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Entscheid

VB.2020.00634

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00634

11. November 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22231)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00634

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1971, Staatsangehörige von Bangladesch, verheiratete sich am

18. März 2004 in Bangladesch mit dem in der Schweiz niedergelassenen

Landsmann C und reiste am 25. März 2005 mittels Ermächtigung zur

Visumserteilung in die Schweiz ein. In der Folge erhielt sie eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug.

2006 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, welcher heute über die Schweizer

Staatsbürgerschaft verfügt. Am 30. März 2016 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis

28. Februar 2025.

A und ihre Familie mussten ab 2005 mit einem Unterbruch

zwischen 1. November 2014 und 1. Juli 2016 von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Die bezogenen Unterstützungsleistungen beliefen sich

zuletzt gesamthaft auf Fr. 534'655.70 (Stand am 9. April 2020), wobei

die an A ausgerichteten Leistungen Fr. 231'253.95 betrugen. Aufgrund ihres

Sozialhilfebezugs wurde A mittels Verfügungen vom 22. Mai 2008 und

12. September 2013 ausländerrechtlich verwarnt und mit Schreiben vom

7. Mai 2014 und 22. Januar 2018 nochmals auf die ausländerrechtlichen

Folgen des Sozialhilfebezugs hingewiesen.

B. Mit

Verfügung vom 29. Juni 2020 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A, stellte ihr nach Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, befristet auf ein Jahr

seit Bewilligungserteilung, in Aussicht und knüpfte die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung an die in Ziffer 5 lit. a der

Verfügungsbegründung ausformulierten Bedingungen (Aufnahme einer oder mehrerer

existenzsichernder Erwerbstätigkeit(en) im ersten Arbeitsmarkt; Nachweis der

Stellensuchbemühungen mittels Empfangsbestätigungen oder Absageschreiben

potenzieller Arbeitgeber; Bestreiten des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln

und ohne Sozialhilfe; Erwerb eines Deutschzertifikats auf Niveau A2). Weiter

verfügte das Migrationsamt, für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei

erforderlich, dass diese Bedingungen eingehalten würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. August 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. September 2020 beantragte A

(Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene

Rekursentscheid vom 18. August 2020 aufzuheben und der Beschwerdegegner

sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu

belassen. Eventualiter seien die durch das Migrationsamt festgelegten Bedingungen

aufzuheben und durch folgende zu ersetzen: Nachweis der Bemühungen zur Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit; Nachweis Bemühungen Erwerb eines Sprachzertifikats

A 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen und es sei ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen – alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung

verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin

eine Trennungsvereinbarung vom 15. Oktober 2020 sowie einen Arbeitsvertrag

vom 23. Oktober 2020 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Umstritten

und zu prüfen ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin in Kombination mit der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung rechtmässig ist.

2.2

Die

Sicherheitsdirektion gelangte zum Schluss, dass der Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, die Verhältnismässigkeit einer

Wegweisung der Beschwerdeführerin jedoch zu verneinen sei. Da mangels

Integration in wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht aber die

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG

nicht erfüllt seien, seien die Voraussetzungen für die Rückstufung

grundsätzlich gegeben. Eine solche erweise sich auch als verhältnismässig.

2.3

Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung komme aufgrund des fehlenden Verschuldens der

Beschwerdeführerin an der Sozialhilfeabhängigkeit sowie des sehr grossen

privaten Interesses der Beschwerdeführerin wie auch ihres Schweizer Kindes an

ihrem Verbleib in der Schweiz vorliegend nicht infrage. Aus diesem Grund sei

auch eine Rückstufung nicht angezeigt. Da die Beschwerdeführerin am

Sozialhilfebezug kein oder nur ein geringes Verschulden (der ganzen Familie)

treffe, sei die Massnahme der Rückstufung selbst auch nicht verhältnismässig. In

ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2020 macht sie unter Hinweis auf den nachgereichten

Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2020 geltend, die intensiven Suchbemühungen

der Beschwerdeführerin hätten sich trotz der schwierigen Arbeitsmarktlage ausgezahlt.

Es handle sich zwar Corona-bedingt vorerst um eine Stelle auf Abruf. Gleichwohl

sei die Prognose für eine mittelfristige Ablösung oder zumindest substanzielle

Verringerung der Sozialhilfeunterstützung damit nachgewiesenermassen gut und

eine Rückstufung erweise sich mangels Verschuldens der Beschwerdeführerin als

unverhältnismässig.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen

und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte

Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung.

Sie kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) mit einer Integrationsvereinbarung

oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies

nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche

Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer

die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft

wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat

(Art. 62a Abs. 2 VZAE).

3.2

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen Integrationsdefizite eine

Rückstufung nicht erst dann, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht

fällt. Die Rückstufung ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 63

Abs. 2 AIG bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von

Art. 58a AIG vorliegt. Es muss nicht gleichzeitig auch ein Widerrufsgrund

nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt worden sein. Sind die strengeren

Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist

auf eine Rückstufung zu verzichten und der Widerruf anzuordnen. Für eine Rückstufung

(oder eine Verwarnung) besteht folglich dann kein Spielraum, wenn im Einzelfall

ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben und der Widerruf verhältnismässig

ist (vgl. dazu die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.3;

vgl. auch BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; 15. Januar

2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3). Der Rückstufung kommt somit eine

eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung

zu (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3; s. auch SEM, Änderung der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Erläuternder Bericht vom

7.

November 2017 zur Inkraftsetzung der Änderung des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2016 [im Folgenden: Erläuternder Bericht Integration],

Erläuterungen zu Art. 62a VZAE unter Ziff. 5.4).

3.3

Mit Blick

darauf stellt sich die Frage, ob – im Sinn eines Prüfprogramms – zunächst der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung umfassend geprüft werden müsste, bevor

überhaupt eine Rückstufung in Erwägung gezogen wird. Vorliegend gelangte die

Sicherheitsdirektion im Zusammenhang mit einem möglichen Widerruf gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zum Schluss, dass der nämliche

Widerrufsgrund erfüllt sei, der Widerruf bzw. eine Wegweisung jedoch nicht

verhältnismässig wäre. Dabei nahm sie freilich keine vertiefte

Verhältnismässigkeitsprüfung vor, was auch die Beschwerdeführerin beanstandet.

Auch das Migrationsamt hatte keine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung

vorgenommen, sondern lediglich erwogen, aufgrund der langen Anwesenheitsdauer

von 15 Jahren erweise sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig.

Mit Blick auf die Gesamtumstände erscheint es nun aber zumindest prima facie

nicht ausgeschlossen, dass sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung der Beschwerdeführerin als recht- und verhältnismässig

erweisen würden. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 63 Abs. 2 VRG) ist es dem Verwaltungsgericht indes verwehrt, die

Verhältnismässigkeit eines Widerrufs zu prüfen und allenfalls gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Trotz entsprechender

Rüge der Beschwerdeführerin ist daher auf eine umfassende

Verhältnismässigkeitsprüfung zu verzichten.

Anzumerken bleibt, dass der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin als erheblich und dauerhaft im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu qualifizieren ist, womit sie den Widerrufsgrund gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat (vgl. BGr, 7. November

2018, 2C_98/2018, E. 4.1 f., mit Hinweisen). Entgegen ihrer

Auffassung durfte die Vor­instanz bei der Prüfung des Widerrufsgrunds in

zeitlicher wie auch betragsmässiger Hinsicht den gesamten Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin berücksichtigen. Aus den Akten geht hervor, dass es der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann per 1. November 2014 gelang, sich von

der Sozialhilfe zu lösen. Am 14. Mai 2015 wurde die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung noch abgelehnt, während anlässlich der

darauffolgenden (zweiten) Prüfung vom 9. März 2016 die finanziellen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin näher untersucht wurden. Entsprechend

forderte das Migrationsamt von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der

Sozialbehörden der Wohngemeinden der letzten drei Jahre über Dauer und Höhe des

Sozialhilfebezugs von ihr selber sowie von Personen, für die sie zu sorgen

habe, ein. Die Sozialen Dienste G schienen die nämliche Aufforderung so zu

verstehen, dass nur über den Bezug der letzten drei Jahre Auskunft zu geben sei

(statt dass die Wohngemeinden der letzten drei Jahre Auskunft zu erteilen hätten),

weshalb sie der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 16. März 2016

lediglich den Bezug von Unterstützungsleistungen vom 1. März 2013 bis

31.

Oktober 2014 im Betrag von Fr. 65'146.50 sowie Fr. 14'522.30

attestierten. Wie sich aufgrund der weiteren Akten zeigt, bestehen sodann keine

gesicherten Erkenntnisse darüber, ab wann die Beschwerdeführerin wieder

öffentliche Unterstützungsgelder bezog. Gemäss "Meldung von

Sozialhilfebezug" vom 6. Oktober 2017 sowie vom 11. Januar 2018

soll dies bereits ab 1. Januar 2016 der Fall gewesen sein. Damit wäre die

Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt, als die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung geprüft und von ihr Informationen über bezogene

Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe verlangt wurden, bereits wieder

sozialhilfeabhängig gewesen. In einer Bescheinigung vom 15. Februar 2019

wurde ein Unterbruch der Sozialhilfebezüge für den Zeitraum vom

1.

November 2014 bis zum 30. November 2016 angegeben. Und mit

Bescheinigung vom 9. April 2020 attestierte das Sozialzentrum E einen

Unterbruch ab dem 1. November 2014 bis zum 21. Juli 2016. Auf diese

letzte Angabe stützte sich in der Folge das Migrationsamt in seiner Verfügung

vom 29. Juni 2020. Damit kann nicht gesagt werden, das Migrationsamt hätte

bei seiner Prüfung sämtliche in der Vergangenheit (und allenfalls gegenwärtig)

ausgerichteten Sozialhilfebeiträge in die Beurteilung miteinbezogen. Mit der

Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (und ihre

Familie) seit rund 15 Jahren Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezieht

(mit einem nicht abschliessend bemessbaren Unterbruch), wobei sich die der

Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen zuletzt auf Fr. 231'253.95

und die von ihrem Ehemann bezogenen Beträge auf Fr. 181'100.35 beliefen (jeweils

Stand am 9. April 2020). Ehegatten sind – wie die Vorinstanz zutreffend

erwog – im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit

zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet

und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –

aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [ZGB]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr,

27.

September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, mit Hinweisen). Nachdem sich

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor Kurzem getrennt haben, ist die

soeben dargelegte Praxis für die jüngste Vergangenheit wohl zu relativieren.

Der individuelle Bedarf der Beschwerdeführerin an öffentlicher finanzieller

Unterstützung wird damit – wie die Beschwerdeführerin selber zugesteht – aber

eher noch zunehmen, zumal ihr Ehemann gemäss der nachgereichten

Trennungsvereinbarung vom 15. Oktober 2020 weder einen Kindes- noch einen

Ehegatten-Unterhalt bezahlen kann. Eine baldige Loslösung der

Beschwerdeführerin von der langjährigen Fürsorgeabhängigkeit ist aktuell auch

unter Berücksichtigung des nachgereichten Arbeitsvertrags vom 23. Oktober

2020.

nicht zu erwarten, zumal dieser lediglich eine Anstellung auf Abruf zu

einem Stundenlohn von rund Fr. 23.- (inklusive Feiertagsvergütung von 2,27 %,

Urlaubsvergütung von 10,64 % und 13. Monatslohn von 8,33 %)

belegt. Dies vermag die von der Vorinstanz zutreffend gestellte, schlechte

Dispositiv

Prognose nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin war am 22. Mai 2008

sowie am 12. September 2013 verwarnt und zusätzlich mit Ermahnungen vom

7. Mai 2014 und 22. Januar 2018 auf die ausländerrechtlichen Folgen

des Sozialhilfebezugs hingewiesen worden, was die Anforderungen an die

Verhängung einer Massnahme grundsätzlich herabsetzte (vgl. BGr, 10. Juli

2017, 2C_577/2017, E. 2.2). Ob sie am erheblichen und dauerhaften

Sozialhilfebezug ein Verschulden trägt, wäre im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären. Auf die Prüfung, ob der Widerruf der

Niederlassung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin verhältnismässig sind,

ist wie eingangs dargelegt jedoch zu verzichten.

4.

4.1 Bei der

Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde gemäss

Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und

die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die

vorliegend zu prüfenden, gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht erfüllten

Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und

lit. d AIG werden durch die Bestimmungen von Art. 77d und Ar. 77e

VZAE näher konkretisiert. Demnach gilt der Nachweis für die Sprachkompetenzen

in einer Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer: diese Landessprache als Muttersprache

spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die

obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine

Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache

besucht hat (lit. c); oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die

entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der

sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Gemäss

Art. 77e VZAE nimmt eine Person sodann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie

die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht

(Abs. 1). Eine Teilnahme am Erwerb von Bildung liegt vor, wenn eine Person

in Aus- oder Weiterbildung ist (Abs. 2).

4.2 Der

Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a

Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder

Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen

(Art. 58a Abs. 2 AIG). Nach Art. 77f VZAE berücksichtigt die

zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG die persönlichen

Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen. Eine Abweichung

von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann

aufgrund: einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a);

einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b); anderer

gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-,

Lese- oder Schreibschwäche (lit. c Ziff. 1);

Erwerbsarmut (lit. c Ziff. 2); der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben (lit. c Ziff. 2).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den vorinstanzlichen Erwägungen,

wonach die Integrationsvoraussetzungen gemäss Art. 58a Abs. 1

lit. c und lit. d AIG nicht erfüllt seien, nicht und bestreitet

insbesondere die diesbezügliche vorinstanzliche Darstellung des Sachverhalts

nicht, weshalb ergänzend darauf verwiesen werden kann.

4.3.2

Mit Bangladesch besteht keine Niederlassungsvereinbarung, welche der

Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

einräumen würde, weshalb sie nicht davon entbunden ist, ihre Sprachkompetenzen

nachzuweisen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 3.5.2.3, mit verlinktem Hinweis auf

die entsprechende Liste). Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin bis heute

nicht erbracht. Bei den Akten liegt lediglich ein

Zwischenbericht/Schlussbericht vom 14. Mai 2009 sowie ein Lernfeedback vom

7. September 2018 betreffend das Sommersemester 2018. Ersterer stufte

die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Kurses auf dem Niveau A1.2

(Lesen, Sprechen, Schreiben) bzw. A2.1 (Hören) ein, attestierte ihr jedoch ein

unregelmässiges Erscheinen. Aus letzterem geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin auf dem Niveau A1 gewisse Lernfortschritte erzielt habe

(Niveau A1.3 in den Bereichen Hören, Lesen, Sprechen und A1.4 im Bereich

Schreiben), ihr das Sprechen aber nach wie vor Mühe mache. Ob sie sich – wie im

Lernfeedback empfohlen – anschliessend um zusätzliche Sprachpraxis bemühte,

geht aus den Akten nicht hervor. Nachdem sie bis heute keine Sprachzertifikate

vorlegen konnte, sich gemäss Schreiben vom 10. April 2019 im Gegenteil

sogar ausdrücklich weigerte, zur Erlangung eines Sprachzertifikats eine Prüfung

abzulegen, und sich aus den Akten – wie etwa der Stellungnahmen des Sozialzentrums F

vom 9. April 2019 – überdies ergibt, dass sie nach wie vor nur über knappe

Deutschkenntnisse verfügt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin das

Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht

erfüllt (vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 3.3.1.3, wonach für die

ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung [auch nach Rückstufung]

schriftlich das Niveau A1 und mündlich das Niveau A2 erreicht werden

muss).

4.3.3

Dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der Grundsatz der

wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde. Wer Sozialhilfe bezieht,

nimmt nicht am Wirtschaftsleben teil (zum Ganzen: Weisungen AIG,

Ziff. 3.3.1.4.1). Die Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts

überwiegend kein Einkommen erzielt, das es – zusammen mit dem Einkommen ihres

Ehemannes – ihr und ihrer Familie erlaubt hätte, den Lebensunterhalt der

Familie aus eigener Kraft zu bestreiten. Ihre Darstellung, wonach sie sich all

die Jahre intensiv um eine Anstellung bemüht habe, kann anhand der Akten nicht

bestätigt werden. Stellensuchbemühungen sind soweit ersichtlich lediglich für

2008 (drei Bewerbungen), 2009 (eine Bewerbung), 2011 (eine Bewerbung), 2013

(drei Bewerbungen), 2015 (vier Bewerbungen), 2016 (eine Bewerbung) und 2020

(soweit ersichtlich 14 Bewerbungen) belegt. Um den Erwerb von

(zusätzlicher) Bildung, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu

steigern oder zumindest zu erhalten, bemühte sich die Beschwerdeführerin nicht.

Aus einer E-Mail der Sozialen Dienste G vom 3. Juni 2020 geht sodann

hervor, dass eine Anmeldung für arbeitsintegrative Massnahmen nicht (mehr) infrage

komme. Bereits in der Visite des Hilfswerks H seien die Einsätze mit

Schwierigkeiten verbunden und für den Arbeitgeber nicht sinnvoll gewesen. Auch

habe sie die Arbeit aufgegeben, als sie mit den Bedingungen nicht zufrieden

gewesen sei.

Dass die Beschwerdeführerin den ernsthaften Willen hatte,

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilzunehmen, widerspiegelt sich

in den Akten nicht. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit der

verfügten Rückstufung intensiver um eine Anstellung bemüht und vor Kurzem eine

Anstellung auf Abruf vereinbart hat, kann einzig geschlossen werden, dass die

drohende Rückstufung bei ihr zumindest für den Moment eine gewisse

Einsichtigkeit ausgelöst hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die

Beschwerdeführerin nach wie vor von der öffentlichen Fürsorge abhängig ist und

daher auch das Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG aktuell nicht erfüllt.

4.3.4

Angesichts der Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit und des Umstands, dass

eine Loslösung von dieser in naher Zukunft nicht absehbar erscheint, der Höhe

der bezogenen Unterstützungsleistungen sowie des Umstands, dass sich die

Beschwerdeführerin ausdrücklich geweigert hatte, ein Sprachzertifikat zu

erlangen, ist das öffentliche Interesse an einer Rückstufung als erheblich

einzustufen. Dass besondere Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG

und Art. 77f VZAE vorliegen, die ihre Versäumnisse zu entschuldigen

vermöchten, ergibt sich aus den Akten nicht. So lässt sich entgegen den

Behauptungen der Beschwerdeführerin weder dem vorinstanzlichen Entscheid noch

den übrigen Akten entnehmen, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt gewesen sein soll. Die Sicherheitsdirektion setzte sich mit den

Akten umfassend und sorgfältig auseinander und gelangte im Wesentlichen zum

Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wohl eingeschränkt,

nicht aber ausgeschlossen sei und ihre gesundheitliche Situation keine

Erwerbsunfähigkeit begründe. Der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz

gestützt auf die medizinischen Unterlagen erstellte Sachverhalt wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist unter Berücksichtigung der übrigen

Akten auch nicht zu beanstanden. Dass sich die Beschwerdeführerin seit der

verfügten Rückstufung intensiver um eine Anstellung bemüht hat und jüngst ein

Arbeitsverhältnis eingegangen ist, deutet im Übrigen darauf hin, dass sie sich

durchaus als arbeitsfähig betrachtet, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging.

Allfällige geistige Behinderungen, Lern-, Lese- oder Schreibschwächen sind

nicht dargetan. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin um den

gemeinsamen Sohn gekümmert haben soll, befreite sie nicht davon, sich möglichst

rasch beruflich zu integrieren und damit zu einer Reduktion der erforderlichen

staatlichen Leistungen beizutragen. D wurde 2006 geboren. Da sie nicht alleinerziehend

war und ihr Ehemann seinerzeit unstreitig Teilzeit arbeitete, hätte sich die

Beschwerdeführerin nach Erhalt der Verwarnung vom 22. Mai 2008

ernsthaft um eine Teilzeiterwerbstätigkeit oder zumindest um die Verbesserung

ihrer Vermittelbarkeit (mittels Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse, Teilnahme

an Integrationsprogrammen oder Ähnlichem) bemühen müssen. Ab August 2011

besuchte D den Kindergarten und gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom

23. Mai 2013 und 15. August 2013 schliesslich auch den Hort, was der

Beschwerdeführerin zusätzliche Freiräume verschaffte (vgl. den Stundenplan des

Schuljahres 2011/2012, wonach er montags bis freitags jeden Morgen von

8.10 Uhr bis 12.00 Uhr im Kindergarten war). Aus den vorinstanzlichen

Erwägungen und den Akten geht wohl hervor, dass sie sich zwischen 2011 und 2016

bemühte, beruflich Fuss zu fassen, was dazu geführt hat, dass sie sich mit

ihrer Familie für einen kurzen Zeitraum von der Sozialhilfe lösen konnte. Die

nämlichen Bemühungen waren jedoch nicht nachhaltig. Zudem ist unklar, weshalb

sie 2016 ihre Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt (Wäscherei), die immerhin

mit einem Grundlohn von Fr. 800.- entlohnt wurde, aufgab. Mangels

entsprechender Belege kann dies nicht auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

zurückgeführt werden.

Die Rückstufung ändert an der

grundsätzlichen Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nichts. Sie

greift insbesondere nicht in das von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 29. April 1999 (BV) geschützte Familienleben ein und tangiert auch den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK)

nicht. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin daran, dass ihr die

Niederlassungsbewilligung belassen wird, wiegt das öffentliche Interesse an

einer Rückstufung somit nicht auf. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits

mehrfach verwarnt und ermahnt worden ist, ist nicht zu erwarten, dass eine

weitere Verwarnung die gewünschten Wirkungen zeigen würde. Die Rückstufung der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin auf eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 58a Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Abs. 2 AIG

erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig.

5.

5.1 Die

Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juni 2020 enthält die gemäss

Art. 62a Abs. 2 VZAE notwendigen Elemente (vgl. zu diesen vorne,

E. 3.1). Zu prüfen bleibt damit, ob sich auch die mit der Rückstufung

verknüpften Bedingungen als verhältnismässig erweisen.

5.2 Das

Migrationsamt verlangt von der Beschwerdeführerin, dass sie eine oder mehrere

existenzsichernde Erwerbstätigkeit(en) im ersten Arbeitsmarkt aufnimmt, die

Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit mittels Empfangsbestätigungen oder

Absageschreiben potenzieller Arbeitgeber nachweist, den eigenen Lebensunterhalt

aus eigenen Mitteln und ohne Sozialhilfe bestreitet und ein Deutschzertifikat

auf dem Niveau A2 erwirbt. Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich, dass

die erste Bedingung zu ungenau und mit der dritten Bedingung zudem inhaltlich

übereinstimme, weshalb es wenig Sinn mache, beide Bedingungen in die Verfügung

aufzunehmen.

5.3 Die

Beschwerdeführerin weiss seit Langem um die ausländerrechtliche Bedeutung einer

erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit und insbesondere um die

Notwendigkeit, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Soweit sie geltend macht, die

erste Bedingung sei zu ungenau, entbehrt ihre Rüge daher jeglicher Grundlage.

Nachdem ihr Sohn bald das 15. Lebensjahr vollendet haben wird, kann sie

sich auch nicht mehr auf angebliche Betreuungspflichten berufen. Ähnliches gilt

hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Probleme, zumal eine Auswirkung

auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark bezweifelt

werden muss. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann darin,

wonach die erste und dritte Bedingung inhaltlich gleichbedeutend seien. Eine Loslösung

von der Sozialhilfe setzt neben einem hinreichenden Erwerbseinkommen etwa auch

voraus, dass mit den verfügbaren Mitteln haushälterisch umgegangen wird.

Allfällige entschuldbare Gründe, die der Beschwerdeführerin eine gänzliche

Loslösung von der Sozialhilfe (geringes Einkommen trotz vollzeitiger

Erwerbstätigkeit, höhere Lebenshaltungskosten infolge der Trennung vom Ehemann)

oder eine vollständige Integration in den Arbeitsmarkt (Pandemiesituation)

zumindest vorläufig verunmöglichen oder erschweren, werden zusammen mit den

Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich beruflich und sprachlich zu

integrieren, bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebührend zu

berücksichtigen sein.

Dies führt Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ersucht jedoch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von MLaw B als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,

§ 16 N. 46). Für die Beurteilung der Prozessaussichten ist auf den

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung

abzustellen. Verschlechtern sich die Prozessaussichten im Verlauf des weiteren

Verfahrens, so darf dies nicht zur nachträglichen Bejahung der

Aussichtslosigkeit bzw. zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege führen

(Plüss, § 16 N. 54).

6.3 Die

Beschwerdeführerin ist offensichtlich mittellos. Bei dargelegter Sachlage erweisen

sich ihre Rechtsbegehren jedoch als offenkundig aussichtslos. Damit ist ihr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …