VB.2020.00624
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00624
2. Dezember 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22287)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00624
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1979 und Staatsangehörige von Serbien, reiste am 7. September 2014 in die
Schweiz ein und heiratete am 31. Oktober 2014 den im Kanton Zürich
niedergelassenen serbisch-kosovarischen Staatsangehörigen C, geboren 1965.
Gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erhielt A eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals gültig bis am 30. Oktober 2019.
Am 28. August 2018 ersuchte sie um Verlängerung ihrer Bewilligung.
B. Gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts D
vom 27. Juni 2018 leben die Ehegatten seit dem 28. Februar 2018
getrennt. Am 22. Januar 2019 liess das
Migrationsamt von der Stadtpolizei D Kontrollen der beiden Wohnungen
durchführen und A und C je getrennt voneinander
zum Verdacht der Scheinehe befragen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies
das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dem Lauf der Rekursfrist und einem
allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit prozessleitender Anordnung
vom 19. August 2019 stellte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Den gegen die Verfügung vom
10.
Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September
2020.
beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht,
der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2020
sei aufzuheben und ihr sei der gesetzliche Aufenthaltstitel zuzusprechen.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer
Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei zu sistieren bis
ein rechtskräftiger Entscheid im Strafverfahren betreffend strafbare Handlung
im Sinn von Art. 118 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliege.
Mit Präsidialverfügung
vom 16. September 2020 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um
Verfahrenssistierung ab, da die ausländerrechtliche Bewilligungsverweigerung
nicht die vorgängige Durchführung eines Strafverfahrens betreffend strafbare
Handlung im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG voraussetzt.
Während die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess
sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der Beschwerdeführerin wurde mit der
Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2019 die
Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert. Die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
nach dem AIG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG). Da die Beschwerdeführerin am 28. August 2018 um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis
Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die hier anwendbaren Bestimmungen
haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf
das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungsanspruch, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende
Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt
jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51
Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem
für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die
sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder
als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen
lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2)
2.2
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem
Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die
Eheschliessung (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1; VGr, 17. April
2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3).
Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn
die Ehegatten nicht zusammenwohnen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1)
oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben
wollen (BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz
für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese
über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft
konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016,
2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und
in Praxis 106 [2017] Nr. 10).
2.3
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr,
9.
Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1). Es sind konkrete und klare
Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3, mit
Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen
ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3;
VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin und C heirateten am 31. Oktober 2014 in D. Die
Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 4. Mai 2015 als Unterhaltsreinigerin
bei der Firma E in F. Seit September 2018 arbeitet sie in einem Pensum von 80–100 %
und verdient monatlich rund Fr. 3'700.-. C wird seit mindestens Dezember
2013.
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Vor seiner Ehe mit der
Beschwerdeführerin war er bereits drei Mal geschieden und hat aus diesen
Beziehungen insgesamt fünf Kinder. Nach wie vor bestehen gegen ihn
Alimentenzahlungsverpflichtungen und er hat Schulden von rund Fr. 200'000.-
bis Fr. 300'000.-. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Sozialamt nicht offengelegt wurde, wurde C mit Strafbefehl des Statthalteramtes
Bezirk D vom 21. November 2016 des unrechtmässigen Bezugs der Sozialhilfe
zwischen Juni 2015 und März 2016 in Höhe von rund Fr. 30'000.- verurteilt.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin kam das Statthalteramt zum Schluss, ihr
könne ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden, zumal sich aus den
Befragungen beider Eheleute ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin C auf die
Meldepflicht hingewiesen und ihm ihre Lohnausweise zur Weiterleitung an das
Sozialamt übergeben habe. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde
mit Verfügung vom 3. April 2017 eingestellt. Gemäss Eheschutzurteil des
Bezirksgerichts D vom 27. Juni 2018 leben die Ehegatten seit dem
28.
Februar 2018 getrennt. In der polizeilichen Befragung vom 22. Januar
2019.
sagten sie beide übereinstimmend aus, es sei zur Trennung gekommen, weil C
die Beschwerdeführerin mit einer anderen Frau betrogen habe, was er ihr
mitgeteilt habe. Beide Ehegatten machen in der Befragung zwar geltend, es
allenfalls nochmals mit dem anderen versuchen zu wollen. Dass das Eheleben
zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden sei, macht die Beschwerdeführerin
jedoch nicht geltend.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin und C sei nur zum Schein geführt worden, weshalb sich die
Beschwerdeführerin nicht auf einen Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG berufen könne. Ob die Beschwerdeführerin auch den
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG) erfüllt habe, prüfte die Vorinstanz nicht genauer bzw. liess diese Frage
offen.
3.2.2
Die Erwägungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz zum Vorliegen
einer Scheinehe stützen sich neben den polizeilichen Abklärungsergebnissen am
Wohnort der Beschwerdeführerin, der Befragung von ihr und C auch auf die
parallele Betrachtung der Lebensumstände von G – dem ehemaligen Lebenspartner
der Beschwerdeführerin – und den zwei gemeinsamen Kindern. Die
Beschwerdeführerin lebte zwischen 1996 bis 2002 mit G im Kosovo im Konkubinat.
Aus dieser Beziehung gingen die beiden Kinder H, geboren 1997, und I, geboren
1999, hervor. G, geboren 1976, reiste am 1. Mai 2002 als Asylsuchender in
die Schweiz ein, während die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder im Kosovo
blieben. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, G wurde jedoch vorläufig aufgenommen.
Am 18. August 2003 heiratete er die damals im Kanton J wohnhafte K, welche
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war und erhielt in der Folge im Kanton
J eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Eheleute
trennten sich im Juni 2008, worauf die Aufenthaltsbewilligung von G gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert wurde. Am 15. November
2013.
heiratete G die Schweizerin L. Diese Ehe wurde am 14. März 2016
geschieden. Mit Gesuch vom 18. April 2011 beantragte G den Familiennachzug
der beiden Kinder, H und I. Dabei machte er geltend, die Beschwerdeführerin
hätte die Kinder nie betreut und sei auch nicht bereit, zukünftig die Betreuung
zu übernehmen. Die elterliche Gewalt habe er als Vater ausgeübt. Nachdem er in
die Schweiz gekommen sei, seien die Kinder von seiner Mutter, M in N betreut
worden. Die Grossmutter der Kinder könne sich aber aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr um diese kümmern, weshalb im Kosovo nicht mehr von einer
ausreichenden Betreuung ausgegangen werden könne.
3.2.3
Im Familiennachzugsverfahren beauftragte die Rekursabteilung die Schweizer
Vertretung in Pristina vor Ort, Abklärungen zu treffen. Zufolge des
schriftlichen Berichts der Schweizer Vertretung hat diese in N, dem Wohnort der
Familie G/H, eine rüstige Grossmutter angetroffen. Diese habe ausgesagt, die
Kinder H und I hätten bis im Sommer 2013 bei ihr gewohnt. Ob die
Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern bei ihr gewohnt habe, wollte oder
konnte sie nicht sagen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, welche von der
Schweizer Vertretung ebenfalls befragt wurde, habe ausgesagt, ihre Tochter habe
mit ihren Kindern in N gelebt, ab und zu aber auch bei ihr. Ihre Tochter sei
mit G nach Tradition, nicht jedoch zivilrechtlich, verheiratet gewesen. Ihre
Tochter würde die Kinder vermissen und würde sich wahrscheinlich auch in die
Schweiz begeben, falls sie dies könnte.
3.2.4
Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das
Verwaltungsgericht wiesen die Familiennachzugsgesuche für beide Kinder ab (VGr,
28.
August 2014, VB.2014.00177). Das Bundesgericht hiess das
Familiennachzugsgesuch betreffend I, welches innerhalb der Nachzugsfristen
eingereicht wurde, gut und wies jenes betreffend H, welches nach Ablauf der
Nachzugsfristen eingereicht wurde, wie die Vorinstanzen ab (BGr, 21. Januar
2016, 2C_1014/2014). H meldete sich per 10. Juli 2016 ins Ausland ab.
3.3
Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin:
-
Nachdem die beiden Kinder im Juli 2013 mit einem Besuchervisum zum Vater
in die Schweiz eingereist seien, habe die Beschwerdeführerin unter der Trennung
von den Kindern gelitten und habe sich gewünscht, ihnen folgen zu können. Als
unqualifizierte Arbeitskraft und Drittstaatsangehörige wäre sie zu einem
längerfristigen Verbleib in der Schweiz nicht berechtigt gewesen. Ein
Aufenthaltsanspruch sei nur mittels Heirat mit einer hier über einen
gefestigten Aufenthalt verfügende Person möglich gewesen.
-
Auch in der kurzen Kennenlernphase und dem Altersunterschied von 14
Jahren sieht die Vorinstanz Indizien für eine Scheinehe. Die 14 Jahre jüngere
Beschwerdeführerin und C hätten sich im Februar 2014 kennengelernt, zwischen
Mitte März 2014 und Mitte Mai 2014 beschlossen zu heiraten und am 31. Oktober
2014.
sodann geheiratet.
-
C werde seit Dezember 2013 vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt und habe ausstehende Schulden in Höhe von rund Fr. 200'000.-
bis Fr. 300'000.-. Damit gehöre er zur Zielgruppe von Personen, die
erfahrungsgemäss nicht nur von heiratswilligen Ausländern gezielt ausgesucht,
sondern aufgrund ihrer schwachen finanziellen Verhältnisse leichter zur
Eingehung einer Scheinehe Hand bieten würden.
-
Als am 21. Januar 2016 das Bundesgerichtsurteil zum Familiennachzug
der beiden Kinder erging, habe die Beschwerdeführerin schon über ein Jahr im
Kanton Zürich gelebt. Vor Bundesgericht sei zwar geltend gemacht worden, die
Beschwerdeführerin könne sich nicht in ihrem Heimatland um ihre Tochter
kümmern, es sei jedoch nicht offengelegt worden, dass sich die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt längst im Kanton Zürich aufgehalten
habe. Da die Familie im Kosovo gemäss Botschaftsabklärung in guten
wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, sei der Schein einer angeblich
nicht existierenden Betreuung im Heimatland kreiert worden, mit dem
eigentlichen Ziel der Zusammenführung der Familie in der Schweiz.
-
Seit ihrer Trennung von C miete die Beschwerdeführerin eine
Dreizimmerwohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'439.- und erziele
gleichzeitig ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'700.-. Es sei
fraglich, wozu die Beschwerdeführerin eine derart grosse Wohnung nur für sich
alleine benötige. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 22. Januar 2019 sei
dann auch ihre Tochter H anwesend gewesen, welche sich in einem Schlafzimmer
eingerichtet habe und sich anscheinend ferienhalber bei ihrer Mutter
aufgehalten haben soll. Nachdem zwischen April 2011 und Mitte 2016 in
sämtlichen ausländerrechtlichen Verfahren vorgebracht worden sei, die
Beschwerdeführerin wolle von ihren zwei Kindern nichts wissen, erstaune es,
dass sie eine für wohl längerfristige und wiederholte Besuche adäquate Wohnung
angemietet habe und dem Anschein nach eine vertraute Beziehung zu ihrer Tochter
pflege.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei die Ehe mit C nur
eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner G und
den beiden Kindern in der Schweiz weiterführen zu können. Die oben aufgeführten
Punkte unterstützen diese These zwar, bei näherer Betrachtung zeigt sich
jedoch, dass dieser Schluss zu kurz greift und sich insbesondere nicht durch
die Akten stützen lässt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat der
Beschwerdegegner die Weiterführung ihrer ursprünglichen Beziehung mit G nicht
untersucht. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin ihre frühere Beziehung mit G während der Ehe mit C in der
Schweiz weitergeführt hat bzw. mit diesem heute noch eine Beziehung führt. Eine
die Ehe mit C konkurrenzierende Parallelbeziehung hat der Beschwerdegegner
damit nicht nachgewiesen.
3.4.2
Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner keine
Beziehung mehr führt, schliesst das Vorliegen einer Scheinehe grundsätzlich
noch nicht aus, wäre doch auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit
C nur eingegangen ist, um im gleichen Land wie ihre Kinder leben zu können.
Davon geht der vorinstanzliche Entscheid sinngemäss aus, indem ausgeführt wird,
die Beschwerdeführerin habe unter der Trennung von ihren Kindern gelitten und
sich gewünscht, auch in der Schweiz wohnen zu können. Diesbezüglich weist die
Beschwerdeführerin aber zu Recht darauf hin, dass sich aus der zeitlichen
Abfolge ein anderes Bild ergibt. Der Beschwerdegegner wies die
Familiennachzugsgesuche betreffend H und I mit Verfügung vom 4. April 2013
ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung mit Urteil vom 28. August
2014.
Der bundesgerichtliche Entscheid, mit welchem das Familiennachzugsgesuch
betreffend I letztinstanzlich gutgeheissen wurde, erging erst im Januar 2016.
Im September 2014, als die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, um C zu
heiraten, musste sie aufgrund des damaligen Stands des Verfahrens eher davon
ausgehen, dass ihre Kinder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würden, was in
Bezug auf H letztinstanzlich auch bestätigt wurde. Dies hielt die
Beschwerdeführerin aber nicht von der Heirat ab, was gegen die Argumentation
spricht, sie sei die Ehe mit C nur eingegangen, um sich im gleichen Land wie
ihre Kinder aufhalten zu können. Gegen diese These spricht auch der Umstand,
dass die Tochter H bereits seit Juli 2016 nicht mehr in der Schweiz lebt. Wäre
sie einzig in die Schweiz gekommen, um in der Nähe ihrer Kinder zu sein, wäre
auch anzunehmen, dass sie seit ihrer Einreise zum ebenfalls hier lebenden Sohn I
eine enge Beziehung pflegen würde. Dies legt der Beschwerdegegner nicht dar.
Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
überhaupt mit ihrem Sohn in Kontakt steht.
3.4.3
Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die
Tatsache, dass C als Sozialhilfeempfänger zur Zielgruppe von Personen gehört,
die eher für eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien für eine
Scheinehe dar, vermögen diese alleine jedoch nicht zu begründen. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich insbesondere aus dem
Familiennachzugsverfahren der beiden Kinder, in welchem eine fehlende
Betreuungsmöglichkeit durch die Grossmutter vorgespielt und die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz verschwiegen wurde, klare Unstimmigkeiten ergeben.
Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin
nur zum Schein geführt wurde. Ferner ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin im Familiennachzugsverfahren nicht Partei war und –
soweit ersichtlich – auch nicht angehört wurde. Dass ihr Aufenthalt in der
Schweiz von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner G im Familiennachzugsverfahren
verschwiegen wurde, kann ihr folglich nicht angelastet werden. Die weiteren
Indizien, auf welche die Vorinstanz ihre Argumentation der Familienvereinigung
in der Schweiz stützt, vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Tochter H bei der
Wohnungskontrolle angetroffen wurde, weist zwar daraufhin, dass die
Beschwerdeführerin derzeit zur Tochter ein gutes Verhältnis pflegt. Es dient
aber nicht als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen ihren
beiden Kindern in die Schweiz einreiste, zumal die Tochter Hbereits im Juli
2016.
aus der Schweiz ausreiste. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
für sich alleine eine Dreizimmerwohnung mietet, stellt nur ein sehr schwaches
Indiz dafür dar.
3.5
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden
sind. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die
Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt
worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da
eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und
die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den
Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe
ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.
Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die
Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzung sowie
die von ihr beantragen Beweisanträge.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu verpflichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 10. Juli 2019 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.
MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …