VB.2020.00650
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00650
3. Februar 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22487)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00650
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1969 geborene chinesische Staatsangehörige A reiste
am 1. April 2012 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 10. August
2012 im Kanton C den 1954 geborenen und hier niedergelassenen deutschen
Staatsangehörigen D ehelichte. Hierauf wurde ihr eine fünfjährige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.
Zwischen dem 17. August 2012 und 1. November
2016 hielt sich A überwiegend in China auf, während sich ihre Aufenthalte in
der Schweiz auf vorübergehende Besuchsaufenthalte beschränkten. Am ehelichen
Wohnsitz im Kanton C meldete sie sich am 22. Juli 2013 rückwirkend ab und
am 3. November 2016 wieder an, worauf ihr am 4. Mai 2017 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen
erteilt wurde. Vom 13. Juni bis zum 6. August 2017 hielt sie sich
erneut in China auf. Am 16. Februar 2018 wurde der gemeinsame eheliche
Wohnsitz aufgegeben und die Beschwerdeführerin bezog eine eigene Wohnung in
einer anderen Gemeinde im Kanton C. Nachdem sie am 1. April 2019 in
den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte sie am 11. April 2019 um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Kantonswechsels. In der
Folge legten beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber ihre
Scheidungsabsichten offen und die Ehe wurde am 7. September 2019
geschieden, worauf das Migrationsamt am 14. Januar 2020 die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Bewilligung des Kantonswechsels
verweigerte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. April 2020.
Erwägungen
II.
Am 13. März 2020 meldete sich A von ihrer damaligen
Meldeadresse in der Stadt E ab, ohne eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Die
Sicherheitsdirektion wies ihren gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 14. Januar
2020.
erhobenen Rekurs am 13. August 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. November 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 17. September 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung "wieder
zu erteilen". Weiter wurde um die Abnahme der Ausreisefrist bzw. die
Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts ersucht, sollte der eingereichten
Beschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen. In
der Beschwerdebegründung wurde überdies eine Verfahrenssistierung aufgrund der
derzeitigen (pandemiebedingten) Reiserestriktionen beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Nachdem A am 22. September
2020.
mit ihrem Schweizer Verlobten F am Schalter des Verwaltungsgerichts
vorgesprochen und zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die
Bestätigung ihres rechtmässigen Aufenthalts ersucht hatte, wurde ihr ein
prozedurales Aufenthaltsrecht während der Verfahrensdauer bestätigt und sie
mündlich dazu aufgefordert, möglichst bald und unter Beilage sachdienlicher
Dokumente schriftlich über den geplanten Eheschluss zu informieren. Nachdem sie
am 6. Oktober 2020 eine neue Vertretung bekanntgegeben hatte, sich jedoch
nicht weiter zum beabsichtigten Eheschluss äusserte, nahm das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 von der
neuen Vertretung Vormerk und setzte der Beschwerdeführerin Frist an, um dem
Verwaltungsgericht sachdienliche Angaben und Belege zu ihrer geplanten Hochzeit
einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte
Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne.
Die Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde in der Folge von ihrem
Rechtsvertreter nicht abgeholt und es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Bewilligungen
nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) gelten
grundsätzlich für das Gebiet der ganzen Schweiz, weshalb der jeweilige
Aufenthaltskanton für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig ist. Die
von der zuständigen kantonalen Behörde nach den Art. 60–68 AIG verfügte
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gilt für die ganze Schweiz (Art. 24 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, vormals
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP, vgl. die
aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des
Staatssekretariats für Migration [SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 10.5;
VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin hat sich am 13. März 2020 von
ihrer damaligen Meldeadresse an der G-Strasse 01 in der Stadt E abgemeldet,
ohne eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Auch im Beschwerdeverfahren gab sie
ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekannt und beschränkte sich auf die
Angabe "in E", weshalb nicht feststeht, wo sie zurzeit wohnhaft ist. Die
Adressangaben des Rubrums des vorliegenden Entscheids sind entsprechend zu
korrigieren. Aus ihrer Angabe "in E", ihren Anträgen und mangels
aktenkundiger Neuanmeldung ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich begehrt und einen Wohnsitz in E
behauptet. Somit hat der Kanton Zürich als derzeitiger bzw. letzter
Wohnsitzkanton auch über die Bewilligungserteilung zu entscheiden (vgl. VGr, 18. Dezember
2019, VB.2019.00610, E. 2).
1.3
Die
beantragte Verfahrenssistierung aufgrund der derzeitigen (pandemiebedingten)
Reiserestriktionen erscheint im Sinn der nachfolgenden Ausführungen und im
Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung nicht geboten. Vielmehr ist
der Pandemiesituation und allfälligen Reiserestriktionen allenfalls bei der
migrationsamtlichen Ansetzung einer neuen Ausreisefrist Rechnung zu tragen,
ohne dass dies eine Aufschiebung des Bewilligungsentscheids zu rechtfertigen
vermag (vgl. E. 4.2 nachfolgend).
1.4
Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz mündlicher und schriftlicher
Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei weitere Informationen zu
ihrer angeblich geplanten Hochzeit mit einem Schweizer Staatsangehörigen
nachgereicht. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde sie
überdies ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) aufmerksam
gemacht und ihr für den Säumnisfall ein Entscheid aufgrund der Akten und in
Würdigung ihrer Mitwirkungspflichtverletzung in Aussicht gestellt.
Androhungsgemäss ist damit davon auszugehen, dass der angekündigte Eheschluss
mit einem Schweizer nicht zustande gekommen ist bzw. entsprechende Heiratspläne
aufgegeben wurden und die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann. Ohnehin konnte die erst im Beschwerdeverfahren bekannt gegebene
Verlobung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bilden und ist
dementsprechend auch nicht vom hier zu beurteilenden Streitgegenstand erfasst
(vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;
BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,
Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und
anschliessenden Scheidung) von ihrem über die deutsche Staatsangehörigkeit
verfügenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen.
3.
3.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von
welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz
weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,
Dispositiv
13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach
Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende
2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab
1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG vorliegen.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend
(BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Zwar besteht gemäss Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) das Erfordernis des
Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft
weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit
ausnahmsweise angerechnet werden, wenn der Ehegatte, von dem die ursprüngliche
Bewilligung abhängt, sich aus wichtigem Grund vorübergehend ins Ausland begeben
hat (BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Die ausländische Ehegattin mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht muss aber für einen anrechenbaren Aufenthalt in ehelicher
Gemeinschaft in jedem Fall in der Schweiz verbleiben, ist die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG doch in
Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu
sehen und sind Auslandaufenthalte – auch solche aus wichtigen Gründen – nicht
geeignet, die Integration in der Schweiz zu verstärken (VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00484, E. 3.2; VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4;
vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2 Gemäss den
insoweit unbestrittenen und durch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin
belegten vorinstanzlichen Erwägungen reiste die Beschwerdeführerin am 1. April
2012 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 10. August 2012
einen deutschen Staatsangehörigen ehelichte. In der Folge hielt sie sich
zwischen dem 17. August 2012 und dem 14. November 2012, zwischen dem
13. Mai 2013 und dem 1. November 2016 und zwischen dem 13. Juni
und dem 6. August 2017 aus familiären und beruflichen Gründen ganz
überwiegend in China bzw. im Ausland auf, lediglich unterbrochen durch drei
kürzere Besuchsaufenthalte von insgesamt 73 Tagen.
3.3 Ob die Beschwerdeführerin
nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz vom 1. November 2016 zeitweise die
eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen hatte, erscheint zweifelhaft, nachdem
ihr Ehemann bei der Stellung seines (zweiten) Nachzugsgesuchs im April 2017
angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin zur Rettung der "zerrütteten
Ehe" in die Schweiz zurückgekehrt sei. In einem weiteren Schreiben vom 12. Mai
2019 gab er überdies bekannt, dass sein Ehewille bereits 2017 erloschen und ein
Scheidungsverfahren hängig sei. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer
Stellungnahme vom 14. Mai 2019 wiederum an, dass der Scheidungsprozess
bereits mehr als ein Jahr dauere, ihr Ehemann bereits seit 2016 die Scheidung
plane und sie am 28. Januar 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt
worden sei. Seither wohne sie abwechselnd bei Freundinnen und in einem Hotel.
In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben zog die Beschwerdeführerin
gemäss dem Protokollauszug des Gemeinderats H im Kanton C vom 28. Mai 2018
nach der Trennung von ihrem damaligen Ehmann am 16. Februar 2018 in ein
Notzimmer in einem nahegelegenen Hotel und musste in der Folge vorübergehend
von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Damit kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass das
eheliche Zusammenleben in der Schweiz weniger als zwei Jahre gedauert
und spätestens mit dem Auszug der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 geendet
hatte. Damit fehlt es bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für die
Bejahung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG.
3.4 Die im
Ausland bzw. in China verbrachte Zeit ist der Beschwerdeführerin unabhängig vom
Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49
AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft
nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine
Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sich ihre bereits geknüpften Beziehungen und Bezüge zur
Schweiz während ihrer langen Auslandsaufenthalte wieder abgeschwächt haben
(vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). Dies kommt
überdies auch dadurch deutlich zum Ausdruck, dass selbst
freizügigkeitsrechtlich eine mehr als sechsmonatige Aufenthaltsunterbrechung
den Verlust der hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat (Art. 6 Abs. 5
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AIG), weshalb die
Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz erneut um
Bewilligungserteilung ersuchen musste (vgl. VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00484, E. 3.3).
3.5 Entsprechend
kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Heimataufenthalte
weiterhin eine gelebte eheliche Beziehung unterhielt. Die von der
Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung der im Ausland verbrachten Zeit würde
auf eine Besserstellung gegenüber Angehörigen von Schweizern hinauslaufen und
eine verpönte Inländerdiskriminierung zur Folge haben. Da das nacheheliche
Aufenthaltsrecht freizügigkeitsrechtlich nicht geregelt ist, ist die
Beschwerdeführerin gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA nur
gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer
oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen
wäre. Eine Anrechnung ihrer Auslandsaufenthalte oder gar die Anrechnung der
gesamten formellen Ehedauer und eines vorehelichen Aufenthalts fällt hingegen
ausser Betracht (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2
und 3.3).
3.6 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit weder entscheidend, wie lange die
Eheleute formell verheiratet waren, noch welche Gründe zur zeitweiligen oder
definitiven Trennung der Ehegatten führten. Die Beschwerdeführerin hat die
ersten Jahre ihrer Ehe ganz überwiegend im Ausland verbracht, was eine
vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ausschliesst. Die letzten 1½
Jahre ihrer Ehe lebte sie sodann unbestrittenermassen getrennt von ihrem
Ehemann in der Schweiz und in China. Selbst wenn ihre Kurzaufenthalte von
insgesamt 73 Tagen an die Dauer ihrer in der Schweiz gelebten
Ehegemeinschaft angerechnet würden, wäre damit das für einen nachehelichen
Aufenthalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche
dreijährige Zusammenleben in der Schweiz nicht erreicht. Soweit die
Beschwerdeführerin angibt, aufgrund der freizügigkeitsrechtlichen Regelung und
der formalen Ehedauer (fälschlicherweise) auf einen weiteren Verbleib in der
Schweiz vertraut zu haben, fehlt es nach dargelegte Rechtslage bereits an einer
hinreichenden Vertrauensgrundlage.
4.
4.1 Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2 Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht substanziiert geltend gemacht. Ein entsprechender Härtefall ergibt sich
insbesondere auch nicht aus dem mit der Wegweisung aus der Schweiz verbundenen
Stellenverlust, da ein solcher regelmässig mit einem Wegweisungsentscheid
einhergeht, ohne dass sich allein hieraus bereits ein Härtefall ergeben würde.
Ansonsten wäre es kaum mehr möglich, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende
Ausländer wegzuweisen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der
Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet ebenso wenig einen wichtigen
persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, zumal die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gerade auch aus beruflichen bzw.
wirtschaftlichen Gründen immer wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in
China stigmatisiert zu sein, fehlt es an jeglicher Konkretisierung (vgl. VGr,
29. Mai 2019, VB.2019.00240, E. 4.5.1; VGr, 13. Juli 2016,
VB.2016.00167, E. 2.4.3 und 4.2.3). Auch die weltweiten
Reisebeschränkungen aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation vermögen keinen
Härtefall zu begründen, zumal die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen in
keinerlei relevantem Konnex zur früheren Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin
in der Schweiz stehen und diese nicht stärker als ihre Landsleute in China
treffen.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen
Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur China, sondern auch die
Schweiz. China ist ferner einer der wenigen Staaten, dessen Volkswirtschaft
auch während der derzeitigen Corona-Pandemie weiter gewachsen ist. Es ist
sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie
und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung
der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall
oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl.
auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; VGr, 22. Juli
2020, VB.2020.00393, E. 4.2).
Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
4.3 Die
Integration der Beschwerdeführerin geht weiter nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus, zumal sie kurzzeitig auch von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und
Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden
auch durch die eingereichten Referenzschreiben nicht substanziiert geltend
gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe, den nach Aktenlage nicht mehr
weiter verfolgten Heiratsplänen und des Integrationsstands der
Beschwerdeführerin sowie der Dauer ihres Aufenthalts auch nicht zu erwarten.
Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer chinesischen
Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht
mehr zuzumuten wäre, zumal sie sich in ihren ersten Ehejahren überwiegend in
China aufgehalten hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in
einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1
AIG).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …