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Entscheid

VB.2020.00663

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00663

1. Februar 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22467)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00663

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 1. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil,

vertreten durch die

Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Primarschulpflege

Oetwil-Geroldswil teilte die 2014 geborene B per Beginn des Schuljahres

2019/2020 einer Kindergartenklasse der Schuleinheit C zu. Am 30. November

2019 ersuchte die Mutter von B, A, die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil um

sofortige Versetzung ihrer Tochter in den Kindergarten D der gleichnamigen

Schuleinheit; gleichzeitig stellte sie für ihren 2016 geborenen Sohn E ein

Gesuch um Zuteilung zum Kindergarten D per Beginn des Schuljahrs 2020/2021. Die

Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil wies das B betreffende Versetzungsgesuch

mit Beschluss vom 17. März 2020 ab. Dieser Beschluss wurde nicht

angefochten.

Am 11. Mai 2020 ersuchte A die Primarschulpflege

Oetwil-Geroldswil erneut, B in eine Klasse des Kindergartens D zu versetzen,

und hielt an ihrem Zuteilungsgesuch für E ausdrücklich fest. Die

Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil wies am 27. Mai 2020 sowohl das

Versetzungsgesuch für B als auch das Zuteilungsgesuch für E ab; E wurde für das

Schuljahr 2020/2021 dem Kindergarten C zugeteilt.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 23. Juni 2020 an den Bezirksrat

Dietikon und verlangte die Versetzung von B sowie die Zuteilung von E an einen

bzw. zu einem Kindergarten der Schuleinheit D. Mit Beschluss vom 6. August

2020.

wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab.

III.

A führte am 21. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Versetzung bzw. Zuteilung von B

und E an einen bzw. zu einem Kindergarten der Schuleinheit D. Sodann führte sie

aus, dass ihre Kinder B und E seit dem 17. August 2020 einen privaten

Kindergarten besuchen würden. Der Bezirksrat Dietikon schloss am

1.

Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Primarschulpflege

Oetwil-Geroldswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020,

das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. A und die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil äusserten sich

am 9. November 2020 bzw. 13. November 2020 erneut.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist als Mutter der von der Schulzuweisung betroffenen Kinder

vom angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung (vgl. VGr,

29.

April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).

1.3

Zum

Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da die Beschwerde – wie sich

sogleich zeigen wird – verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich

unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

In

analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch

solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) zu beachten (statt vieler VGr, 28. Mai 2018,

VB.2018.00073, E. 1.4; 20. Februar 2018, VB.2018.00028,

E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt

die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder

der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49

E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90).

Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim

Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich

so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss

die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige

längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die

Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt

werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der

gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa

ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen

Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020,

E. 4; 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November

2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

2.2

Eine

Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG im

Regelfall – und so auch hier – innert 30 Tagen seit Mitteilung der

angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.

Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei

der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein

(§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist

ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.

3.1

Der

angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 6. August 2020 wurde gleichentags

versandt. Dieser erste Zustellversuch schlug indes fehl; die an die

Beschwerdeführerin gerichtete Postsendung wurde am 11. August 2020 mit dem

Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." an den Bezirksrat

retourniert. Aus den Rekursakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den

Bezirksrat während des Rekursverfahrens bzw. am 26. Juni 2020 darüber in

Kenntnis gesetzt hatte, dass sie per 1. August 2020 umziehen werde, ihm

auch die neue Adresse mitgeteilt hatte und in der Postsendung vom

6.

August 2020 die veraltete Adresse angeführt worden war. Die Vorinstanz

hat deshalb zu Recht eine zweite Zustellung veranlasst:

3.2

Am

11.

August 2020 wurde der Beschluss vom 6. August 2020 ein zweites

Mal per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und ihr gemäss der

Sendungsinformation der Post am Folgetag mittels Abholungseinladung zur

Abholung gemeldet. Am 18. August 2020 erteilte die Beschwerdeführerin der

Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am Folgetag wurde die

Abholfrist verlängert. Der Beschluss vom 6. August 2020 wurde der

Beschwerdeführerin schliesslich am 21. August 2020 am Schalter zugestellt.

Am 21. September 2020 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der Post auf.

3.3

Vorliegend

sind die Voraussetzungen, um bezüglich der mit zweitem Versand vom

11.

August 2020 eingeleiteten Eröffnung des Beschlusses vom 6. August

2020.

die Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorn E. 2.1): Die

Beschwerdeführerin als Rekurrentin musste mit einer Zustellung seitens der

Vorinstanz rechnen, zumal deren Entscheid innert kurzer Zeit seit der

Rekurserhebung erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Auch wurde ihr gemäss

der Sendungsverfolgung der Post beim erfolglosen Zustellversuch eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen,

hätte sie denn auch nicht um Verlängerung der Abholfrist ersucht. Unter den

vorliegenden Umständen, da die Verlängerung der Abholfrist von der

Beschwerdeführerin herbeigeführt wurde, kann auch nicht von einem Vertrauenstatbestand

bzw. einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden

(vgl. BGE 127 I 31 E. 3). Vielmehr weisen die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.2 (zu

finden unter www.post.ch, Suchbegriff "Meine Sendungen") darauf hin,

dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder

Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen

Vorschriften richten. Ein gleichartiger Hinweis befindet sich ausserdem auf der

Homepage des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch → Fristen &

Fristerstreckungen). Die Beschwerdeführerin konnte und musste deshalb erkennen,

dass die Beschwerdefrist nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme

zu laufen begann; das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen

Zustellfiktion und der von der Post auf ihren Antrag hin verlängerten Abhol-

und Aufbewahrungsfrist war mit anderen Worten für sie erkennbar.

Dispositiv

3.4 Demnach

gilt der Beschluss vom 6. August 2020 als am 19. August 2020

zugestellt. Die Beschwerdefrist begann mithin am 20. August 2020 zu laufen

und endete am (Freitag,) 18. September 2020. Da die Beschwerde der Post am

(Montag,) 21. September 2020 übergeben wurde, erweist sie sich als

verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [LS 175.252]).

4.2 Die

Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und

so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben

und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört

und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung

verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1, Plüss, § 17 N. 51); der

Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …