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Entscheid

VB.2020.00652

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00652

17. November 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22252)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00652

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten

durch

den Verband der Staatsangestellten des Kantons Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich, vertreten

durch

das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

betreffend Abfindung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1973) war ab dem 1. September 2013 in

mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungen mit unterschiedlichem

Pensum als Lehrbeauftragte für Deutsch an der Kantonsschule C angestellt,

zuletzt befristet bis zum 31. August 2016. Mit Beschluss vom 18. Mai

2016 stellte die Schulkommission fest, dass das Anstellungsverhältnis weiterhin

befristet sei und am 31. August 2016 ende. Mit Verfügung vom

16. August 2016 löste die Vizepräsidentin der Schulkommission das Anstellungsverhältnis

vorsorglich per Ende Februar 2017 auf, sollte es sich um eine unbefristete

Anstellung handeln. Gegen beide Verfügungen rekurrierte A an die

Bildungsdirektion, welche die vereinigten Rechtsmittel mit Verfügung vom

22. Dezember 2018 abwies, soweit sie diese nicht als gegenstandslos

geworden abschrieb.

Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen erhobene

Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2018 teilweise gut und stellte fest,

dass A sich am 18. Mai 2016 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis

mit der Kantonsschule C befunden habe und die Kündigung vom 16. August

2016 rechtswidrig gewesen sei. Es sprach A eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen zu und überwies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung

an die Bildungsdirektion (VB.2018.00088).

Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 setzte das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) die Abfindung von A auf sechs

Monatslöhne fest, "abzüglich der Anrechnung der Hälfte des während der

Abfindungsdauer erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens".

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 10. August 2020 wies die

Bildungsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs ab.

III.

A liess am 14. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben

und ihre eine Abfindung von acht Monatslöhnen zuzusprechen. Die

Bildungsdirektion verzichtete am 25. September 2020 auf eine

Vernehmlassung; das MBA schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des MBA betreffend die Festsetzung einer Abfindung nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im Streit liegen zwei Monatslöhne. Gemäss unbestritten

gebliebener Darstellung des MBA erhielt die Beschwerdeführerin zuletzt ein

Bruttojahresgehalt von Fr. 49'703.05 bzw. ein Bruttomonatsgehalt

Dispositiv

(inklusive anteiligem 13. Monatslohn) von Fr. 4'141.90. Demnach

beträgt der Streitwert Fr. 8'283.80. Weil sich keine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin war bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses

43 Jahre alt und hatte gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des MBA

(unter Berücksichtigung früherer Anstellungen) acht (volle) Dienstjahre. Nach

§ 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) ist die Höhe der Abfindung deshalb

anhand der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen vier und

acht Monatslöhnen festzulegen. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sind

insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre

Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des

Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVO).

3.2 Praxisgemäss

ist bei der Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden

anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend

berücksichtigt (vgl. PaRat 104/2011). Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier

Kinder im schulpflichtigen Alter, was das MBA durch Erhöhung der Abfindung um

zwei Monatslöhne berücksichtigt hat. Hingegen erachtete es weder die

Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin noch die Umstände der Kündigung als

abfindungserhöhend.

3.3 Die

Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sowohl ihre Arbeitsmarktchancen als

auch die Umstände der Kündigung abfindungserhöhend zu berücksichtigen seien.

Der Arbeitsmarkt für Lehrpersonen an einer Kantonsschule für das Fach Deutsch

sei klein, und ihre Arbeitsmarktchancen seien deshalb schlecht. Sodann müsse

die Rechtswidrigkeit der Kündigung als abfindungserhöhender Kündigungsumstand

berücksichtigt werden.

Die Arbeitsmarkchancen sind

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur bezogen auf den

Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit, sondern bezogen auf den mit der

Ausbildung der Beschwerdeführerin offenstehenden Arbeitsmarkt zu beurteilen.

Schränkt die Beschwerdeführerin den ihr offenstehenden Arbeitsmarkt durch ihre

Stellenpräferenzen (etwa indem sie nur eine Anstellung als

Mittelschullehrperson obA sucht und der Arbeitsort in vergleichbarer Nähe zum

Wohnort sein muss wie der bisherige) selbst stark ein, hat dies auf die

Abfindungshöhe keinen Einfluss. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen

Universitätsabschluss sowie ein Lehrdiplom für die Fächer Deutsch und

Geschichte, womit ihr grundsätzlich ein grosser Arbeitsmarkt offensteht. Auch

ihr Alter im Kündigungszeitpunkt führt erfahrungsgemäss noch nicht zu einer

Verkleinerung der Arbeitsmarktchancen. Das MBA hat die Arbeitsmarktchancen der

Beschwerdeführerin deshalb zu Recht nicht abfindungserhöhend berücksichtigt.

Sodann ist auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführerin rechtswidrig gekündigt wurde, nicht

abfindungserhöhend zu berücksichtigen (VGr, 22. August 2018,

VB.2018.00330, E. 4.4 Abs. 2, und 25. Juli 2018, VB.2017.00711,

E. 4.3 Abs. 3). Dazu dient vielmehr die Entschädigung gemäss

§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998 (LS 177.10) in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 f. des

Obligationenrechts (SR 220). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem

Zusammenhang auf Erwägungen des Verwaltungsgerichts verweist, wonach die

Abfindung (auch) präventiv gegen leichtfertige Kündigungen wirken soll (VGr,

12. März 2020, VB.2019.00629, E. 3.4, und 10. März 2010,

PB.2009.00031, E. 3.4.3.2), bezieht sich dies auf den rechtspolitischen

Zweck der Abfindung und meint nicht, dass die Abfindung bei unrechtmässiger

Kündigung höher anzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf,

Umstände geltend zu machen, die im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Vorgehen

der Kantonsschule C hinsichtlich der befristeten Anstellung der

Beschwerdeführerin und deren Entlassung stehen und schon mit der ihr

zugesprochenen Entschädigung von sechs Monatslöhnen abgegolten wurden.

Demnach erweist sich die

vom MBA festgesetzte Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen als

rechtmässig.

3.4 Die

Beschwerde ist allerdings aus anderen Gründen teilweise gutzuheissen. Das MBA

hat die zugesprochene Abfindung einerseits um die Hälfte des bei einer

Privatschule erzielten Erwerbseinkommens gekürzt, anderseits auch um die Hälfte

der von der Beschwerdeführerin bezogenen Taggelder der

Arbeitslosenversicherung. Während Ersteres gestützt auf § 17 Abs. 4 VVO

zulässig ist, erweist sich Letzteres als offenkundig rechtswidrig: Wird einer

oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen

Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird

die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das

während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt (§ 17 Abs. 3 VVO). In den übrigen Fällen wird die Abfindung nach § 17 Abs. 4 VVO um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten

Erwerbseinkommens gekürzt. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich

eindeutig, dass nur Einkommen aus einem Erwerb und nicht auch Einkommen aus

Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anzurechnen ist. Zum gleichen Schluss

führt eine systematische Betrachtung: Im Lichte von Abs. 3, den die

Regelung von Abs. 4 ergänzt, kann eine Kürzung nur infrage kommen, wenn

das Erwerbseinkommen aufgrund einer neuen Stelle erzielt wird. Schliesslich

widerspricht die Auslegung des MBA auch der ratio legis der Abfindung. Diese

dient neben ihrer Funktion als Anerkennung für die geleisteten Dienstjahre

insbesondere als Überbrückungshilfe für die Zeit nach dem Stellenverlust (VGr,

12. März 2020, VB.2019.00629, E. 3.4 mit Hinweisen, vgl. auch ABl

1996, 1154 f.) und ergänzt damit die Leistungen der

Arbeitslosenversicherung.

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen

an. Das bedeutet zwar nicht, dass es von sich aus eine Verfügung von allen

Seiten auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung

wie hier aber offenkundig, darf das Verwaltungsgericht innerhalb des

Streitgegenstands eine Ausgangsverfügung auch wegen anderer als der gerügten

Rechtsfehler (teilweise) aufheben (VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00701,

E. 5.1; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 37; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 167). Die Beschwerdeführerin verlangt vor

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und hatte dort beantragt,

die Ausgangsverfügung sei "in Bezug auf die Festlegung der Höhe der

Abfindung aufzuheben". Weil allfällige Kürzungen gestützt auf § 17 Abs. 4 VVO die Höhe der Abfindung betreffen, liegt diese Frage innerhalb

des Streitgegenstands. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und die Ausgangsverfügung aufzuheben, soweit damit angeordnet wird, dass auch

die Taggelder der Arbeitslosenversicherung an die Abfindungshöhe angerechnet

werden.

Zuhanden des MBA bleibt zudem anzumerken, dass für die

Höhe der Abfindung entgegen Erwägung 11 der Ausgangsverfügung nicht der

durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vergangenen fünf Jahre, sondern gemäss

klarem Wortlaut von § 16g Abs. 1 Satz 2 VVO der zuletzt bezahlte

Jahresbruttolohn massgebend ist. Weil hier jedoch sowohl der durchschnittliche

als auch der letzte Beschäftigungsgrad 36,36 % betragen, hat dies auf den

Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss.

4.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-,

weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG).

5.

Weil der Streitwert weniger als

Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen

werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Änderung von

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. August

2020 wird Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Mittelschul- und

Berufsbildungsamts vom 22. Februar 2019 aufgehoben, soweit damit die

Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen angeordnet wird.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5. Mitteilung an …