VB.2020.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00622
3. Februar 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22470)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00622
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Verwarnung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren … 1986, Staatsangehöriger von Costa Rica,
reiste am 6. Dezember 2017 im Besitz eines gültigen Visums zur
Vorbereitung einer eingetragenen Partnerschaft in die Schweiz ein. Am 27. Dezember
2017 liessen er und der Schweizer Bürger B ihre Partnerschaft in C registrieren.
Am 16. Januar 2018 wurde A im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung
mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt. Seit dem 1. Mai 2018
bezieht A Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Auch der Schweizer Partner ist
seit 1. März 2015 auf Sozialhilfe angewiesen. Im Zeitraum vom 27. Dezember
2017 bis 25. November 2019 (Bezugsunterbruch im März und April 2018)
wurden B Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 45'597.- ausgerichtet; A
bezog vom 1. Mai 2018 bis 25. November 2019 Sozialhilfe in der Höhe
von Fr. 49'582.65. Die Unterstützung der beiden Partner dauert bis heute
an.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wies das
Migrationsamt A auf die ausländerrechtlichen Folgen eines weiteren Bezugs von
Sozialhilfe hin. Am 5. März 2020 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und bot ihm gleichentags Gelegenheit zur
Stellungnahme im Hinblick auf die Absicht, ihn zu verwarnen. Mit Verfügung vom
8. Juni 2020 verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihm aufgrund des
Sozialhilfebezugs den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an.
Erwägungen
II.
Am 17. Juni 2020 trat die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf ein Gesuch von A und B um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Den am 13. Juli 2020 erhobenen
Rekurs der eingetragenen Partner gegen die Verwarnung vom 8. Juni 2020
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. August
2020.
ab. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die Kosten des
Rekursverfahrens auferlegte sie den Rekurrenten, indessen wurde der Betrag
wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2020 gelangten A und
B (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht, mit dem
Antrag, die Verwarnung bzw. die vorinstanzlichen Entscheide seien ersatzlos
aufzuheben. Ferner sei das Migrationsamt anzuweisen, dass es anerkenne, dass
die Partner genügende Arbeits- und Integrationsmassnahmen unternommen hätten
und kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliege. Sodann sei das
Migrationsamt anzuweisen, auf Verwarnungen als Druckmittel grundsätzlich zu
verzichten, sofern die Beschwerdeführer nachweisen könnten, dass sie die
jeweils zumutbaren Arbeitsintegrations-/Stellensuchbemühungen, welche von den
sie begleitenden Behörden gefordert würden, auch weiterhin leisteten. Darüber
hinaus sei ihnen Prozesskostenbefreiung zu gewähren. Auf ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde dagegen verzichtet, da es de facto
unmöglich sei, in so kurzer Zeit einen Anwalt zu finden.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wurde
den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine mit den
Originalunterschriften versehene Original-Beschwerde nachzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die nämliche Frist wurde ihnen
angesetzt, um ausdrücklich um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu ersuchen, ansonsten Verzicht auf ein solches Gesuch
angenommen würde. Ferner hätten sie in der nämlichen Frist ihre Mittellosigkeit
nachzuweisen, ansonsten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht
eingetreten würde.
Am 20. September 2020 reichten die Beschwerdeführer
eine im Original unterzeichnete Beschwerdeschrift nach und machten Angaben zu
ihren finanziellen Verhältnissen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeführer reichten innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 16. September
2020.
angesetzten Frist eine mit ihrer Originalunterschrift versehene
Beschwerdeschrift ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.3
Auf das
Begehren der Beschwerdeführer, das Migrationsamt habe anzuerkennen, dass die
Partner genügende Arbeits- und Integrationsmassnahmen unternommen hätten und
kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliege, ist im Rahmen der
materiellen Prüfung einzugehen. Sollte das Begehren als eigenständiges
Feststellungsbegehren aufgefasst werden, ist darauf nicht einzutreten: Ein
Feststellungsbegehren muss konkrete Rechtsfolgen und nicht bloss
theoretische bzw. abstrakte Rechtsfragen oder bloss tatbeständliche
Feststellungen bzw. Sachverhaltsfragen zum Gegenstand haben (VGr, 24. Mai
2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Ob ein schutzwürdiges, rechtliches oder
tatsächliches Interesse an der Feststellung vorliegt, braucht damit nicht
geprüft zu werden.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 lebt in eingetragener Partnerschaft mit einem
Schweizerbürger und hat daher gestützt auf Art. 42 in Verbindung mit Art. 52
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich einen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 42
AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 5. Februar 2020,
2C_813/2019, E. 2.2; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_1115/2018, E. 4.1).
So sind eingetragene Partner im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als
wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für
eingetragene Partner gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt
das Erwerbsverhalten der Partner – aufgrund der partnerschaftlichen
Beistandspflicht (Art. 12 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni
2004.
[PartG]) – auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477,
E. 5.2; vgl. auch § 16 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]).
2.2
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum
Widerruf der Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96
AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die
ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr,
7.
November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017,
2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als
verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter
Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies ermöglicht den
Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im
Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013,
2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der
Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine
Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein
(VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer
Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und
eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person
liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit
Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.).
3.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten seit der
Eintragung der Partnerschaft gemeinsam insgesamt Fr. 95'179.65 Sozialhilfe
bezogen. Dieser Betrag erscheine erheblich. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass
Dispositiv
die Beschwerdeführer demnächst eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit
aufnehmen könnten. Eine Loslösung von der Sozialhilfe sei daher nicht absehbar.
Daran würden weder die Einsätze des Beschwerdeführers Nr. 1 als … (ein
Halbtag pro Monat) noch der halbjährige Arbeitsversuch des Beschwerdeführers Nr. 2
im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV (50%-Pensum bei der H GmbH seit
Juni 2020) etwas zu ändern. Da der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt sei, sei grundsätzlich auch eine Verwarnung zulässig.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers Nr. 1 seit Februar 2019
in Form von erfolgreich absolvierten Deutschkursen und Arbeitsintegrationsmassnahmen
sowie seine hohe Motivation und Zuverlässigkeit führten dazu, dass er lediglich
verwarnt werde, da ein Widerruf der Bewilligung noch nicht verhältnismässig
wäre. Indessen sei nicht nachvollziehbar, dass der sich im besten Arbeitsalter befindende,
absolut gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer Nr. 1, der sehr rasch
ein gutes Deutschniveau erreicht habe, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner
Einreise immer noch kein eigenes Einkommen erziele. Dies widerspreche auch der
Einschätzung der Sozialbehörde vom 13. Dezember 2019, wonach es dem
Beschwerdeführer Nr. 1 möglich sein sollte, sich innert weniger Monate von
der Sozialhilfe zu lösen. Spätestens mit dem Hinweisschreiben des
Migrationsamts vom 11. Dezember 2018 hätte ihm bewusst sein müssen, dass
sein Aufenthalt von der Loslösung der Sozialhilfe abhänge. Er habe daher nicht
nur auf die Massnahmen der Sozialen Dienste und des Laufbahnzentrums vertrauen
können, sondern aus eigener Initiative eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt
suchen müssen. Die Verwarnung erweise sich als verhältnismässig.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführer rügen, dass sich die Vorinstanz materiell nicht mit den
Argumenten in der Rekursschrift befasst habe. So seien die Einschätzungen
anderer Stellen nicht beachtet worden bzw. zum Nachteil der Beschwerdeführer
umgedeutet worden. Damit machen sie sinngemäss geltend, ihr rechtliches Gehör
sei verletzt worden.
4.2 Das Recht,
angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I
279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.
Aus dem in Art. 29
Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der
Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit
den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt.
Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit
jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, [Kommentar VRG], § 8 N. 33).
4.3 Soweit die
von den Beschwerdeführern zitierten und kritisierten Stellen des
Rekursentscheids die blosse Wiedergabe des Sachverhalts/der Prozessgeschichte
durch die Vorinstanz (E. 3 des angefochtenen Entscheids) oder die
massgebliche Rechtslage (E. 10.1 und E. 11.1) betreffen und nicht die
rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts, ist mit Blick auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher darauf einzugehen.
4.4 Weiter
rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten die Einschätzungen anderer
involvierter Stellen, namentlich des Sozialamts der Stadt C, ignoriert.
Entgegen diesen Ausführungen würdigte die Vorinstanz die Einschätzung des
Sozialarbeiters im Bericht vom 13. Dezember 2019 ausführlich. Dass die
Vorinstanz der sozialhilferechtlichen Einschätzung eine eigene,
migrationsrechtliche Einschätzung gegenüberstellte, stellt indessen keine
Gehörsverletzung dar.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführer bestreiten an sich nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Sie vertreten jedoch die Ansicht, die
Verwarnung sei unverhältnismässig, da sie am Sozialhilfebezug keinerlei
Verschulden treffe. So habe das Sozialamt in seiner Einschätzung vom 13. Dezember
2019 dem Beschwerdeführer Nr. 1 attestiert, dass dieser seiner
Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Es erstaune nicht
wenig, wenn die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer Nr. 1 geleistete
Schadensminderungspflicht zwar erwähne, dann aber gleichwohl zum Schluss
gelange, der Sozialhilfebezug sei selbstverschuldet.
5.2 Wohl ist
die Sozialbehörde sachkundig. Gleichwohl durfte bzw. musste die Vorinstanz die
Einschätzung des Sozialarbeiters vom 13. Dezember 2019 als Beweismittel
würdigen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 136 ff.). Teilt die Vorinstanz die
Einschätzung des Sozialarbeiters, wonach der Beschwerdeführer Nr. 1 der
Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, nicht, so ist darin
keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken
(vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1).
5.3 Fraglich
ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommen durfte, den Beschwerdeführer
Nr. 1 bzw. die Beschwerdeführer treffe an der Sozialhilfeabhängigkeit ein
Verschulden.
Der Beschwerdeführer Nr. 1 spricht gut Deutsch
(Niveau B2), ist jung, physisch und psychisch gesund und voll arbeitsfähig.
Damit verfügt er über entscheidende Grundvoraussetzungen, um im Schweizer
Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Auch im Bericht zur Arbeitsintegration vom 22. März
2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer Nr. 1 sei zu "100%
einsatzfähig". Gemäss Bericht des Sozialarbeiters vom 13. Dezember
2019 zeichnet er sich ferner durch hohe Motivation, ausgezeichnete Leistungen,
Pünktlichkeit und Verlässlichkeit aus. Gleichwohl gelang dem Beschwerdeführer Nr. 1
der Berufseinstieg in den vergangenen drei Jahren bisher nicht. Hinsichtlich
seiner Arbeitsintegrationsbemühungen ist Folgendes festzuhalten: In einer
ersten Phase nach seiner Einreise in die Schweiz absolvierte er von Februar bis
März 2019 ein einmonatiges Basisbeschäftigungsprogramm. Danach verlangte der
Sozialarbeiter keine Teilnahme an Programmen, da die Partner ihre Wohnung
verlassen mussten und anschliessend bloss über kurzfristige und ständig
wechselnde Wohngelegenheiten verfügten. Hinzu kam, dass der Vater des
Beschwerdeführers Nr. 1 im Sterben lag und schliesslich im Juli 2019
verstarb. Am 7. August 2019 absolvierte der Beschwerdeführer Nr. 1
eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1, welche er mit Bravour bestand. Im
September bis Oktober 2019 besuchte er schliesslich einen Deutschkurs auf dem
Niveau B2. Per 2. Dezember 2019 bildete er sich zum … für Einsätze bei der
Basisbeschäftigung aus. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer Nr. 1,
der nicht über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, auf Anraten
der Laufbahnberatung, eine Lehrstelle anzutreten. Vom 17. Februar bis 19. Februar
2020 absolvierte er eine Schnupperlehre bei der Bäckerei E, worauf ihm am
20. März 2020 eine Lehrstelle angeboten wurde. Die definitive Vergabe der
Lehrstelle wurde von einem Allergietest abhängig gemacht. Aufgrund einer
möglichen Mehlstauballergie riet der behandelnde Arzt der Bäckerei E mit
Schreiben vom 5. Mai 2020 eher ab, den Beschwerdeführer Nr. 1, der
Asthmatiker sei, einzustellen. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Nr. 1
die Lehrstelle nicht und ist nach wie vor arbeitslos. Nicht entscheidend ist,
ob der Beschwerdeführer Nr. 1 seiner sozialhilferechtlichen Schadensminderungspflicht
nachkam. Massgebend ist vorliegend aber, ob den Beschwerdeführer Nr. 1 aus
ausländerrechtlicher Sicht kein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft. So ist das
Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie im
fürsorgerechtlichen Kontext (siehe BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3
auch zum Folgenden). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Nr. 1 sich an einem Arbeitsprogramm beteiligt und die
Fürsorgebehörde erklärt hat, er sei seiner Schadenminderungspflicht im
Fürsorgeverhältnis nachgekommen, ändert nichts daran, dass seine Abhängigkeit
von Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich nicht als unverschuldet gelten
kann: Denn wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde der Beschwerdeführer Nr. 1
bereits im Dezember 2018, mithin vor zwei Jahren, erstmals explizit darauf
aufmerksam gemacht, dass er bzw. die Partner sich von der Sozialhilfe lösen
müssten, ansonsten sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährdet sei. Im
Zentrum stand daher die schnellstmögliche Loslösung von der Sozialhilfe, welche
den auf den Beschwerdeführer Nr. 1 massgeschneiderten Berufseinstieg in
den Hintergrund treten liess. Auch wenn der Beschwerdeführer Nr. 1
ursprünglich eine Lehrstelle in Aussicht hatte, welche er ohne sein Verschulden
nicht antreten konnte, so wäre kaum zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer Nr. 1 während einer dreijährigen Lehre ein
existenzsicherndes Einkommen für sich (und seinen Partner) erzielt hätte. Die
Vorinstanz durfte somit zu Recht darauf schliessen, dass sich der
Beschwerdeführer Nr. 1 aktiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt
hätte bemühen müssen. Aus den Akten geht jedoch keine einzige Bewerbung bzw.
allfällige Absagen potenzieller Arbeitgeber (mit Ausnahme der Bäckerei E)
hervor.
Auch der Beschwerdeführer Nr. 2 erzielt kein
Einkommen. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2010 war er nur
sporadisch berufstätig und war schon vor der Einreise des Beschwerdeführers Nr. 1
sozialhilfeabhängig. Wohl verfügt dieser über eine solide Ausbildung (Matura;
Studium an der Hochschule I) und spricht mehrere Sprachen fliessend
(Deutsch, Englisch, Spanisch), doch bestehen bei ihm diverse psychische und
physische Probleme. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik F
vom 23. August 2019 wurden beim Beschwerdeführer Nr. 2 eine
rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und
psychische Verhaltensstörungen durch Alkoholabusus (Alkoholabhängigkeit)
diagnostiziert. Zudem liegt bei ihm eine zwangshaft-narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung vor (siehe Bericht vom 23. Oktober 2018 von
Dr. med. G, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie). Hinzu kommt
ein schweres Schlafapnoe-Syndrom, welches jedoch keinen Einfluss auf seine
Arbeitsfähigkeit hat. Am 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer Nr. 2
ein IV-Gesuch ein, welches offenbar noch pendent ist. In Zusammenarbeit mit der
IV-Stelle wurde 2018 und 2019 zweimal eine Wiedereingliederung mit einer
Arbeitsvermittlung versucht. Die zweite Arbeitsvermittlung wurde im Mai 2019
von der IV schliesslich eingestellt, da sich der Beschwerdeführer Nr. 2
nicht mehr meldete. Ab 8. Juni 2020 startete der Beschwerdeführer Nr. 2
einen sechsmonatigen Arbeitsversuch bei der H GmbH als Mitarbeiter
Kommunikation und Bewirtschaftung des Onlineshops. Ziel war es, den
Beschwerdeführer Nr. 2 sukzessive wieder in den offenen Arbeitsmarkt
zurückzuführen. Diesen Arbeitsversuch brach der Beschwerdeführer Nr. 2
gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 13. September 2020 ab, um
sich voll und ganz der Stellensuche für sich und den Lebenspartner zu widmen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers Nr. 2, der in der Vergangenheit mehrmals stationär in
der psychiatrischen Klinik F behandelt werden musste, eine
Vollzeiterwerbstätigkeit eher unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Nichtsdestotrotz hat auch der Beschwerdeführer Nr. 2 bis heute keinen
Nachweis für aktuelle Bewerbungsbemühungen, auch nicht in niedrigprozentiger
Anstellung, erbracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Loslösung von der
Sozialhilfe klar im Einflussbereich der Beschwerdeführer, insbesondere des
uneingeschränkt arbeitsfähigen Beschwerdeführers Nr. 1. Da sich angesichts
der positiv zu würdigenden Integrationsleistungen des Beschwerdeführers Nr. 1
ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht als verhältnismässig erweisen
würde, wurde zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen. Diese erweist sich als
verhältnismässig, sollte dem Beschwerdeführer Nr. 1 doch die Aufnahme
einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ohne Verzug möglich sein.
5.4 Soweit die
Partner ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK als verletzt sehen,
so sind sie darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässige
Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft sind. Die
konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Abs. 2
EMRK) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (siehe E. 2.2; BGr,
1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Wenn schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit aufenthaltsbeendende Massnahmen als Eingriffe in die
konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren
vermögen (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3), steht auch eine
Verwarnung als milderes Mittel im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung vor Vorinstanz. In ihrem Gesuch um
Prozesskostenbefreiung hätten sie genügend dargelegt, weshalb der Rekurs nicht
aussichtslos sei. Gleichwohl seien ihnen Prozesskosten auferlegt worden, auch
wenn der Betrag einstweilen abgeschrieben worden sei.
Auch bei Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren kann die
urteilende Instanz gegenüber der Partei aus Billigkeitsgründen auf eine
Kostenerhebung nach § 13 VRG einstweilen verzichten bzw. die Kosten wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit einstweilen abschreiben (siehe Plüss, § 13
N. 21 sowie § 16 N. 17). Geschieht dies, so wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich gegenstandslos (Plüss, § 16 N. 67).
Zwar wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Prozessführung ab; im Ergebnis entstand den Beschwerdeführern durch die
Abweisung aber kein Nachteil, wurden die ihnen auferlegten Kosten doch wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben. Wohl behielt
sich die Vorinstanz die spätere Einforderung der Kosten des Rekursverfahrens
vor; eine solche Nachforderung ist aber auch für den Fall vorgesehen, dass
einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (siehe § 16 Abs. 4 VRG: "Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist
zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens."). Nachdem den
Beschwerdeführern durch die Vorgehensweise der Vorinstanz – Kostenerlass statt
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keinerlei Rechtsnachteile
erwuchsen, fehlt es an einer Beschwer. Soweit sich die Beschwerde somit gegen
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung richtet, ist auf sie
mangels Beschwer nicht einzutreten.
6.2 Die
Beschwerdeführer rügen sodann, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei ihnen vor
Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Es treffe zwar zu, dass sie den
Nachweis erbracht hätten, selbst eine Rekursschrift zu verfassen. Das Verfassen
der Rekursschrift sei aber mit einem enormen Aufwand verbunden gewesen: So habe
der Beschwerdeführer Nr. 2 seinen Arbeitsversuch eine Woche lang
unterbrechen müssen, um die Rekursschrift zu verfassen.
§ 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung neben der Mittellosigkeit und
der fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass die gesuchstellende Person nicht
in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein (Plüss, § 16 N. 77).
Im Ausländerrecht werden praxisgemäss an die Rechtsschriften von Laien keine
hohen Anforderungen gestellt. Neben den Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht sind auch die persönlichen Verhältnisse einer Partei,
wie etwa Deutschkenntnisse, Schulbildung usw. massgebend (vgl. dazu auch Plüss,
§ 16 N. 81). Tatsächlich haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz
den Tatbeweis erbracht, dass sie in der Lage waren, eine Rechtsschrift zu
verfassen. So sind beide der deutschen Sprache mächtig; der Beschwerdeführer Nr. 2
verfügt ferner über eine höhere Ausbildung (Gymnasium in der Schweiz, Studium
an der Hochschule I). Als Schweizer Bürger findet er sich im Rechtssystem
der Schweiz grundsätzlich zurecht. Vor dem Hintergrund, dass keine komplexen
rechtlichen Fragen zu beantworten waren, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres
davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer auf Rekursebene keinen Rechtsbeistand
benötigten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.2 Die
Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer, welche
Sozialhilfe beziehen, ist offenkundig. Vor dem Hintergrund der zweieinhalb
Jahre dauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1 bei
gleichzeitig intakten Möglichkeiten, ins Erwerbsleben einzusteigen, erweist
sich das Begehren um Aufhebung der Verwarnung jedoch als offensichtlich
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
8.3 Das
allenfalls sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Beschwerde wurde innert der den Beschwerdeführern angesetzten Nachfrist nicht
erneuert, weshalb der Verzicht darauf angenommen werden kann.
9.
Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine
eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie
kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das
gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013,
2C_114/2012, E. 1.1).
Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …