VB.2020.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00659
3. Dezember 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00659
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,
diese vertreten durch RA C
Beschwerdegegner,
betreffend
fristlose Kündigung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2019.00597),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A trat Anfang 2006 in die Dienste der Kantonspolizei
Zürich. Ende 2009 und per 1. Februar 2017 wurde er befördert. Mit
Verfügung vom 28. März 2019 löste die Kantonspolizei Zürich das
Arbeitsverhältnis fristlos auf.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen
hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A. A liess
am 16. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung der Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2019 und des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 sei der Staat Zürich zu
verpflichten, ihm den Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist von
sechs Monaten, eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine
Abfindung von vier Monatslöhnen zu bezahlen, alles zuzüglich 5 % Zins seit
dem 28. März 2019.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
13.
Februar 2020 gut, hob Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 26. Juli 2019 auf und stellte fest, dass die
Kündigungsverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 28. März 2019 nichtig
sei (VB.2019.00597). Die Gerichtskosten von Fr. 6'120.- wurden dem Staat
Zürich auferlegt und dieser verpflichtet, A für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde des Staats Zürich mit
Urteil vom 9. September 2020 (8C_242/2020) gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020 sowie den
"Einspracheentscheid" des Staates Zürich vom 28. März 2019 auf
und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück, damit es über die Begehren
um Entschädigung und Zusprechung einer Abfindung wegen ungerechtfertigter
Kündigung neu entscheide; im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziff. 1).
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das
vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom 13. Februar 2020
sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2019.00597
ist als Geschäft VB.2020.00659 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Gemäss
bundesgerichtlichem Endentscheid vom 9. September 2020 hat das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit willkürlich festgestellt, als es im
ersten Rechtsgang erwog, der als Kündigungsgrund angeführte Vorwurf der
Weisungsverweigerung sei wider besseres Wissen und somit treuwidrig erfolgt;
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich die Aussage des
Beschwerdeführers in einer E-Mail vom 20. März 2020 durchaus so verstehen,
dass er sich entschieden habe, trotz anderslautender Weisung am Filmprojekt
"D" weiterzuarbeiten (BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020,
E. 5.3.2). Weiter sei das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen, wenn es
aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem
Schreiben vom 21. März 2019 an die Kantonspolizei Zürich deren Weisung,
nicht am Filmprojekt weiterzuarbeiten, als unrechtmässig bezeichnet, diese
abschliessend aber lediglich darum ersucht hatte, ihre Haltung noch einmal zu
überdenken, ableitete, der tatsächliche Beweggrund für die Kündigung sei darin
zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Verbots, am
Drehbuch weiterzuschreiben, in Zweifel gezogen und dessen rechtliche
Überprüfung auf dem Rechtsmittelweg verlangt habe, sodass die Kantonspolizei
Zürich mit der fristlosen Kündigung einer Beurteilung der Weisung durch eine
Rechtsmittelinstanz habe entgehen wollen (E. 5.4.2). In tatsächlicher
Hinsicht habe sich das Verwaltungsgericht mithin nicht willkürfrei darauf
berufen dürfen, dass die Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdeführer treuwidrig
vorgeworfen habe, die Weisung nicht zu befolgen. Ebenso wenig habe die
Feststellung Bestand, dass die Kantonspolizei Zürich mit der fristlosen
Kündigung eine Überprüfung der Weisung auf dem Rechtsmittelweg habe verhindern
wollen. Die Annahme der Nichtigkeit der Kündigungsverfügung aufgrund eines
ausserordentlich schweren inhaltlichen Mangels lasse sich auf der Grundlage des
offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts nicht halten bzw. es könne
der streitbetroffenen Kündigung nicht jegliche Rechtsverbindlichkeit aufgrund
inhaltlicher Mängel abgesprochen werden (E. 6.5).
Unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden
sei, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt sei, es liege kein
gewichtiges schutzwürdiges Interesse an dem hier infrage stehenden Verbot einer
rein privaten Beschäftigung ohne Bezug zur beruflichen Stellung oder Tätigkeit
des Beschwerdeführers vor, sodass die Weisung als unrechtmässig erscheine bzw.
soweit das Verwaltungsgericht implizit einen wichtigen Grund für eine fristlose
Kündigung im Sinn eines besonders schweren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers
verneint habe (E. 6.6). Das Verwaltungsgericht hätte jedoch einzig die
Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung feststellen und die in § 18 Abs. 3
(recte: § 22 Abs. 4) des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(PG, LS 177.10) gründenden Rechtsfolgen anordnen dürfen
(E. 6.7 f.).
2.2
Aus dem
soeben Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden Verfahren ungeachtet dessen,
dass das Bundesgericht im Dispositiv seines Urteils vom 9. September 2020
(auch) die Kündigungsverfügung vom 28. März 2019 aufhob, über die Folgen
der unrechtmässigen fristlosen Kündigung im Sinn von § 22 Abs. 4 PG
in Verbindung mit Art. 337c des Obligationenrechts (OR, SR 220) sowie
§ 26 PG zu befinden ist (hinten E. 4 ff.). Vorab gilt es indes
mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen zu den tatsächlichen Umständen
im Vorfeld der hier interessierenden fristlosen Kündigung sowie zu den
Voraussetzungen einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch
festzuhalten, was folgt:
3.
3.1
Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt
(§ 22 Abs. 2 PG). § 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist für
Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung ergänzend auf die
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Entsprechend kann zur
Auslegung von § 22 PG die Rechtsprechung zu Art. 337 und 337c OR
beigezogen werden.
Danach ist die fristlose Auflösung eines
Anstellungsverhältnisses seitens der arbeitgebenden Partei nur zulässig, wenn
die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet sind, die für
das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder
zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des
Anstellungsverhältnisses der arbeitgebenden Partei nicht zumutbar ist.
Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder
Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen
weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein
(BGE 130 III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1).
Ob ein wichtiger Grund vorliege, bestimmt sich insofern nach
den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Stellung
der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich ob diese eine besondere
Vertrauens- oder Verantwortungsposition bekleidet (vgl. BGE 130 III 28
E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Auch ausserdienstliches Verhalten vermag
daher eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn es die ordnungsgemässe
Aufgabenerfüllung der arbeitnehmenden Person beeinträchtigt oder aber wegen deren
Stellung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen von Gemeinwesen und Verwaltung
schadet (vgl. BVGr, 24. März 2015, A-4586/2014, E. 3.3.2). Für das Vorliegen
eines wichtigen Grunds ist sodann auch von Bedeutung, wie lange das
Arbeitsverhältnis bereits gedauert hat. So vermögen Verfehlungen langjähriger
Angestellter das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis
weniger zu erschüttern als solche neu Eingetretener (Adrian Staehelin, Zürcher
Kommentar, 2014, Art. 337 N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen
Kündigung ist schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen wie zum Beispiel eine
Verwarnung, eine vorübergehende Freistellung oder die ordentliche Kündigung zur
Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in
zumutbarer Weise zu beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr,
26.
Juli 2012, VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).
3.2
Zu den Verfehlungen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen können,
gehören die Missachtung von Weisungen und andere Verletzungen der Treuepflicht
wie etwa ungehöriges und ungebührliches Verhalten in Form von Beleidigungen von
Mitarbeitern und Vorgesetzten (VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00015,
E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen; Thomas Geiser/Roland
Müller/Kurt Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A., Bern 2019,
Rz. 343). Die Treuepflicht des Angestellten im öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis beinhaltet sodann eine Pflicht zur Zurückhaltung mit
Meinungsäusserungen, Handlungen und Verhaltensweisen, welche dem Ansehen der
Behörde bzw. des Gemeinwesens schädlich sein könnten (vgl. Tobias Jaag, Das
öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich –
ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994
S. 433 ff., 455).
(Auch) zur Missachtung von Weisungen als Grund für eine
fristlose Entlassung können die im Privatrecht geltenden Grundsätze analog
herangezogen werden. Danach hat der oder die Angestellte Weisungen nur dann zu
befolgen, wenn sie rechtmässig sind (Geiser/Müller/Pärli, Rz. 343 und 347;
vgl. Wolfgang Portmann/Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht,
2.
A., Zürich 2000, N 580 f.). Die Rechtmässigkeit von
Weisungen setzt im Privatrecht voraus, dass diese ein Verhalten betreffen, zu
welchem der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung
verpflichtet ist. Auch besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, Weisungen zu
befolgen, welche seine Persönlichkeitsrechte verletzen (siehe zum Ganzen BGr,
4.
April 2003, 4C.357/2002, E. 4.1 Abs. 1).
Eine fristlose Entlassung ist nicht bei
jeder Weigerung, eine rechtmässige Weisung zu befolgen, gerechtfertigt.
Vielmehr bedarf es einer hinreichenden Schwere der Verletzung vertraglicher
Pflichten, weshalb die Nichtbefolgung einer Weisung als wichtiger Grund für
eine fristlose Entlassung nur infrage kommt, wenn die Weisung einen dafür
ausreichend wichtigen Gegenstand betroffen hat. Zudem sind Weisungen, bei denen
die Zulässigkeit zweifelhaft ist, anders zu beurteilen, als wenn die
Rechtmässigkeit unbestritten ist. Die Weigerung, eine Weisung zu befolgen, kann
unter Umständen auch deshalb nicht für eine fristlose Entlassung ausreichen,
weil der Arbeitnehmer die Weisung in guten Treuen für unzulässig ansehen durfte
(VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00015, E. 4.2 Abs. 3 mit Hinweis
auf BGr, 4. April 2003, 4C.357/2002, E. 4.1 Abs. 2).
3.3
Die
Kantonspolizei hätte nach dem Dargelegten ungeachtet dessen, dass sie nach den
für das Verwaltungsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts die
E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. März 2019 als Ankündigung eines
weisungswidrigen Verhaltens verstehen durfte, nicht zur fristlosen Kündigung
schreiten dürfen, stellt doch die Nichtbefolgung einer rechtswidrigen Weisung
kein pflichtwidriges Verhalten dar. Sodann hat sich die Kantonspolizei zwar
nicht vorwerfen zu lassen, zur fristlosen Kündigung geschritten zu sein, um
einer Überprüfung ihrer Weisung bzw. Abweisung des Gesuchs um Bewilligung einer
Nebentätigkeit zuvorzukommen. Es gilt aber weiterhin zu berücksichtigen, dass
die Kündigung zumindest übereilt erfolgte: Die implizite Weisung der
Kantonspolizei, der Beschwerdeführer habe die weitere Mitwirkung am Drehbuch
bzw. dem Filmprojekt zu unterlassen, erging am 27. Februar 2019; die
infrage stehende Anordnung kann dem Beschwerdeführer mithin frühestens an
diesem Tag eröffnet worden sein. Die Rekursfrist von 30 Tagen (vgl.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG) war mithin am 20. März 2019 (und
ebenso bei Aussprache der fristlosen Kündigung am 28. März 2019) noch gar
nicht abgelaufen (vgl. § 22 Abs. 2 VRG). Hinzu kommt, dass die
Weisung bzw. Abweisung des Gesuchs um Bewilligung einer Nebentätigkeit keine
Rechtsmittelbelehrung enthielt und dem Beschwerdeführer mithin mangelhaft eröffnet
wurde, weshalb sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 51). Die
umstrittene Weisung war mit anderen Worten zum Zeitpunkt der fristlosen
Entlassung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der langjährigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kantonspolizei hatten sodann weder
seine Leistung noch sein Verhalten je Anlass zu Beanstandungen gegeben,
vielmehr war er aufgrund seiner guten und sehr guten Qualifikationen mehrfach
befördert worden. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der
Beschwerdeführer mit der Äusserung, wie sie die Kantonspolizei verstanden haben
mag, das für die weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis
unwiederbringlich zerstört hätte. Das voreilige Aussprechen einer fristlosen
Kündigung erweist sich damit als umso gravierender.
4.
4.1
Entlässt die
Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine arbeitnehmende Person fristlos ohne
wichtigen Grund, hat diese Anspruch auf Ersatz dessen, was sie verdient hätte,
wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden
wäre (Art. 337c Abs. 1 OR in Verbindung mit § 22 Abs. 4 PG;
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 337c N. 3). Die Leistungen nach
Art. 337c Abs. 1 OR haben Lohnersatzcharakter, weshalb dafür die
Beitragspflicht betreffend die Sozialversicherungen gilt. Die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber hat die Beiträge zu verdoppeln und den entsprechenden
Sozialwerken einzubezahlen. Nur so kann der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. dem
betroffenen Arbeitnehmer der ganze Schaden aus der fristlosen Kündigung ersetzt
werden (VGr, 8. August 2006, PB.2006.00017, E. 3.3; vgl. Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 2 und 15).
4.2
Da der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits mehr als zehn Jahre
für den Beschwerdegegner gearbeitet hatte, beträgt die Kündigungsfrist sechs
Monate (§ 17 Abs. 1 lit. d PG). Entsprechend ist der
Beschwerdegegner zur Zahlung von Lohnersatz bis Ende September 2019 zu
verpflichten.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer verlangt im Weiteren eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen. Gemäss § 22 Abs. 4 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 337c
Abs. 3 OR kann die Rechtspflegebehörde die
Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zur Leistung einer Entschädigung
verpflichten, wenn eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund erfolgt. Die
Höhe der Entschädigung legt die Behörde nach freiem Ermessen unter Würdigung
aller Umstände fest; die Entschädigung darf jedoch den sechsfachen Monatslohn der
arbeitnehmenden Person nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Entschädigung
ist auf die massgeblichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei sind
insbesondere zu berücksichtigen: die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der entlassenen Person, Enge und Dauer der arbeitsvertraglichen
Beziehung vor der Kündigung, die Art, wie gekündigt wurde, ein allfälliges
Mitverschulden, das Alter im Kündigungszeitpunkt sowie die sozialen und
wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung (BGr, 2. Juni 2004, 4C.135/2004,
E. 3.1.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 8 mit
Nachweisen).
5.2
Im
Kündigungszeitpunkt war der Beschwerdeführer 35 Jahre alt und seit etwas
mehr als 13 Jahren für die Kantonspolizei tätig. Abgesehen von seiner
Tätigkeit bei der Polizei hat er mithin kaum berufliche Erfahrung sammeln
können, namentlich nicht in seinem erlernten Beruf, weshalb ihn der
Stellenverlust hart treffen dürfte. Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt Unterstützungspflichten hatte. Nach
unwidersprochener Darstellung war er überdies der Hauptverdiener seiner Familie.
Die Kündigung erfolgte sodann übereilt und lässt jede Rücksichtnahme gegenüber
einem langjährigen, verdienten Mitarbeiter vermissen. Die hier umstrittene Nebenbeschäftigung
des Beschwerdeführers bzw. dessen Mitwirkung am Film "D" als
Co-Drehbuchautor geniesst grundrechtlichen Schutz, namentlich jenen der
Wirtschafts- und der Kunstfreiheit (BGE 121 I 326 E. 2a¸ Giovanni
Biaggini, BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 27 N. 14). Dass
sie hätte negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung oder das dienstliche
Verhalten des Beschwerdeführers befürchten lassen, macht die Kantonspolizei
nicht geltend; auch sonst ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Eine Gefährdung
oder Schädigung des Ansehens der Kantonspolizei hätte sich sodann schon
aufgrund der vom Beschwerdeführer wiederholt vorgeschlagenen Verwendung eines
Pseudonyms ohne Weiteres vermeiden oder zumindest minimieren lassen. Ohnehin
bekleidete der Beschwerdeführer zwar innerhalb der Polizei eine Führungsrolle,
hatte er aber innerhalb der Organisation seiner Arbeitgeberin bzw. der
Kantonspolizei Zürich keine exponierte Stellung inne, und ist nicht davon
auszugehen, dass er sich an einem Filmprojekt habe beteiligen wollen, welches
Gewalt und/oder Rassismus verherrlicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn,
zu dem anteilsmässig auch allfällige regelmässig ausgerichteten Zulagen
hinzuzurechnen sind. Auf dieser Entschädigung sind keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 22. März 2017,
VB.2016.00803, E. 7.3 mit Hinweisen).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer beantragt schliesslich, ihm sei eine Abfindung von vier Monatslöhnen
zuzusprechen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben Angestellte ab
dem Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das
Anstellungsverhältnis nach wenigstens fünf Dienstjahren auf Veranlassung des
Kantons sowie ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Auflösung des
Dienstverhältnisses dann unverschuldet, wenn sie vornehmlich auf Gründe
zurückzuführen ist, welche nicht von dem oder der Angestellten zu vertreten
sind (VGr, 2. September 2015, VB.2014.00484, E. 10.2 [nicht
publiziert] mit Hinweis auf VGr, 5. November 2003, PB.2003.00013,
E. 5b).
Der 1983 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 für den
Beschwerdegegner tätig. Damit erfüllt er sowohl die Voraussetzung des
Mindestalters als auch das Erfordernis betreffend Anzahl Dienstjahre. Ein
Mitverschulden der Entlassung lässt sich ihm nicht vorwerfen; der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung.
6.2
Die
Abfindung wird gemäss § 26 Abs. 5 PG nach den Umständen des Einzelfalls
festgelegt (Satz 1). Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die
persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der
Kündigungsgrund (Satz 2). Angestellten, die während der Abfindungszeit
neues Einkommen erzielen, wird die Abfindung angemessen gekürzt (Satz 3).
Der Regierungsrat regelt die Festsetzung der Abfindung und bestimmt einen nach
dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie; die Abfindung beträgt höchstens
15.
Monatslöhne (§ 26 Abs. 4 PG).
Gemäss § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) beträgt die Abfindung ab
dem 35. Alters- und dem 9. Dienstjahr zwei bis fünf Monatslöhne und
wird innerhalb dieses Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse festgesetzt.
Berücksichtigt werden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse insbesondere
Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre Arbeitsmarktchancen, ihre
finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts (Abs. 3).
6.3
Schon
aufgrund der Unterstützungspflichten des Beschwerdeführers sowie der in
Anbetracht von dessen Erwerbsbiografie getrübten Arbeitsmarktchancen bzw.
geringen Aussichten, eine ähnliche Tätigkeit mit vergleichbarer Entlöhnung zu
finden, rechtfertigt sich die Zusprechung einer Abfindung im beantragten Umfang
von vier Monatslöhnen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer macht einen Verzugszins von 5 % ab dem 28. März 2019
geltend.
7.2
Der
Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet ab dem Datum der
Mahnung Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Als Mahnung
gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare
Willensäusserung der Gläubigerin oder des Gläubigers ausdrücken, die
geschuldete Leistung zu bekommen (vgl. zum Ganzen Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29a
N. 5 f.). Die Mahnung zwecks Auslösens des Verzugszinses ist eine
empfangsbedürftige Erklärung (Jaag, § 29a N. 7).
7.3
Vorliegend
hat der Beschwerdeführer in der Rekursschrift vom 17. April 2018 (recte:
2019) erstmals Lohnersatz für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, eine
Entschädigung von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung von vier Monatslöhnen
je nebst 5 % Verzugszins verlangt und damit seine Forderungen
unmissverständlich geltend gemacht. Die Rekursschrift wurde der
Beschwerdegegnerin am 18. April 2019 übermittelt. Der Verzugszins ist
damit erst ab dem Folgetag bzw. dem 19. April 2019 geschuldet (Jaag,
§ 29a N. 7).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen
Lohnersatz bis Ende September 2019, eine Entschädigung in der Höhe von sechs
Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu
bezahlen, alles zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 19. April 2019.
9.
Der Beschwerdeführer obsiegt im Verfahren VB.2020.00659
erneut, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsverfahren heute
gleich zu verfahren ist wie im wiederaufgenommenen Verfahren VB.2019.00597: Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Plüss, § 13 N. 66). Sodann hat der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
10.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen, und mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
11.
Weil der Streitwert
Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2019.00597 wird als Geschäft VB.2020.00659 wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2019.00597 wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
26.
Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen Lohnersatz bis Ende September 2019,
eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung in
der Höhe von vier Monatslöhnen je zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem
19.
April 2019 zu bezahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
VB.2019.00597 in der Höhe von Fr. 6'120.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2019.00597 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 7'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Für
das Verfahren VB.2020.00659 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 11 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …