VB.2020.00625
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00625
6. Oktober 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22130)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00625
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl200188),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 26. August
2020 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Am Tag darauf beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen
und die Haft bis am 25. November 2020 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 28. August
2020.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte
sie antragsgemäss bis 25. November 2020.
III.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 14. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
unverzügliche Haftentlassung beantragen. Ferner sei festzustellen, dass die
Haftanordnung unverhältnismässig und unrechtmässig gewesen sei, insbesondere,
dass die Haft im Polizeigefängnis aufgrund der unzulässigen Haftbedingungen
unzulässig gewesen sei. Sodann wird um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 16. September
2020.
auf eine Vernehmlassung. Am 21. September 2020 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A
hielt mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit
dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
2.
Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer reiste von
Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte am 13. Dezember 2019
ein Asylgesuch. Am 24. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 24. August 2020 wurde der Beschwerdeführer in der
Stadt Zürich verhaftet, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin am 26. August
2020.
in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Ausschaffungshaft
versetzte. Tags darauf bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der
Ausschaffungshaft und bewilligte sie bis 25. November 2020.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG
genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.1
Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid
vor (Entscheid des SEM vom 24. April 2020).
3.2
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AIG.
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des
Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGr,
11.
April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 56 E.
3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten
Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass
sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht;
vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der
verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113,
nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
3.3
Der
Beschwerdeführer hat mehrfach ausgesagt, nicht freiwillig nach Tunesien
zurückkehren zu wollen. Er erklärte, zu seinen Angehörigen nach Belgien gehen
zu wollen, dort aber nicht über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Damit
gab der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen, dass er sich der behördlichen
Anordnung zur Ausreise in ein Land, in welchem er aufenthaltsberechtigt ist,
widersetzen würde. Diese Haltung sollte sich in der Folge auch in der
Verweigerung des Rückflugs nach Tunesien vom 15. September 2020 manifestieren.
Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AIG zu Recht bejaht.
4.
Der Beschwerdeführer zieht weiter die Verhältnismässigkeit
der Ausschaffungshaft in Zweifel, da mildere Mittel ungeprüft blieben.
4.1
Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung davon
ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die
Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche
anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der
entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an
einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,
den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und
sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen
(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni
2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853,
E. 5.1).
4.2
Im Antrag
der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 27. August
2020.
wird die Frage der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung nicht eigens
abgehandelt. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts hält fest, dass die Haft
bzw. deren Dauer verhältnismässig sein müsse und dass sich die Bestätigung der
Ausschaffungshaft unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres als
verhältnismässig erweise. Aus dem haftrichterlichen Urteil ist nicht
ersichtlich, weshalb mildere Mittel verworfen wurden. Offenbar ging der
Haftrichter implizit davon aus, es bestehe von vornherein keine mildere
Massnahme als die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Indes hat die Weigerung,
freiwillig auszureisen und die gesetzte Ausreisefrist einzuhalten, unter dem
Blickwinkel von Art. 76 und Art. 80 AIG für sich noch nicht zwingend
zur Folge, dass die Ausschaffungshaft in jedem Fall verhältnismässig ist (BGr,
16.
November 2018, 2C_576/2018, E. 3.2.4). Insofern erweist sich die
Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz als eher rudimentär, indessen
werden die massgeblichen Faktoren im Wesentlichen benannt und ist die
Begründung insofern hinreichend, um den Haftentscheid sachgerecht anfechten zu
können.
4.3
In der
Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 bringt die Beschwerdegegnerin
vor, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit
der Haft die Erforderlichkeit in Abrede stelle, könne auf die Ausführungen
verwiesen werden, wonach konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass sich der
Beschwerdeführer behördlichen Anordnungen durch Untertauchen widersetzen werde.
Im Übrigen habe auch die Flugverweigerung vom 15. September 2020
anschaulich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer entgegen den wiederholten
Ausführungen in der Beschwerdeschrift gerade nicht kooperativ verhalte im
Hinblick auf seine Rückkehr. Mildere Mittel seien vorliegend nicht zielführend,
hege der Beschwerdeführer doch die konkrete Absicht, illegal nach Belgien
weiterzureisen und sich somit dem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Weder eine Meldepflicht
noch eine Eingrenzung erweise sich daher als hinreichend, um den
Wegweisungsvollzug sicherzustellen.
In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht wäre, und er ist strafrechtlich,
abgesehen von ausländerrechtlichen Vergehen, nur wegen eines kleineren
Diebstahls in Erscheinung getreten. Andererseits gab der Beschwerdeführer
deutlich zum Ausdruck, dass er die Schweiz in Richtung Belgien verlassen wolle,
auch wenn er in Belgien nicht über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Sodann
besitzt er in der Schweiz keine Familie (was für sich allein betrachtet aber
noch keinen Grund für die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft darstellen
würde) und war bereits ein Rückflug ab dem 15. September 2020 beantragt
worden (DEPU [Vollzugsstufe 1]) und ist mittlerweile ein weiterer Flug für den
20.
Oktober 2020 gebucht (DEPA [Vollzugsstufe 2 und 3]). In der
vorliegenden Konstellation erweist sich die Eingrenzung sowie die Meldepflicht
nicht als geeignet, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, illegal nach
Belgien auszureisen und sich dadurch der unmittelbar bevorstehenden begleiteten
Rückführung nach Tunesien zu entziehen (vgl. VGr, 10. März 2015,
VB.2015.00108, E. 3.4). Die Ausschaffungshaft ist daher erforderlich, um
den Wegweisungsvollzug sicherzustellen.
4.4
Die
ausländerrechtliche Haft bezweckt sodann, den Vollzug einer
Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Das Interesse des
Beschwerdeführers besteht im Erhalt seiner Freiheit. Das vorgenannte
öffentliche Interesse vermag grundsätzlich eine Freiheitsentziehung zu
rechtfertigen (Businger S. 42), besondere Umstände etwa in der familiären
Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Person (Alter, Geschlecht,
Gesundheitszustand, besondere Schutzbedürftigkeit), welche das öffentliche
Interesse ausnahmsweise zu überwiegen vermöchten, liegen nicht vor (zu den drei
Tagen im Polizeigefängnis vgl. E. 5). Auch die vorliegende Haftdauer lässt
die Haft noch nicht als unverhältnismässig erscheinen.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt sodann, er hätte drei Tage im Polizeigefängnis verbringen
müssen, welches die Rahmenbedingungen einer ausländerrechtlichen Haft nicht
garantieren konnte. Auch aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen.
5.2
Personen,
die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, sind in speziellen
Hafteinrichtungen unterzubringen (Art. 81 Abs. 2 AIG). In ihren
Räumlichkeiten ist eine Ausstattung und Gestaltung des Umfelds vorzusehen, die
– soweit wie möglich – den Eindruck einer Gefängnisumgebung vermeiden und zum
Ausdruck bringen soll, dass die festgehaltenen Personen keine Straftäter sind.
Bei den Einrichtungen muss es sich um solche handeln, die dazu bestimmt sind,
die sich in ausländerrechtlicher Haft befindlichen Personen mit lockereren
Festhaltungsbedingungen (Aussenkontakte, Telefonmöglichkeiten, Zugang zum
Internet usw.) aufzunehmen und zu betreuen (BGE 146 II 201 E. 5.2.2,
mit weiteren Hinweisen). Die Zulässigkeit einer Festhaltung in anderen
Einrichtungen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann nur im Bereich
weniger Stunden oder Tage liegen und bedarf spezieller Gründe (E. 6.2.2).
5.3
Der
Beschwerdeführer rügt, sich vom 26. bis 28. August 2020 im
Polizeigefängnis Zürich befunden zu haben. Dieses erfüllt unbestrittenermassen
die vorgenannten Anforderungen nicht. Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor,
der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der vorangegangenen strafrechtlichen
Haft bereits im Polizeigefängnis befunden. Am 28. August 2020 sei die
Ausschaffungshaft bestätigt worden. Eine sofortige Unterbringung im
Flughafengefängnis hätte den Ablauf übermässig erschwert. Das Polizeigefängnis
sei in örtlicher Nähe des Bezirksgerichts Zürich gelegen, welches nach persönlicher
Anhörung der betroffenen Person – was eine Vorführung aus dem Verhaft
erforderlich mache – über die Bestätigung der Haft befinden müsse. Nach der
Bestätigung der Haft seien sodann administrative Vorkehrungen notwendig, um die
Überführung in das Flughafengefängnis zu organisieren.
Unter diesen von der Beschwerdegegnerin geschilderten
konkreten Umständen (bereits in strafprozessualem Freiheitsentzug vor dem
Hintergrund eines begangenen Ladendiebstahls, Vermeidung von zusätzlichem
Gefangenentransport), erweist sich die kurzfristige Festhaltung im
Polizeigefängnis – schon mit Blick auf die anfangs gegebenen Voraussetzungen
einer vorläufigen Festnahme (Art. 217 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007) – noch als rechtmässig, unter der
Voraussetzung, dass nach der persönlichen Anhörung die Überführung des
Beschwerdeführers innert weniger Stunden erfolgte. Den Akten ist der genaue
Zeitpunkt der Überführung nicht zu entnehmen. Da aber der Beschwerdeführer
nicht vorbringt, länger als bis zum 28. August 2020 im Polizeigefängnis
untergebracht gewesen zu sein, ist davon auszugehen, dass er noch gleichentags
überführt wurde. Die Ausschaffungshaft erweist sich damit auch im Hinblick auf
die drei Tage dauernde Unterbringung im Polizeigefängnis noch als verhältnis-
und rechtmässig.
5.4
Weitere
Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer
Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie
vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
6.2
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen
und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin
zu bestellen.
6.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,
ergänzt durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand von 11,5 Stunden (wovon 4,5 Stunden à Fr. 100.-
durch die Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 16.30
erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin
stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'006.30
zu entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'006.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)