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Entscheid

VB.2020.00630

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00630

4. Februar 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22471)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00630

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, Staatsangehöriger der Türkei, wurde 1984 in der

Schweiz geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern

zunächst im Kanton St. Gallen und danach im Kanton Zürich auf. Er verfügte

über die Niederlassungsbewilligung.

B. Während

seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom

28. Oktober 2002: Freiheitsstrafe von 5 Tagen, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 100.- unter anderem wegen

Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerschein (Lernfahrausweis);

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

22. Januar 2007: Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung (dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons

Zürich und vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 [6B_290/2008]

bestätigt);

-

Strafmandat des Untersuchungsrichteramts C vom

26. September 2008: Geldstrafe von 20 Tagessätzen, unter Ansetzung

einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 1'500.- wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2011

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn

aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2011 ab. Dieser

Entscheid blieb unangefochten.

C.

Am 3. November 2008 hatte A den Strafvollzug angetreten.

Diesem entzog er sich jedoch vom 9. bis am 20. Juli 2009 sowie vom

21. November 2011 bis am 16. September 2019, das heisst für insgesamt

2867 Tage, durch Flucht. Am 16. September 2019 wurde er in Albanien

verhaftet und am 16. Januar 2020 in die Schweiz überstellt, wo er sich

seither wieder im Strafvollzug befindet.

D.

Bereits am 24. Dezember 2007 hatte A in der

Türkei die Schweizer Bürgerin F (geboren 1990) geheiratet. Aus dieser Beziehung

gingen die Kinder G (geboren 2013), H (geboren 2015) und I (geboren 2017)

hervor, die, wie ihre Mutter, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. F und

die drei Kinder wohnen in J.

Am 26. Februar 2020 stellte A beim

Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter

einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung

vom 20. April 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg; er habe das schweizerische

Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 790.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 14. September 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der angefochtene Rekursentscheid Nr. 2020.0434 der

Sicherheitsdirektion (Vorinstanz) vom 27. Juli 2020 sei aufzuheben.

2.

Es sei in Gutheissung dieser Beschwerde dem Beschwerdeführer der

Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen (Wiedererteilung C-Bewilligung oder

Erteilung zumindest einer neuen Aufenthaltsbewilligung).

3.

Es sei den Vorinstanzen zu verbieten, den Beschwerdeführer aus

der Schweiz wegzuweisen. Die Aufforderung, die Schweiz nach Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen, sei für hinfällig zu erklären.

4.

Sofern dieser Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt, sei ihr explizit die aufschiebende Wirkung zu

gewähren.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse.

6.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter vom

Staat zu entschädigen."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September

2020.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020 wurde A

der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet,

sein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und er aufgrund

seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der

ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens von Fr. 2'570.-

aufgefordert. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist

und mit dieser – nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – zusammenwohnen

will; auf die beantragte Befragung der Eheleute hierzu kann verzichtet werden

(vgl. VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 3.1 Abs. 2 [nicht

publiziert]).

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b

AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG

vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das

heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1

lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377

E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die

Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem

verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem

Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen

Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2

ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes

(Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden

Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

2.3

Eine

strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der

bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die

betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde,

weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten

Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist,

ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine

Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich

für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat,

sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint

und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche

Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die

Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für

eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum

Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 – 2. Mai

2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der

Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,

E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf

Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw.

der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.

Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren

bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu

prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von

Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage

eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im

Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 28. Mai

2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2,

je mit Hinweisen; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3

Abs. 2).

2.4

Besteht

ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung

auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei

der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum

Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden

zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4

mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine

umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015,

2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im

Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu

prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob

sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise

verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017,

E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit

Hinweisen).

2.5

Wann der

Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe

nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach

Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des

Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art

und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer

die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die

Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die

Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr

wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass

es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018,

2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009,

E. 3.2).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2011 widerrufen und er aus der Schweiz

weggewiesen. Die Wegweisungsverfügung erging mithin vor rund 9,5 Jahren. Zwar

hielt sich der Beschwerdeführer zwischen November 2011 und September 2019 in

seiner Heimat auf; dabei reiste er jedoch nicht ordnungsgemäss und nach

Verbüssung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Schweiz aus.

Vielmehr entzog er sich durch Flucht während rund 8 Jahren dem

Strafvollzug, nachdem er die Gitterstäbe seiner damaligen Gefängniszelle

durchsägt hatte und durch die so entstandene Öffnung entkam. Er kehrte auch

nicht aufgrund der Einsicht in sein Fehlverhalten und mit dem Willen in die

Schweiz zurück, sich (wieder) dem Strafvollzug zu stellen. Vielmehr wurde er

gestützt auf einen internationalen Haftbefehl am 16. September 2019 von

den albanischen Behörden am Flughafen in Tirana verhaftet, als er in die Türkei

fliegen wollte. Es kann somit weder gesagt werden, dass die gegen den

Beschwerdeführer verhängte Entfernungsmassnahme durchgesetzt und für eine der

Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde, noch, dass er

sich seither (im Ausland) bewährt hätte (BGr, 9. Januar

2018, 2C_650/2017, E. 2.3.1; VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00004, E. 3.4; vgl. VGr, 14. Februar

2018, VB.2017.00453, E. 4.2.3 [nicht publiziert]). Aus

dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer (momentan) kein Einreiseverbot

besteht, kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr geht

aus den Akten hervor, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM)

beabsichtigt, auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin eine

für unbestimmte Dauer gültige Einreisesperre zu verfügen. Aufgrund dieser Umstände besteht kein Anspruch auf Neubeurteilung.

Zu prüfen bleibt, ob in der Geburt der drei

Kinder in den Jahren 2013, 2015 und 2017 eine derart gewichtige Änderung der

Sachlage zu erblicken ist, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren

ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Die Kinder verfügen, wie ihre

Mutter, über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Aus den Akten geht

ausserdem hervor, dass F und die Kinder regelmässig ferienhalber beim Beschwerdeführer

in der Türkei waren. Vor diesem Hintergrund ist in der Geburt der drei Kinder

eine genügend gewichtige Änderung der Sachlage zu sehen, um einen Anspruch

auf eine Neubeurteilung zu begründen (vgl. VGr, 7. Januar

2021, VB.2020.00008, E. 2.3 – 14. Mai 2020, VB.2019.00835, E. 2.4).

3.2

3.2.1

Gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 2007 geriet der

Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 im Rahmen einer tätlichen

Auseinandersetzung in Rückenlage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche,

welches er am Tag zuvor im Hinblick auf die erwartete Auseinandersetzung

behändigt hatte, und versetzte dem sich über ihm befindlichen Kontrahenten

mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im

Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt dieser einerseits eine

Stichverletzung an der Brust, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen

verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits

eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts,

wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Der Beschwerdeführer

liess schliesslich vom schwer verletzten Kontrahenten ab, schlug dessen Bitte,

ihn ins Spital zu fahren, jedoch ab. Der Verletzte konnte von der Sanität

dennoch rechtzeitig ins Spital überstellt und operiert werden (vgl. BGr,

17.

Juli 2008, 6B_290/2008, E. 3 und E. 9.2). Der

Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung mit sechs Jahren Freiheitsstrafe belegt und ausserdem verpflichtet,

dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zu bezahlen.

3.2.2

Das begangene Gewaltdelikt liegt zwar bereits über 15 Jahre zurück.

Beeinträchtigungen der physischen Integrität, wie (versuchte) Tötungsdelikte,

sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch als schwerwiegende

Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, weshalb bereits eine geringe

Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden muss (BGr, 28. Mai 2019,

2C_99/2019, E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 121

[= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.3; BGr, 19. Februar 2013,

2C_817/2012, E. 3.2.2 f.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass

Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von Delikten gegen

Leib und Leben zum Ausdruck brachten, indem sie für entsprechende Straftaten –

wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine

obligatorische Landesverweisung vorgesehen haben (vgl. Art. 121

Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).

3.2.3

Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist zunächst

festzuhalten, dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit

bereits verwirklicht hat, indem er sich von strafrechtlichen Probezeiten nicht

von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Vorliegend fällt aber vor allem

sein Verhalten nach seinem erstmaligen Strafantritt zu seinen Ungunsten ins

Gewicht. So entzog er sich durch Flucht vom 9. bis am

20.

Juli 2009 sowie vom 21. November 2011 bis am 16. September

2019.

dem Strafvollzug. Während der zweiten, rund achtjährigen Flucht, geriet er

gemäss eigenen Angaben wegen Marihuanakonsums mit den türkischen Behörden in

Konflikt. Ausserdem befand er sich vom 30. Juli bis am 13. September

2019.

wegen eines gefälschten Passes in Albanien in Haft; diesen Pass wollte er

offenbar verwenden, um (illegal) in die Schweiz einzureisen und sich hier

Dispositiv

anzumelden. Der Beschwerdeführer hat sich demnach während seiner Flucht

und insbesondere in der Zeit kurz vor seiner Auslieferung an die Schweiz nicht bewährt;

seine Persönlichkeit erscheint – entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift – nicht derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko

mehr besteht. Auch sein Verhalten im Strafvollzug vor seiner

mehrjährigen Flucht war "geprägt von Disziplinarvorfällen": So war

er verbal ausfällig und wurde teilweise gewalttätig; ausserdem verweigerte er

regelmässig die Arbeit, besass Mobiltelefone und konsumierte Marihuana. Die

Bewährungs- und Vollzugsdienste attestierten dem Beschwerdeführer deshalb eine

"getrübte Legalprognose" und lehnten sein Gesuch um vorzeitige

Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 18. Februar 2020 ab.

Vor diesem Hintergrund kann von der Einholung eines

aktuellen Führungsberichts sowie einer ausführlichen Risikoabklärung abgesehen

werden. Denn es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit

seinem erneuten Eintritt in den Strafvollzug im Januar 2020 zu keinen weiteren

Klagen Anlass gegeben hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine

Rückfallgefahr nunmehr vernachlässigt werden könnte, zumal der Beschwerdeführer

während seiner Flucht aus dem Schweizer Strafvollzug in zwei weiteren Ländern

mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Auf die in diesem Kontext beantragte persönliche

Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und der noch (sehr) jungen

Kinder kann demnach ebenso verzichtet werden (vgl. BGr, 16. Juli 2020,

2C_1026/2019, E. 3.1 f.).

3.3 Insgesamt

besteht aufgrund des verhängten Strafmasses, der Art des begangenen Delikts

sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seinem (erstmaligen)

Strafantritt und während seiner Flucht weiterhin ein sehr grosses öffentliches

Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem sind

dessen private Interessen gegenüberzustellen.

3.4

3.4.1 In privater Hinsicht ist seit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung die Geburt der drei Kinder G (geboren

2013), H (geboren 2015) und I (geboren 2017) hervorzuheben. Daraus kann der

Beschwerdeführer vorliegend aber keinen (neuen) Anspruch auf

Bewilligungserteilung ableiten. Denn im Zeitpunkt der Heirat am 24. Dezember

2007 war das Strafurteil des Obergerichts bereits ergangen und der

Beschwerdeführer zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausserdem

wurden alle drei Kinder nach der (rechtskräftigen) Wegweisung des

Beschwerdeführers und namentlich zu einem Zeitpunkt gezeugt, in welchem sich dieser

aufgrund seiner Flucht in der Türkei aufhielt. Er und seine Ehefrau nahmen

somit bewusst in Kauf, dass die Kinder nur unregelmässigen Kontakt zu ihrem

Vater haben würden bzw. dass sie ein gemeinsames Familienleben nur verzögert in

der Schweiz würden leben können (vgl. BGr, 15. Februar 2016, 2C_979/2015,

E. 4.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015,

E. 4.3 Abs. 2). Sie haben denn auch während der Flucht des

Beschwerdeführers ihr Familienleben zwischen der Türkei und der Schweiz gelebt.

Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder an

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ihr und den drei

Kindern ist auch nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug

und seiner Ausreise in die Türkei zumutbar, das Familienleben weiterhin über

die Landesgrenzen hinweg zu leben.

3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in der

Schweiz geboren und hielt sich im Zeitpunkt der Wegweisung rund 27 Jahre

hier auf. Er wurde zwar hier sozialisiert, vermochte sich in beruflicher

Hinsicht jedoch nicht zu integrieren; eine Berufslehre schloss er nicht ab, und

vor seinem Strafantritt im November 2008 hatte er verschiedene Stellen jeweils

nur für kurze Zeit inne. Aufgrund des Strafverfahrens sowie den – soweit

ersichtlich – nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die

drei Kinder hat der Beschwerdeführer ausserdem Schulden von mindestens Fr. 65'208.15.

Dass er sich nunmehr wirtschaftlich in der Schweiz würde integrieren können,

erscheint demnach fraglich; daran ändert auch die ihm in Aussicht gestellte

Tätigkeit bei K nichts. Eine Verbundenheit mit seinem Heimatland zeigt sich im

Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Zuflucht suchte und das Leben

dort während rund acht Jahren der Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe in

der Schweiz vorzog. Während seines "Aufenthalts" in der Türkei

absolvierte er gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2013 und 2014 den

Militärdienst und hatte in der Folge verschiedene Anstellungen inne. Eine

Rückkehr in die Türkei nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist dem

Beschwerdeführer demnach zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

neben seiner Frau und seinen Kindern "auch die übrigen engsten Verwandten"

in der Schweiz leben.

3.5 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

erweist sich nach dem Gesagten aufgrund des noch immer bestehenden grossen

Fernhalteinteresses als rechtmässig; die vom Beschwerdeführer in verschiedener

Hinsicht geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich (BGr, 17. Mai

2018, 2C_935/2018, E. 3.2.2).

Eine erneute Bewilligungserteilung wird erst in

Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsst hat,

ordnungsgemäss ausgereist ist und sich anschliessend – während einer

angemessenen Zeitdauer – im Ausland bewährt hat.

3.6 Demnach sind auch die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 2

lit. b AIG und Art. 60–62 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; VGr, 16. März

2016, VB.2016.00038, E. 4.2 f. – 3. Dezember

2014, VB.2014.00536, E. 6).

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist nach dem Gesagten

aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die

Präsidialverfügung vom 25. September 2020).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird

abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …