Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00629

13. Januar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22429)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00629

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 24. November 1991 erstmals in die Schweiz ein, wo sie am 15. April

1992 einen Landsmann ehelichte. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene

Kinder hervor. Der Familie wurde damals in der Schweiz Asyl gewährt und A

erhielt später die Aufenthaltsbewilligung und am 7. Dezember 2001 die

Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie Anfang September 2004 mit ihren Kindern

auf Druck ihres Ehemannes hin in den Kosovo ausgereist war, kehrte sie am 9. September

2007 erneut in die Schweiz zurück und ersuchte erfolglos um die Wiedererteilung

ihrer inzwischen erloschenen Niederlassungsbewilligung. Stattdessen wurde ihr

von den Migrationsbehörden ihres damaligen Wohnkantons am 7. Mai 2009 in

Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich in

den nächsten Jahren durch das hiesige Migrationsamt regelmässig verlängert

wurde. Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz getrennt

von ihrem Ehemann.

Ab dem 1. Januar 2015 musste A von der Sozialhilfe

unterstützt werden, weshalb sie am 30. Januar 2017 ausländerrechtlich

verwarnt wurde. Nachdem sie sich in der Folge nicht von der Sozialhilfe lösen

konnte, verweigerte das Migrationsamt am 27. März 2019 eine weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 27. Juni 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 6. Oktober 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben

und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Weiter wurde um

eine Parteientschädigung ersucht und die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beantragt. Überdies wurde darum ersucht, dass eine Frist zur

Begründungsergänzung der Beschwerde anzusetzen sei, nachdem die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Rechtsvertreter der psychisch

beeinträchtigten Beschwerdeführerin erst kurz zuvor als Fachbeistand ernannt

hatte.

Mit Präsidialverfügungen vom 16. und 25. September

2020.

zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte

gestützt auf § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) eine Erstreckung der Beschwerdefrist, da die Beschwerdeführerin

zumindest in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht urteils- und

handlungsfähig sei und ihr die gesetzliche Beschwerdefrist deshalb

ausnahmsweise und antragsgemäss erstreckt werden könne. Hierauf ergänzte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020

und innert der ihm angesetzten Frist die Beschwerde, unter Beilage seiner

Kostennote und einer zwischenzeitlich durch das zuständige Sozialamt

initiierten IV-Anmeldung von A.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu deren Ergänzung vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung

befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und

einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im

Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug

voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

2.1.2

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss

jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an

der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind

(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3

Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr,

20.

Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche

Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder

lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier

nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder

selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige

Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni

2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen

sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben

statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei

der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in

die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren

(BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch

ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem

Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.1.4

Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht

angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person

stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die

Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren

Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur

auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls

wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung

von der Fürsorge im Einflussbereich der auslän­dischen Person liegt (vgl. Marc

Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96

AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin verbrachte insgesamt über 26 Jahre ihres Lebens in

der Schweiz. Nach einen 2½-jährigen Aufenthalt in ihrem Herkunftsland lebt sie

nunmehr seit rund 13 Jahren wieder in der Schweiz. Aufgrund ihrer langen

Landesanwesenheit von über zehn Jahren ist im Lichte der dargelegten Praxis

grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen Beziehungen in der

Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt

oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat (vgl. E. 2.1.3 vorstehend).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2015 von der Sozialhilfe abhängig

und musste seither mit rund Fr. 190'000.- von der öffentlichen Hand

unterstützt werden. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind

derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl.

VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4;

BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.2.3

Jedoch ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar:

2.2.3.1

Das Migrationsamt kam in seiner Verfügung vom 27. März 2019 noch zum

Schluss, dass der Beschwerdeführerin mit Arztbericht vom 30. September

2016.

zwar eine "Paranoide wahnhafte Schizophrenie" attestiert worden

sei, sie aber gemäss Aktenlage zumindest in angepasster Tätigkeit mit

reduziertem Pensum arbeitsfähig sei und eine psychiatrische Behandlung bislang

ablehnt habe. Ihre fehlende Kooperation mit den Sozialhilfebehörden, das

Ausbleiben allfälliger Bemühungen hinsichtlich einer IV-Berentung, ihre

fehlende Bereitschaft, mögliche gesundheitliche Beschwerden anzugehen und ihre

fehlenden Bemühungen bei der Stellensuche seien ihr vorzuwerfen.

2.2.3.2

Im Gegensatz dazu wird in den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, dass

die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgrund einer psychischen

Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr der Sozialhilfebezug nicht

vorgeworfen werden könne. Ebenso ist im vorinstanzlichen Entscheid

festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen

Erkrankung nicht anzulasten sei, dass sie sich aufgrund fehlender

Krankheitseinsicht nicht habe medizinisch behandeln lassen und

Eingliederungsmassnahmen mehrfach abgebrochen werden mussten.

2.2.3.3

Wie sich aus den Akten erschiesst, leidet die Beschwerdeführerin bereits

seit Jahren an massiven psychischen Problemen. Bereits bei ihrer Wiedereinreise

in die Schweiz 2007 soll sie gemäss den Angaben ihres damaligen

Rechtsvertreters stark abgemagert und physisch und psychisch völlig am Ende gewesen

sein. Laut Diagnose der psychiatrischen Klinik C vom 14. Mai 2020 und

dem bereits erwähnten hausärztlichen Bericht vom 30. September 2016 ist

der Beschwerdeführerin seit 2012 eine paranoide Schizophrenie mit deutlichen

Beeinträchtigungen im Alltag zu attestieren. Eine analoge Diagnose wurde ihr am

30.

Juni 2017 auch von Dr. med. D,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestellt. Aufgrund dieser

Erkrankung und der damit einhergehenden Fremd- bzw. Eigengefährdung musste sie

überdies bereits mehrfach fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik

zwangseingewiesen werden, wobei gutachterlich ebenfalls eine seit vielen Jahren

bestehende psychische Störung bzw. eine chronische paranoide Schizophrenie

diagnostiziert wurde (vgl. dazu die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen vom

30.

Juni 2017 bezüglich der damals verfügten fürsorgerischen

Unterbringung). Nach Einschätzung der zuständigen Sozialarbeiterin vom 24. Juni

2020.

hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme kaum

Aussichten auf eine Anstellung. Unverständlicherweise habe die KESB trotz

entsprechenden Gefährdungsmeldungen bislang keine vormundschaftlichen

Massnahmen errichtet. Die Beschwerdeführerin brachte in den letzten Jahren

gegenüber verschiedenen Behörden vor, Opfer von "Experimenten"

geworden zu sein. Zudem reichte sie immer wieder auffällige Eingaben ein,

welche sowohl das Sozialamt E als auch das Migrationsamt zu mehreren

Gefährdungsmeldungen veranlasste. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage

war, ihre Interessen im ausländerrechtlichen Verfahren zu wahren, bestellte ihr

die KESB des Bezirks F am 9. September 2020 einen Fachbeistand zur

Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Aufgrund dieser

Aktenlage erscheint die vorinstanzliche Einschätzung eines unverschuldeten

Sozialhilfebezugs nachvollziehbar und sind die fehlenden Bemühungen der

Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen

Situation durch ihre psychische Erkrankung erklär- bzw. entschuldbar.

Insbesondere passt auch ihre fehlende Problem­einsicht und

Kooperationsbereitschaft in ihr Krankheitsbild.

2.2.4

Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug rechtfertigt praxisgemäss aber weder

die Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung noch eine ausländerrechtliche

Verwarnung (vgl. E. 2.1.2 ff. vorstehend). Die Beschwerdeführerin ist

gemäss Aktenlage strafrechtlich noch nicht verurteilt worden. Eine im Sommer

2020.

eingeleitete Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Verleumdung und geringfügiger Sachbeschädigung passt zu ihrem

psychischen Krankheitsbild und ihre geringfügigen Schulden lassen sich ebenfalls

mit ihrer angeschlagenen psychischen Konstitution erklären. Die

migrationsamtlich verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erscheint damit unverhältnismässig. Überdies hat das Sozialamt der Stadt E

am 15. Mai 2020 eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin initiiert, womit

sich eine zukünftige Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet und eine

Bewilligungsverweigerung auch aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint.

2.3

Da die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Landesanwesenheit grundsätzlich

über einen konventionsrechtlich geschützten Verlängerungsanspruch verfügt und

die Schuldlosigkeit ihres Sozialhilfebezugs sowohl der Verhängung ausländerrechtlicher

Massnahmen entgegensteht als auch ihre Integrationsdefizite entschuldigt, ist

ihre Beschwerde insoweit gutzuheissen. Hingegen erscheint die im Hauptantrag

beantragte Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund der klaren Sach- und

Rechtslage nicht geboten.

Inwieweit die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme

auch in ihrem Heimatland hätte adäquat behandelt werden könnten, kann bei

diesem Verfahrensausgang offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die

Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Wahrung ihrer

Rechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen gewesen wäre. Sodann muss

nicht weiter geklärt werden, ob einer Wegweisung der Beschwerdeführerin

Vollzugshindernisse entgegenstünden oder ihr eine Härtefallbewilligung hätte

erteilt werden können.

2.4

Seit dem 1. Januar

2021.

ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn

diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf

der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem

Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem

Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach

Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen

Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in den letzten drei Jahren vor dem

Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung rund Fr. 94'000.- von der Sozialhilfe

bezogen, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzulegen und ist der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Mangels entsprechenden Antrags im vorinstanzlichen Verfahren

und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen ist der erst im

Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren

keine Entschädigung zuzusprechen.

4.

4.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und

ihre Anträge sind gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem

war sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen, weshalb ihr von der KESB

ein Prozessbeistand bestellt wurde. Es ist ihr deshalb unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Hingegen ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden.

4.2

Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen

des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen

werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener

Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor,

wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel

halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen

Zeitaufwand von 17,9 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und

Barauslagen von Fr. 408.40 geltend. Er kopierte dabei praktisch das

gesamte ausländerrechtliche Dossier der Beschwerdeführerin (470 Seiten zu

je Fr. 0.50) samt KESB-Akten (189 Seiten zu je Fr. 0.50). Da von

einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen einer angemessenen Mandatsausübung

erwartet werden kann, dass nach einer ersten Aktensichtung nur die

entscheidrelevanten Akten kopiert werden (vgl. VGr, 19. Februar 2020,

VB.2019.00692, E. 4.3.3), erscheinen die geltend gemachten Auslagen für

Kopien übersetzt und sind auf rund die Hälfte (330 Kopien zu je Fr. 0.50)

zu reduzieren. Hieraus ergeben sich insgesamt entschädigungspflichtige Auslagen

von Fr. 243.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands ist zu

berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aufgrund seiner Bestellung durch die

KESB einen etwas erhöhten Aufwand hatte und zudem erst nach Abschluss des

Rekursverfahrens beigezogen wurde, sich mithin neu in das Verfahren einarbeiten

musste. Zudem sind ihm aus seinem Antrag um Verlängerung der Beschwerdefrist

zusätzliche Aufwendungen entstanden. Die sich im vorliegenden Verfahren

stellenden Rechtsfragen sind jedoch nicht komplexer als in anderen

ausländerrechtlichen Verfahren. Sodann handelte es sich bei der (inklusive

Deckblatt und Verzeichnissen) knapp 21-seitigen Eingabe vom 29. Oktober

2020.

um eine Ergänzung der 16-seitigen Eingabe vom 14. September 2020. Der

insgesamt geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17,9 Stunden erscheint

damit zu hoch und ist entsprechend um rund einen Drittel auf 12 Stunden

(zu je Fr. 220.- zuzüglich Mehrwertsteuer) zu reduzieren.

Inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer ergibt sich hieraus ein Entschädigungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 3'105.95.

4.3

Die

Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der

unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'105.95 für das

Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.

4.4

In Bezug

auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 27. März 2019 und Dispositiv-Ziffern I–III des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 werden bis auf

die Festsetzung der Staats- und Ausfertigungsgebühren von insgesamt Fr. 1'350.-

aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration (SEM) zu verlängern.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'605.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Rechtsanwalt B

ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'105.95

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …