VB.2020.00626
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00626
18. Februar 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22510)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00626
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Gemeinde Horgen,
vertreten durch Gemeinderat Horgen,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat Horgen,
Beschwerdegegner,
betreffend Jubiläumsdividende
der Zürcher Kantonalbank in Sonderrechnungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Medienmittelung vom 8. Februar 2019
informierte die Zürcher Kantonalbank (ZKB), dass sie im Jahr 2020 eine
ausserordentliche Jubiläumsdividende an Kanton und Gemeinden ausschütten werde.
Mit Schreiben vom 1. März 2019, unterzeichnet vom Präsidenten des
Bankrats sowie vom Vorsitzenden der Generaldirektion, teilte die ZKB dem
Gemeinderat der Gemeinde Horgen mit, dass eine Sonderdividende ausgeschüttet
werde. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis: "Die Bank würde sich
freuen, wenn die Gemeinden mit dieser Jubiläumsdividende etwas Besonderes zu
Gunsten der Bevölkerung machen würden".
In einem an die Gemeinden gerichteten
"Orientierungsschreiben 2019" mit dem Untertitel
"Informationsschreiben zum Budget 2020 und zur Finanzplanung
2020–2023" vom 25. Juni 2019 hielt das Gemeindeamt des Kantons Zürich
zur Jubiläumsdividende unter anderem fest, dass der Gesamtbetrag aus der
Ausschüttung der ordentlichen Dividende und der Jubiläumsdividende in der
Erfolgsrechnung auf dem Konto 8600.4606.00 zu berücksichtigen sei
(Ziff. 2.7).
Am
5. Dezember 2019 fasste die Gemeindeversammlung der Gemeinde Horgen
folgenden Beschluss:
"1. Die zu erwartende Jubiläumsdividende der Zürcher
Kantonalbank in der Höhe von Fr. 690'000.00 wird in eine neue
Sonderrechnung (Sonderrechnung gem. § 91 Gemeindegesetz und § 9 Gemeindeverordnung) zur Finanzierung von Dorffestivitäten einbezahlt.
(…)."
B.
Der Bezirksrat Horgen beschloss am 6. März 2020
in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde Horgen, dass der
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2019 betreffend
"Jubiläumsdividende der Zürcher Kantonalbank (ZKB) von Fr. 690'000.00
– Einlage in einen Fonds zur Finanzierung ausserordentlicher
Dorffestivitäten" aufsichtsrechtlich aufgehoben werde
(Dispositiv-Ziff. I). Des Weiteren wies er die Gemeinde Horgen an, die
Jubiläumsdividende der ZKB auf dem Konto 8600.4604.01 zu belassen, und
untersagte Ersterer, die Jubiläumsdividende in der Erfolgsrechnung als Aufwand
zugunsten einer Sonderrechnung zu verbuchen (Dispositiv-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Die Gemeinde Horgen rekurrierte dagegen am
14.
April 2020 beim Regierungsrat, welcher den Rekurs mit Beschluss vom
8.
Juli 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I) und der Gemeinde Horgen die
Kosten des Verfahrens von Fr. 949.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Dagegen erhob die Gemeinde Horgen am
11.
September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im
Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Regierungsrats
vom 8. Juli 2020 sowie der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom
6.
März 2020 aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern
verzichtete am 24. September 2020 namens des Regierungsrats auf
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat
Horgen reichte am 2. Oktober 2020 eine Beschwerdeantwort ein, worin er auf
Abweisung der Beschwerde schloss.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
des Regierungsrats über aufsichtsrechtliche Anordnungen eines Bezirksrats nach
§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig (VGr, 11. April 2018, VB.2017.00871,
E. 1 Abs. 1; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 86).
1.2
Die Beschwerdeführerin behauptet ein unzulässiges Eingreifen der
Aufsichtsbehörde; damit beruft sie sich auf ihre durch Art. 50 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 85
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)
Dispositiv
garantierte Gemeindeautonomie. Demnach ist sie gestützt auf § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert.
Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht
und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es
nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt
– nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2
Abs. 1 f. – 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3
Abs. 2 mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 104, 118 und 120).
Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die
Beschwerdeführerin auch gestützt auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. a oder lit. c VRG zur Beschwerde legitimiert
wäre.
1.3 Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss § 163 lit. a in Verbindung mit § 164 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) unterstehen
Gemeinden der allgemeinen Aufsicht durch die Bezirksräte und den Regierungsrat,
wobei Letzterem die Funktion der Oberaufsicht zukommt (Tobias Jaag, in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 94
N. 9; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta, in: Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz
[Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 164 N. 8; vgl. auch § 10
Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985
[BezVG, LS 173.1]). Die Aufsichtstätigkeit lässt sich in zwei
Hauptkategorien aufteilen: die präventive und die repressive Aufsicht. Die
präventive Aufsicht dient der Verhinderung von Rechtswidrigkeiten und anderen
Missständen, während die repressive Aufsicht an einen bereits eingetretenen
aufsichtsrechtlichen Sachverhalt anknüpft und die Beseitigung und
Sanktionierung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustands bezweckt (VGr, 19. September
2018, AN.2018.00001, E. 3.1 Abs. 2; Jaag, Art. 94 N. 10).
2.2 Vorliegend
hob der Beschwerdegegner einen Beschluss der Gemeindeversammlung der
Beschwerdegegnerin aufsichtsrechtlich auf. Dies ist gemäss § 167
lit. a in Verbindung mit § 168 Abs. 1 lit. c GG nur
möglich, wenn klare Rechtsverletzungen vorliegen. Die Aufsichtsbehörde darf
erst einschreiten, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen
missachtet worden sind. Bei einfachen Rechtsverletzungen und unzweckmässiger
Ermessensausübung ist ein Eingreifen dagegen nicht zulässig
(Marazzotta/Morgenbesser, § 167 N. 8, § 168 N. 7; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81; ABl 2013-04-19, S. 202; vgl. VGr,
20. November 2018, AB.2018.00002, E. 3.1 – 11. April 2018,
VB.2017.00871, E. 3.3 f.).
Demnach ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zulässigerweise
angenommen hat, der Beschluss der Gemeindeversammlung der Beschwerdegegnerin
verletze klares Recht.
3.
3.1 Nach
Art. 109 KV betreibt der Kanton eine Kantonalbank. Gemäss § 1 des
Kantonalbankgesetzes vom 28. September 1997 (KantonalbankG, LS 951.1)
ist die ZKB eine selbständige Anstalt des kantonalen Rechts. Ihr Grundkapital
besteht aus dem Dotationskapital, welches der Kanton zur Verfügung stellt
(§§ 4 und 4a Abs. 1 KantonalbankG). Aus dem Bilanzgewinn oder
dafür gebildeten Reserven kann dem Kanton für die Bereitstellung des
Dotationskapitals eine Dividende ausgerichtet werden. Diese verwendet er
zunächst zur Bestreitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des
Dotationskapitals. Vom verbleibenden Betrag steht ein Drittel den politischen
Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl zu (§ 26 f.
KantonalbankG).
3.2 Mit
Schreiben vom 1. März 2019, unterzeichnet vom Präsidenten des Bankrats
sowie vom Vorsitzenden der Generaldirektion, teilte die ZKB der
Beschwerdegegnerin mit, dass im Jubiläumsjahr 2020 eine Sonderdividende
ausgeschüttet werde. "Die Bank würde sich freuen, wenn die Gemeinden mit
dieser Jubiläumsdividende etwas Besonderes zu Gunsten der Bevölkerung machen
würden".
Die Beschwerdeführerin hat die Jubiläumsdividende
der ZKB auf dem Konto 8600.4604.01 verbucht, was auch der Beschwerdegegner
anerkannt hat. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin diesen Betrag
anschliessend in eine Sonderrechnung übertragen durfte.
3.3
Sonderrechnungen dürfen gemäss § 91 Abs. 1 GG und
entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Gemeindehaushalts nur zur
Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter (lit. a) oder aus Schenkungen
und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung (lit. b) geführt
werden (§ 86 Abs. 2 Satz 2 GG; ABl 2013-04-19,
S. 158; August Mächler, Kommentar GG, § 86 N. 1, § 91
N. 2; vgl. BGr, 22. Juli 1992, 1 P.251/1992 [ZBl
94/1993 S. 128] E. 3b/aa; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 128 N. 1.1). Die Mittel der Sonderrechnung sind zweckgebunden (Mächler, § 86
N. 5, § 91 N. 2; vgl. VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00582, E. 4.2 ff.). Sind die Voraussetzungen von § 91 Abs. 1 GG erfüllt, ist die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, für die entsprechenden Mittel eine Sonderrechnung zu führen (vgl.
zur Ausnahme § 91 Abs. 2 GG; Mächler, § 91 N. 9). Da § 91 GG als Nachfolgebestimmung der §§ 128 f. des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 ff.) konzipiert ist, können hier auch Lehre und Rechtsprechung zu
letzteren Bestimmungen berücksichtigt werden (ABl 2013-04-19, S. 159;
Mächler, § 91 N. 1).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, eine
Sonderrechnung sei gestützt auf § 91 Abs. 1 lit. b GG,
namentlich für Schenkungen mit bestimmter Zweckbindung, zulässig. Unter die
genannte Bestimmung fallen alle freiwilligen Zuwendungen von Dritten, meist
Privaten, welche der Gemeinde zur dauernden Verwaltung und Verwendung zugehen,
sei es zur Erfüllung eines idealen, gemeinnützigen, wohltätigen oder
öffentlichen Zwecks oder zur Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe,
ausnahmsweise auch zur Erfüllung privater Zwecke (VGr, 2. Oktober
2008, VB.2008.00266, E. 5.2 Abs. 2 [nicht publiziert]
mit Hinweis auf Thalmann, § 129 N. 2.1; vgl. ders., § 125
N. 2).
Vorliegend fehlt es an einer bestimmten Zweckbindung. In
der Aussage im Schreiben vom 1. März 2019, die Bank "würde sich
freuen, wenn die Gemeinden mit dieser Jubiläumsdividende etwas Besonderes zu
Gunsten der Bevölkerung machen würden", kann keine Zweckbindung im Sinn
von § 91 Abs. 1 lit. b GG gesehen werden
(vgl. VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00582,
Sachverhalt I und E. 4.2 ff. [Verwendung von Grundstücken insbesondere
für ein Heim "für alte Leute"]; vgl. auch Nedim Peter Vogt/Annaïg
L. Vogt, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020,
Art. 246 N. 2 mit Hinweisen). Daran ändern auch die Medienmitteilung
vom 8. Februar 2019 und die darin enthaltene Aussage des Präsidenten des
Bankrats nichts ("Wir möchten die gesamte Zürcher Bevölkerung an unserem
Jubiläum teilhaben lassen und würden uns freuen, wenn Kanton und Gemeinden
unsere Jubiläumsdividende für besondere Projekte verwenden. Wir denken dabei an
Vorhaben, die im ordentlichen Budget keinen Platz finden und somit den
Zürcherinnen und Zürchern einen aussergewöhnlichen Nutzen stiften"). Denn
die Medienmitteilung bezweckte die Information der Öffentlichkeit und war nicht
an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Überdies lässt sich daraus auch keine
bestimmte Zweckbindung entnehmen. Den Ausführungen in der Beschwerde, es werde
eine bewusst offene Zweckbindung formuliert und würden die Gemeinden
ermächtigt, diese enger zu fassen, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die
ZKB, indem sie einen "Wunsch" äusserte, gerade keinen Zweck
vorbestimmt.
Demnach ist § 91 Abs. 1 lit. b GG nicht
anwendbar. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Ausschüttung der Jubiläumsdividende
als Schenkung zu qualifizieren ist bzw. ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausging, die Jubiläumsdividende stütze sich "mangels anderslautender
Regelung" (analog) auf § 26 f. KantonalbankG. Die ZKB ging
ihrerseits offenbar von einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen aus, hielt
sie doch im erwähnten Schreiben vom 1. März 2019 fest, dass die
Sonderdividende "gemäss gesetzlichem Schlüssel" zu 2/3 dem Kanton und
zu 1/3 den Gemeinden zukommen würde.
3.4.2
Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, die Jubiläumsdividende sei im Interesse Dritter zu verwalten und
eine Sonderrechnung deshalb gemäss § 91 Abs. 1 lit. a GG
zulässig. Diese Art der Führung einer Sonderrechnung ist insbesondere
von Belang, wenn juristische Personen aufgehoben werden und das Gesetz, die
Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders
bestimmen; in diesem Fall fällt ihr Vermögen derjenigen Gemeinde zu, der die
aufgelöste juristische Person nach ihrer Zweckbestimmung angehörte
(Art. 57 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]). Abzustellen ist auf den statutarischen Zweck und den örtlichen
Tätigkeitsbereich (BGE 112 II 1 E. 5; Mächler, § 91 N. 3; vgl. VGr,
2. Oktober 2008, VB.2008.00266, E. 4 f. [nicht publiziert]). Das
Vermögen ist im Sinn des bisherigen Zwecks zu verwenden (Art. 57
Abs. 2 ZGB) und treuhänderisch zu verwahren, bis die Mittel einer
Nachfolgeorganisation übergeben werden können (Mächler, § 94 N. 3).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführerin die Jubiläumsdividende im Interesse Dritter zu verwalten
hätte und sie dabei "eine rein treuhänderische Aufgabe" wahrnimmt.
Aus dem Wunsch der ZKB, die Mittel seien für etwas Besonderes zugunsten der
Bevölkerung zu verwenden, kann nicht abgeleitet werden, dass die Gemeinde die
Mittel im Interesse der Bank zu verwalten hätte. Vielmehr verwaltet und verwendet
die Beschwerdeführerin die Mittel der Jubiläumsdividende im eigenen Interesse
und fallen diese damit in den allgemeinen Gemeindehaushalt (vgl. Mächler,
§ 91 N. 3; Thalmann, § 125 N. 2). Es liegt demnach auch
kein Fall von § 91 Abs. 1 lit. a GG vor.
3.4.3 Ob eine Gemeindeversammlung durch Ausgabebeschluss
einen Fonds mit entsprechender Zweckbindung schaffen und ob dieser in der
Bilanz als Sonderrechnung gemäss § 91 GG oder Spezialfinanzierung
gemäss § 87 ff. GG geführt werden dürfte, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Denn der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2019
kann nicht in diesem Sinn als Ausgabebeschluss qualifiziert werden; dafür fehlt
es einerseits an einem von den Stimmberechtigten hinreichend klar ausgedrückten
Willen, einen solchen Fonds zu schaffen, und geht anderseits aus dem Beschluss
hervor, dass "[d]ie Entnahmen aus der Sonderrechnung im Rahmen der
geltenden Finanzkompetenzen der Gemeinde Horgen" erfolgten. Über eine Ausgabe
wurde also noch gar nicht beschlossen.
3.4.4
Zusammengefasst waren somit die Voraussetzungen von § 91
Abs. 1 lit. a und b GG nicht gegeben, und die Beschwerdeführerin
verstiess somit klar gegen diese Bestimmungen. Der Beschwerdegegner durfte
demnach gestützt auf § 167 lit. a GG grundsätzlich
aufsichtsrechtlich eingreifen.
4.
4.1 Ist
ein Beschluss, wie hier, bereits formell in Rechtskraft erwachsen, ist die
aufsichtsrechtliche Aufhebung desselben jedoch nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind (VGr, 21. November 2012,
VB.2012.00519, E. 3 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 81; Tobias Jaag, Die Gemeindeaufsicht im Kanton Zürich,
ZBl 94/1993, S. 529 ff., 540) und die Aufhebung für die
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands unerlässlich ist
(Marazzotta/Morgenbesser, § 168 N. 8; ABl 2013-04-19, S. 203). Es
ist somit eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem
Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem
Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits
abzuwägen (BGE 137 I 69 E. 2.3, 127 II 306 E. 7a, 121 II 273
E. 1a/aa).
4.2 Mit Blick
auf die Bedeutung, welche dem Grundsatz der Einheit des Haushalts gemäss
§ 86 GG beizumessen ist (vgl. dazu Mächler, § 86 N. 2; BGr, 22. Juli 1992, 1 P.251/1992 [ZBl 94/1993 S. 128]
E. 3b/aa; Thalmann, § 125 N. 1; ABl 2013-04-19,
S. 158), kommt hier der korrekten Anwendung des
objektiven Rechts ein grosses Gewicht zu. Insbesondere geht es darum, die im
Gemeindegesetz abschliessend aufgeführten Ausnahmen zur Einheit des Haushalts
(vgl. § 87 ff. und 91) im ganzen Kanton einheitlich auszulegen. Demgegenüber
erscheint das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des
Beschlusses vom 5. Dezember 2019 von untergeordneter Natur. Sie beruft
sich in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass ihr bei der Beurteilung,
ob ein Sachverhalt gemäss § 91 Abs. 1 GG vorliege, ein gewisser
Ermessenspielraum zustehe. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Die Vorinstanz
erwog zu Recht, dass alle Gemeinden im Kanton verpflichtet wären, eine
Sonderrechnung zu führen, sollte die Jubiläumsdividende unter § 91 Abs. 1 GG fallen (vgl. vorn, E. 3.3). Somit erwies sich die
aufsichtsrechtliche Aufhebung des Beschlusses vom 5. Dezember 2019 als
unerlässlich, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die aufsichtsrechtliche Aufhebung des
Beschlusses der Gemeindeversammlung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember
2019 als rechtmässig. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht
vor. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…