VB.2020.00670
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00670
7. Januar 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22399)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00670
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Jagdausübung auf privatem Grund,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 in der Gemeinde D. Im November 2018 ersuchten sie Letztere mittels
"dringenden Gesuchs" um Schaffung bzw. Ausscheidung eines
Wildschongebiets bzw. Naturschutzreservats im Sinn von § 3 des Gesetzes
über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) auf
ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dieses Gesuch lehnte der Gemeinderat D mit
Beschluss vom 5. Februar 2019 ab, weil das betreffende Grundstück für die
Errichtung eines Naturschutzreservats nicht besonders geeignet erscheine und
zumindest fraglich sei, ob das Anliegen von A und B dadurch überhaupt erreicht
werden könne. Auch sei das Grundstück "heute grundsätzlich gar nicht
Gegenstand von Jagdaktivitäten" und seien die Jagdverantwortlichen durch
das vorliegende Verfahren bereits ausreichend sensibilisiert, sodass künftig
keine (unnötigen) Eingriffe in das Eigentum der Genannten erfolgten.
Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft
erwachsen war, gelangten A und B am 28. Mai 2019 unter dem Titel
"Jagdausübung auf fremden Grundstücken" an die Baudirektion des
Kantons Zürich und beantragten, dass "die Parzellen 01 und 02 in der
Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet auszunehmen" seien und "ein
amtliches Verbot der Jagd auf den Grundstücken […], Parzellen Kat. Nr. 01
und 02, unter Androhung einer Busse in der Höhe von mindestens Fr. 500 zu
verfügen" sei; eventualiter sei der Jagdpachtgesellschaft E zu
verbieten, die Jagd auf den genannten Parzellen auszuüben. Auf dieses Gesuch
reagierte der Vorsteher der Baudirektion mit Schreiben vom 8. Juli 2019,
worin er A und B im Wesentlichen mitteilte, dass "[f]ür die antragsgemässe
Behandlung [i]hrer Anliegen durch die Baudirektion […] keine
Rechtsgrundlage" existiere, sondern jene "einzig kantonale
Wildschongebiete [wie das Tössstockgebiet, die Wasserflächen von Zürichsee,
Greifensee und Pfäffikersee, also grössere Flächen] ausscheiden" könne.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 31. Juli 2019 beim
Regierungsrat rekurrieren und diesem beantragen, "[e]s sei festzustellen,
dass die Jagdausübung auf den Parzellen 01 und 02 im Eigentum der Gesuchsteller
gegen übergeordnetes Recht" verstosse (Antrag 1), und es seien die
genannten Parzellen vom jagdbaren Gebiet auszunehmen (Antrag 2),
eventualiter sei ein amtliches Verbot der Jagd auf den Grundstücken unter
Androhung einer Busse von Fr. 500.- zu verfügen (Antrag 3) bzw.
subeventualiter der Jagdpachtgesellschaft E durch Verfügung zu verbieten,
die Jagd auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D auszuüben
(Antrag 4).
Der Regierungsrat trat auf das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 19. August 2020 nicht ein und auferlegte die Rekurskosten A und B.
III.
Am 27. September 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass eines Verbots der Jagdausübung auf
ihren Grundstücken mit den Kat.-Nrn. 01 und 02 festzustellen und
"folglich der Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 2020
aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Rahmen der Erwägungen […]
zurückzuweisen", eventualiter durch das Verwaltungsgericht festzustellen,
dass die Jagdausübung auf den genannten Grundstücken aufgrund ihrer fehlenden
Einwilligung widerrechtlich sei.
Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung vom 15. Oktober
2020.
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Gleiches beantragte die Baudirektion mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober
2020.
im Eventualantrag, während ihr Hauptantrag auf Nichteintreten lautete; zur
Begründung verwies sie auf einen beigelegten (direktionsinternen) Mitbericht
des Amts für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung vom 23. Oktober
2020.
Hierzu äusserten sich A und B am 18. November 2020; gleichzeitig
reichten sie weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa auf
dem Gebiet des Jagdwesens zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. auch VGr, 27. März 2019,
VB.2019.00154, E. 1 [nicht publiziert]).
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil
sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist
die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend
insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid
der Vorinstanz wenden, auf ihren Rekurs vom 31. Juli 2019 nicht
einzutreten (vgl. zum Ganzen auch BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013, E. 1.2).
Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2019 kein Verfügungscharakter
zukomme und es daher an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG fehle.
2.2
Gemäss
§ 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der
Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Anknüpfend
an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist unter einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 18; ferner zum Ganzen BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013, E. 4.1).
Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist dabei nicht
entscheidend dafür, ob ein behördlicher Akt als Verfügung bzw. Anordnung im
Sinn von § 19 Abs. 1 VRG zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig
darauf abzustellen, ob er materiell die vorgenannten Kriterien einer Verfügung
erfüllt (zum Ganzen Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).
2.3
Das beschwerdegegnerische
Schreiben vom 8. Juli 2019 ist formell nicht als Verfügung erkennbar, da
es weder als solche gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Inhaltlich weist es jedoch alle Merkmale des (materiellen) Verfügungsbegriffs
auf. So teilt der Vorsteher der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden
darin nach einem Hinweis auf die "Akten in der Sache" sowie ihre
Anträge mit, diese mangels Rechtsgrundlage nicht behandeln zu können. Zur
Begründung dieser abschlägigen Haltung bringt er vor, dass das kantonale Recht
der Behörde einzig gestatte, kantonale Wildschongebiete auszuscheiden, was hier
nicht infrage komme. Um ihr Ziel zu erreichen, hätten sich die
Beschwerdeführenden – so das Schreiben weiter – stattdessen an die Gemeinde D
zu wenden bzw. deren Entscheid vom 5. Februar 2019 anfechten müssen oder,
was ihnen bereits im Oktober des Vorjahrs mitgeteilt worden sei, ihr Grundstück
im Sinn von § 39 Abs. 2 JagdG wildtiersicher einzuzäunen.
Entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin stellt
deren Schreiben vom 8. Juli 2019 damit keine blosse (unverbindliche)
Meinungsäusserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zuständigkeit
in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid (vgl. auch
BGr, 29. Januar 2019, 2C_966/2018, E. 1, und 20. Juni 2008,
5A_213/2008, E. 3.1).
2.4
Die
Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Beschwerdeführenden daher eintreten müssen
(vgl. zur Legitimation der Beschwerdeführenden, sich gegen das Nichteintreten
zu wehren, oben 1 Abs. 2).
3.
3.1
Hebt das
Verwaltungsgericht einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf, weist
es die Sache in der Regel zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). § 63 Abs. 1 VRG gestattet
ihm jedoch auch bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids,
selber den Sachentscheid zu fällen. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann
angezeigt, wenn die Vorinstanz trotz Nichteintreten eine summarische materielle
Prüfung vorgenommen hat oder sich die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des
Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht auch zum Materiellen äusserten (zum
Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 17 f. und
§ 64 N. 7).
3.2
Hier
trifft sowohl das eine wie das andere zu, äussern sich doch sowohl der
Rekursentscheid als auch der Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur vom
23.
Oktober 2020 zur – in der Hauptsache strittigen – Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der
beschwerdeführerischen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D
vom jagdbaren Gebiet. Aus prozessökonomischen Gründen sieht das
Verwaltungsgericht deshalb von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
ab und beurteilt die Zuständigkeitsfrage im Folgenden selbst.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden ersuchten die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom
28.
Mai 2019 um Ausnahme der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in der
Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet bzw. Anordnung eines amtlichen Verbots der Jagd
auf ebendiesen Grundstücken.
Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin mit der
Ausgangsverfügung vom 8. Juli 2019 nicht ein, weil nicht sie, sondern
(allein) die Gemeinde D auf Antrag von einzelnen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern Jagdverbote auf ihrem Gemeindegebiet bzw. auf kleineren Flächen
aussprechen könne.
4.2
Der
Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten: Zwar steht das Jagdregal
und damit das Recht auf Ausübung der Jagd dem Kanton zu (vgl. § 1 Abs. 1 JagdG; vgl. dazu auch BGr, 31. März 2016, 2C_975/2015,
E. 3.1 mit Hinweisen); das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts
erlassene kantonale Jagdgesetz überträgt allerdings die Befugnis zum Erlass von
"Jagdverboten" in weiten Teilen auf die Gemeinden. So hat sich der
Kanton Zürich entschieden, die ihm aufgrund des Jagdregals vorbehaltene Tätigkeit
durch Privatpersonen ausüben zu lassen und sich in diesem Zusammenhang des
Pacht-(Revier-)Systems zu bedienen (vgl. § 1 Abs. 2 JagdG). Die
sogenannte Revierjagd zeichnet sich dadurch aus, dass sie einer einzelnen
Jägerin bzw. einem einzelnen Jäger oder einer sehr beschränkten Anzahl von
Jägerinnen und Jägern gegen einen jährlichen sogenannten Pachtzins die Bejagung
eines bestimmt umschriebenen Gebiets (Reviers) gestattet (zum Ganzen Ernst
Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, S. 14 f.;
ferner Willi Hämmerli, Das zürcherische Jagdrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung des Bundes und der übrigen Kantone,
Zürich 1940, S. 50 ff.). Nach § 2 Abs. 1 JagdG bildet dabei
das Gebiet jeder politischen Gemeinde in der Regel ein Jagdrevier. Den Gemeinden
ist aber gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem
Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen bzw. einzelne
Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden
auszutauschen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 JagdG; vgl. die Übersicht über
die Jagdreviere im Kanton Zürich unter www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd/jagdreviere.html
[zuletzt besucht am 9. Dezember 2020]). Die Gemeinden können sodann auch
auf die Verpachtung ihres Gebiets oder eines Teils desselben verzichten und das
nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären (§ 3 Abs. 1
Satz 1 JagdG). Ferner ist es ihnen erlaubt, kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete
oder Naturschutzreservate zu erklären (§ 3 Abs. 1 Satz 2 JagdG).
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 JagdG ergibt sich
insofern, dass ein bestimmtes Gemeindegebiet entweder an eine Jagdpächterin
bzw. einen Jagdpächter verpachtet oder als Wildschongebiet erklärt sein muss;
Verzicht auf Verpachtung und Erklärung zum Wildschongebiet sind ein und
dasselbe. Jedes Gebiet, auf dem eine Gemeinde die Jagd nicht zulässt, ist
Dispositiv
demnach automatisch Wildschongebiet und damit für die Jagd gesperrt (vgl.
§ 3 Abs. 2 JagdG). Eine weitere Möglichkeit besteht aufgrund von
§ 3 JagdG nicht. Es ist gleichgültig, aus welchen Überlegungen eine
Gemeinde ihr ganzes Gebiet oder einen Teil davon als Wildschongebiet definiert.
Das Gesetz schreibt mithin nicht vor, dass eine Gemeinde nur aus Gründen des
Natur- und Tierschutzes ihr Gebiet oder eine Zone zum Wildschongebiet erklären
darf (zum Ganzen Baur, S. 19 f. mit Hinweisen; ferner Hämmerli,
S. 101, wonach die Gemeinden durch § 3 JagdG die ohne
Gesetzesänderung unentziehbare Kompetenz erhielten, das Gebiet ihres
Gemeindesbanns als Jagdrevier zu verpachten).
4.3 Die Gemeinden sind demnach bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der
Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend
autonom (vgl. auch BGE 96 I 718 E. II.2; anders § 2 Abs. 2
lit. b des Entwurfs zum neuen Kantonalen Jagdgesetz [vgl. Vorlage
Nr. 5447]; siehe die dazugehörige Weisung des Regierungsrats vom 11. April
2018, S. 19, wonach die Jagdreviergrenzen und die Jagd- und
Nichtjagdgebiete "neu" durch die Direktion festgelegt werden sollen).
Ihre Autonomie wird nur insoweit
eingeschränkt, als das kantonale Recht die Einteilung des Gemeindegebiets in
Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt von der Bewilligung der zuständigen
Direktion abhängig macht und Letzterer eine umfassende Kompetenz zur
Streiterledigung bei Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf von
Reviergrenzen einräumt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2bis
JagdG). In § 10 Abs. 1 JagdG werden zudem Zürichsee, Greifensee und
Pfäffikersee zu staatlichen Schongebieten erklärt, und in § 4 JagdG wird dem
Regierungsrat die Befugnis zur Errichtung kantonaler Wildschongebiete erteilt (siehe
dazu den Beschluss des Regierungsrats über das Schongebiet am Tössstock vom
23. Oktober 1958 [LS 702.435] und die Verordnung zum Schutze des
Neeracherriedes vom 19. Juli 1956 [LS 702.651]). Das Neeracherried,
der Pfäffiker- sowie der Greifensee sind ausserdem auch durch den Bund als
Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung ausgeschieden, sodass
die Jagd dort schon von Bundesrechts wegen verboten ist (vgl. Art. 11 des Jagdgesetzes
vom 20. Juni 1986 [SR 922.0] in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 lit. a und Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar
1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler
Bedeutung [SR 922.32]). Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus
anderen wichtigen Gründen wie beispielsweise dem Kriegsfall (vgl. Baur,
S. 71) ermächtigt § 25 JagdG die zuständige Direktion schliesslich im
Sinn einer Ausnahmeregelung, die Jagd für den ganzen Kanton oder für einzelne
Teile desselben für kürzere oder längere Zeit einzuschränken oder ganz zu verbieten.
4.4 Hier liegt
keiner der vorgenannten Fälle vor, in denen der Regierungsrat bzw. die
Beschwerdegegnerin als für die Jagd im Kanton Zürich zuständige Direktion (vgl.
§ 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und
§ 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Anhang 1 lit. G Ziff. 26 der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11])
zum Entscheid über die Ausscheidung eines Nichtjagdgebiets berufen wären.
Die Grundstücke, welche die Beschwerdeführenden vom
Jagdgebiet nach § 2 Abs. 1 JagdG ausnehmen möchten, umfassen zusammen
lediglich rund 0,45 ha und liegen mitten im Gemeindegebiet der Gemeinde D
bzw. dem gleichnamigen Jagdrevier (vgl. https://maps.zh.ch). Dass die
Grundstücke aus Aspekten des Natur- und Tierschutzes besonders schutzwürdig
wären, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Sie begründen ihr Gesuch vom
28. Mai 2019 vielmehr im Wesentlichen damit, dass die Ausübung der Jagd darauf
einen schweren Eingriff in ihr Eigentum und ihre Glaubens- und
Gewissensfreiheit darstelle, da ihnen die Parzellen Kat.-Nr. 02,
"Haus und Umschwung", und Kat.-Nr. 01, "bestockte Fläche
mit Wald", als Wohngrundstück, eigenes Naherholungsgebiet, Park sowie
Ruhefläche für Wild dienten und sie das Dulden der Jagd auf ihren Grundstücken
"als bekennende Tierschützer und Christen […] in einen tiefen Gewissenskonflikt"
stürze.
Wie sich aber aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
kennt das kantonale Recht – anders als etwa die deutsche Jagdgesetzgebung (vgl.
§ 6a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 [BGBl. I S. 2849], das zuletzt durch Art. 291
der Verordnung vom 19. Juni 2020 [BGBl. I S. 1328] geändert
worden ist) – die Möglichkeit, ein Privatgrundstück aus ethischen Gründen vom
Jagdgebiet ausnehmen (befrieden) zu lassen, so nicht. Den von den
Beschwerdeführenden als verletzt gerügten Interessen lässt sich deshalb nur im
Rahmen der Prüfung der Ausscheidung eines Wildschongebiets im Sinn von § 3
Abs. 1 Satz 1 JagdG Rechnung tragen. Würde der Kanton (ohne
gesetzliche Grundlage) über das betreffende Gesuch entscheiden und ein Privatgrundstück
vom Jagdgebiet nach § 2 JagdG ausnehmen, läge ein unzulässiger Eingriff in
die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das
Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2019 folglich zu Recht mangels
Zuständigkeit nicht ein.
4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit in der Sache zu Recht verneint habe,
nicht zu beanstanden ist.
Sowohl der Beschwerdegegnerin als auch – respektive erst
recht – der (damit erstbefassten) Vorinstanz fehlte bzw. fehlt es sodann an der
Zuständigkeit zur Beurteilung des beschwerdeführerischen Begehrens, wonach festzustellen sei, dass die Jagdausübung auf
den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 im Eigentum der Beschwerdeführenden
gegen übergeordnetes Recht verstosse (Eventualantrag im Beschwerdeverfahren).
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist bzw. wäre auch die betreffende Frage stattdessen
(vorfrageweise) von der Gemeinde D zu beantworten (gewesen).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je
zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …