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Entscheid

VB.2020.00664

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00664

16. Dezember 2020Deutsch23 min

(URT.2020.22345)

Source djiktzh.ch

VerwaltungsgGt

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00664

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1972, Staatsangehöriger des Kongo,

reiste am 23. Oktober 1997 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um

Asyl. Am 19. März 1999 heiratete er die Schweizer Bürgerin D, weshalb ihm

am 9. Juli 1999 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Im Jahr 2000 kam der gemeinsame Sohn E zur Welt. Am 16. Januar

2001 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Aus der Beziehung von A

zu F ging im Jahr 2003 das Kind G hervor. Am 10. Juni 2004 erhielt A die

Niederlassungsbewilligung, die ihm jedoch mit Verfügung vom 13. Mai 2011

aufgrund jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen wurde. A

verliess die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist bis am 12. August

2011.

Aus der Beziehung mit H gingen im Jahr 2010 die Kinder I

und im Jahr 2016 J hervor.

A versuchte in der Folge mehrmals erfolglos im Kanton

Zürich und Kanton K einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Ehe mit D

wurde am 4. September 2017 geschieden.

Am 27. Juli 2018 ersuchte A um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zur Vorbereitung der Heirat mit der

Schweizer Bürgerin M. Aus dieser Beziehung war am 7. November 2012 das

Kind N hervorgegangen, dessen Vaterschaft A am 17. Januar 2014 anerkannt

hat. Mit Verfügung vom 22. August 2018 verweigerte das Migrationsamt A die

Erteilung der nachgesuchten Kurzaufenthaltsbewilligung. Am 19. Oktober

2018 heiratete er M in Abwesenheit im Kongo. Den gegen die Verfügung vom 22. August

2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. Februar

2019 ab.

Am 6. März 2019, 28. März 2019 sowie am 16. April

2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei M

und dem gemeinsamen Sohn N. Diese Gesuche wies das Migrationsamt am 14. März

2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 20. September

2019 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur

weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück.

Am 12. März 2020 ersuchte A erneut um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit M. Das Migrationsamt

wies die von A am 6. März 2019 und 12. März 2020 gestellten Gesuche

um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 24. April

2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des

Staatsgebietes bis 24. Juli 2020. Zudem stellte es fest, dass einem

allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts

vom 24. April 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 24. August 2020 ab und setzte A eine Frist

bis 20. November 2020 zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 22. September 2020

beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 24. August 2020. Das

Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

zu erteilen. Weiter beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 1. Oktober 2020 ersuchte A um

Bestätigung, dass er während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt ist. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober

2020.

hielt das Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen

während des Verfahrens zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Erteilung, Verlängerung bzw. der

Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen

Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

2.2

Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit

migrationsamtlicher Verfügung vom 13. Mai 2011 aufgrund jahrelanger

Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen und der Beschwerdeführer wurde

aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge jedoch

ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Er ist Vater von fünf Kindern,

welche von vier Frauen stammen. Der

Beschwerdeführer lebt seit August 2018 mit der Schweizer Bürgerin M und dem

gemeinsamen Sohn N, geboren 2012, ebenfalls Schweizer Bürger, zusammen, nachdem

er bereits vom 1. Februar 2013 bis am 1. Januar 2014 bei ihnen

gemeldet war. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin wollen heiraten,

sobald er in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die in

Abwesenheit im Kongo geschlossene Ehe wurde zwar von den Schweizer Behörden nicht

anerkannt. Es ist jedoch unbestritten, dass die beiden in einem gefestigten

Konkubinat leben.

2.3

Gestützt

auf das AIG steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein

Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick

auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten

Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der

Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger

sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht

vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung

mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des

Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12

EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,

dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den

Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7;

vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98 ZGB N. 2 f.).

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur

erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

2.4

Nach dem

Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit

seiner Verlobten verheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird

oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1

AIG). Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit

gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG).

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) unter anderem bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf nach

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich

Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst

verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3).

Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGr, 31. Januar 2019,

2C_58/2019, E. 3.1).

Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der

Schulden (vgl. BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.5). Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von Fr. 213`790.48.- (Verlustscheine), Fr. 172`543.-

(Verlustscheine), Fr. 188`000.- (Verlustscheine) und Fr. 303`732.45

(Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4`239.-)

an (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.4 mit weiteren

Hinweisen).

3.2

Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Verfügung des

Migrationsamts zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der

Schuldenwirtschaft erfülle. Zur Begründung hielt sie fest, dass er eine

Gesamtverschuldung von rund Fr. 285`000.- aufweise. Die Schulden habe er über

einen Zeitraum von über 17 Jahren kontinuierlich geäufnet. Aus dem

Zeitraum bis Mai 2017 hätten Schulden im Umfang von Fr. 213'761.64

resultiert, wovon ein substanzieller Teil auf Alimentschulden bezüglich des

Sohnes E zurückzuführen seien (rund Fr. 123`000). Es sei dem

Beschwerdeführer bis im Mai 2017 möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen und sich somit um eine Sanierung seiner Schulden zu bemühen.

Entsprechende Bemühungen seien jedoch keine geltend gemacht worden und aus den

Akten seien lediglich vereinzelte Erwerbstätigkeiten im Stundenlohn bei

Temporärbüros ersichtlich. Die Mutwilligkeit seiner Schuldenwirtschaft zeige

sich auch darin, dass Schulden von über Fr. 50`000 aus dem Zeitraum

herrührten, als der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe habe unterstützt

werden müssen (1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2013). Obwohl das

Einkommen von M für die Deckung des Familienbedarfs ausreiche und ihrerseits

eine Unterstützungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 164

Abs. 1 ZGB bestehe, habe er sich weiter verschuldet und keine

Sanierungsbemühungen unternommen. Es seien dem Beschwerdeführer somit für den

Zeitraum ab Mai 2017 zumindest die Schulden seit seinem Zuzug zu M im Juli 2018

qualifiziert vorwerfbar. Zudem müsse er sich vorhalten lassen, dass er – soweit

ersichtlich – nie die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen

habe.

3.3

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen

Erwägungen zu widerlegen: Er macht geltend, er habe nicht arbeiten können, weil

er sich seit dem Jahr 2011 ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz

aufgehalten hat und nur zeitweise über ein prozedurales Aufenthaltsrecht

verfügt habe. Ohne Erwerbstätigkeit und entsprechendes Einkommen sei ihm eine

Schuldensanierung bzw. der Abbau der Schulden nicht möglich gewesen. Es sei

zudem im öffentlichen Interesse, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

damit er einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, um die Schulden zu begleichen.

Seine Freundin sei erwerbstätig und verdiene genug, um den Haushalt zu

finanzieren. Er könne somit mit einer Erwerbstätigkeit seine Schulden abbauen.

Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass er sich seit 2011 ohne gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten hat und weitere Schulden angehäuft

hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist dem Beschwerdeführer

vorzuwerfen, dass er die Schweiz trotz rechtskräftiger Wegweisung nicht

verlassen hat und in der Folge mangels gültigen Aufenthaltstitels keiner

Erwerbstätigkeit hat nachgehen können. Zudem hat er in dieser Zeit nicht nur

keine Schulden abbezahlt, sondern weitere Schulden angehäuft. Es kann ihm auch

keine gute Prognose gestellt werden. Wie

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, ging er seit Ende 2003,

mit Ausnahme einer kurzen Erwerbstätigkeit von Oktober 2005 bis Ende 2005,

keiner Erwerbstätigkeit nach und musste von Dezember 2005 bis zu seiner Wegweisung

im Mai 2011 von der Sozialhilfe mit über Fr. 100`000.- unterstützt werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig für seinen Lebensunterhalt

wird selbständig aufkommen können und seine Schulden wird abbezahlen können. Es

muss ihm deshalb eine schlechte Prognose gestellt werden. In

Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass er den

Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 63 Abs. 1lit. b

AIG erfüllt. Es kann im Übrigen ergänzend auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden.

3.4

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem erheblichen öffentlichen

Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer

hat über Jahre hinweg erhebliche Schulden angehäuft. Dabei fallen insbesondere

die nicht bezahlten Krankenkassenprämien und Alimentschulden, für die letztlich

die öffentliche Hand aufkommen muss, sowie die schlechte Prognose negativ ins

Gewicht.

4.

Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt

werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der

Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen. Die

Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8

Ziff. 2 EMRK, da diesfalls die Verweigerung des Aufenthaltsrechts einen

Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK darstellt.

4.1

Der Beschwerdeführer reiste am 23. Oktober

1997.

in die Schweiz ein. Er verfügte jedoch nur vom 9. Juli 1999 bis 13. Mai

2011.

über einen gültigen Aufenthaltstitel. Vorliegend ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu

berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 und damit seit über neun

Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält. Wie bereits

festgehalten wurde, ging der Beschwerdeführer nur kurz einer Erwerbstätigkeit

nach. Er war über Jahre hinweg von der Sozialhilfe abhängig und hat hohe

Schulden angehäuft. Er ist daher in keiner Art und Weise in wirtschaftlicher

Hinsicht in der Schweiz integriert. Wie die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid festhielt, sind auch seine Deutschkenntnisse trotz der langen

Aufenthaltsdauer von 23 Jahren schlecht. Anlässlich der Befragung vom 26. April

2019.

habe er mittels Übersetzerin zu Protokoll gegeben, dass er "ein

bisschen Deutsch" spreche. Er habe im Weiteren nicht dargelegt, dass er

sich ein persönliches Umfeld aufgebaut hätte, das über den familiären Bereich

hinausgehe. Negativ ins Gewicht falle ausserdem, dass er vier Strafbefehle

erwirkt habe, zwei Mal wegen Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten (2013

und 2015) und je einmal wegen Betrugs (2012) und einfacher Körperverletzung

(2015). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht von

einer erfolgreichen Integration in die hiesigen Verhältnisse oder gar einer

Verwurzelung die Rede sein kann.

4.2

Die

Verweigerung der Bewilligung verletzt damit auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August

2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

4.3

Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,

sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

4.3.1

4.3.1.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

Der Heimatstaat kann in kurz-

oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder

umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass,

unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können.

Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation

allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen

für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer

Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden

Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines

Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4

AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f.

mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Referenzurteil

zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo die Rückkehr von Personen

grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person

in … oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des

Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes

Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien

erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und

Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die

zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder

verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in

einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um

eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau

handelt (vgl. BVGr, 7. Mai 2018,D-4980/2016, E. 8.4.3 mit weiteren

Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.5).

4.3.1.2

Es sind weder in wirtschaftlicher noch

sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in

den Kongo ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Kongo aufgewachsen, hat die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie mehrere Jahre als Erwachsener

dort verbracht und ist erst im Alter von 25 Jahren

in die Schweiz gekommen. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den

soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens

vertraut ist. Demgegenüber ist es ihm in der Schweiz nicht gelungen, sich zu

integrieren. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz leben

in seinem Heimatland Verwandte, zu denen er Kontakt pflegt. So habe der

Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom

26.

April 2019 erklärt, dass sein Neffe ihn bei der Heirat vom 19. Oktober

2018.

in Abwesenheit vertreten habe. Seine Verlobte habe am 26. April 2019

zu Protokoll gegeben, dass an ihrer Stelle ihre Schwester und anstelle des

Beschwerdeführers dessen Bruder die Ehe im Kongo geschlossen hätten. Es ist

deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er in seinem

Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer

wurde überdies im Kongo geboren. Eine Rückkehr in sein Heimatland, in welchem

er 25 Jahre verbracht hat, erscheint ihm nach dem Gesagten zumutbar.

4.3.2

Betroffen von der Verweigerung der Bewilligung und der damit verbundenen

Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Verlobte und der

achtjährige gemeinsame Sohn, mit welchen der Beschwerdeführer in einem Haushalt

lebt. Der Sohn und die Verlobte verfügen über die Schweizerische

Staatsbürgerschaft. Eine Übersiedlung in den Kongo erscheint ihnen nicht

zumutbar. Auch betroffen von der Verweigerung der Bewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind seine vier Kinder aus drei

anderen Beziehungen: E, 21 Jahre alt, I, neun Jahre alt, und J, vier Jahre

alt.

4.3.2.1

Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme

kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Familienleben)

verletzen, wenn eine partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt

wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Die Bindung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität

in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner

in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer

Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder

oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung,

Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1).

Im Sinn eines umgekehrten

Familiennachzugs fällt auch die intakte und gelebte Beziehung zu hier lebenden

minderjährigen Kindern mit gefestigtem hiesigem Aufenthalt in den Schutzbereich

des Rechts auf Familienleben. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich

gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige

Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss

grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der

nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise

Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in

wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung

bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein

bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes

"tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2 = Pra 103

[2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2). Dies ist nicht der Fall, wenn

gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft,

fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie

sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes

Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGr, 31. Januar 2014,

2C_762/2013, E. 5.1).

Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK)

vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten

Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder

betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden

Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4

KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3).

Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz

aufwachsen zu können, kann in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn

im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten

Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht

indessen, wenn es zusätzlich – wie hier – darum geht, die öffentliche

Sicherheit und Ordnung zu schützen (vgl. BGE 140 I 145 ff.; BGr, 3. März

2015, 2C_387/2014, E. 4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick

darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen

kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert

werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit sozial

nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ

beeinflussen kann (BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.3.2 m. w. H.). Die Beziehung kann über Kurzbesuche,

Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel

aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als

Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK

vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait,

Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51,

N. 55 ff.).

Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der

Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90).

4.3.2.2

Der Beschwerdeführer verfügt weder über die

Obhut noch über das Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn mit seiner Verlobten. Es

ist unbestritten, dass er in affektiver Hinsicht

eine enge Beziehung unterhält. Der Beschwerdeführer kommt zwar finanziell nicht

für ihn auf, übernimmt aber Betreuungsaufgaben, sodass seine Verlobte

arbeiteten gehen kann. Es kann daher von einer engen wirtschaftlichen Beziehung

ausgegangen werden (vgl. BGr, 30. Januar 2017, 2C_652/2016, E. 3.4.3).

Der Beschwerdeführer hat jedoch durch sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben,

insbesondere hat er sich der Wegweisung widersetzt, sich über Jahre ohne

gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten und durch seine hohe

Verschuldung einen Widerrufsgrund gesetzt. Daneben fallen auch der jahrelange

Sozialhilfebezug sowie die Strafbefehle negativ ins Gewicht. Es kann ihm nach

dem Gesagten kein tadelloses Verhalten attestiert werden, weshalb er aus der

Beziehung zu seinem Sohn aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann. Gleiches gilt für seine weiteren vier Kinder in der Schweiz. Es kann

daher offenbleiben wie eng sein Verhältnis zu diesen in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich ist.

Wie

bereits festgehalten wurde, ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und

seine Verlobte in einem gefestigten Konkubinat leben (E. 2.2). Die

Beziehung zu seiner Verlobten fällt damit in den Schutzbereich von Art. 8

EMRK. Das beachtliche Interesse der Verlobten am Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz wird jedoch durch den Umstand relativiert,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2011 rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte

lebten von Februar 2013 bis Januar 2014 zusammen, trennten sich und kamen im

August 2018 wieder zusammen. Am 7. November 2012 kam der gemeinsame Sohn

zur Welt. Die Beziehung dauert nun etwas mehr als zwei Jahre. Die beiden

wussten daher von Anfang an, dass sie die Beziehung nicht in der Schweiz leben

können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4

m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Beschwerdeführer hat in der Folge

durch seine Schuldenwirtschaft einen weiteren Widerrufsgrund gesetzt. Er hat

mit seinem Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder

in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären

Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden

können.

4.4

Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers,

seiner Partnerin und seiner Kinder vermögen das grosse öffentliche Interesse an

der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal elektronische

Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse

Entfernungen hinweg erlauben. Die Verweigerung der Bewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions-

und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.3

Der

Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb von seiner

Mittellosigkeit auszugehen ist. Einem wie vorliegend ausführlich begründeten

Rekursentscheid, der gemäss der geltenden Rechtslage eine umfassende Würdigung

vorgenommen hat, müsste jedoch Substanzielles entgegengesetzt werden, soll

nicht die Gefahr bestehen, dass das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet

wird (vgl. BGr, 19. Januar 2012, 2C_872/2011, E. 4). Dies ist dem

Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen. Die vorliegende Beschwerde

erweist sich deshalb und auch wegen der klaren Rechtslage als offensichtlich

aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht entsprochen werden kann.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …