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Entscheid

VB.2020.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00659

3. Dezember 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22310)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00659

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,

diese vertreten durch RA C

Beschwerdegegner,

betreffend

fristlose Kündigung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00597),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A trat Anfang 2006 in die Dienste der Kantonspolizei

Zürich. Ende 2009 und per 1. Februar 2017 wurde er befördert. Mit

Verfügung vom 28. März 2019 löste die Kantonspolizei Zürich das

Arbeitsverhältnis fristlos auf.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen

hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und verweigerte A eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A. A liess

am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2019 und des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 sei der Staat Zürich zu

verpflichten, ihm den Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist von

sechs Monaten, eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine

Abfindung von vier Monatslöhnen zu bezahlen, alles zuzüglich 5 % Zins seit

dem 28. März 2019.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

13.

Februar 2020 gut, hob Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 auf und stellte fest, dass die

Kündigungsverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2019 nichtig

sei (VB.2019.00597). Die Gerichtskosten von Fr. 6'120.- wurden dem Staat

Zürich auferlegt und dieser verpflichtet, A für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde des Staats Zürich mit

Urteil vom 9. September 2020 (8C_242/2020) gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020 sowie den

"Einspracheentscheid" des Staates Zürich vom 28. März 2019 auf

und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit es über die Begehren

um Entschädigung und Zusprechung einer Abfindung wegen ungerechtfertigter

Kündigung neu entscheide; im Übrigen wies es die Beschwerde ab

(Dispositiv-Ziff. 1).

Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das

vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 13. Februar 2020

sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2019.00597

ist als Geschäft VB.2020.00659 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Gemäss

bundesgerichtlichem Endentscheid vom 9. September 2020 hat das

Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit willkürlich festgestellt, als es im

ersten Rechtsgang erwog, der als Kündigungsgrund angeführte Vorwurf der

Weisungsverweigerung sei wider besseres Wissen und somit treuwidrig erfolgt;

entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich die Aussage des

Beschwerdeführers in einer E-Mail vom 20. März 2020 durchaus so verstehen,

dass er sich entschieden habe, trotz anderslautender Weisung am Filmprojekt

"D" weiterzuarbeiten (BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020,

E. 5.3.2). Weiter sei das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen, wenn es

aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem

Schreiben vom 21. März 2019 an die Kantonspolizei Zürich deren Weisung,

nicht am Filmprojekt weiterzuarbeiten, als unrechtmässig bezeichnet, diese

abschliessend aber lediglich darum ersucht hatte, ihre Haltung noch einmal zu

überdenken, ableitete, der tatsächliche Beweggrund für die Kündigung sei darin

zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Verbots, am

Drehbuch weiterzuschreiben, in Zweifel gezogen und dessen rechtliche

Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg verlangt habe, sodass die Kantonspolizei

Zürich mit der fristlosen Kündigung einer Beurteilung der Weisung durch eine

Rechtsmittelinstanz habe entgehen wollen (E. 5.4.2). In tatsächlicher

Hinsicht habe sich das Verwaltungsgericht mithin nicht willkürfrei darauf

berufen dürfen, dass die Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdeführer treuwidrig

vorgeworfen habe, die Weisung nicht zu befolgen. Ebenso wenig habe die

Feststellung Bestand, dass die Kantonspolizei Zürich mit der fristlosen

Kündigung eine Überprüfung der Weisung auf dem Rechtsmittelweg habe verhindern

wollen. Die Annahme der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung aufgrund eines

ausserordentlich schweren inhaltlichen Mangels lasse sich auf der Grundlage des

offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts nicht halten bzw. es könne

der streitbetroffenen Kündigung nicht jegliche Rechtsverbindlichkeit aufgrund

inhaltlicher Mängel abgesprochen werden (E. 6.5).

Unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden

sei, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt sei, es liege kein

gewichtiges schutzwürdiges Interesse an dem hier infrage stehenden Verbot einer

rein privaten Beschäftigung ohne Bezug zur beruflichen Stellung oder Tätigkeit

des Beschwerdeführers vor, sodass die Weisung als unrechtmässig erscheine bzw.

soweit das Verwaltungsgericht implizit einen wichtigen Grund für eine fristlose

Kündigung im Sinn eines besonders schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers

verneint habe (E. 6.6). Das Verwaltungsgericht hätte jedoch einzig die

Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung feststellen und die in § 18 Abs. 3

(recte: § 22 Abs. 4) des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(PG, LS 177.10) gründenden Rechtsfolgen anordnen dürfen

(E. 6.7 f.).

2.2

Aus dem

soeben Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Verfahren ungeachtet dessen,

dass das Bundesgericht im Dispositiv seines Urteils vom 9. September 2020

(auch) die Kündigungsverfügung vom 28. März 2019 aufhob, über die Folgen

der unrechtmässigen fristlosen Kündigung im Sinn von § 22 Abs. 4 PG

in Verbindung mit Art. 337c des Obligationenrechts (OR, SR 220) sowie

§ 26 PG zu befinden ist (hinten E. 4 ff.). Vorab gilt es indes

mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen zu den tatsächlichen Umständen

im Vorfeld der hier interessierenden fristlosen Kündigung sowie zu den

Voraussetzungen einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch

festzuhalten, was folgt:

3.

3.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen

Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder

Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt

(§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für

Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die

Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur

Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR

beigezogen werden.

Danach ist die fristlose Auflösung eines

Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn

die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für

das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder

zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des

Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist.

Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder

Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen

weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein

(BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1).

Ob ein wichtiger Grund vorliege, bestimmt sich insofern nach

den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung

der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere

Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28

E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Auch ausserdienstliches Verhalten vermag

daher eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn es die ordnungsgemässe

Aufgabenerfüllung der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt oder aber wegen deren

Stellung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen von Gemeinwesen und Verwaltung

schadet (vgl. BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014, E. 3.3.2). Für das Vorliegen

eines wichtigen Grunds ist sodann auch von Bedeutung, wie lange das

Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger

Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis

weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher

Kommentar, 2014, Art. 337 N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen

Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine

Verwarnung, eine vorübergehende Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur

Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in

zumutbarer Weise zu beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr,

26.

Juli 2012, VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).

3.2

Zu den Verfehlungen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen können,

gehören die Missachtung von Weisungen und andere Verletzungen der Treuepflicht

wie etwa ungehöriges und ungebührliches Verhalten in Form von Beleidigungen von

Mitarbeitern und Vorgesetzten (VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00015,

E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen; Thomas Geiser/Roland

Müller/Kurt Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A., Bern 2019,

Rz. 343). Die Treuepflicht des Angestellten im öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnis beinhaltet sodann eine Pflicht zur Zurückhaltung mit

Meinungsäusserungen, Handlungen und Verhaltensweisen, welche dem Ansehen der

Behörde bzw. des Gemeinwesens schädlich sein könnten (vgl. Tobias Jaag, Das

öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich –

ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994

S. 433 ff., 455).

(Auch) zur Missachtung von Weisungen als Grund für eine

fristlose Entlassung können die im Privatrecht geltenden Grundsätze analog

herangezogen werden. Danach hat der oder die Angestellte Weisungen nur dann zu

befolgen, wenn sie rechtmässig sind (Geiser/Müller/Pärli, Rz. 343 und 347;

vgl. Wolfgang Portmann/Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht,

2.

A., Zürich 2000, N 580 f.). Die Rechtmässigkeit von

Weisungen setzt im Privatrecht voraus, dass diese ein Verhalten betreffen, zu

welchem der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung

verpflichtet ist. Auch besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, Weisungen zu

befolgen, welche seine Persönlichkeitsrechte verletzen (siehe zum Ganzen BGr,

4.

April 2003, 4C.357/2002, E. 4.1 Abs. 1).

Eine fristlose Entlassung ist nicht bei

jeder Weigerung, eine rechtmässige Weisung zu befolgen, gerechtfertigt.

Vielmehr bedarf es einer hinreichenden Schwere der Verletzung vertraglicher

Pflichten, weshalb die Nichtbefolgung einer Weisung als wichtiger Grund für

eine fristlose Entlassung nur infrage kommt, wenn die Weisung einen dafür

ausreichend wichtigen Gegenstand betroffen hat. Zudem sind Weisungen, bei denen

die Zulässigkeit zweifelhaft ist, anders zu beurteilen, als wenn die

Rechtmässigkeit unbestritten ist. Die Weigerung, eine Weisung zu befolgen, kann

unter Umständen auch deshalb nicht für eine fristlose Entlassung ausreichen,

weil der Arbeitnehmer die Weisung in guten Treuen für unzulässig ansehen durfte

(VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00015, E. 4.2 Abs. 3 mit Hinweis

auf BGr, 4. April 2003, 4C.357/2002, E. 4.1 Abs. 2).

3.3

Die

Kantonspolizei hätte nach dem Dargelegten ungeachtet dessen, dass sie nach den

für das Verwaltungsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts die

E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. März 2019 als Ankündigung eines

weisungswidrigen Verhaltens verstehen durfte, nicht zur fristlosen Kündigung

schreiten dürfen, stellt doch die Nichtbefolgung einer rechtswidrigen Weisung

kein pflichtwidriges Verhalten dar. Sodann hat sich die Kantonspolizei zwar

nicht vorwerfen zu lassen, zur fristlosen Kündigung geschritten zu sein, um

einer Überprüfung ihrer Weisung bzw. Abweisung des Gesuchs um Bewilligung einer

Nebentätigkeit zuvorzukommen. Es gilt aber weiterhin zu berücksichtigen, dass

die Kündigung zumindest übereilt erfolgte: Die implizite Weisung der

Kantonspolizei, der Beschwerdeführer habe die weitere Mitwirkung am Drehbuch

bzw. dem Filmprojekt zu unterlassen, erging am 27. Februar 2019; die

infrage stehende Anordnung kann dem Beschwerdeführer mithin frühestens an

diesem Tag eröffnet worden sein. Die Rekursfrist von 30 Tagen (vgl.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG) war mithin am 20. März 2019 (und

ebenso bei Aussprache der fristlosen Kündigung am 28. März 2019) noch gar

nicht abgelaufen (vgl. § 22 Abs. 2 VRG). Hinzu kommt, dass die

Weisung bzw. Abweisung des Gesuchs um Bewilligung einer Nebentätigkeit keine

Rechtsmittelbelehrung enthielt und dem Beschwerdeführer mithin mangelhaft eröffnet

wurde, weshalb sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen

Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 51). Die

umstrittene Weisung war mit anderen Worten zum Zeitpunkt der fristlosen

Entlassung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der langjährigen

Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kantonspolizei hatten sodann weder

seine Leistung noch sein Verhalten je Anlass zu Beanstandungen gegeben,

vielmehr war er aufgrund seiner guten und sehr guten Qualifikationen mehrfach

befördert worden. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der

Beschwerdeführer mit der Äusserung, wie sie die Kantonspolizei verstanden haben

mag, das für die weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis

unwiederbringlich zerstört hätte. Das voreilige Aussprechen einer fristlosen

Kündigung erweist sich damit als umso gravierender.

4.

4.1

Entlässt die

Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine arbeitnehmende Person fristlos ohne

wichtigen Grund, hat diese Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte,

wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden

wäre (Art. 337c Abs. 1 OR in Verbindung mit § 22 Abs. 4 PG;

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,

Zürich etc. 2012, Art. 337c N. 3). Die Leistungen nach

Art. 337c Abs. 1 OR haben Lohnersatzcharakter, weshalb dafür die

Beitragspflicht betreffend die Sozialversicherungen gilt. Die Arbeitgeberin

bzw. der Arbeitgeber hat die Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden

Sozialwerken einzubezahlen. Nur so kann der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. dem

betroffenen Arbeitnehmer der ganze Schaden aus der fristlosen Kündigung ersetzt

werden (VGr, 8. August 2006, PB.2006.00017, E. 3.3; vgl. Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 2 und 15).

4.2

Da der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mehr als zehn Jahre

für den Beschwerdegegner gearbeitet hatte, beträgt die Kündigungsfrist sechs

Monate (§ 17 Abs. 1 lit. d PG). Entsprechend ist der

Beschwerdegegner zur Zahlung von Lohnersatz bis Ende September 2019 zu

verpflichten.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer verlangt im Weiteren eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen. Gemäss § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c

Abs. 3 OR kann die Rechtspflegebehörde die

Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zur Leistung einer Entschädigung

verpflichten, wenn eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund erfolgt. Die

Höhe der Entschädigung legt die Behörde nach freiem Ermessen unter Würdigung

aller Umstände fest; die Entschädigung darf jedoch den sechsfachen Monatslohn der

arbeitnehmenden Person nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Entschädigung

ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind

insbesondere zu berücksichtigen: die Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit der entlassenen Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen

Beziehung vor der Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges

Mitverschulden, das Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und

wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung (BGr, 2. Juni 2004, 4C.135/2004,

E. 3.1.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 8 mit

Nachweisen).

5.2

Im

Kündigungszeitpunkt war der Beschwerdeführer 35 Jahre alt und seit etwas

mehr als 13 Jahren für die Kantonspolizei tätig. Abgesehen von seiner

Tätigkeit bei der Polizei hat er mithin kaum berufliche Erfahrung sammeln

können, namentlich nicht in seinem erlernten Beruf, weshalb ihn der

Stellenverlust hart treffen dürfte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt Unterstützungspflichten hatte. Nach

unwidersprochener Darstellung war er überdies der Hauptverdiener seiner Familie.

Die Kündigung erfolgte sodann übereilt und lässt jede Rücksichtnahme gegenüber

einem langjährigen, verdienten Mitarbeiter vermissen. Die hier umstrittene Nebenbeschäftigung

des Beschwerdeführers bzw. dessen Mitwirkung am Film "D" als

Co-Drehbuchautor geniesst grundrechtlichen Schutz, namentlich jenen der

Wirtschafts- und der Kunstfreiheit (BGE 121 I 326 E. 2a¸ Giovanni

Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 27 N. 14). Dass

sie hätte negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung oder das dienstliche

Verhalten des Beschwerdeführers befürchten lassen, macht die Kantonspolizei

nicht geltend; auch sonst ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Eine Gefährdung

oder Schädigung des Ansehens der Kantonspolizei hätte sich sodann schon

aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt vorgeschlagenen Verwendung eines

Pseudonyms ohne Weiteres vermeiden oder zumindest minimieren lassen. Ohnehin

bekleidete der Beschwerdeführer zwar innerhalb der Polizei eine Führungsrolle,

hatte er aber innerhalb der Organisation seiner Arbeitgeberin bzw. der

Kantonspolizei Zürich keine exponierte Stellung inne, und ist nicht davon

auszugehen, dass er sich an einem Filmprojekt habe beteiligen wollen, welches

Gewalt und/oder Rassismus verherrlicht.

Vor diesem Hintergrund ist eine Entschädigung von sechs

Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn,

zu dem anteilsmässig auch allfällige regelmässig ausgerichteten Zulagen

hinzuzurechnen sind. Auf dieser Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 22. März 2017,

VB.2016.00803, E. 7.3 mit Hinweisen).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer beantragt schliesslich, ihm sei eine Abfindung von vier Monatslöhnen

zuzusprechen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben Angestellte ab

dem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das

Anstellungsverhältnis nach wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung des

Kantons sowie ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde. Nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Auflösung des

Dienstverhältnisses dann unverschuldet, wenn sie vornehmlich auf Gründe

zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten

sind (VGr, 2. September 2015, VB.2014.00484, E. 10.2 [nicht

publiziert] mit Hinweis auf VGr, 5. November 2003, PB.2003.00013,

E. 5b).

Der 1983 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 für den

Beschwerdegegner tätig. Damit erfüllt er sowohl die Voraussetzung des

Mindestalters als auch das Erfordernis betreffend Anzahl Dienstjahre. Ein

Mitverschulden der Entlassung lässt sich ihm nicht vorwerfen; der

Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung.

6.2

Die

Abfindung wird gemäss § 26 Abs. 5 PG nach den Umständen des Einzelfalls

festgelegt (Satz 1). Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die

persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der

Kündigungsgrund (Satz 2). Angestellten, die während der Abfindungszeit

neues Einkommen erzielen, wird die Abfindung angemessen gekürzt (Satz 3).

Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und bestimmt einen nach

dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie; die Abfindung beträgt höchstens

15.

Monatslöhne (§ 26 Abs. 4 PG).

Gemäss § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) beträgt die Abfindung ab

dem 35. Alters- und dem 9. Dienstjahr zwei bis fünf Monatslöhne und

wird innerhalb dieses Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt.

Berücksichtigt werden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere

Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre

finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts (Abs. 3).

6.3

Schon

aufgrund der Unterstützungspflichten des Beschwerdeführers sowie der in

Anbetracht von dessen Erwerbsbiografie getrübten Arbeitsmarktchancen bzw.

geringen Aussichten, eine ähnliche Tätigkeit mit vergleichbarer Entlöhnung zu

finden, rechtfertigt sich die Zusprechung einer Abfindung im beantragten Umfang

von vier Monatslöhnen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer macht einen Verzugszins von 5 % ab dem 28. März 2019

geltend.

7.2

Der

Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet ab dem Datum der

Mahnung Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Als Mahnung

gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare

Willensäusserung der Gläubigerin oder des Gläubigers ausdrücken, die

geschuldete Leistung zu bekommen (vgl. zum Ganzen Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a

N. 5 f.). Die Mahnung zwecks Auslösens des Verzugszinses ist eine

empfangsbedürftige Erklärung (Jaag, § 29a N. 7).

7.3

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer in der Rekursschrift vom 17. April 2018 (recte:

2019) erstmals Lohnersatz für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, eine

Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von vier Monatslöhnen

je nebst 5 % Verzugszins verlangt und damit seine Forderungen

unmissverständlich geltend gemacht. Die Rekursschrift wurde der

Beschwerdegegnerin am 18. April 2019 übermittelt. Der Verzugszins ist

damit erst ab dem Folgetag bzw. dem 19. April 2019 geschuldet (Jaag,

§ 29a N. 7).

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen

Lohnersatz bis Ende September 2019, eine Entschädigung in der Höhe von sechs

Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu

bezahlen, alles zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 19. April 2019.

9.

Der Beschwerdeführer obsiegt im Verfahren VB.2020.00659

erneut, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsverfahren heute

gleich zu verfahren ist wie im wiederaufgenommenen Verfahren VB.2019.00597: Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 66). Sodann hat der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

10.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

11.

Weil der Streitwert

Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2019.00597 wird als Geschäft VB.2020.00659 wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2019.00597 wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

26.

Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Lohnersatz bis Ende September 2019,

eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung in

der Höhe von vier Monatslöhnen je zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem

19.

April 2019 zu bezahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

VB.2019.00597 in der Höhe von Fr. 6'120.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2019.00597 eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 7'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Für

das Verfahren VB.2020.00659 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …