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Entscheid

VB.2020.00670

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00670

7. Januar 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22399)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00670

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Jagdausübung auf privatem Grund,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01

und 02 in der Gemeinde D. Im November 2018 ersuchten sie Letztere mittels

"dringenden Gesuchs" um Schaffung bzw. Ausscheidung eines

Wildschongebiets bzw. Naturschutzreservats im Sinn von § 3 des Gesetzes

über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) auf

ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01. Dieses Gesuch lehnte der Gemeinderat D mit

Beschluss vom 5. Februar 2019 ab, weil das betreffende Grundstück für die

Errichtung eines Naturschutzreservats nicht besonders geeignet erscheine und

zumindest fraglich sei, ob das Anliegen von A und B dadurch überhaupt erreicht

werden könne. Auch sei das Grundstück "heute grundsätzlich gar nicht

Gegenstand von Jagdaktivitäten" und seien die Jagdverantwortlichen durch

das vorliegende Verfahren bereits ausreichend sensibilisiert, sodass künftig

keine (unnötigen) Eingriffe in das Eigentum der Genannten erfolgten.

Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft

erwachsen war, gelangten A und B am 28. Mai 2019 unter dem Titel

"Jagdausübung auf fremden Grundstücken" an die Baudirektion des

Kantons Zürich und beantragten, dass "die Parzellen 01 und 02 in der

Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet auszunehmen" seien und "ein

amtliches Verbot der Jagd auf den Grundstücken […], Parzellen Kat. Nr. 01

und 02, unter Androhung einer Busse in der Höhe von mindestens Fr. 500 zu

verfügen" sei; eventualiter sei der Jagdpachtgesellschaft E zu

verbieten, die Jagd auf den genannten Parzellen auszuüben. Auf dieses Gesuch

reagierte der Vorsteher der Baudirektion mit Schreiben vom 8. Juli 2019,

worin er A und B im Wesentlichen mitteilte, dass "[f]ür die antragsgemässe

Behandlung [i]hrer Anliegen durch die Baudirektion […] keine

Rechtsgrundlage" existiere, sondern jene "einzig kantonale

Wildschongebiete [wie das Tössstockgebiet, die Wasserflächen von Zürichsee,

Greifensee und Pfäffikersee, also grössere Flächen] ausscheiden" könne.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 31. Juli 2019 beim

Regierungsrat rekurrieren und diesem beantragen, "[e]s sei festzustellen,

dass die Jagdausübung auf den Parzellen 01 und 02 im Eigentum der Gesuchsteller

gegen übergeordnetes Recht" verstosse (Antrag 1), und es seien die

genannten Parzellen vom jagdbaren Gebiet auszunehmen (Antrag 2),

eventualiter sei ein amtliches Verbot der Jagd auf den Grundstücken unter

Androhung einer Busse von Fr. 500.- zu verfügen (Antrag 3) bzw.

subeventualiter der Jagdpachtgesellschaft E durch Verfügung zu verbieten,

die Jagd auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D auszuüben

(Antrag 4).

Der Regierungsrat trat auf das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 19. August 2020 nicht ein und auferlegte die Rekurskosten A und B.

III.

Am 27. September 2020 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlass eines Verbots der Jagdausübung auf

ihren Grundstücken mit den Kat.-Nrn. 01 und 02 festzustellen und

"folglich der Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 2020

aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Rahmen der Erwägungen […]

zurückzuweisen", eventualiter durch das Verwaltungsgericht festzustellen,

dass die Jagdausübung auf den genannten Grundstücken aufgrund ihrer fehlenden

Einwilligung widerrechtlich sei.

Der Regierungsrat schloss mit Vernehmlassung vom 15. Oktober

2020.

auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Gleiches beantragte die Baudirektion mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober

2020.

im Eventualantrag, während ihr Hauptantrag auf Nichteintreten lautete; zur

Begründung verwies sie auf einen beigelegten (direktionsinternen) Mitbericht

des Amts für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung vom 23. Oktober

2020.

Hierzu äusserten sich A und B am 18. November 2020; gleichzeitig

reichten sie weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa auf

dem Gebiet des Jagdwesens zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. auch VGr, 27. März 2019,

VB.2019.00154, E. 1 [nicht publiziert]).

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, weil

sie – wie hier – eine Eintretensvoraussetzung nicht als erfüllt betrachtet, ist

die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend

insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid

der Vorinstanz wenden, auf ihren Rekurs vom 31. Juli 2019 nicht

einzutreten (vgl. zum Ganzen auch BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013, E. 1.2).

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil dem

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2019 kein Verfügungscharakter

zukomme und es daher an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG fehle.

2.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher

Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der

Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Anknüpfend

an die bundesgesetzliche Legaldefinition der Verfügung in Art. 5

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist unter einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 VRG daher ein individueller, an den Einzelnen gerichteter

Hoheitsakt zu verstehen, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 18; ferner zum Ganzen BGr, 12. Juli 2013, 2C_52/2013, E. 4.1).

Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist dabei nicht

entscheidend dafür, ob ein behördlicher Akt als Verfügung bzw. Anordnung im

Sinn von § 19 Abs. 1 VRG zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig

darauf abzustellen, ob er materiell die vorgenannten Kriterien einer Verfügung

erfüllt (zum Ganzen Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).

2.3

Das beschwerdegegnerische

Schreiben vom 8. Juli 2019 ist formell nicht als Verfügung erkennbar, da

es weder als solche gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Inhaltlich weist es jedoch alle Merkmale des (materiellen) Verfügungsbegriffs

auf. So teilt der Vorsteher der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden

darin nach einem Hinweis auf die "Akten in der Sache" sowie ihre

Anträge mit, diese mangels Rechtsgrundlage nicht behandeln zu können. Zur

Begründung dieser abschlägigen Haltung bringt er vor, dass das kantonale Recht

der Behörde einzig gestatte, kantonale Wildschongebiete auszuscheiden, was hier

nicht infrage komme. Um ihr Ziel zu erreichen, hätten sich die

Beschwerdeführenden – so das Schreiben weiter – stattdessen an die Gemeinde D

zu wenden bzw. deren Entscheid vom 5. Februar 2019 anfechten müssen oder,

was ihnen bereits im Oktober des Vorjahrs mitgeteilt worden sei, ihr Grundstück

im Sinn von § 39 Abs. 2 JagdG wildtiersicher einzuzäunen.

Entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin stellt

deren Schreiben vom 8. Juli 2019 damit keine blosse (unverbindliche)

Meinungsäusserung dar, sondern einen in Verneinung der sachlichen Zuständigkeit

in einer konkreten Angelegenheit ergangenen Nichteintretensentscheid (vgl. auch

BGr, 29. Januar 2019, 2C_966/2018, E. 1, und 20. Juni 2008,

5A_213/2008, E. 3.1).

2.4

Die

Vorinstanz hätte auf den Rekurs der Beschwerdeführenden daher eintreten müssen

(vgl. zur Legitimation der Beschwerdeführenden, sich gegen das Nichteintreten

zu wehren, oben 1 Abs. 2).

3.

3.1

Hebt das

Verwaltungsgericht einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf, weist

es die Sache in der Regel zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurück (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). § 63 Abs. 1 VRG gestattet

ihm jedoch auch bei Aufhebung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids,

selber den Sachentscheid zu fällen. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann

angezeigt, wenn die Vorinstanz trotz Nichteintreten eine summarische materielle

Prüfung vorgenommen hat oder sich die Verfahrensbeteiligten im Rahmen des

Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht auch zum Materiellen äusserten (zum

Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 17 f. und

§ 64 N. 7).

3.2

Hier

trifft sowohl das eine wie das andere zu, äussern sich doch sowohl der

Rekursentscheid als auch der Mitbericht des Amts für Landschaft und Natur vom

23.

Oktober 2020 zur – in der Hauptsache strittigen – Zuständigkeit der

Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Jagdverbots bzw. zur Ausnahme der

beschwerdeführerischen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde D

vom jagdbaren Gebiet. Aus prozessökonomischen Gründen sieht das

Verwaltungsgericht deshalb von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz

ab und beurteilt die Zuständigkeitsfrage im Folgenden selbst.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden ersuchten die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom

28.

Mai 2019 um Ausnahme der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in der

Gemeinde D vom jagdbaren Gebiet bzw. Anordnung eines amtlichen Verbots der Jagd

auf ebendiesen Grundstücken.

Auf dieses Gesuch trat die Beschwerdegegnerin mit der

Ausgangsverfügung vom 8. Juli 2019 nicht ein, weil nicht sie, sondern

(allein) die Gemeinde D auf Antrag von einzelnen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern Jagdverbote auf ihrem Gemeindegebiet bzw. auf kleineren Flächen

aussprechen könne.

4.2

Der

Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten: Zwar steht das Jagdregal

und damit das Recht auf Ausübung der Jagd dem Kanton zu (vgl. § 1 Abs. 1 JagdG; vgl. dazu auch BGr, 31. März 2016, 2C_975/2015,

E. 3.1 mit Hinweisen); das vom kantonalen Gesetzgeber kraft dieses Rechts

erlassene kantonale Jagdgesetz überträgt allerdings die Befugnis zum Erlass von

"Jagdverboten" in weiten Teilen auf die Gemeinden. So hat sich der

Kanton Zürich entschieden, die ihm aufgrund des Jagdregals vorbehaltene Tätigkeit

durch Privatpersonen ausüben zu lassen und sich in diesem Zusammenhang des

Pacht-(Revier-)Systems zu bedienen (vgl. § 1 Abs. 2 JagdG). Die

sogenannte Revierjagd zeichnet sich dadurch aus, dass sie einer einzelnen

Jägerin bzw. einem einzelnen Jäger oder einer sehr beschränkten Anzahl von

Jägerinnen und Jägern gegen einen jährlichen sogenannten Pachtzins die Bejagung

eines bestimmt umschriebenen Gebiets (Reviers) gestattet (zum Ganzen Ernst

Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, S. 14 f.;

ferner Willi Hämmerli, Das zürcherische Jagdrecht unter besonderer

Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung des Bundes und der übrigen Kantone,

Zürich 1940, S. 50 ff.). Nach § 2 Abs. 1 JagdG bildet dabei

das Gebiet jeder politischen Gemeinde in der Regel ein Jagdrevier. Den Gemeinden

ist aber gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem

Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen bzw. einzelne

Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden

auszutauschen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 JagdG; vgl. die Übersicht über

die Jagdreviere im Kanton Zürich unter www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/jagd/jagdreviere.html

[zuletzt besucht am 9. Dezember 2020]). Die Gemeinden können sodann auch

auf die Verpachtung ihres Gebiets oder eines Teils desselben verzichten und das

nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären (§ 3 Abs. 1

Satz 1 JagdG). Ferner ist es ihnen erlaubt, kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete

oder Naturschutzreservate zu erklären (§ 3 Abs. 1 Satz 2 JagdG).

Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 JagdG ergibt sich

insofern, dass ein bestimmtes Gemeindegebiet entweder an eine Jagdpächterin

bzw. einen Jagdpächter verpachtet oder als Wildschongebiet erklärt sein muss;

Verzicht auf Verpachtung und Erklärung zum Wildschongebiet sind ein und

dasselbe. Jedes Gebiet, auf dem eine Gemeinde die Jagd nicht zulässt, ist

Dispositiv

demnach automatisch Wildschongebiet und damit für die Jagd gesperrt (vgl.

§ 3 Abs. 2 JagdG). Eine weitere Möglichkeit besteht aufgrund von

§ 3 JagdG nicht. Es ist gleichgültig, aus welchen Überlegungen eine

Gemeinde ihr ganzes Gebiet oder einen Teil davon als Wildschongebiet definiert.

Das Gesetz schreibt mithin nicht vor, dass eine Gemeinde nur aus Gründen des

Natur- und Tierschutzes ihr Gebiet oder eine Zone zum Wildschongebiet erklären

darf (zum Ganzen Baur, S. 19 f. mit Hinweisen; ferner Hämmerli,

S. 101, wonach die Gemeinden durch § 3 JagdG die ohne

Gesetzesänderung unentziehbare Kompetenz erhielten, das Gebiet ihres

Gemeindesbanns als Jagdrevier zu verpachten).

4.3 Die Gemeinden sind demnach bei der Gestaltung ihres Jagdreviers und insbesondere der

Benennung von Nichtjagdgebieten innerhalb ihres Gemeindegebiets weitgehend

autonom (vgl. auch BGE 96 I 718 E. II.2; anders § 2 Abs. 2

lit. b des Entwurfs zum neuen Kantonalen Jagdgesetz [vgl. Vorlage

Nr. 5447]; siehe die dazugehörige Weisung des Regierungsrats vom 11. April

2018, S. 19, wonach die Jagdreviergrenzen und die Jagd- und

Nichtjagdgebiete "neu" durch die Direktion festgelegt werden sollen).

Ihre Autonomie wird nur insoweit

eingeschränkt, als das kantonale Recht die Einteilung des Gemeindegebiets in

Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt von der Bewilligung der zuständigen

Direktion abhängig macht und Letzterer eine umfassende Kompetenz zur

Streiterledigung bei Meinungsverschiedenheiten über den Verlauf von

Reviergrenzen einräumt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und § 2bis

JagdG). In § 10 Abs. 1 JagdG werden zudem Zürichsee, Greifensee und

Pfäffikersee zu staatlichen Schongebieten erklärt, und in § 4 JagdG wird dem

Regierungsrat die Befugnis zur Errichtung kantonaler Wildschongebiete erteilt (siehe

dazu den Beschluss des Regierungsrats über das Schongebiet am Tössstock vom

23. Oktober 1958 [LS 702.435] und die Verordnung zum Schutze des

Neeracherriedes vom 19. Juli 1956 [LS 702.651]). Das Neeracherried,

der Pfäffiker- sowie der Greifensee sind ausserdem auch durch den Bund als

Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung ausgeschieden, sodass

die Jagd dort schon von Bundesrechts wegen verboten ist (vgl. Art. 11 des Jagdgesetzes

vom 20. Juni 1986 [SR 922.0] in Verbindung mit Art. 5

Abs. 1 lit. a und Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar

1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler

Bedeutung [SR 922.32]). Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus

anderen wichtigen Gründen wie beispielsweise dem Kriegsfall (vgl. Baur,

S. 71) ermächtigt § 25 JagdG die zuständige Direktion schliesslich im

Sinn einer Ausnahmeregelung, die Jagd für den ganzen Kanton oder für einzelne

Teile desselben für kürzere oder längere Zeit einzuschränken oder ganz zu verbieten.

4.4 Hier liegt

keiner der vorgenannten Fälle vor, in denen der Regierungsrat bzw. die

Beschwerdegegnerin als für die Jagd im Kanton Zürich zuständige Direktion (vgl.

§ 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates

und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und

§ 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Anhang 1 lit. G Ziff. 26 der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11])

zum Entscheid über die Ausscheidung eines Nichtjagdgebiets berufen wären.

Die Grundstücke, welche die Beschwerdeführenden vom

Jagdgebiet nach § 2 Abs. 1 JagdG ausnehmen möchten, umfassen zusammen

lediglich rund 0,45 ha und liegen mitten im Gemeindegebiet der Gemeinde D

bzw. dem gleichnamigen Jagdrevier (vgl. https://maps.zh.ch). Dass die

Grundstücke aus Aspekten des Natur- und Tierschutzes besonders schutzwürdig

wären, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor. Sie begründen ihr Gesuch vom

28. Mai 2019 vielmehr im Wesentlichen damit, dass die Ausübung der Jagd darauf

einen schweren Eingriff in ihr Eigentum und ihre Glaubens- und

Gewissensfreiheit darstelle, da ihnen die Parzellen Kat.-Nr. 02,

"Haus und Umschwung", und Kat.-Nr. 01, "bestockte Fläche

mit Wald", als Wohngrundstück, eigenes Naherholungsgebiet, Park sowie

Ruhefläche für Wild dienten und sie das Dulden der Jagd auf ihren Grundstücken

"als bekennende Tierschützer und Christen […] in einen tiefen Gewissenskonflikt"

stürze.

Wie sich aber aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,

kennt das kantonale Recht – anders als etwa die deutsche Jagdgesetzgebung (vgl.

§ 6a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

29. September 1976 [BGBl. I S. 2849], das zuletzt durch Art. 291

der Verordnung vom 19. Juni 2020 [BGBl. I S. 1328] geändert

worden ist) – die Möglichkeit, ein Privatgrundstück aus ethischen Gründen vom

Jagdgebiet ausnehmen (befrieden) zu lassen, so nicht. Den von den

Beschwerdeführenden als verletzt gerügten Interessen lässt sich deshalb nur im

Rahmen der Prüfung der Ausscheidung eines Wildschongebiets im Sinn von § 3

Abs. 1 Satz 1 JagdG Rechnung tragen. Würde der Kanton (ohne

gesetzliche Grundlage) über das betreffende Gesuch entscheiden und ein Privatgrundstück

vom Jagdgebiet nach § 2 JagdG ausnehmen, läge ein unzulässiger Eingriff in

die Autonomie der betroffenen Gemeinde vor. Die Beschwerdegegnerin trat auf das

Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2019 folglich zu Recht mangels

Zuständigkeit nicht ein.

4.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die

Beschwerdegegnerin ihre Zuständigkeit in der Sache zu Recht verneint habe,

nicht zu beanstanden ist.

Sowohl der Beschwerdegegnerin als auch – respektive erst

recht – der (damit erstbefassten) Vorinstanz fehlte bzw. fehlt es sodann an der

Zuständigkeit zur Beurteilung des beschwerdeführerischen Begehrens, wonach festzustellen sei, dass die Jagdausübung auf

den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 im Eigentum der Beschwerdeführenden

gegen übergeordnetes Recht verstosse (Eventualantrag im Beschwerdeverfahren).

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist bzw. wäre auch die betreffende Frage stattdessen

(vorfrageweise) von der Gemeinde D zu beantworten (gewesen).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je

zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …