VB.2020.00637
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00637
8. April 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00637
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bauausschuss Dübendorf,
vertreten durch RA C,
2. D AG,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss der Stadt Dübendorf bewilligte der D AG
mit Beschluss vom 17. September 2018 das Erstellen einer neuen
Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in
Dübendorf.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben die H AG, die Genossenschaft I
sowie die Vereinigung A Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses vereinigte mit
Beschluss vom 12. August 2020 die Rekurse, hiess sie teilweise gut und
ordnete eine zusätzliche Abnahmemessung an. Im Übrigen wies das
Baurekursgericht die Rekurse ab.
III.
Dagegen erhob die Vereinigung A am 14. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben. Es sei die tatsächliche Leistung und Lage der GSM-Antenne auf
dem strittigen Grundstück zu ermitteln und bei entsprechender Leistung in die
Antennengruppe einzubeziehen sowie die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf
dieser Grundlage auf allen Stockwerken des Gebäudes, J-Strasse 03, (OMEN 07)
jeweils 1,5 m über Boden zu berechnen und entsprechende Abnahmemessungen
durchzuführen, wobei die Leistung der GSM-Antenne – falls sie zur
Antennengruppe gehöre – zu berücksichtigen sei. Die private Beschwerdegegnerin
sei anzuweisen, auf deren Kosten die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf allen
Stockwerken des Gebäudes, J-Strasse 03, jeweils 1,5 m über Boden zu
berechnen und entsprechend Abnahmemessungen durchzuführen, wobei die Leistung
der GSM-Antenne – falls sie zur Antennengruppe gehöre – zu berücksichtigen sei.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 5. Oktober 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 22. Oktober 2020 beantragte der Bauausschuss Dübendorf die Abweisung
der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Gleiches beantragte die D AG am 23. Oktober
2020.
Die Vereinigung A replizierte am 16. November 2020.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Industrie-
und Gewerbezone IG3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf (BZO) und
ist mit einem Gewerbegebäudekomplex überstellt. Auf dessen Flachdach soll im
südlichen Bereich des Baugrundstücks eine Mobilfunk-Antennenanlage mit einer
Höhe von 10,3 m (ohne Blitzfangstab) erstellt werden. Die Antennen sollen
auf den Frequenzbändern 700–900 und 1800–2600 MHz in den Azimuten von
100°, 220° und 340° senden. Strittig ist unter anderem, ob sich auf dem
Baugrundstück noch eine weitere Anlage, eine GSM-Antennenanlage, befindet.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin führt an, die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt, ob
sich auf dem Baugrundstück nicht noch eine weitere Antennenanlage befinden
würde und mit wieviel WERP diese senden würde. Unter Umständen
müsste diese Antennenanlage vorliegend berücksichtigt werden.
3.2
Im Rahmen
der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen
mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall
erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten
Dispositiv
können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach
gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven
Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist.
Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die
Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften
Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen
bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf
sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 25 f.).
3.3 Die
Vorinstanz führte aus, weder im GIS-Browser des Bundes (www.map.geo.admin.ch) noch in demjenigen des Kantons Zürich (www.maps.zh.ch) bestehe zum Urteilszeitpunkt ein Eintrag in
Bezug auf die geltend gemachte Mobilfunk-Antenne. Es sei davon auszugehen, dass
diese zum Urteilszeitpunkt – im Vergleich zum 26. Oktober 2018, als der
Kartenausschnitt von der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde – nicht mehr
bestehe. Ein Einbezug in der NIS-Berechnung erübrige sich damit. Die
Beschwerdeführerin führt lediglich an, es könne sein, dass die Antenne aus Versehen
nicht mehr aufgeführt sei; dass sowohl die Karte des Bundes als auch des
Kantons Zürich falsch seien, gibt sie nicht an.
Das BAKOM veröffentlicht,
gestützt auf Art. 24f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 sowie
das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, die
Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze (Anhang 1
Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation).
Das Geoinformationsgesetz
bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft
den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der
Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell,
rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung
stehen.
Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sowohl die vom Bund als auch
vom Kanton Zürich geführten Karten nicht korrekt und vollständig sein sollten.
Die blosse theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben
könnte, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der vom Bund
und Kanton geführten Karten zu erzeugen. Die Vorinstanz durfte sich auf die
Richtigkeit der beiden Informationssysteme verlassen, ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Sodann hielt auch der Fachbericht NIS des
Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft fest, dass sich keine weiteren
Antennen innerhalb der projektierten Anlage befinden, deren Leistungen für die
vorliegende Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Vorliegend ist aufgrund
des fehlenden Eintrags einer GSM-Antenne davon auszugehen, dass diese nicht
mehr besteht bzw. keine Leistung über 6 WERP hat. Dies auch
insbesondere unter dem Aspekt, dass die Antenne im Jahr 2018 einmal in der
Karte des Bundes eingetragen war und dies nun nicht mehr ist. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass die private Beschwerdegegnerin den Einbezug der Antenne
mit der Begründung verneint, ihre Leistung sei nicht grösser als 6 WERP.
Demgemäss muss die GSM-Antenne nicht bei der Grenzwertberechnung der geplanten
Mobilfunkantenne berücksichtigt werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin
rügt weiter, der OMEN 07 sei falsch berechnet worden. Die Berechnung sei
2,28 m anstelle von 1,5 m über dem Boden berechnet worden.
4.2 Für die
NIS-Berechnungen bei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ist bei Innenräumen
die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden
Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern
2002, S. 15).
4.3 Gemäss
Zusatzblatt 4a zum Standortdatenblatt vom 14. Juni 2018 wurde OMEN 07
20,1 m über Boden und 17,9 m über der Höhenkote berechnet, wobei eine
elektrische Feldstärke von 4,96 V/m errechnet wurde. Die Antennen wurden in
einer Höhe von 20,7 m über Boden montiert. Der OMEN befindet sich
am nördlichen Rand des Gebäudes J-Strasse 03 südlich der Hauptstrahlrichtung
der Antenne mit Azimut 220°. Da sich die Antenne auf einer Höhe von 20,7 m
über Boden befindet und der OMEN 07 bei 20,1 m über Boden anstelle
von 19,3 m (was 1,5 m über Boden gemäss der Vollzugsempfehlung des
BAFU entspricht) berechnet wurde, ist zu prüfen, ob sich dies negativ auf die
Berechnung der Feldstärke auswirkt und der Anlagegrenzwert von 5 V/m überschritten
wird. Wie die Vertical Radiation Pattern zeigen, nimmt die Strahlenbelastung
grundsätzlich ab, je weiter sich der OMEN vertikal von der Hauptstrahlrichtung
entfernt. Der eigentliche Messpunkt (1,5 m über Boden bzw. 19,3 m
über Boden) liegt noch tiefer unter dem Hauptstrahl der Antenne mit Azimut 220°
als der Messpunkt im Standortdatenblatt. Er ist vertikal daher auch weiter von
der Hauptstrahlrichtung der Antenne mit Azimut 220° entfernt. Da sich für die
Berechnung der Feldstärke mit Ausnahme der vertikalen Richtungsabschwächung durch
den Berechnungspunkt von 2,28 m statt 1,5 m über Boden nichts ändert
und lediglich die Richtungsabschwächung zunimmt, ist der falsche Messpunkt
vorliegend unbeachtlich. Er kann lediglich zur Folge haben, dass sich für den
OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise höhere Feldstärke ergibt.
Demgemäss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische
Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, es müsse insbesondere bei OMEN 07 eine
Abnahmemessung durchgeführt werden. Sodann seien auf allen Stockwerken die
Einhaltung der Grenzwerte zu ermitteln und Abnahmemessungen durchzuführen. Dies
würde sich auch aus Art. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ergeben.
5.2 Art. 12
NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen
durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess-
und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung
zur NISV (Vollzugsempfehlung, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann
vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 %
erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei
begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch
unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von
Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach Artikel 11 Absatz 2
Buchstabe c Ziffer 2 NISV müssen die drei höchstbelasteten OMEN
identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden.
5.3 Vorliegend
wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt
an den OMEN 04, 07, 11 und 09a zu mindestens 80 % ausgeschöpft.
Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde (resp. die Vorinstanz in Bezug auf
OMEN 09a) zu Recht für diese OMEN Abnahmemessungen verfügt. Da somit auch
für den OMEN 07 Abnahmemessungen vorzunehmen sind, läuft die Rüge der
Beschwerdeführerin, bei diesem OMEN seien Abnahmemessungen vorzunehmen, ins
Leere. Die Vollzugsempfehlung des BAFU ist eingehalten. Grundsätzlich besteht
kein Anlass, von dieser abzuweichen und auch an weiteren Orten Abnahmemessungen
vorzunehmen (vgl. BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3.3). Die
drei höchstbelasteten OMEN wurden identifiziert und deren NIS-Belastung wurde
im Standortdatenblatt angegeben. Die private Beschwerdegegnerin hat sogar noch
weitere OMEN ins Standortdatenblatt aufgenommen.
5.4 Steht fest
oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2
der NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen
überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen
an (Art. 5 Abs. 1 NISV). Sie ordnet ergänzende oder verschärfte
Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden (Abs. 2).
5.5 Gemäss den
Berechnungen im Standortdatenblatt werden die Anlagegrenzwerte überall
eingehalten. Wie gesehen (E. 3) befindet sich keine GSM-Antenne in der
Nähe der geplanten Antenne, welche berücksichtigt werden müsste. Die Grenzwerte
gelten gleichermassen auch für Orte, an denen sich Kinder aufhalten (…). Sollte
bei den Abnahmemessungen an den OMEN 04, 07, 09a und 11 festgestellt
werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche
Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berechnungsmethode
aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert überschritten und das Vorhaben müsste
überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren eingeleitet werden. Es ist
somit nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren
Abnahmemessungen verfügt hat. Denn es steht weder fest, noch ist zu erwarten,
dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Es
rechtfertigen sich daher keine zusätzlichen Berechnungen und Abnahmemessungen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
Gemeinderat steht ebenfalls keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3;
Plüss, § 17 N. 100). Hingegen ist die Beschwerdeführerin zu einer
Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …