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Entscheid

VB.2020.00623

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00623

10. März 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22569)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00623

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA

bzw.

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1991,

Staatsangehöriger von Polen, reiste am 23. September 2017 in die Schweiz

ein und erhielt im Kanton C eine bis am 23. März 2018 gültige

Kurzarbeitsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Am 1. Dezember 2017 zog

er in den Kanton Zürich. Auf seinem Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung vom 19. Februar 2018 gab er wahrheitswidrig an,

weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein oder in einer

Strafuntersuchung zu stehen.

Am 22. Juni 2018 zog A

in den Kanton C zurück und erhielt dort eine bis am 12. Februar 2019

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit.

Mit Gesuch vom 5. Februar 2019 beantragte A eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Zürich. Auf diesem Gesuch gab er

erstmals Auskunft über seine Vorstrafen. Nachdem die Beschaffung des polnischen

Strafregisterauszugs längere Zeit in Anspruch nahm, erteilte das Migrationsamt

ihm am 28. Mai 2019 eine bis am 12. August 2019 gültige

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche mit der Auflage, den

heimatlichen Strafregisterauszug bei der nächsten Verlängerung vorzulegen.

Am 29. Juli 2019 ersuchte A um Verlängerung der

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zusammen mit dem Gesuch reichte er den

polnischen Strafregisterauszug ein.

Aus dem Strafregisterauszug gehen die folgenden

strafrechtlichen Verurteilungen hervor:

-

Mit Urteil des D-Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde er wegen

Hehlerei zu einer Freiheitsbeschränkung von sechs Monaten und 30 Stunden

Sozialarbeit und Aufsicht durch einen Bewährungshelfer verurteilt. Mit

Beschluss des D-Gerichts vom 14. Dezember 2010 wurde die

Freiheitsbeschränkung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Tagen

umgewandelt.

-

Mit Urteil des D-Gerichts vom 12. März 2010 wurde er wegen

Diebstahls, Verwendung oder Diebstahls eines Ausweises einer anderen Person und

Vernichtung oder Verstecken eines Dokuments ohne Verfügungsrecht zu einer

Freiheitsentziehung von sechs Monaten (auf Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit

vier Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer) und einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen verurteilt. Mit Beschluss des E-Gerichts vom 8. September 2011

wurde die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordnet.

-

Mit Urteil des E-Gerichts vom 7. Juni 2010 wurde er wegen

Diebstahls und Sachbeschädigung zu einem Jahr Freiheitsentziehung (zur

Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit vier Jahre, Aufsicht durch einen

Bewährungshelfer) verurteilt. Mit Beschluss des E-Gerichts vom

8. September 2011 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung angesetzten

Strafe angeordnet.

-

Mit Urteil des E-Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde er

wegen Fälschung eines Dokuments und dessen authentische Verwendung zu einer

Freiheitsentziehung von sechs Monaten (zur Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit

fünf Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer). Mit Beschluss vom 23. Mai

2013 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordnet.

Das E-Gericht bildete mit Urteil vom 10. Januar 2018

bezüglich der Verurteilungen vom 6. Januar 2009 und 7. Juni 2010 eine

Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat, unter Anrechnung der bezüglich des

Urteils vom 6. Januar 2009 verbüssten Ersatzfreiheitsstrafe.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA

bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, wies A aus der

Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

15. Dezember 2019. Gleichzeitig entzog es einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. Juli 2020 ab,

soweit sie darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war, und

setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. September

2020.

III.

Mit Beschwerde vom

14.

September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Juli 2020

sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern III. (unentgeltliche Rechtspflege) und

V. (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) aufzuheben und ihm die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei ihm die

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Subeventualiter sei die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um nach einer Einholung einer

Stellungnahme von A neu über die Sache unter dem Aspekt von Art. 4 das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA), resp. Art. 6

Anhang I FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA

zu befinden.

In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und bis zum rechtskräftigen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu

verzichten. Weiter sei ihm eine angemessene Entschädigung zzgl. MWST

zuzusprechen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September

2020.

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb antragsgemäss davon Vormerk genommen

werde, dass Vollzugsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben haben.

Weiter hielt es fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach

Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid zu befinden sei,

es sich aber vorerst rechtfertige, auf die Erhebung eines

Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Weiter setzte es A Frist zur

Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs, unter Hinweis auf ein

hängiges Strafverfahren, das gegen ihn geführt werde. Es forderte ihn überdies

auf, umfassend über sämtliche hängigen Strafverfahren unter Beilage allfälliger

Strafentscheide und Zwischenverfügungen zu informieren sowie sämtliche

bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege

mitzuteilen, namentlich den Antritt einer Arbeitsstelle oder das Vorliegen

entsprechender Stellenangebote.

Während das Migrationsamt sich nicht

vernehmen liess, teilte die Sicherheitsdirektion am 22. September 2020 den

Verzicht auf Vernehmlassung mit.

Am 14. September 2020 reichte der Rechtsanwalt

des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 12. November

2020.

reichte A eine Stellungnahme zum hängigen

Strafverfahren sowie den bewilligungsrelevanten Umständen ein, unter Beilage

von Beweismitteln.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre

Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Mit Ausnahme eines Auslandaufenthaltes wegen

Militärdienstes erlischt aber auch eine im Anwendungsbereich des FZA erteilte

Aufenthaltsbewilligung nach einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt

(Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang l FZA;

vgl. auch Art. 23 Abs. 1 die Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]).

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Polen auf das FZA berufen kann,

ist unbestritten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt

habe die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich auf Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA sowie Art. 96 AIG geprüft, weshalb er in

seinem Rekurs nur zu diesen Ausführungen Stellung genommen habe. Die Vorinstanz

werfe ihm nun vor, die Voraussetzungen zur Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 FZA, Art. 6 Anhang I FZA sowie

Art. 2 Abs.1 Satz 2 Anhang I FZA nicht zu erfüllen. Er habe dadurch eine

Instanz verloren.

3.2

Grundsätzlich

ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde die angefochtene Anordnung im

Sinn einer sogenannten Motivsubstitution aus anderen als den

angeführten rechtlichen Gründen bestätigt, da sie nicht an die rechtlichen

Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf

Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten,

hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a

N. 21).

3.3

Das

Migrationsamt hat in seinem Entscheid nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer

überhaupt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt, da

es zum Schluss gekommen war, dass allfällige aus dem FZA abgeleiteten Rechte

aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ohnehin

einzuschränken wären. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid hingegen

davon aus, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Vollständigkeitshalber hielt sie fest,

dass keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der

öffentlichen Ordnung vorliege, weshalb die durch das FZA gewährten

Aufenthaltsrechte nicht eingeschränkt werden dürften. Dem rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass er seinen

Aufenthalt auf eine Rechtsgrundlage stützen muss. Da der Beschwerdeführer

bereits im erstinstanzlichen Verfahren und erst recht im Rekursverfahren mit

der Anwendung dieser Bestimmung zu rechnen hatte, ist eine Gehörsverletzung

durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies geheilt,

nachdem der Beschwerdeführer sich (auch) im Beschwerdeverfahren zu sämtlichen

Anspruchsgrundlagen äussern konnte.

4.

4.1

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an

diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1

Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015,

E. 2.1 mit Hinweisen).

Ausländischen

Arbeitnehmenden wird je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurzaufenthaltsbewilligung

(Ausweis L EU/EFTA) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B

EU/EFTA) ausgestellt. Für EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen die Vertragsparteien

nur noch eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung verlangen (Art. 6

Abs. 3 Bst. b Anhang I FZA). Aus diesen Urkunden muss ausser den

Personalien des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden die Dauer des

Arbeitsverhältnisses und der Anstellungsgrad hervorgehen. Nur so kann bestimmt

werden, ob dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die

Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich zukommt und ob für die Aufenthaltsregelung

in der Schweiz eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

benötigt wird (Kap. II 8).

Geht aus der

Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein

unterjähriges Arbeitsverhältnis (Dauer bis zu 364 Kalendertage)

eingegangen wurde, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

Geht jedoch aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor,

dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als einem Jahr (ab

364.

Kalendertagen) eingegangen werden soll, ist eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Die Aufenthalts- bzw.

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird ausgestellt, sofern keine Verletzung

der öffentlichen Ordnung vorliegt (Ziff. II 10.4.1; vgl. zum Ganzen

Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr und

Erläuterungen vom 31. Dezember 2020 [Weisungen VEP], E. 4.2.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein bereits unterzeichnetes Arbeitsangebot

als Hilfsarbeiter bei der Firma F, weshalb er die Voraussetzungen für die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfülle. Aus dem von ihm

eingereichten Einsatzvertrag vom 10. November 2020 zwischen ihm und dem Stellenvermittler G

geht hervor, dass der Einsatz bei der Firma F mit Beginn am 11. November

2020.

und einer Einsatzdauer bis Ende der Arbeitsüberlastung, maximal drei

Monate, vereinbart wurde. Er verfügt damit über keinen Arbeitsvertrag, welcher

ihm ein Anstellungsverhältnis von mehr als einem Jahr bestätigt. Der

Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht auf die

Arbeitsnehmereigenschaft berufen und hat gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Daran vermag auch

der Umstand, dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie

schwieriger gestaltet, nichts zu ändern. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht

wie beantragt eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vorbehalt, innert einer

angemessenen Frist eine Einstellungserklärung einzureichen, erteilt werden.

Weder das FZA noch das AIG enthält eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung

einer solchen Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag ist somit abzuweisen.

Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Arbeitsangebot keinen

Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten. Das

auf maximal drei Monate befristete Arbeitsangebot vom 10. November 2020

ist mittlerweile abgelaufen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch keine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen, damit er genügend Zeit hat, um

angemessen auf die neuen Vorbringen der Vorinstanz reagieren zu können. Wie

bereits mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 festgehalten wurde,

kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Der

Beschwerdeführer konnte das Beschwerdeverfahren somit in der Schweiz abwarten.

Er hatte die Möglichkeit, sich in der Beschwerde mit den Vorbringen der

Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es besteht deshalb kein Anlass, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

5.

5.1

EU-Bürger

haben gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA das Recht, sich

bis zu sechs Monaten zwecks Stellensuche in der Schweiz aufzuhalten. Die

Bewilligung zur Stellensuche kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern

der EU- bzw. EFTA-Angehörige Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht

auf eine Anstellung besteht (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom

22.

Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]).

5.2

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der

Beschwerdeführer bereits seit Ende Februar 2019 arbeitslos sei. Es befinde sich

zwar ein Temporär-Einsatzvertrag als Hilfsarbeiter vom 13. August 2019 mit

Einsatzbeginn am 9. August 2019 in den Akten, dass er dort tatsächlich

arbeitstätig gewesen sei, gehe aus diesem jedoch nicht hervor. Die

Aufenthaltsdauer von drei Monaten zur Stellensuche habe er jedenfalls bereits

erreicht. Er weise zudem nicht nach, dass er über die für den Unterhalt

notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Vielmehr mache er geltend, über kein

relevantes Vermögen und auch über kein Einkommen zu verfügen. An diesen

zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz vermag auch das eingereichte Arbeitsangebot

als Hilfsarbeiter bei der Firma F nichts zu ändern, fehlt es doch auch

hier an einem Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die Frist von sechs Monaten

gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. eine allenfalls nach

Art. 18 Abs. 3 VEP verlängerte Frist noch nicht abgelaufen ist. Der

Beschwerdeführer befindet sich somit seit März 2019 auf Stellensuche. Die Frist

von bis zu einem Jahr ist damit abgelaufen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch

der Aufenthalt zur Stellensuche nicht mehr zu gestatten.

6.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen erwerbslosen Aufenthalt erfüllt

(Art. 24 Anhang I FZA). Er macht dies zu Recht auch nicht geltend.

7.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines

wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Dispositiv

aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer

entsprechenden Bewilligung.

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in

die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit drei Jahren hier auf. Er dürfte

mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut sein. Es liegen keine Hinweise

auf besonders enge private Beziehungen zur Schweiz sowie eine vertiefte

Integration in die hiesigen Verhältnisse vor. Aufgrund seiner mehrjährigen

Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht nur

ungenügend integriert. Eine Rückkehr

erscheint dem Beschwerdeführer nach dieser kurzen Zeit ohne Weiteres zumutbar.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu erteilen bzw. die

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern, ist demnach nicht

rechtsverletzend.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

8.3 Nach dem

vorgängig Ausgeführten, der klaren Rechtslage und unter Berücksichtigung des

ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht

ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, weshalb diese sich

als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ist deshalb abzuweisen.

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …