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Entscheid

VB.2020.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00648

16. Dezember 2021Deutsch22 min

(URT.2021.23327)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00648

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, stellvertretende

Generalsekretärin Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Austausch eines Belegs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene

Stiftung. Um verschiedene Mutationen im Stiftungsrat von A im Handelsregister

eintragen zu lassen, reichte sie mit Schreiben vom 20. März 2020 unter

anderem ein Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 12. Dezember 2019 beim

Handelsregisteramt ein. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nahm in der

Folge die Eintragung der Mutationen im Handelsregister vor und veröffentlichte

das gesamte Protokoll der Stiftungsratssitzung. Dieses beinhaltet unter anderem

vertrauliche Informationen über Drittpersonen. Als A im April 2020 weitere

Mutationen im Handelsregister vornehmen wollte, wurde sie auf diese Tatsache

aufmerksam. A wandte sich in der Folge an das Handelsregisteramt und beantragte,

das Protokoll vom 12. Dezember 2019 durch eine teilweise geschwärzte

Version desselben Dokuments sowie einen Protokollauszug der Sitzung von D vom

25. Oktober 2019 zu ersetzen. Das Handelsregisteramt wies das Gesuch mit

Verfügung vom 13. August 2020 ab und auferlegte A Gebühren von

Fr. 300.-.

Erwägungen

II.

A liess am 15. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Ziffern 1 und 2 des Entscheids

des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 13. August 2020 seien aufzuheben.

2.

Der unter […]

publizierte Beleg (Protokoll der Sitzung des Stiftungsrats vom 12. Dezember

2019.

als Beleg für eine Mutation im Stiftungsrat von A) sei

a.

durch die beiliegende, teilweise geschwärzte Version

desselben Dokuments (Beilage 8), sowie

b.

den Protokoll-Auszug der Sitzung von D vom 25. Oktober

2019.

(Beilage 9) zu ersetzen.

3.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen, auch für das Verfahren vor dem Handelsregisteramt, zu

Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 20. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

A nahm dazu am 30. Oktober 2020 Stellung. Das Handelsregisteramt machte am

16.

November 2020 eine weitere Eingabe, zu welcher sich A am 30. November

2020.

äusserte. Das Handelsregisteramt äusserte sich wiederum am 14. Dezember

2020.

und A schliesslich am 16. Dezember 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramtes zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, sie habe mit Schreiben vom 5. März 2020 diverse Unterlagen

beim Beschwerdegegner eingereicht, um die notwendigen Personalmutationen im

Handelsregister eintragen zu lassen – unter anderem einen Protokollauszug der

Stiftungsratssitzung vom 12. Dezember 2019 in Kopie. Am 12. bzw. 19. März

2020.

habe sich eine Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners bei der

Beschwerdeführerin gemeldet und habe die eingereichten Unterlagen bemängelt.

Die zuständige Sekretariatsmitarbeiterin der Beschwerdeführerin habe dabei

verstanden, dass sie das gesamte Protokoll im Original einreichen müsse, was

sie denn auch tat. Der Beschwerdegegner nahm in der Folge die Eintragung vor

und veröffentlichte dabei das gesamte Protokoll der Stiftungsratssitzung. Deshalb

beantragte sie mit Schreiben vom 14. Juli 2020, das Protokoll vom 12. Dezember

2019.

durch eine teilweise geschwärzte Version desselben Dokuments sowie den

Protokollauszug der Sitzung von D vom 25. Oktober 2019 zu ersetzen. Die

Beschwerdeführerin macht unter anderem einen wesentlichen Irrtum geltend (Art. 24

Abs. 1 Ziff. 4 OR). Ihre Sekretariatsmitarbeiterin sei

irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner das vollständige

Protokoll im Original aus formellen Gründen zur Eintragung der Personalmutation

prüfen müsse, letztlich jedoch lediglich ein Auszug davon publiziert würde.

Hätte sie gewusst, dass das gesamte Protokoll veröffentlicht würde, hätte sie

nicht das vollständige Protokoll eingereicht.

2.2

Der

Beschwerdegegner wies den Antrag mit der Begründung ab, dass er lediglich zu

prüfen habe, ob eine Eingabe die gesetzlich zwingenden Bestimmungen für eine

Eintragung erfülle. Diese Prüfung habe eine formelle und eine materielle

Komponente. Einerseits würden die Dokumente auf ihre formale Richtigkeit

geprüft, und andererseits erfolge eine inhaltliche Durchsicht darauf, ob die

angemeldeten Änderungen durch die im Dokument enthaltenen Beschlüsse abgedeckt

seien. Die Kognition des Handelsregisteramts sei entsprechend beschränkt. Eine

weitere Prüfung des Inhalts und dessen Wertung im Zusammenhang mit allfällig

heiklen Informationen nehme des Handelsregisteramt nicht vor. Vielmehr seien

die Personen, welche die Belege einreichen, dafür verantwortlich, dass nur

handelsregisterrechtlich erforderliche Informationen mitgeteilt würden. Eine

gesetzliche Grundlage für den Austausch von Belegen oder deren Schwärzung nach

Veröffentlichung fehle. Würde das Handelsregisteramt ohne gesetzliche Grundlage

nachträglich bereits hinterlegte Belege austauschen oder veränderte es diese

inhaltlich durch eine teilweise Schwärzung, hätte eine solche Korrektur zur

Folge, dass Dokumente unterschiedlichen Inhalts einen Eintrag im

Handelsregister abbilden würden und im Umlauf wären. Eine solche Praktik hätte

beim Publikum entsprechend Rechtsunsicherheiten zur Folge, da für Dritte nicht

mehr nachvollziehbar wäre, welches Dokument der für die Eintragung korrekte

Beleg sei.

3.

3.1

Die

Führung des Handelsregisters richtet sich nach Bundesrecht, das heisst in

erster Linie nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) und der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411).

Das Handelsregisterrecht (Art. 927 bis 943 OR) wurde punktuell

modernisiert und umstrukturiert. Die neuen Bestimmungen sind am 1. Januar

2021.

(bzw. am 1. April 2020 [Art. 928a und 928c OR]) in Kraft

getreten (Änderung vom 17. März 2017 [AS 2020 957 ff.]). Das neue

Recht wurde mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar (Art. 1

Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017). Die

rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eingetreten

sind, richten sich jedoch noch nach dem Recht, das zur Zeit des Eintrittes

dieser Tatsachen galt. Die vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen

unterliegen dementsprechend in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und

ihre rechtlichen Folgen den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen (Art. 1

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Schlusstitels des

Zivilgesetzbuches [ZGB]).

3.2

Die

Publikation des Protokolls der Stiftungsratssitzung der Beschwerdeführerin

wurde noch vor dem Inkrafttreten der neuen handelsregisterrechtlichen

Bestimmungen am 1. Januar 2021 vorgenommen, weshalb die bis zum 31. Dezember

2020.

geltenden Handelsregisterbestimmungen anwendbar sind (nachfolgend als aOR

und aHregV bezeichnet). Inhaltlich haben die Änderungen im Handelsregisterrecht

für den vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen.

3.3

Das

Handelsregister bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter

Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz

Dritter (Art. 1 aHregV [Art. 927 Abs. 1 OR]). Einträge im

Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben

noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 16 aHregV [Art. 929

Abs. 1 OR]). Deshalb muss, wenn eine Tatsache im Handelsregister

eingetragen ist, auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937

Abs. 1 aOR [Art. 933 Abs. 1 OR]).

3.4

Das

Handelsregister besteht aus dem Tagesregister, dem Hauptregister, den

Anmeldungen und Belegen (Art. 6 Abs. 1 HRegV). Alle ins

Handelsregister einzutragenden Tatsachen werden in das Tagesregister

aufgenommen. Die Eintragungen werden mit gewissen Ausnahmen aufgrund der

Anmeldungen und der Belege vorgenommen (Art. 8 Abs. 1 f. HRegV).

Mit den eingereichten Belegen werden die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen

nachgewiesen (vgl. Art. 929 Abs. 2 OR). Die Liste der Belege, die der

Eintragung zugrunde liegen, wird im Tagesregister eingetragen (Art. 8 Abs. 2

und 3 lit. e HRegV). Die Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich

nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen (Art. 8 Abs. 5

HRegV).

Die Einträge im Tagesregister sind sodann nach der

Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt ins Hauptregister zu

übernehmen (Art. 9 Abs. 1 HRegV). Auch diese Einträge können

nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen.

Vorbehalten ist lediglich die Vornahme rein typografischer Korrekturen ohne

Einfluss auf den materiellen Gehalt (Art. 9 Abs. 4 HRegV).

3.5

Das

Hauptregister, die Anmeldung und die Belege sind ohne Nachweis eines Interesses

öffentlich einsehbar (Art. 11 Abs. 1 HRegV). Belege, die eingereicht

werden, werden entsprechend öffentlich. Die nach dem neuen Art. 27 HRegV

vorgesehene Berichtigung ist nur aufgrund von Redaktions- und Kanzleifehlern

des Handelsregisters möglich. Eine nachträgliche (teilweise) Löschung oder

Unkenntlichmachung von Belegen sieht, wie der Beschwerdegegner zu Recht erwogen

hat, weder das Obligationenrecht noch die Handelsregisterverordnung

ausdrücklich vor.

4.

4.1

Auf das

Handelsregister ist das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni

1992.

(DSG, SR 235.1) nicht anwendbar. Öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs

– und damit auch das Handelsregister – sind vom Geltungsbereich des

Datenschutzgesetzes ausgenommen

(Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Grund für die Ausnahme vom

Geltungsbereich ist, dass für diese Register spezifische

Informationsbearbeitungs- und Datenschutzbestimmungen bestehen, welche nicht

durch die Datenschutzgesetzgebung modifiziert werden sollen

(Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, Anwendbarkeit der

Datenschutzgesetzgebung im Bereich Handelsregisteramt und Handelsregister,

REPRAX 2/2015, S. 48 ff., 48; Botschaft zum Bundesgesetz über den

Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., 444; Urs

Maurer-Lambrou/Simon Kunz, Basler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 2 DSG

N. 39; Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz

[DSG], Bern 2015, Art. 2 N. 36).

Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass den Interessen des

Datenschutzes im Bereich des Handelsregisters keine Bedeutung zukommt. Aus Art. 13

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) wird das sogenannte Recht auf informationelle

Selbstbestimmung abgeleitet. Dieses besagt, dass jede Person Anspruch auf

Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Das Grundrecht impliziert,

dass jede Person bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck Informationen

über sie vom Staat oder von Privaten bearbeitet und gespeichert werden (BVGr,

22.

Mai 2012, A-4903/2016, E. 4.2.1; vgl. auch Rainer J. Schweizer

in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin

Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 13

N. 71 ff.; Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der

Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 164 ff.;

Maurer-Lambrou/ Kunz, Art. 1 DSG N. 19 und 23 mit Hinweisen). Der

verfassungsrechtliche Datenschutz ist folgenden Grundsätzen verpflichtet:

rechtmässige Beschaffung, Bearbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz,

Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit, Wahrung der Datensicherheit

sowie Beschränkung der Datenweitergabe ins Ausland, wenn kein gleichwertiger

Persönlichkeits- bzw. Datenschutz besteht (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 13

N. 13; vgl. Art. 4 DSG). Aus dem grundrechtlichen Fundament

des Datenschutzes ergibt sich zudem ein Anspruch auf Rechtsschutz, insbesondere

zur Durchsetzung des Auskunftsrechts sowie zur Geltendmachung von

Berichtigungs-, Vernichtungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren und

Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Schweizer, N. 89; Biaggini, Art. 13

N. 14; vgl. Art. 15 und 25 DSG; Art. 8 lit. d des

Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [SR 0.235.1]; Art. 13

der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK,

SR 0.101]).

4.2

Auch

juristische Personen können sich auf das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung berufen (vgl. Schweizer, N. 73). Der Begriff der

Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder

bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen und insbesondere ihre

physischen und psychischen Eigenschaften sowie ihre sozialen oder

wirtschaftlichen Verhältnisse oder politischen Anschauungen betreffen

(Schweizer, N. 75; vgl. Müller/Schefer, S. 166 f.; Rudin, Art. 2

N. 10 ff.).

4.3

In der

Stiftungsratssitzung vom 12. Dezember 2019 wurde unter anderem über […]

diskutiert und über diese beschlossen. Diese Beschlüsse umfassen sowohl

personenbezogene Daten dieser Organisationen als auch Angaben über die

Beschwerdeführerin selbst, namentlich über ihre Entscheide und die Begründungen

dafür. Die Beschwerdeführerin kann somit bezüglich dieser personenbezogenen

Daten das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung anrufen. Ihr Recht

ist zudem mit einer gewissen Intensität tangiert, da es vorliegend nicht nur um

eine unbedeutende Bearbeitung personenbezogener Daten geht, sondern höchst

vertrauliche Daten veröffentlicht wurden (vgl. Tobias Fasnacht, Die Einwilligung

im Datenschutzrecht, Zürich etc. 2017, Rz. 519).

5.

5.1

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36

BV einer gesetzlichen Grundlage

(Abs. 1). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt

(Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein

Grundrechtseingriff ist dann verhältnismässig, wenn er geeignet ist, den im

öffentlichen Interesse liegenden Zweck herbeizuführen. Er muss sodann

erforderlich sein, das heisst, es dürfen keine gleichermassen geeignete, mildere

Massnahmen zur Verfügung stehen. Schliesslich muss der Grundrechtseingriff auch

zumutbar sein. Das heisst, dass die negativen Auswirkungen des Eingriffs nicht

unverhältnismässig schwerer wiegen dürfen als die positiven Auswirkungen.

Eingriffsmittel und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis

stehen (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A.,

Zürich etc. 2020, N. 320 ff.; statt vieler BGE 143 I 310

E. 3.2, 3.3.1, 3.4.1 mit Hinweisen). Der

Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

5.2

Die

Bestimmungen zur Öffentlichkeit der Belege des Handelsregisters im

Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung stellen eine genügende

gesetzliche Grundlage für deren Publikation dar.

Für die Verweigerung des direkt aus Art. 13 BV

abzuleitenden Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige

Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Belegen findet sich hingegen

keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8

Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge,

nicht auf die Belege. Damit mangelt es schon an dieser Voraussetzung.

5.3

An der

Öffentlichkeit der Belege besteht ein öffentliches Interesse. Der Zweck des

Handelsregisters besteht im Wesentlichen darin, im Interesse der

Geschäftstreibenden und des Publikums im Allgemeinen die kaufmännischen

Betriebe und die sich auf sie beziehenden rechtserheblichen Tatsachen bekannt

zu machen (sog. Publizitätsfunktion; BGE 135 III 304 E. 5.4;

Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregister], BBl 2015, 3617 ff.,

3632.

[nachfolgend Botschaft]; Martin K. Eckert, Basler Kommentar, 5. A.,

2016, Art. 927 OR N. 7). Das Handelsregister schafft mit dem aus der

Publizitätsfunktion folgenden Grundsatz der Öffentlichkeit Transparenz in Bezug

auf wichtige Tatsachen wie die Firma, den Sitz, das Rechtsdomizil, den Zweck

sowie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse und dient damit der im

Geschäftsverkehr notwendigen Rechtssicherheit und dem Gutglaubensschutz Dritter

(Nicholas Turin, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.],

Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 1 N. 14 ff.;

Eckert, Art. 930 OR N. 1; Botschaft, 3632). So kann niemand

einwenden, er habe eine ins Handelsregister eingetragene Tatsache nicht gekannt

(sog. positive Publizitätswirkung; Art. 933 Abs. 1 aOR [Art. 936b

Abs. 1 und 3 OR]). Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Tatsache, welche

nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, einem gutgläubigen Dritten nicht

entgegengehalten werden kann (sog. negative Publizitätswirkung; Art. 933

Abs. 2 aOR [Art. 936b Abs. 2 OR]; Botschaft, 3632; Turin, Art. 1

N. 15). Das Handelsregister geniesst sodann die erhöhte Beweiskraft nach Art. 9

ZGB, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhaltes nachgewiesen ist (Botschaft,

3633).

Diese Wirkungen erstrecken sich jedoch nur auf alle rechtlich

vorgeschriebenen Angaben, deren Vorhandensein die Handelsregisterbehörden zu

überprüfen haben (Art. 940 Abs. 1 aOR [Art. 937 OR]). Sie umfassen

nicht die Belege und insbesondere nicht Informationen in den Belegen, die für

den Eintrag nicht relevant sind. Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in

diese registerrechtlich nicht relevanten Inhalte besteht nicht. Das Interesse

der Öffentlichkeit an der Verlässlichkeit der Eintragung im Handelsregister

wird sodann nur unwesentlich beeinträchtigt, indem Belege mit unterschiedlichem

inhaltlichem Umfang zirkulieren können. Wird der Beleg nicht durch einen

(neuen) Protokollauszug ersetzt, sondern werden die nicht eintragungsrelevanten

personenbezogenen Daten geschwärzt oder in anderer Weise unkenntlich gemacht

und mit einem entsprechenden Vermerk versehen, kann diese Unsicherheit

erheblich minimiert werden. An den eintragungsrelevanten Daten werden hingegen keine

Änderungen vorgenommen und ergeben sich somit keinerlei Rechtsunsicherheiten.

Entsprechend besteht kein öffentliches Interesse daran, dass Teile eines als

Beleg eingereichten Dokuments, welche gar nicht als Beleg für die eingetragene

Tatsache taugen, öffentlich zugänglich sind.

5.4

Die

Veröffentlichung der Belege für eine Eintragung ins Handelsregister ist

geeignet, die geforderte Transparenz in Bezug auf die für die Rechtssicherheit

und zum Schutz Dritter rechtserheblichen Tatsachen herzustellen (vgl. BVGr,

26.

Februar 2008, A-4086/2007, E. 5.2.6; zum Recht auf Vergessen

EuGH, 9. März 2017, AZ.C-398/15). Der Grundrechtseingriff ist jedoch nur

erforderlich in Bezug auf eben diese rechtserheblichen Tatsachen. Im Sinne des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darf das Handelsregisteramt nur diejenigen

Daten beschaffen und bearbeiten, die es objektiv tatsächlich benötigt (Urs Maurer-Lambrou/Andrea

Steiner, Basler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 4 DSG N. 11 ff.

auch zum Folgenden; BGE 125 II 473 E. 4b). Werden mehr Daten erhoben

und weiterverarbeitet, als dies nach der Zweckumschreibung erforderlich ist,

bzw. steht der Eingriff nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten

Interesse, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.

Vorliegend ist zu beachten, dass keine gesetzliche

Verpflichtung besteht, nicht rechtserhebliche personenbezogene Daten bekannt zu

geben bzw. zu veröffentlichen. Die Handelsregisterbestimmungen sehen die

Möglichkeit vor, für einzutragende Tatsachen, die auf Beschlüssen oder Wahlen

von Organen einer juristischen Person beruhen, nur Auszüge aus

Protokollen als Belege für die Handelsregisteranmeldungen beizubringen (vgl. Art. 23

HRegV). Die nachträgliche Unkenntlichmachung von nicht

eintragungsrelevanten personenbezogenen Daten widerspricht damit nicht dem Sinn

der gesetzlichen Regelung. Werden solche Informationen – beispielsweise wie

hier aufgrund eines Missverständnisses (siehe unten 6.4.2) – veröffentlicht,

müssen diese vielmehr auch nachträglich unkenntlich gemacht werden können.

5.5

Die

Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht der informationellen

Selbstbestimmung sind damit nicht erfüllt. Die nicht eintragungsrelevanten personenbezogenen

Informationen im infrage stehenden Protokoll sind durch Schwärzung unkenntlich zu

machen.

6.

6.1

Selbst

wenn davon ausgegangen würde, dass das Handelsregisterrecht grundsätzlich keine

nachträgliche Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von Beleginhalten

zuliesse, müsste im vorliegenden Fall die Beschwerde dennoch aus folgenden Überlegungen

gutgeheissen werden:

6.2

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre kann im Einzelfall – wenigstens bei nicht

schwerwiegenden Grundrechtseingriffen – auf den Grundrechtsschutz verzichtet

werden (BGE 138 I 331 E. 6.1 mit Hinweisen; Regina Kiener/Walter

Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Zürich etc. 2018, Rz. 26 ff.).

Die neuere Lehre knüpft den Grundrechtsverzicht an zwei Voraussetzungen: Er

darf in der Rechtsordnung nicht ausgeschlossen sein, und er muss

freiverantwortlich und ausdrücklich erfolgen (Häfelin et al., N. 334 ff.;

Kiener/Kälin/Wyttenbach, Rz. 31). Es muss zumindest ein Mindestmass an

Informiertheit über die Bedeutung, Folgen und Risiken und allfällige

Handlungsalternativen vorliegen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Rz. 36).

Massgebend sind jeweils die konkreten Umstände und die Schwere des

Grundrechtseingriffs.

6.3

Werden der

Handelsregisterbehörde Belege eingereicht, welche nicht eintragungsrelevante

personenbezogene Daten beinhalten, stellt sich die Frage, ob bezüglich deren

Veröffentlichung eine Einwilligung der betroffenen Rechtseinheit vorliegt und

der verfassungsrechtliche Schutz dieser Daten damit hinfällig wird.

6.4

Auch wenn

das Datenschutzgesetz auf das Handelsregister nicht anwendbar ist, können

dessen Bestimmungen, als Konkretisierung der allgemeinen verfassungsrechtlichen

Grund-sätze, zur Eruierung der Voraussetzungen einer rechtsgültigen

Einwilligung in die Veröffentlichung nicht eintragungsrelevanter

personenbezogener Daten herangezogen werden.

Gemäss Art. 4 Abs. 5 DSG ist eine Einwilligung

gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der

Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder

Persönlichkeitsprofilen muss – der Schwere des Grundrechtseingriffs

entsprechend – die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen (vgl. Jennifer

Ehrensperger, Basler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 19 DSG N. 28).

Die Einwilligung kann somit – sofern nicht schützenswerte Personendaten oder

Persönlichkeitsprofile betroffen sind – formlos und damit auch konkludent

erfolgen (Fasnacht, Rz. 302 mit Hinweisen).

6.4.1

Die Einwilligung wird von einem überwiegenden Teil der Lehre als

einseitiges Rechtsgeschäft qualifiziert (Fasnacht, Rz. 220 mit Hinweisen).

Als solches sind bei der Auslegung die Bestimmungen des Obligationenrechts,

darunter auch die Willensmängel nach Art. 23 ff. OR, anwendbar

(Fasnacht, Rz. 221). Die Auslegung der Willensäusserung erfolgt nach dem

Vertrauensprinzip, was sich im Rechtsverkehr (insbesondere im Geschäftsverkehr)

durch eine an Treu und Glauben orientierte Erwartung des

Einwilligungsempfängers rechtfertigt (Fasnacht, Rz. 319 mit Hinweis). Das

bedeutet, dass der Willensäusserung der Sinn zu geben ist, den ihr der

Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt

waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und

beilegen musste (BGE 103 Ia 505 E. 2b S. 509 f. mit

Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2015, VK.2015.00001, E. 3.2; Corinne

Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, 7. A., 2019, Einleitung vor Art. 1 ff.

OR N. 73 ff., Art. 1 OR N. 10 ff.).

6.4.2

Im Handelsregisterrecht sieht Art. 930 aOR (Art. 936 OR)

ausdrücklich vor, dass die Einträge im Handelsregister, die Anmeldungen sowie

die Belege öffentlich sind. Der Handelsregisterverordnung ist sodann zu

entnehmen, dass Protokollauszüge als Belege eingereicht werden können; daraus

kann geschlossen werden, dass personenbezogene Daten in den Protokollen, welche

nicht relevant für den Handelsregistereintrag sind, weggelassen werden dürfen.

Wie der Beschwerdegegner schliesslich zu Recht vorbringt, hat der

Registerführer oder die Registerführerin lediglich zu prüfen, ob eine Eingabe

die gesetzlich zwingenden Bestimmungen für eine Eintragung erfüllt (Art. 940

Abs. 1 aOR [Art. 937 OR]; vgl. zur Kognitionsbefugnis BGE 132 III 668 E. 3.1, und 125 III 18 E. 3b; BGr, 28. April 2014,

4A_363/2013, E. 2.1 f.; Botschaft, 3648; Clemens Meisterhans,

Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Zürich 1996,

S. 115, 134 ff., 392 ff.). Eine Prüfung des Inhalts eines Belegs

und dessen Wertung im Zusammenhang mit allfällig heiklen Informationen hat der

Beschwerdegegner demgegenüber nicht vorzunehmen; er kann dies in der Regel auch

gar nicht. Es liegt damit in der Verantwortung der einreichenden Rechtseinheit,

dass keine vertraulichen personenbezogenen Daten in den Belegen enthalten sind.

Reicht eine Rechtseinheit der Handelsregisterbehörde einen Beleg für eine

Handelsregisteranmeldung ein, ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass

diese konkludent in die Veröffentlichung dieses Belegs bzw. der darin

enthaltenen Informationen einwilligt.

Vorliegend ist jedoch zu

beachten, dass die für die Beschwerdeführerin handelnde

Sekretariatsmitarbeiterin dem Beschwerdegegner zunächst nur einen zweiseitigen

Protokollauszug – allerdings in Kopie – einreichte. Die Beschwerdeführerin

zeigte damit, dass sie keine vertraulichen personenbezogenen Daten

veröffentlicht haben wollte. Der Beschwerdegegner gelangte danach mit Schreiben

vom 12. März 2020 an die Beschwerdeführerin und verlangte "das

Protokoll des Stiftungsrates vom 12. Dezember 2019 im Original". Die

Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin reichte daraufhin, der Aufforderung

wortgetreu entsprechend, das gesamte sechsseitige Protokoll der

Stiftungsratssitzung ein.

Auch wenn den Beschwerdegegner

keine generelle Pflicht trifft, den Inhalt eines Protokolls im Zusammenhang mit

vertraulichen Informationen zu werten, ist in Bezug auf den vorliegenden Beleg

zu berücksichtigen, dass ohne Weiteres auf den ersten Blick ersichtlich ist,

dass er heikle Informationen beinhaltet. Der Beschwerdegegner hätte damit nicht

davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin diese vertraulichen

Informationen veröffentlichen wollte.

Der Beschwerdegegner weist

darauf hin, dass die gleiche Sekretariatsmitarbeiterin zuvor mehrmals

Personalmutationen gemeldet und Protokollauszüge eingereicht habe. In einem

Schreiben vom 10. Januar 2018 wurde sie vom Beschwerdegegner sogar

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Protokollauszug erstellt

werden könne, sofern das vollständige Protokoll Informationen enthalte, die

nicht für die Eintragung relevant seien und die Geschäftsinteressen berührten

und daher nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollten. Dass die

Beschwerdeführerin in der Folge einen Auszug aus dem fraglichen Protokoll

erstellte und einreichte, spricht dafür, dass sie auch im aktuellen Fall keine

vertraulichen Informationen veröffentlichen wollte und die Einreichung des

Vollprotokolls lediglich auf einem Missverständnis beruhte, das auf eine

ungenaue Anweisung durch den Beschwerdegegner zurückzuführen ist.

Der Beschwerdegegner durfte

nach dem Gesagten nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass die

Beschwerdeführerin mit einer Publikation der vertraulichen personenbezogenen

Daten im Protokoll einverstanden ist.

6.4.3

Liegt keine rechtsgültige Einwilligung vor und durfte der Beschwerdegegner

nach Treu und Glauben auch nicht von einer solchen ausgehen, erübrigt sich die

Prüfung, ob ein Grundlagenirrtum vorliegt.

6.5

Für die

Beurteilung der Frage, ob vorliegend eine Unkenntlichmachung bzw. Schwärzung

eines Teils des Protokolls verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf die

Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen; namentlich sind die Schwere des

Grundrechtseingriffs anhand der infrage stehenden personenbezogenen Daten, die

Interessen der Öffentlichkeit an der Verlässlichkeit des Handelsregisters sowie

der Kreis der Zugangsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 I 256

E. 5.5).

6.5.1

Die im besagten Protokoll enthaltenen Informationen sind unweigerlich als

vertraulich zu klassifizieren. Eine weitreichende Bekanntgabe dieser

personenbezogenen Daten würde zu einem Reputationsschaden für die

Beschwerdeführerin führen. Da die Belege von jedermann ohne Interessennachweis

eingesehen werden können – im Kanton Zürich sind die Belege mit einer

Einzelabfrage über das Internet erhältlich –, stehen die im Beleg enthaltenen

vertraulichen Informationen einem unbestimmten Kreis von Zugangsberechtigten offen.

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Schwärzung der

Dispositiv

betreffenden Stellen des Protokolls ist demnach als sehr hoch zu werten. Ein

öffentliches Interesse an der Einsicht in diese registerrechtlich nicht

relevanten Inhalte besteht – wie schon dargelegt wurde – demgegenüber nicht

(vgl. oben 5.3;). Im vorliegenden Einzelfall ist das private Interesse an der

nachträglichen Unkenntlichmachung der nicht eintragungsrelevanten

personenbezogenen Daten daher als höher zu gewichten.

7.

Da nicht ersichtlich ist, dass dem betreffenden Handelsregistereintrag

der Protokollauszug der Sitzung von D vom 25. Oktober 2019 zugrunde lag,

ist dieser auch nicht nachträglich als Beleg einzureichen und zu

veröffentlichen. Dies würde nämlich zu einer Änderung des Eintrags im

Tagesregister führen, da die Liste der Belege, die der Eintragung zugrunde

liegen, dort eingetragen ist und dieser Eintrag nachträglich nicht verändert

werden darf (Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. e und Abs. 5 HRegV).

8.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen

und die beschwerdegegnerische Verfügung vom 13. August 2020 aufzuheben.

Der unter […] publizierte Beleg, namentlich das Protokoll der Sitzung des

Stiftungsrats vom 12. Dezember 2019, ist durch eine teilweise geschwärzte

Version desselben Dokuments (vgl. Beilage 5/8) zu ersetzen. In Bezug auf

die Veröffentlichung des Protokollauszugs der Sitzung von D ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.

Nachdem der Veröffentlichung des Protokollauszugs der Sitzung

von D nur untergeordnete Bedeutung zukommt, sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für das

erstinstanzliche Verfahren ist indes keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 1 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt

die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar

prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a

BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder

andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 13. August 2020 aufgehoben. Der unter […] publizierte Beleg,

namentlich das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrats vom 12. Dezember

2019, ist durch eine teilweise geschwärzte Version desselben Dokuments zu

ersetzen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …