VB.2020.00630
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00630
4. Februar 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00630
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, Staatsangehöriger der Türkei, wurde 1984 in der
Schweiz geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern
zunächst im Kanton St. Gallen und danach im Kanton Zürich auf. Er verfügte
über die Niederlassungsbewilligung.
B. Während
seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom
28. Oktober 2002: Freiheitsstrafe von 5 Tagen, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 100.- unter anderem wegen
Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerschein (Lernfahrausweis);
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. Januar 2007: Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung (dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons
Zürich und vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 [6B_290/2008]
bestätigt);
-
Strafmandat des Untersuchungsrichteramts C vom
26. September 2008: Geldstrafe von 20 Tagessätzen, unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 1'500.- wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn
aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2011 ab. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.
C.
Am 3. November 2008 hatte A den Strafvollzug angetreten.
Diesem entzog er sich jedoch vom 9. bis am 20. Juli 2009 sowie vom
21. November 2011 bis am 16. September 2019, das heisst für insgesamt
2867 Tage, durch Flucht. Am 16. September 2019 wurde er in Albanien
verhaftet und am 16. Januar 2020 in die Schweiz überstellt, wo er sich
seither wieder im Strafvollzug befindet.
D.
Bereits am 24. Dezember 2007 hatte A in der
Türkei die Schweizer Bürgerin F (geboren 1990) geheiratet. Aus dieser Beziehung
gingen die Kinder G (geboren 2013), H (geboren 2015) und I (geboren 2017)
hervor, die, wie ihre Mutter, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. F und
die drei Kinder wohnen in J.
Am 26. Februar 2020 stellte A beim
Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter
einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung
vom 20. April 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg; er habe das schweizerische
Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 790.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 14. September 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der angefochtene Rekursentscheid Nr. 2020.0434 der
Sicherheitsdirektion (Vorinstanz) vom 27. Juli 2020 sei aufzuheben.
2.
Es sei in Gutheissung dieser Beschwerde dem Beschwerdeführer der
Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen (Wiedererteilung C-Bewilligung oder
Erteilung zumindest einer neuen Aufenthaltsbewilligung).
3.
Es sei den Vorinstanzen zu verbieten, den Beschwerdeführer aus
der Schweiz wegzuweisen. Die Aufforderung, die Schweiz nach Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen, sei für hinfällig zu erklären.
4.
Sofern dieser Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt, sei ihr explizit die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse.
6.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter vom
Staat zu entschädigen."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September
2020.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020 wurde A
der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet,
sein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und er aufgrund
seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der
ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens von Fr. 2'570.-
aufgefordert. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist
und mit dieser – nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – zusammenwohnen
will; auf die beantragte Befragung der Eheleute hierzu kann verzichtet werden
(vgl. VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 3.1 Abs. 2 [nicht
publiziert]).
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b
AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG
vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das
heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377
E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die
Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem
verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem
Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2
ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden
Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).
2.3
Eine
strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die
betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,
weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten
Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,
ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich
für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat,
sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint
und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche
Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die
Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für
eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum
Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 – 2. Mai
2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf
Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw.
der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.
Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren
bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu
prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im
Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 28. Mai
2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2,
je mit Hinweisen; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3
Abs. 2).
2.4
Besteht
ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung
auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei
der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum
Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden
zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4
mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015,
2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im
Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu
prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob
sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise
verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017,
E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit
Hinweisen).
2.5
Wann der
Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe
nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach
Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art
und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer
die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die
Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die
Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr
wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass
es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018,
2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009,
E. 3.2).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2011 widerrufen und er aus der Schweiz
weggewiesen. Die Wegweisungsverfügung erging mithin vor rund 9,5 Jahren. Zwar
hielt sich der Beschwerdeführer zwischen November 2011 und September 2019 in
seiner Heimat auf; dabei reiste er jedoch nicht ordnungsgemäss und nach
Verbüssung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Schweiz aus.
Vielmehr entzog er sich durch Flucht während rund 8 Jahren dem
Strafvollzug, nachdem er die Gitterstäbe seiner damaligen Gefängniszelle
durchsägt hatte und durch die so entstandene Öffnung entkam. Er kehrte auch
nicht aufgrund der Einsicht in sein Fehlverhalten und mit dem Willen in die
Schweiz zurück, sich (wieder) dem Strafvollzug zu stellen. Vielmehr wurde er
gestützt auf einen internationalen Haftbefehl am 16. September 2019 von
den albanischen Behörden am Flughafen in Tirana verhaftet, als er in die Türkei
fliegen wollte. Es kann somit weder gesagt werden, dass die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Entfernungsmassnahme durchgesetzt und für eine der
Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde, noch, dass er
sich seither (im Ausland) bewährt hätte (BGr, 9. Januar
2018, 2C_650/2017, E. 2.3.1; VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00004, E. 3.4; vgl. VGr, 14. Februar
2018, VB.2017.00453, E. 4.2.3 [nicht publiziert]). Aus
dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer (momentan) kein Einreiseverbot
besteht, kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr geht
aus den Akten hervor, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM)
beabsichtigt, auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin eine
für unbestimmte Dauer gültige Einreisesperre zu verfügen. Aufgrund dieser Umstände besteht kein Anspruch auf Neubeurteilung.
Zu prüfen bleibt, ob in der Geburt der drei
Kinder in den Jahren 2013, 2015 und 2017 eine derart gewichtige Änderung der
Sachlage zu erblicken ist, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren
ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Die Kinder verfügen, wie ihre
Mutter, über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Aus den Akten geht
ausserdem hervor, dass F und die Kinder regelmässig ferienhalber beim Beschwerdeführer
in der Türkei waren. Vor diesem Hintergrund ist in der Geburt der drei Kinder
eine genügend gewichtige Änderung der Sachlage zu sehen, um einen Anspruch
auf eine Neubeurteilung zu begründen (vgl. VGr, 7. Januar
2021, VB.2020.00008, E. 2.3 – 14. Mai 2020, VB.2019.00835, E. 2.4).
3.2
3.2.1
Gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 2007 geriet der
Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 im Rahmen einer tätlichen
Auseinandersetzung in Rückenlage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche,
welches er am Tag zuvor im Hinblick auf die erwartete Auseinandersetzung
behändigt hatte, und versetzte dem sich über ihm befindlichen Kontrahenten
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt dieser einerseits eine
Stichverletzung an der Brust, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen
verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits
eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts,
wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Der Beschwerdeführer
liess schliesslich vom schwer verletzten Kontrahenten ab, schlug dessen Bitte,
ihn ins Spital zu fahren, jedoch ab. Der Verletzte konnte von der Sanität
dennoch rechtzeitig ins Spital überstellt und operiert werden (vgl. BGr,
17.
Juli 2008, 6B_290/2008, E. 3 und E. 9.2). Der
Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung mit sechs Jahren Freiheitsstrafe belegt und ausserdem verpflichtet,
dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zu bezahlen.
3.2.2
Das begangene Gewaltdelikt liegt zwar bereits über 15 Jahre zurück.
Beeinträchtigungen der physischen Integrität, wie (versuchte) Tötungsdelikte,
sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch als schwerwiegende
Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, weshalb bereits eine geringe
Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden muss (BGr, 28. Mai 2019,
2C_99/2019, E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 121
[= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.3; BGr, 19. Februar 2013,
2C_817/2012, E. 3.2.2 f.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von Delikten gegen
Leib und Leben zum Ausdruck brachten, indem sie für entsprechende Straftaten –
wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine
obligatorische Landesverweisung vorgesehen haben (vgl. Art. 121
Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
3.2.3
Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist zunächst
festzuhalten, dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit
bereits verwirklicht hat, indem er sich von strafrechtlichen Probezeiten nicht
von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Vorliegend fällt aber vor allem
sein Verhalten nach seinem erstmaligen Strafantritt zu seinen Ungunsten ins
Gewicht. So entzog er sich durch Flucht vom 9. bis am
20.
Juli 2009 sowie vom 21. November 2011 bis am 16. September
2019.
dem Strafvollzug. Während der zweiten, rund achtjährigen Flucht, geriet er
gemäss eigenen Angaben wegen Marihuanakonsums mit den türkischen Behörden in
Konflikt. Ausserdem befand er sich vom 30. Juli bis am 13. September
2019.
wegen eines gefälschten Passes in Albanien in Haft; diesen Pass wollte er
offenbar verwenden, um (illegal) in die Schweiz einzureisen und sich hier
Dispositiv
anzumelden. Der Beschwerdeführer hat sich demnach während seiner Flucht
und insbesondere in der Zeit kurz vor seiner Auslieferung an die Schweiz nicht bewährt;
seine Persönlichkeit erscheint – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – nicht derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko
mehr besteht. Auch sein Verhalten im Strafvollzug vor seiner
mehrjährigen Flucht war "geprägt von Disziplinarvorfällen": So war
er verbal ausfällig und wurde teilweise gewalttätig; ausserdem verweigerte er
regelmässig die Arbeit, besass Mobiltelefone und konsumierte Marihuana. Die
Bewährungs- und Vollzugsdienste attestierten dem Beschwerdeführer deshalb eine
"getrübte Legalprognose" und lehnten sein Gesuch um vorzeitige
Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 18. Februar 2020 ab.
Vor diesem Hintergrund kann von der Einholung eines
aktuellen Führungsberichts sowie einer ausführlichen Risikoabklärung abgesehen
werden. Denn es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit
seinem erneuten Eintritt in den Strafvollzug im Januar 2020 zu keinen weiteren
Klagen Anlass gegeben hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine
Rückfallgefahr nunmehr vernachlässigt werden könnte, zumal der Beschwerdeführer
während seiner Flucht aus dem Schweizer Strafvollzug in zwei weiteren Ländern
mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Auf die in diesem Kontext beantragte persönliche
Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und der noch (sehr) jungen
Kinder kann demnach ebenso verzichtet werden (vgl. BGr, 16. Juli 2020,
2C_1026/2019, E. 3.1 f.).
3.3 Insgesamt
besteht aufgrund des verhängten Strafmasses, der Art des begangenen Delikts
sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seinem (erstmaligen)
Strafantritt und während seiner Flucht weiterhin ein sehr grosses öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem sind
dessen private Interessen gegenüberzustellen.
3.4
3.4.1 In privater Hinsicht ist seit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung die Geburt der drei Kinder G (geboren
2013), H (geboren 2015) und I (geboren 2017) hervorzuheben. Daraus kann der
Beschwerdeführer vorliegend aber keinen (neuen) Anspruch auf
Bewilligungserteilung ableiten. Denn im Zeitpunkt der Heirat am 24. Dezember
2007 war das Strafurteil des Obergerichts bereits ergangen und der
Beschwerdeführer zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausserdem
wurden alle drei Kinder nach der (rechtskräftigen) Wegweisung des
Beschwerdeführers und namentlich zu einem Zeitpunkt gezeugt, in welchem sich dieser
aufgrund seiner Flucht in der Türkei aufhielt. Er und seine Ehefrau nahmen
somit bewusst in Kauf, dass die Kinder nur unregelmässigen Kontakt zu ihrem
Vater haben würden bzw. dass sie ein gemeinsames Familienleben nur verzögert in
der Schweiz würden leben können (vgl. BGr, 15. Februar 2016, 2C_979/2015,
E. 4.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015,
E. 4.3 Abs. 2). Sie haben denn auch während der Flucht des
Beschwerdeführers ihr Familienleben zwischen der Türkei und der Schweiz gelebt.
Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder an
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ihr und den drei
Kindern ist auch nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug
und seiner Ausreise in die Türkei zumutbar, das Familienleben weiterhin über
die Landesgrenzen hinweg zu leben.
3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in der
Schweiz geboren und hielt sich im Zeitpunkt der Wegweisung rund 27 Jahre
hier auf. Er wurde zwar hier sozialisiert, vermochte sich in beruflicher
Hinsicht jedoch nicht zu integrieren; eine Berufslehre schloss er nicht ab, und
vor seinem Strafantritt im November 2008 hatte er verschiedene Stellen jeweils
nur für kurze Zeit inne. Aufgrund des Strafverfahrens sowie den – soweit
ersichtlich – nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die
drei Kinder hat der Beschwerdeführer ausserdem Schulden von mindestens Fr. 65'208.15.
Dass er sich nunmehr wirtschaftlich in der Schweiz würde integrieren können,
erscheint demnach fraglich; daran ändert auch die ihm in Aussicht gestellte
Tätigkeit bei K nichts. Eine Verbundenheit mit seinem Heimatland zeigt sich im
Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Zuflucht suchte und das Leben
dort während rund acht Jahren der Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe in
der Schweiz vorzog. Während seines "Aufenthalts" in der Türkei
absolvierte er gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2013 und 2014 den
Militärdienst und hatte in der Folge verschiedene Anstellungen inne. Eine
Rückkehr in die Türkei nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist dem
Beschwerdeführer demnach zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
neben seiner Frau und seinen Kindern "auch die übrigen engsten Verwandten"
in der Schweiz leben.
3.5 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
erweist sich nach dem Gesagten aufgrund des noch immer bestehenden grossen
Fernhalteinteresses als rechtmässig; die vom Beschwerdeführer in verschiedener
Hinsicht geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich (BGr, 17. Mai
2018, 2C_935/2018, E. 3.2.2).
Eine erneute Bewilligungserteilung wird erst in
Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsst hat,
ordnungsgemäss ausgereist ist und sich anschliessend – während einer
angemessenen Zeitdauer – im Ausland bewährt hat.
3.6 Demnach sind auch die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 2
lit. b AIG und Art. 60–62 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; VGr, 16. März
2016, VB.2016.00038, E. 4.2 f. – 3. Dezember
2014, VB.2014.00536, E. 6).
3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist nach dem Gesagten
aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die
Präsidialverfügung vom 25. September 2020).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …