VB.2020.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00645
15. Juli 2021Deutsch27 min
(URT.2021.22923)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00645
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft
und Arbeit,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
1.
C AG, vertreten durch RA D,
2. Stadtrat Illnau-Effretikon,
Mitbeteiligte,
betreffend Sanierungsaufforderung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG betreibt auf Kat.-Nrn. 01
und 02 in Illnau-Effretikon eine Baustoffrecycling-Anlage. Die Baudirektion des
Kantons Zürich bewilligte am 14. Dezember 2005 die Sanierung der Anlage. Am 3. Juli
2008 bewilligte sie deren Erweiterung. Die C AG ist Eigentümerin des
Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 03 in Illnau-Effretikon. Sie beklagt sich über
störende Lärm- und Staubimmissionen.
Das kantonale Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) forderte die A AG mit Verfügung vom 24. Juni
2019 auf, ein ausführungsreifes, dem Stand der Technik (Einhausung oder
gleichwertige Massnahme) entsprechendes Sanierungsprojekt in lufthygienischer
Sicht betreffend die Bauschuttaufbereitungsanlage am Standort innert vier
Monaten ab Rechtskraft der Verfügung einzureichen. Das Sanierungsprojekt sei
mit der lärmschutzrechtlichen Sanierung zu koordinieren (Dispositiv-Ziffer I).
Gleichzeitig ordnete das AWEL gegenüber der A AG eine vorsorgliche
Massnahme zur Luftreinhaltung an (Beschränkung der Baustoffaufbereitung in der
Anlage auf 66'000 Jahrestonnen und Betrieb der Brecheranlage an höchstens
24 Arbeitstagen pro Jahr; Protokollführungspflicht über den Einsatz der
Brecheranlage; Dispositiv-Ziffer II). Die vorsorgliche Massnahme wurde mit
der Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB verbunden
(Dispositiv-Ziffer III). Einem allfälligen Rekurs gegen die vorsorgliche
Massnahme entzog das AWEL die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer V).
Das kantonale Amt für Wirtschaft
und Arbeit (AWA) stellte ebenfalls am 24. Juni 2019 förmlich fest, dass
der Betrieb der A AG am fraglichen Standort die Immissionsgrenzwerte der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) nicht einhalte
(Dispositiv-Ziffer I lit. a). Es seien lärmreduzierende Massnahmen
notwendig; Massnahmen bezüglich der Lärmquellen (Einhausung oder gleichwertige
Massnahme) seien umzusetzen (Dispositiv-Ziffer I lit. b). Es wurde eine
Frist von 120 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung angesetzt, um einen Plan
mit den für die Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen baulichen Massnahmen
(Sanierungsprojekt) einschliesslich eines Zeitplans für deren Umsetzung
einzureichen (Dispositiv-Ziffer I lit. b/bb).
Erwägungen
II.
Die A AG erhob am 25. Juli 2019 Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen von AWEL
und AWA. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei von vorsorglichen
Massnahmen abzusehen. Weiter sei auf eine Sanktionsdrohung im
Widerhandlungsfall zu verzichten. Ebenso sei die aufschiebende Wirkung des
Rekurses gegen die AWEL-Verfügung wiederherzustellen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. August
2019.
hiess das Baurekursgericht das Gesuch der Rekurrentin um Aufhebung der
vorsorglichen Massnahme teilweise gut. Es engte die vorsorgliche Massnahme auf
die Mengenbeschränkung von 66'000 Jahrestonnen und die
Protokollführungspflicht ein, hob hingegen die zeitliche Einschränkung für den
Betrieb der Brecheranlage auf. Das Gesuch der Rekurrentin um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die vorsorgliche Massnahme wurde abgewiesen.
Die C AG reichte gegen diese Präsidialverfügung am 2. September 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte die
Bestätigung der vorsorglichen Massnahme des AWEL. Das Verwaltungsgericht wies
die Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat
(VB.2019.00565). Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht weitergezogen
(Verfahren 1C_251/2020).
Das Baurekursgericht hiess den Rekurs der A AG
vom 25. Juli 2019 mit Entscheid vom 22. Juli 2020 teilweise gut. Es
änderte die angefochtenen Verfügungen wie folgt:
-
Dispositiv-Ziffer I lit. b/bb der
AWA-Verfügung:
"[…]
innert 120 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung einen Plan mit den für die
Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Massnahmen (Sanierungsvorschlag)
einschliesslich eines Zeitplans für deren Umsetzung."
-
Dispositiv-Ziffer I der AWEL-Verfügung:
"Die A AG
wird aufgefordert, dem AWEL einen dem Stand der Technik (Einhausung oder
gleichwertige Massnahme) entsprechenden Sanierungsvorschlag in lufthygienischer
Hinsicht betreffend die Bauschuttaufbereitungsanlage […] innert vier Monaten ab
Rechtskraft dieser Verfügung einzureichen. Der Sanierungsvorschlag ist mit der
lärmschutzrechtlichen Sanierung zu koordinieren."
-
Dispositiv Ziffer III der AWEL-Verfügung:
Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der
Baudirektion (AWEL) vom 24. Juni 2019 wird aufgehoben.
Im Übrigen wies
das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen
den Rekursentscheid erhob die A AG mit Eingabe vom 14. September 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien der angefochtene
Rekursentscheid und die AWEL-Verfügung – mit Ausnahme des noch relevanten
Inhalts der vorsorglichen Massnahme – aufzuheben. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei vom
Zusatz in der Klammer zum Stand der Technik in der AWEL-Verfügung abzusehen.
Subsubeventualiter seien die erstinstanzlichen Gebühren des AWEL auf höchstens Fr. 6'000.-
und des AWA auf höchstens Fr. 4'000.- festzusetzen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Das
AWA ersuchte am 2. Oktober 2020 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte am 5. Oktober 2020 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion schloss am
14.
Oktober 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG und
der Stadtrat Illnau-Effretikon liessen sich innert angesetzter Frist nicht
vernehmen. In der Replik vom 30. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest. Die Baudirektion reichte dazu am 11. Dezember 2020
Gegenbemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin hielt in der Triplik vom 13. Januar
2021.
wiederum an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. Januar 2021
erklärte das AWA Verzicht auf Gegenbemerkungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz hat die Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Einreichung von
Vorschlägen für die Reduktion der Staub- und Lärmbelastung aus der betroffenen
Anlage im Wesentlichen bestätigt. Die Beschwerde wendet sich teilweise gegen
die entsprechende Verpflichtung. Dabei wird die bereits vorsorglich angeordnete
Beschränkung der Höchstmenge der Bauschuttaufbereitung auf 66'000 Jahrestonnen
ausdrücklich nicht angefochten. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid
als Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete
Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind
sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur dann direkt anfechtbar,
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Wenn die vorliegende Beschwerde durchdringen
würde, so wäre das Verfahren abgeschlossen und der Beschwerdeführerin bliebe
der gesamte Aufwand für die Ausarbeitung der von ihr verlangten Vorschläge und
die daran anschliessenden Schritte und Massnahmen erspart. Demzufolge sind die
Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden
Fall erfüllt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.2.4).
1.3
Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Bei der
Anlage der Beschwerdeführerin geht es um eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 7
Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(USG) und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung vom
16.
Dezember 1985 (LRV). Sie erzeugt – insbesondere durch Staub –
Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG. Dabei handelt es
sich um Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Luftverunreinigungen
sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1
USG). Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie
die in den Anhängen 1–4 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen
einhalten (Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 LRV). Mangels spezifischer
Emissionswerte sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
USG und Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden
verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11
Abs. 3 USG). Dabei differenziert die LRV wie folgt: Verursacht eine Anlage
allein übermässige Immissionen, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
eingehalten sind, so müssen ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen
gegenüber deren Betreiber angeordnet werden (Art. 5 LRV). Ist dagegen zu
erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen
durch mehrere Anlagen bzw. Quellen gemeinsam verursacht werden, so erstellt die zuständige
Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser
Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff.
LRV; vgl. BGr, 7. Februar 2017, 1C_367/2016, E. 8; VGr, 8. August
2012, VB.2011.00800, E. 5.1). Im Streit liegt zur Hauptsache, ob die
Anlage der Beschwerdeführerin den Immissionsgrenzwert für Staubniederschlag
einhält. Dieser beträgt 200 mg/(m2 x d), mit der
statistischen Definition "Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)"
(vgl. Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 7 LRV).
2.2
Das AWEL
hat den Staubniederschlag bei der betroffenen Anlage mit Messungen nach der
Bergerhoff-Methode im Zeitraum vom 24. August 2017 bis zum 9. Januar
2018.
ermittelt. Die Messungen erfolgten mit vier je einen guten Monat dauernden
Messreihen. Dabei wurden die Staubimmissionen an fünf Messpunkten im Nahbereich
der Anlage erfasst; ein entfernter sechster Messpunkt diente zur Ermittlung des
regionalen Hintergrunds beim Staubniederschlag. Das AWEL stellte fest, es sei
bei fünf Monatsmessungen zur Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts für
Staubniederschlag gekommen, und zwar beim Messpunkt 2 während den
Messreihen 1, 2 und 3 und beim Messpunkt 3 während den
Messreihen 1 und 2. Mit Abstand am höchsten seien die Messwerte während
der Messreihe 1 beim Messpunkt 2 gewesen. Bei einer Mittelung aller
Messwerte ergebe sich eine deutliche Überschreitung des Grenzwerts. Die
Beschwerdeführerin bestritt jedoch die Verwertbarkeit der Messresultate der
Messreihe 1 beim Messpunkt 2. Diesen Einwänden gab die Vorinstanz
statt und stellte einen Mittelwert von 254 mg/(m2 x d) für
den Messpunkt 2 unter Ausklammerung der Ergebnisse der Messreihe 1
fest. Dies hat aber nach Ansicht der Vorinstanz nichts daran geändert, dass
sich aus den Messungen eine Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts für
Staubniederschlag nicht nur am Messpunkt 2, sondern auch (während den
Messreihen 1 und 2) am Messpunkt 3 ableiten lasse. Das Argument der
Beschwerdeführerin, wonach von den Messergebnissen für die Messpunkte im
Nahbereich jeweils die regionale Hintergrundbelastung (entsprechend jener am
entfernten Messpunkt) abzuziehen sei, hat die Vorinstanz abgelehnt. Weiter
stehe nichts entgegen, aufgrund der Messergebnisse aus 4,5 Monaten eine
Hochrechnung für ein ganzes Jahr anzustellen. Ausserdem folge ebenso aus den
Schilderungen der mitbeteiligten C AG glaubhaft, dass aus der Anlage
problematische Staubimmissionen auf das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03
resultieren würden. Im Ergebnis sei vom Ausweis einer moderaten Überschreitung
des Jahresmittelgrenzwerts für Staubniederschlag auszugehen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin stellt das Vorliegen einer Grenzwertüberschreitung in
Abrede. Sie erhebt den Vorwurf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung und
Entscheidbegründung im Hinblick auf die Feststellung der Staubimmissionen.
Dadurch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Weiter rügt sie eine
Verletzung der Rechtsweggarantie. Ausserdem beantragt sie die Einholung einer
gerichtlichen Expertise in diesem Zusammenhang.
2.4
Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die
Behörden zudem die Verpflichtung, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich
zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die
von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in zulässiger vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3
mit Hinweisen; Plüss, a. a. O., § 7 N. 18).
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angerufene
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ihr im vorliegenden Zusammenhang darüber
hinausgehende Ansprüche vermitteln könnte.
2.5
Wie die Vorinstanz dargelegt hat, unterscheiden die
massgeblichen LRV-Vorschriften zwischen Emissions- und Immissionsgrenzwerten.
Der vorliegend relevante Grenzwert gemäss Anhang 7 betrifft den Wert "Staubniederschlag
insgesamt". Die Regelung in der LRV, welche verschärfte Massnahmen zur
Luftreinhaltung bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorschreibt,
knüpft daran an, dass eine solche Belastung wegen einer oder mehrerer
Emissionsquellen eintritt und sieht dafür differenzierte Massnahmen vor (vgl.
oben E. 2.1). Daher ist es bei der Anwendung dieser Vorschriften
sachgerecht, jeweils ohne Weiteres auf den ermittelten Immissionswert aus dem
Staubniederschlag, d. h.
ohne Abzug einer Hintergrundbelastung, abzustellen. Der entsprechenden
Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Im Übrigen führt die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht keine anderen konkreten Quellen ins
Feld, die gemeinsam mit ihrer Anlage für den ermittelten Staubniederschlag
verantwortlich wären. Vielmehr behauptet sie, die Hintergrundbelastung werde durch
eine Vielzahl räumlich verteilter, unbekannter Quellen verursacht. Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall das Instrument des
Massnahmenplans nach Art. 44a USG näher zu prüfen.
2.6
Was die
Messmethode betrifft, so handelt es sich beim Bergerhoff-Verfahren um das
Referenzverfahren für die Messung von Staubniederschlag (vgl. BAFU [Hrsg.],
Immissionsmessung von Luftfremdstoffen – Messempfehlungen, 2. A. 2021, Ziff. 1.6).
In der soeben genannten Vollzugshilfe wird allgemein empfohlen, über den
Zeitraum eines Jahres zu messen (a. a. O.,
Ziff. 3.1). Im vorliegenden Fall beruht die Tatsachenfeststellung indessen
auf weniger lang dauernden Messungen. Dazu ist Folgendes zu berücksichtigen.
2.6.1
Wie im Urteil VB.2019.00565 vom 22. April 2020 erwogen wurde, bildet
die Brecheranlage mutmasslich eine hauptsächliche Staubquelle, aber Staub kann
auch bei weiteren Tätigkeiten – wie etwa dem Materialumschlag – freigesetzt
werden. In diesem Sinn wurde eine Abhängigkeit des Staubniederschlags von der
Menge der Bauschuttaufbereitung bejaht (a. a. O.,
E. 3.4). Während der erfolgten Messung wurden nach Angaben des AWEL im
Durchschnitt in der Anlage 5'212 t Bauschutt pro Monat aufbereitet;
hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt dies rund 62'550 t. Wenn bereits
bei einer entsprechenden Verarbeitungsmenge ein Staubniederschlag über dem
Jahresmittelgrenzwert zu erwarten ist, lässt sich dies in allgemeiner Weise
umso mehr bei einer noch grösseren Behandlungskapazität annehmen.
2.6.2
Die Beschwerdeführerin entgegnet unter Hinweis auf einen Fachbericht der
von ihr beigezogenen E AG, dass die Bergerhoff-Methode keine grosse
Genauigkeit aufweise. Deshalb sei die Messperiode von rund vier Monaten viel zu
kurz gewesen. Viele Faktoren, wie Brechmaterial und meteorologische Einflüsse,
würden sich auf die Staubimmissionen auswirken. Die Streuung der
Monatsmittelwerte sei extrem gross. Die Messwerte beim Messpunkt 3 hätten
während der Messreihe 4 sogar höhere Staubimmissionen angezeigt als
während der Messreihe 3, obwohl im Zeitraum der Messreihe 4 gar kein
Bauschutt gebrochen worden sei. Auch im Übrigen vermöge der jeweilige Umfang an
gebrochener Menge nur zu einem geringen Teil die Unterschiede zwischen den
Messwerten zu erklären.
2.6.3
Mit diesen Vorbringen erschüttert die Beschwerdeführerin jedoch nicht die
Annahme, dass die ermittelten Messergebnisse genügend repräsentativ für die
Staubimmissionen aus einer Bauschuttaufbereitung von rund 62'550 Jahrestonnen
bei der betroffenen Anlage sind. Die Vorinstanz durfte in dieser Hinsicht
ergänzend die Schilderungen der mitbeteiligten C AG berücksichtigen.
Gemäss dem Übersichtsplan im aktenkundigen Messbericht des AWEL vom 12. April
2018.
befindet sich der am stärksten belastete Messpunkt 2 auf der Seite
der Anlage gegen das Grundstück Kat.-Nr. 03 der C AG hin. Die
fraglichen Messergebnisse stützen somit insoweit deren Schilderungen. Insgesamt
lassen die dargelegten Umstände die Schlussfolgerung zu, dass mit der
vorliegenden Messung von 4,5 Monaten die Überschreitung des
Jahresmittelgrenzwerts für Staubniederschlag bei einer Verarbeitungsmenge von
rund 62'550 Jahrestonnen für die betroffene Anlage genügend nachgewiesen
worden ist. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, dass im
Kalenderjahr 2017 nach den Feststellungen der Vorinstanz eigentlich knapp 96'000 t
Bauschutt verarbeitet wurden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist
der Wert von 254 mg/(m2 x d) in Bezug zu einer
Verarbeitungsmenge von rund 62'550 Jahrestonnen, hochgerechnet aus den
Messergebnissen, und nicht zu jener von knapp 96'000 Jahrestonnen über das
ganze Kalenderjahr 2017 zu setzen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass bei
einer Beschränkung der Verarbeitungsmenge auf 66'000 Jahrestonnen, wozu
sich die Beschwerdeführerin seit den vorsorglichen Massnahmen bereit erklärt
hat, ebenfalls von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für
Staubniederschlag auszugehen ist. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass im
Rahmen einer summarischen Beurteilung im Urteil VB.2019.00565 vom 22. April
2020.
gesicherte Anhaltspunkte für eine (massive) Überschreitung des fraglichen
Grenzwerts bei einer Verarbeitungsmenge von 66'000 Jahrestonnen verneint
worden sind (a. a. O., E.3.5).
2.7
Unter
diesen Umständen ist der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten genügend
erstellt. Wie dargelegt (oben E. 2.6), bildet es für das vorliegende
Verfahrensstadium keinen Mangel, dass die Immissionsmessung 4,5 Monate
statt ein Jahr gedauert hat. Auch ist die Aussagekraft dieser Messergebnisse
keineswegs überholt, wenn die Verarbeitungsmenge im Nachhinein auf 66'000
Jahrestonnen reduziert worden ist. Ebenso wenig ist ein gerichtliches Gutachten
zur fachlichen Bewertung der Staubmessungen bzw. der daraus gezogenen Schlüsse
erforderlich. Die Vorinstanz durfte die Anträge der Beschwerdeführerin um
entsprechende Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung ohne
Gehörsverletzung ablehnen. Nichts anderes folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz
gemäss § 7 Abs. 1 VRG. Das Begehren um Einholung eines Gutachtens im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aus denselben Gründen abzuweisen. Im
Übrigen hat sich die Vorinstanz genügend mit der Kritik am erstinstanzlichen
Entscheid und den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin befasst. Die Vorinstanz
war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern konnte sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2
mit Hinweisen).
3.
3.1
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem AWEL
innert angesetzter Frist einen dem Stand der Technik entsprechenden
Sanierungsvorschlag in lufthygienischer Hinsicht einzureichen. Zum Stand der
Technik wird dabei auf eine Einhausung oder eine gleichwertige Massnahme
verwiesen. Aufgehoben hat die Vorinstanz eine allenfalls darüber hinausgehende
Anforderung in der erstinstanzlichen Verfügung, wonach es sich um ein
ausführungsreifes Sanierungsprojekt handeln müsse. Die Vorinstanz erwog, die
erstinstanzliche Verfügung lasse sich nach Treu und Glauben nicht anders
verstehen, als dass die Beschwerdeführerin damit bloss zur Einreichung von
Sanierungsvorschlägen im Sinn von Art. 16 Abs. 3 USG verpflichtet
worden sei. Es müsse folglich nicht näher darauf eingegangen werden, ob das
AWEL von der Beschwerdeführerin als einschneidendere Massnahme auch ein
ausführungsreifes Sanierungsprojekt hätte verlangen können. Immerhin sei es
nicht zu beanstanden, dass der relevante Standard wie eine Einhausung im
Hinblick auf den fraglichen Sanierungsvorschlag festgelegt worden sei. Die
Behörde müsse sich nicht mit jeder vorgeschlagenen Sanierungsmassnahme
einlässlich beschäftigen, wenn von vornherein absehbar sei, dass sie kaum
geeignet sei, die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Staubimmissionen
einzuhalten.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandet eine Missachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie kritisiert den Standard einer Einhausung
oder einer gleichwertigen Massnahme als zu strenge Anforderung. Eine
Produktionsbeschränkung auf 66'000 Jahrestonnen bilde eine mildere und
ebenfalls taugliche Massnahme.
3.3
Nach Art. 16
Abs. 3 USG holt die Behörde vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge
ein, bevor sie erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet. Die Bestimmungen über
die Sanierung gemäss Art. 16 ff. USG beziehen sich auf Anlagen, die
älter sind als die Vorschriften, denen sie nicht genügen. Die nachträgliche
Korrektur eines allenfalls vorschriftswidrigen Zustands einer Anlage, die
bereits bei ihrer Errichtung den geltenden umweltrechtlichen Vorschriften nicht
entsprochen hat, lässt sich auf die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung
nach Art. 11 ff. USG stützen. Die Prüfung der nachträglichen
Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erscheint gerade in Fällen
angezeigt, wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht
vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig
ist (vgl. BGr, 9. Februar 2012, 1C_177/2011, E. 4.2). Bei der
betroffenen Anlage ist von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts für
Staubniederschlag nicht nur bei einer Verarbeitungsmenge von knapp 96'000
Jahrestonnen (wie im Kalenderjahr 2017), sondern auch bei einer solchen von 66'000
Jahrestonnen (wie gemäss den vorsorglichen Massnahmen) auszugehen (vgl. oben E. 2).
Im Bereich der Luftreinhaltung kommt bei einer Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts eine Verschärfung der Emissionsbegrenzungen in Betracht
(vgl. Art. 11 Abs. 3 USG in Verbindung mit Art. 5 LRV). Für das
vorliegende Verfahrensstadium spielt es somit keine entscheidende Rolle, ob
sich die im Streit liegende Anordnung auf Art. 16 Abs. 3 USG oder auf
Art. 11 Abs. 3 USG stützt. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht
darauf eingegangen werden, ob allfällige Massnahmen bereits im Rahmen der
Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG angeordnet werden könnten, wie in
der erstinstanzlichen Verfügung ergänzend geltend gemacht worden ist.
3.4
Es ist zu
beachten, dass die Bewilligung von 2008 die Beschwerdeführerin bereits verpflichtet,
die Staubentwicklung auf dem Areal u. a. durch das Versprühen von Wasser einzudämmen (vgl. VGr, 22. April
2020, VB.2019.00565, E. 3.5). Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
ist dennoch selbst bei einer Beschränkung der Verarbeitungsmenge auf 66'000 Jahrestonnen
eine mindestens moderate Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts für
Staubniederschlag anzunehmen. Unter diesen Umständen geht die
Beschwerdeführerin fehl, wenn sie eine derartige Produktionsbeschränkung als
ausreichende bzw. verhältnismässige Massnahme hinzustellen versucht. Es ist
somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin Vorschläge zu darüber
hinausgehenden Massnahmen zur Einhaltung des fraglichen Immissionsgrenzwerts
beibringen muss.
3.5
Ziff. 43 Abs. 1 des Anhangs 1
zur LRV sieht die Erfassung staubhaltiger Abgase und deren Zuführung zu einer
Entstaubungsanlage vor, wenn in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch
Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter
erhebliche Staubemissionen entstehen können. Nach Art. 6 Abs. 1 LRV
sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu
erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Das
BUWAL (heute: BAFU) hat in der Vollzugshilfe "Kieswerke, Steinbrüche und
ähnliche Anlagen" (Mitteilungen zur LRV Nr. 14, 2003, Ziff. 1 in
Verbindung mit Ziff. 2.6) präzisiert, dass die Technik der Kapselung oder
Einhausung bei Prozessen wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren, Dosieren oder
Abfüllen staubender Güter möglichst überall in Bauschuttrecyclinganlagen
einzusetzen ist. Auch wenn sich die Grenzwertüberschreitung vorliegend in einem
moderaten Umfang bewegt, ist entscheidend, dass die bisher getroffenen
Vorkehren gegen übermässigen Staubniederschlag nicht ausgereicht haben. Vor
diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei der betroffenen Anlage verstärkte
Massnahmen mit dem erhöhten Standard einer Einhausung konkret in Betracht zu
ziehen. Deshalb ist es verhältnismässig, von der Beschwerdeführerin trotz des
damit verbundenen Projektierungsaufwands entsprechende Vorschläge zu verlangen.
4.
Ferner wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenauflage in den
erstinstanzlichen Entscheiden von AWEL und AWA.
4.1
Gemäss Art. 46
Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen
oder zu dulden. Art. 48 Abs. 1 USG sieht vor, dass für Bewilligungen,
Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz eine Gebühr
erhoben wird. Art. 48 Abs. 1 USG konkretisiert das Verursacherprinzip
nach Art. 2 USG, indem es die Überwälzung von Kosten, die dem Gemeinwesen
im Zusammenhang mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes entstehen, in Form von
Gebühren anordnet. Dies setzt jedoch bei kantonalen Gebühren im Umweltrecht
ergänzendes Ausführungsrecht des Kantons voraus, namentlich für die
Gebührenansätze (vgl. Art. 48 Abs. 2 USG; BGr, 10. Oktober 2012,
1C_78/2012, E. 5.1 und 5.3). § 13 VRG verleiht den Verwaltungsbehörden
die grundsätzliche Kompetenz, für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten
aufzuerlegen (Abs. 1) und enthält dafür das Erfolgs- und das
Verursacherprinzip als Kostenverteilungsgrundsätze (Abs. 2). Aufgrund der
Gesetzesdelegation in § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG erfolgt die nähere
Ausgestaltung der Gebührenbemessung auf Verordnungsstufe. Die Angemessenheit
der im Einzelfall auferlegten Gebühren ist anhand des Kostendeckungs- und des
Äquivalenzprinzips überprüfbar; dabei sind bis zu einem gewissen Grad auch pauschalisierte
Gebühren zulässig (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 3, 13). Die
Gebührenverordnung vom 3. November 1993 zum Vollzug des Umweltrechts (GebV
UR) bildet eine gesetzliche Grundlage für die Kostenerhebung zur Umsetzung von Art. 48
USG (vgl. VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00390, E. 5.2).
4.2
§ 2 GebV UR enthält eine nicht
abschliessende Aufzählung gebührenpflichtiger Tatbestände. Insbesondere erfasst
die Gebührenpflicht Bewilligungsverfahren (lit. a), mit besonderem Aufwand
verbundene Anordnungen von Sanierungen (lit. b) und Kontrollen bestehender
Anlagen (lit. d). § 3 GebV UR sieht Ausnahmen von der Gebührenpflicht
vor. Wie sich den erstinstanzlichen Verfügungen entnehmen lässt, veranlassten
Staub- und Lärmklagen aus der Nachbarschaft das AWEL und das AWA, ab Mitte Juli
2017.
diesbezügliche Immissionsmessungen im Zusammenhang mit der betroffenen
Anlage durchzuführen. Daran schlossen sich weitere Abklärungsschritte an,
namentlich am 7. September 2018 ein Augenschein mit Vertretern von AWEL
und AWA. Die Verfahren mündeten in die beiden erstinstanzlichen Verfügungen,
die am Ausgangspunkt des Rechtsmittelverfahrens stehen. Im vorliegenden Fall
hatten das AWEL und das AWA begründeten Anlass zur Durchführung der Kontrollen,
und es zeigte sich eine übermässige Staub- und Lärmbelastung für die Umgebung;
die beiden Amtsstellen waren verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Entsprechend
hat die Beschwerdeführerin als Inhaberin der betroffenen Anlage als
Verursacherin für diese Kosten aufzukommen (vgl. Ursula Brunner, in: Kommentar USG, 2. A. 2001, Art. 48
N. 11). Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten für die fraglichen
Messungen und Abklärungen sowie für den Erlass der erstinstanzlichen
Verfügungen fallen unter § 2 GebV UR. Dass eine Ausnahme gemäss § 3 GebV vorliegen soll, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
4.3
§ 4 GebV UR regelt, dass sich die Gebühren
grundsätzlich nach dem Aufwand bestimmen. Bei den Ansätzen wird unterschieden,
ob Aufwand für Tätigkeiten von Mitarbeitenden der Verwaltung (§§ 5–7 GebV
UR) oder für Expertisen von Drittpersonen überwälzt wird; Expertisen werden zu
den tatsächlichen Kosten belastet (§ 8 GebV UR). Nach § 9 GebV UR
können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden, wenn die nach Aufwand
berechneten Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der
Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse es rechtfertigt. § 10 GebV UR bestimmt, dass die
Gebühren im Einzelfall die Summe von Fr. 25'000.- in der Regel nicht
übersteigen dürfen.
4.4
Das AWEL stellte in seiner Verfügung den Betrag
von Fr. 25'639.- (exkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung, hinzu kommen die
Kosten gemäss AWA-Verfügung von Fr. 6'927.60. Die vom AWEL verrechneten
Kosten setzen sich zusammen aus Fr. 5'614.- für die vom Amt durchgeführte
Immissionskontrolle, Fr. 6'537.- für die Verfahrensführung und die
Verfügung sowie Fr. 528.- als Ausfertigungsgebühr. Der Stundenansatz nach
Zeitansatz gemäss § 5 GebV UR beträgt Fr. 132.40. Im Betrag von Fr. 25'639.-
enthalten ist auch die Überwälzung der Kosten von Fr. 12'960.- für die
Laboranalysen der Bergerhoff-Proben. Den Vorbringen des AWA vor
Verwaltungsgericht lässt sich entnehmen, dass es bei dem von ihm in Rechnung
gestellten Personalaufwand von Fr. 6'570.- für Messung, Verfahrensführung
und Verfügung denselben Stundensatz verwendet hat wie das AWEL; zusätzlich
fordert es Fr. 345.- für Schreibgebühren und Fr. 12.60 für Porti.
4.5
Die Beschwerdeführerin hat im
Eventualstandpunkt eine Reduktion der erstinstanzlichen Gebühren auf höchstens Fr. 6'000
für jene des AWEL und höchstens Fr. 4'000.- für jene des AWA beantragt.
Sie rügt eine Überschreitung des Gebührenrahmens nach § 10 GebV UR und
eine Missachtung des in § 9 GebV UR verankerten Äquivalenzprinzips. Es sei
eine Gesamtbetrachtung aller erstinstanzlichen Gebühren erforderlich. Weiter
knüpft die Argumentation an jene der beschwerdeführenden Partei in BGE 145 I 52
E. 5.1 an. Dort war geltend gemacht worden, die Gerichtsgebühren in
baurechtlichen Verfahren würden im Normalfall Fr. 5'000.- bis Fr. 8'000.-
betragen, sodass bei einer Gebühr von Fr. 13'000.- in einem nicht
besonders aufwendigen Fall ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der
Gebührenhöhe und dem objektiven Wert des Urteils vorliege. Beim betroffenen
Fall verhält es sich nach Meinung der Beschwerdeführerin analog. Die Vorinstanz
habe ihr zu Unrecht vorgehalten, die Gebührenhöhe ungenügend substanziiert
bestritten zu haben. Die Gebührenbemessung sei grösstenteils aufwandbezogen
begründet worden. Hiergegen genüge der Vorwurf, es fehle an Vergleichsgrössen
aus anderen derartigen Umweltverfahren. Es überzeuge nicht, wenn die Vorinstanz
die Gebührensumme angesichts der Grösse des Gewerbes der Beschwerdeführerin und
der Lebenserfahrung als nicht übermässig angesehen habe. Im Gegenteil dürften
die Messungen, die vorliegend durchgeführt worden seien, nicht als derart
aussergewöhnlich eingestuft werden, dass sie sogar Kosten oberhalb des
Gebührenrahmens rechtfertigen würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der
Überprüfung der Kostenhöhe ihre eigene Beurteilung in der Sache ungenügend
berücksichtigt: Gemäss der Vorinstanz sei die festgestellte Überschreitung des
Grenzwerts für Staubimmissionen nicht deutlich (wie gemäss AWEL), sondern nur
moderat. Es bestehe aber ein offensichtliches Missverhältnis zwischen einem
solchen Ausmass bei der Luftbelastung und dem enormen Kontrollaufwand des AWEL
mit den entsprechenden Kosten. Zudem seien die Messungen des AWEL fehlerhaft
gewesen. Es könne nicht der angeblich volle Aufwand verrechnet werden. Die
Beschwerdeführerin habe die von Dritten behauptete Übermässigkeit der
Umweltbelastung konsistent bestritten und unter Beizug ihrer Fachexpertin an
der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt. Daher habe die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten des AWEL nicht in der verrechneten Höhe verursacht.
4.6
Die betroffene umweltrechtliche
Gebührenverordnung zeichnet sich im Hinblick auf die Kostenbemessung dadurch
aus, dass sie es erlaubt, den angefallenen Verfahrensaufwand bei gegebenem
Anlass den Verursachern durchwegs zu belasten. In dieser Hinsicht unterscheidet
sie sich erheblich von der Regelung für Gerichtsgebühren. Entgegen der
Beschwerdeführerin muss nicht ein Kostenrahmen für die erste Instanz in
Standardverfahren bei Lärm- und Staubimmissionen bestimmt werden. Vielmehr
genügt es, dass § 10 GebV UR einen Rahmen von Fr. 25'000.- für
Regelfälle enthält. Auch wenn die massgebende Verordnung keine Maximalgrenze
vorsieht, darf die Gebühr in besonders aufwendigen Verfahren gemäss der
Rechtsprechung höchstens auf das Doppelte des Höchstbetrags für Regelfälle
angehoben werden (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 35). Es
kommt somit nicht darauf an, ob eine Gesamtbetrachtung für alle überwälzten
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich ist. Selbst wenn alle
Kosten zusammengenommen werden, bewegt sich der Betrag immer noch im Rahmen des
Doppelten von Fr. 25'000.-. Die gerügte Überschreitung des Gebührenrahmens
nach § 10 GebV UR liegt nicht vor.
4.7
Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall gelten die
überbundenen Kosten den Verwaltungsaufwand für eine Abfolge von
Verfahrensschritten zur Klärung der Übermässigkeit der Lärm- und Staubbelastung
und zur Vorbereitung der daraus abgeleiteten Massnahmen bzw. Verfügungen ab.
Auch wenn das Bergerhoff-Verfahren relativ kostenintensiv sein mag, so handelt
es sich dabei um ein Referenzverfahren für die Messung von Staubniederschlag (vgl.
oben E. 2.6). Weiter stand es der Beschwerdeführerin zu, sich in den
Verfahren vor AWEL und AWA für ihre Rechtspositionen einzusetzen. Es war für
sie objektiv aber absehbar, dass dies mit einem entsprechend höheren
Verfahrensaufwand und deshalb mit höheren Gebühren verbunden sein würde. Zu
Unrecht erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, das AWEL habe einen
übermässigen Aufwand betrieben. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz auch den
Sachverhalt genügend abgeklärt. Entgegen der Beschwerdeführerin ist von einem
besonders aufwendigen Fall auszugehen, der eine entsprechende Kostenüberwälzung
rechtfertigt. Die Grösse und die umweltrechtliche Komplexität der betroffenen
Anlage relativieren die Kostenhöhe; der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten.
Der Umstand, dass einzelne Messergebnisse bei der Staubmessung für nicht
belastbar erklärt wurden, vermindert den objektiven Wert dieser Untersuchung
über das Ganze gesehen nicht. Im Übrigen widerspricht es auch nicht dem
Äquivalenzprinzip, die vollen angefallenen Kosten selbst bei einer moderaten
Überschreitung der Belastungsgrenzwerte aufzuerlegen. Die umstrittenen Gebühren
bewegen sich insgesamt in einem ausgewogenen Verhältnis zur betroffenen Sache.
Zusammengefasst sind die Einwände gegen die Gebührenbemessung nicht
stichhaltig.
5.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die
Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerinnen und die Mitbeteiligten
haben keine Parteientschädigungen beantragt.
6.
Soweit es sich beim
vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig
angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt
sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 400.- Zustellkosten,
Fr. 8'400.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …