VB.2020.00623
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00623
10. März 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22569)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00623
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA
bzw.
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1991,
Staatsangehöriger von Polen, reiste am 23. September 2017 in die Schweiz
ein und erhielt im Kanton C eine bis am 23. März 2018 gültige
Kurzarbeitsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Am 1. Dezember 2017 zog
er in den Kanton Zürich. Auf seinem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung vom 19. Februar 2018 gab er wahrheitswidrig an,
weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein oder in einer
Strafuntersuchung zu stehen.
Am 22. Juni 2018 zog A
in den Kanton C zurück und erhielt dort eine bis am 12. Februar 2019
gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit.
Mit Gesuch vom 5. Februar 2019 beantragte A eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Zürich. Auf diesem Gesuch gab er
erstmals Auskunft über seine Vorstrafen. Nachdem die Beschaffung des polnischen
Strafregisterauszugs längere Zeit in Anspruch nahm, erteilte das Migrationsamt
ihm am 28. Mai 2019 eine bis am 12. August 2019 gültige
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche mit der Auflage, den
heimatlichen Strafregisterauszug bei der nächsten Verlängerung vorzulegen.
Am 29. Juli 2019 ersuchte A um Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zusammen mit dem Gesuch reichte er den
polnischen Strafregisterauszug ein.
Aus dem Strafregisterauszug gehen die folgenden
strafrechtlichen Verurteilungen hervor:
-
Mit Urteil des D-Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde er wegen
Hehlerei zu einer Freiheitsbeschränkung von sechs Monaten und 30 Stunden
Sozialarbeit und Aufsicht durch einen Bewährungshelfer verurteilt. Mit
Beschluss des D-Gerichts vom 14. Dezember 2010 wurde die
Freiheitsbeschränkung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Tagen
umgewandelt.
-
Mit Urteil des D-Gerichts vom 12. März 2010 wurde er wegen
Diebstahls, Verwendung oder Diebstahls eines Ausweises einer anderen Person und
Vernichtung oder Verstecken eines Dokuments ohne Verfügungsrecht zu einer
Freiheitsentziehung von sechs Monaten (auf Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit
vier Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer) und einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen verurteilt. Mit Beschluss des E-Gerichts vom 8. September 2011
wurde die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordnet.
-
Mit Urteil des E-Gerichts vom 7. Juni 2010 wurde er wegen
Diebstahls und Sachbeschädigung zu einem Jahr Freiheitsentziehung (zur
Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit vier Jahre, Aufsicht durch einen
Bewährungshelfer) verurteilt. Mit Beschluss des E-Gerichts vom
8. September 2011 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung angesetzten
Strafe angeordnet.
-
Mit Urteil des E-Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde er
wegen Fälschung eines Dokuments und dessen authentische Verwendung zu einer
Freiheitsentziehung von sechs Monaten (zur Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit
fünf Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer). Mit Beschluss vom 23. Mai
2013 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordnet.
Das E-Gericht bildete mit Urteil vom 10. Januar 2018
bezüglich der Verurteilungen vom 6. Januar 2009 und 7. Juni 2010 eine
Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat, unter Anrechnung der bezüglich des
Urteils vom 6. Januar 2009 verbüssten Ersatzfreiheitsstrafe.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA
bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, wies A aus der
Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
15. Dezember 2019. Gleichzeitig entzog es einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. Juli 2020 ab,
soweit sie darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war, und
setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. September
2020.
III.
Mit Beschwerde vom
14.
September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Juli 2020
sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern III. (unentgeltliche Rechtspflege) und
V. (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei ihm die
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Subeventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um nach einer Einholung einer
Stellungnahme von A neu über die Sache unter dem Aspekt von Art. 4 das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA), resp. Art. 6
Anhang I FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA
zu befinden.
In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und bis zum rechtskräftigen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu
verzichten. Weiter sei ihm eine angemessene Entschädigung zzgl. MWST
zuzusprechen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September
2020.
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb antragsgemäss davon Vormerk genommen
werde, dass Vollzugsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben haben.
Weiter hielt es fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid zu befinden sei,
es sich aber vorerst rechtfertige, auf die Erhebung eines
Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Weiter setzte es A Frist zur
Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs, unter Hinweis auf ein
hängiges Strafverfahren, das gegen ihn geführt werde. Es forderte ihn überdies
auf, umfassend über sämtliche hängigen Strafverfahren unter Beilage allfälliger
Strafentscheide und Zwischenverfügungen zu informieren sowie sämtliche
bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege
mitzuteilen, namentlich den Antritt einer Arbeitsstelle oder das Vorliegen
entsprechender Stellenangebote.
Während das Migrationsamt sich nicht
vernehmen liess, teilte die Sicherheitsdirektion am 22. September 2020 den
Verzicht auf Vernehmlassung mit.
Am 14. September 2020 reichte der Rechtsanwalt
des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 12. November
2020.
reichte A eine Stellungnahme zum hängigen
Strafverfahren sowie den bewilligungsrelevanten Umständen ein, unter Beilage
von Beweismitteln.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Mit Ausnahme eines Auslandaufenthaltes wegen
Militärdienstes erlischt aber auch eine im Anwendungsbereich des FZA erteilte
Aufenthaltsbewilligung nach einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt
(Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang l FZA;
vgl. auch Art. 23 Abs. 1 die Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]).
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Polen auf das FZA berufen kann,
ist unbestritten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt
habe die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich auf Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA sowie Art. 96 AIG geprüft, weshalb er in
seinem Rekurs nur zu diesen Ausführungen Stellung genommen habe. Die Vorinstanz
werfe ihm nun vor, die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 FZA, Art. 6 Anhang I FZA sowie
Art. 2 Abs.1 Satz 2 Anhang I FZA nicht zu erfüllen. Er habe dadurch eine
Instanz verloren.
3.2
Grundsätzlich
ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde die angefochtene Anordnung im
Sinn einer sogenannten Motivsubstitution aus anderen als den
angeführten rechtlichen Gründen bestätigt, da sie nicht an die rechtlichen
Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf
Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten,
hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 21).
3.3
Das
Migrationsamt hat in seinem Entscheid nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer
überhaupt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt, da
es zum Schluss gekommen war, dass allfällige aus dem FZA abgeleiteten Rechte
aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ohnehin
einzuschränken wären. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid hingegen
davon aus, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Vollständigkeitshalber hielt sie fest,
dass keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung vorliege, weshalb die durch das FZA gewährten
Aufenthaltsrechte nicht eingeschränkt werden dürften. Dem rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass er seinen
Aufenthalt auf eine Rechtsgrundlage stützen muss. Da der Beschwerdeführer
bereits im erstinstanzlichen Verfahren und erst recht im Rekursverfahren mit
der Anwendung dieser Bestimmung zu rechnen hatte, ist eine Gehörsverletzung
durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies geheilt,
nachdem der Beschwerdeführer sich (auch) im Beschwerdeverfahren zu sämtlichen
Anspruchsgrundlagen äussern konnte.
4.
4.1
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige
(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den
genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I
FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der
Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an
diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1
Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015,
E. 2.1 mit Hinweisen).
Ausländischen
Arbeitnehmenden wird je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurzaufenthaltsbewilligung
(Ausweis L EU/EFTA) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B
EU/EFTA) ausgestellt. Für EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen die Vertragsparteien
nur noch eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung verlangen (Art. 6
Abs. 3 Bst. b Anhang I FZA). Aus diesen Urkunden muss ausser den
Personalien des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und der Anstellungsgrad hervorgehen. Nur so kann bestimmt
werden, ob dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die
Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich zukommt und ob für die Aufenthaltsregelung
in der Schweiz eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
benötigt wird (Kap. II 8).
Geht aus der
Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein
unterjähriges Arbeitsverhältnis (Dauer bis zu 364 Kalendertage)
eingegangen wurde, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Geht jedoch aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor,
dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als einem Jahr (ab
364.
Kalendertagen) eingegangen werden soll, ist eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Die Aufenthalts- bzw.
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird ausgestellt, sofern keine Verletzung
der öffentlichen Ordnung vorliegt (Ziff. II 10.4.1; vgl. zum Ganzen
Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr und
Erläuterungen vom 31. Dezember 2020 [Weisungen VEP], E. 4.2.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein bereits unterzeichnetes Arbeitsangebot
als Hilfsarbeiter bei der Firma F, weshalb er die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfülle. Aus dem von ihm
eingereichten Einsatzvertrag vom 10. November 2020 zwischen ihm und dem Stellenvermittler G
geht hervor, dass der Einsatz bei der Firma F mit Beginn am 11. November
2020.
und einer Einsatzdauer bis Ende der Arbeitsüberlastung, maximal drei
Monate, vereinbart wurde. Er verfügt damit über keinen Arbeitsvertrag, welcher
ihm ein Anstellungsverhältnis von mehr als einem Jahr bestätigt. Der
Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht auf die
Arbeitsnehmereigenschaft berufen und hat gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Daran vermag auch
der Umstand, dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie
schwieriger gestaltet, nichts zu ändern. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht
wie beantragt eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vorbehalt, innert einer
angemessenen Frist eine Einstellungserklärung einzureichen, erteilt werden.
Weder das FZA noch das AIG enthält eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung
einer solchen Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag ist somit abzuweisen.
Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Arbeitsangebot keinen
Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten. Das
auf maximal drei Monate befristete Arbeitsangebot vom 10. November 2020
ist mittlerweile abgelaufen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch keine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen, damit er genügend Zeit hat, um
angemessen auf die neuen Vorbringen der Vorinstanz reagieren zu können. Wie
bereits mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 festgehalten wurde,
kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Der
Beschwerdeführer konnte das Beschwerdeverfahren somit in der Schweiz abwarten.
Er hatte die Möglichkeit, sich in der Beschwerde mit den Vorbringen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es besteht deshalb kein Anlass, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
5.
5.1
EU-Bürger
haben gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA das Recht, sich
bis zu sechs Monaten zwecks Stellensuche in der Schweiz aufzuhalten. Die
Bewilligung zur Stellensuche kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern
der EU- bzw. EFTA-Angehörige Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht
auf eine Anstellung besteht (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom
22.
Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]).
5.2
Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der
Beschwerdeführer bereits seit Ende Februar 2019 arbeitslos sei. Es befinde sich
zwar ein Temporär-Einsatzvertrag als Hilfsarbeiter vom 13. August 2019 mit
Einsatzbeginn am 9. August 2019 in den Akten, dass er dort tatsächlich
arbeitstätig gewesen sei, gehe aus diesem jedoch nicht hervor. Die
Aufenthaltsdauer von drei Monaten zur Stellensuche habe er jedenfalls bereits
erreicht. Er weise zudem nicht nach, dass er über die für den Unterhalt
notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Vielmehr mache er geltend, über kein
relevantes Vermögen und auch über kein Einkommen zu verfügen. An diesen
zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz vermag auch das eingereichte Arbeitsangebot
als Hilfsarbeiter bei der Firma F nichts zu ändern, fehlt es doch auch
hier an einem Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die Frist von sechs Monaten
gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. eine allenfalls nach
Art. 18 Abs. 3 VEP verlängerte Frist noch nicht abgelaufen ist. Der
Beschwerdeführer befindet sich somit seit März 2019 auf Stellensuche. Die Frist
von bis zu einem Jahr ist damit abgelaufen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch
der Aufenthalt zur Stellensuche nicht mehr zu gestatten.
6.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen erwerbslosen Aufenthalt erfüllt
(Art. 24 Anhang I FZA). Er macht dies zu Recht auch nicht geltend.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines
wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Dispositiv
aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer
entsprechenden Bewilligung.
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in
die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit drei Jahren hier auf. Er dürfte
mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut sein. Es liegen keine Hinweise
auf besonders enge private Beziehungen zur Schweiz sowie eine vertiefte
Integration in die hiesigen Verhältnisse vor. Aufgrund seiner mehrjährigen
Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht nur
ungenügend integriert. Eine Rückkehr
erscheint dem Beschwerdeführer nach dieser kurzen Zeit ohne Weiteres zumutbar.
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu erteilen bzw. die
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern, ist demnach nicht
rechtsverletzend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
8.3 Nach dem
vorgängig Ausgeführten, der klaren Rechtslage und unter Berücksichtigung des
ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, weshalb diese sich
als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist deshalb abzuweisen.
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …