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Entscheid

VB.2020.00650

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00650

3. Februar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22487)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00650

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1969 geborene chinesische Staatsangehörige A reiste

am 1. April 2012 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 10. August

2012 im Kanton C den 1954 geborenen und hier niedergelassenen deutschen

Staatsangehörigen D ehelichte. Hierauf wurde ihr eine fünfjährige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.

Zwischen dem 17. August 2012 und 1. November

2016 hielt sich A überwiegend in China auf, während sich ihre Aufenthalte in

der Schweiz auf vorübergehende Besuchsaufenthalte beschränkten. Am ehelichen

Wohnsitz im Kanton C meldete sie sich am 22. Juli 2013 rückwirkend ab und

am 3. November 2016 wieder an, worauf ihr am 4. Mai 2017 erneut eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen

erteilt wurde. Vom 13. Juni bis zum 6. August 2017 hielt sie sich

erneut in China auf. Am 16. Februar 2018 wurde der gemeinsame eheliche

Wohnsitz aufgegeben und die Beschwerdeführerin bezog eine eigene Wohnung in

einer anderen Gemeinde im Kanton C. Nachdem sie am 1. April 2019 in

den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte sie am 11. April 2019 um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Kantonswechsels. In der

Folge legten beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber ihre

Scheidungsabsichten offen und die Ehe wurde am 7. September 2019

geschieden, worauf das Migrationsamt am 14. Januar 2020 die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Bewilligung des Kantonswechsels

verweigerte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. April 2020.

Erwägungen

II.

Am 13. März 2020 meldete sich A von ihrer damaligen

Meldeadresse in der Stadt E ab, ohne eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Die

Sicherheitsdirektion wies ihren gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 14. Januar

2020.

erhobenen Rekurs am 13. August 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. November 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 17. September 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung "wieder

zu erteilen". Weiter wurde um die Abnahme der Ausreisefrist bzw. die

Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts ersucht, sollte der eingereichten

Beschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen. In

der Beschwerdebegründung wurde überdies eine Verfahrenssistierung aufgrund der

derzeitigen (pandemiebedingten) Reiserestriktionen beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Nachdem A am 22. September

2020.

mit ihrem Schweizer Verlobten F am Schalter des Verwaltungsgerichts

vorgesprochen und zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die

Bestätigung ihres rechtmässigen Aufenthalts ersucht hatte, wurde ihr ein

prozedurales Aufenthaltsrecht während der Verfahrensdauer bestätigt und sie

mündlich dazu aufgefordert, möglichst bald und unter Beilage sachdienlicher

Dokumente schriftlich über den geplanten Eheschluss zu informieren. Nachdem sie

am 6. Oktober 2020 eine neue Vertretung bekanntgegeben hatte, sich jedoch

nicht weiter zum beabsichtigten Eheschluss äusserte, nahm das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 von der

neuen Vertretung Vormerk und setzte der Beschwerdeführerin Frist an, um dem

Verwaltungsgericht sachdienliche Angaben und Belege zu ihrer geplanten Hochzeit

einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte

Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne.

Die Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde in der Folge von ihrem

Rechtsvertreter nicht abgeholt und es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Bewilligungen

nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) gelten

grundsätzlich für das Gebiet der ganzen Schweiz, weshalb der jeweilige

Aufenthaltskanton für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig ist. Die

von der zuständigen kantonalen Behörde nach den Art. 60–68 AIG verfügte

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gilt für die ganze Schweiz (Art. 24 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, vormals

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP, vgl. die

aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des

Staatssekretariats für Migration [SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 10.5;

VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin hat sich am 13. März 2020 von

ihrer damaligen Meldeadresse an der G-Strasse 01 in der Stadt E abgemeldet,

ohne eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Auch im Beschwerdeverfahren gab sie

ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekannt und beschränkte sich auf die

Angabe "in E", weshalb nicht feststeht, wo sie zurzeit wohnhaft ist. Die

Adressangaben des Rubrums des vorliegenden Entscheids sind entsprechend zu

korrigieren. Aus ihrer Angabe "in E", ihren Anträgen und mangels

aktenkundiger Neuanmeldung ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich begehrt und einen Wohnsitz in E

behauptet. Somit hat der Kanton Zürich als derzeitiger bzw. letzter

Wohnsitzkanton auch über die Bewilligungserteilung zu entscheiden (vgl. VGr, 18. Dezember

2019, VB.2019.00610, E. 2).

1.3

Die

beantragte Verfahrenssistierung aufgrund der derzeitigen (pandemiebedingten)

Reiserestriktionen erscheint im Sinn der nachfolgenden Ausführungen und im

Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung nicht geboten. Vielmehr ist

der Pandemiesituation und allfälligen Reiserestriktionen allenfalls bei der

migrationsamtlichen Ansetzung einer neuen Ausreisefrist Rechnung zu tragen,

ohne dass dies eine Aufschiebung des Bewilligungsentscheids zu rechtfertigen

vermag (vgl. E. 4.2 nachfolgend).

1.4

Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz mündlicher und schriftlicher

Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei weitere Informationen zu

ihrer angeblich geplanten Hochzeit mit einem Schweizer Staatsangehörigen

nachgereicht. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde sie

überdies ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) aufmerksam

gemacht und ihr für den Säumnisfall ein Entscheid aufgrund der Akten und in

Würdigung ihrer Mitwirkungspflichtverletzung in Aussicht gestellt.

Androhungsgemäss ist damit davon auszugehen, dass der angekündigte Eheschluss

mit einem Schweizer nicht zustande gekommen ist bzw. entsprechende Heiratspläne

aufgegeben wurden und die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten kann. Ohnehin konnte die erst im Beschwerdeverfahren bekannt gegebene

Verlobung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bilden und ist

dementsprechend auch nicht vom hier zu beurteilenden Streitgegenstand erfasst

(vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7

lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;

BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83,

Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.2

Die

Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und

anschliessenden Scheidung) von ihrem über die deutsche Staatsangehörigkeit

verfügenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen.

3.

3.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von

welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz

weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr,

Dispositiv

13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach

Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende

2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab

1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG vorliegen.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend

(BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Zwar besteht gemäss Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) das Erfordernis des

Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten

Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft

weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit

ausnahmsweise angerechnet werden, wenn der Ehegatte, von dem die ursprüngliche

Bewilligung abhängt, sich aus wichtigem Grund vorübergehend ins Ausland begeben

hat (BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Die ausländische Ehegattin mit abgeleitetem

Aufenthaltsrecht muss aber für einen anrechenbaren Aufenthalt in ehelicher

Gemeinschaft in jedem Fall in der Schweiz verbleiben, ist die

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG doch in

Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu

sehen und sind Auslandaufenthalte – auch solche aus wichtigen Gründen – nicht

geeignet, die Integration in der Schweiz zu verstärken (VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00484, E. 3.2; VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4;

vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2 Gemäss den

insoweit unbestrittenen und durch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin

belegten vorinstanzlichen Erwägungen reiste die Beschwerdeführerin am 1. April

2012 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 10. August 2012

einen deutschen Staatsangehörigen ehelichte. In der Folge hielt sie sich

zwischen dem 17. August 2012 und dem 14. November 2012, zwischen dem

13. Mai 2013 und dem 1. November 2016 und zwischen dem 13. Juni

und dem 6. August 2017 aus familiären und beruflichen Gründen ganz

überwiegend in China bzw. im Ausland auf, lediglich unterbrochen durch drei

kürzere Besuchsaufenthalte von insgesamt 73 Tagen.

3.3 Ob die Beschwerdeführerin

nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz vom 1. November 2016 zeitweise die

eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen hatte, erscheint zweifelhaft, nachdem

ihr Ehemann bei der Stellung seines (zweiten) Nachzugsgesuchs im April 2017

angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin zur Rettung der "zerrütteten

Ehe" in die Schweiz zurückgekehrt sei. In einem weiteren Schreiben vom 12. Mai

2019 gab er überdies bekannt, dass sein Ehewille bereits 2017 erloschen und ein

Scheidungsverfahren hängig sei. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer

Stellungnahme vom 14. Mai 2019 wiederum an, dass der Scheidungsprozess

bereits mehr als ein Jahr dauere, ihr Ehemann bereits seit 2016 die Scheidung

plane und sie am 28. Januar 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt

worden sei. Seither wohne sie abwechselnd bei Freundinnen und in einem Hotel.

In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben zog die Beschwerdeführerin

gemäss dem Protokollauszug des Gemeinderats H im Kanton C vom 28. Mai 2018

nach der Trennung von ihrem damaligen Ehmann am 16. Februar 2018 in ein

Notzimmer in einem nahegelegenen Hotel und musste in der Folge vorübergehend

von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Damit kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass das

eheliche Zusammenleben in der Schweiz weniger als zwei Jahre gedauert

und spätestens mit dem Auszug der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 geendet

hatte. Damit fehlt es bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für die

Bejahung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG.

3.4 Die im

Ausland bzw. in China verbrachte Zeit ist der Beschwerdeführerin unabhängig vom

Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49

AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft

nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine

Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sich ihre bereits geknüpften Beziehungen und Bezüge zur

Schweiz während ihrer langen Auslandsaufenthalte wieder abgeschwächt haben

(vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). Dies kommt

überdies auch dadurch deutlich zum Ausdruck, dass selbst

freizügigkeitsrechtlich eine mehr als sechsmonatige Aufenthaltsunterbrechung

den Verlust der hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat (Art. 6 Abs. 5

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AIG), weshalb die

Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz erneut um

Bewilligungserteilung ersuchen musste (vgl. VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00484, E. 3.3).

3.5 Entsprechend

kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Heimataufenthalte

weiterhin eine gelebte eheliche Beziehung unterhielt. Die von der

Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung der im Ausland verbrachten Zeit würde

auf eine Besserstellung gegenüber Angehörigen von Schweizern hinauslaufen und

eine verpönte Inländerdiskriminierung zur Folge haben. Da das nacheheliche

Aufenthaltsrecht freizügigkeitsrechtlich nicht geregelt ist, ist die

Beschwerdeführerin gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA nur

gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer

oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen

wäre. Eine Anrechnung ihrer Auslandsaufenthalte oder gar die Anrechnung der

gesamten formellen Ehedauer und eines vorehelichen Aufenthalts fällt hingegen

ausser Betracht (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2

und 3.3).

3.6 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit weder entscheidend, wie lange die

Eheleute formell verheiratet waren, noch welche Gründe zur zeitweiligen oder

definitiven Trennung der Ehegatten führten. Die Beschwerdeführerin hat die

ersten Jahre ihrer Ehe ganz überwiegend im Ausland verbracht, was eine

vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ausschliesst. Die letzten 1½

Jahre ihrer Ehe lebte sie sodann unbestrittenermassen getrennt von ihrem

Ehemann in der Schweiz und in China. Selbst wenn ihre Kurzaufenthalte von

insgesamt 73 Tagen an die Dauer ihrer in der Schweiz gelebten

Ehegemeinschaft angerechnet würden, wäre damit das für einen nachehelichen

Aufenthalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche

dreijährige Zusammenleben in der Schweiz nicht erreicht. Soweit die

Beschwerdeführerin angibt, aufgrund der freizügigkeitsrechtlichen Regelung und

der formalen Ehedauer (fälschlicherweise) auf einen weiteren Verbleib in der

Schweiz vertraut zu haben, fehlt es nach dargelegte Rechtslage bereits an einer

hinreichenden Vertrauensgrundlage.

4.

4.1 Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2 Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch

nicht substanziiert geltend gemacht. Ein entsprechender Härtefall ergibt sich

insbesondere auch nicht aus dem mit der Wegweisung aus der Schweiz verbundenen

Stellenverlust, da ein solcher regelmässig mit einem Wegweisungsentscheid

einhergeht, ohne dass sich allein hieraus bereits ein Härtefall ergeben würde.

Ansonsten wäre es kaum mehr möglich, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende

Ausländer wegzuweisen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der

Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet ebenso wenig einen wichtigen

persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, zumal die

Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gerade auch aus beruflichen bzw.

wirtschaftlichen Gründen immer wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in

China stigmatisiert zu sein, fehlt es an jeglicher Konkretisierung (vgl. VGr,

29. Mai 2019, VB.2019.00240, E. 4.5.1; VGr, 13. Juli 2016,

VB.2016.00167, E. 2.4.3 und 4.2.3). Auch die weltweiten

Reisebeschränkungen aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation vermögen keinen

Härtefall zu begründen, zumal die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen in

keinerlei relevantem Konnex zur früheren Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin

in der Schweiz stehen und diese nicht stärker als ihre Landsleute in China

treffen.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen

Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur China, sondern auch die

Schweiz. China ist ferner einer der wenigen Staaten, dessen Volkswirtschaft

auch während der derzeitigen Corona-Pandemie weiter gewachsen ist. Es ist

sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin

einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie

und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung

der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall

oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl.

auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; VGr, 22. Juli

2020, VB.2020.00393, E. 4.2).

Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem

Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

4.3 Die

Integration der Beschwerdeführerin geht weiter nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus, zumal sie kurzzeitig auch von der Sozialhilfe

unterstützt werden musste. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und

Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden

auch durch die eingereichten Referenzschreiben nicht substanziiert geltend

gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe, den nach Aktenlage nicht mehr

weiter verfolgten Heiratsplänen und des Integrationsstands der

Beschwerdeführerin sowie der Dauer ihres Aufenthalts auch nicht zu erwarten.

Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer chinesischen

Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht

mehr zuzumuten wäre, zumal sie sich in ihren ersten Ehejahren überwiegend in

China aufgehalten hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in

einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1

AIG).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …