VB.2020.00663
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00663
1. Februar 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00663
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 1. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil,
vertreten durch die
Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Primarschulpflege
Oetwil-Geroldswil teilte die 2014 geborene B per Beginn des Schuljahres
2019/2020 einer Kindergartenklasse der Schuleinheit C zu. Am 30. November
2019 ersuchte die Mutter von B, A, die Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil um
sofortige Versetzung ihrer Tochter in den Kindergarten D der gleichnamigen
Schuleinheit; gleichzeitig stellte sie für ihren 2016 geborenen Sohn E ein
Gesuch um Zuteilung zum Kindergarten D per Beginn des Schuljahrs 2020/2021. Die
Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil wies das B betreffende Versetzungsgesuch
mit Beschluss vom 17. März 2020 ab. Dieser Beschluss wurde nicht
angefochten.
Am 11. Mai 2020 ersuchte A die Primarschulpflege
Oetwil-Geroldswil erneut, B in eine Klasse des Kindergartens D zu versetzen,
und hielt an ihrem Zuteilungsgesuch für E ausdrücklich fest. Die
Primarschulpflege Oetwil-Geroldswil wies am 27. Mai 2020 sowohl das
Versetzungsgesuch für B als auch das Zuteilungsgesuch für E ab; E wurde für das
Schuljahr 2020/2021 dem Kindergarten C zugeteilt.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 23. Juni 2020 an den Bezirksrat
Dietikon und verlangte die Versetzung von B sowie die Zuteilung von E an einen
bzw. zu einem Kindergarten der Schuleinheit D. Mit Beschluss vom 6. August
2020.
wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab.
III.
A führte am 21. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Versetzung bzw. Zuteilung von B
und E an einen bzw. zu einem Kindergarten der Schuleinheit D. Sodann führte sie
aus, dass ihre Kinder B und E seit dem 17. August 2020 einen privaten
Kindergarten besuchen würden. Der Bezirksrat Dietikon schloss am
1.
Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Die Primarschulpflege
Oetwil-Geroldswil beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020,
das Rechtsmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. A und die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil äusserten sich
am 9. November 2020 bzw. 13. November 2020 erneut.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist als Mutter der von der Schulzuweisung betroffenen Kinder
vom angefochtenen Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung (vgl. VGr,
29.
April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).
1.3
Zum
Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da die Beschwerde – wie sich
sogleich zeigen wird – verspätet erfolgte und sich damit als offensichtlich
unzulässig im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
In
analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch
solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) zu beachten (statt vieler VGr, 28. Mai 2018,
VB.2018.00073, E. 1.4; 20. Februar 2018, VB.2018.00028,
E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt
die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder
der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90).
Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim
Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich
so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss
die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige
längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die
Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch.
Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt
werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der
gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa
ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen
Aufschub (BGE 127 I 31 E. 2b; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020,
E. 4; 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.3; 22. November
2012, 8C_655/2012, E. 4.6).
2.2
Eine
Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG im
Regelfall – und so auch hier – innert 30 Tagen seit Mitteilung der
angefochtenen Anordnung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei
der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein
(§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdefrist
ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.
3.1
Der
angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 6. August 2020 wurde gleichentags
versandt. Dieser erste Zustellversuch schlug indes fehl; die an die
Beschwerdeführerin gerichtete Postsendung wurde am 11. August 2020 mit dem
Vermerk "Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." an den Bezirksrat
retourniert. Aus den Rekursakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den
Bezirksrat während des Rekursverfahrens bzw. am 26. Juni 2020 darüber in
Kenntnis gesetzt hatte, dass sie per 1. August 2020 umziehen werde, ihm
auch die neue Adresse mitgeteilt hatte und in der Postsendung vom
6.
August 2020 die veraltete Adresse angeführt worden war. Die Vorinstanz
hat deshalb zu Recht eine zweite Zustellung veranlasst:
3.2
Am
11.
August 2020 wurde der Beschluss vom 6. August 2020 ein zweites
Mal per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und ihr gemäss der
Sendungsinformation der Post am Folgetag mittels Abholungseinladung zur
Abholung gemeldet. Am 18. August 2020 erteilte die Beschwerdeführerin der
Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern. Am Folgetag wurde die
Abholfrist verlängert. Der Beschluss vom 6. August 2020 wurde der
Beschwerdeführerin schliesslich am 21. August 2020 am Schalter zugestellt.
Am 21. September 2020 (Poststempel) gab die Beschwerdeführerin die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der Post auf.
3.3
Vorliegend
sind die Voraussetzungen, um bezüglich der mit zweitem Versand vom
11.
August 2020 eingeleiteten Eröffnung des Beschlusses vom 6. August
2020.
die Zustellfiktion anzuwenden, erfüllt (vgl. vorn E. 2.1): Die
Beschwerdeführerin als Rekurrentin musste mit einer Zustellung seitens der
Vorinstanz rechnen, zumal deren Entscheid innert kurzer Zeit seit der
Rekurserhebung erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Auch wurde ihr gemäss
der Sendungsverfolgung der Post beim erfolglosen Zustellversuch eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen,
hätte sie denn auch nicht um Verlängerung der Abholfrist ersucht. Unter den
vorliegenden Umständen, da die Verlängerung der Abholfrist von der
Beschwerdeführerin herbeigeführt wurde, kann auch nicht von einem Vertrauenstatbestand
bzw. einer von der Post geschaffenen Vertrauensgrundlage ausgegangen werden
(vgl. BGE 127 I 31 E. 3). Vielmehr weisen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" der Post, Ziffer 3.2 (zu
finden unter www.post.ch, Suchbegriff "Meine Sendungen") darauf hin,
dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder
Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen
Vorschriften richten. Ein gleichartiger Hinweis befindet sich ausserdem auf der
Homepage des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch → Fristen &
Fristerstreckungen). Die Beschwerdeführerin konnte und musste deshalb erkennen,
dass die Beschwerdefrist nicht erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme
zu laufen begann; das Auseinanderklaffen des Datums der gesetzlichen
Zustellfiktion und der von der Post auf ihren Antrag hin verlängerten Abhol-
und Aufbewahrungsfrist war mit anderen Worten für sie erkennbar.
Dispositiv
3.4 Demnach
gilt der Beschluss vom 6. August 2020 als am 19. August 2020
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann mithin am 20. August 2020 zu laufen
und endete am (Freitag,) 18. September 2020. Da die Beschwerde der Post am
(Montag,) 21. September 2020 übergeben wurde, erweist sie sich als
verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [LS 175.252]).
4.2 Die
Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und
so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung
verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1, Plüss, § 17 N. 51); der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …