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Entscheid

VB.2020.00639

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00639

4. Februar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22478)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00639

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1997 geborener Staatsangehöriger der USA. Ende des Jahres 2015 reiste sein

Vater in die Schweiz ein, am 7. Februar 2016 taten dies auch A sowie

dessen Mutter und jüngere (2003 geborene) Schwester. Wenige Tage später wurde A

im Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 29. Dezember 2016 gültige

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Gegen Ende August 2016 kehrte A in die USA

zurück, wo er ein Studium in New York aufnahm.

Am 14. März 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein,

wo er zwei Tage später um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seinen Eltern ersuchte.

Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit, er sei zur Ausreise nach Ablauf des

bewilligungsfreien Aufenthalts verpflichtet; das eingereichte Gesuch ändere hieran

nichts. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 ersuchte A um Wiedererwägung dieses

Entscheids und um Erteilung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts.

B. Mit

Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die frühere

Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies sein Gesuch vom

16. März 2020 um Erteilung einer solchen sowie dasjenige vom 22. Mai

2020 ab und ihn aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise

bis zum 31. Juli 2020. Einem Rekurs hiergegen entzog es die aufschiebende

Wirkung.

C. Am

9. Juli 2020 ersuchte A um ein (nationales) Visum für einen langfristigen

Aufenthalt unter Angabe von "family reunion" sowie "german

classes" als Aufenthaltszweck und am 13. Juli 2020 um eine

Einreisebewilligung zu einem Aufenthalt mit dem Zweck "Deutschkurs".

Das Migrationsamt nahm dies als Gesuch um Wiedererwägung

seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 entgegen. Mit solcher vom 16. Juli

2020 trat es darauf nicht ein.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 22. Juli 2020 an die

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 14. August

2020.

abwies.

III.

A erhob hiergegen am 15. September 2020 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Rekursentscheids und die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie

in verfahrensrechtlicher Hinsicht Erteilung aufschiebender Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wurde

angeordnet, eine Wegweisungsvollstreckung habe bis auf Weiteres zu unterbleiben.

Gleichzeitig wurde dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion als Beilage

im Hinblick auf eine Stellungnahme versehentlich statt der vom Beschwerdeführer

eingereichten Beschwerde ein Brief von dessen Mutter zugestellt. Da die

Beschwerde sich in der Folge als nicht mehr auffindbar erwies, wurde A

aufgefordert, eine identische Kopie der Beschwerde einzureichen, welcher

Aufforderung er am 27. Oktober 2020 nachkam. Diese wurde in der Folge mit

erneuter Frist zur Stellungnahme dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion

zugestellt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Oktober

2020.

ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer war am

15.

Februar 2016 eine bis zum 29. Dezember 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Vorliegend ist zunächst

zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Erlöschen dieser Bewilligung festgestellt

hat (vgl. hierzu auch unten 3).

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach

Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung [hierzu sogleich

unten 3]) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn

die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt

wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig

verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten

Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn

der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen

gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013,

2C_1050/2012, E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

4.

A., Zürich 2015, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings

nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf

wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016,

2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein

Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf,

kann dabei freilich nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober

2020, VB.2020.00373, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer war im Besitz einer bis zum 29. Dezember 2016 gültigen

Aufenthaltsbewilligung. Angesichts dessen, dass er erst am 16. März 2020,

mithin mit einer "Verspätung" von über drei Jahren, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung

ersuchte, könnte wohl schon insofern nicht (mehr) von einer fahrlässig

verspäteten Gesuchseinreichung ausgegangen werden: Insbesondere angesichts

dessen, dass die Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seiner Schwester –

bei bzw. "trotz" deren (dauerhaftem) Aufenthalt in der Schweiz – alljährlich

zu verlängern waren, erscheint nicht glaubhaft, dass ihnen unbekannt bzw. nicht

bewusst gewesen sein sollte, dass die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers "trotz" (bzw. auch bei) "studiumsbedingtem

Auslandaufenthalt" ebenfalls zu verlängern gewesen wäre. Im Übrigen

ersuchte der Beschwerdeführer auch am 16. März 2020 nicht um Verlängerung,

sondern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; auf seine frühere

Bewilligung nahm er nicht Bezug.

Dispositiv

Demnach wäre die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen.

Vor Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer

geltend, seiner Mutter und ihm sei im Sommer 2016 anlässlich von Vorsprachen

beim Beschwerdegegner fälschlicherweise die Auskunft erteilt worden, seine

Aufenthaltsbewilligung könne bei einem Auslandaufenthalt zu Studienzwecken unter

keinen Umständen verlängert werden, was sich als falsch erwiesen habe. Damit

wird jedenfalls gerade nicht geltend gemacht, ihnen sei zugesichert worden,

dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch bei

bzw. trotz seiner bevorstehenden Rückkehr in die USA gültig bleiben würde. Wie

sogleich zu zeigen sein wird, würde sich im Übrigen am Ausgang auch nichts

ändern, wenn der Beschwerdeführer im Dezember 2016 um Verlängerung seiner

Bewilligung ersucht hätte. Seine Aufenthaltsbewilligung ist bzw. wäre nämlich

(sechs Monate) nach seinem Wegzug aus der Schweiz Ende August 2016 ohnehin von

Gesetzes wegen erloschen (vgl. dazu sogleich).

3.

3.1

3.1.1 Verlässt eine aufenthalts-

oder niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden,

erlischt die Bewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG). Die Niederlassungsbewilligung kann allerdings auf Gesuch hin während

vier Jahren aufrechterhalten werden ([Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG;]

wobei das Gesuch gemäss Art. 79 Abs. 2 VZAE vor Ablauf der

Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG eingereicht

werden muss). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zunächst nicht auf den

Begriff der Verlegung des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunkts abgestellt,

sondern aus Praktikabilitätsgründen auf zwei formale Kriterien: Abmeldung oder

sechsmonatiger Aufenthalt im Ausland (vgl. BGr, 3. April 2012,

2C_609/2012, E. 3.2 [mit Hinweisen], auch zum Folgenden). Dauert der

tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Bewilligung

praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der

betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGr,

7. November 2012, 2C_461/2012, E. 2.4.1 mit Hinweisen); es genügt,

wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten

fortwährend im Ausland aufhält (BGE 120 Ib 369 E. 2c).

Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener

sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der ausländerrechtlichen

Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich.

Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die

Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt: Dies ist etwa der Fall,

wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt (also

den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen und privaten Beziehungen) ins

Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder

Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs

Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die

nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche

minimale physische Präsenz in der Schweiz vorliegen sollte, selbst wenn die

ausländische Person in der Schweiz etwa noch über eine Wohnung verfügt (vgl.

BGE 120 Ib 369 E. 2c). So präzisiert auch Art. 79 Abs. 1

VZAE, dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG

jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte

nicht unterbrochen wird (vgl. BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019,

E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 145 II 322 E. 2.3 f.). Kurze,

ferienbedingte Aufenthalte in der Schweiz sind nämlich praxisgemäss unbeachtlich,

da sie keine Integration zur Folge haben (vgl. BGr, 6. Dezember 2013,

2C_332/2013, E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 18. Januar

2018, 2C_691/2017, E. 3, und 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4).

Eine Ausnahme im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 AIG

macht das Bundesgericht für aufenthalts- oder niederlassungsberechtigte

ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, wenn sie

jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und

ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen. Diesfalls ist davon

auszugehen, dass ihre ausländerrechtliche Bewilligung fortbesteht, auch wenn

sie sich jeweils nur in diesem Rahmen, also periodisch kurz bei den Eltern in

der Schweiz aufhalten. Die Ausbildung darf aber nicht unsachgemäss lange dauern,

andernfalls sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert (was

etwa bei einem vierjährigen Studium im Ausland einer eingehenden Überprüfung

bedurfte [vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4 mit Hinweisen,

auch zum Folgenden]). Eine ausländerrechtliche Bewilligung soll der

ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in

die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Mit Blick hierauf rechtfertigt es sich,

hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland Grenzen zu

setzen, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils angemessen zu

berücksichtigen sind (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.2

– 26. August 2013, 2C_1224/2012, E. 2.1 f., je mit Hinweisen; zum

Ganzen auch Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 61 N. 21 ff.).

Zweck der Aufenthaltsbewilligung ist es jedenfalls nicht,

der betreffenden ausländischen Person gewissermassen "auf Vorrat" ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, damit sie sich nötigenfalls eines

Tages darauf berufen kann (so auch das Bundesgericht, etwa in BGr,

3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4). Ein Aufenthaltsrecht besteht

grundsätzlich nur, wenn und solange es durch persönliche Anwesenheit ausgeübt

wird (vgl. Hunziker, Art. 61 N. 26, sowie die Weisungen des Staatssekretariats

für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Fassung vom 1. November 2019;

nachfolgend: SEM-Weisungen], Ziff. 3.5.3.2.3; vgl. zum Ganzen auch

SEM-Weisungen Ziff. 3.4.3 und 6.16).

3.1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit bei der Frage, ob ein

Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG vorliegt,

grundsätzlich auf die erwähnten gesetzlich vorgesehenen formalen Kriterien

(Abmeldung oder sechsmonatiger Auslandaufenthalt) abzustellen. Bei ausländischen

Personen, die hauptsächlich im Ausland leben bzw. dort ihren Wohnsitz oder

Lebensmittelpunkt haben, ist allerdings – auch wenn die Landesabwesenheiten nie

länger als sechs Monate gedauert haben – zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist von

Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG allenfalls durch die Aufenthalte in

der Schweiz nicht unterbrochen wurde, weil diese vorübergehender Natur

waren (vgl. VGr, 1. Juni 2011, VB.2011.00136, E. 3.3 f.; und das

[dieses Urteil bestätigende] bereits erwähnte Urteil BGr, 3. April 2012,

2C_609/2011, E. 3.3 und 3.6; vgl. auch BGr, 26. August 2013,

2C_1224/2012, E. 2.2, ferner BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019,

E. 4.2 und 6.1 f., und BGE 145 II 322 E. 2.3 und 3.2).

3.2

3.2.1

Vorliegend war der Beschwerdeführer 18 Jahre und (knapp) 2 Monate

alt und damit bereits volljährig, als er im Februar 2016 mit seinen Eltern in

die Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des

Familiennachzugs erteilt wurde. Er hielt sich hierauf lediglich für sechs

Monate in der Schweiz bzw. bei seinen Eltern auf, bevor er im August 2016 in

die USA zurückkehrte, um dort im September ein vierjähriges Studium

aufzunehmen. Während der Semesterferien hielt er sich regelmässig bei seinen

Eltern bzw. seiner Familie in der Schweiz auf.

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahr

2016 (ungeachtet der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) seinen

Lebensmittelpunkt gar nicht erst hierher verlegt bzw. stets in New York hatte

(so wohl auch die Vorinstanz):

3.2.1.1

Der Lebensmittelpunkt (und der Wohnsitz) der gesamten Familie befand sich

in den USA, bevor sie Ende des Jahres 2015 bzw. im Februar 2016 in die Schweiz

einreiste. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte dort sein gesamtes bisheriges

Leben verbracht und sämtliche Schulen absolviert. Der Mittelpunkt seiner

Lebensbeziehungen befand sich bis zum Umzug der Familie in die Schweiz

unstreitig dort. Hieran hat sich auch in der Folge – trotz seinem kurzzeitigen

Umzug in die Schweiz – nichts geändert:

Gemäss einer E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers vom

19. Mai 2020 an den zunächst mandatierten Rechtsvertreter hatte der

Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2016 gerade die

High School in den USA abgeschlossen und wartete auf eine Antwort mehrerer

US-amerikanischer Universitäten, bei denen er sich um einen Studienplatz

beworben hatte. Wenige Wochen nach dem Umzug nach Zürich habe der

Beschwerdeführer dann von der Universität D eine Zusage erhalten. Daraufhin kehrte

er im August 2016 in die USA zurück und nahm dort im September ein vierjähriges

Studium auf. Dass er die entsprechende Ausbildung nur in den USA hätte

absolvieren können, bringt der Beschwerdeführer dabei nicht vor; vielmehr ging

es ihm, wie auch seine Mutter ausführte, darum, "seinen Traum vom Studium

an der Universität D" zu verwirklichen. Ebenso wenig ging es somit um die

Fortführung einer noch vor Bewilligung des Familiennachzugs im Herkunftsland

begonnenen Ausbildung und den Abschluss eines insoweit laufenden

Ausbildungsabschnitts am gleichen Ort (vgl. BGr, 3. April 2012,

2C_609/2011, E. 3.5 sowie E 3.6 Abs. 4).

Der Umzug in die Schweiz im Februar 2016 erfolgte seitens

des Beschwerdeführers wohl vornehmlich aus praktischen Überlegungen und

affektiven Gründen bzw. aus Verbundenheit mit seiner Familie, offensichtlich

jedoch nicht im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz bzw.

eine Integration hierzulande, sondern stets unter dem Vorbehalt einer umgehenden

Rückkehr in die USA, sollte er, wie erhofft und wie es in der Folge auch

eintrat, die Gelegenheit dazu erhalten. Und er kehrte sodann aufgrund eines nur

wenige Wochen nach der Einreise und dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vom –

bereits volljährigen – Beschwerdeführer selbst gefällten Entscheids im August

jenes Jahres wieder in die USA zurück, um dort ein vierjähriges Studium an

seiner Wunschuniversität aufzunehmen. Dabei entschloss er sich zur Rückkehr in

die USA, obwohl er – gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren –

damals davon ausgegangen war bzw. sein musste, dass er seine

Aufenthaltsbewilligung hierzulande diesfalls nicht würde aufrechterhalten

können (vgl. oben 2.2 Abs. 3). Das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung

nahm er offenkundig in Kauf.

3.2.1.2

In dieses Bild passt auch, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die

Schweiz im März 2020 wiederum lediglich aus praktischen Gründen erfolgte, auch

wenn es – wie der Beschwerdeführer nun behauptet – "unabhängig von der

Pandemie [...] sein Ziel" gewesen sei, wieder in die Schweiz

zurückzukehren: Er reiste am 14. März 2020 – und damit unmittelbar vor dem

Lockdown – in die Schweiz ein, weil seine Universität am 9. März 2020

wegen der COVID-19-Pandemie beschlossen hatte, Veranstaltungen mit persönlicher

Anwesenheit der Studierenden auszusetzen und die Studierendenheime – in einem

solchen wohnte auch der Beschwerdeführer – zu schliessen, worauf er und seine

Eltern beschlossen hatten, "to get him out of the city", "in a

rush because of the virus".

Im Mai 2020 schloss er offenbar sein Studium an der Universität

D – deren Veranstaltungen online weitergeführt worden waren – ab. Hierauf

erhielt er gemäss der erwähnten E-Mail des Vaters ein Stellenangebot von B in

New York, bei welchem Unternehmen er kurz zuvor ein Volontariat beendet hatte.

Auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Visumsantrag vom 9. Juli

2020 war er zu jenem Zeitpunkt bei B angestellt. Gemäss einer von ihm

eingereichten Arbeitsbestätigung vom 13. Oktober 2020 ist er bei C (einem

Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Texas) angestellt und in diesem Rahmen

für B tätig (welches Kunde des besagten Unternehmens ist). Laut dieser

Bestätigung arbeitet der Beschwerdeführer derzeit und bis auf Weiteres im

Homeoffice; "a set date for return to the office in New York has not yet

been established". Demnach ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer

wieder nach New York zurückkehrt bzw. nach dem "Ende" der Pandemie

seine Arbeit wieder dort verrichtet.

Dass der Beschwerdeführer

seinen Lebensmittelpunkt nicht hierher verlegt hat, zeigt sich auch an seinem

Verhältnis zum Spracherwerb: Die deutsche Sprache spricht er nicht. Während

seines Aufenthalts hierzulande im Jahr 2016, nämlich von März bis Juni 2016,

besuchte er (erstmals) einen Deutschkurs, einen Intensivkurs des Niveaus A1 à

20 Wochenstunden. Seine sämtlichen Gesuche und Eingaben im vorliegenden

Verfahren verfasste er (ursprünglich) in englischer Sprache.

3.2.2

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Rahmen seines

kurzzeitigen (und nach seiner Vorstellung offenkundig von Anfang an so

angelegten) Aufenthalts in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt nicht hierher

verlegt, auch wenn seine Eltern und Schwester dies ihrerseits getan bzw.

hierzulande Wohnsitz begründet haben. Allein die (gute und enge) Beziehung zu

seinen Familienmitgliedern sowie das Schliessen einzelner Bekanntschaften in

der Schweiz vermochten keine Verlegung des Lebensmittelpunkts des

Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewirken. Der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen

befand sich damals (bzw. stets) unverändert in den USA. Seine regelmässigen

Aufenthalte während der Semesterferien bei seiner Familie in der Schweiz

stellen vorübergehende Besuchsaufenthalte dar und vermochten entsprechend keine

Unterbrechung der Sechsmonatsfrist nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1

AIG zu bewirken (vgl. ebenso BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6

[insbesondere Abs. 2], sowie 26. August 2013, 2C_1224/2012,

E. 2.2 [mit Hinweisen]; demgegenüber betreffen BGE 145 II 322

E. 3.2 sowie BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.2

Abs. 2 und E. 6, Konstellationen, in welchen Aufenthalte in der

Schweiz trotz Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland [gegebenenfalls] als mehr

denn vorübergehende zu betrachten waren).

Nach dem Gesagten ist damit irrelevant, dass sich der

Beschwerdeführer nie während sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten

hat. Seine Aufenthaltsbewilligung ist auch so nach Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG nach seiner Rückkehr in die USA erloschen.

4.

Wie Beschwerdegegner und Vorinstanz zu Recht erwägen, hat

der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf die Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

4.1 Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw.

dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [SR 101]) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu

nahen Verwandten unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen (BGE 144 II 1 E. 6 mit Hinweisen). In den Anwendungsbereich

von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt dabei in erster Linie die Kernfamilie, das

heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen

Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit

Hinweisen). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern

und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von

Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden

Krankheiten ergeben (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2 mit

Hinweisen).

4.2 Der

Beschwerdeführer ist volljährig (was im Übrigen auch einer Anrufung von

Art. 44 AIG entgegensteht). Dass ein Abhängigkeitsverhältnis im

dargelegten Sinn bestehen würde, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich

aus den Akten entsprechende Hinweise. Die enge Beziehung zu seiner in der

Schweiz lebenden Familie (Eltern und jüngere Schwester) sowie eine (derzeit

noch) bestehende finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern vermögen kein

solches zu begründen.

5.

5.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al., Art. 33 AuG

N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der ausländischen

Person zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (vgl. Donatsch, § 50 N. 25 ff.).

5.2 Es

bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung

seitens der Vorinstanz. Der 1997 in den USA geborene Beschwerdeführer

verbrachte sein gesamtes Leben dort und weilte als bereits Volljähriger während

weniger Monate – von Februar bis August 2016 – in der Schweiz. Die

darauffolgenden beinahe vier Jahre verbrachte er abgesehen von den

Semesterferien in den USA. Dass er im März 2020 wieder in die Schweiz

einreiste, ist sodann auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Der

Beschwerdeführer ist jung, gesund und gut ausgebildet und verfügt über eine

Arbeitsstelle in New York.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht rechtsverletzend. Dasselbe

gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn

des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1

VZAE) und die Verweigerung einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG (vgl. die Voraussetzungen in Art. 49 Abs. 1

lit. a und b VZAE) durch die Vorinstanzen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So­weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

5. Mitteilung an …