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Entscheid

VB.2020.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00651

3. Dezember 2020Deutsch13 min

(URT.2020.22313)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00651

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis

25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. März

2010 gebar sie ihre Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde

festgestellt, dass D, ein 1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener

Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der Vater von C ist.

B. A ist

in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

19. September 2014 wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-

und Fr. 1'200.- Busse bestraft;

-

mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie

wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl

vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April

2018 wurde sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und

geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von

45 Tagessätzen à Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 18. März 2019 wurde

sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom

20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit Fr. 100.- Busse bestraft

(fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von

Art. 57 Abs. 3 PBG).

C. Mit

Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein

Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November

2017 abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni

2019 angesetzt. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit

Rekursentscheid Nr. 2019.0260 vom 17. Juli 2019 schützte, hiess das

Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom

25. März 2020 teilweise gut (VB.2019.00602). Es hob den Rekursentscheid

auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid

an die Sicherheitsdirektion zurück. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass das

private Interesse von A an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche

Interesse an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermöchte (E. 5.3 und

5.4.1), aus den Akten indes nicht hervorgehe, ob C durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im

familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland genügend vertraut bzw.

dieser eine Übersiedlung dorthin zusammen mit der Mutter zumutbar sei

(E. 5.4.2). Sodann sei nicht geklärt, ob C tatsächlich beim

sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob solches eine

dem Kind zumutbare Alternative darstelle (E. 5.4.3, auch zum Folgenden).

Unter diesen Umständen sei eine rechtsgenügende Berücksichtigung der Interessen

von C nicht möglich bzw. ein neuer Entscheid nach ergänzender

Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Sicherheitsdirektion nahm das

Verfahren unter der Nr. 2020.0382 wieder auf und wies die Angelegenheit

mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ihrerseits ans Migrationsamt zurück.

D. Das

Migrationsamt verweigerte A nach Durchführung ergänzender Abklärungen mit

Verfügung vom 25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis

25. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 14. August 2020 in der Hauptsache (die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 31. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein

Armenrechtsgesuch von A ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte dieser die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 835.-

(Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

A liess am 16. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zwecks

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September 2020 auf

Vernehmlassung. A leistete am 26. Oktober 2020 fristgerecht eine ihr mit

Präsidialverfügung vom 18. September 2020 auferlegte Kaution und reichte

am 9. November 2020 eine ergänzende Unterlage ein. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich zeigen wird (unten E. 6), erweist sich der

rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend entgegen der Beschwerde als genügend

geklärt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb ebenso wie von

weiteren Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen werden.

3.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

4.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens geltend.

Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom

25.

März 2020 (VB.2019.00602) festgehalten hat, korreliert der

Integrationsgrad der wiederholt straffällig gewordenen, hoch verschuldeten,

sozialhilfeabhängigen und beruflich nicht integrierten Beschwerdeführerin mit

Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer, weshalb

der Schutzbereich des Privatlebens von der hier umstrittenen

aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht tangiert wird (E. 3.1). Sodann ist

zu wiederholen, dass die Voraussetzungen, unter denen der obhutsberechtigte

Elternteil bzw. die Beschwerdeführerin ausnahmsweise im Land verbleiben dürfte,

um die Weiterführung der Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen hier

gefestigt anwesenheitsberechtigten, besuchsberechtigten Elternteil zu

ermöglichen, vorliegend angesichts der wiederholten Straffälligkeit der

Beschwerdeführerin und mangels einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders

engen Beziehung zwischen C und ihrem Vater nicht erfüllt sind, weshalb der

Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens kein

Anwesenheitsrecht erwächst (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00602,

E. 3.2).

5.

5.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei

ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch

haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle, in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AuG N. 7).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller

Kognition (Donatsch, § 50 N. 60).

5.2

Ein

Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn

diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.,

und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

5.3

Die

Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März

2017.

zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der

Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

6.

6.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung

der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig

sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des

Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der

ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

6.2

Das

Verwaltungsgericht ging im Urteil vom 25. März 2020 mit Blick auf die von

der Beschwerdeführerin verübten Delikte, den Schadensbetrag und die weiteren

Umstände der wiederholten Delinquenz von einem grossen öffentlichen Interesse

an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin aus (VB.2019.00602, E. 5.3).

An dieser Einschätzung – welcher die Beschwerde nichts entgegensetzt – ist

festzuhalten.

6.3

Als nach

wie vor zutreffend erweist sich sodann die Gewichtung des privaten Interesses

der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz: Die lange

Aufenthaltsdauer der im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereisten

Beschwerdeführerin spricht grundsätzlich für ein gewichtiges Interesse an einer

Beibehaltung bzw. Verlängerung des Anwesenheitsrechts. Es gilt indes zu

berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in

verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer korreliert (oben 4).

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr im Rahmen der

Arbeitsintegration der zuständigen Sozialbehörde kooperativ zeigen und einen

gemeinnützigen Arbeitseinsatz leisten mag. Sie spricht deutsch, spanisch und

portugiesisch. Ihr Heimatland hat sie jedenfalls im Jahr 2017 für vier Wochen

besucht. Zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, welche in Bolivien leben, hält sie

zumindest sporadischen Kontakt. Insgesamt dürfte sie eine Rückkehr ins

Heimatland hart treffen, ist ihr jedoch zumutbar.

6.4

Aus den

ergänzenden Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners geht hervor, dass C

vor ihrem Zuzug nach F mehrere Monate bei einer Cousine des Exfreundes der

Beschwerdeführerin in Spanien lebte und dort die Schule besuchte, während die

Beschwerdeführerin in der Schweiz verblieb. Auch spricht C mit der

Beschwerdeführerin und D spanisch; das Vorbringen der Beschwerde, das Kind

verfüge über keine ausreichenden Sprach- bzw. Spanischkenntnisse, erscheint

deshalb als zweckgerichtet. Es ist vielmehr anzunehmen, dass C einer Sprache

ihres Heimatlandes mächtig ist. Sie hat dieses sodann zumindest 2017 besucht.

In Bolivien leben ihre Grossmutter und ein Onkel, welche ihr wie auch der

Beschwerdeführerin bei der Eingliederung behilflich sein könnten. Die

Vorinstanz durfte mithin aus den neuen Erkenntnissen betreffend die

Spanischkenntnisse von C sowie den weiteren Umständen schliessen, C sei es

zumutbar, zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien zu ziehen.

6.5

Zur

Beziehung zwischen C und ihrem Vater sowie zu dessen Lebensumständen ergibt

sich aus den ergänzenden Sachverhaltsermittlungen im Wesentlichen Folgendes: D

wohnt seit Anfang 2019 zusammen mit seiner Freundin in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung

an der G-Strasse 01 in F und mithin in unmittelbarer Nachbarschaft des

Schulhauses, welches C besucht, seit sie im März dieses Jahres mit der

Beschwerdeführerin an die H-Strasse 02 in F gezogen ist. Er arbeitet Vollzeit.

Die Beschwerdeführerin und D gaben im Rahmen polizeilicher Befragungen vom 29. April

2020.

übereinstimmend an, ihre Beziehung sei in der Vergangenheit sehr schwierig

gewesen, was sich auch auf den Kontakt zwischen Vater und Tochter ausgewirkt

habe. Seit etwa zwei Jahren habe sich die Situation verbessert. C verbringe

nunmehr etwa jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) bei ihrem Vater und

stehe mit diesem auch telefonisch oder per WhatsApp in Kontakt. Die

Vater-Kind-Beziehung sei eng. D erklärte zudem, er wäre bereit, die Obhut für

seine Tochter zu übernehmen, wolle aber eigentlich nicht, dass diese ohne ihre

Mutter aufwachse, weil er dies selber erlebt habe. Auch die Beschwerdeführerin

gab an, eine Übertragung der Obhut auf den Kindsvater sei möglich, aber von ihr

nicht gewollt.

Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin und D es

bevorzugten, wenn C bei ihrer Mutter bzw. mit dieser in der Schweiz verbleiben

könnte, schliesst die Vorinstanz aus den Ergebnissen der ergänzenden

Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners zu Recht, dass auch ein Verbleib

des Kindes beim Vater vorliegend möglich und zumutbar ist. Entgegen der

Beschwerde waren bzw. sind keine ergänzenden Abklärungen zur

Erziehungsfähigkeit von D angezeigt oder erforderlich, zumal keine konkreten

Hinweise auf diesbezügliche Defizite vorliegen und die Beschwerdeführerin

selbst noch im April 2020 einen Verbleib von C beim Vater als mögliche (wenn

auch nicht gewünschte) Alternative zu einer Ausreise nach Bolivien erachtete.

Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vollzeiterwerbstätigkeit von D

ausschliessen sollte, dass C bei ihm verbleiben könnte; weder eine Mithilfe

seiner Freundin bei der Betreuung von C noch die Inanspruchnahme

ausserfamiliärer Betreuungsangebote führten zur Unzumutbarkeit des Verbleibs

des Kindes beim Vater.

Angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Bolivien

steht zwar ausser Frage, dass eine Wegweisung bzw. Ausreise nur der

Beschwerdeführerin den Kontakt zu C stark beeinträchtigen und erschweren würde.

Die mit dem Verlust ihres Anwesenheitsrechts einhergehenden Nachteile in der

Mutter-Kind-Beziehung bzw. deren Reduktion auf moderne Kontaktmittel und

Ferienaufenthalte hätte indes die mehrfach straffällige Beschwerdeführerin zu

verantworten.

6.6

Nach dem

Gesagten erscheinen sowohl eine gemeinsame Ausreise von C mit der Beschwerdeführerin

nach Bolivien als auch ein Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz

möglich und zumutbar. Die Vorinstanz schliesst deshalb zu Recht auf ein die

privaten Interessen überwiegendes Fernhalteinteresse; die Verweigerung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch die

Vorinstanzen ist nicht rechtsverletzend.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und

ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung.

8.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3

Die

Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin ist zu bejahen.

Demgegenüber erscheint die vorliegende Beschwerde angesichts der Ergebnisse der

vom Beschwerdegegner durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsermittlungen sowie

der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz als offenkundig aussichtslos, weshalb

das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …