VB.2020.00651
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00651
3. Dezember 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00651
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis
25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. März
2010 gebar sie ihre Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde
festgestellt, dass D, ein 1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener
Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der Vater von C ist.
B. A ist
in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. September 2014 wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-
und Fr. 1'200.- Busse bestraft;
-
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl
vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April
2018 wurde sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und
geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von
45 Tagessätzen à Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 18. März 2019 wurde
sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom
20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit Fr. 100.- Busse bestraft
(fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von
Art. 57 Abs. 3 PBG).
C. Mit
Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November
2017 abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni
2019 angesetzt. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit
Rekursentscheid Nr. 2019.0260 vom 17. Juli 2019 schützte, hiess das
Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom
25. März 2020 teilweise gut (VB.2019.00602). Es hob den Rekursentscheid
auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid
an die Sicherheitsdirektion zurück. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass das
private Interesse von A an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Interesse an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermöchte (E. 5.3 und
5.4.1), aus den Akten indes nicht hervorgehe, ob C durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im
familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland genügend vertraut bzw.
dieser eine Übersiedlung dorthin zusammen mit der Mutter zumutbar sei
(E. 5.4.2). Sodann sei nicht geklärt, ob C tatsächlich beim
sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob solches eine
dem Kind zumutbare Alternative darstelle (E. 5.4.3, auch zum Folgenden).
Unter diesen Umständen sei eine rechtsgenügende Berücksichtigung der Interessen
von C nicht möglich bzw. ein neuer Entscheid nach ergänzender
Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Sicherheitsdirektion nahm das
Verfahren unter der Nr. 2020.0382 wieder auf und wies die Angelegenheit
mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ihrerseits ans Migrationsamt zurück.
D. Das
Migrationsamt verweigerte A nach Durchführung ergänzender Abklärungen mit
Verfügung vom 25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
25. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 14. August 2020 in der Hauptsache (die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 31. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein
Armenrechtsgesuch von A ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte dieser die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 835.-
(Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 16. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zwecks
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September 2020 auf
Vernehmlassung. A leistete am 26. Oktober 2020 fristgerecht eine ihr mit
Präsidialverfügung vom 18. September 2020 auferlegte Kaution und reichte
am 9. November 2020 eine ergänzende Unterlage ein. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich zeigen wird (unten E. 6), erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend entgegen der Beschwerde als genügend
geklärt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb ebenso wie von
weiteren Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen werden.
3.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
4.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens geltend.
Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom
25.
März 2020 (VB.2019.00602) festgehalten hat, korreliert der
Integrationsgrad der wiederholt straffällig gewordenen, hoch verschuldeten,
sozialhilfeabhängigen und beruflich nicht integrierten Beschwerdeführerin mit
Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer, weshalb
der Schutzbereich des Privatlebens von der hier umstrittenen
aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht tangiert wird (E. 3.1). Sodann ist
zu wiederholen, dass die Voraussetzungen, unter denen der obhutsberechtigte
Elternteil bzw. die Beschwerdeführerin ausnahmsweise im Land verbleiben dürfte,
um die Weiterführung der Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten, besuchsberechtigten Elternteil zu
ermöglichen, vorliegend angesichts der wiederholten Straffälligkeit der
Beschwerdeführerin und mangels einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders
engen Beziehung zwischen C und ihrem Vater nicht erfüllt sind, weshalb der
Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens kein
Anwesenheitsrecht erwächst (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00602,
E. 3.2).
5.
5.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei
ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch
haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AuG N. 7).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller
Kognition (Donatsch, § 50 N. 60).
5.2
Ein
Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn
diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.,
und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
5.3
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März
2017.
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der
Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.
6.
6.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig
sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
6.2
Das
Verwaltungsgericht ging im Urteil vom 25. März 2020 mit Blick auf die von
der Beschwerdeführerin verübten Delikte, den Schadensbetrag und die weiteren
Umstände der wiederholten Delinquenz von einem grossen öffentlichen Interesse
an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin aus (VB.2019.00602, E. 5.3).
An dieser Einschätzung – welcher die Beschwerde nichts entgegensetzt – ist
festzuhalten.
6.3
Als nach
wie vor zutreffend erweist sich sodann die Gewichtung des privaten Interesses
der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz: Die lange
Aufenthaltsdauer der im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereisten
Beschwerdeführerin spricht grundsätzlich für ein gewichtiges Interesse an einer
Beibehaltung bzw. Verlängerung des Anwesenheitsrechts. Es gilt indes zu
berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in
verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer korreliert (oben 4).
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr im Rahmen der
Arbeitsintegration der zuständigen Sozialbehörde kooperativ zeigen und einen
gemeinnützigen Arbeitseinsatz leisten mag. Sie spricht deutsch, spanisch und
portugiesisch. Ihr Heimatland hat sie jedenfalls im Jahr 2017 für vier Wochen
besucht. Zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, welche in Bolivien leben, hält sie
zumindest sporadischen Kontakt. Insgesamt dürfte sie eine Rückkehr ins
Heimatland hart treffen, ist ihr jedoch zumutbar.
6.4
Aus den
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners geht hervor, dass C
vor ihrem Zuzug nach F mehrere Monate bei einer Cousine des Exfreundes der
Beschwerdeführerin in Spanien lebte und dort die Schule besuchte, während die
Beschwerdeführerin in der Schweiz verblieb. Auch spricht C mit der
Beschwerdeführerin und D spanisch; das Vorbringen der Beschwerde, das Kind
verfüge über keine ausreichenden Sprach- bzw. Spanischkenntnisse, erscheint
deshalb als zweckgerichtet. Es ist vielmehr anzunehmen, dass C einer Sprache
ihres Heimatlandes mächtig ist. Sie hat dieses sodann zumindest 2017 besucht.
In Bolivien leben ihre Grossmutter und ein Onkel, welche ihr wie auch der
Beschwerdeführerin bei der Eingliederung behilflich sein könnten. Die
Vorinstanz durfte mithin aus den neuen Erkenntnissen betreffend die
Spanischkenntnisse von C sowie den weiteren Umständen schliessen, C sei es
zumutbar, zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien zu ziehen.
6.5
Zur
Beziehung zwischen C und ihrem Vater sowie zu dessen Lebensumständen ergibt
sich aus den ergänzenden Sachverhaltsermittlungen im Wesentlichen Folgendes: D
wohnt seit Anfang 2019 zusammen mit seiner Freundin in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung
an der G-Strasse 01 in F und mithin in unmittelbarer Nachbarschaft des
Schulhauses, welches C besucht, seit sie im März dieses Jahres mit der
Beschwerdeführerin an die H-Strasse 02 in F gezogen ist. Er arbeitet Vollzeit.
Die Beschwerdeführerin und D gaben im Rahmen polizeilicher Befragungen vom 29. April
2020.
übereinstimmend an, ihre Beziehung sei in der Vergangenheit sehr schwierig
gewesen, was sich auch auf den Kontakt zwischen Vater und Tochter ausgewirkt
habe. Seit etwa zwei Jahren habe sich die Situation verbessert. C verbringe
nunmehr etwa jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) bei ihrem Vater und
stehe mit diesem auch telefonisch oder per WhatsApp in Kontakt. Die
Vater-Kind-Beziehung sei eng. D erklärte zudem, er wäre bereit, die Obhut für
seine Tochter zu übernehmen, wolle aber eigentlich nicht, dass diese ohne ihre
Mutter aufwachse, weil er dies selber erlebt habe. Auch die Beschwerdeführerin
gab an, eine Übertragung der Obhut auf den Kindsvater sei möglich, aber von ihr
nicht gewollt.
Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin und D es
bevorzugten, wenn C bei ihrer Mutter bzw. mit dieser in der Schweiz verbleiben
könnte, schliesst die Vorinstanz aus den Ergebnissen der ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners zu Recht, dass auch ein Verbleib
des Kindes beim Vater vorliegend möglich und zumutbar ist. Entgegen der
Beschwerde waren bzw. sind keine ergänzenden Abklärungen zur
Erziehungsfähigkeit von D angezeigt oder erforderlich, zumal keine konkreten
Hinweise auf diesbezügliche Defizite vorliegen und die Beschwerdeführerin
selbst noch im April 2020 einen Verbleib von C beim Vater als mögliche (wenn
auch nicht gewünschte) Alternative zu einer Ausreise nach Bolivien erachtete.
Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vollzeiterwerbstätigkeit von D
ausschliessen sollte, dass C bei ihm verbleiben könnte; weder eine Mithilfe
seiner Freundin bei der Betreuung von C noch die Inanspruchnahme
ausserfamiliärer Betreuungsangebote führten zur Unzumutbarkeit des Verbleibs
des Kindes beim Vater.
Angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Bolivien
steht zwar ausser Frage, dass eine Wegweisung bzw. Ausreise nur der
Beschwerdeführerin den Kontakt zu C stark beeinträchtigen und erschweren würde.
Die mit dem Verlust ihres Anwesenheitsrechts einhergehenden Nachteile in der
Mutter-Kind-Beziehung bzw. deren Reduktion auf moderne Kontaktmittel und
Ferienaufenthalte hätte indes die mehrfach straffällige Beschwerdeführerin zu
verantworten.
6.6
Nach dem
Gesagten erscheinen sowohl eine gemeinsame Ausreise von C mit der Beschwerdeführerin
nach Bolivien als auch ein Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz
möglich und zumutbar. Die Vorinstanz schliesst deshalb zu Recht auf ein die
privaten Interessen überwiegendes Fernhalteinteresse; die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch die
Vorinstanzen ist nicht rechtsverletzend.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung.
8.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.3
Die
Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin ist zu bejahen.
Demgegenüber erscheint die vorliegende Beschwerde angesichts der Ergebnisse der
vom Beschwerdegegner durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsermittlungen sowie
der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz als offenkundig aussichtslos, weshalb
das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …