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Entscheid

VB.2020.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00637

8. April 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22645)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00637

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bauausschuss Dübendorf,

vertreten durch RA C,

2. D AG,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss der Stadt Dübendorf bewilligte der D AG

mit Beschluss vom 17. September 2018 das Erstellen einer neuen

Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in

Dübendorf.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben die H AG, die Genossenschaft I

sowie die Vereinigung A Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses vereinigte mit

Beschluss vom 12. August 2020 die Rekurse, hiess sie teilweise gut und

ordnete eine zusätzliche Abnahmemessung an. Im Übrigen wies das

Baurekursgericht die Rekurse ab.

III.

Dagegen erhob die Vereinigung A am 14. September 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben. Es sei die tatsächliche Leistung und Lage der GSM-Antenne auf

dem strittigen Grundstück zu ermitteln und bei entsprechender Leistung in die

Antennengruppe einzubeziehen sowie die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf

dieser Grundlage auf allen Stockwerken des Gebäudes, J-Strasse 03, (OMEN 07)

jeweils 1,5 m über Boden zu berechnen und entsprechende Abnahmemessungen

durchzuführen, wobei die Leistung der GSM-Antenne – falls sie zur

Antennengruppe gehöre – zu berücksichtigen sei. Die private Beschwerdegegnerin

sei anzuweisen, auf deren Kosten die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf allen

Stockwerken des Gebäudes, J-Strasse 03, jeweils 1,5 m über Boden zu

berechnen und entsprechend Abnahmemessungen durchzuführen, wobei die Leistung

der GSM-Antenne – falls sie zur Antennengruppe gehöre – zu berücksichtigen sei.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 5. Oktober 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 22. Oktober 2020 beantragte der Bauausschuss Dübendorf die Abweisung

der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Gleiches beantragte die D AG am 23. Oktober

2020.

Die Vereinigung A replizierte am 16. November 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Industrie-

und Gewerbezone IG3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf (BZO) und

ist mit einem Gewerbegebäudekomplex überstellt. Auf dessen Flachdach soll im

südlichen Bereich des Baugrundstücks eine Mobilfunk-Antennenanlage mit einer

Höhe von 10,3 m (ohne Blitzfangstab) erstellt werden. Die Antennen sollen

auf den Frequenzbändern 700–900 und 1800–2600 MHz in den Azimuten von

100°, 220° und 340° senden. Strittig ist unter anderem, ob sich auf dem

Baugrundstück noch eine weitere Anlage, eine GSM-Antennenanlage, befindet.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin führt an, die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt, ob

sich auf dem Baugrundstück nicht noch eine weitere Antennenanlage befinden

würde und mit wieviel WERP diese senden würde. Unter Umständen

müsste diese Antennenanlage vorliegend berücksichtigt werden.

3.2

Im Rahmen

der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen

mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall

erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten

Dispositiv

können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach

gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist.

Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die

Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften

Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen

bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf

sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 25 f.).

3.3 Die

Vorinstanz führte aus, weder im GIS-Browser des Bundes (www.map.geo.admin.ch) noch in demjenigen des Kantons Zürich (www.maps.zh.ch) bestehe zum Urteilszeitpunkt ein Eintrag in

Bezug auf die geltend gemachte Mobilfunk-Antenne. Es sei davon auszugehen, dass

diese zum Urteilszeitpunkt – im Vergleich zum 26. Oktober 2018, als der

Kartenausschnitt von der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde – nicht mehr

bestehe. Ein Einbezug in der NIS-Berechnung erübrige sich damit. Die

Beschwerdeführerin führt lediglich an, es könne sein, dass die Antenne aus Versehen

nicht mehr aufgeführt sei; dass sowohl die Karte des Bundes als auch des

Kantons Zürich falsch seien, gibt sie nicht an.

Das BAKOM veröffentlicht,

gestützt auf Art. 24f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 sowie

das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, die

Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze (Anhang 1

Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation).

Das Geoinformationsgesetz

bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der

Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell,

rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung

stehen.

Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sowohl die vom Bund als auch

vom Kanton Zürich geführten Karten nicht korrekt und vollständig sein sollten.

Die blosse theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben

könnte, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der vom Bund

und Kanton geführten Karten zu erzeugen. Die Vorinstanz durfte sich auf die

Richtigkeit der beiden Informationssysteme verlassen, ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Sodann hielt auch der Fachbericht NIS des

Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft fest, dass sich keine weiteren

Antennen innerhalb der projektierten Anlage befinden, deren Leistungen für die

vorliegende Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Vorliegend ist aufgrund

des fehlenden Eintrags einer GSM-Antenne davon auszugehen, dass diese nicht

mehr besteht bzw. keine Leistung über 6 WERP hat. Dies auch

insbesondere unter dem Aspekt, dass die Antenne im Jahr 2018 einmal in der

Karte des Bundes eingetragen war und dies nun nicht mehr ist. Daran vermag auch

nichts zu ändern, dass die private Beschwerdegegnerin den Einbezug der Antenne

mit der Begründung verneint, ihre Leistung sei nicht grösser als 6 WERP.

Demgemäss muss die GSM-Antenne nicht bei der Grenzwertberechnung der geplanten

Mobilfunkantenne berücksichtigt werden.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin

rügt weiter, der OMEN 07 sei falsch berechnet worden. Die Berechnung sei

2,28 m anstelle von 1,5 m über dem Boden berechnet worden.

4.2 Für die

NIS-Berechnungen bei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ist bei Innenräumen

die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden

Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern

2002, S. 15).

4.3 Gemäss

Zusatzblatt 4a zum Standortdatenblatt vom 14. Juni 2018 wurde OMEN 07

20,1 m über Boden und 17,9 m über der Höhenkote berechnet, wobei eine

elektrische Feldstärke von 4,96 V/m errechnet wurde. Die Antennen wurden in

einer Höhe von 20,7 m über Boden montiert. Der OMEN befindet sich

am nördlichen Rand des Gebäudes J-Strasse 03 südlich der Hauptstrahlrichtung

der Antenne mit Azimut 220°. Da sich die Antenne auf einer Höhe von 20,7 m

über Boden befindet und der OMEN 07 bei 20,1 m über Boden anstelle

von 19,3 m (was 1,5 m über Boden gemäss der Vollzugsempfehlung des

BAFU entspricht) berechnet wurde, ist zu prüfen, ob sich dies negativ auf die

Berechnung der Feldstärke auswirkt und der Anlagegrenzwert von 5 V/m überschritten

wird. Wie die Vertical Radiation Pattern zeigen, nimmt die Strahlenbelastung

grundsätzlich ab, je weiter sich der OMEN vertikal von der Hauptstrahlrichtung

entfernt. Der eigentliche Messpunkt (1,5 m über Boden bzw. 19,3 m

über Boden) liegt noch tiefer unter dem Hauptstrahl der Antenne mit Azimut 220°

als der Messpunkt im Standortdatenblatt. Er ist vertikal daher auch weiter von

der Hauptstrahlrichtung der Antenne mit Azimut 220° entfernt. Da sich für die

Berechnung der Feldstärke mit Ausnahme der vertikalen Richtungsabschwächung durch

den Berechnungspunkt von 2,28 m statt 1,5 m über Boden nichts ändert

und lediglich die Richtungsabschwächung zunimmt, ist der falsche Messpunkt

vorliegend unbeachtlich. Er kann lediglich zur Folge haben, dass sich für den

OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise höhere Feldstärke ergibt.

Demgemäss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische

Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, es müsse insbesondere bei OMEN 07 eine

Abnahmemessung durchgeführt werden. Sodann seien auf allen Stockwerken die

Einhaltung der Grenzwerte zu ermitteln und Abnahmemessungen durchzuführen. Dies

würde sich auch aus Art. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ergeben.

5.2 Art. 12

NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen

durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess-

und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung

zur NISV (Vollzugsempfehlung, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann

vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 %

erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei

begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch

unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von

Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach Artikel 11 Absatz 2

Buchstabe c Ziffer 2 NISV müssen die drei höchstbelasteten OMEN

identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden.

5.3 Vorliegend

wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt

an den OMEN 04, 07, 11 und 09a zu mindestens 80 % ausgeschöpft.

Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde (resp. die Vorinstanz in Bezug auf

OMEN 09a) zu Recht für diese OMEN Abnahmemessungen verfügt. Da somit auch

für den OMEN 07 Abnahmemessungen vorzunehmen sind, läuft die Rüge der

Beschwerdeführerin, bei diesem OMEN seien Abnahmemessungen vorzunehmen, ins

Leere. Die Vollzugsempfehlung des BAFU ist eingehalten. Grundsätzlich besteht

kein Anlass, von dieser abzuweichen und auch an weiteren Orten Abnahmemessungen

vorzunehmen (vgl. BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3.3). Die

drei höchstbelasteten OMEN wurden identifiziert und deren NIS-Belastung wurde

im Standortdatenblatt angegeben. Die private Beschwerdegegnerin hat sogar noch

weitere OMEN ins Standortdatenblatt aufgenommen.

5.4 Steht fest

oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2

der NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen

überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen

an (Art. 5 Abs. 1 NISV). Sie ordnet ergänzende oder verschärfte

Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten

werden (Abs. 2).

5.5 Gemäss den

Berechnungen im Standortdatenblatt werden die Anlagegrenzwerte überall

eingehalten. Wie gesehen (E. 3) befindet sich keine GSM-Antenne in der

Nähe der geplanten Antenne, welche berücksichtigt werden müsste. Die Grenzwerte

gelten gleichermassen auch für Orte, an denen sich Kinder aufhalten (…). Sollte

bei den Abnahmemessungen an den OMEN 04, 07, 09a und 11 festgestellt

werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche

Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berechnungsmethode

aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert überschritten und das Vorhaben müsste

überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren eingeleitet werden. Es ist

somit nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren

Abnahmemessungen verfügt hat. Denn es steht weder fest, noch ist zu erwarten,

dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Es

rechtfertigen sich daher keine zusätzlichen Berechnungen und Abnahmemessungen.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem

Gemeinderat steht ebenfalls keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3;

Plüss, § 17 N. 100). Hingegen ist die Beschwerdeführerin zu einer

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …