VB.2020.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00654
3. Dezember 2020Deutsch7 min
(URT.2020.22300)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00654
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Politische Gemeinde Zell, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bilanzanpassungsbericht
und Eingangsbilanz per 1. Januar 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen der Erstellung einer Eingangsbilanz per
1. Januar 2019 gestützt auf § 179 des Gemeindegesetzes vom
20. April 2015 (GG, LS 131.1) verzichtete die Politische Gemeinde
Zell auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens und nahm Anlagen, die am
Stichtag bereits vollständig abgeschrieben waren, aber noch genutzt wurden,
nicht in die Anlagebuchhaltung bzw. die Eingangsbilanz auf. Mit Verfügung vom
25. November 2019 verpflichtete das Gemeindeamt des Kantons Zürich die
Politische Gemeinde Zell, den Bilanzanpassungsbericht sowie die Eingangsbilanz
per 1. Januar 2019 einschliesslich Überleitungstabelle in dem Sinn zu
korrigieren, dass auch am 1. Januar 2019 bereits vollständig
abgeschriebene, aber noch genutzte Anlagen in die Anlagebuchhaltung bzw.
Eingangsbilanz aufzunehmen seien; der "Nachweis der Korrekturen" sei
dem Gemeindeamt innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zuzustellen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern mit Verfügung vom 17. August 2020 ab.
III.
Die Politische Gemeinde Zell liess am 17. September
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom
25.
November 2019 aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern
sowie das Gemeindeamt verzichteten je auf Vernehmlassung bzw.
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen
des Gemeindeamts betreffend die Rechnungslegung einer Gemeinde nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
2.1
Gemeinden
sind nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Kein legitimationsbegründendes
schutzwürdiges Interesse ist hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr
eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr
einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998
Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich
mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts wehren (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2
Abs. 3; vgl. auch BGE 138 II 506, E. 2.1.1, und BGr, 19. August
2010, 8C_1025/2009, E. 3.3.1 [jeweils mit weiteren Hinweisen]).
2.2
Strittig ist die Anwendung einer Übergangsbestimmung des kantonalen
Rechts im Zusammenhang mit der Einführung des sogenannten Harmonisierten
Rechnungsmodells 2 (HRM 2) und damit eine Rechnungslegungsvorschrift.
Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich nicht wie eine Privatperson betroffen.
Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausgangsverfügung, die einzig
die buchhalterische Erfassung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat, einen
wesentlichen Einfluss auf das Verwaltungsvermögen der Beschwerdeführerin haben
sollte, denn am realen Wert der einzelnen Anlagen ändert die Ausgangsverfügung
nichts. Der Gesamtwert des Verwaltungsvermögens verändert sich im Übrigen auch
nicht buchhalterisch, sind doch auch gemäss Ausgangsverfügung die Anlagen insgesamt
mit dem Restbuchwert per 31. Dezember 2018 in die Eingangsbilanz zu
übernehmen. Allein im Umstand, dass der buchhalterische Wert einzelner Anlagen
anders zu bestimmen ist als von der Beschwerdeführerin vorgesehen, ist im
vorliegenden Kontext kein Eingriff ins Verwaltungsvermögen zu erblicken. Soweit
an anderer Stelle geltend gemacht wird, die verlangten Anpassungen verursachten
einen Arbeitsaufwand von ein bis eineinhalb Arbeitswochen und Kosten zwischen
Fr. 4'000.- und Fr. 9'000.-, so fehlte es jedenfalls an der
Wesentlichkeit eines damit verbundenen Eingriffs ins Finanz- oder
Verwaltungsvermögen.
2.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf ihre durch
Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) garantierte Gemeindeautonomie. Sie
macht geltend, Art. 122 KV gewähre den Gemeinden Autonomie im Bereich der
Rechnungslegung. Damit ist sie gestützt auf § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert.
Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht
und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es
nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt
– nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2
Abs. 1 f. – 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3
Abs. 2 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 104, 118 und 120).
2.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 50
Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts
gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das
kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften
beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52
E. 3.1).
3.2
Nach
Art. 122 KV sorgen Kanton und Gemeinden für einen gesunden Finanzhaushalt
(Abs. 1). Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen
Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit (Abs. 2). Budget und Rechnung
richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und
Öffentlichkeit (Abs. 3). Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von
Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere
Beachtung geschenkt (Abs. 4). Die Absätze 2 und 3 dieser Verfassungsbestimmung
enthalten grundlegende Vorgaben an die Haushaltsführung und die Rechnungslegung
durch den Kanton und die Gemeinden. Die darin normierten Grundsätze haben den
Zweck, das Finanzgebaren von Kanton und Gemeinden für die Öffentlichkeit
nachvollziehbar und kontrollierbar darzustellen (Ulrich Hubler/Michael Beusch,
in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 122 N. 19). Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Autonomie der Gemeinden im
Bereich der Rechnungslegung ergeben sollte. Allein aus dem Umstand, dass die
Gemeinden einen eigenen Finanzhaushalt führen, lässt sich jedenfalls keine
derartige Autonomie herleiten. Im Gegenteil ist das Rechnungslegungsrecht auch
für die Gemeinden kantonalrechtlich normiert und bleibt kein Raum für kommunale
Vorschriften (vgl. §§ 118 ff. GG und §§ 17 ff. der
Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 [VGG, LS 131.11]). Das ergibt
sich schon aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit nach Art. 122
Abs. 3 KV, dem eine unterschiedliche Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften
durch die Gemeinden zuwiderlaufen würde (vgl. auch § 119 Abs. 1 GG
und hierzu Andreas Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich
etc. 2017, § 119 N. 15). § 179 Abs. 2 GG belässt den
Gemeinden sodann einzig hinsichtlich der Frage, ob sie das Verwaltungsvermögen
per 1. Januar 2019 gemäss den neuen Rechnungslegungsvorschriften neu
bewerten oder den Restbuchwert linear abschreiben wollen, ein Entscheidungsermessen.
Wie mit den zum Restbuchwert übernommenen Anlagen zu verfahren ist, regelt das
kantonale Recht jedoch abschliessend (§ 179 Abs. 2 Satz 3 GG und
§§ 35 ff. sowie Anhang 2 Ziff. 4 VGG).
Dispositiv
Demnach kommt der Gemeinde im hier strittigen Bereich keine
Autonomie zu. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und §17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …