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Entscheid

VB.2020.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00624

2. Dezember 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22287)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00624

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1979 und Staatsangehörige von Serbien, reiste am 7. September 2014 in die

Schweiz ein und heiratete am 31. Oktober 2014 den im Kanton Zürich

niedergelassenen serbisch-kosovarischen Staatsangehörigen C, geboren 1965.

Gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erhielt A eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals gültig bis am 30. Oktober 2019.

Am 28. August 2018 ersuchte sie um Verlängerung ihrer Bewilligung.

B. Gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts D

vom 27. Juni 2018 leben die Ehegatten seit dem 28. Februar 2018

getrennt. Am 22. Januar 2019 liess das

Migrationsamt von der Stadtpolizei D Kontrollen der beiden Wohnungen

durchführen und A und C je getrennt voneinander

zum Verdacht der Scheinehe befragen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies

das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dem Lauf der Rekursfrist und einem

allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit prozessleitender Anordnung

vom 19. August 2019 stellte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Den gegen die Verfügung vom

10.

Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September

2020.

beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht,

der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2020

sei aufzuheben und ihr sei der gesetzliche Aufenthaltstitel zuzusprechen.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer

Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei zu sistieren bis

ein rechtskräftiger Entscheid im Strafverfahren betreffend strafbare Handlung

im Sinn von Art. 118 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliege.

Mit Präsidialverfügung

vom 16. September 2020 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um

Verfahrenssistierung ab, da die ausländerrechtliche Bewilligungsverweigerung

nicht die vorgängige Durchführung eines Strafverfahrens betreffend strafbare

Handlung im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG voraussetzt.

Während die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess

sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der Beschwerdeführerin wurde mit der

Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2019 die

Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert. Die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich

nach dem AIG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG). Da die Beschwerdeführerin am 28. August 2018 um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis

Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die hier anwendbaren Bestimmungen

haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf

das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

2.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungsanspruch, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende

Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt

jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51

Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem

für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die

sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder

als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen

lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2)

2.2

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem

Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Eheschliessung (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1; VGr, 17. April

2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3).

Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010,

2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn

die Ehegatten nicht zusammenwohnen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1)

oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben

wollen (BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz

für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese

über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft

konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

2.3

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,

9.

Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1). Es sind konkrete und klare

Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3, mit

Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen

ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,

die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel

an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin und C heirateten am 31. Oktober 2014 in D. Die

Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 4. Mai 2015 als Unterhaltsreinigerin

bei der Firma E in F. Seit September 2018 arbeitet sie in einem Pensum von 80–100 %

und verdient monatlich rund Fr. 3'700.-. C wird seit mindestens Dezember

2013.

vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Vor seiner Ehe mit der

Beschwerdeführerin war er bereits drei Mal geschieden und hat aus diesen

Beziehungen insgesamt fünf Kinder. Nach wie vor bestehen gegen ihn

Alimentenzahlungsverpflichtungen und er hat Schulden von rund Fr. 200'000.-

bis Fr. 300'000.-. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Sozialamt nicht offengelegt wurde, wurde C mit Strafbefehl des Statthalteramtes

Bezirk D vom 21. November 2016 des unrechtmässigen Bezugs der Sozialhilfe

zwischen Juni 2015 und März 2016 in Höhe von rund Fr. 30'000.- verurteilt.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin kam das Statthalteramt zum Schluss, ihr

könne ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden, zumal sich aus den

Befragungen beider Eheleute ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin C auf die

Meldepflicht hingewiesen und ihm ihre Lohnausweise zur Weiterleitung an das

Sozialamt übergeben habe. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde

mit Verfügung vom 3. April 2017 eingestellt. Gemäss Eheschutzurteil des

Bezirksgerichts D vom 27. Juni 2018 leben die Ehegatten seit dem

28.

Februar 2018 getrennt. In der polizeilichen Befragung vom 22. Januar

2019.

sagten sie beide übereinstimmend aus, es sei zur Trennung gekommen, weil C

die Beschwerdeführerin mit einer anderen Frau betrogen habe, was er ihr

mitgeteilt habe. Beide Ehegatten machen in der Befragung zwar geltend, es

allenfalls nochmals mit dem anderen versuchen zu wollen. Dass das Eheleben

zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden sei, macht die Beschwerdeführerin

jedoch nicht geltend.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, die Ehe zwischen der

Beschwerdeführerin und C sei nur zum Schein geführt worden, weshalb sich die

Beschwerdeführerin nicht auf einen Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG berufen könne. Ob die Beschwerdeführerin auch den

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG) erfüllt habe, prüfte die Vorinstanz nicht genauer bzw. liess diese Frage

offen.

3.2.2

Die Erwägungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz zum Vorliegen

einer Scheinehe stützen sich neben den polizeilichen Abklärungsergebnissen am

Wohnort der Beschwerdeführerin, der Befragung von ihr und C auch auf die

parallele Betrachtung der Lebensumstände von G – dem ehemaligen Lebenspartner

der Beschwerdeführerin – und den zwei gemeinsamen Kindern. Die

Beschwerdeführerin lebte zwischen 1996 bis 2002 mit G im Kosovo im Konkubinat.

Aus dieser Beziehung gingen die beiden Kinder H, geboren 1997, und I, geboren

1999, hervor. G, geboren 1976, reiste am 1. Mai 2002 als Asylsuchender in

die Schweiz ein, während die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder im Kosovo

blieben. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, G wurde jedoch vorläufig aufgenommen.

Am 18. August 2003 heiratete er die damals im Kanton J wohnhafte K, welche

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war und erhielt in der Folge im Kanton

J eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Eheleute

trennten sich im Juni 2008, worauf die Aufenthaltsbewilligung von G gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert wurde. Am 15. November

2013.

heiratete G die Schweizerin L. Diese Ehe wurde am 14. März 2016

geschieden. Mit Gesuch vom 18. April 2011 beantragte G den Familiennachzug

der beiden Kinder, H und I. Dabei machte er geltend, die Beschwerdeführerin

hätte die Kinder nie betreut und sei auch nicht bereit, zukünftig die Betreuung

zu übernehmen. Die elterliche Gewalt habe er als Vater ausgeübt. Nachdem er in

die Schweiz gekommen sei, seien die Kinder von seiner Mutter, M in N betreut

worden. Die Grossmutter der Kinder könne sich aber aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr um diese kümmern, weshalb im Kosovo nicht mehr von einer

ausreichenden Betreuung ausgegangen werden könne.

3.2.3

Im Familiennachzugsverfahren beauftragte die Rekursabteilung die Schweizer

Vertretung in Pristina vor Ort, Abklärungen zu treffen. Zufolge des

schriftlichen Berichts der Schweizer Vertretung hat diese in N, dem Wohnort der

Familie G/H, eine rüstige Grossmutter angetroffen. Diese habe ausgesagt, die

Kinder H und I hätten bis im Sommer 2013 bei ihr gewohnt. Ob die

Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern bei ihr gewohnt habe, wollte oder

konnte sie nicht sagen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, welche von der

Schweizer Vertretung ebenfalls befragt wurde, habe ausgesagt, ihre Tochter habe

mit ihren Kindern in N gelebt, ab und zu aber auch bei ihr. Ihre Tochter sei

mit G nach Tradition, nicht jedoch zivilrechtlich, verheiratet gewesen. Ihre

Tochter würde die Kinder vermissen und würde sich wahrscheinlich auch in die

Schweiz begeben, falls sie dies könnte.

3.2.4

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das

Verwaltungsgericht wiesen die Familiennachzugsgesuche für beide Kinder ab (VGr,

28.

August 2014, VB.2014.00177). Das Bundesgericht hiess das

Familiennachzugsgesuch betreffend I, welches innerhalb der Nachzugsfristen

eingereicht wurde, gut und wies jenes betreffend H, welches nach Ablauf der

Nachzugsfristen eingereicht wurde, wie die Vorinstanzen ab (BGr, 21. Januar

2016, 2C_1014/2014). H meldete sich per 10. Juli 2016 ins Ausland ab.

3.3

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin:

-

Nachdem die beiden Kinder im Juli 2013 mit einem Besuchervisum zum Vater

in die Schweiz eingereist seien, habe die Beschwerdeführerin unter der Trennung

von den Kindern gelitten und habe sich gewünscht, ihnen folgen zu können. Als

unqualifizierte Arbeitskraft und Drittstaatsangehörige wäre sie zu einem

längerfristigen Verbleib in der Schweiz nicht berechtigt gewesen. Ein

Aufenthaltsanspruch sei nur mittels Heirat mit einer hier über einen

gefestigten Aufenthalt verfügende Person möglich gewesen.

-

Auch in der kurzen Kennenlernphase und dem Altersunterschied von 14

Jahren sieht die Vorinstanz Indizien für eine Scheinehe. Die 14 Jahre jüngere

Beschwerdeführerin und C hätten sich im Februar 2014 kennengelernt, zwischen

Mitte März 2014 und Mitte Mai 2014 beschlossen zu heiraten und am 31. Oktober

2014.

sodann geheiratet.

-

C werde seit Dezember 2013 vollumfänglich von der Sozialhilfe

unterstützt und habe ausstehende Schulden in Höhe von rund Fr. 200'000.-

bis Fr. 300'000.-. Damit gehöre er zur Zielgruppe von Personen, die

erfahrungsgemäss nicht nur von heiratswilligen Ausländern gezielt ausgesucht,

sondern aufgrund ihrer schwachen finanziellen Verhältnisse leichter zur

Eingehung einer Scheinehe Hand bieten würden.

-

Als am 21. Januar 2016 das Bundesgerichtsurteil zum Familiennachzug

der beiden Kinder erging, habe die Beschwerdeführerin schon über ein Jahr im

Kanton Zürich gelebt. Vor Bundesgericht sei zwar geltend gemacht worden, die

Beschwerdeführerin könne sich nicht in ihrem Heimatland um ihre Tochter

kümmern, es sei jedoch nicht offengelegt worden, dass sich die

Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt längst im Kanton Zürich aufgehalten

habe. Da die Familie im Kosovo gemäss Botschaftsabklärung in guten

wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, sei der Schein einer angeblich

nicht existierenden Betreuung im Heimatland kreiert worden, mit dem

eigentlichen Ziel der Zusammenführung der Familie in der Schweiz.

-

Seit ihrer Trennung von C miete die Beschwerdeführerin eine

Dreizimmerwohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'439.- und erziele

gleichzeitig ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'700.-. Es sei

fraglich, wozu die Beschwerdeführerin eine derart grosse Wohnung nur für sich

alleine benötige. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 22. Januar 2019 sei

dann auch ihre Tochter H anwesend gewesen, welche sich in einem Schlafzimmer

eingerichtet habe und sich anscheinend ferienhalber bei ihrer Mutter

aufgehalten haben soll. Nachdem zwischen April 2011 und Mitte 2016 in

sämtlichen ausländerrechtlichen Verfahren vorgebracht worden sei, die

Beschwerdeführerin wolle von ihren zwei Kindern nichts wissen, erstaune es,

dass sie eine für wohl längerfristige und wiederholte Besuche adäquate Wohnung

angemietet habe und dem Anschein nach eine vertraute Beziehung zu ihrer Tochter

pflege.

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei die Ehe mit C nur

eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner G und

den beiden Kindern in der Schweiz weiterführen zu können. Die oben aufgeführten

Punkte unterstützen diese These zwar, bei näherer Betrachtung zeigt sich

jedoch, dass dieser Schluss zu kurz greift und sich insbesondere nicht durch

die Akten stützen lässt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat der

Beschwerdegegner die Weiterführung ihrer ursprünglichen Beziehung mit G nicht

untersucht. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin ihre frühere Beziehung mit G während der Ehe mit C in der

Schweiz weitergeführt hat bzw. mit diesem heute noch eine Beziehung führt. Eine

die Ehe mit C konkurrenzierende Parallelbeziehung hat der Beschwerdegegner

damit nicht nachgewiesen.

3.4.2

Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner keine

Beziehung mehr führt, schliesst das Vorliegen einer Scheinehe grundsätzlich

noch nicht aus, wäre doch auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit

C nur eingegangen ist, um im gleichen Land wie ihre Kinder leben zu können.

Davon geht der vorinstanzliche Entscheid sinngemäss aus, indem ausgeführt wird,

die Beschwerdeführerin habe unter der Trennung von ihren Kindern gelitten und

sich gewünscht, auch in der Schweiz wohnen zu können. Diesbezüglich weist die

Beschwerdeführerin aber zu Recht darauf hin, dass sich aus der zeitlichen

Abfolge ein anderes Bild ergibt. Der Beschwerdegegner wies die

Familiennachzugsgesuche betreffend H und I mit Verfügung vom 4. April 2013

ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung mit Urteil vom 28. August

2014.

Der bundesgerichtliche Entscheid, mit welchem das Familiennachzugsgesuch

betreffend I letztinstanzlich gutgeheissen wurde, erging erst im Januar 2016.

Im September 2014, als die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, um C zu

heiraten, musste sie aufgrund des damaligen Stands des Verfahrens eher davon

ausgehen, dass ihre Kinder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würden, was in

Bezug auf H letztinstanzlich auch bestätigt wurde. Dies hielt die

Beschwerdeführerin aber nicht von der Heirat ab, was gegen die Argumentation

spricht, sie sei die Ehe mit C nur eingegangen, um sich im gleichen Land wie

ihre Kinder aufhalten zu können. Gegen diese These spricht auch der Umstand,

dass die Tochter H bereits seit Juli 2016 nicht mehr in der Schweiz lebt. Wäre

sie einzig in die Schweiz gekommen, um in der Nähe ihrer Kinder zu sein, wäre

auch anzunehmen, dass sie seit ihrer Einreise zum ebenfalls hier lebenden Sohn I

eine enge Beziehung pflegen würde. Dies legt der Beschwerdegegner nicht dar.

Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin

überhaupt mit ihrem Sohn in Kontakt steht.

3.4.3

Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die

Tatsache, dass C als Sozialhilfeempfänger zur Zielgruppe von Personen gehört,

die eher für eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien für eine

Scheinehe dar, vermögen diese alleine jedoch nicht zu begründen. Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich insbesondere aus dem

Familiennachzugsverfahren der beiden Kinder, in welchem eine fehlende

Betreuungsmöglichkeit durch die Grossmutter vorgespielt und die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin in der Schweiz verschwiegen wurde, klare Unstimmigkeiten ergeben.

Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin

nur zum Schein geführt wurde. Ferner ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführerin im Familiennachzugsverfahren nicht Partei war und –

soweit ersichtlich – auch nicht angehört wurde. Dass ihr Aufenthalt in der

Schweiz von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner G im Familiennachzugsverfahren

verschwiegen wurde, kann ihr folglich nicht angelastet werden. Die weiteren

Indizien, auf welche die Vorinstanz ihre Argumentation der Familienvereinigung

in der Schweiz stützt, vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Tochter H bei der

Wohnungskontrolle angetroffen wurde, weist zwar daraufhin, dass die

Beschwerdeführerin derzeit zur Tochter ein gutes Verhältnis pflegt. Es dient

aber nicht als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen ihren

beiden Kindern in die Schweiz einreiste, zumal die Tochter Hbereits im Juli

2016.

aus der Schweiz ausreiste. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

für sich alleine eine Dreizimmerwohnung mietet, stellt nur ein sehr schwaches

Indiz dafür dar.

3.5

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden

sind. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die

Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt

worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da

eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und

die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den

Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe

ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.

Dies führt

zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die

Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzung sowie

die von ihr beantragen Beweisanträge.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu verpflichten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2020 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 10. Juli 2019 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.

MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …