VB.2020.00639
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00639
4. Februar 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22478)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00639
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1997 geborener Staatsangehöriger der USA. Ende des Jahres 2015 reiste sein
Vater in die Schweiz ein, am 7. Februar 2016 taten dies auch A sowie
dessen Mutter und jüngere (2003 geborene) Schwester. Wenige Tage später wurde A
im Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 29. Dezember 2016 gültige
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Gegen Ende August 2016 kehrte A in die USA
zurück, wo er ein Studium in New York aufnahm.
Am 14. März 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein,
wo er zwei Tage später um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seinen Eltern ersuchte.
Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit, er sei zur Ausreise nach Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts verpflichtet; das eingereichte Gesuch ändere hieran
nichts. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 ersuchte A um Wiedererwägung dieses
Entscheids und um Erteilung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts.
B. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die frühere
Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies sein Gesuch vom
16. März 2020 um Erteilung einer solchen sowie dasjenige vom 22. Mai
2020 ab und ihn aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise
bis zum 31. Juli 2020. Einem Rekurs hiergegen entzog es die aufschiebende
Wirkung.
C. Am
9. Juli 2020 ersuchte A um ein (nationales) Visum für einen langfristigen
Aufenthalt unter Angabe von "family reunion" sowie "german
classes" als Aufenthaltszweck und am 13. Juli 2020 um eine
Einreisebewilligung zu einem Aufenthalt mit dem Zweck "Deutschkurs".
Das Migrationsamt nahm dies als Gesuch um Wiedererwägung
seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 entgegen. Mit solcher vom 16. Juli
2020 trat es darauf nicht ein.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 22. Juli 2020 an die
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 14. August
2020.
abwies.
III.
A erhob hiergegen am 15. September 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Rekursentscheids und die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht Erteilung aufschiebender Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wurde
angeordnet, eine Wegweisungsvollstreckung habe bis auf Weiteres zu unterbleiben.
Gleichzeitig wurde dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion als Beilage
im Hinblick auf eine Stellungnahme versehentlich statt der vom Beschwerdeführer
eingereichten Beschwerde ein Brief von dessen Mutter zugestellt. Da die
Beschwerde sich in der Folge als nicht mehr auffindbar erwies, wurde A
aufgefordert, eine identische Kopie der Beschwerde einzureichen, welcher
Aufforderung er am 27. Oktober 2020 nachkam. Diese wurde in der Folge mit
erneuter Frist zur Stellungnahme dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion
zugestellt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Oktober
2020.
ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer war am
15.
Februar 2016 eine bis zum 29. Dezember 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Vorliegend ist zunächst
zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Erlöschen dieser Bewilligung festgestellt
hat (vgl. hierzu auch unten 3).
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach
Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung [hierzu sogleich
unten 3]) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn
die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt
wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig
verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten
Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn
der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen
gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013,
2C_1050/2012, E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
4.
A., Zürich 2015, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings
nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf
wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016,
2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein
Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf,
kann dabei freilich nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober
2020, VB.2020.00373, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer war im Besitz einer bis zum 29. Dezember 2016 gültigen
Aufenthaltsbewilligung. Angesichts dessen, dass er erst am 16. März 2020,
mithin mit einer "Verspätung" von über drei Jahren, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung
ersuchte, könnte wohl schon insofern nicht (mehr) von einer fahrlässig
verspäteten Gesuchseinreichung ausgegangen werden: Insbesondere angesichts
dessen, dass die Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seiner Schwester –
bei bzw. "trotz" deren (dauerhaftem) Aufenthalt in der Schweiz – alljährlich
zu verlängern waren, erscheint nicht glaubhaft, dass ihnen unbekannt bzw. nicht
bewusst gewesen sein sollte, dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers "trotz" (bzw. auch bei) "studiumsbedingtem
Auslandaufenthalt" ebenfalls zu verlängern gewesen wäre. Im Übrigen
ersuchte der Beschwerdeführer auch am 16. März 2020 nicht um Verlängerung,
sondern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; auf seine frühere
Bewilligung nahm er nicht Bezug.
Dispositiv
Demnach wäre die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen.
Vor Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer
geltend, seiner Mutter und ihm sei im Sommer 2016 anlässlich von Vorsprachen
beim Beschwerdegegner fälschlicherweise die Auskunft erteilt worden, seine
Aufenthaltsbewilligung könne bei einem Auslandaufenthalt zu Studienzwecken unter
keinen Umständen verlängert werden, was sich als falsch erwiesen habe. Damit
wird jedenfalls gerade nicht geltend gemacht, ihnen sei zugesichert worden,
dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch bei
bzw. trotz seiner bevorstehenden Rückkehr in die USA gültig bleiben würde. Wie
sogleich zu zeigen sein wird, würde sich im Übrigen am Ausgang auch nichts
ändern, wenn der Beschwerdeführer im Dezember 2016 um Verlängerung seiner
Bewilligung ersucht hätte. Seine Aufenthaltsbewilligung ist bzw. wäre nämlich
(sechs Monate) nach seinem Wegzug aus der Schweiz Ende August 2016 ohnehin von
Gesetzes wegen erloschen (vgl. dazu sogleich).
3.
3.1
3.1.1 Verlässt eine aufenthalts-
oder niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden,
erlischt die Bewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG). Die Niederlassungsbewilligung kann allerdings auf Gesuch hin während
vier Jahren aufrechterhalten werden ([Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG;]
wobei das Gesuch gemäss Art. 79 Abs. 2 VZAE vor Ablauf der
Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG eingereicht
werden muss). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zunächst nicht auf den
Begriff der Verlegung des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunkts abgestellt,
sondern aus Praktikabilitätsgründen auf zwei formale Kriterien: Abmeldung oder
sechsmonatiger Aufenthalt im Ausland (vgl. BGr, 3. April 2012,
2C_609/2012, E. 3.2 [mit Hinweisen], auch zum Folgenden). Dauert der
tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Bewilligung
praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der
betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGr,
7. November 2012, 2C_461/2012, E. 2.4.1 mit Hinweisen); es genügt,
wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten
fortwährend im Ausland aufhält (BGE 120 Ib 369 E. 2c).
Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener
sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der ausländerrechtlichen
Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich.
Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die
Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt: Dies ist etwa der Fall,
wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt (also
den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen und privaten Beziehungen) ins
Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder
Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs
Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die
nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche
minimale physische Präsenz in der Schweiz vorliegen sollte, selbst wenn die
ausländische Person in der Schweiz etwa noch über eine Wohnung verfügt (vgl.
BGE 120 Ib 369 E. 2c). So präzisiert auch Art. 79 Abs. 1
VZAE, dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG
jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte
nicht unterbrochen wird (vgl. BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019,
E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 145 II 322 E. 2.3 f.). Kurze,
ferienbedingte Aufenthalte in der Schweiz sind nämlich praxisgemäss unbeachtlich,
da sie keine Integration zur Folge haben (vgl. BGr, 6. Dezember 2013,
2C_332/2013, E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 18. Januar
2018, 2C_691/2017, E. 3, und 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4).
Eine Ausnahme im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 AIG
macht das Bundesgericht für aufenthalts- oder niederlassungsberechtigte
ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, wenn sie
jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und
ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen. Diesfalls ist davon
auszugehen, dass ihre ausländerrechtliche Bewilligung fortbesteht, auch wenn
sie sich jeweils nur in diesem Rahmen, also periodisch kurz bei den Eltern in
der Schweiz aufhalten. Die Ausbildung darf aber nicht unsachgemäss lange dauern,
andernfalls sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert (was
etwa bei einem vierjährigen Studium im Ausland einer eingehenden Überprüfung
bedurfte [vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4 mit Hinweisen,
auch zum Folgenden]). Eine ausländerrechtliche Bewilligung soll der
ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in
die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Mit Blick hierauf rechtfertigt es sich,
hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland Grenzen zu
setzen, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils angemessen zu
berücksichtigen sind (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.2
– 26. August 2013, 2C_1224/2012, E. 2.1 f., je mit Hinweisen; zum
Ganzen auch Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 61 N. 21 ff.).
Zweck der Aufenthaltsbewilligung ist es jedenfalls nicht,
der betreffenden ausländischen Person gewissermassen "auf Vorrat" ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, damit sie sich nötigenfalls eines
Tages darauf berufen kann (so auch das Bundesgericht, etwa in BGr,
3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4). Ein Aufenthaltsrecht besteht
grundsätzlich nur, wenn und solange es durch persönliche Anwesenheit ausgeübt
wird (vgl. Hunziker, Art. 61 N. 26, sowie die Weisungen des Staatssekretariats
für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Fassung vom 1. November 2019;
nachfolgend: SEM-Weisungen], Ziff. 3.5.3.2.3; vgl. zum Ganzen auch
SEM-Weisungen Ziff. 3.4.3 und 6.16).
3.1.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit bei der Frage, ob ein
Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG vorliegt,
grundsätzlich auf die erwähnten gesetzlich vorgesehenen formalen Kriterien
(Abmeldung oder sechsmonatiger Auslandaufenthalt) abzustellen. Bei ausländischen
Personen, die hauptsächlich im Ausland leben bzw. dort ihren Wohnsitz oder
Lebensmittelpunkt haben, ist allerdings – auch wenn die Landesabwesenheiten nie
länger als sechs Monate gedauert haben – zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist von
Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG allenfalls durch die Aufenthalte in
der Schweiz nicht unterbrochen wurde, weil diese vorübergehender Natur
waren (vgl. VGr, 1. Juni 2011, VB.2011.00136, E. 3.3 f.; und das
[dieses Urteil bestätigende] bereits erwähnte Urteil BGr, 3. April 2012,
2C_609/2011, E. 3.3 und 3.6; vgl. auch BGr, 26. August 2013,
2C_1224/2012, E. 2.2, ferner BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019,
E. 4.2 und 6.1 f., und BGE 145 II 322 E. 2.3 und 3.2).
3.2
3.2.1
Vorliegend war der Beschwerdeführer 18 Jahre und (knapp) 2 Monate
alt und damit bereits volljährig, als er im Februar 2016 mit seinen Eltern in
die Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des
Familiennachzugs erteilt wurde. Er hielt sich hierauf lediglich für sechs
Monate in der Schweiz bzw. bei seinen Eltern auf, bevor er im August 2016 in
die USA zurückkehrte, um dort im September ein vierjähriges Studium
aufzunehmen. Während der Semesterferien hielt er sich regelmässig bei seinen
Eltern bzw. seiner Familie in der Schweiz auf.
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahr
2016 (ungeachtet der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) seinen
Lebensmittelpunkt gar nicht erst hierher verlegt bzw. stets in New York hatte
(so wohl auch die Vorinstanz):
3.2.1.1
Der Lebensmittelpunkt (und der Wohnsitz) der gesamten Familie befand sich
in den USA, bevor sie Ende des Jahres 2015 bzw. im Februar 2016 in die Schweiz
einreiste. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte dort sein gesamtes bisheriges
Leben verbracht und sämtliche Schulen absolviert. Der Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen befand sich bis zum Umzug der Familie in die Schweiz
unstreitig dort. Hieran hat sich auch in der Folge – trotz seinem kurzzeitigen
Umzug in die Schweiz – nichts geändert:
Gemäss einer E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers vom
19. Mai 2020 an den zunächst mandatierten Rechtsvertreter hatte der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2016 gerade die
High School in den USA abgeschlossen und wartete auf eine Antwort mehrerer
US-amerikanischer Universitäten, bei denen er sich um einen Studienplatz
beworben hatte. Wenige Wochen nach dem Umzug nach Zürich habe der
Beschwerdeführer dann von der Universität D eine Zusage erhalten. Daraufhin kehrte
er im August 2016 in die USA zurück und nahm dort im September ein vierjähriges
Studium auf. Dass er die entsprechende Ausbildung nur in den USA hätte
absolvieren können, bringt der Beschwerdeführer dabei nicht vor; vielmehr ging
es ihm, wie auch seine Mutter ausführte, darum, "seinen Traum vom Studium
an der Universität D" zu verwirklichen. Ebenso wenig ging es somit um die
Fortführung einer noch vor Bewilligung des Familiennachzugs im Herkunftsland
begonnenen Ausbildung und den Abschluss eines insoweit laufenden
Ausbildungsabschnitts am gleichen Ort (vgl. BGr, 3. April 2012,
2C_609/2011, E. 3.5 sowie E 3.6 Abs. 4).
Der Umzug in die Schweiz im Februar 2016 erfolgte seitens
des Beschwerdeführers wohl vornehmlich aus praktischen Überlegungen und
affektiven Gründen bzw. aus Verbundenheit mit seiner Familie, offensichtlich
jedoch nicht im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz bzw.
eine Integration hierzulande, sondern stets unter dem Vorbehalt einer umgehenden
Rückkehr in die USA, sollte er, wie erhofft und wie es in der Folge auch
eintrat, die Gelegenheit dazu erhalten. Und er kehrte sodann aufgrund eines nur
wenige Wochen nach der Einreise und dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vom –
bereits volljährigen – Beschwerdeführer selbst gefällten Entscheids im August
jenes Jahres wieder in die USA zurück, um dort ein vierjähriges Studium an
seiner Wunschuniversität aufzunehmen. Dabei entschloss er sich zur Rückkehr in
die USA, obwohl er – gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren –
damals davon ausgegangen war bzw. sein musste, dass er seine
Aufenthaltsbewilligung hierzulande diesfalls nicht würde aufrechterhalten
können (vgl. oben 2.2 Abs. 3). Das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
nahm er offenkundig in Kauf.
3.2.1.2
In dieses Bild passt auch, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz im März 2020 wiederum lediglich aus praktischen Gründen erfolgte, auch
wenn es – wie der Beschwerdeführer nun behauptet – "unabhängig von der
Pandemie [...] sein Ziel" gewesen sei, wieder in die Schweiz
zurückzukehren: Er reiste am 14. März 2020 – und damit unmittelbar vor dem
Lockdown – in die Schweiz ein, weil seine Universität am 9. März 2020
wegen der COVID-19-Pandemie beschlossen hatte, Veranstaltungen mit persönlicher
Anwesenheit der Studierenden auszusetzen und die Studierendenheime – in einem
solchen wohnte auch der Beschwerdeführer – zu schliessen, worauf er und seine
Eltern beschlossen hatten, "to get him out of the city", "in a
rush because of the virus".
Im Mai 2020 schloss er offenbar sein Studium an der Universität
D – deren Veranstaltungen online weitergeführt worden waren – ab. Hierauf
erhielt er gemäss der erwähnten E-Mail des Vaters ein Stellenangebot von B in
New York, bei welchem Unternehmen er kurz zuvor ein Volontariat beendet hatte.
Auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Visumsantrag vom 9. Juli
2020 war er zu jenem Zeitpunkt bei B angestellt. Gemäss einer von ihm
eingereichten Arbeitsbestätigung vom 13. Oktober 2020 ist er bei C (einem
Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Texas) angestellt und in diesem Rahmen
für B tätig (welches Kunde des besagten Unternehmens ist). Laut dieser
Bestätigung arbeitet der Beschwerdeführer derzeit und bis auf Weiteres im
Homeoffice; "a set date for return to the office in New York has not yet
been established". Demnach ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer
wieder nach New York zurückkehrt bzw. nach dem "Ende" der Pandemie
seine Arbeit wieder dort verrichtet.
Dass der Beschwerdeführer
seinen Lebensmittelpunkt nicht hierher verlegt hat, zeigt sich auch an seinem
Verhältnis zum Spracherwerb: Die deutsche Sprache spricht er nicht. Während
seines Aufenthalts hierzulande im Jahr 2016, nämlich von März bis Juni 2016,
besuchte er (erstmals) einen Deutschkurs, einen Intensivkurs des Niveaus A1 à
20 Wochenstunden. Seine sämtlichen Gesuche und Eingaben im vorliegenden
Verfahren verfasste er (ursprünglich) in englischer Sprache.
3.2.2
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Rahmen seines
kurzzeitigen (und nach seiner Vorstellung offenkundig von Anfang an so
angelegten) Aufenthalts in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt nicht hierher
verlegt, auch wenn seine Eltern und Schwester dies ihrerseits getan bzw.
hierzulande Wohnsitz begründet haben. Allein die (gute und enge) Beziehung zu
seinen Familienmitgliedern sowie das Schliessen einzelner Bekanntschaften in
der Schweiz vermochten keine Verlegung des Lebensmittelpunkts des
Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewirken. Der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen
befand sich damals (bzw. stets) unverändert in den USA. Seine regelmässigen
Aufenthalte während der Semesterferien bei seiner Familie in der Schweiz
stellen vorübergehende Besuchsaufenthalte dar und vermochten entsprechend keine
Unterbrechung der Sechsmonatsfrist nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1
AIG zu bewirken (vgl. ebenso BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6
[insbesondere Abs. 2], sowie 26. August 2013, 2C_1224/2012,
E. 2.2 [mit Hinweisen]; demgegenüber betreffen BGE 145 II 322
E. 3.2 sowie BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.2
Abs. 2 und E. 6, Konstellationen, in welchen Aufenthalte in der
Schweiz trotz Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland [gegebenenfalls] als mehr
denn vorübergehende zu betrachten waren).
Nach dem Gesagten ist damit irrelevant, dass sich der
Beschwerdeführer nie während sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten
hat. Seine Aufenthaltsbewilligung ist auch so nach Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AIG nach seiner Rückkehr in die USA erloschen.
4.
Wie Beschwerdegegner und Vorinstanz zu Recht erwägen, hat
der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
4.1 Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw.
dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu
nahen Verwandten unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 144 II 1 E. 6 mit Hinweisen). In den Anwendungsbereich
von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt dabei in erster Linie die Kernfamilie, das
heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen
Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit
Hinweisen). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern
und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von
Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten ergeben (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2 mit
Hinweisen).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist volljährig (was im Übrigen auch einer Anrufung von
Art. 44 AIG entgegensteht). Dass ein Abhängigkeitsverhältnis im
dargelegten Sinn bestehen würde, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich
aus den Akten entsprechende Hinweise. Die enge Beziehung zu seiner in der
Schweiz lebenden Familie (Eltern und jüngere Schwester) sowie eine (derzeit
noch) bestehende finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern vermögen kein
solches zu begründen.
5.
5.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al., Art. 33 AuG
N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der ausländischen
Person zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (vgl. Donatsch, § 50 N. 25 ff.).
5.2 Es
bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung
seitens der Vorinstanz. Der 1997 in den USA geborene Beschwerdeführer
verbrachte sein gesamtes Leben dort und weilte als bereits Volljähriger während
weniger Monate – von Februar bis August 2016 – in der Schweiz. Die
darauffolgenden beinahe vier Jahre verbrachte er abgesehen von den
Semesterferien in den USA. Dass er im März 2020 wieder in die Schweiz
einreiste, ist sodann auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Der
Beschwerdeführer ist jung, gesund und gut ausgebildet und verfügt über eine
Arbeitsstelle in New York.
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht rechtsverletzend. Dasselbe
gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn
des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1
VZAE) und die Verweigerung einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG (vgl. die Voraussetzungen in Art. 49 Abs. 1
lit. a und b VZAE) durch die Vorinstanzen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
5. Mitteilung an …