Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00644

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00644

27. Mai 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22765)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00644

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern

B und C, diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 2005 geborene griechische Staatsangehörige. Sie

reiste am 25. Juli 2019 in die Schweiz ein und zog zu ihren Geschwistern E

und F (geboren 1995 bzw. 1996), die beide griechische Staatsangehörige sind und

über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügen. Die Eltern von A, B und C,

beide albanische Staatsangehörige, verblieben in Griechenland, unterstützen die

Übersiedlung von A in die Schweiz jedoch ausdrücklich. Am 7. August 2019

ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt

wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. August 2020 (Dispositiv-Ziff. II)

und auferlegte ihr die Rekurskosten von Fr. 1'320.-, schrieb diese aber

wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. III)

und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 14. September 2020 liess A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Überdies liess sie beantragen, es sei "für die Dauer des

Verfahrens ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

alle Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen".

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2020 wurde

angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, und

wurden die Eltern von A aufgefordert, eine Kaution zu leisten.

Letztere wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. September

2020.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 liess A dem Verwaltungsgericht

weitere Dokumente einreichen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 wurde A

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die aktuellen Arbeitsverträge und aktuelle

Lohnabrechnungen ihrer beiden Geschwister sowie die aktuellen

Krankenkassenpolicen von sich und ihren Geschwistern sowie die Policen der

Hausrats- und Haftpflichtversicherungen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A

am 8. März 2021 nach. Am 6. April 2021 liess Letztere dem

Verwaltungsgericht einen Lehrvertrag einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. Verlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und

Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,

SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Die

minderjährige Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege eine durch Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung

zu ihren Geschwistern E und F vor, da diese anstelle ihrer Eltern die Betreuung

und Fürsorge für sie übernommen hätten.

3.2

Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschafft

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). Es

kann jedoch verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren

Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr

Zusammenleben vereitelt wird. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (zum

Ganzen BGE 142 II 35 E. 6.1 mit Hinweisen). Über die Kernfamilie

hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dafür

ist jedoch vorausgesetzt, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende

Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1, 120 Ib 257 E. 1d;

115.

Ib 1 E. 2c; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann

ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil

die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt

(BGE 120 Ib 257 E. 1d; vgl. BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 25. März 2020,

VB.2019.00646, E. 6.1 Abs. 2 [je mit Hinweisen]). Unabhängig vom

Alter kann sich ein Abhängigkeitsverhältnis aus besonderen

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 14. November

2019, 2C_339/2019, E. 3.4 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; BVGr,

21.

August 2017, F-4305/2016, E. 6 [Abhängigkeit des volljährigen,

geistig beeinträchtigten Bruders von seiner Schwester]). Die

alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis

(BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; VGr, 11. März 2020,

VB.2019.00643, E. 2.1 – 15. Februar 2018, VB.2017.00790, E. 5.3 Abs. 2;

vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1).

3.3

Die

älteren Geschwister der Beschwerdeführerin verfügen beide über eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.

Dass zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin eine nahe, echte und

gelebte Beziehung besteht, ist nicht strittig. Es stellt sich jedoch die Frage,

ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis angenommen werden kann. Die

Beschwerdeführerin wird bald 16 Jahre alt und ist weder körperlich noch

geistig beeinträchtigt. Im Gegenteil scheint sie sich schulisch und sozial gut

Dispositiv

integriert zu haben. Die Abhängigkeit von ihren Geschwistern ist demnach primär

finanzieller Natur; Letztere kommen für die gemeinsame Wohnung und den

Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Den Umzug in die Schweiz

begründeten deren Eltern damit, dass Griechenland "nicht gerade [das]

tollste Land gemäss Einkommen" sei und ihre Tochter "in der Schweiz

mal was werden" solle. Die Geschwister der Beschwerdeführerin gaben

gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass die Eltern nicht genügend Einkommen hätten,

um der Beschwerdeführerin "die notwendigen Dinge zu kaufen" und ihr

"ein schönes Leben zu ermöglichen". Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich auch nicht daraus, dass E an

Elterngesprächen teilnimmt und dort die Rolle als "Erziehungsverantwortliche"

wahrnimmt. Ebensolches gilt für die Ausführungen in der Beschwerde, die in

Griechenland verbliebenen Eltern seien "aufgrund schwerwiegender

gesundheitlicher Probleme bzw. aufgrund von Fürsorgeabhängigkeit schlicht

ausserstande, sich um das Wohlergehen und die Erziehung der Beschwerdeführerin

zu kümmern". Es geht zwar aus den Akten hervor, dass die Mutter der

Beschwerdeführerin an Krebs leidet. Dass sie aufgrund dieses Leidens nicht

(mehr) imstande wäre, sich zumindest teilweise um ihre Tochter zu kümmern, ist

jedoch nicht erstellt. Ebenso ist nicht dargetan, weshalb der – soweit

ersichtlich – gesundheitlich nicht angeschlagene und derzeit offenbar

arbeitslose Vater die Betreuung seiner Tochter nicht weiterhin übernehmen

könnte. Schliesslich können die hier anwesenheitsberechtigten und

erwerbstätigen Geschwister der Beschwerdeführerin diese und ihre Eltern auch

von der Schweiz aus finanziell unterstützen.

Nach dem Gesagten besteht kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung und kann die

Beschwerdeführerin demnach aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf das Freizügigkeitsabkommen und

insbesondere auf Art. 24 Anhang I FZA. Gemäss Art. 6 in

Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige

eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen (lit. a), und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz

verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Über genügende

finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch

finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt

finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen

angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen

sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die

Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1 VEP erfüllt sind, wenn ein

Schweizer Bürger in vergleichbarer finanzieller Lage von der Sozialhilfe

ausgeschlossen wäre. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines

Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob dieser seine finanziellen Mittel

selber erzielt oder nicht; diese können auch von Familienangehörigen oder

sonstigen Dritten stammen (BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1]

E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3; BGr, 1. März

2016, 2C_840/2015, E. 3.1 – 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.4.2;

VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.1 – 18. November 2020,

VB.2019.00751, E. 3.2).

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz hielt dafür, dass weder die Konzeption

von Art. 24 Anhang I FZA noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs

der Europäischen Union (EuGH) untersagten, die eigenständige Ausübung

des Freizügigkeitsrechts durch eine Minderjährige, welche nicht von ihren

Eltern begleitet wird, von der Wahrung berechtigter Interessen einer

Vertragspartei abhängig zu machen. Es rechtfertige sich deshalb, auf die

nationalen Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen, insbesondere auf Art. 6

der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO,

SR 211.222.338) und die dazu ergangene Rechtsprechung, abzustellen. Die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung komme deshalb nur in Betracht, wenn die

Bedingungen der Pflegekinderverordnung erfüllt seien.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO kann im Fall, dass keine

Adoption angestrebt wird, ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt

hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diese

Bestimmung kommt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der

Prüfung einer Bewilligungserteilung an ein Pflegekind im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens zur Anwendung (vgl. BVGr, 12. September 2019, F-3493/2017, E. 7.1).

Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO ist gemäss

Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim aufzunehmenden Kind um

eine Vollwaise handelt, dieses verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die

bisherige(n) Betreuungsperson(en) erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig)

für das Kind zu sorgen (VGr, 28. Mai 2014,

VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 2. Dezember 2014,

C-2346/2013, E. 5.5 Abs. 3 – 31. August 2011, C-1403/2011, E. 5.5

Abs. 3; vgl. VPB 2003, Nr. 95 E. 14 Abs. 2 am Ende).

Materielle Schwierigkeiten der im Herkunftsland verbleibenden Familie oder der

Wunsch, dem Kind eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen

jedoch keinen wichtigen Grund dar (BVGr, 12. September

2019, F-3493/2017, E. 7.4; Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla Amarelle [Hrsg.],

Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers, Bern

2017, Art. 30 N. 75).

4.2.2 Für die Vorinstanz ergibt sich aus dem

von ihr herangezogenen Minderjährigenschutz die "Kernfrage", "ob

die eigenständige Ausübung von Art. 24 Anhang I FZA durch eine

Minderjährige mittels nationaler Vorschriften zum Minderjährigenschutz

eingeschränkt werden darf". Sie bedient sich damit des Schutzes

Minderjähriger, um die Ausübung des Freizügigkeitsrechts zu beschränken, indem

sie den Anspruch gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

zusätzlich von den strengen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 PAVO

abhängig macht.

Diesem Vorgehen

kann nicht gefolgt werden. Mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 AIG ist es nicht zulässig, die Regelung gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 33 VZAE und Art. 6 PAVO auf

freizügigkeitsrechtliche Konstellationen wie die vorliegende zu übertragen (vgl.

BGE 144 II 1 E. 4.3, 143 II 57 [= Pra. 107/2018 Nr. 42]

E. 3.2). Denn dadurch würden Bestimmungen, welche – wie erwähnt – gerade

keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen, auf einen

Sachverhalt angewandt, welcher grundsätzlich einen entsprechenden Anspruch

begründet.

Ob sich die Beschwerdeführerin

auf das originäre Aufenthaltsrecht gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann, braucht hier jedoch nicht beurteilt zu

werden. Denn ihr kommt – wie sich sogleich zeigt – unter einem anderen Titel

ohnehin ein Aufenthaltsanspruch zu.

5.

5.1 Als

Staatsangehörige Griechenlands hat die Beschwerdeführerin nach (Art. 4 FZA

in Verbindung mit) Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA unter anderem das

Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in der Schweiz aufzuhalten

und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Unterabsatz 1). Arbeitnehmerinnen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und

mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer

von mindestens einem Jahr eingegangen sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem

Zeitpunkt der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

5.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die

Beschwerdeführerin – gestützt auf ihren Lehrvertrag – als Arbeitnehmerin im

Sinn des Freizügigkeitsabkommens qualifiziert werden kann. Der Begriff des

Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin beruht auf dem Gemeinschaftsrecht (vgl.

BGE 130 II 388 [= Pra. 94/2005 Nr. 47] E. 2.2) und ist

in Berücksichtigung der dazu vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens

(21. Juni 1999) ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

(EuGH) auszulegen (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des

EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage,

soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3;

vgl. BGE 139 II 393 E. 4.1 mit Hinweisen, 131 II 339 [= Pra. 95/2006

Nr. 39] E. 3.1; VGr, 29. April 2009,

VB.2009.00025, E. 3.1; Astrid Epiney/Gaëtan Blaser, in: Cesla

Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. III:

Accord sur la libre circulation des personnes [ALCP], Art. 4 FZA N. 22).

Gemäss ständiger

Rechtsprechung des EuGH sind die den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsprinzips definierenden Begriffe – wie etwa derjenige des

"Arbeitnehmers" – weit auszulegen, während Ausnahmen und Abweichungen

vom Grundsatz der Freizügigkeit eng auszulegen sind (BGE 131 II 339

[= Pra. 95/2006 Nr. 39] E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 3.1 Abs. 3; Winfried Brechmann, in: Christian Calliess/Matthias

Ruffert [Hrsg.], Kommentar EUV/AEUV, 5. A., München 2016, Art. 45

AEUV N. 11; vgl. etwa EuGH, 31. Mai 1989, Bettray, Rs. 344/87,

Rn. 11 – 23. März 1982, Levin, Rs. 53/81,

Rn. 12 f.).

5.3 Der Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach

Kriterien, die das Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Rechte und Pflichten der

betreffenden Person objektiv kennzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des

EuGH besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses

darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach

deren Weisung Leistungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung

erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339 [= Pra. 95/2006

Nr. 39] E. 3 f.; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00440, E. 5.2

Abs. 1; Epiney/Blaser, Art. 4 FZA N. 23; vgl.

EuGH, 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Rn. 17 – 17. März 2005, Kranemann, Rs. C-109/04, Rn. 12 –

30. März 2006, Mattern, Rs. C-10/05, Rn. 18).

Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang

der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der

betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung

– allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit

zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 131 II 339 [= Pra. 95/2006 Nr. 39]

E. 3.2). Dessen Rechtsnatur gemäss nationalem Recht ist dabei unerheblich

(EuGH, 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Rn. 20 – 31. Mai 1989, Bettray, Rs. 344/87,

Rn. 16; Brechmann, Art. 45 AEUV N. 12; vgl. auch VGr, 29. April

2009, VB.2009.00025, E. 3.3 Abs. 2).

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin hat am 23. März 2021 einen mit G abgeschlossen.

Bei einem Lehrvertrag handelt es sich um einen Arbeitsvertrag mit der

Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der

lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der

Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss

auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des

Arbeitgebers zu leisten (Art. 344 des Obligationenrechts [OR,

SR 220]). Soweit das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG,

SR 412.10) keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der

Lehrvertrag nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen (Art. 14 Abs. 1

BBG). Letzterer ist somit eine Unterart des Arbeitsvertrags, der aus Elementen

der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht (zum Ganzen BGE 132 III 753 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. VGr, 17. Mai 2006, PK.2006.00001, E. 2.1).

Der Lehrzweck, das heisst die Vermittlung und der Erwerb von Fähigkeiten,

Kenntnissen und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf

oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind (Art. 15 Abs. 1

BBG), erfüllt sich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Daraus erhellt,

dass beim Lehrvertrag die berufliche Ausbildung und nicht die (entgeltliche)

Arbeitsleistung den massgebenden Vertragsinhalt bildet (BGE 102 V 228 E. 2a;

Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A.,

Basel 2020, Art. 344 N. 12)

Die Beschwerdeführerin wird

gestützt auf den Lehrvertrag während vier Jahren für G tätig sein, wofür sie

einen Lohn von zwischen Fr. 500.- (im ersten Lehrjahr) und Fr. 1'200.-

(im vierten Lehrjahr) erhalten wird (vgl. zur Dauer der beruflichen Grundbildung

Art. 17 Abs. 1 und 3 BBG). Die praktische Ausbildung im Betrieb

erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½

bis 4 Tagen pro Woche.

5.4.2

Unter den Begriff der "Leistungen" im Sinn der vorzitierten Arbeitnehmerdefinition

(E. 5.3) fallen alle Tätigkeiten, welche einen gewissen wirtschaftlichen

Wert für den Arbeitgeber haben. Tätigkeiten, die einen so

geringen Umfang aufweisen, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich

erscheinen, sind nicht erfasst. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein

wirtschaftlicher Wert der Tätigkeit auch im Fall von Auszubildenden und Praktikanten

im Rahmen einer Berufsbildung anzunehmen, sofern die Tätigkeit nicht

ausschliesslich Übungszwecken dient (EuGH, 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Rn. 19

[Lehramtsreferendariat] – 26. Februar 1992,

Bernini, Rs. C-3/90, Rn. 16 [Praktikum in der Abteilung 'Entwurf und

Vorbereitung' einer Möbelfabrik] – 17. März 2005, Kranemann, Rs. C-109/04,

Rn. 15, 18 [Rechtsreferendariat] – 30. März 2006, Mattern, Rs. C-10/05,

Rn. 21, 23 [Berufspraktikum als Krankenpflegerin] – 10. Dezember

2009, Pesla, Rs. C-345/08, Rn. 26 [Rechtsreferendariat]; Epiney/Blaser,

Art. 4 FZA N. 23; Brechmann, Art. 45 AEUV N. 15 f.;

Astrid Epiney, Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU: Erfahrungen,

Herausforderungen und Perspektiven, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 113 ff., 114).

Wie aufgezeigt, weist ein Lehrverhältnis sowohl Elemente

der Arbeitsleistung als auch solche der Berufsbildung auf. Die

Beschwerdeführerin wird somit bereits von Beginn der Ausbildung an für ihren

Lehrbetrieb Arbeit leisten. Dabei wird ihre Produktivität und damit auch der

wirtschaftliche Wert ihrer Tätigkeit während einer gewissen Dauer beschränkt

sein; dass diese aber ausschliesslich Übungszwecken dienen würde, kann

ebenfalls nicht gesagt werden. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und

Lehre und unter Berücksichtigung der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs

ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachte

Arbeitsleistung einen hinreichend wirtschaftlichen Wert für ihren Arbeitgeber haben

wird und demnach als "Leistung" im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerdefinition qualifiziert werden kann (vgl. anders noch VGr, 29. April

2009, VB.2009.00025, E. 6.3 f.).

5.5 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – sobald sie ihre

berufliche Grundbildung angetreten haben wird – alle Kriterien des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs erfüllen wird. Sie hat somit ab diesem Zeitpunkt gestützt

auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Da der Stellenantritt bereits am 23. August 2021, das

heisst in rund drei Monaten, erfolgen wird, würde es sich als

unverhältnismässig erweisen, die Beschwerdeführerin für diese Zeit wegzuweisen

bzw. ihr nicht bereits jetzt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 3 Abs. 2 Anhang I

FZA einzugehen (vgl. dazu VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00413, E. 3.2 ff.).

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

für das Rekurs- sowie für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote ein, worin

ein Aufwand von insgesamt Fr. 5'624.20 für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird. Praxisgemäss steht der obsiegenden

Partei jedoch keine volle Entschädigung zu. Vorliegend ist eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren angemessen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Januar

2020 und die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 22. Juli

2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 22. Juli

2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete

Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …