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Entscheid

VB.2020.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00656

23. Dezember 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22381)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00656

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine 56-monatige

Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung etc. verbüsst.

Am 8. Juni 2020 kam es zwischen A und einem

Mithäftling (D) auf dem Pausenhof zu einem Gerangel mit Tätlichkeiten.

Am 9. Juni 2020 verfügte die Stabstelle der JVA

Pöschwies eine Disziplinarmassnahme von drei Tagen Arrest gegen A, da er sich

der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als auch der Störung der

Ordnung oder Sicherheit der JVA schuldig gemacht habe. A verweigerte seine

Unterschrift bezüglich der Kenntnisnahme der Verfügung.

Diese Verfügung wurde am 12. Juni 2020 vom Stab der

JVA Pöschwies durch eine weitere Disziplinarverfügung (mit teilweise geänderter

Begründung) ersetzt, welche jedoch ebenfalls drei Tage Arrest wegen der

Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als auch der Störung der

Ordnung oder Sicherheit der JVA vorsah. A unterzeichnete diese am 14. Juni

2020 als zur Kenntnis genommen. Die Arreststrafe wurde bereits vollzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 22. Juni

2020.

an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung

der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni 2020. Zudem sei

ihm für die widerrechtlich erlittenen drei Tage Arrest eine Genugtuung von Fr. 300.-

sowie Schadenersatz von Fr. 65.70 zu bezahlen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 20. August 2020 hiess die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs teilweise gut, hob die

Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020 auf und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan:

JuWe) zur neuen Entscheidung zurück. Auf die Begehren um Schadenersatz und

Genugtuung trat sie nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen,

und A wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 20. September

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien

Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 20. August 2020 sowie die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom

12.

Juni 2020 aufzuheben, und es sei von einer Rückweisung an das JuWe

abzusehen. Weiter sei Dispositivziffer V der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 20. August 2020 aufzuheben, und es sei das JuWe

zu verpflichten, A für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'775.45,

inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter sei

Dispositivziffer VI der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 20. August 2020 aufzuheben, und es sei A für das Rekursverfahren in

der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer, zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersuchte A

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 5. Oktober

2020.

die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 20. August 2020

verwies.

Das JuWe beantragte am 13. Oktober 2020 unter Verweis

auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

Daraufhin liessen sich die Beteiligten nicht mehr vernehmen. Die Anstaltsakte

von A wurde beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August

2019, VB.2019.00014, E. 1.2). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die von

der Vorinstanz verfügte Rückweisung ebenfalls weiter belastet, und er hat sein

Interesse an der endgültigen Aufhebung der Verfügung genügend dargelegt.

1.3

Beim

angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungs- und damit um

einen Zwischenentscheid. Die Rückweisung ist vor Verwaltungsgericht nur

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).

1.4

Um die

Eintretensfrage zu beantworten, ist vorerst zu analysieren, was die Vorinstanz

genau entschieden hat.

1.4.1

Anlass für die Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni

2020.

war ein Gerangel mit Tätlichkeiten, in welches der Beschwerdeführer und

ein weiterer Inhaftierter, D, im Pausenhof der JVA am 8. Juni 2020

involviert waren. Über den genauen Hergang erteilten die Gefangengen

unterschiedliche Auskünfte. Aufgrund der Aussagen des anderen Inhaftierten und

des Personals könne jedoch als erstellt gelten, dass der andere Inhaftierte den

Beschwerdeführer anfänglich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin

es zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der

Beschwerdeführer verbüsste daraufhin drei Tage Arrest.

1.4.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar seine Beteiligung am

Gerangel bestätigt, jedoch eingewendet, dass er den anderen Inhaftierten (D)

nicht geschlagen, sondern sich lediglich verteidigt habe, zumal ihn D zuerst

ins Gesicht geschlagen habe; es sei ihm daher nicht klar, was der

Beschwerdegegner ihm eigentlich vorwerfe. Nach der Aktenlage sei erstellt, dass

D dem Beschwerdeführer anfänglich die Faust ins Gesicht geschlagen habe und es

erst daraufhin zu einem Gerangel gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer

seinen Kontrahenten nicht geohrfeigt habe, wie es ihm anfänglich noch

unterstellt worden sei. Bei dieser Sachlage erscheine es tatsächlich nicht

abwegig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Faustschlag zur Hauptsache zu

verteidigen versucht habe. Dass er dabei unangemessen aufgetreten wäre, mache

selbst D nicht geltend, und der Aussage des diensthabenden Aufsehers lasse sich

nichts Eindeutiges entnehmen. So halte dieser in seiner nachträglich

verschriftlichten Gesprächsnotiz vom 30. Juni 2020 einzig fest, der

Beschwerdeführer habe die Hände nach oben gehalten und damit in Richtung D

herumgefuchtelt; dabei sei es auch zu Körperkontakt zwischen den beiden

Gefangenen gekommen, indem sie sich gegenseitig am T-Shirt gepackt und daran

gezogen sowie sich gegenseitig an den Schultern gepackt und weggestossen hätten.

Daraus eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer tätlichen

Auseinandersetzung bzw. "Störung der Ruhe und Ordnung in der

Vollzugseinrichtung" abzuleiten, erscheine unter den erwähnten Umständen

hier doch zu weitgehend.

Soweit der Beschwerdegegner im Rekursverfahren habe

nachschieben wollen, der Beschwerdeführer habe zum fraglichen Vorfall zumindest

"aufgewiegelt", wofür er auch hätte diszipliniert werden dürfen, sei

dies zwar nicht abwegig, zumal D bei seiner Anhörung auch ausgeführt habe, er

sei seit längerem vom Beschwerdeführer "bedrängt" und bedroht worden:

Es gehe um eine ältere Sache, der Beschwerdeführer habe ihn zu Unrecht

verdächtigt, Geld aus seiner Zelle entwendet zu haben; auch am fraglichen

Morgen habe der Beschwerdeführer ihn bedrängt und ihm (D) Schläge angedroht;

deshalb habe er sich gedacht, weshalb warten und habe dem Beschwerdeführer

umgehend die Faust ins Gesicht geschlagen.

Bei diesen den Beschwerdeführer belastenden Angaben von D

könne es sich aber, so die Vorinstanz, mangels weiterer Anhaltspunkte für deren

Richtigkeit, auch um blosse Schutzbehauptungen handeln. Der Beschwerdeführer

habe sie denn auch im Rekursverfahren bestritten; vor dem Beschwerdegegner

seien sie ihm offenbar noch nicht vorgehalten worden. Bei dieser Sachlage könne

darauf nicht einseitig zulasten des Beschwerdeführers abgestellt werden. Soweit

der Beschwerdegegner dies tun wolle, hätte es an ihm gelegen, mögliche

Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von D vorzunehmen, zumal dieser

auch festgehalten habe, dass er die angebliche Bedrohung durch den Beschwerdeführer

sowohl dem Sozialdienst, dem Abteilungsleiter wie auch dem Gruppenleiter

mehrmals gemeldet habe. Das Verfahren sei deshalb in diesem Sinn an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen. Allfällige Ergebnisse seien dem

Beschwerdeführer bei einer neuen Anhörung in geeigneter Form vorzuhalten.

Nach der Aktenlage sei

abschliessend davon auszugehen, dass das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte

Anhörungsprotokoll von D tatsächlich dem am Vorfall beteiligten D zuzuordnen

sei; der im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer dagegen erhobene gegenteilige

Einwand erscheine abwegig.

1.4.3

In der Verfügung vom 12. Juni 2020 war der Beschwerdeführer der

Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinn von § 23b Abs. 2

lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie der Störung der Ordnung oder Sicherheit

der Vollzugseinrichtung im Sinn von § 23 b Abs. 2 lit. c StJVG

schuldig gesprochen und mit drei Tagen Arreststrafe diszipliniert worden. Nach § 23

b Abs. 1 StJVG können Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen

sind, von deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt werden. Nach § 23

b Abs. 2 StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer (lit. a) Personen

in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder (lit. c)

die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Nach § 23

b Abs. 3 StJVG werden die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die

Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens

wie das Vergehen selbst bestraft.

1.4.4

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Beteiligung

an einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. die Störung der Ruhe und Ordnung in

der Vollzugseinrichtung nicht vorgeworfen werden könne (vorn E. 1.4.2).

Entsprechend hiess sie im Entscheid vom 30. August 2020 den Rekurs

teilweise gut und hob die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni

2020.

"betreffend Beteiligung an einem tätlichen Angriff etc." auf.

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer damit von den Vorwürfen eines

tätlichen Angriffs gegen einen Mitgefangenen sowie der Störung oder Gefährdung

der Sicherheit oder der Ordnung der Vollzugseinrichtung frei. Die Rückweisung

erfolgte dagegen zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer den anderen

Beteiligten, D, seit längerer Zeit bedrängt und bedroht habe, was diesen

schliesslich dazu verleitet habe, ihm (dem Beschwerdeführer) unvermittelt die

Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus,

dass im Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Aussagen von D zumindest

eine Aufwiegelung zur erfolgten Tätlichkeit gesehen werden könnte, was

seinerseits diszipliniert werden dürfte und worauf in der Verfügung vom 12. Juni

2020.

auch verwiesen wird (vorn E. 1.4.1; § 23b Abs. 3 StJVG).

Dies bedürfe aber der weiteren Abklärung, weshalb die Rückweisung der Sache

erfolgte.

1.4.5

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die gesamte Dispositivziffer I

der Verfügung vom 30. August 2020 aufzuheben, womit auch die Befreiung von

den Vorwürfen gemäss § 23 b Abs. 2 lit. a und c StJVG gemäss dem

angefochtenen Entscheid infrage gestellt wäre, liegt dies somit weder in seinem

Interesse, noch könnte er dafür ein schützenswertes Interesse geltend machen.

Das Verwaltungsgericht hätte zudem aufgrund des Verbots der reformatio in peius

ohnehin keine Möglichkeit, die Sache diesbezüglich zu überprüfen. Damit richtet

sich die Beschwerde – wie letztlich aus der Begründung hervorgeht – entgegen

dem gestellten Antrag 1 einzig gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung,

ob der Beschwerdeführer den anderen Beteiligten D am Vorfall vom 8. Juni

2020.

zu einer Tätlichkeit aufgewiegelt oder provoziert habe.

1.4.6

Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht – gemäss Antrag

1.

der Beschwerde die Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Rückweisung

– könnte somit sofort einen Endentscheid herbeiführen und insbesondere ein

vermutlich weitläufiges Beweisverfahren vermeiden, da der Beschwerdeführer die

Angaben von D in vielerlei Hinsicht bestreitet. Der dadurch ersparte Aufwand an

Zeit oder Kosten rechtfertigt damit ein Eintreten auf die Beschwerde (vorn E. 1.3),

selbst wenn diese Eintretensvoraussetzung praxisgemäss etwas weniger restriktiv

auszulegen ist als im Vergleich zum Bundesgericht (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 58). Vorliegend wurden bereits aufgrund des Sachverhalts von der

Dispositiv

Vorinstanz weitere Abklärungen angeordnet. Es rechtfertigt sich demnach, auf

die Beschwerde einzutreten. Demzufolge ist der vorliegende Rückweisungsentscheid

als Zwischenentscheid mit Beschwerde anfechtbar.

1.5 Die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führt regelmässig

zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick auf das

allgemeine Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) zurückhaltend Gebrauch zu

machen. Eine Rückweisung kommt nur

in besonders gelagerten Fällen in Betracht, etwa wenn Ermessensentscheide zu

treffen sind, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden

und die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer

örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn

zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren

durchgeführt werden muss etc. (Alain Griffel, in:

derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] § 28 N. 38).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Vorinstanz habe ihn mithin freigesprochen, weise das

Verfahren dennoch zur weiteren Abklärung zurück. Zunächst hätte die Vorinstanz

jedoch die vom Beschwerdegegner eingereichten Aussagen von D vom 8. Juni

2020 überhaupt nicht verwerten dürfen. Das Anhörungsprotokoll sei vollständig

anonymisiert. Er habe jedoch ein Recht auf Kenntnis der Identität der

einvernommenen Personen, insbesondere, wenn diese ihn belastet hätten und die

Aussagen verwendet werden sollten. Dies sei Ausfluss seines Grundrechts auf

rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Beschwerdegegner habe für die

Anonymisierung rein administrative Gründe geltend gemacht. Die Laufakten

könnten auch erst eingeschwärzt werden, wenn ein Gefangener tatsächlich die

Vollzugseinrichtung wechsle. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, nach der

Aktenlage sei das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Anhörungsprotokoll von

D tatsächlich dem am Vorfall beteiligten Kontrahenten D zuzuordnen, verletze

sie seine (des Beschwerdeführers) Grundrechte. Da es dabei um elementare

Verfahrensrechte gehe, vermöge das rein administrative Interesse des

Beschwerdegegners an der Anonymisierung diese nicht zu überwiegen. Die

Vorinstanz hätte folglich das Anhörungsprotokoll von D gar nicht

berücksichtigen und gestützt auf die darin enthaltenen Aussagen die Sache an

den Beschwerdegegner zurückweisen dürfen. Das rechtliche Gehör könne ihm auch

nicht gewährt werden, solange der Beschwerdegegner nicht bereit sei, das

Anhörungsprotokoll ohne Anonymisierung vorzulegen. Damit verkomme die

Rückweisung ohnehin zu einem unnützen Leerlauf.

Weiter sei eine Rückweisung schlicht nicht angezeigt, da

die Behauptung des Beschwerdegegners, das drohende Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber D erfülle den Tatbestand der Aufwiegelung zu einem

tätlichen Angriff, offensichtlich vorgeschoben sei, um die eigene Disziplinarverfügung

noch zu rechtfertigen. Zudem seien dem Beschwerdegegner die Aussagen von D

bereits lange vor Erlass der Disziplinarverfügung bekannt gewesen, habe D doch

geltend gemacht, schon seit längerem vom Beschwerdeführer bedroht worden sein

und dies wiederholt gemeldet zu haben. Der Beschwerdegegner habe jedoch zu

keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen ihn wegen Drohung eröffnet. Vielmehr habe

sie ihn einzig wegen seiner angeblichen vorwerfbaren Beteiligung am

Zwischenfall im Gefängnishof am 8. Juni 2020 diszipliniert. Damit

offenbare der Beschwerdegegner selbst, dass er nicht von einem

disziplinierbaren Verhalten seinerseits gegen D im Vorfeld des Zwischenfalls

vom 8. Juni 2020 ausgehe. Hätte D tatsächlich wiederholt gemeldet, er –

als schutzbefohlener Gefangener – werde vom Beschwerdeführer bedroht, wäre

seitens der Anstalt gewiss entsprechend reagiert worden. Ein solches Übergehen

sicherheitsrelevanter Informationen eines Gefangenen würde eine schwere

Verletzung der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht des Gefängnispersonals

darstellen. Er, der Beschwerdeführer, sei jedoch nie darauf angesprochen

worden, sondern habe im Rahmen des Rekursverfahrens, als ihm das

Anhörungsprotokoll von D vorgelegt wurde, zum ersten Mal davon erfahren. Bei

dieser Ausgangslage seien die Behauptungen von D als reine Schutzbehauptungen

zu qualifizieren und könnten folglich keinen Grund für eine Rückweisung

darstellen. Überhaupt wären die Drohungen dann in einem separaten Disziplinarverfahren

abzuklären und nicht im Rahmen einer Rückweisung.

2.2 Die

Vorinstanz äusserte sich dazu nicht einlässlich, ebenso wenig der

Beschwerdegegner.

3.

3.1 Zu prüfen

ist vorliegend, ob die Rückweisung an den Beschwerdegegner zu Recht erfolgte.

3.2 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass das dem Vorfall vorangehende Verhalten der

Beteiligten nicht ausser Acht gelassen werden könne. Die Disziplinarmassnahme

sei zwar auf diesen konkreten Vorfall im Pausenhof hin und nicht auf

allfälliges davor stattgefundenes Verhalten erfolgt, sei es des

Beschwerdeführers oder des Mithäftlings D Wenn der Mithäftling D jedoch geltend

mache, es habe schon länger eine Konfliktsituation zwischen dem

Beschwerdeführer und ihm bestanden, habe dies bei der Gesamtbeurteilung

berücksichtigt werden dürfen. Es ist denn auch erstellt, dass die körperliche

Attacke mit dem Faustschlag nicht vom Beschwerdeführer, sondern eindeutig von

seinem Kontrahenten ausging und dieser sich bloss verteidigte (vgl. vorn E. 1.4.2,

1.4.4). Dennoch ist, wie dies die Vorinstanz tat, zu unterscheiden, ob es sich

tatsächlich um einen völlig unverhofften und grundlosen Angriff handelte oder

ob hier auch eine gewisse zwischen dem Beschwerdeführer und D stattgefundene

Vorgeschichte mit hineinspielte. Dies ist als wesentliches Sachverhaltselement

zu qualifizieren, welches jedoch bis anhin nicht weiter abgeklärt wurde.

Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weitere Abklärungen seitens

des Beschwerdegegners unter Einhaltung der rechtlichen Gehörsansprüche

angezeigt scheinen.

3.3 Das

Anhörungsprotokoll des Mithäftlings D wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst im

Rekursverfahren vorgelegt. Dazu macht er zusammengefasst geltend, es sei

unklar, welchem Häftling dieses aufgrund der Schwärzungen tatsächlich

zuzuordnen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass es sich bei dem

Anhörungsprotokoll mit dem geschwärzten Namen tatsächlich um jenes des an dem

die Disziplinierung ausgelösten Vorfalls beteiligten Mithäftling handelte, sind

nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, ein rein

administratives Interesse an der Schwärzung, wie es der Beschwerdegegner

geltend mache, führe dazu, dass das Anhörungsprotokoll nicht verwertbar sei,

sind hier nicht behelflich. Dem Kontext zufolge und der Tatsache, dass die

Initialen D nicht bestritten sind und nicht geltend gemacht wurde, dass

beliebig weitere Häftlinge mit denselben Initialen und Berührungspunkten zum

Beschwerdeführer, mithin in derselben Abteilung der JVA, existierten, sind die

Ausführungen der Vorinstanz, dass das Anhörungsprotokoll tatsächlich dem am

Vorfall beteiligten Kontrahenten D zuzuordnen ist, nachvollziehbar und deshalb

nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte schliesslich die Gelegenheit,

sich zu dieser Einvernahme im Rekursverfahren zu äussern, was eine allfällige

Gehörsverletzung, wenn die Einsicht vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht

gewährt worden sein sollte, heilte. Der Inhalt des Anhörungsprotokolls

entlastet den Beschwerdeführer zudem insofern, als D aussagt, "ihm [dem

Beschwerdeführer] umgehend mit der Faust ins Gesicht" geschlagen zu haben.

Dass ein anderer Insasse mit denselben Initialen in derselben Anstalt zum

selben Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Faust ins Gesicht geschlagen hätte,

macht der Beschwerdeführer substanziiert nicht geltend.

3.4 Auch wenn

das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend defensiv gewesen sein mag,

könnte die Arreststrafe dennoch gerechtfertigt gewesen sein. Es geht aus den

Akten nicht hervor, ob und inwiefern bereits Meldungen bezüglich der von D

geltend gemachten Drohungen des Beschwerdeführers bei den von ihm erwähnten

Stellen (Sozialdienst, Gruppenleiter, Abteilungsleiter) eingingen. In aller

Regel und gemäss der allgemeinen

Lebenserfahrung geht ein Angriff nicht grundlos vonstatten. Dass, wie der

Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht beanstandet, zumindest ihm keine

Abklärungen der erwähnten Stellen bekannt sind, muss nicht zwangsläufig

bedeuten, dass D keine Meldungen wie von ihm behauptet erstattet hätte; man

könnte diese ja auch nicht ernst genommen haben, oder es könnte sich um

Schutzbehauptungen handeln, etwa weil D mit der angezettelten Tätlichkeit seine

Versetzung durchdrücken wollte. In diesem konkreten Einzelfall sind somit

jedenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb sich eine Rückweisung an

den Beschwerdegegner rechtfertigt.

3.5 Der

Beschwerdeführer beantragte für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 1'775.45 inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer, welche ihm nicht

gewährt wurde, was er ebenfalls anfocht, eventualiter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte. Dass ihm bei dem

Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, begründete die

Vorinstanz unter anderem damit, dass kein komplizierter Sachverhalt darzulegen

gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz jedoch zum Schluss

kam, die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, ist nicht von einer

derart einfachen Streitsache auszugehen, welche der Beschwerdeführer den

Anforderungen eines Rechtsmittelsverfahrens gemäss ohne Vertretung hätte

bewältigen können. Die Rückweisung bedeutete auch kein überwiegendes Obsiegen

des Beschwerdeführers, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen war.

Dem Beschwerdeführer wäre somit in Gutheissung seines Eventualantrags im

Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu

gewähren gewesen. Seine Mittellosigkeit ist zudem ausgewiesen (siehe unten E. 4.4).

3.6 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist

für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Dementsprechend ist Dispositivziffer VI der Verfügung der Vorinstanz vom

20. August 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Da

der Beschwerdeführer somit nur bezüglich seines prozessualen Eventualantrags in

Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegt,

rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

4.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

4.3 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung

von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

4.4 Der

Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Unterlagen, wonach er weder über

Einkommen noch Vermögen verfügt und sein Kontoauszug in der JVA auch so gut wie

kein Guthaben aufweist, als mittellos zu bezeichnen. Sein Begehren ist

angesichts der Umstände sowie des vorliegenden Verfahrensausgangs nicht als

aussichtlos zu bezeichnen. Zudem ist wie für das Rekursverfahren bezüglich des

Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass der Beizug eines Rechtsbeistands

angesichts der Anfechtung einer Rückweisung und eines nicht völlig klaren

Sachverhalts gerechtfertigt war. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der Person seiner Anwältin zu gewähren.

4.5 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand

den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz

für unentgeltliche

Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.

4.6 Rechtsanwältin B

macht in ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2020 einen Zeitaufwand von 7,55

Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten

Barauslagen (Fr. 4.-) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 1'793.20

(Fr. 1'665.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 128.20).

Rechtsanwältin B ist demzufolge mit Fr. 1'793.20 (inkl.

Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.7 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der

nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

angefochten werden kann (vorn E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer VI der Verfügung

vom 20. August 2020 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für

das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7. Rechtsanwältin B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'665.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 128.20), insgesamt Fr. 1'793.20, aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …