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Entscheid

VB.2020.00631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00631

1. April 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22629)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00631

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, eine im Jahr 1966 geborene indische Staatsangehörige,

stellte am 17. November 2019 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur

erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, A, und dessen Familie. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2020 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 990.-

(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A und B liessen am 10. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 9. Juli 2020 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung

vom 16. September 2020 wurde B aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da

sie ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

21.

September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt

stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 18. November 2020 reichten A und

B weitere Unterlagen ein. Am 16. März 2021 reichten A und B erneut

Unterlagen ein und baten um einen baldigen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht

einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser

Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung

zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern,

welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie

(Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine

schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die

fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier

anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,

das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum

Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und

26.

März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes

Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011,

2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442,

E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer

schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung

durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl.

BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende

Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 – 13. August 2018, 2C_1048/2017,

E. 4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete

Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt

(BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8

Abs. 1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die

Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von

hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt

würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung

dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei

anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von

Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42

ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern

und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8

Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit

besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis

zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr,

30.

März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017,

2C_5/2017, E. 2; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer, der einzige Sohn der Beschwerdeführerin, lebt seit 2013 in

der Schweiz. Mit seiner Frau, der Schweizerbürgerin D, hat er eine zweijährige

Tochter.

Die Beschwerdeführerin steht – eigenen Angaben zufolge –

seit fünf Jahren in psychologischer Behandlung, da innerhalb weniger Jahre ihr

Vater, ihr Bruder und ihr Neffe gestorben sind. Als auch ihr Ehemann am

31.

Oktober 2019 unerwartet verstarb, soll sich ihr psychischer Zustand

drastisch verschlechtert haben. Im Dezember 2019 und im August 2020

diagnostizierten verschiedene Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine (schwere)

Depression, eine Angststörung, Diabetes Typ-2, Bluthochdruck und regelmässige

Schwindelanfälle. Sie habe zudem einen leichten Schlaganfall erlitten. In den

letzten eineinhalb Jahren habe die Beschwerdeführerin insbesondere wegen ihrer

Depression zweimal im E-Hospital in ihrem Wohnort stationär behandelt werden

müssen. In letzter Zeit habe die Beschwerdeführerin – nach Angaben des

Beschwerdeführers– zunehmend selbstverletzende Tendenzen an den Tag gelegt. Zwischen

dem 1. Februar und Mitte Mai 2020 beauftragte der Beschwerdeführer

verschiedene Drittpersonen mit der Betreuung der Beschwerdeführerin. Diese habe

jedoch die Kooperation mit den Betreuungspersonen verweigert und es abgelehnt,

zu essen oder ihre Medikamente zu nehmen. Diese fehlende Kooperation soll nach

Einschätzung der Betreuungspersonen auf die (unerwarteten) Todesfälle in der

Familie der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein, weshalb sie mehrmals

empfahlen, dass der Beschwerdeführer sobald wie möglich die Betreuung der Beschwerdeführerin

übernehmen solle. Der Beschwerdeführer, der bereits vom 25. Oktober 2019

bis am 24. Januar 2020 in Indien geweilt hatte, um sich von seinem Vater

zu verabschieden und sich um seine Mutter zu kümmern, reiste deshalb am

17.

Februar 2020 erneut nach Indien, wo er bis zum 10. März 2020

blieb, und kümmerte sich offenbar erneut um die Beschwerdeführerin.

2.3

Es liegt

kein bestehendes familienähnliches Zusammenleben vor, welches durch eine

Wegweisung vereitelt würde, da der Beschwerdeführer seit 2013 mit seiner

Familie in der Schweiz lebt, wogegen die Beschwerdeführerin in Indien lebt. Die

Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt damit von vornherein nicht

unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und es hilft ihnen daher

nicht, wenn sie sich darauf berufen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod

ihres Ehemanns vom Beschwerdeführer abhängig sei. Dazu kommt, dass die Krankheit

der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen wäre, ein Abhängigkeitsverhältnis

zum Beschwerdeführer zu begründen. Gemäss den ärztlichen Berichten soll die

Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leiden, suizidale Gedanken

haben und psychisch nicht mehr in der Lage sein, ihren Alltag allein zu

bestreiten. Diese Krankheiten sollen in einem Zusammenhang mit den

(unerwarteten) Todesfällen in der Familie der Beschwerdeführerin stehen, welche

sie in den letzten Jahren erleben musste. Es ist deshalb zwar nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben möchte und

durchaus möglich, dass sich ihr Gesundheitszustand durch den engen Kontakt mit

dem Beschwerdeführer verbessern könnte. In ihrem Bedürfnis mit dem Beschwerdeführer

zusammenzuleben und der damit verbundenen Hoffnung, dass sich so ihr

Gesundheitszustand verbessern könnte, ist aber kein schützenswertes Pflege-

oder Betreuungsverhältnis bzw. eine unveränderliche Abhängigkeit zu sehen. Der

Beschwerdeführer geht denn auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner

Pflege bedürfe und "ihren Alltag selbständig meistern" könne. Es ist

sodann auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Depression

nicht im Rahmen einer stationären psychiatrischen Therapie in Indien behandeln

lassen könnte. Aus den Akten ergibt sich nur, dass die Beschwerdeführerin eine

Betreuung durch Drittpersonen bei sich zu Hause verweigert habe und auch

ambulante Behandlungen keine Besserungen gebracht hätten. Aus den genannten Gründen

liegen auch keine besonderen Umstände vor, die der Schweiz eine aus Art. 8

Abs. 1 EMRK abgeleitete Leistungspflicht auferlegen würden, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. BGer,

24.

November 2015, 2C_643/2015, E. 5 – 29. Mai 2018, 2C_363/2017,

E. 2.4.1 mit Hinweisen). Somit wird der Schutzbereich des Rechts auf

Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 ERMK und Art. 13

Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht

berührt (vgl. BGr, 28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.3).

3.

3.1

Da die

Dispositiv

Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit

ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht,

hatten die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG

und damit nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (Art. 96 Abs. 1

AIG).

3.2 Die

Beschwerdeführerin hat das Mindestalter von 55 Jahren noch nicht erreicht und besitzt

keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz (vgl. VGr, 18. März

2020, VB.2020.00727, E. 3.2), weshalb ihr keine Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 28 AIG erteilt werden kann.

Sodann erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, der

Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend: Weder

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer, ihr einziger lebender Verwandter, in der Schweiz lebt, stellen

ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

ausländischen Personen in gesteigertem Mass infrage. Zudem steht es dem

Beschwerdeführer frei, die Beschwerdeführerin während Besuchsaufenthalten in

Indien zu unterstützen oder sie jeweils im Rahmen eines Besuchsvisums in die

Schweiz zu holen und sie so teilweise in der Schweiz zu betreuen.

4.

Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführerin keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …