Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00622

3. Februar 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22470)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00622

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Verwarnung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren … 1986, Staatsangehöriger von Costa Rica,

reiste am 6. Dezember 2017 im Besitz eines gültigen Visums zur

Vorbereitung einer eingetragenen Partnerschaft in die Schweiz ein. Am 27. Dezember

2017 liessen er und der Schweizer Bürger B ihre Partnerschaft in C registrieren.

Am 16. Januar 2018 wurde A im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung

mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt. Seit dem 1. Mai 2018

bezieht A Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Auch der Schweizer Partner ist

seit 1. März 2015 auf Sozialhilfe angewiesen. Im Zeitraum vom 27. Dezember

2017 bis 25. November 2019 (Bezugsunterbruch im März und April 2018)

wurden B Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 45'597.- ausgerichtet; A

bezog vom 1. Mai 2018 bis 25. November 2019 Sozialhilfe in der Höhe

von Fr. 49'582.65. Die Unterstützung der beiden Partner dauert bis heute

an.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wies das

Migrationsamt A auf die ausländerrechtlichen Folgen eines weiteren Bezugs von

Sozialhilfe hin. Am 5. März 2020 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A und bot ihm gleichentags Gelegenheit zur

Stellungnahme im Hinblick auf die Absicht, ihn zu verwarnen. Mit Verfügung vom

8. Juni 2020 verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihm aufgrund des

Sozialhilfebezugs den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung an.

Erwägungen

II.

Am 17. Juni 2020 trat die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf ein Gesuch von A und B um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Den am 13. Juli 2020 erhobenen

Rekurs der eingetragenen Partner gegen die Verwarnung vom 8. Juni 2020

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. August

2020.

ab. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die Kosten des

Rekursverfahrens auferlegte sie den Rekurrenten, indessen wurde der Betrag

wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2020 gelangten A und

B (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht, mit dem

Antrag, die Verwarnung bzw. die vorinstanzlichen Entscheide seien ersatzlos

aufzuheben. Ferner sei das Migrationsamt anzuweisen, dass es anerkenne, dass

die Partner genügende Arbeits- und Integrationsmassnahmen unternommen hätten

und kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliege. Sodann sei das

Migrationsamt anzuweisen, auf Verwarnungen als Druckmittel grundsätzlich zu

verzichten, sofern die Beschwerdeführer nachweisen könnten, dass sie die

jeweils zumutbaren Arbeitsintegrations-/Stellensuchbemühungen, welche von den

sie begleitenden Behörden gefordert würden, auch weiterhin leisteten. Darüber

hinaus sei ihnen Prozesskostenbefreiung zu gewähren. Auf ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde dagegen verzichtet, da es de facto

unmöglich sei, in so kurzer Zeit einen Anwalt zu finden.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wurde

den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine mit den

Originalunterschriften versehene Original-Beschwerde nachzureichen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die nämliche Frist wurde ihnen

angesetzt, um ausdrücklich um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung zu ersuchen, ansonsten Verzicht auf ein solches Gesuch

angenommen würde. Ferner hätten sie in der nämlichen Frist ihre Mittellosigkeit

nachzuweisen, ansonsten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht

eingetreten würde.

Am 20. September 2020 reichten die Beschwerdeführer

eine im Original unterzeichnete Beschwerdeschrift nach und machten Angaben zu

ihren finanziellen Verhältnissen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeführer reichten innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 16. September

2020.

angesetzten Frist eine mit ihrer Originalunterschrift versehene

Beschwerdeschrift ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.3

Auf das

Begehren der Beschwerdeführer, das Migrationsamt habe anzuerkennen, dass die

Partner genügende Arbeits- und Integrationsmassnahmen unternommen hätten und

kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliege, ist im Rahmen der

materiellen Prüfung einzugehen. Sollte das Begehren als eigenständiges

Feststellungsbegehren aufgefasst werden, ist darauf nicht einzutreten: Ein

Feststellungsbegehren muss konkrete Rechtsfolgen und nicht bloss

theoretische bzw. abstrakte Rechtsfragen oder bloss tatbeständliche

Feststellungen bzw. Sachverhaltsfragen zum Gegenstand haben (VGr, 24. Mai

2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Ob ein schutzwürdiges, rechtliches oder

tatsächliches Interesse an der Feststellung vorliegt, braucht damit nicht

geprüft zu werden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 lebt in eingetragener Partnerschaft mit einem

Schweizerbürger und hat daher gestützt auf Art. 42 in Verbindung mit Art. 52

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich einen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 42

AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine

Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass

auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 5. Februar 2020,

2C_813/2019, E. 2.2; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_1115/2018, E. 4.1).

So sind eingetragene Partner im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als

wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für

eingetragene Partner gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt

das Erwerbsverhalten der Partner – aufgrund der partnerschaftlichen

Beistandspflicht (Art. 12 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni

2004.

[PartG]) – auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477,

E. 5.2; vgl. auch § 16 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]).

2.2

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum

Widerruf der Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96

AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die

ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr,

7.

November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017,

2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als

verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter

Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies ermöglicht den

Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im

Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013,

2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der

Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine

Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein

(VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer

Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und

eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person

liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit

Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.).

3.

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten seit der

Eintragung der Partnerschaft gemeinsam insgesamt Fr. 95'179.65 Sozialhilfe

bezogen. Dieser Betrag erscheine erheblich. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass

Dispositiv

die Beschwerdeführer demnächst eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit

aufnehmen könnten. Eine Loslösung von der Sozialhilfe sei daher nicht absehbar.

Daran würden weder die Einsätze des Beschwerdeführers Nr. 1 als … (ein

Halbtag pro Monat) noch der halbjährige Arbeitsversuch des Beschwerdeführers Nr. 2

im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV (50%-Pensum bei der H GmbH seit

Juni 2020) etwas zu ändern. Da der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt sei, sei grundsätzlich auch eine Verwarnung zulässig.

Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers Nr. 1 seit Februar 2019

in Form von erfolgreich absolvierten Deutschkursen und Arbeitsintegrationsmassnahmen

sowie seine hohe Motivation und Zuverlässigkeit führten dazu, dass er lediglich

verwarnt werde, da ein Widerruf der Bewilligung noch nicht verhältnismässig

wäre. Indessen sei nicht nachvollziehbar, dass der sich im besten Arbeitsalter befindende,

absolut gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer Nr. 1, der sehr rasch

ein gutes Deutschniveau erreicht habe, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner

Einreise immer noch kein eigenes Einkommen erziele. Dies widerspreche auch der

Einschätzung der Sozialbehörde vom 13. Dezember 2019, wonach es dem

Beschwerdeführer Nr. 1 möglich sein sollte, sich innert weniger Monate von

der Sozialhilfe zu lösen. Spätestens mit dem Hinweisschreiben des

Migrationsamts vom 11. Dezember 2018 hätte ihm bewusst sein müssen, dass

sein Aufenthalt von der Loslösung der Sozialhilfe abhänge. Er habe daher nicht

nur auf die Massnahmen der Sozialen Dienste und des Laufbahnzentrums vertrauen

können, sondern aus eigener Initiative eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt

suchen müssen. Die Verwarnung erweise sich als verhältnismässig.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführer rügen, dass sich die Vorinstanz materiell nicht mit den

Argumenten in der Rekursschrift befasst habe. So seien die Einschätzungen

anderer Stellen nicht beachtet worden bzw. zum Nachteil der Beschwerdeführer

umgedeutet worden. Damit machen sie sinngemäss geltend, ihr rechtliches Gehör

sei verletzt worden.

4.2 Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I

279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

Aus dem in Art. 29

Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der

Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit

den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt.

Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit

jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, [Kommentar VRG], § 8 N. 33).

4.3 Soweit die

von den Beschwerdeführern zitierten und kritisierten Stellen des

Rekursentscheids die blosse Wiedergabe des Sachverhalts/der Prozessgeschichte

durch die Vorinstanz (E. 3 des angefochtenen Entscheids) oder die

massgebliche Rechtslage (E. 10.1 und E. 11.1) betreffen und nicht die

rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts, ist mit Blick auf eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher darauf einzugehen.

4.4 Weiter

rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten die Einschätzungen anderer

involvierter Stellen, namentlich des Sozialamts der Stadt C, ignoriert.

Entgegen diesen Ausführungen würdigte die Vorinstanz die Einschätzung des

Sozialarbeiters im Bericht vom 13. Dezember 2019 ausführlich. Dass die

Vorinstanz der sozialhilferechtlichen Einschätzung eine eigene,

migrationsrechtliche Einschätzung gegenüberstellte, stellt indessen keine

Gehörsverletzung dar.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführer bestreiten an sich nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Sie vertreten jedoch die Ansicht, die

Verwarnung sei unverhältnismässig, da sie am Sozialhilfebezug keinerlei

Verschulden treffe. So habe das Sozialamt in seiner Einschätzung vom 13. Dezember

2019 dem Beschwerdeführer Nr. 1 attestiert, dass dieser seiner

Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Es erstaune nicht

wenig, wenn die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer Nr. 1 geleistete

Schadensminderungspflicht zwar erwähne, dann aber gleichwohl zum Schluss

gelange, der Sozialhilfebezug sei selbstverschuldet.

5.2 Wohl ist

die Sozialbehörde sachkundig. Gleichwohl durfte bzw. musste die Vorinstanz die

Einschätzung des Sozialarbeiters vom 13. Dezember 2019 als Beweismittel

würdigen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 136 ff.). Teilt die Vorinstanz die

Einschätzung des Sozialarbeiters, wonach der Beschwerdeführer Nr. 1 der

Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, nicht, so ist darin

keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken

(vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1).

5.3 Fraglich

ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommen durfte, den Beschwerdeführer

Nr. 1 bzw. die Beschwerdeführer treffe an der Sozialhilfeabhängigkeit ein

Verschulden.

Der Beschwerdeführer Nr. 1 spricht gut Deutsch

(Niveau B2), ist jung, physisch und psychisch gesund und voll arbeitsfähig.

Damit verfügt er über entscheidende Grundvoraussetzungen, um im Schweizer

Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Auch im Bericht zur Arbeitsintegration vom 22. März

2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer Nr. 1 sei zu "100%

einsatzfähig". Gemäss Bericht des Sozialarbeiters vom 13. Dezember

2019 zeichnet er sich ferner durch hohe Motivation, ausgezeichnete Leistungen,

Pünktlichkeit und Verlässlichkeit aus. Gleichwohl gelang dem Beschwerdeführer Nr. 1

der Berufseinstieg in den vergangenen drei Jahren bisher nicht. Hinsichtlich

seiner Arbeitsintegrationsbemühungen ist Folgendes festzuhalten: In einer

ersten Phase nach seiner Einreise in die Schweiz absolvierte er von Februar bis

März 2019 ein einmonatiges Basisbeschäftigungsprogramm. Danach verlangte der

Sozialarbeiter keine Teilnahme an Programmen, da die Partner ihre Wohnung

verlassen mussten und anschliessend bloss über kurzfristige und ständig

wechselnde Wohngelegenheiten verfügten. Hinzu kam, dass der Vater des

Beschwerdeführers Nr. 1 im Sterben lag und schliesslich im Juli 2019

verstarb. Am 7. August 2019 absolvierte der Beschwerdeführer Nr. 1

eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1, welche er mit Bravour bestand. Im

September bis Oktober 2019 besuchte er schliesslich einen Deutschkurs auf dem

Niveau B2. Per 2. Dezember 2019 bildete er sich zum … für Einsätze bei der

Basisbeschäftigung aus. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer Nr. 1,

der nicht über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, auf Anraten

der Laufbahnberatung, eine Lehrstelle anzutreten. Vom 17. Februar bis 19. Februar

2020 absolvierte er eine Schnupperlehre bei der Bäckerei E, worauf ihm am

20. März 2020 eine Lehrstelle angeboten wurde. Die definitive Vergabe der

Lehrstelle wurde von einem Allergietest abhängig gemacht. Aufgrund einer

möglichen Mehlstauballergie riet der behandelnde Arzt der Bäckerei E mit

Schreiben vom 5. Mai 2020 eher ab, den Beschwerdeführer Nr. 1, der

Asthmatiker sei, einzustellen. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Nr. 1

die Lehrstelle nicht und ist nach wie vor arbeitslos. Nicht entscheidend ist,

ob der Beschwerdeführer Nr. 1 seiner sozialhilferechtlichen Schadensminderungspflicht

nachkam. Massgebend ist vorliegend aber, ob den Beschwerdeführer Nr. 1 aus

ausländerrechtlicher Sicht kein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft. So ist das

Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie im

fürsorgerechtlichen Kontext (siehe BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3

auch zum Folgenden). Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer Nr. 1 sich an einem Arbeitsprogramm beteiligt und die

Fürsorgebehörde erklärt hat, er sei seiner Schadenminderungspflicht im

Fürsorgeverhältnis nachgekommen, ändert nichts daran, dass seine Abhängigkeit

von Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich nicht als unverschuldet gelten

kann: Denn wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde der Beschwerdeführer Nr. 1

bereits im Dezember 2018, mithin vor zwei Jahren, erstmals explizit darauf

aufmerksam gemacht, dass er bzw. die Partner sich von der Sozialhilfe lösen

müssten, ansonsten sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährdet sei. Im

Zentrum stand daher die schnellstmögliche Loslösung von der Sozialhilfe, welche

den auf den Beschwerdeführer Nr. 1 massgeschneiderten Berufseinstieg in

den Hintergrund treten liess. Auch wenn der Beschwerdeführer Nr. 1

ursprünglich eine Lehrstelle in Aussicht hatte, welche er ohne sein Verschulden

nicht antreten konnte, so wäre kaum zu erwarten gewesen, dass der

Beschwerdeführer Nr. 1 während einer dreijährigen Lehre ein

existenzsicherndes Einkommen für sich (und seinen Partner) erzielt hätte. Die

Vorinstanz durfte somit zu Recht darauf schliessen, dass sich der

Beschwerdeführer Nr. 1 aktiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt

hätte bemühen müssen. Aus den Akten geht jedoch keine einzige Bewerbung bzw.

allfällige Absagen potenzieller Arbeitgeber (mit Ausnahme der Bäckerei E)

hervor.

Auch der Beschwerdeführer Nr. 2 erzielt kein

Einkommen. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2010 war er nur

sporadisch berufstätig und war schon vor der Einreise des Beschwerdeführers Nr. 1

sozialhilfeabhängig. Wohl verfügt dieser über eine solide Ausbildung (Matura;

Studium an der Hochschule I) und spricht mehrere Sprachen fliessend

(Deutsch, Englisch, Spanisch), doch bestehen bei ihm diverse psychische und

physische Probleme. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik F

vom 23. August 2019 wurden beim Beschwerdeführer Nr. 2 eine

rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und

psychische Verhaltensstörungen durch Alkoholabusus (Alkoholabhängigkeit)

diagnostiziert. Zudem liegt bei ihm eine zwangshaft-narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung vor (siehe Bericht vom 23. Oktober 2018 von

Dr. med. G, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie). Hinzu kommt

ein schweres Schlafapnoe-Syndrom, welches jedoch keinen Einfluss auf seine

Arbeitsfähigkeit hat. Am 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer Nr. 2

ein IV-Gesuch ein, welches offenbar noch pendent ist. In Zusammenarbeit mit der

IV-Stelle wurde 2018 und 2019 zweimal eine Wiedereingliederung mit einer

Arbeitsvermittlung versucht. Die zweite Arbeitsvermittlung wurde im Mai 2019

von der IV schliesslich eingestellt, da sich der Beschwerdeführer Nr. 2

nicht mehr meldete. Ab 8. Juni 2020 startete der Beschwerdeführer Nr. 2

einen sechsmonatigen Arbeitsversuch bei der H GmbH als Mitarbeiter

Kommunikation und Bewirtschaftung des Onlineshops. Ziel war es, den

Beschwerdeführer Nr. 2 sukzessive wieder in den offenen Arbeitsmarkt

zurückzuführen. Diesen Arbeitsversuch brach der Beschwerdeführer Nr. 2

gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 13. September 2020 ab, um

sich voll und ganz der Stellensuche für sich und den Lebenspartner zu widmen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des

Beschwerdeführers Nr. 2, der in der Vergangenheit mehrmals stationär in

der psychiatrischen Klinik F behandelt werden musste, eine

Vollzeiterwerbstätigkeit eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Nichtsdestotrotz hat auch der Beschwerdeführer Nr. 2 bis heute keinen

Nachweis für aktuelle Bewerbungsbemühungen, auch nicht in niedrigprozentiger

Anstellung, erbracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Loslösung von der

Sozialhilfe klar im Einflussbereich der Beschwerdeführer, insbesondere des

uneingeschränkt arbeitsfähigen Beschwerdeführers Nr. 1. Da sich angesichts

der positiv zu würdigenden Integrationsleistungen des Beschwerdeführers Nr. 1

ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht als verhältnismässig erweisen

würde, wurde zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen. Diese erweist sich als

verhältnismässig, sollte dem Beschwerdeführer Nr. 1 doch die Aufnahme

einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ohne Verzug möglich sein.

5.4 Soweit die

Partner ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK als verletzt sehen,

so sind sie darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässige

Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft sind. Die

konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Abs. 2

EMRK) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (siehe E. 2.2; BGr,

1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Wenn schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit aufenthaltsbeendende Massnahmen als Eingriffe in die

konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren

vermögen (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3), steht auch eine

Verwarnung als milderes Mittel im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung vor Vorinstanz. In ihrem Gesuch um

Prozesskostenbefreiung hätten sie genügend dargelegt, weshalb der Rekurs nicht

aussichtslos sei. Gleichwohl seien ihnen Prozesskosten auferlegt worden, auch

wenn der Betrag einstweilen abgeschrieben worden sei.

Auch bei Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren kann die

urteilende Instanz gegenüber der Partei aus Billigkeitsgründen auf eine

Kostenerhebung nach § 13 VRG einstweilen verzichten bzw. die Kosten wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit einstweilen abschreiben (siehe Plüss, § 13

N. 21 sowie § 16 N. 17). Geschieht dies, so wird das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich gegenstandslos (Plüss, § 16 N. 67).

Zwar wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführer um unentgeltliche

Prozessführung ab; im Ergebnis entstand den Beschwerdeführern durch die

Abweisung aber kein Nachteil, wurden die ihnen auferlegten Kosten doch wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben. Wohl behielt

sich die Vorinstanz die spätere Einforderung der Kosten des Rekursverfahrens

vor; eine solche Nachforderung ist aber auch für den Fall vorgesehen, dass

einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (siehe § 16 Abs. 4 VRG: "Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist

zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens."). Nachdem den

Beschwerdeführern durch die Vorgehensweise der Vorinstanz – Kostenerlass statt

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keinerlei Rechtsnachteile

erwuchsen, fehlt es an einer Beschwer. Soweit sich die Beschwerde somit gegen

die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung richtet, ist auf sie

mangels Beschwer nicht einzutreten.

6.2 Die

Beschwerdeführer rügen sodann, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei ihnen vor

Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Es treffe zwar zu, dass sie den

Nachweis erbracht hätten, selbst eine Rekursschrift zu verfassen. Das Verfassen

der Rekursschrift sei aber mit einem enormen Aufwand verbunden gewesen: So habe

der Beschwerdeführer Nr. 2 seinen Arbeitsversuch eine Woche lang

unterbrechen müssen, um die Rekursschrift zu verfassen.

§ 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung neben der Mittellosigkeit und

der fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass die gesuchstellende Person nicht

in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein (Plüss, § 16 N. 77).

Im Ausländerrecht werden praxisgemäss an die Rechtsschriften von Laien keine

hohen Anforderungen gestellt. Neben den Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht sind auch die persönlichen Verhältnisse einer Partei,

wie etwa Deutschkenntnisse, Schulbildung usw. massgebend (vgl. dazu auch Plüss,

§ 16 N. 81). Tatsächlich haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz

den Tatbeweis erbracht, dass sie in der Lage waren, eine Rechtsschrift zu

verfassen. So sind beide der deutschen Sprache mächtig; der Beschwerdeführer Nr. 2

verfügt ferner über eine höhere Ausbildung (Gymnasium in der Schweiz, Studium

an der Hochschule I). Als Schweizer Bürger findet er sich im Rechtssystem

der Schweiz grundsätzlich zurecht. Vor dem Hintergrund, dass keine komplexen

rechtlichen Fragen zu beantworten waren, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres

davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer auf Rekursebene keinen Rechtsbeistand

benötigten.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.2 Die

Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer, welche

Sozialhilfe beziehen, ist offenkundig. Vor dem Hintergrund der zweieinhalb

Jahre dauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1 bei

gleichzeitig intakten Möglichkeiten, ins Erwerbsleben einzusteigen, erweist

sich das Begehren um Aufhebung der Verwarnung jedoch als offensichtlich

aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.

8.3 Das

allenfalls sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der

Beschwerde wurde innert der den Beschwerdeführern angesetzten Nachfrist nicht

erneuert, weshalb der Verzicht darauf angenommen werden kann.

9.

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine

eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie

kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das

gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,

2C_114/2012, E. 1.1).

Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

gegeben, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …