VB.2020.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00635
14. Januar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22431)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00635
Urteil
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
André Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1
E,
1.2
F,
2.
Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 erteilte die
Baubehörde der Gemeinde Meilen E und F unter Auflagen die baurechtliche
Bewilligung für die Umgebung betreffend den bewilligten Neubau des
Mehrfamilienhauses, Kat.-Nr. 01, an der G-Strasse 02–03, in Meilen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 23. Januar 2020 Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eventualiter sei die Verfügung mit der Auflage zu ergänzen, dass die
projektierte Aufschüttung/Mauer im südlichen Teil des Baugrundstücks im Sinn
der Erwägungen zu überarbeiten sei. Das Baurekursgericht wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab.
III.
A gelangte hierauf mit Beschwerde vom 14. September
2020.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid und
mit ihm den Entscheid der Hochbauabteilung der Gemeinde Meilen vom 19. Dezember
2019.
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baubehörde Meilen beantragte am 22. September
2020.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 5. Oktober
2020.
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. E und F beantragten am 11. Oktober 2020 die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Darin inklusive sei A zu
verpflichten, sämtliche Kosten der Bauverzögerung, welche durch den Rekurs bei
der Baurekursbehörde [recte: dem Baurekursgericht] und die Beschwerde beim
Verwaltungsgericht entstanden sind, vollumfänglich zu übernehmen. A replizierte
am 26. Oktober 2020. E und F äusserten sich am 5. November 2020 erneut.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Ob für Teile des Umgebungsplans bereits
eine res iudicata vorliegt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen
offenbleiben.
2.
Das
Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2.2 gemäss BZO der Gemeinde Meilen. Die
südliche Schmalseite des Grundstücks grenzt an das beschwerdeführerische
Grundstück. Gemäss dem rechtskräftig bewilligten Projekt ist die Erstellung
eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten geplant. Im strittigen
südlichen Bereich des Grundstücks befinden sich die Spiel- und Ruheflächen sowie
eine Orangerie. Unmittelbar nördlich der südlichen Grundstücksgrenze soll der
Hang angeböscht und in einem Abstand von 1,2 m zur Grundstücksgrenze eine
1,2 m hohe dreilagige Steinmauer erstellt werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Schnitte seien falsch gewählt worden. Auf den
Schnitten 01 und 03 sei nur der Hintergrund dargestellt, da diese Schnitte sich
auf der Grundstücksgrenze befänden, wobei unklar sei, auf welcher Höhe dieser
Hintergrund sei. Zudem sei auf den Schnitten 02 und 01 die südliche Grundstücksgrenze
nicht eingezeichnet. Die Situation dort sei aber wesentlich, da auf dem
Baugrundstück schon eine ungefähr 0,7 m hohe Stützmauer stehe. Die Lage
der Hintergrundschnitte 01 und 03 sei entgegen der Vorinstanz nicht aus dem
Grundrissplan ersichtlich, weshalb eine Betrachtung in Kombination mit dem
Grundrissplan nicht möglich sei. Im westlichen Bereich müssten die Schnitte
zudem die Böschung zwischen der Spiel- und Ruhefläche und der geplanten
Einfriedungsmauer zeigen. Diese Situation sei ungelöst. Die Pläne würden
ausserdem nicht mit der Situation vor Ort übereinstimmen. Es sei ausserdem am
Augenschein ersichtlich gewesen, dass die Pläne nicht stimmen könnten.
3.2
Richtige
Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens und bilden damit die
Grundlage für die Erteilung und Verweigerung der Baubewilligung sowie für die
von der Genehmigungsinstanz durchzuführende Baukontrolle (VB 56/1986 = RB 1986 Nr. 107).
Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne – allerdings nur dann rügen, wenn sie sich
nachteilig auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Etwa wenn
der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige
Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte
Aussteckung) gar nicht beurteilen kann. Immer gerügt werden kann die
Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen schliesslich, wenn diese direkt zur
materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt – z. B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei
Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder wenn durch
Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November
2017, VB.2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa).
3.3
Auf den
Schnittplänen 01 und 03 ist nebst dem gewachsenen Terrain entlang der
Parzellengrenze (grün) auch das gestaltete Terrain angegeben. Das gestaltete
Terrain lässt sich ebenfalls aus dem Plan Schnitt 02 ablesen. Da die Pläne im
Massstab 1:100 erfolgten, lässt sich auch die Grundstücksgrenze in Zusammenhang
mit dem Grundrissplan nachmessen. Im Weiteren ist den Nachbarn die Stellung der
bereits bestehenden und damit sichtbaren Stützmauer bekannt, sodass aufgrund
ihres Fehlens in den Plänen der Beschwerdeführerin dadurch kein Nachteil
erwächst. Sodann verfügen die jeweiligen Pläne über genügend Höhenangaben, um
allfällige fehlende Höhenangaben nachzumessen. Demgemäss konnte die Beschwerdeführerin
die Auswirkungen der geplanten Umgebungsgestaltung in genügender Art und Weise
beurteilen.
3.4
Die
Baubehörden sind nicht berechtigt, über etwas anderes zu entscheiden, als ihnen
mit dem Baugesuch unterbreitet worden ist, handelt es sich bei der
Baubewilligung doch um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 372). § 326 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) untersagt die Ausführung
bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich
die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte Bewilligung zu halten. Er
muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung beabsichtigt, im dafür
vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise geänderte Bewilligung
einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.). Nach § 327 Abs. 2 PBG trifft die Baubehörde unverzüglich die nötigen Massnahmen, wenn die
Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 495). Die allgemeine Übereinstimmung der Bauausführung mit den
eingereichten und bewilligten Plänen ist sodann während der Schlusskontrolle zu
prüfen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 499).
Das Projekt ist daher nicht nach der Umgebungsgestaltung,
wie sie zum jetzigen Zeitpunkt auf dem Baugrundstück vorliegen mag, zu
beurteilen, sondern nach den Plänen. Bei der Baukontrolle wird zu überprüfen
sein, ob die Umgebungsgestaltung den vorliegenden Plänen entspricht.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt die mangelhafte Einordnung der südlichen
Umgebungsgestaltung. Die geplante Blocksteinmauer trete zu massiv in
Erscheinung und sei atypisch. Das Terrain falle zu stark gegenüber den Nachbarn
ab, sodass eine Kanzelwirkung entstehe. Gegenüber den Nachbarn würde mit der
geplanten Umgebungsgestaltung ein Bollwerk entstehen. Schliesslich müsse auch
die optische Wirkung der bereits bestehenden Stützmauer miteinbezogen werden.
4.2
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März
2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale
Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu
konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00059, E. 5.2).
4.3
Die
Vorinstanz führte aus, dass sich am Augenschein gezeigt habe, dass Anböschung
und Mauer in der projektierten Form nicht zu einer "Bollwerk"-artigen
Abgrenzung führen würden, sondern sich im Rahmen dessen bewegen würden, was bei
gegebener Hanglange in gestalterischer Hinsicht zulässig sei. Gleiches gelte
für die gewählte Form der Einfriedung in Gestalt einer Blocksteinmauer, was
sich nicht als atypische Form der Einfriedung qualifizieren lasse. Die geplante
1,2 m hohe Mauer dürfe gemäss § 178 des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch (EG ZGB) sogar direkt an die Grenze angebracht werden. Insoweit
es der Beschwerdeführerin um die "erdrückende Nähe und Höhe des geplanten
Grenzbauwerks" gehe, sei dem entgegenzuhalten, dass die entsprechenden
Vorgaben primär durch die eingehaltenen Vorschriften des EG ZGB statuiert
würden. Demgegenüber lasse sich unter Einordnungsgesichtspunkten keine
generelle Verschärfung der entsprechenden Bestimmung herbeiführen. Dass
spezifisch in der vorliegenden Konstellation eine andere Beurteilung Platz
greifen müsste, sei zu verneinen.
4.4
Aus den
Plänen ergibt sich, dass die Mauer aus Quadersteinen gebaut werden soll. Eine
solche ist nicht untypisch für die Gartengestaltung und es ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht näher geltend gemacht, weshalb sie in der
gegebenen Umgebung atypisch sein soll. Die Böschung und die darauf stehende 1,2 m
hohe Mauer entfalten zwar eine gewisse abgrenzende Wirkung, gerade dies ist
jedoch beabsichtigt. Durch den Abstand der Mauer zur Grundstücksgrenze und die
vorangehende mit Pflanzen bewachsene Böschung entsteht ein Übergang zur
erhöhten Mauer. Dadurch wird die Wirkung der erhöht liegenden Mauer
abgeschwächt, sodass gerade keine Kanzelwirkung entsteht. Die Höhe der Mauer
und die Ausgestaltung des Südhangs sind angesichts des bereits bestehenden
Terrains gestalterisch angemessen und rechtlich zulässig. Die Umgebungsgestaltung
erweist sich nicht als derart störend, dass eine befriedigende Einordnung
verneint werden müsste. Dazu ist auch ohne Belang, auf welchem Grundstück bzw.
wo genau sich die bestehende Stützmauer befindet.
4.5
Die
Beschwerdeführerin bringt schliesslich – wie bereits im Rekurs – vor, eine Böschung
gemäss den Plänen könne nicht bepflanzt werden und brauche Stützmauern.
Allerdings ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
substanziiert dargelegt, weshalb die geplante Böschung von 1:1 nicht auch mit
tiefwurzelnden Pflanzen und Bodendeckern, welche den Hang mit ihrem Wurzelwerk
festhalten, bepflanzt werden kann. Die geplante Böschung von 1:1 lässt eine
Bepflanzung nicht unmöglich erscheinen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass beim
genannten Neigungswinkel zusätzliche Stützmauern erforderlich seien. So hat
auch die Vorinstanz als Fachgericht eine Anböschung gemäss den Plänen als
realisierbar erachtet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist zu prüfen, ob der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
solche zusteht.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann eine Entschädigung für
Umtriebe zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigten (lit. a) oder die
Rechtsbegehren der unterliegenden Partei oder die angefochtene Anordnung
offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Nicht
als erforderlich bzw. entschädigungspflichtig gelten Folgekosten, die nicht
unmittelbar aufgrund des Rechtsmittelverfahrens angefallen sind. Dazu zählen
auch Kosten für den Verspätungsschaden, der entsteht, wenn die Erteilung einer
Baubewilligung wegen einer ungerechtfertigten Nachbarbeschwerde verzögert wird
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 78). Sofern
die private Beschwerdegegnerschaft den Schadenersatz selbständig, ausserhalb
der Parteientschädigung geltend machen wollte, wäre auf das Begehren mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
Da weder ein komplizierter
Sachverhalt noch schwierige Rechtsfragen vorlagen, welche einen besonderen
Aufwand generierten, welcher das übliche Mass übersteigt, steht der privaten
Beschwerdegegnerschaft ebenfalls keine Entschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'705.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …