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Entscheid

VB.2020.00620

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00620

21. Januar 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22454)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00620

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In

Sachen

Rechtsanwalt A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons

Zürich eingetragen. Am 21. Mai 2019 verzeigte ihn B (fortan: Verzeigerin)

bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) wegen der Verletzung von Berufspflichten nach Art. 12

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (BGFA).

Erwägungen

II.

Am 5. September 2019 eröffnete die

Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen A. Mit Beschluss vom 2. Juli

2020.

bestrafte sie ihn wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a

und i BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-.

III.

Dagegen erhob A am 11. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission

aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter

sei der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 dahingehend

abzuändern, dass er mit einer Verwarnung zu bestrafen sei. Subeventualiter sei

der Beschluss dahingehend abzuändern, dass er mit einem Verweis zu bestrafen

sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In

prozessualer Hinsicht verlangte er die Befragung von Rechtsanwalt C und die

Edition der Eingaben der Verzeigerin vor dem Obergericht. Die Aufsichtskommission

verzichtete am 25. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse

in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht

über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des

Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen,

sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen

Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet

wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG

ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018,

VB.2017.00552, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

Die Verzeigerin mandatierte Rechtsanwalt C, damit er ihr

gegen ihren ehemaligen Lebenspartner D rechtlich beistehe. Nachdem D beim

Bezirksgericht E Klage gegen die Verzeigerin betreffend die Herausgabe der

Katze F sowie die Leistung von Fr. 22'426.- eingereicht hatte,

unterzeichnete sie eine Vollmacht für den Beschwerdeführer. Gemäss Aussage der

Verzeigerin unterzeichnete sie die Vollmacht, da C ihr mitgeteilt habe, dass er

an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne und nicht wisse, ob sein

Verschiebungsgesuch bewilligt würde. An der verschobenen Hauptverhandlung nahm

der Beschwerdeführer die Vertretung der Verzeigerin wahr. Diese nahm nicht an

der Verhandlung teil. Am 4. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer der

Verzeigerin eine Mahnung für den Betrag von Fr. 2'570.70 zukommen. Soweit

der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben

worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr ergeben sich die eben

beschriebenen Umstände aus den Akten und wird nicht dargetan, dass diese

unvollständig erhoben worden wären.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, er sei nie mit den Ergebnissen der Beschwerdegegnerin

konfrontiert worden, ihm sei daher das rechtliche Gehör verweigert worden.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert den betroffenen

Personen unter anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im

Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung

von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können.

Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel

abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie

hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung

zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II

266.

E. 3.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer konnte sich sowohl zur Verzeigung von B als auch zu den

von ihr eingereichten Unterlagen äussern. Sodann wurden von ihm ebenfalls

Unterlagen eingereicht, zu welchen er sich äussern konnte. Weitere Beweise

wurden nicht erhoben. Demgemäss konnte sich der Beschwerdeführer zu allen

Beweisen äussern und sein rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Ein Anspruch,

sich zur rechtlichen Würdigung der eingereichten Beweise durch die

Beschwerdegegnerin zu äussern, bestand nicht.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wirft auf, es sei fraglich, ob er genügend eigenständig habe

handeln können, um als Substitut zu gelten.

4.2

Das

Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte,

die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das BGFA regelt also die

forensische Tätigkeit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 2

N. 99). Der Beschwerdeführer besitzt seit 2009 ein Anwaltspatent des

Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Da er die

Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdeführer forensisch als Anwalt

tätig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht,

unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbständig mandatierter Anwalt,

Dispositiv

Substitut oder Hilfsperson tat. Der Beschwerdeführer untersteht demnach dem

Disziplinarrecht.

5.

5.1 Das BGFA

regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.

Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"

auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte

Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten

sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12

lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine

unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches

Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass –

über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger

Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen

Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst

bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a

BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus.

Bei der Auslegung dieser Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der

Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche

beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten

gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine

gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter

Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam

wahrnehmen kann (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit

zahlreichen Hinweisen).

5.2 Zu den

Berufspflichten gehören die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des

beauftragten Anwalts. Diese sind ausserordentlich weit gefächert und je nach

Inhalt des Auftragsverhältnisses verschieden. Sie umfassen "alle Umstände,

welche die Erreichung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des

Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren,

beeinflussen können" (Fellmann, § 4 Rz. 1293). Die Aufklärungs-

und Benachrichtigungspflicht des Anwalts ist für sein Verhältnis zum Klienten

von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verletzung als Verstoss gegen die

berufsrechtliche Pflicht des Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert wird,

den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, § 4 Rz. 1295).

Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere

kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und

namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur

Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die

Auftragsbesorgung insgesamt gefährden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht

(Fellmann, § 4 Rz. 1303). Während der Laufzeit des Auftrags ist der

beauftragte Anwalt gehalten, dem Auftraggeber ständig die zur Sicherung des

Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Nur so ist

gewährleistet, dass der Auftraggeber reagieren kann, wenn er seine Interessen

in Gefahr sieht (Fellmann, § 4 Rz. 1305). Als selbstverständlich darf

gelten, dass der beauftragte Anwalt dem Auftraggeber alle wichtigen Vorgänge,

die den erhaltenen Auftrag berühren, bekannt gibt. Der Anwalt muss den Klienten

daher in jedem Fall über die Urteilsfällung, Appellationseinreichung oder den

Abschluss eines Vergleichs orientieren (Fellmann, § 4 Rz. 1308).

5.3 Der

Beschwerdeführer hatte weder vor, während noch unmittelbar nach der

Hauptverhandlung Kontakt zur Verzeigerin. Das unbegründete Urteil des

Bezirksgerichts stellte er C und nicht der Verzeigerin zu. Persönlichen Kontakt

hatte er mit dieser erst, als er ihr "irrtümlicherweise" die Mahnung

zustellte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich jeweils mit C

besprochen, welcher der Stellvertreter der Verzeigerin gewesen sei. Sein

Verhalten sei ihr zuzurechnen.

5.4 Die Aufklärungs-

und Benachrichtigungspflichten hatte der Beschwerdeführer gegenüber der

Verzeigerin. Der Beschwerdeführer durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass C

das Fernbleiben der Verzeigerin an der Hauptverhandlung und die damit

einhergehenden negativen Folgen mit dieser besprochen habe. Es hätte am

Beschwerdeführer gelegen, welcher eigens zur Führung des Zivilprozesses

beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war, sicherzustellen, dass die

Verzeigerin über sämtliche Nachteile (insbesondere auch die Möglichkeit, dass

sie dadurch nicht als Partei befragt werden kann, ihr ehemaliger Partner jedoch

schon; sie ihr Wissen zum Sachverhalt nicht einbringen konnte; Brüskierung des

Gerichts) aufgeklärt und darüber abgemahnt wurde. Sodann ging die Vorinstanz

angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zivilprozess versierter

ist als C, zu Recht davon aus, dass er das Vorgehen – wonach die Verzeigerin an

der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag

davon in Kenntnis zu setzen sei – zusätzlich zu den Instruktionen durch C auch

direkt mit der Verzeigerin hätte besprechen müssen. Indem er dies nicht tat,

ist er seiner Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 12

lit. a BGFA nicht nachgekommen.

Im Übrigen durfte der Beschwerdeführer jedoch davon

ausgehen, dass die Verzeigerin um seinen Beitrag im strittigen Verfahren

wusste, erhielt er doch eine von ihr unterzeichnete Vollmacht, welche als

Betreff "Forderung" sowie die Nummer des Verfahrens vor dem Bezirksgericht E

hatte. Ausserdem gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass der

Verzeigerin seine Rolle in ihrem Verfahren durch C anders dargestellt worden

wäre als ihm.

6.

6.1 Nach Art. 12

lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über

die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie

verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des

geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der

Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den

Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar

nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Zur erforderlichen

Information gehören auch Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (Walter

Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 Rz. 157).

6.2 Die

Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer die Verzeigerin bei

der Mandatsübernahme über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung hätte

orientieren müssen, zumindest soweit diese (namentlich mit Bezug auf den

Stundenansatz) von denen von C abwichen. Zu seinen Gunsten nahm sie an, dass

dies nicht der Fall war und sich ihre Ansätze nicht unterschieden. Sodann sah

sie es als konsequent an, wenn der Beschwerdeführer auch bei der

Rechnungsstellung über C mit der Verzeigerin kommunizierte und diesem das

Inkasso überliess. Blieb diese Rechnung aber unbezahlt, hätte er nicht

plötzlich davon abweichen dürfen, dass C mit der Verzeigerin kommunizierte. Er

hätte die Mahnung entweder wieder an C senden oder aber der Verzeigerin zuerst

eine Rechnung zustellen müssen und diese erst dann mahnen dürfen, wenn eine an

sie adressierte Rechnung unbezahlt geblieben wäre. Selbst wenn die direkte

Zustellung der Mahnung an die Verzeigerin ein Versehen gewesen wäre, wäre dies

als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer ohne

vorgängige Rechnungsstellung direkt eine Mahnung an die Verzeigerin richtete, stelle

demnach einen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA dar.

6.3 Der

Beschwerdeführer führt aus, die Verzeigerin habe sich das Wissen ihres

Bevollmächtigten anrechnen zu lassen, weshalb sie um den Stundenansatz habe

wissen müssen. Sodann gibt er an, dass die Verzeigerin sich auch das Wissen Cs

über die Rechnung anrechnen lassen müsse und sie damit informiert war, weshalb

er sie habe mahnen dürfen.

6.4 Dass die

Verzeigerin über die Stundenansätze nicht Bescheid wusste, legte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht zur Last. C war gegenüber dem

Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der Verzeigerin aufgetreten und durfte

diese gemäss der bei den Akten liegenden Vollmacht vertreten. Die Rechnung

durfte daher und auch aufgrund des bisherigen Ablaufs des Mandats an ihn

erfolgen. Hinweise dafür, dass C die Rechnung nicht an die Verzeigerin

weitergeleitet hätte, lagen keine vor. Demgemäss durfte der Beschwerdeführer

davon ausgehen, dass die Verzeigerin um die Rechnung wusste. Auch wenn es

unschön erscheint, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er bis zu diesem

Zeitpunkt immer über C kommuniziert hatte, sich nun direkt an die Verzeigerin

wandte, ist darin keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA zu

erkennen und musste sich die Verzeigerin das Wissen ihres Vertreters über die

Rechnung anrechnen lassen. Demgemäss ist die Beschwerde in diesem Punkt

teilweise gutzuheissen.

7.

7.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.- und

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind

insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die

Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass

des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar

zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).

7.2 Der

Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich

ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht

die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden

Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher

Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid

vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht

prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die

Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien

auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das

Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als

das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei

Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März

2017, VB.2016.00656, E. 6.2; 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3,

mit Hinweisen).

7.3 Weil

abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung dem Beschwerdeführer nach dem

Gesagten lediglich ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, nicht

dagegen auch ein solcher gegen lit. i zur Last zu legen ist, gilt es die

Sanktion schon aus diesem Grund neu zu prüfen bzw. festzulegen, wozu das

Verwaltungsgericht – wiewohl es damit selber Ermessen auszuüben hat – nach

ständiger Praxis befugt ist (Donatsch, § 50 N. 70–72). Der

Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, sich als im Zivilprozessrecht

versierterer Anwalt, insbesondere beim gewählten Vorgehen, nicht mit der

Verzeigerin in Verbindung gesetzt zu haben, um diese gegebenenfalls abzumahnen.

Dieser Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wirkt nicht mehr ganz

leicht. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sein beruflicher Leumund

bislang einwandfrei war und er auch keine Bereicherungsabsichten verfolgte. Da ein

Verweis bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen wird, die sich

an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, erscheint ein solcher

vorliegend angemessen.

7.4 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und, da der Beschwerdeführer

nur wegen einer Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA zu

bestrafen ist (vorn E. 5.4, 6.3), lediglich ein Verweis auszusprechen. In

antizipierter Beweiswürdigung kann sodann auf die Anhörung von C als Zeugen und

den Beizug der Eingaben der Verzeigerin vor dem Obergericht verzichtet werden.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für

das vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht mehrheitlich obsiegt steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des

aufsichtsrechtlichen Verfahrens werden nicht abgeändert. Wie der Ausgang des

vorliegenden Verfahrens zeigt, wurde zu Recht ein Disziplinarverfahren

durchgeführt, weshalb die Kostenauferlegung gerechtfertigt war. Durch die im

vorliegenden Verfahren nicht bestätigten Vorwürfe, entstand der

Beschwerdegegnerin kein besonderer zusätzlicher Aufwand, welcher sich auf die

Gebührenbemessung ausgewirkt hätte.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1

des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juli

2020 wird der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12

lit. a BGFA mit einem Verweis bestraft.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …