Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00635

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00635

14. Januar 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22431)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00635

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter

André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.1

E,

1.2

F,

2.

Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 erteilte die

Baubehörde der Gemeinde Meilen E und F unter Auflagen die baurechtliche

Bewilligung für die Umgebung betreffend den bewilligten Neubau des

Mehrfamilienhauses, Kat.-Nr. 01, an der G-Strasse 02–03, in Meilen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 23. Januar 2020 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Eventualiter sei die Verfügung mit der Auflage zu ergänzen, dass die

projektierte Aufschüttung/Mauer im südlichen Teil des Baugrundstücks im Sinn

der Erwägungen zu überarbeiten sei. Das Baurekursgericht wies die Beschwerde

mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.

III.

A gelangte hierauf mit Beschwerde vom 14. September

2020.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid und

mit ihm den Entscheid der Hochbauabteilung der Gemeinde Meilen vom 19. Dezember

2019.

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baubehörde Meilen beantragte am 22. September

2020.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 5. Oktober

2020.

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. E und F beantragten am 11. Oktober 2020 die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darin inklusive sei A zu

verpflichten, sämtliche Kosten der Bauverzögerung, welche durch den Rekurs bei

der Baurekursbehörde [recte: dem Baurekursgericht] und die Beschwerde beim

Verwaltungsgericht entstanden sind, vollumfänglich zu übernehmen. A replizierte

am 26. Oktober 2020. E und F äusserten sich am 5. November 2020 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Ob für Teile des Umgebungsplans bereits

eine res iudicata vorliegt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen

offenbleiben.

2.

Das

Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2.2 gemäss BZO der Gemeinde Meilen. Die

südliche Schmalseite des Grundstücks grenzt an das beschwerdeführerische

Grundstück. Gemäss dem rechtskräftig bewilligten Projekt ist die Erstellung

eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten geplant. Im strittigen

südlichen Bereich des Grundstücks befinden sich die Spiel- und Ruheflächen sowie

eine Orangerie. Unmittelbar nördlich der südlichen Grundstücksgrenze soll der

Hang angeböscht und in einem Abstand von 1,2 m zur Grundstücksgrenze eine

1,2 m hohe dreilagige Steinmauer erstellt werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Schnitte seien falsch gewählt worden. Auf den

Schnitten 01 und 03 sei nur der Hintergrund dargestellt, da diese Schnitte sich

auf der Grundstücksgrenze befänden, wobei unklar sei, auf welcher Höhe dieser

Hintergrund sei. Zudem sei auf den Schnitten 02 und 01 die südliche Grundstücksgrenze

nicht eingezeichnet. Die Situation dort sei aber wesentlich, da auf dem

Baugrundstück schon eine ungefähr 0,7 m hohe Stützmauer stehe. Die Lage

der Hintergrundschnitte 01 und 03 sei entgegen der Vorinstanz nicht aus dem

Grundrissplan ersichtlich, weshalb eine Betrachtung in Kombination mit dem

Grundrissplan nicht möglich sei. Im westlichen Bereich müssten die Schnitte

zudem die Böschung zwischen der Spiel- und Ruhefläche und der geplanten

Einfriedungsmauer zeigen. Diese Situation sei ungelöst. Die Pläne würden

ausserdem nicht mit der Situation vor Ort übereinstimmen. Es sei ausserdem am

Augenschein ersichtlich gewesen, dass die Pläne nicht stimmen könnten.

3.2

Richtige

Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens und bilden damit die

Grundlage für die Erteilung und Verweigerung der Baubewilligung sowie für die

von der Genehmigungsinstanz durchzuführende Baukontrolle (VB 56/1986 = RB 1986 Nr. 107).

Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne – allerdings nur dann rügen, wenn sie sich

nachteilig auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn

der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige

Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte

Aussteckung) gar nicht beurteilen kann. Immer gerügt werden kann die

Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen schliesslich, wenn diese direkt zur

materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt – z. B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei

Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder wenn durch

Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen

öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November

2017, VB.2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa).

3.3

Auf den

Schnittplänen 01 und 03 ist nebst dem gewachsenen Terrain entlang der

Parzellengrenze (grün) auch das gestaltete Terrain angegeben. Das gestaltete

Terrain lässt sich ebenfalls aus dem Plan Schnitt 02 ablesen. Da die Pläne im

Massstab 1:100 erfolgten, lässt sich auch die Grundstücksgrenze in Zusammenhang

mit dem Grundrissplan nachmessen. Im Weiteren ist den Nachbarn die Stellung der

bereits bestehenden und damit sichtbaren Stützmauer bekannt, sodass aufgrund

ihres Fehlens in den Plänen der Beschwerdeführerin dadurch kein Nachteil

erwächst. Sodann verfügen die jeweiligen Pläne über genügend Höhenangaben, um

allfällige fehlende Höhenangaben nachzumessen. Demgemäss konnte die Beschwerdeführerin

die Auswirkungen der geplanten Umgebungsgestaltung in genügender Art und Weise

beurteilen.

3.4

Die

Baubehörden sind nicht berechtigt, über etwas anderes zu entscheiden, als ihnen

mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist, handelt es sich bei der

Baubewilligung doch um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 372). § 326 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) untersagt die Ausführung

bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich

die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu halten. Er

muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung beabsichtigt, im dafür

vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise geänderte Bewilligung

einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.). Nach § 327 Abs. 2 PBG trifft die Baubehörde unverzüglich die nötigen Massnahmen, wenn die

Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 495). Die allgemeine Übereinstimmung der Bauausführung mit den

eingereichten und bewilligten Plänen ist sodann während der Schlusskontrolle zu

prüfen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 499).

Das Projekt ist daher nicht nach der Umgebungsgestaltung,

wie sie zum jetzigen Zeitpunkt auf dem Baugrundstück vorliegen mag, zu

beurteilen, sondern nach den Plänen. Bei der Baukontrolle wird zu überprüfen

sein, ob die Umgebungsgestaltung den vorliegenden Plänen entspricht.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt die mangelhafte Einordnung der südlichen

Umgebungsgestaltung. Die geplante Blocksteinmauer trete zu massiv in

Erscheinung und sei atypisch. Das Terrain falle zu stark gegenüber den Nachbarn

ab, sodass eine Kanzelwirkung entstehe. Gegenüber den Nachbarn würde mit der

geplanten Umgebungsgestaltung ein Bollwerk entstehen. Schliesslich müsse auch

die optische Wirkung der bereits bestehenden Stützmauer miteinbezogen werden.

4.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach

ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März

2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale

Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu

konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00059, E. 5.2).

4.3

Die

Vorinstanz führte aus, dass sich am Augenschein gezeigt habe, dass Anböschung

und Mauer in der projektierten Form nicht zu einer "Bollwerk"-artigen

Abgrenzung führen würden, sondern sich im Rahmen dessen bewegen würden, was bei

gegebener Hanglange in gestalterischer Hinsicht zulässig sei. Gleiches gelte

für die gewählte Form der Einfriedung in Gestalt einer Blocksteinmauer, was

sich nicht als atypische Form der Einfriedung qualifizieren lasse. Die geplante

1,2 m hohe Mauer dürfe gemäss § 178 des Einführungsgesetzes zum

Zivilgesetzbuch (EG ZGB) sogar direkt an die Grenze angebracht werden. Insoweit

es der Beschwerdeführerin um die "erdrückende Nähe und Höhe des geplanten

Grenzbauwerks" gehe, sei dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden

Vorgaben primär durch die eingehaltenen Vorschriften des EG ZGB statuiert

würden. Demgegenüber lasse sich unter Einordnungsgesichtspunkten keine

generelle Verschärfung der entsprechenden Bestimmung herbeiführen. Dass

spezifisch in der vorliegenden Konstellation eine andere Beurteilung Platz

greifen müsste, sei zu verneinen.

4.4

Aus den

Plänen ergibt sich, dass die Mauer aus Quadersteinen gebaut werden soll. Eine

solche ist nicht untypisch für die Gartengestaltung und es ist nicht

ersichtlich und wird auch nicht näher geltend gemacht, weshalb sie in der

gegebenen Umgebung atypisch sein soll. Die Böschung und die darauf stehende 1,2 m

hohe Mauer entfalten zwar eine gewisse abgrenzende Wirkung, gerade dies ist

jedoch beabsichtigt. Durch den Abstand der Mauer zur Grundstücksgrenze und die

vorangehende mit Pflanzen bewachsene Böschung entsteht ein Übergang zur

erhöhten Mauer. Dadurch wird die Wirkung der erhöht liegenden Mauer

abgeschwächt, sodass gerade keine Kanzelwirkung entsteht. Die Höhe der Mauer

und die Ausgestaltung des Südhangs sind angesichts des bereits bestehenden

Terrains gestalterisch angemessen und rechtlich zulässig. Die Umgebungsgestaltung

erweist sich nicht als derart störend, dass eine befriedigende Einordnung

verneint werden müsste. Dazu ist auch ohne Belang, auf welchem Grundstück bzw.

wo genau sich die bestehende Stützmauer befindet.

4.5

Die

Beschwerdeführerin bringt schliesslich – wie bereits im Rekurs – vor, eine Böschung

gemäss den Plänen könne nicht bepflanzt werden und brauche Stützmauern.

Allerdings ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht

substanziiert dargelegt, weshalb die geplante Böschung von 1:1 nicht auch mit

tiefwurzelnden Pflanzen und Bodendeckern, welche den Hang mit ihrem Wurzelwerk

festhalten, bepflanzt werden kann. Die geplante Böschung von 1:1 lässt eine

Bepflanzung nicht unmöglich erscheinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass beim

genannten Neigungswinkel zusätzliche Stützmauern erforderlich seien. So hat

auch die Vorinstanz als Fachgericht eine Anböschung gemäss den Plänen als

realisierbar erachtet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist zu prüfen, ob der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

solche zusteht.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann eine Entschädigung für

Umtriebe zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigten (lit. a) oder die

Rechtsbegehren der unterliegenden Partei oder die angefochtene Anordnung

offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Nicht

als erforderlich bzw. entschädigungspflichtig gelten Folgekosten, die nicht

unmittelbar aufgrund des Rechtsmittelverfahrens angefallen sind. Dazu zählen

auch Kosten für den Verspätungsschaden, der entsteht, wenn die Erteilung einer

Baubewilligung wegen einer ungerechtfertigten Nachbarbeschwerde verzögert wird

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 78). Sofern

die private Beschwerdegegnerschaft den Schadenersatz selbständig, ausserhalb

der Parteientschädigung geltend machen wollte, wäre auf das Begehren mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

Da weder ein komplizierter

Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen vorlagen, welche einen besonderen

Aufwand generierten, welcher das übliche Mass übersteigt, steht der privaten

Beschwerdegegnerschaft ebenfalls keine Entschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'705.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …