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Entscheid

VB.2020.00653

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00653

5. November 2020Deutsch5 min

(URT.2020.22211)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00653

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 5. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Namensänderung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 17. Dezember

2018 ersuchte A das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,

darum, ihr die Änderung ihres Vor- und Nachnamens in "B" oder

eventualiter "C" zu bewilligen. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt

mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 17. August 2020 ab,

belastete A mit den Rekurskosten in Höhe von Fr. 505.- und verwies in der

Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

III.

A erhob am 15. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und hielt an ihrem Begehren um Änderung ihres Vor- und

Nachnamens in "B" bzw. – eventualiter – "C" fest. Das

Gemeindeamt verzichtete am 24. September 2020 unter Verweis auf seine

Verfügung vom 10. Juni 2020 auf Beschwerdebeantwortung und merkte an,

"dass die Zuständigkeit für die Beschwerden gegen die Verfügungen der

Direktion für Justiz und Inneres beim Obergericht des Kantons Zürich"

liege; die Direktion der Justiz und des Innern schloss mit Vernehmlassung vom

28.

September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2020

teilte sie dem Verwaltungsgericht zudem "im Nachgang" hierzu mit,

"dass in der Rechtsmittelbelehrung […] fälschlicherweise das

Verwaltungsgericht anstelle des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz

bezeichnet" werde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im

Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen

(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

2.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz über

Anordnungen, die der Beschwerdegegner in seiner Funktion als kantonale

Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen getroffen hat, so etwa solche betreffs die

Eintragung einer im Ausland erwirkten Namensänderung ins schweizerische

Personenstandsregister (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 90

Abs. 2 der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2], § 12 Abs. 1 und § 20a der kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das

Internationale Privatrecht [SR 291]; ferner VGr, 24. August 2016,

VB.2016.00302, E. 1.1).

Die Ausgangsverfügung betrifft jedoch ein Gesuch um

Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB, SR 210). Hierüber hat der Beschwerdegegner im Kanton Zürich

nicht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 12 ZVO zu befinden,

sondern infolge einer (zulässigen) Kompetenzdelegation anstelle des originär

zum Entscheid berufenen Regierungsrats (Art. 30 Abs. 1 ZGB und § 44

Ziff. 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

2.

April 1911 [EG ZGB/ZH, LS 230] sowie § 38 Abs. 1 und

Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] in Verbindung mit § 66

und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

2007.

[LS 172.11]; zur Zulässigkeit einer solchen Delegation sodann BGr,

12.

September 2019, 2C_751/2019, E. 2.3.2). Konkret entschied der

Beschwerdegegner hier als erste Instanz im Rahmen eines verwaltungsinternen

zweistufigen Instanzenzugs über die strittige Namensänderung, die Vorinstanz

als ihm übergeordnete Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG). Der betreffende Rekursentscheid lässt sich deshalb nicht

beim Verwaltungsgericht anfechten; wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt,

ist dagegen vielmehr Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben

(so § 45 EG ZGB/ZH in Verbindung mit § 50 lit. c und

§ 176 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]; siehe auch OGr, 29. Juni

2016, NT160001-O/U, E. II.1).

3.

Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerden nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten

ist. Die Angelegenheit ist samt Akten an das Obergericht zu überweisen (vgl.

§ 5 Abs. 2 VRG).

4.

Angesichts der

unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid sind die Gerichtskosten

entgegen § 13 Abs. 2 VRG nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,

sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine

verlangt.

5.

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt – aus Sicht des

Bundesgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die

Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit

Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen beim

Bundesgericht erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3

BGG; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2, 132 III 178 E. 1.2; BGr,

25.

September 2018, 8C_819/2017, E. 1.1 f.).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten. Sie wird zuständigkeitshalber an das Obergericht zur weiteren

Behandlung überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.

Mitteilung an …