VB.2020.00632
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00632
20. Januar 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00632
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1972 geborene marokkanische Staatsangehörige. Am 14. November 2008
heiratete sie in D den Schweizer Bürger B, geboren 1959. Am 19. Februar
2009 reiste sie zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz ein; am 31. März
2009 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit
bis am 28. Februar 2018. Aus der Ehe ging 2011 Tochter E hervor, die, wie
ihr Vater, das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
B. Seit ihrer Einreise musste A, gemeinsam mit ihrer Familie, mit
Sozialhilfe unterstützt werden. Am 18. März 2019 beliefen sich die
bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 530'460.20. Das Migrationsamt wies
A viermal darauf hin, dass der Widerruf oder die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie und ihre Familie weiterhin
nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu
bestreiten. Letztmals erfolgte eine entsprechende Ermahnung mit Schreiben vom 3. Mai
2017.
C. Am 16. Februar
2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom
15. Oktober 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 14. Januar 2020.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setze A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 28. Oktober 2020 an (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hiess die Sicherheitsdirektion gut und bestellte A
und B Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III).
Sodann auferlegte sie diesen die Rekurskosten von Fr. 1'410.-, zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftung füreinander, nahm diese aber einstweilen auf
die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV), entschädigte Rechtsanwalt C mit
Fr. 3'425.- aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V) und richtete in
Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 14. September 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und betragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben "und der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen"; eventualiter sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragen sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 9. November 2020
liessen A und B dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente zustellen. Ihr
Vertreter reichte dem Gericht am 12. Januar 2021 ausserdem seine Honorarnote
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines
Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Der
Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019
(Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt
sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als
Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März
2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019,
VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,
11.
September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011,
E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai
2019, VB.2018.00423, E. 3.1).
Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen
als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für
Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht
(Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020,
VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2; vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014,
2C_298/2014, E. 6.4.2).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. März 2009
von der Sozialhilfe unterstützt; am 18. März 2019 beliefen
sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 530'460.20. Dieser
Betrag ist seither weiter angewachsen; bis am 27. Mai 2020 wurden insgesamt
Fr. 582'843.50 ausbezahlt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der
Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch
erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 –
30.
Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen
Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer
Einreise in die Schweiz zwischen August 2009 bis November 2010
stundenweise einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Danach bzw. nach der
Geburt ihrer Tochter E im Januar 2011 hatte sie bis im Juni 2019 keine
Arbeitsstelle mehr. Auch mit den seither angetretenen Stellen konnte sie bisher
noch kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften. Der Beschwerdeführer
arbeitete seit 2011 auf Abruf bei F, wo er monatlich rund Fr. 500.-
verdiente. Von Januar bis Juli 2020 bezog er Arbeitslosentaggelder in ungefähr
dieser Höhe. Da er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, erscheint
unwahrscheinlich, dass er in Zukunft für den Familienunterhalt wird aufkommen
können.
2.3.2
Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die
Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.
2.4
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem
Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG;
vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli
2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum
die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer
sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr,
2.
Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014,
E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick
auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote
staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu
verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil
in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer
Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen
vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr,
2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).
Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1
BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt
werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und
der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach
Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche
(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,
E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2).
2.4.1
Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein
Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Jahr
2011) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder
eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind
das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018,
E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr,
12.
Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 lediglich einer Erwerbstätigkeit auf
Abruf nachging und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können,
ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend höchstens
teilweise entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,
E. 2.2). In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu
berücksichtigen, dass am 8. Januar 2014 eine familienexterne Betreuung für
E organisiert worden war; diese Fremdbetreuung wurde aufgrund der psychischen
Belastung der Beschwerdeführerin eingerichtet (vgl. dazu auch unten,
Abs. 3). Aktuell kommt sie lediglich am Donnerstag über den Mittag von der
Schule nach Hause; an den restlichen Tagen verbringt sie den Mittag und auch
den Nachmittag (nach dem Unterricht) im Hort. Schliesslich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihrer Tochter jeweils nur in
beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachging. Zuungunsten der
Beschwerdeführerin ist ferner zu gewichten, dass sie mit Schreiben vom 11. September 2014, vom 7. August 2015, vom 7. Juni
2016.
sowie vom 3. Mai 2017 durch den Beschwerdegegner ermahnt worden
war. Ihr war deshalb bereits seit mehreren Jahren bewusst, dass von ihr
(verstärkte) Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet wurden.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin auf verschiedene Stellen beworben hat. Diese Suchbemühungen
begannen jedoch erst, nachdem ihr der Beschwerdegegner durch die Kantonspolizei
das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gewährt hatte. Indem sie sich nicht bereits aufgrund der
(mehrfachen) Ermahnungen durch den Beschwerdegegner intensiver um eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit
spätestens ab der zweiten Ermahnung als zumindest teilweise selbstverschuldet
zu qualifizieren. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu gewichten, dass sie seit dem
1.
Juni 2019 bei der Agentur G angestellt ist und das dortige
Arbeitspensum von momentan rund 40 % offenbar zukünftig ausgebaut werden
soll. Daneben arbeitet sie bei Privathaushalten und hat ausserdem – für
November 2020 – eine zusätzliche Teilzeitstelle bei H angenommen.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden
vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführerin angeschlagen
sei und dass es ihnen (auch) deshalb nicht möglich war, ein existenzsicherndes
Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben
an Herzproblemen; ausserdem erlitt er im April 2018 einen schweren
Arbeitsunfall. Genauere Angaben zum Unfall und den Gebrechen des Beschwerdeführers
gehen jedoch nicht aus den Akten hervor. Gemäss Angaben des Sozialdiensts D vom
8.
September 2020 wurde am 8. Oktober 2019 eine IV-Anmeldung gemacht;
die diesbezüglichen Abklärungen laufen jedoch noch. Die Beschwerdeführerin
hatte sich bereits im September 2014 bei der IV angemeldet. Ihr
Leistungsbegehren wurde jedoch mit Verfügung vom 7. März 2018 abgewiesen.
Daraus geht hervor, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin vor allem
auf die belastende familiäre Situation zurückzuführen seien; sie habe keine
gesundheitlichen Einschränkungen, welche sich mittel- oder langfristig auf ihre
Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dass die Beschwerdeführerin – zumindest
vorübergehend – psychisch stark angeschlagen war, ist aufgrund der Akten jedoch
erstellt. So wurde sie vom 26. November bis am 9. Dezember 2013 sowie
vom 26. Februar bis am 19. März 2014 stationär in der Klinik I
behandelt, wo jeweils unter anderem eine mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert wurde. Beim ersten dieser Aufenthalte handelte es sich um eine
ärztliche fürsorgerische Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung, da die
Beschwerdeführerin einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Auch davor hatte
sie bereits Suizidgedanken und offenbar auch bereits versucht, sich umzubringen.
Gemäss der Beiständin von Tochter E wurde die Beistandschaft aufgrund der
psychischen Belastung der Beschwerdeführerin errichtet und E auch deshalb im
Hort angemeldet. Ihr Eindruck, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in
letzter Zeit verbessert hat, wird nicht nur durch die neu angetretenen
Arbeitsstellen belegt, sondern offenbar auch durch die Zusammenarbeit mit den
Lehrpersonen von E sowie der Hortleitung. Somit ist der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen teilweise und zumindest für die Zeit nach den erwähnten
Klinikaufenthalten vollständig unverschuldet.
Sodann ist der Sozialhilfebezug nicht nur der
Beschwerdeführerin anzulasten, zumal ihr Ehemann bereits vor ihrer Einreise in
die Schweiz Sozialhilfe bezog und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch
weiterhin nicht in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu
erwirtschaften. Schliesslich ist ihr Verschulden auch mit Blick auf ihre
eigenen gesundheitlichen Beschwerden zu relativieren. Überdies geht auch der
Sozialdienst der Gemeinde D davon aus, dass die Beschwerdeführerin "sehr
bemüht [ist], die persönliche und finanzielle Situation von sich und ihrer
Familie zu verbessern". Dieser Eindruck wird durch die seit Mitte 2019 angetretenen
Arbeitsstellen der Beschwerdeführerin unterstrichen. Dennoch hat sich die
Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, dass sie sich erst unter dem Eindruck
des migrationsrechtlichen Verfahrens (wieder) um Arbeitsstellen bemühte.
2.4.2
Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit
Februar 2009 und somit seit rund 12 Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht
arabisch, französisch und (gebrochen) deutsch; die polizeiliche Befragung vom
20.
Juni 2018 fand unter Beizug eines Übersetzers statt. Die Beschwerdeführerin
hat aber in der Vergangenheit mehrere Deutschkurse besucht und sich damit
bemüht, sich sprachlich zu integrieren. Sodann sind gegen die
Beschwerdeführerin keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert
und ist sie auch noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Auch in sozialer Hinsicht kann der Beschwerdeführerin eine durchaus gelungene
Integration attestiert werden.
In ihrer Heimat leben drei Brüder sowie ihre
älteste Schwester; ihre Eltern sind bereits verstorben. Zu ihren Geschwistern
hat die Beschwerdeführerin zwar regelmässigen, aber offenbar keinen allzu
intensiven Kontakt. In Marokko hat sie die Schulen besucht und eine Ausbildung
abgeschlossen; vor ihrer Einreise in die Schweiz hatte sie dort auch
verschiedene Arbeitsstellen inne. In den Jahren 2016 und 2017 war sie je
Dispositiv
zweimal in Marokko. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach
weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung erscheint
nicht allzu stark erschwert.
2.4.3
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass ihr Schweizer Ehemann und
ihre Schweizer Tochter hier leben. Letztere wurde hier geboren und besucht die
4. Klasse der Primarschule, wo sie gemäss ihrer Beiständin gut integriert sei
und gut mitmache. Sie ist heute rund 10 Jahre alt und damit nicht mehr in
einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihr die Ausreise nach
Marokko zusammen mit ihrer Mutter nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden kann
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020,
E. 3.5.3). Eine Ausreise würden sie vollständig aus ihrem gewohnten Umfeld
reissen. Soweit ersichtlich, war E denn auch erst viermal ferienhalber in der
Heimat ihrer Mutter. Ohnehin hat E als Schweizer Bürgerin
grundsätzlich einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der
Schweiz sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.3; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147,
E. 3.5).
Zwar müsste E vorliegend nicht mit der Beschwerdeführerin
ausreisen, da der Beschwerdeführer mit ihr in der Schweiz verbleiben könnte. Er
hat sich denn auch bisher an der Kinderbetreuung beteiligt. Für E wäre eine
Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer Hauptbetreuungsperson jedoch mit
einer grossen Härte verbunden, und die Wegweisung der Beschwerdeführerin
zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf das noch junge Mädchen. Davon geht
auch die Beiständin von E aus, wenn sie ausführt, eine Trennung von der
Beschwerdeführerin wäre für die "gesunde Entwicklung [von E] (…)
gefährdend". Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei
der polizeilichen Befragung angab, dass er der Beschwerdeführerin ins Ausland
folgen würde ("Ich kann ohne meine Frau nicht leben. Ich muss ihr
folgen"). Er spricht sodann arabisch und kennt gemäss eigenen Angaben die
Kultur und das Land; jedoch ist er bereits über 60 Jahre alt und
gesundheitlich angeschlagen. Nachdem bereits E eine Ausreise nach Marokko
unzumutbar ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer
eine Ausreise zumutbar wäre. Ohnehin kann er als Schweizer Bürger nicht dazu
verpflichtet werden.
2.5 Zusammengefasst
erscheint das rein pekuniäre öffentliche Interesse an der Wegweisung der
Beschwerdeführerin gegenüber den gewichtigen privaten Interessen insbesondere
ihrer minderjährigen Schweizer Tochter sowie auch ihres Schweizer Ehemanns und
ihren eigenen Interessen, gemeinsam mit diesen in der Schweiz zu leben, als
untergeordnet.
2.6 Nach dem
Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als
unverhältnismässig.
2.7 Mit Blick
auf die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist schliesslich
Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat als Ehefrau
eines Schweizer Bürgers nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AIG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2018
geltenden Fassung [Art. 126 Abs. 1 AIG]). Auch dieser
Anspruch erlischt jedoch, wenn Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG). Nach dem vorangehend Ausgeführten
und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erweist
es sich als angezeigt, der Beschwerdeführerin die eine bessere Rechtsstellung
vermittelnde Niederlassungsbewilligung zu verweigern (vgl. VGr, 5. September
2018, VB.2018.00011, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Soweit die
Beschwerdeführenden auf den hier noch nicht anwendbaren Art. 58a AIG Bezug
nehmen, ist nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen.
Demnach erweist sich die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanz als begründet und
verhältnismässig.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
zu 3/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je
zu 1/8 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).
Den Beschwerdeführenden bzw. deren Vertreter ist ausserdem eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-verbeiständung. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit
und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der Person
ihres Vertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
4.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung
(des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden
und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 78.10 geltend. Dieser Aufwand ist im Umfang von 1 Stunde
und 15 Minuten zu kürzen; die Lektüre des Rekursentscheids und die
Besprechung desselben mit der Klientschaft ist nicht im vorliegenden Verfahren
abzugelten, zumal der Vertreter der Beschwerdeführenden auch 1 Stunde unter
dem Titel "geschätzter Aufwand für Lektüre Urteil und Bespr mit Kl"
veranschlagt hat. Der Vertreter der Beschwerdeführenden ist demnach für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'292.15
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter
auszurichten.
4.4 Abschliessend
gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
15. Oktober 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 28. Juli 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids vom 28. Juli 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner zu 3/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zu 1/8 auferlegt, jedoch unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.
In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. VI des Rekursentscheids vom 28. Juli 2020
wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Vertreter der
Beschwerdeführenden unter Anrechnung an dessen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2. Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
3. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 3/4 und den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/8 auferlegt, wobei der auf die
Beschwerdeführenden entfallende Anteil unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 1'292.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
9. Mitteilung an …