Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00621

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00621

7. Januar 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22407)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00621

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

betreffend Hausverbot,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Gemeinde B informierte A mit Schreiben vom 14. Juni 2016 über ein

Hausverbot für das gesamte Areal des Gemeindehauses an der D-Strasse in B.

A dürfe das Areal nur noch aufgrund einer schriftlichen Einladung einer

Amtsstelle betreten.

B. Am 18. März

2020 betrat A – ohne Einladung – die Gemeindeverwaltung und wurde daraufhin von

der hinzugezogenen Kantonspolizei aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Im

Nachgang dazu folgte ein reger Schriftenverkehr zwischen A und der Gemeinde,

worin A unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen den

Gemeindeschreiber der Gemeinde B erhob.

C. A

gelangte am 19. Juli 2020 mit Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat C

und verlangte, die Gemeinde sei anzuweisen, das Schreiben betreffend Hausverbot

zu vernichten. Dieser Aufsichtsbeschwerde gab der Bezirksrat C mit

Beschluss vom 9. September 2020 (Verfahren Nr. 01) keine Folge.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 30. August 2020 gelangte A mit

Rekurs an den Bezirksrat C und verlangte die Feststellung, dass es kein

Hausverbot gebe, da dieses nicht verfügt worden sei. Der Bezirksrat C nahm

den Rekurs als Rechtsverweigerungsrekurs entgegen und trat mit Beschluss vom 9. September

2020.

(Verfahren Nr. 02) nicht darauf ein. Die Verfahrenskosten auferlegte

er A.

III.

A. Am 10. September

2020.

und erneut am 11. September 2020 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des

Bezirksratsbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da

sich aus den Schreiben von A nicht klar ergab, gegen welchen Beschluss des

Bezirksrats je vom 9. September 2020 er Beschwerde erhebe, wurde ihm mit

Präsidialverfügung vom 15. September 2020 Frist angesetzt, um den

Beschwerdeantrag zu verbessern. Daraufhin verbesserte A seine Beschwerde

dahingehend, dass sie sich einzig gegen den Beschluss Verfahren Nr. 02 des

Bezirksrats wende.

B. Die per

E-Mail am 24. September 2020 erfolgte Eingabe von A wurde mit

Präsidialverfügung vom 28. September 2020 aus dem Recht gewiesen.

C. Der

Bezirksrat C verzichtete mit Schreiben vom 30. September 2020 auf

eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf

einzutreten sei, und die Auferlegung der Verfahrenskosten an A.

D. Das

Verwaltungsgericht setzte dem Bezirksrat C am 23. November 2020 Frist

an, um dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens Nr. 01 einzureichen.

Nach Eingang der Akten wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. November

2020.

Frist angesetzt, um die Akten am Verwaltungsgericht einzusehen und

daraufhin dazu Stellung zu nehmen. A nahm am 7. Dezember 2020 Einsicht in

die Akten.

E. Im

weiteren Verlauf des Schriftenwechsels machte A unter anderem geltend, dass E,

Gemeinderätin und Gemeindepräsidentin der Gemeinde B, in den Ausstand

treten müsse, und äusserte Bedenken an der Unabhängigkeit des Bezirksrats.

Sodann ersuchte er in Ergänzung seiner Beschwerdeanträge um Zusprechung einer

Parteientschädigung. Auf die weiteren Eingaben der Parteien ist – soweit für

das vorliegende Verfahren relevant – in den Erwägungen einzugehen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Der

Bezirksrat erwog, dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet gewesen sei,

eine Verfügung zu erlassen, weshalb keine Rechtsverweigerung vorliege und es

damit an einem Anfechtungsobjekt fehle. Zwar habe der Beschwerdeführer Anspruch

auf Abklärung, ob die Verfügung (das Hausverbot vom 14. Juni 2016) rechtmässig

oder wegen schwerwiegenden Rechtsverletzungen aufsichtsrechtlich aufzuheben

sei, wobei der Beschwerdeführer zur Klärung dieser Frage ebenfalls

Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat erhoben habe.

2.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet, dass der Schluss des Bezirksrats, wonach er

keinen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung habe, gegen die

Rechtsweggarantie verstosse. Das ihm auferlegte Hausverbot enthalte zudem keine

genügende Begründung, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergangen und

bis heute nicht in Form einer Verfügung angeordnet worden. Zudem würde sich der

Beschluss des Bezirksrats mit dem in der Aufsichtsbeschwerde ergangenen

Beschluss widersprechen. Weiter bringt er vor, dass E, Gemeinderätin und

Gemeindepräsidentin des Beschwerdegegners, aufgrund einer persönlichen

Feindschaft ihm gegenüber in den Ausstand treten müsse. Ebenfalls äusserte er

Bedenken an der Unabhängigkeit des Bezirksrates gegenüber dem Beschwerdegegner,

da die Beziehung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Bezirksrat sehr gut zu

sein scheine und der Bezirksrat seine Eingabe vom 30. September 2020 an

das Verwaltungsgericht auch in Kopie an den Beschwerdegegner gesandt habe.

2.3

In seiner

Beschwerdeantwort verwies der Beschwerdegegner unter anderem auf das

Aufsichtsverfahren vor dem Bezirksrat Verfahren Nr.01, in welchem der

Bezirksrat es als Aufsichtsbehörde nicht für notwendig befunden habe,

betreffend Hausverbot einzuschreiten. Deshalb könne der Antrag des

Beschwerdeführers, wonach festzustellen sei, dass kein Hausverbot bestünde,

nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden. Zudem stellte der

Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt infrage. Insbesondere

sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2016 mehrmals beim

Gemeinderat betreffend Hausverbot vorstellig geworden sei.

3.

3.1

Vorab ist

auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgrund einzugehen.

3.2

Aus dem

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV fliesst als Teilgehalt der

Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zusammensetzung der

entscheidenden Verwaltungsbehörde: Es besteht eine zum in Art. 30 Abs. 1

BV verankerten Anspruch auf Unparteilichkeit, Unbefangenheit und

Unvoreingenommenheit der Richterin bzw. des Richters analoge Garantie in Bezug

auf Verwaltungsbehörden (Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur

Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 34 f.; Regina Kiener, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4,

auch zum Folgenden; BGE 140 I 326 E. 5.2).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit von Richterinnen

und Richtern sowie Mitgliedern von Verwaltungsbehörden stimmen jedenfalls im

Kern überein, nämlich darin, dass diese Personen keine persönlichen Interessen

mit dem Ausgang des konkreten Prozesses verbinden und sich hinsichtlich der

Beurteilung des infrage stehenden Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben

(Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535).

Konkretisiert wird dieser grundrechtliche Anspruch in § 5a VRG. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung

treffen, dabei mitwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit

einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b)

oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache

tätig waren (lit. c). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die

Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer

Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden

Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG).

3.3

Es ist

nicht ersichtlich, dass die Gemeinderätin und Gemeindepräsidentin, gegen welche

sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers richtet, in diesem Verfahren

eine Anordnung getroffen oder eine solche vorbereitet hätte. So unterzeichnete

sie nicht einmal das vorliegend umstrittene Hausverbot im Jahr 2016. Zwar trägt

die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners die Unterschrift der

Gemeindepräsidentin, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Anordnung,

die zufolge allfälliger Verletzung von Ausstandsvorschriften im vorliegenden

Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könnte (vgl. Kiener, § 5a N. 9).

Nach dem klaren Wortlaut von § 5a VRG gilt die Ausstandspflicht für

Behörden, die Anordnungen treffen und damit nicht für Personen, die ein

Gemeinwesen in einem Rechtsmittelverfahren vertreten (VGr, 22. September

2016, VB.2013.00181–VB.2013.00184, E. 1.2.4.). Als Partei im vorliegenden

Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner nicht unabhängig zu sein. Damit

ist aber nicht gesagt, dass in anderem Zusammenhang bspw. mit anderen den

Beschwerdeführer betreffenden Geschäften, an welchen die Gemeindepräsidentin

beteiligt ist, keine Ausstandsgründe vorliegen könnten, sondern nur, dass

solche im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln sind.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer Fragen über die Unabhängigkeit des Bezirksrats aufwirft,

erscheint sein Ausstandsgesuch unzulässig. Das Ausstandsgesuch hat sich jeweils

gegen eine konkrete Person bzw. gegen mehrere Personen zu richten. Jede

einzelne Person muss mit einer personenspezifischen Rüge abgelehnt werden

(Kiener, § 5a N. 42). Indem der Beschwerdeführer die Befangenheit des

gesamten Bezirksrats infrage stellt, ist dies vorliegend nicht der Fall.

Der Antrag des Beschwerdeführers lässt sich wohl auch als

Hinweis auf die ohnehin geltende Pflicht verstehen, Ausstandsgründe von Amtes

wegen zu prüfen (Kiener, § 5a N. 40). Es sind allerdings keine

Ausstandsgründe betreffend einzelne Bezirksratsmitglieder ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde betreffend die vom

Beschwerdeführer gestellten Ausstandsbegehren gegen die Gemeinderätin sowie

gegen den Bezirksrat abzuweisen.

4.

4.1

Weiter ist

der vorinstanzliche Beschluss zu überprüfen. Da es sich dabei um einen

Nichteintretensentscheid handelt, beschränkt sich die Prüfung durch das

Verwaltungsgericht vorerst auf die Frage, ob die Behörde das Vorliegen der

Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen § 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019,

VB.2018.00660, E. 1.2 m. w. H.). Auf die Rügen des

Dispositiv

Beschwerdeführers, die das Hausverbot betreffen, ist demnach vorerst nicht

weiter einzugehen.

4.2 Mittels

Rekurs können Anordnungen von Behörden und Trägern öffentlicher Aufgaben bzw.

das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung sowie

Erlasse angefochten werden (§ 19 Abs. 1 VRG). Unter Anordnungen sind

individuell-konkrete Akte zu verstehen, die in Anwendung von Verwaltungsrecht

ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar

sind (BGE 121 II 473 E. 2a; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 mit weiteren Hinweisen; ferner Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3 ff.).

4.3 Die

Vorinstanz ging davon aus, dass einziges Anfechtungsobjekt vorliegend das

unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung sein könne, währendem

der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – geltend macht, das Hausverbot,

welches ihm mit Schreiben vom 14. Juni 2016 mitgeteilt worden sei, sei nichtig.

4.3.1

Die Rüge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht

werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu

beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; VGr, 28. Februar

2019, VB.2018.00554, E. 3.2.1). Nichtigen

Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab, weshalb sie

nicht Anfechtungsobjekt des Rekurses bilden können. Auf einen Rekurs gegen eine

nichtige Verfügung wäre daher nicht einzutreten, jedoch wäre die Nichtigkeit im

Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3). Würde die Vorinstanz die

Nichtigkeit der Verfügung allerdings verneinen, so bestünde sehr wohl ein

Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, wobei sich

allerdings aufgrund des Zeitablaufs die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses

bzw. der Rechtskraft des Hausverbots stellen könnte.

4.3.2

Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf die ebenfalls vom

Beschwerdeführer anhängig gemachte Aufsichtsbeschwerde gegen den

Beschwerdegegner, welche sie als solche entgegennahm; sinngemäss führte die Vorinstanz

aus, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen betreffend Nichtigkeit seien

im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu überprüfen. Die Aufsichtsbeschwerde als

reiner Rechtsbehelf vermag allerdings den Anforderungen an die

Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht zu genügen, weshalb die

Vorinstanz gehalten gewesen wäre, diese Fragen im Rahmen des vorliegend zu

überprüfenden Rekursbeschlusses zu beurteilen. Damit handelt es sich auch nicht

um eine abgeurteilte Sache, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen scheint.

4.4 Verschiedene

Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung

zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre

unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12). Nach der hier

verwendeten Terminologie ist unter Revision i. S. v.

§§ 86–86d VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene

Anordnung zugunsten des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu

verstehen (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern

oder Ersetzen von Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen

nachträglicher Änderung der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen

verstanden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17).

Demgegenüber wird der Begriff Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte

Verfahren verwendet, in welchem die Frage geprüft wird, ob zugunsten des

Adressaten auf eine Verfügung zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf

einen Revisions- oder Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19).

4.4.1

Unter qualifizierten Voraussetzungen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1

und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ein Anspruch auf Überprüfung

einer rechtskräftigen Verfügung (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 138 I 61 E. 4.3;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2016, Rz. 1272 ff.). Ein solcher Minimalanspruch auf

Eintreten und Prüfung eines Gesuchs besteht nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, wenn sich die Umstände

wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren,

die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht

werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden

mussten (zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1273).

4.4.2

Indem der Beschwerdeführer darum ersuchte, es sei festzustellen, dass es

kein Hausverbot gebe, wäre – sollte das Hausverbot Bestand haben – beim

Beschwerdeführer als juristischem Laien mindestens sinngemäss von einem Gesuch

um ein Zurückkommen auf das angeordnete Hausverbot auszugehen. Dabei wäre im

Rahmen des Rechtsverweigerungsrekurses zu prüfen gewesen, ob der

Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, auf ein allfälliges derartiges

Gesuch einzutreten und dieses zu prüfen. Dazu wäre aber vorausgesetzt, dass der

Beschwerdeführer ein solches Gesuch um Erlass einer (neuen) Verfügung beim

Beschwerdegegner auch gestellt hätte. Bei der Prüfung eines solchen Gesuchs

stünden wesentlich geänderte Umstände im Raum, bei denen es – sollten sie

zutreffen – mindestens nicht abwegig erscheint, dass sie zu einem Anspruch auf

Eintreten und Prüfung des Gesuchs um ein Zurückkommen auf das Hausverbot führen

könnten. So macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, das Hausverbot

entspreche nicht mehr den heutigen Gegebenheiten, weil er von den damaligen

strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden sei, die Gemeindeangestellte,

gegenüber welcher er seine damalige "Kritik" geäussert habe, schon

länger nicht mehr im Gemeindehaus arbeite und er keine Sozialhilfe mehr

beziehe, er bisher schon ab und zu im Gemeindehaus ein- und ausgegangen und

dabei jeweils freundlich empfangen worden sei, ohne wegen des Hausverbots

weggewiesen worden zu sein. Mindestens ein Gespräch mit dem Steuersekretär ohne

Durchsetzung des Hausverbots wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

4.4.3

Nachdem das Hausverbot mittlerweile weit über vier Jahre alt ist, sich

gewisse Umstände geändert haben und das Hausverbot ohnehin nicht konsequent zur

Anwendung gelangte – nach dem Vorfall vom 18. März 2020 wurde auf eine

Strafanzeige verzichtet –, erscheint das Begehren des Beschwerdeführers, dass

Klarheit mit Bezug auf das ausgesprochene Hausverbot geschaffen werde, durchaus

angebracht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es dabei nicht darum, dass

der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ihn ohnehin belastende Anordnung

habe. Ob ihn eine Anordnung belastet oder nicht, betrifft nicht die Frage ihres

Erlasses, sondern ob sie in dieser Form gerechtfertigt wäre. Das spricht nicht

gegen ein Zurückkommen auf das angeordnete Hausverbot. Eine Überprüfung des

Gesuchs um ein Zurückkommen auf das Hausverbot schliesst anderseits nicht aus,

dass ein solches erneut ausgesprochen werden könnte, ritzen doch gewisse

Äusserungen des Beschwerdeführers – etwa der Ausdruck seiner Freude über eine

schwere Krebserkrankung eines Mitglieds des Bezirksrats – die Grenze des

Zumutbaren. Ob ähnliche Verhältnisse gegenüber der Verwaltung des

Beschwerdegegners bestehen, wird zu prüfen sein.

4.5 Damit wäre

die Vorinstanz zumindest verpflichtet gewesen, die Frage der Nichtigkeit des

angeordneten Hausverbots oder eine Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners

durch den Nichterlass einer Zurückkommensverfügung genauer zu überprüfen. Dies

hätte auch die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Akten

des Beschwerdegegners erfordert, zumal es sich aufgrund der obigen Erwägungen

nicht um einen offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rekurs handelte (§ 26a Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 6). Deshalb

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschluss der Vorinstanz vom

9. September 2020 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an diese

zurückzuweisen.

5.

5.1 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Zwar ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen, das Unterliegen des

Beschwerdeführers betreffend Ausstandsbegehren fällt allerdings nicht ins

Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Da das Beschwerdeverfahren objektiv keinen

besonderen Aufwand seitens des Beschwerdeführers erforderte, ist auch diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Mit der

Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner wird das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist demzufolge

abzuschreiben.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, BGE 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats C,

Verfahren Nr. 02, aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinn

der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 345.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …