VB.2020.00631
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00631
1. April 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22629)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00631
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine im Jahr 1966 geborene indische Staatsangehörige,
stellte am 17. November 2019 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur
erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, A, und dessen Familie. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2020 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 990.-
(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen am 10. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 9. Juli 2020 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung
vom 16. September 2020 wurde B aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da
sie ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
21.
September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt
stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 18. November 2020 reichten A und
B weitere Unterlagen ein. Am 16. März 2021 reichten A und B erneut
Unterlagen ein und baten um einen baldigen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht
einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser
Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung
zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern,
welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie
(Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine
schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die
fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier
anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,
das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum
Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und
26.
März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes
Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011,
2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442,
E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer
schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung
durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl.
BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende
Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 – 13. August 2018, 2C_1048/2017,
E. 4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete
Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt
(BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).
Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die
Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von
hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt
würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung
dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei
anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42
ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern
und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8
Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit
besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis
zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr,
30.
März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017,
2C_5/2017, E. 2; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer, der einzige Sohn der Beschwerdeführerin, lebt seit 2013 in
der Schweiz. Mit seiner Frau, der Schweizerbürgerin D, hat er eine zweijährige
Tochter.
Die Beschwerdeführerin steht – eigenen Angaben zufolge –
seit fünf Jahren in psychologischer Behandlung, da innerhalb weniger Jahre ihr
Vater, ihr Bruder und ihr Neffe gestorben sind. Als auch ihr Ehemann am
31.
Oktober 2019 unerwartet verstarb, soll sich ihr psychischer Zustand
drastisch verschlechtert haben. Im Dezember 2019 und im August 2020
diagnostizierten verschiedene Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine (schwere)
Depression, eine Angststörung, Diabetes Typ-2, Bluthochdruck und regelmässige
Schwindelanfälle. Sie habe zudem einen leichten Schlaganfall erlitten. In den
letzten eineinhalb Jahren habe die Beschwerdeführerin insbesondere wegen ihrer
Depression zweimal im E-Hospital in ihrem Wohnort stationär behandelt werden
müssen. In letzter Zeit habe die Beschwerdeführerin – nach Angaben des
Beschwerdeführers– zunehmend selbstverletzende Tendenzen an den Tag gelegt. Zwischen
dem 1. Februar und Mitte Mai 2020 beauftragte der Beschwerdeführer
verschiedene Drittpersonen mit der Betreuung der Beschwerdeführerin. Diese habe
jedoch die Kooperation mit den Betreuungspersonen verweigert und es abgelehnt,
zu essen oder ihre Medikamente zu nehmen. Diese fehlende Kooperation soll nach
Einschätzung der Betreuungspersonen auf die (unerwarteten) Todesfälle in der
Familie der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein, weshalb sie mehrmals
empfahlen, dass der Beschwerdeführer sobald wie möglich die Betreuung der Beschwerdeführerin
übernehmen solle. Der Beschwerdeführer, der bereits vom 25. Oktober 2019
bis am 24. Januar 2020 in Indien geweilt hatte, um sich von seinem Vater
zu verabschieden und sich um seine Mutter zu kümmern, reiste deshalb am
17.
Februar 2020 erneut nach Indien, wo er bis zum 10. März 2020
blieb, und kümmerte sich offenbar erneut um die Beschwerdeführerin.
2.3
Es liegt
kein bestehendes familienähnliches Zusammenleben vor, welches durch eine
Wegweisung vereitelt würde, da der Beschwerdeführer seit 2013 mit seiner
Familie in der Schweiz lebt, wogegen die Beschwerdeführerin in Indien lebt. Die
Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt damit von vornherein nicht
unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und es hilft ihnen daher
nicht, wenn sie sich darauf berufen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod
ihres Ehemanns vom Beschwerdeführer abhängig sei. Dazu kommt, dass die Krankheit
der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wäre, ein Abhängigkeitsverhältnis
zum Beschwerdeführer zu begründen. Gemäss den ärztlichen Berichten soll die
Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leiden, suizidale Gedanken
haben und psychisch nicht mehr in der Lage sein, ihren Alltag allein zu
bestreiten. Diese Krankheiten sollen in einem Zusammenhang mit den
(unerwarteten) Todesfällen in der Familie der Beschwerdeführerin stehen, welche
sie in den letzten Jahren erleben musste. Es ist deshalb zwar nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben möchte und
durchaus möglich, dass sich ihr Gesundheitszustand durch den engen Kontakt mit
dem Beschwerdeführer verbessern könnte. In ihrem Bedürfnis mit dem Beschwerdeführer
zusammenzuleben und der damit verbundenen Hoffnung, dass sich so ihr
Gesundheitszustand verbessern könnte, ist aber kein schützenswertes Pflege-
oder Betreuungsverhältnis bzw. eine unveränderliche Abhängigkeit zu sehen. Der
Beschwerdeführer geht denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner
Pflege bedürfe und "ihren Alltag selbständig meistern" könne. Es ist
sodann auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Depression
nicht im Rahmen einer stationären psychiatrischen Therapie in Indien behandeln
lassen könnte. Aus den Akten ergibt sich nur, dass die Beschwerdeführerin eine
Betreuung durch Drittpersonen bei sich zu Hause verweigert habe und auch
ambulante Behandlungen keine Besserungen gebracht hätten. Aus den genannten Gründen
liegen auch keine besonderen Umstände vor, die der Schweiz eine aus Art. 8
Abs. 1 EMRK abgeleitete Leistungspflicht auferlegen würden, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. BGer,
24.
November 2015, 2C_643/2015, E. 5 – 29. Mai 2018, 2C_363/2017,
E. 2.4.1 mit Hinweisen). Somit wird der Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 ERMK und Art. 13
Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht
berührt (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.3).
3.
3.1
Da die
Dispositiv
Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit
ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht,
hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG
und damit nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (Art. 96 Abs. 1
AIG).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat das Mindestalter von 55 Jahren noch nicht erreicht und besitzt
keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (vgl. VGr, 18. März
2020, VB.2020.00727, E. 3.2), weshalb ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 28 AIG erteilt werden kann.
Sodann erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, der
Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend: Weder
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer, ihr einziger lebender Verwandter, in der Schweiz lebt, stellen
ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen in gesteigertem Mass infrage. Zudem steht es dem
Beschwerdeführer frei, die Beschwerdeführerin während Besuchsaufenthalten in
Indien zu unterstützen oder sie jeweils im Rahmen eines Besuchsvisums in die
Schweiz zu holen und sie so teilweise in der Schweiz zu betreuen.
4.
Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführerin keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …