VB.2020.00653
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00653
5. November 2020Deutsch5 min
(URT.2020.22211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00653
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 5. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Namensänderung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 17. Dezember
2018 ersuchte A das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,
darum, ihr die Änderung ihres Vor- und Nachnamens in "B" oder
eventualiter "C" zu bewilligen. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt
mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 17. August 2020 ab,
belastete A mit den Rekurskosten in Höhe von Fr. 505.- und verwies in der
Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
III.
A erhob am 15. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und hielt an ihrem Begehren um Änderung ihres Vor- und
Nachnamens in "B" bzw. – eventualiter – "C" fest. Das
Gemeindeamt verzichtete am 24. September 2020 unter Verweis auf seine
Verfügung vom 10. Juni 2020 auf Beschwerdebeantwortung und merkte an,
"dass die Zuständigkeit für die Beschwerden gegen die Verfügungen der
Direktion für Justiz und Inneres beim Obergericht des Kantons Zürich"
liege; die Direktion der Justiz und des Innern schloss mit Vernehmlassung vom
28.
September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2020
teilte sie dem Verwaltungsgericht zudem "im Nachgang" hierzu mit,
"dass in der Rechtsmittelbelehrung […] fälschlicherweise das
Verwaltungsgericht anstelle des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz
bezeichnet" werde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im
Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen
(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).
2.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz über
Anordnungen, die der Beschwerdegegner in seiner Funktion als kantonale
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen getroffen hat, so etwa solche betreffs die
Eintragung einer im Ausland erwirkten Namensänderung ins schweizerische
Personenstandsregister (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 90
Abs. 2 der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2], § 12 Abs. 1 und § 20a der kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht [SR 291]; ferner VGr, 24. August 2016,
VB.2016.00302, E. 1.1).
Die Ausgangsverfügung betrifft jedoch ein Gesuch um
Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
(ZGB, SR 210). Hierüber hat der Beschwerdegegner im Kanton Zürich
nicht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 12 ZVO zu befinden,
sondern infolge einer (zulässigen) Kompetenzdelegation anstelle des originär
zum Entscheid berufenen Regierungsrats (Art. 30 Abs. 1 ZGB und § 44
Ziff. 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2.
April 1911 [EG ZGB/ZH, LS 230] sowie § 38 Abs. 1 und
Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] in Verbindung mit § 66
und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007.
[LS 172.11]; zur Zulässigkeit einer solchen Delegation sodann BGr,
12.
September 2019, 2C_751/2019, E. 2.3.2). Konkret entschied der
Beschwerdegegner hier als erste Instanz im Rahmen eines verwaltungsinternen
zweistufigen Instanzenzugs über die strittige Namensänderung, die Vorinstanz
als ihm übergeordnete Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG). Der betreffende Rekursentscheid lässt sich deshalb nicht
beim Verwaltungsgericht anfechten; wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt,
ist dagegen vielmehr Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben
(so § 45 EG ZGB/ZH in Verbindung mit § 50 lit. c und
§ 176 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]; siehe auch OGr, 29. Juni
2016, NT160001-O/U, E. II.1).
3.
Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerden nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten
ist. Die Angelegenheit ist samt Akten an das Obergericht zu überweisen (vgl.
§ 5 Abs. 2 VRG).
4.
Angesichts der
unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid sind die Gerichtskosten
entgegen § 13 Abs. 2 VRG nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine
verlangt.
5.
Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt – aus Sicht des
Bundesgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die
Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit
Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen beim
Bundesgericht erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3
BGG; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2, 132 III 178 E. 1.2; BGr,
25.
September 2018, 8C_819/2017, E. 1.1 f.).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten. Sie wird zuständigkeitshalber an das Obergericht zur weiteren
Behandlung überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …