VB.2020.00655
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00655
3. März 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22549)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00655
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Politische Gemeinde Herrliberg, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bilanzanpassungsbericht und Eingangsbilanz per 1. Januar 2019,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen der Erstellung einer Eingangsbilanz per
1. Januar 2019 gestützt auf § 179 des Gemeindegesetzes vom
20. April 2015 (GG, LS 131.1) verzichtete die Politische Gemeinde
Herrliberg auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens; in der
Eingangsbilanz wies sie die Bestände des Verwaltungsvermögens zudem teilweise
zum Netto- statt Bruttowert aus und verwendete Sammelpositionen.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 verpflichtete das
Gemeindeamt des Kantons Zürich die Politische Gemeinde Herrliberg, in der
Eingangsbilanz einerseits die Bestände des Verwaltungsvermögens für alle noch
in Nutzung befindlichen Anlagen und Anlageteile mit den Anschaffungswerten und
den kumulierten Abschreibungen auszuweisen, anderseits den zum Finanzvermögen
zählenden Anteil der Liegenschaft "Forchstrasse 61a" zum
kapitalisierten Ertragswert in der Bilanz zu führen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern mit Verfügung vom 17. August 2020 ab.
III.
Die Politische Gemeinde Herrliberg erhob hiergegen am
17.
September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom
13.
Februar 2020 aufzuheben. Die Direktion der Justiz und des Innern
schloss mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 auf Abweisung der
Beschwerde; das Gemeindeamt verzichtete am 6. Oktober 2020 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der
Justiz und des Innern über Anordnungen des Gemeindeamts betreffend die
Rechnungslegung einer Gemeinde nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Gemeinden
sind nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben
(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Kein legitimationsbegründendes
schutzwürdiges Interesse ist hingegen gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr
eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr
einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998
Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann
sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts wehren (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00198, E. 2.2
Abs. 3; vgl. auch BGE 138 II 506, E. 2.1.1, und BGr,
19.
August 2010, 8C_1025/2009, E. 3.3.1 [jeweils mit weiteren
Hinweisen]).
1.3
Strittig ist die Anwendung einer Übergangsbestimmung des kantonalen
Rechts im Zusammenhang mit der Einführung des sogenannten Harmonisierten
Rechnungsmodells 2 (HRM 2) und damit eine Rechnungslegungsvorschrift.
Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich nicht wie eine Privatperson betroffen.
Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausgangsverfügung, die einzig
die buchhalterische Erfassung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat, einen
wesentlichen Einfluss auf das Finanz- oder Verwaltungsvermögen der
Beschwerdeführerin haben sollte, denn am realen Wert der einzelnen Anlagen
ändert die Ausgangsverfügung nichts. Die angeordnete Anwendung des
Bruttoprinzips ändert auch am buchhalterischen Gesamtwert des Verwaltungsvermögens
nichts, sind doch auch gemäss Ausgangsverfügung die Anlagen insgesamt mit dem
Restbuchwert per 31. Dezember 2018 in die Eingangsbilanz zu übernehmen.
Allein im Umstand, dass der buchhalterische Wert einzelner Anlagen anders zu
bestimmen ist als von der Beschwerdeführerin vorgesehen, ist im vorliegenden
Kontext kein Eingriff ins Verwaltungsvermögen zu erblicken. Soweit die
Ausgangsverfügung sodann eine Neubewertung der Liegenschaft
"Forchstrasse 61a" verlangt, ist hier nur noch strittig, auf
welchen Zeitpunkt diese Neubewertung vorzunehmen ist. Auch diesbezüglich ist
nicht ersichtlich, weshalb ein Eingriff ins Finanzvermögen vorliegen sollte; im
Übrigen macht die Beschwerdeführerin selber geltend, der fragliche Betrag mache
nur "ein[en] Tausendstel des gesamten Finanzvermögens" aus. Soweit an
anderer Stelle vorgebracht wird, die verlangten Anpassungen verursachten einen
Arbeitsaufwand von "mehreren hundert Stunden mit Kosten von mehreren
zehntausend Franken", bleibt diese Behauptung völlig unsubstanziiert und
fehlt es im Übrigen angesichts einer Bilanzsumme der Beschwerdeführerin von
rund 244 Millionen Franken per 1. Januar 2019 an der Wesentlichkeit
eines damit verbundenen Eingriffs ins Finanz- oder Verwaltungsvermögen.
1.4
Die Beschwerdeführerin beruft sich darüber hinaus auf ihre durch
Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (KV, LS 101) garantierte Gemeindeautonomie. Sie
macht geltend, Art. 122 KV gewähre den Gemeinden Autonomie im Bereich der
Rechnungslegung. Damit ist sie gestützt auf § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde legitimiert.
Ob die beanspruchte Autonomie im fraglichen Bereich überhaupt besteht
und, bejahendenfalls, auch tatsächlich verletzt wurde, ist dabei – sofern es
nicht von vornherein offensichtlich an einem kommunalen Autonomiebereich fehlt
– nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 18. November 2020, VB.2020.00554, E. 1.2.2 Abs. 1 f.
– 4. November 2015, VB.2015.00402, E. 1.3 Abs. 2 mit Hinweisen;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 104, 118 und 120).
1.5
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des
kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern
ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36
E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1).
2.2
Nach
Art. 122 KV sorgen Kanton und Gemeinden für einen gesunden Finanzhaushalt
(Abs. 1). Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen
Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit,
der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit (Abs. 2). Budget und Rechnung
richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und
Öffentlichkeit (Abs. 3). Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von
Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere
Beachtung geschenkt (Abs. 4). Die Absätze 2 und 3 dieser Verfassungsbestimmung
enthalten grundlegende Vorgaben an die Haushaltsführung und die Rechnungslegung
durch den Kanton und die Gemeinden. Die darin normierten Grundsätze haben den
Zweck, das Finanzgebaren von Kanton und Gemeinden für die Öffentlichkeit
nachvollziehbar und kontrollierbar darzustellen (Ulrich Hubler/Michael Beusch,
in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 122 N. 19). Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Autonomie der Gemeinden im
Bereich der Rechnungslegung ergeben sollte. Allein aus dem Umstand, dass die
Gemeinden einen eigenen Finanzhaushalt führen, lässt sich jedenfalls keine
derartige Autonomie herleiten. Im Gegenteil ist das Rechnungslegungsrecht auch
für die Gemeinden kantonalrechtlich normiert und bleibt kein Raum für kommunale
Vorschriften (vgl. §§ 118 ff. GG und §§ 17 ff. der
Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 [VGG, LS 131.11]). Das ergibt
sich schon aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit nach Art. 122
Abs. 3 KV, dem eine unterschiedliche Anwendung von
Rechnungslegungsvorschriften durch die Gemeinden zuwiderlaufen würde (vgl. auch
§ 119 Abs. 1 GG und hierzu Andreas Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 119 N. 15). § 179 Abs. 2 GG belässt den Gemeinden sodann einzig hinsichtlich der Frage, ob
sie das Verwaltungsvermögen per 1. Januar 2019 gemäss den neuen
Rechnungslegungsvorschriften neu bewerten oder den Restbuchwert linear
abschreiben wollen, ein Entscheidungsermessen. Wie mit den zum Restbuchwert
übernommenen Anlagen des Verwaltungsvermögens zu verfahren ist, regelt das
kantonale Recht jedoch abschliessend (§ 179 Abs. 2 Satz 3 GG
sowie §§ 35 ff. und Anhang 2 Ziff. 4 VGG). Ebenso regelt
das kantonale Recht abschliessend, dass das Finanzvermögen auf den 1. Januar
des auf die Inkraftsetzung des Gemeindegesetzes folgenden Jahres nach den
Verkehrswerten neu zu bewerten ist (§ 179 Abs. 1 Ingress und
lit. a GG), wobei für den hier strittigen Fall Ziff. 1 Unterziffer 15
Anhang 2 VGG die Bewertung zum kapitalisierten Ertragswert vorschreibt.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, gestützt auf § 24 VGG, wonach
Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude in einer Legislaturperiode
mindestens einmal neu zu bewerten sind, stehe ihr innerhalb der
Legislaturperiode über den Bewertungszeitpunkt ein Ermessen zu, ist ihr nicht
zu folgen. Hier geht es nicht um die in § 24 VGG geregelte periodische
Neubewertung, sondern um die in § 179 Abs. 1 GG geregelte erstmalige
Neubewertung unter neuem Recht. Die genannten Bestimmungen regeln
unterschiedliche Sachverhalte und stehen nicht in einem Widerspruch. Im Übrigen
ginge die im Gesetz enthaltene Bestimmung von § 179 Abs. 1 GG einer
anderslautenden Verordnungsbestimmung ohnehin vor.
Dispositiv
Demnach kommt der Gemeinde im hier strittigen Bereich
keine Autonomie zu. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …