VB.2020.00629
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00629
13. Januar 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00629
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 24. November 1991 erstmals in die Schweiz ein, wo sie am 15. April
1992 einen Landsmann ehelichte. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene
Kinder hervor. Der Familie wurde damals in der Schweiz Asyl gewährt und A
erhielt später die Aufenthaltsbewilligung und am 7. Dezember 2001 die
Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie Anfang September 2004 mit ihren Kindern
auf Druck ihres Ehemannes hin in den Kosovo ausgereist war, kehrte sie am 9. September
2007 erneut in die Schweiz zurück und ersuchte erfolglos um die Wiedererteilung
ihrer inzwischen erloschenen Niederlassungsbewilligung. Stattdessen wurde ihr
von den Migrationsbehörden ihres damaligen Wohnkantons am 7. Mai 2009 in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich in
den nächsten Jahren durch das hiesige Migrationsamt regelmässig verlängert
wurde. Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz getrennt
von ihrem Ehemann.
Ab dem 1. Januar 2015 musste A von der Sozialhilfe
unterstützt werden, weshalb sie am 30. Januar 2017 ausländerrechtlich
verwarnt wurde. Nachdem sie sich in der Folge nicht von der Sozialhilfe lösen
konnte, verweigerte das Migrationsamt am 27. März 2019 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 27. Juni 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 6. Oktober 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Weiter wurde um
eine Parteientschädigung ersucht und die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beantragt. Überdies wurde darum ersucht, dass eine Frist zur
Begründungsergänzung der Beschwerde anzusetzen sei, nachdem die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Rechtsvertreter der psychisch
beeinträchtigten Beschwerdeführerin erst kurz zuvor als Fachbeistand ernannt
hatte.
Mit Präsidialverfügungen vom 16. und 25. September
2020.
zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte
gestützt auf § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) eine Erstreckung der Beschwerdefrist, da die Beschwerdeführerin
zumindest in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht urteils- und
handlungsfähig sei und ihr die gesetzliche Beschwerdefrist deshalb
ausnahmsweise und antragsgemäss erstreckt werden könne. Hierauf ergänzte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020
und innert der ihm angesetzten Frist die Beschwerde, unter Beilage seiner
Kostennote und einer zwischenzeitlich durch das zuständige Sozialamt
initiierten IV-Anmeldung von A.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu deren Ergänzung vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung
befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und
einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im
Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug
voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
2.1.2
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss
jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an
der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind
(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.1.3
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,
20.
Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche
Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder
lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier
nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder
selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige
Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen
sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben
statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei
der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in
die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren
(BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch
ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem
Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.
2.1.4
Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht
angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person
stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die
Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren
Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur
auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls
wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung
von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc
Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96
AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin verbrachte insgesamt über 26 Jahre ihres Lebens in
der Schweiz. Nach einen 2½-jährigen Aufenthalt in ihrem Herkunftsland lebt sie
nunmehr seit rund 13 Jahren wieder in der Schweiz. Aufgrund ihrer langen
Landesanwesenheit von über zehn Jahren ist im Lichte der dargelegten Praxis
grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen Beziehungen in der
Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt
oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat (vgl. E. 2.1.3 vorstehend).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2015 von der Sozialhilfe abhängig
und musste seither mit rund Fr. 190'000.- von der öffentlichen Hand
unterstützt werden. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind
derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl.
VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;
BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).
2.2.3
Jedoch ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar:
2.2.3.1
Das Migrationsamt kam in seiner Verfügung vom 27. März 2019 noch zum
Schluss, dass der Beschwerdeführerin mit Arztbericht vom 30. September
2016.
zwar eine "Paranoide wahnhafte Schizophrenie" attestiert worden
sei, sie aber gemäss Aktenlage zumindest in angepasster Tätigkeit mit
reduziertem Pensum arbeitsfähig sei und eine psychiatrische Behandlung bislang
ablehnt habe. Ihre fehlende Kooperation mit den Sozialhilfebehörden, das
Ausbleiben allfälliger Bemühungen hinsichtlich einer IV-Berentung, ihre
fehlende Bereitschaft, mögliche gesundheitliche Beschwerden anzugehen und ihre
fehlenden Bemühungen bei der Stellensuche seien ihr vorzuwerfen.
2.2.3.2
Im Gegensatz dazu wird in den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, dass
die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgrund einer psychischen
Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr der Sozialhilfebezug nicht
vorgeworfen werden könne. Ebenso ist im vorinstanzlichen Entscheid
festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
Erkrankung nicht anzulasten sei, dass sie sich aufgrund fehlender
Krankheitseinsicht nicht habe medizinisch behandeln lassen und
Eingliederungsmassnahmen mehrfach abgebrochen werden mussten.
2.2.3.3
Wie sich aus den Akten erschiesst, leidet die Beschwerdeführerin bereits
seit Jahren an massiven psychischen Problemen. Bereits bei ihrer Wiedereinreise
in die Schweiz 2007 soll sie gemäss den Angaben ihres damaligen
Rechtsvertreters stark abgemagert und physisch und psychisch völlig am Ende gewesen
sein. Laut Diagnose der psychiatrischen Klinik C vom 14. Mai 2020 und
dem bereits erwähnten hausärztlichen Bericht vom 30. September 2016 ist
der Beschwerdeführerin seit 2012 eine paranoide Schizophrenie mit deutlichen
Beeinträchtigungen im Alltag zu attestieren. Eine analoge Diagnose wurde ihr am
30.
Juni 2017 auch von Dr. med. D,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestellt. Aufgrund dieser
Erkrankung und der damit einhergehenden Fremd- bzw. Eigengefährdung musste sie
überdies bereits mehrfach fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik
zwangseingewiesen werden, wobei gutachterlich ebenfalls eine seit vielen Jahren
bestehende psychische Störung bzw. eine chronische paranoide Schizophrenie
diagnostiziert wurde (vgl. dazu die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen vom
30.
Juni 2017 bezüglich der damals verfügten fürsorgerischen
Unterbringung). Nach Einschätzung der zuständigen Sozialarbeiterin vom 24. Juni
2020.
hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme kaum
Aussichten auf eine Anstellung. Unverständlicherweise habe die KESB trotz
entsprechenden Gefährdungsmeldungen bislang keine vormundschaftlichen
Massnahmen errichtet. Die Beschwerdeführerin brachte in den letzten Jahren
gegenüber verschiedenen Behörden vor, Opfer von "Experimenten"
geworden zu sein. Zudem reichte sie immer wieder auffällige Eingaben ein,
welche sowohl das Sozialamt E als auch das Migrationsamt zu mehreren
Gefährdungsmeldungen veranlasste. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage
war, ihre Interessen im ausländerrechtlichen Verfahren zu wahren, bestellte ihr
die KESB des Bezirks F am 9. September 2020 einen Fachbeistand zur
Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Aufgrund dieser
Aktenlage erscheint die vorinstanzliche Einschätzung eines unverschuldeten
Sozialhilfebezugs nachvollziehbar und sind die fehlenden Bemühungen der
Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen
Situation durch ihre psychische Erkrankung erklär- bzw. entschuldbar.
Insbesondere passt auch ihre fehlende Problemeinsicht und
Kooperationsbereitschaft in ihr Krankheitsbild.
2.2.4
Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug rechtfertigt praxisgemäss aber weder
die Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung noch eine ausländerrechtliche
Verwarnung (vgl. E. 2.1.2 ff. vorstehend). Die Beschwerdeführerin ist
gemäss Aktenlage strafrechtlich noch nicht verurteilt worden. Eine im Sommer
2020.
eingeleitete Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Verleumdung und geringfügiger Sachbeschädigung passt zu ihrem
psychischen Krankheitsbild und ihre geringfügigen Schulden lassen sich ebenfalls
mit ihrer angeschlagenen psychischen Konstitution erklären. Die
migrationsamtlich verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erscheint damit unverhältnismässig. Überdies hat das Sozialamt der Stadt E
am 15. Mai 2020 eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin initiiert, womit
sich eine zukünftige Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet und eine
Bewilligungsverweigerung auch aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint.
2.3
Da die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Landesanwesenheit grundsätzlich
über einen konventionsrechtlich geschützten Verlängerungsanspruch verfügt und
die Schuldlosigkeit ihres Sozialhilfebezugs sowohl der Verhängung ausländerrechtlicher
Massnahmen entgegensteht als auch ihre Integrationsdefizite entschuldigt, ist
ihre Beschwerde insoweit gutzuheissen. Hingegen erscheint die im Hauptantrag
beantragte Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund der klaren Sach- und
Rechtslage nicht geboten.
Inwieweit die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme
auch in ihrem Heimatland hätte adäquat behandelt werden könnten, kann bei
diesem Verfahrensausgang offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Wahrung ihrer
Rechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen gewesen wäre. Sodann muss
nicht weiter geklärt werden, ob einer Wegweisung der Beschwerdeführerin
Vollzugshindernisse entgegenstünden oder ihr eine Härtefallbewilligung hätte
erteilt werden können.
2.4
Seit dem 1. Januar
2021.
ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn
diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf
der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem
Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem
Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach
Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen
Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).
Die Beschwerdeführerin hat in den letzten drei Jahren vor dem
Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung rund Fr. 94'000.- von der Sozialhilfe
bezogen, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzulegen und ist der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Mangels entsprechenden Antrags im vorinstanzlichen Verfahren
und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen ist der erst im
Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren
keine Entschädigung zuzusprechen.
4.
4.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und
ihre Anträge sind gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem
war sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen, weshalb ihr von der KESB
ein Prozessbeistand bestellt wurde. Es ist ihr deshalb unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Hingegen ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden.
4.2
Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen
des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen
werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener
Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor,
wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel
halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen
Zeitaufwand von 17,9 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und
Barauslagen von Fr. 408.40 geltend. Er kopierte dabei praktisch das
gesamte ausländerrechtliche Dossier der Beschwerdeführerin (470 Seiten zu
je Fr. 0.50) samt KESB-Akten (189 Seiten zu je Fr. 0.50). Da von
einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen einer angemessenen Mandatsausübung
erwartet werden kann, dass nach einer ersten Aktensichtung nur die
entscheidrelevanten Akten kopiert werden (vgl. VGr, 19. Februar 2020,
VB.2019.00692, E. 4.3.3), erscheinen die geltend gemachten Auslagen für
Kopien übersetzt und sind auf rund die Hälfte (330 Kopien zu je Fr. 0.50)
zu reduzieren. Hieraus ergeben sich insgesamt entschädigungspflichtige Auslagen
von Fr. 243.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands ist zu
berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aufgrund seiner Bestellung durch die
KESB einen etwas erhöhten Aufwand hatte und zudem erst nach Abschluss des
Rekursverfahrens beigezogen wurde, sich mithin neu in das Verfahren einarbeiten
musste. Zudem sind ihm aus seinem Antrag um Verlängerung der Beschwerdefrist
zusätzliche Aufwendungen entstanden. Die sich im vorliegenden Verfahren
stellenden Rechtsfragen sind jedoch nicht komplexer als in anderen
ausländerrechtlichen Verfahren. Sodann handelte es sich bei der (inklusive
Deckblatt und Verzeichnissen) knapp 21-seitigen Eingabe vom 29. Oktober
2020.
um eine Ergänzung der 16-seitigen Eingabe vom 14. September 2020. Der
insgesamt geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17,9 Stunden erscheint
damit zu hoch und ist entsprechend um rund einen Drittel auf 12 Stunden
(zu je Fr. 220.- zuzüglich Mehrwertsteuer) zu reduzieren.
Inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer ergibt sich hieraus ein Entschädigungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 3'105.95.
4.3
Die
Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der
unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'105.95 für das
Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.
4.4
In Bezug
auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 27. März 2019 und Dispositiv-Ziffern I–III des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 werden bis auf
die Festsetzung der Staats- und Ausfertigungsgebühren von insgesamt Fr. 1'350.-
aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration (SEM) zu verlängern.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'605.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8.
Rechtsanwalt B
ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'105.95
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …