VB.2020.00636
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00636
28. Januar 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00636
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadtrat Bau und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis,
vertreten durch RA C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Bauverweigerung/Abbruchbefehl,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat
Bau- und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis verweigerte A am 14. Januar
2020 die nachträgliche Baubewilligung
für die Steinkorbmauer und die darauf befestigte Solaranlage
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am D- Weg 02 in F und ordnete die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Gleichzeitig eröffnete er die
im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019. Darin wurde die nachträgliche
gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung verweigert und unter dem Titel
Hochwassergefahrenbereich dem Verzicht auf zusätzliche Objektschutzmassnahmen
unter Beachtung von Disp.-Ziff. I (Bewilligungsverweigerung) zugestimmt.
Erwägungen
II.
Dagegen
rekurrierte A am 13. Februar 2020 beim Baurekursgericht und beantragte,
die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, soweit diese die Bauverweigerung für
die Steinkorbmauer und deren befohlenen Rückbau beträfen und die Vorinstanzen
anzuweisen, die nachträglichen Bewilligungen für die Steinkorbmauer zu
erteilen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab.
III.
A erhob
dagegen am 14. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, diesen Entscheid sowie die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, soweit
diese die Bauverweigerung für die Steinkorbmauer und deren befohlenen Rückbau
beträfen und die Vorinstanzen anzuweisen, die nachträglichen Bewilligungen für
die Steinkorbmauer zu erteilen. Sodann verlangte er für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren je eine angemessene Parteientschädigung.
Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 beantragte die Baudirektion des
Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den
Mitbericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 8. Oktober
2020.
Das Baurekursgericht beantragte am 19. Oktober 2020 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragte der Stadtrat
Bau- und Infrastruktur der Stadt Affoltern am Albis ebenfalls, die Beschwerde
abzuweisen.
Am 13. November
2020.
replizierte A mit unveränderten Anträgen. Die Baudirektion des Kantons
Zürich nahm dazu am 26. November 2020 mit unveränderten Anträgen Stellung,
ebenso A am 18. Januar 2021.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Das
vom vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren betroffene Grundstück
liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis in
der zweigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2. Es grenzt gegen
Süden an den Uferbereich des E-Bachs, welcher die nördliche Ufermauer des
Fliessgewässers samt Absturzsicherung sowie einen auf der Höhe der Mauerkrone
angelegten Uferweg umfasst. Entlang dieses Wegs wurde im Jahr 1985 eine
Holzwand mit ziegelbedecktem oberen Abschluss erstellt. Nördlich dieser
Holzwand wurde 2018 eine Steinkorbmauer erstellt, auf welcher 2019 Solarpanels
angebracht wurden. Zwischen der Holzwand und der Steinkorbmauer wurden
Verbindungsanker gesetzt.
2.2
Diese
drei Anlagen liegen im Gewässerabstandsbereich des E-Bachs und wurden von der
Beschwerdegegnerin als nicht nachträglich bewilligungsfähig eingestuft. Die
24.
m lange und 1,68 m hohe Solaranlage wurde inzwischen rückgebaut
und an einem anderen, bewilligten Standort wiederaufgebaut. Die Beseitigung der
Holzwand wurde aufgrund ihres über 30-jährigen Bestands nicht mehr angeordnet.
Die 24 m lange, 1,5 m hohe und 0,5 m breite Steinkorbmauer
hingegen ist gemäss angefochtener Verfügung innert 90 Tagen ab Rechtskraft
zurückzubauen. Insoweit ist der von der Vorinstanz umschriebene Sachverhalt
unbestritten.
2.3
Das
Baurekursgericht führte zum Sachverhalt ferner aus, der Uferweg beanspruche
gemäss Katasterplan unter anderem einen Teil des Baugrundstücks und verwies
dazu auf eine Dienstbarkeit vom 18. Januar 1983. Der Beschwerdeführer
moniert, es bestehe kein öffentliches Fusswegrecht, soweit der Uferweg auf dem
Baugrundstück liege. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, da
es sich um einen nicht entscheidrelevanten Umstand handelt. Dasselbe gilt auch
für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Sachverhalt. Die
den Sachverhalt betreffenden Rügen erweisen sich als unbehelflich; es bleiben
die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu prüfen.
Unbestritten ist
einzig die Bewilligungspflicht der 2018 ohne kantonale und kommunale
Bewilligung erstellten Steinkorbmauer. Nachfolgend zu prüfen ist die
Bewilligungsfähigkeit der Steinkorbmauer (nach Ansicht des
Beschwerdeführers gegebenenfalls unter Anordnung sichernder Nebenbestimmungen)
sowie die Verhältnismässigkeit des Rückbaubefehls.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer stellt als Erstes die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung
infrage. Seiner Ansicht nach galt diese lediglich bis zum 31. Dezember
2018, als die Frist zur Festlegung des Gewässerraums ablief. Die Perpetuierung
der Übergangsbestimmung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Je nach
Festsetzung des Gewässerraums könnte sich die Steinkorbmauer als rechtmässig
erweisen.
3.2
Nach
Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991.
(Gewässerschutzgesetz, GSchG) legen
die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der
oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, welcher für die Gewährleistung der
natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der
Gewässernutzung erforderlich ist (Abs. 1 lit. a–c). Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten (Abs. 2), und die Kantone sorgen dafür, dass der
Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv
gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3 Satz 1).
3.2.1
Art. 41a Abs. 1 und 2 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) bezeichnen die minimale Breite des
Gewässerraums für Fliessgewässer. In Art. 41c GSchV wird die im
Gewässerraum zulässige Nutzung geregelt. Nach Abs. 1 der Bestimmung dürfen
im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende
Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden.
In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen
Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
(Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV).
3.2.2
Nach Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur
Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 legen die Kantone den Gewässerraum bis
zum 31. Dezember 2018 gemäss Art. 41a und 41b GSchV fest. Solange sie
den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen
nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem
beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der
bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis
12.
m Breite (Abs. 2 lit. a Übergangsbestimmungen zur Änderung
der GSchV vom 4. Mai 2011).
3.2.3
Diese
Änderung des GSchG und der GSchV führten auf kantonaler Ebene zu einer Revision
der Hochwasserschutzverordnung vom 14. Oktober 1992 (HWSchV), die in den
§§ 15 ff. das Verfahren zur Festlegung und Bemessung des
Gewässerraums durch die Baudirektion näher regelt. Für die
grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums ist der Kanton zuständig (§ 15 Abs. 1 HWSchV). Der
Gewässerraum wird je Gewässer, je Gewässerabschnitt oder gemeindeweise
festgelegt, wobei die Baudirektion die inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben
festlegt (§ 15 Abs. 2 HWSchV).
Letztere teilte den Gemeinden mit Rundschreiben vom 24. März 2017 mit, die
Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet beginne. Der Beginn der
Planungsarbeiten für die vorliegend massgebliche Region wurde gemäss dessen
Beilage 1 auf das Jahr 2019 festgelegt.
3.3
Für die Frage des kantonalen
Gewässerabstands bleibt zudem weiterhin § 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juni 1991 (WWG) massgebend, der verlangt, dass ober- und
unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen
Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einhalten (Abs. 1
Satz 1). Die Direktion kann dieses Mass im Einzelfall erhöhen, wenn
wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme der Unterschreitung
des Mindestabstands gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Ausnahmebewilligungen dürfen dabei nicht gegen Sinn
und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen
Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen
gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert
(§ 21 Abs. 2 und 3 WWG).
3.4
Die definitive Gewässerraumfestlegung ist
bis dato noch nicht erfolgt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist für die
Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 GSchV indes nicht erforderlich,
dass bereits ein definitiver Gewässerraum nach Art. 41a GSchV
ausgeschieden wurde (VGr, 30. Juni 2015, VB.2014.00073, E. 2.1 mit
Hinweis auf BGE 139 II 470 E. 4.5, auch zum Folgenden). Dies gilt über den
Ablauf der Frist zu dessen Festlegung hinaus, was bereits der klare Wortlaut von
Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai
2011.
nahelegt und worüber in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit besteht
(vgl. Christoph Fritzsche in: Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum
Gewässerschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36a N 69).
3.4.1
Dem
übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu,
indem er gewährleisten soll, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der
Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten
neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2 mit Hinweis; BGer,
1C_505/2011, E. 3.1.3). Es handelt sich indes nicht um eine Planungszone
gemäss RPG/PBG, deren Festsetzung auf 5 Jahre beschränkt ist (vgl.
Art. 27 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]
und § 346 Abs. 3 PBG).
3.4.2
Vor dem Hintergrund der in Art. 36a
Abs. 1 GSchG genannten Ziele von Gewässerräumen und der obgenannten
Funktion der Übergangsregelung kann
der Fristablauf angesichts der damit verbundenen grossen öffentlichen
Interessen nicht zum Fehlen eines Gewässerraums führen. Entgegen dem
Beschwerdeführer kann daher aus der verspäteten Gewässerraumfestsetzung nicht
abgeleitet werden, seine Steinkorbmauer befände sich dadurch quasi in
rechtsleerem Raum und wäre bereits aus diesem Grund bewilligungsfähig.
3.5
Kanton und Gemeinde gingen davon aus, dass
die Gerinnesohle des E-Bachs vorliegend 6 m beträgt, was unbestritten
blieb. Dementsprechend müsste die Breite des Gewässerraums des E-Bachs künftig grundsätzlich
auf mindestens 22 m festgelegt werden (Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV in
Verbindung mit Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV). Allenfalls könnte
er an die baulichen Gegebenheiten angepasst, das heisst verringert werden
(Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV).
3.5.1
Die Steinkorbmauer weist einen Abstand von 3 m zum Ufer des E-Bachs
auf und würde sich daher mit Sicherheit einst in deren definitiven Gewässerraum
befinden, zumal die bestehenden Bauten auf dem Baugrundstück den Ausführungen
des Beschwerdeführers zufolge maximal bis auf ca. 7 m an den E-Bach
heranreichen (vgl. Art. 41a Abs. 4 GSchV). Zugleich befindet sie sich
überdies im Gewässerabstandsbereich von 5 m gemäss § 21 Abs. 1 WWG, was ebenfalls dagegenspricht, dass die Steinkorbmauer ausserhalb des noch
festzulegenden Gewässerraums zu liegen käme. Ebenso spricht die Anweisung an
die Kantone dagegen, den Gewässerraum extensiv zu gestalten (Art. 36a
Abs. 3 GSchG). Dass vorliegend aufgrund eines in Art. 41a Abs. 5
GSchV genannten Sachverhalts auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet
werden könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Mauer wird damit in jedem
Fall innerhalb des künftigen Gewässerschutzbereichs stehen.
3.5.2
Im Übrigen wurde die strittige Steinkorbmauer noch vor Ablauf der Frist zur
Gewässerraumfestlegung erstellt. Dies würde – in analoger Anwendung der
langjährigen Rechtsprechung zum anwendbaren Recht in nachträglichen
Baubewilligungsverfahren – ebenfalls zur Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung
führen (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00228, E. 3.2 mit Hinweis;
Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 618).
3.6
Die Anwendung der Übergangsbestimmung, solange der
Gewässerraum nicht festgesetzt wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Die
Baudirektion ging vorliegend zutreffend von einem Gewässerraum von 14 m aus.
Der Beschwerdeführer vermag daher mit seiner Argumentation die Anwendbarkeit
von Art. 41c Abs. 1 GSchV nicht auszuhebeln. Da sich die
Steinkorbmauer in einem Abstand von 3 m zum E-Bach befindet, ist sie für
den Weiterbestand auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen. Demzufolge
haben die Vorinstanzen die Baute zu Recht gestützt auf Art. 41c
Abs. 1 GSchV sowie § 21 Abs. 2 WWG auf seine
Bewilligungsfähigkeit geprüft.
4.
4.1
Art. 41c Abs. 1 GSchV räumt der zuständigen Verwaltungsbehörde
für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung einen gewissen
Beurteilungsspielraum ein, in welchen das Verwaltungsgericht nicht eingreift
(VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Beurteilung, ob nach Art. 41c Abs. 1 GSchV eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist,
muss jedoch unter pflichtgemässer Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt
werden (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5).
4.2
Die kantonale Baudirektion führte in ihrer
Gesamtverfügung zusammengefasst aus, die Steinkorbmauer (mit der darauf
befestigten Solaranlage) hätte durchaus an einem anderen Standort erstellt
werden können. Ein Standort im Uferstreifen des öffentlichen Gewässers sei
nicht zwingend nötig. Es läge auch nicht im öffentlichen Interesse, diese im
Uferstreifen zu erstellen, sofern eine Erstellung ausserhalb davon möglich sei.
Die Steinkorbmauer sei daher gestützt auf Art. 41c
Abs. 1 GSchV nicht zulässig.
4.2.1
Sodann führte sie aus, zwar liege das Baugrundstück in einem dicht bebauten
Gebiet in der Wohn- und Gewerbezone. Dem Projekt stünden jedoch mit der
Sicherung des Raumbedarfs, welcher für den Schutz vor Hochwasser und die
Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich sei,
überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Auch ohne die bestandesgeschützte
Holzwand sei die Zugänglichkeit für den baulichen und betrieblichen Unterhalt
mit 2,4 m befahrbarer Breite ungenügend. Nach der Rechtsprechung (BGE 139 II 470 E. 4.5) sei der Uferstreifen räumlich so wenig wie möglich in
Anspruch zu nehmen und es sei Sache der Bauherrschaft nachzuweisen, dass keine
geringere Beanspruchung des Gewässerraums durch die Anlage möglich sei. Die
Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV
seien daher nicht erfüllt.
4.2.2
Schliesslich lägen auch keine besonderen Verhältnisse vor, welche die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 WWG
rechtfertigen würden. Sinn und Zweck des Gewässerabstands sei in erster Linie,
ein Durchflussprofil für Hochwasser freizuhalten, besonderen
Überflutungsgefahren ausgesetzte Bauten und Anlagen zu vermeiden und die für
den Gewässerunterhalt und kleinere Sanierungen nötige Bewegungsfreiheit zu
wahren. Daneben bestünden auch ökologische und landschaftsschützerische
Interessen an der Einhaltung eines Abstands von Bauten und Anlagen gegenüber
öffentlichen Interessen wie die Sicherung des Raums für eine allfällige Öffnung
von eingedolten oder eingeengten Gewässern, bestehende Erholungsräume und
Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu erhalten oder neu zu erschaffen sowie
den natürlichen Wasserhaushalt und Wasserlauf zu schonen oder
wiederherzustellen (§ 2 WWG). Die bereits erstellten Anlagen wirkten sich
indes gerade nachteilig auf diese Zielsetzungen aus.
4.2.3
Ferner fügte die Baudirektion an, das Baugrundstück befinde sich gemäss
Naturgefahrenkarte Knonauer Amt von 2013 teilweise in Bereichen einer geringen
und mittleren Hochwassergefährdung sowie Restgefährdung. Gestützt auf den
Leitfaden "Gebäudeschutz Hochwasser" des AWEL sei das Erstellen der
Mauer nicht als wesentliche Änderung zu behandeln, weshalb bezüglich dieser
Bauten auf zusätzliche Objektschutzmassnahmen verzichtet werden könne.
4.2.4
Ergänzend ist der Rekursantwort zur Interessenabwägung bei der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 41c Abs. 1 GSchV zu entnehmen,
das Interesse an der Sicherstellung des Hochwasserschutzes sei als hoch zu
gewichten, dasjenige an der Sicherstellung der natürlichen Gewässerfunktionen
mittelhoch. Die privaten Interessen an Sichtschutz und Abgrenzung würden leicht
wiegen und bereits durch die Holzwand geschützt werden. Nach Ende deren
Lebensdauer könne dieselbe Wirkung mittels Bepflanzung erzielt werden.
Demgegenüber würden die öffentlichen Interessen durch die Mauer
stark eingeschränkt, indem der zur Verfügung stehende Raum reduziert und der
Gewässerunterhalt erschwert werde. Zudem könne die Mauer den ungehinderten
Hochwasserabfluss beeinträchtigen oder zu einer unzulässigen Mehrgefährdung
Dritter führen, indem das Wasser auf ein nicht betroffenes Grundstück gelenkt
würde. In der Schwachstellenkarte werde genau im strittigen Bereich eine
Schwachstelle ausgewiesen und im technischen Bericht zur Gefahrenkarte die
Vergrösserung der Gerinnkapazitäten als wasserbauliche Massnahme vorgeschlagen.
Gegen Hochwasser sei die durchlässige Steinkorbmauer eine unwirksame Massnahme
und genügten als Objektschutz üblicherweise kleine Erhöhungen.
4.3
Das
Baurekursgericht ging zusammen mit dem Rekurrenten davon aus, dass der Mauer eine
Stütz- bzw. Haltekonstruktion zukomme. Es wies darauf hin, dass die
bestandesgeschützte Holzwand weder ersetzt noch erweitert werden dürfe. Sie
geniesse nur so lange Bestandesgarantie, als sie ohne eingreifende Massnahmen
weiterbestehe. Eine 24 m lange, 1,5 m hohe und 0,5 m breite
Steinkorbmauer zur Stabilisierung sprenge indes den Rahmen dessen, was an einer
aufgrund der Bestandesgarantie geduldeten Baute verändert werden dürfe, bei
Weitem. Zusammen mit der Holzwand stelle die Steinkorbmauer eine neue Konstruktion
dar, was nicht statthaft sei. Es gelte daher abzuklären, ob die ganze
Konstruktion nachträglich bewilligungsfähig sei. Das Gericht hielt fest, dass
diese nicht zonenfremd sei und von einer dichten Besiedlung ausgegangen werden
dürfte.
Für die Interessenabwägung im Sinn von Art. 41c
Abs. 1 lit. a GSchV sei einerseits das private Interesse des Bauherrn
an einem Sichtschutz und einer Abgrenzung seines Gartens vom Fussweg zu
berücksichtigen. Auf der anderen Seite stünden die öffentlichen Interessen an
der Freihaltung des Gewässerraums. Wie die Baudirektion ausführe, zeige die
aktuelle Naturgefahrenkarte für den südlichen Bereich des Baugrundstücks eine
geringe bis mittlere Hochwassergefährdung. Es handle sich um einen
Gebotsbereich, in dem schwere Ereignisse durch geeignete Vorsorgemassnahmen
verringert oder vermieden werden könnten. Es sei zu bedenken, dass Bauten und
Anlagen vor Hochwasser schützten, jedoch auch zur Verschärfung der Situation
auf anderen Grundstücken führen könnten, indem sie allenfalls das Wasser
umlenken oder kanalisieren würden. Dass dies durch die strittige Holzwand
geschehen könnte, sei mit Blick auf die Naturgefahrenkarte, wonach sich das
Wasser über den südwestlichen Grundstücksbereich ausdehnen würde, nicht von der
Hand zu weisen.
Dispositiv
Aus diesen Gründen gelangte das Baurekursgericht zum
Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn das AWEL als Fachstelle zum Schluss
gelange, einer Bewilligung in Form eines Dispenses würden überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen.
4.4 Die
strittige Steinkorbmauer ist in der Wohnzone
mit Gewerbeerleichterung zwar zonenkonform, aber nicht standortgebunden
und im öffentlichen Interesse liegend, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht
infrage stellt. Unter Vorbehalt der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach
Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV ist sie daher unzulässig. In
Anwendung dieser Bestimmung fragt sich zunächst, ob das Baugrundstück in einem
dicht überbauten Gebiet liegt und – falls diese Frage bejaht wird – ob der
Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen.
4.4.1
Davon, dass die Baute in dicht überbautem Gebiet liegt, gehen sämtliche
Parteien übereinstimmend aus. Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht
ausgeführt, dass der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden
Erwägungen des Baurekursgerichts verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).
Entgegen dem Beschwerdeführer hat sich dieses, wie gesehen, nicht darauf
beschränkt, die Ziele des Gewässerraums allgemein anzurufen, sondern sich mit
dem hier wesentlichen Ziel des Hochwasserschutzes vertieft befasst.
4.4.2
Daraus, dass sich nur der südwestliche Grundstücksteil in einem Bereich
mittlerer Gefährdung und der südöstliche in einem solchen geringer Gefährdung
befindet, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar
sind Bauten im Hochwassergefährdungsbereich nicht von vornherein ausgeschlossen
(VGr, 30. Juni 2015, VB.2014.00073,
E. 3.3). Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann die
Mauer jedoch in Hochwassersituationen zu einer (zusätzlichen) Gefährdung
benachbarter Grundstücke führen und ist für sich allein unbestrittenermassen
nicht als Hochwasserschutz tauglich.
4.4.3
Dass ein Revitalisierungsprojekt anstehen würde, steht vorliegend nicht zur
Diskussion und wäre im Übrigen auch irrelevant. Eine Bewilligung unter
Festsetzung eines Beseitigungs- oder Entschädigungsrevers beziehungsweise
sichernder Nebenbestimmungen fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich
vorliegend nicht um eine Baulinie handelt.
4.5 Hinzu kommt, dass sich die strittige
Steinkorbmauer auch innerhalb des kantonalen Gewässerabstands befindet.
Besondere Verhältnisse, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach
§ 21 Abs. 2 WWG rechtfertigen würden, liegen indes keine vor und
werden auch nicht geltend gemacht. Der Gewässerabstand dient – wie bereits der
Gewässerraum – in erster Linie dazu, ein Durchflussprofil für Hochwasser freizuhalten
und zudem die für den Gewässerunterhalt und kleinere Sanierungen nötige
Bewegungsfreiheit zu wahren. Dass sich die bereits erstellten Anlagen gemäss
der Begründung der Baudirektion nachteilig auf diese Zielsetzungen auswirken,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Die Steinkorbmauer wäre daher bereits gestützt
auf § 21 Abs. 2 WWG nicht nachträglich
bewilligungsfähig.
5.
5.1 Erweist sich ein bereits realisiertes
Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat
die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren
und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein
Ermessen besteht dabei hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033
= BEZ 2000 Nr. 23). Als
Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands allerdings nur
zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen
Interesse liegt und verhältnismässig ist
(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1).
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen
ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts
unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,
wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 14. Oktober
2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Dabei sind auch präjudizielle
Aspekte zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619, m. w. H.).
5.2 Zunächst
ist zu prüfen, ob eine geringfügige Abweichung von den Bauvorschriften bzw. der
Baubewilligung vorliegt. Eine solche Abweichung liegt dann vor, wenn nur um
Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der
Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (VGr, 14. März
2007, VB.2006.00322, E. 4.2 = RB 2007 Nr. 67 = BEZ 2007
Nr. 20; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619.).
5.2.1
Der kommunale Stadtrat erwog zutreffend, bei einer Mauer mit einer Länge
von 24 m, welche im Gewässerabstand liege, könne nicht von einer geringfügigen
Abweichung von den materiellen Bauvorschriften ausgegangen werden. Abgesehen
davon sei der Nutzen für den Beschwerdeführer aktuell gering. Der Sichtschutz
werde weiterhin durch die bestandesgeschützte Holzwand gewährleistet und könne
später auch durch Pflanzen erreicht werden.
5.2.2
Diese Erwägungen hat das Baurekursgericht zu Recht nicht beanstandet. Die
Steinkorbmauer von erheblicher Dimension begünstigt einerseits eine
Hochwassergefährdung benachbarter Grundstücke und behindert andererseits den
Zugang für den Gewässerunterhalt. Es liegt keine lediglich geringfügige
Abweichung von den materiellen Bauvorschriften mehr vor. Dass diese gleichsam
bereits durch die bestandesgeschützte Holzwand verletzt werden, ändert daran
nichts. Im Gegenteil würde dadurch der gesetzeswidrige Zustand zementiert, was
diesen nicht verringert, sondern vergrössert.
5.3 Weicht
eine Baute erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig
Gründe des Vertrauensschutzes
zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor,
wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung
ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des
ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712,
E. 5.3).
5.3.1
Der kommunalen Baubewilligung ist dazu zu entnehmen, die höher zu gewichtenden
öffentlichen Interessen des Hochwasserschutzes und der Gewährleistung der
natürlichen Gewässerfunktionen stünden der Beibehaltung des ungesetzlichen
Zustands entgegen. Zudem sei dem Gesuchsteller der Ablauf eines
Baubewilligungsverfahrens aus der Vergangenheit bekannt gewesen. Im Sinn der
Rechtsgleichheit könnten die Kosten für den Rückbau schliesslich gegenüber
einem vorgängig eingereichten Baugesuch nicht als unverhältnismässig eingestuft
werden.
5.3.2
Das Baurekursgericht erwog, bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung
stünden sich das private Interesse an der Stabilisierung des bestehenden
Sichtschutzes den offensichtlich höher zu gewichtenden öffentlichen Interessen
an der Freihaltung des Gewässerraums und am Hochwasserschutz, aber auch der
Rechtssicherheit und -gleichheit gegenüber. Zwar würden die öffentlichen
Interessen in erster Linie durch die bestandesgeschützte Holzwand
beeinträchtigt, allerdings diene die strittige Mauer deren langfristigen
Erhaltung und beeinflusse damit indirekt die Dauer der Beeinträchtigung der
öffentlichen Interessen. Die genannten öffentlichen Interessen liessen überdies
nicht darauf schliessen, dass ein künftiger Gewässerraum von weniger als
3 m zu erwarten wäre. Der Rückbau erweise sich damit zum jetzigen Zeitpunkt,
gestützt auf die Übergangsregelung, als nicht unverhältnismässig.
5.3.3
Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich
verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG). Die
Annahme des Baurekursgerichts, dass der Gewässerraum nicht unter 3 m
betragen wird, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 3.5.1) nicht zu beanstanden,
da die erheblichen öffentlichen Interessen am Gewässerraum (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2)
gleichzeitig auch im Gewässerabstandsbereich von 5 m bestehen. Ein
legitimes privates Interesse, welches über den Bestandesschutz hinausgeht, besteht
zudem an der Sicherung der Holzwand nicht.
Vorliegend überwiegen die öffentlichen Interessen am
Hochwasserschutz, insbesondere auch der Nachbargrundstücke, sowie der
Zugänglichkeit des Gewässerraums klar die privaten Interessen des
Beschwerdeführers. Die Bewilligungsfähigkeit ist nach dem Gesagten unabhängig
von der Festlegung des Gewässerraums ausgeschlossen. Dass seitens der Behörde
kein konkretes Projekt ansteht, ist unerheblich. Die Anordnung einer
Rückversetzung des Konstrukts anstelle dessen Entfernung als milderes Mittel
ist ferner aufgrund des vorliegend anwendbaren übergangsrechtlichen
Gewässerraums von 14 m nicht denkbar. Zusammenfassend ist damit die Beurteilung der verfügten
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig nicht zu
beanstanden. Die angeordnete Wiederherstellungsfrist wird im Übrigen nicht als
unangemessen gerügt.
6.
6.1 Insgesamt
erwiesen sich die Rügen des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid als
unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …