VB.2020.00621
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00621
7. Januar 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22407)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00621
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Hausverbot,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeinde B informierte A mit Schreiben vom 14. Juni 2016 über ein
Hausverbot für das gesamte Areal des Gemeindehauses an der D-Strasse in B.
A dürfe das Areal nur noch aufgrund einer schriftlichen Einladung einer
Amtsstelle betreten.
B. Am 18. März
2020 betrat A – ohne Einladung – die Gemeindeverwaltung und wurde daraufhin von
der hinzugezogenen Kantonspolizei aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Im
Nachgang dazu folgte ein reger Schriftenverkehr zwischen A und der Gemeinde,
worin A unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen den
Gemeindeschreiber der Gemeinde B erhob.
C. A
gelangte am 19. Juli 2020 mit Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat C
und verlangte, die Gemeinde sei anzuweisen, das Schreiben betreffend Hausverbot
zu vernichten. Dieser Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat C mit
Beschluss vom 9. September 2020 (Verfahren Nr. 01) keine Folge.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 30. August 2020 gelangte A mit
Rekurs an den Bezirksrat C und verlangte die Feststellung, dass es kein
Hausverbot gebe, da dieses nicht verfügt worden sei. Der Bezirksrat C nahm
den Rekurs als Rechtsverweigerungsrekurs entgegen und trat mit Beschluss vom 9. September
2020.
(Verfahren Nr. 02) nicht darauf ein. Die Verfahrenskosten auferlegte
er A.
III.
A. Am 10. September
2020.
und erneut am 11. September 2020 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des
Bezirksratsbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da
sich aus den Schreiben von A nicht klar ergab, gegen welchen Beschluss des
Bezirksrats je vom 9. September 2020 er Beschwerde erhebe, wurde ihm mit
Präsidialverfügung vom 15. September 2020 Frist angesetzt, um den
Beschwerdeantrag zu verbessern. Daraufhin verbesserte A seine Beschwerde
dahingehend, dass sie sich einzig gegen den Beschluss Verfahren Nr. 02 des
Bezirksrats wende.
B. Die per
E-Mail am 24. September 2020 erfolgte Eingabe von A wurde mit
Präsidialverfügung vom 28. September 2020 aus dem Recht gewiesen.
C. Der
Bezirksrat C verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2020 auf
eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf
einzutreten sei, und die Auferlegung der Verfahrenskosten an A.
D. Das
Verwaltungsgericht setzte dem Bezirksrat C am 23. November 2020 Frist
an, um dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens Nr. 01 einzureichen.
Nach Eingang der Akten wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. November
2020.
Frist angesetzt, um die Akten am Verwaltungsgericht einzusehen und
daraufhin dazu Stellung zu nehmen. A nahm am 7. Dezember 2020 Einsicht in
die Akten.
E. Im
weiteren Verlauf des Schriftenwechsels machte A unter anderem geltend, dass E,
Gemeinderätin und Gemeindepräsidentin der Gemeinde B, in den Ausstand
treten müsse, und äusserte Bedenken an der Unabhängigkeit des Bezirksrats.
Sodann ersuchte er in Ergänzung seiner Beschwerdeanträge um Zusprechung einer
Parteientschädigung. Auf die weiteren Eingaben der Parteien ist – soweit für
das vorliegende Verfahren relevant – in den Erwägungen einzugehen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Der
Bezirksrat erwog, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet gewesen sei,
eine Verfügung zu erlassen, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliege und es
damit an einem Anfechtungsobjekt fehle. Zwar habe der Beschwerdeführer Anspruch
auf Abklärung, ob die Verfügung (das Hausverbot vom 14. Juni 2016) rechtmässig
oder wegen schwerwiegenden Rechtsverletzungen aufsichtsrechtlich aufzuheben
sei, wobei der Beschwerdeführer zur Klärung dieser Frage ebenfalls
Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat erhoben habe.
2.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass der Schluss des Bezirksrats, wonach er
keinen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung habe, gegen die
Rechtsweggarantie verstosse. Das ihm auferlegte Hausverbot enthalte zudem keine
genügende Begründung, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen und
bis heute nicht in Form einer Verfügung angeordnet worden. Zudem würde sich der
Beschluss des Bezirksrats mit dem in der Aufsichtsbeschwerde ergangenen
Beschluss widersprechen. Weiter bringt er vor, dass E, Gemeinderätin und
Gemeindepräsidentin des Beschwerdegegners, aufgrund einer persönlichen
Feindschaft ihm gegenüber in den Ausstand treten müsse. Ebenfalls äusserte er
Bedenken an der Unabhängigkeit des Bezirksrates gegenüber dem Beschwerdegegner,
da die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Bezirksrat sehr gut zu
sein scheine und der Bezirksrat seine Eingabe vom 30. September 2020 an
das Verwaltungsgericht auch in Kopie an den Beschwerdegegner gesandt habe.
2.3
In seiner
Beschwerdeantwort verwies der Beschwerdegegner unter anderem auf das
Aufsichtsverfahren vor dem Bezirksrat Verfahren Nr.01, in welchem der
Bezirksrat es als Aufsichtsbehörde nicht für notwendig befunden habe,
betreffend Hausverbot einzuschreiten. Deshalb könne der Antrag des
Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass kein Hausverbot bestünde,
nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden. Zudem stellte der
Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt infrage. Insbesondere
sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 mehrmals beim
Gemeinderat betreffend Hausverbot vorstellig geworden sei.
3.
3.1
Vorab ist
auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgrund einzugehen.
3.2
Aus dem
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV fliesst als Teilgehalt der
Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der
entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30 Abs. 1
BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und
Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug
auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina Kiener, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4,
auch zum Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen
und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im
Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen
mit dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der
Beurteilung des infrage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben
(Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).
Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung
treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit
einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b)
oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die
Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer
Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden
Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).
3.3
Es ist
nicht ersichtlich, dass die Gemeinderätin und Gemeindepräsidentin, gegen welche
sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers richtet, in diesem Verfahren
eine Anordnung getroffen oder eine solche vorbereitet hätte. So unterzeichnete
sie nicht einmal das vorliegend umstrittene Hausverbot im Jahr 2016. Zwar trägt
die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners die Unterschrift der
Gemeindepräsidentin, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Anordnung,
die zufolge allfälliger Verletzung von Ausstandsvorschriften im vorliegenden
Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könnte (vgl. Kiener, § 5a N. 9).
Nach dem klaren Wortlaut von § 5a VRG gilt die Ausstandspflicht für
Behörden, die Anordnungen treffen und damit nicht für Personen, die ein
Gemeinwesen in einem Rechtsmittelverfahren vertreten (VGr, 22. September
2016, VB.2013.00181–VB.2013.00184, E. 1.2.4.). Als Partei im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner nicht unabhängig zu sein. Damit
ist aber nicht gesagt, dass in anderem Zusammenhang bspw. mit anderen den
Beschwerdeführer betreffenden Geschäften, an welchen die Gemeindepräsidentin
beteiligt ist, keine Ausstandsgründe vorliegen könnten, sondern nur, dass
solche im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln sind.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer Fragen über die Unabhängigkeit des Bezirksrats aufwirft,
erscheint sein Ausstandsgesuch unzulässig. Das Ausstandsgesuch hat sich jeweils
gegen eine konkrete Person bzw. gegen mehrere Personen zu richten. Jede
einzelne Person muss mit einer personenspezifischen Rüge abgelehnt werden
(Kiener, § 5a N. 42). Indem der Beschwerdeführer die Befangenheit des
gesamten Bezirksrats infrage stellt, ist dies vorliegend nicht der Fall.
Der Antrag des Beschwerdeführers lässt sich wohl auch als
Hinweis auf die ohnehin geltende Pflicht verstehen, Ausstandsgründe von Amtes
wegen zu prüfen (Kiener, § 5a N. 40). Es sind allerdings keine
Ausstandsgründe betreffend einzelne Bezirksratsmitglieder ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde betreffend die vom
Beschwerdeführer gestellten Ausstandsbegehren gegen die Gemeinderätin sowie
gegen den Bezirksrat abzuweisen.
4.
4.1
Weiter ist
der vorinstanzliche Beschluss zu überprüfen. Da es sich dabei um einen
Nichteintretensentscheid handelt, beschränkt sich die Prüfung durch das
Verwaltungsgericht vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen § 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019,
VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Auf die Rügen des
Dispositiv
Beschwerdeführers, die das Hausverbot betreffen, ist demnach vorerst nicht
weiter einzugehen.
4.2 Mittels
Rekurs können Anordnungen von Behörden und Trägern öffentlicher Aufgaben bzw.
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung sowie
Erlasse angefochten werden (§ 19 Abs. 1 VRG). Unter Anordnungen sind
individuell-konkrete Akte zu verstehen, die in Anwendung von Verwaltungsrecht
ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar
sind (BGE 121 II 473 E. 2a; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 mit weiteren Hinweisen; ferner Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3 ff.).
4.3 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass einziges Anfechtungsobjekt vorliegend das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung sein könne, währendem
der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – geltend macht, das Hausverbot,
welches ihm mit Schreiben vom 14. Juni 2016 mitgeteilt worden sei, sei nichtig.
4.3.1
Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht
werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu
beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; VGr, 28. Februar
2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1). Nichtigen
Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab, weshalb sie
nicht Anfechtungsobjekt des Rekurses bilden können. Auf einen Rekurs gegen eine
nichtige Verfügung wäre daher nicht einzutreten, jedoch wäre die Nichtigkeit im
Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3). Würde die Vorinstanz die
Nichtigkeit der Verfügung allerdings verneinen, so bestünde sehr wohl ein
Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, wobei sich
allerdings aufgrund des Zeitablaufs die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses
bzw. der Rechtskraft des Hausverbots stellen könnte.
4.3.2
Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf die ebenfalls vom
Beschwerdeführer anhängig gemachte Aufsichtsbeschwerde gegen den
Beschwerdegegner, welche sie als solche entgegennahm; sinngemäss führte die Vorinstanz
aus, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen betreffend Nichtigkeit seien
im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu überprüfen. Die Aufsichtsbeschwerde als
reiner Rechtsbehelf vermag allerdings den Anforderungen an die
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht zu genügen, weshalb die
Vorinstanz gehalten gewesen wäre, diese Fragen im Rahmen des vorliegend zu
überprüfenden Rekursbeschlusses zu beurteilen. Damit handelt es sich auch nicht
um eine abgeurteilte Sache, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen scheint.
4.4 Verschiedene
Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung
zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier
verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v.
§§ 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene
Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu
verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern
oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen
nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen
verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).
Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte
Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des
Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf
einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).
4.4.1
Unter qualifizierten Voraussetzungen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ein Anspruch auf Überprüfung
einer rechtskräftigen Verfügung (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 138 I 61 E. 4.3;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich etc. 2016, Rz. 1272 ff.). Ein solcher Minimalanspruch auf
Eintreten und Prüfung eines Gesuchs besteht nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, wenn sich die Umstände
wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren,
die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht
werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden
mussten (zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1273).
4.4.2
Indem der Beschwerdeführer darum ersuchte, es sei festzustellen, dass es
kein Hausverbot gebe, wäre – sollte das Hausverbot Bestand haben – beim
Beschwerdeführer als juristischem Laien mindestens sinngemäss von einem Gesuch
um ein Zurückkommen auf das angeordnete Hausverbot auszugehen. Dabei wäre im
Rahmen des Rechtsverweigerungsrekurses zu prüfen gewesen, ob der
Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, auf ein allfälliges derartiges
Gesuch einzutreten und dieses zu prüfen. Dazu wäre aber vorausgesetzt, dass der
Beschwerdeführer ein solches Gesuch um Erlass einer (neuen) Verfügung beim
Beschwerdegegner auch gestellt hätte. Bei der Prüfung eines solchen Gesuchs
stünden wesentlich geänderte Umstände im Raum, bei denen es – sollten sie
zutreffen – mindestens nicht abwegig erscheint, dass sie zu einem Anspruch auf
Eintreten und Prüfung des Gesuchs um ein Zurückkommen auf das Hausverbot führen
könnten. So macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das Hausverbot
entspreche nicht mehr den heutigen Gegebenheiten, weil er von den damaligen
strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei, die Gemeindeangestellte,
gegenüber welcher er seine damalige "Kritik" geäussert habe, schon
länger nicht mehr im Gemeindehaus arbeite und er keine Sozialhilfe mehr
beziehe, er bisher schon ab und zu im Gemeindehaus ein- und ausgegangen und
dabei jeweils freundlich empfangen worden sei, ohne wegen des Hausverbots
weggewiesen worden zu sein. Mindestens ein Gespräch mit dem Steuersekretär ohne
Durchsetzung des Hausverbots wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten.
4.4.3
Nachdem das Hausverbot mittlerweile weit über vier Jahre alt ist, sich
gewisse Umstände geändert haben und das Hausverbot ohnehin nicht konsequent zur
Anwendung gelangte – nach dem Vorfall vom 18. März 2020 wurde auf eine
Strafanzeige verzichtet –, erscheint das Begehren des Beschwerdeführers, dass
Klarheit mit Bezug auf das ausgesprochene Hausverbot geschaffen werde, durchaus
angebracht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es dabei nicht darum, dass
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ihn ohnehin belastende Anordnung
habe. Ob ihn eine Anordnung belastet oder nicht, betrifft nicht die Frage ihres
Erlasses, sondern ob sie in dieser Form gerechtfertigt wäre. Das spricht nicht
gegen ein Zurückkommen auf das angeordnete Hausverbot. Eine Überprüfung des
Gesuchs um ein Zurückkommen auf das Hausverbot schliesst anderseits nicht aus,
dass ein solches erneut ausgesprochen werden könnte, ritzen doch gewisse
Äusserungen des Beschwerdeführers – etwa der Ausdruck seiner Freude über eine
schwere Krebserkrankung eines Mitglieds des Bezirksrats – die Grenze des
Zumutbaren. Ob ähnliche Verhältnisse gegenüber der Verwaltung des
Beschwerdegegners bestehen, wird zu prüfen sein.
4.5 Damit wäre
die Vorinstanz zumindest verpflichtet gewesen, die Frage der Nichtigkeit des
angeordneten Hausverbots oder eine Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners
durch den Nichterlass einer Zurückkommensverfügung genauer zu überprüfen. Dies
hätte auch die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Akten
des Beschwerdegegners erfordert, zumal es sich aufgrund der obigen Erwägungen
nicht um einen offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rekurs handelte (§ 26a Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 6). Deshalb
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom
9. September 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese
zurückzuweisen.
5.
5.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Zwar ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen, das Unterliegen des
Beschwerdeführers betreffend Ausstandsbegehren fällt allerdings nicht ins
Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Da das Beschwerdeverfahren objektiv keinen
besonderen Aufwand seitens des Beschwerdeführers erforderte, ist auch diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Mit der
Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist demzufolge
abzuschreiben.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats C,
Verfahren Nr. 02, aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn
der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 345.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …