sanktion schon aus diesem Grund neu zu prüfen bzw. festzulegen, wozu das
Verwaltungsgericht – wiewohl es damit selber Ermessen auszuüben hat – nach
ständiger Praxis befugt ist (Donatsch, § 50 N. 70–72). Der
Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, sich als im Zivilprozessrecht
versierterer Anwalt, insbesondere beim gewählten Vorgehen, nicht mit der
Verzeigerin in Verbindung gesetzt zu haben, um diese gegebenenfalls abzumahnen.
Dieser Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wirkt nicht mehr ganz
leicht. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sein beruflicher Leumund
bislang einwandfrei war und er auch keine Bereicherungsabsichten verfolgte. Da ein
Verweis bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen wird, die sich
an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, erscheint ein solcher
vorliegend angemessen.
7.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und, da der Beschwerdeführer
nur wegen einer Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA zu
bestrafen ist (vorn E. 5.4, 6.3), lediglich ein Verweis auszusprechen. In
antizipierter Beweiswürdigung kann sodann auf die Anhörung von C als Zeugen und
den Beizug der Eingaben der Verzeigerin vor dem Obergericht verzichtet werden.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für
das vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht mehrheitlich obsiegt steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens werden nicht abgeändert. Wie der Ausgang des
vorliegenden Verfahrens zeigt, wurde zu Recht ein Disziplinarverfahren
durchgeführt, weshalb die Kostenauferlegung gerechtfertigt war. Durch die im
vorliegenden Verfahren nicht bestätigten Vorwürfe, entstand der
Beschwerdegegnerin kein besonderer zusätzlicher Aufwand, welcher sich auf die
Gebührenbemessung ausgewirkt hätte.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1
des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juli
2020 wird der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12
lit. a BGFA mit einem Verweis bestraft.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …