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Entscheid

VB.2020.00671

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00671

16. Januar 2021Deutsch28 min

(URT.2021.22443)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00671

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Betriebsbewilligung für eine Kinderkrippe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

betreibt in C unter der Bezeichnung D mit jeweils befristeten Bewilligungen

unter anderem eine Kinderkrippe. Nachdem im Herbst 2014 mehrere Schreiben von

Mitarbeitenden und Eltern beim Gemeinderat eingegangen waren, worin Vorwürfe

gegenüber A erhoben worden waren, liess der Gemeinderat den Krippenbetrieb

durch eine externe Expertin prüfen. Diese kam in ihrem Bericht zum Schluss,

dass die geäusserte Kritik gerechtfertigt sei, und empfahl verschiedene

Massnahmen. Im Rahmen der Umsetzung derselben wurde A verpflichtet, sich einer "Abklärung

über die persönlichen, pädagogischen und führungsbezogenen Voraussetzungen"

zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von

A mit Urteil vom 22. März 2017 ab (VB.2016.00751). Die Abklärung fand in

der Folge zwischen dem 4. Mai 2018 und dem 29. Juni 2018 durch zwei

externe Gutachterinnen statt; diese erstatteten dem Gemeinderat am 4. Juli

2018 Bericht.

B. Mit

Beschluss vom 20. August 2018 erteilte der Gemeinderat C A eine

"provisorische Betriebsbewilligung längstens bis zum 31. Dezember

2018 […] unter den Auflagen gemäss Ziffer 3"

(Dispositiv-Ziff. 1). Dispositiv-Ziff. 3 des gemeinderätlichen

Beschlusses lautet wie folgt:

"Damit

eine neue Betriebsbewilligung beantragt werden kann, müssen folgende Auflagen

erfüllt und zwingend umgesetzt werden:

-

Einstellung einer Krippenleitung/Gruppenleitung, welche in keinem

verwandtschaftlichen Verhältnis zu A steht und welche über ausreichend

Erfahrung und fachlich aktuelles Wissen im Bereich der Betreuung von Babies und

kleinen Kinder verfügt.

-

Klare Aufgaben- und Kompetenztrennung zwischen der Gesamtleiterin und

der Krippen-/Gruppenleitung. Erarbeitung eines Pflichtenhefts für beide

Stellen.

-

Anhebung des Personalschlüssels im Krippenbereich auf mindestens 12 %

[richtig: 120 %] ausgebildetes und 100 % nicht ausgebildetes

Personal, sowie 20 % für die pädagogische Leitung. Sollte der

Personalschlüssel nicht angehoben werden, sind die Mitarbeitenden dazu

angehalten, am Freitag nicht zu arbeiten (Krippe ist geschlossen) und ihre

Stunden für die Zeit mit den Kindern aufzuwenden. Die 20 % für die

Krippenleitung müssen in jedem Fall erhöht werden.

-

Überarbeitung des pädagogischen Konzeptes mit Aussagen zu Umgang mit

Säuglingen, pädagogischen Werten und Haltungen, Bild vom Kleinkind sowie der

Förderung der sozial-emotionalen Entwicklung.

-

Anpassung der Arbeitsabläufe und der Vorgaben zum pädagogischen Handeln

in den Bereichen Nähe und Distanz, Hygiene, feinfühlige und wertschätzende

Kommunikation, Zeit in der Natur."

Der Beschluss des Gemeinderats C vom 20. August 2018

blieb unangefochten.

C. Am

19. November 2018 liess A beim Gemeinderat C um eine unbefristete

Betriebsbewilligung ab dem 1. Januar 2019 ersuchen und ausserdem

beantragen, ihr sei "im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme" eine

Betriebsbewilligung zu erteilen; sodann habe der Abteilungsleiter Soziales der

Gemeinde C, E, in den Ausstand zu treten. Am 10. Dezember 2018 liess A

beim Bezirksrat F ein Ausstandsbegehren gegen den gesamten Gemeinderat der

Gemeinde C stellen. Am 12. Dezember 2018 liess sie ebendort ausserdem

Rechtsverzögerungsrekurs betreffend der von ihr im Gesuch vom 19. November

2018 beantragten vorsorglichen Massnahme erheben. Mit Beschluss vom

26. März 2019 vereinigte der Bezirksrat F die beiden Verfahren, wies das

Ausstandsbegehren ab, hiess den Rechtsverzögerungsrekurs gut und stellte fest,

dass der Gemeinderat C über das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen

einen Zwischenentscheid hätte erlassen müssen. Ausserdem bewilligte er die

Weiterführung der Kinderkrippe aufsichtsrechtlich bis am 26. Juni 2019 (Verfahren

GE.2018.76).

Am 26. April 2019 liess A gegen den Beschluss des

Bezirksrats F vom 26. März 2019 Rekurs beim Regierungsrat erheben und im

Wesentlichen beantragen, sämtliche Mitglieder des Gemeinderats C seien in den

Ausstand zu versetzen.

D. Mit

Beschluss vom 6. Mai 2019 wies der Gemeinderat C das Gesuch von A um

Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung ab dem 1. Januar 2019

ab. Damit sei der Bereich Kinderkrippe von D ab dem 27. Juni 2019

geschlossen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangten A und zahlreiche Mitrekurrierende am 11. Juni 2019 an den

Bezirksrat F. Mit Präsdialverfügung vom 19. Juni 2019 sistierte dieser das

Rekursverfahren, bis rechtskräftig über das Ausstandsbegehren vom

10.

Dezember 2018 gegen die Mitglieder des Gemeinderats C entschieden sei,

und erteilte A "für die Zeit ab 27. Juni 2019"

aufsichtsrechtlich eine Bewilligung zum Betrieb der Kinderkrippe.

Am 11. September 2019 wies der Regierungsrat den

Rekurs von A vom 26. April 2019 ab, soweit er darauf eintrat.

B. Mit

Beschluss vom 19. August 2020 wies der Bezirksrat F den Rekurs vom

11.

Juni 2019 im Sinne der Erwägungen ab (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte A Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 170.- (Dispositiv-Ziff. IV)

und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigungen zu. In

Dispositiv-Ziff. III ordnete der Bezirksrat F ausserdem Folgendes an:

"Die

mit Verfügung des Bezirksratspräsidenten vom 19. Juni 2019 erteilte

aufsichtsrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Kinderkrippe von D gilt weiter:

a) bis zur

Rechtskraft einer allfälligen neuen Betriebsbewilligung des Gemeinderats C;

oder

b) bis zum

Ende des dritten Monats, welcher einer allfälligen Ablehnung des Gesuches vom

6.

November 2019 um eine neue Betriebsbewilligung folgt, mindestens jedoch

bis 31. Dezember 2020.

Bei

Rückzug des Gesuchs vom 6. November 2019 gilt die aufsichtsrechtliche

Bewilligung für den Betrieb der Kinderkrippe bis am 31. Dezember

2020."

III.

Am 25. September 2020

liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge

stellen:

"1. Es

sei Dispositiv Ziff. II., IV. und V. des Beschlusses vom 19. August

2020.

des Bezirksrats F aufzuheben.

2.

Es sei

die Sache zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Eventualiter

zu Rechtsbegehren Ziff. 1 sei der Beschwerdeführerin die unbefristete

Bewilligung zur Führung und Betrieb einer Kinderkrippe in der Gemeinde C zu

erteilen.

4.

Es sei

die Nichtigkeit des Dispositiv Ziff. 3 des Beschlusses 268 vom

20.

August 2018 der Beschwerdegegnerin festzustellen.

5.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat F beantragte am 9. Oktober 2020 die

Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf materielle Vernehmlassung; die

Gemeinde C erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom

27.

November 2020 wurden die Gemeinde C und der Bezirksrat F aufgefordert,

dem Verwaltungsgericht die Akten aus dem bezirksrätlichen Verfahren GE.2018.76

einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Bezirksrat F am 1. Dezember 2020

nach. Die Gemeinde C teilte dem Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2020 mit,

dass sie noch keine Akten aus dem genannten Verfahren vom Bezirksrat

zurückerhalten habe.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem betreffend

erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Gemeinde im Zusammenhang mit einer Betriebsbewilligung für eine Kinderkrippe

gegeben (§§ 41 ff. VRG; vgl. auch Art. 27 Abs. 2 der Pflegekinderverordnung

vom 19. Oktober 1977 [PAVO, SR 211.222.338]; VGr, 3. November

2020, VB.2020.00282, E. 1).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Beschlusses. Darauf ist nur

insofern einzutreten, als damit der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt wurden;

durch die Kostenauflage auf die weiteren Rekurrentinnen und Rekurrenten des

vorinstanzlichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht beschwert

(vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 14 ff.).

1.3

Da die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der Sachverhalt

hinreichend erstellt. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten

Zeugenbefragungen sowie die Edition des Gemeinderatsbeschlusses 197 vom

Dispositiv

30. Juni 2014 kann demnach verzichtet werden. Gleich verhält es sich mit

der Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der persönlichen und fachlichen

Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, eine Kinderkrippe zu führen (vgl. dazu auch

hinten, E. 6).

3.

3.1

Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer

Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht

bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Nach

Art. 316 Abs. 2 ZGB erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen,

was er mit der Pflegekinderverordnung getan hat.

3.2 Kinderkrippen

unterstehen gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PAVO der

Bewilligungspflicht, wobei die Bewilligung unter anderem nur erteilt werden

darf, wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit,

erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind

(Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO). Die Bewilligung hält fest, wie

viele und was für Personen aufgenommen werden dürfen; sie kann auf Probe

erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden

(Art. 16 Abs. 2 PAVO).

Nach Art. 3 Abs. 1 PAVO sind die Kantone befugt,

zum Schutz Minderjähriger, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen,

Bestimmungen zu erlassen, die über diejenigen der Pflegekinderverordnung

hinausgehen (vgl. BGE 116 II 238 E. 2). Des Weiteren dürfen die Kantone

die Pflegekinderverordnung konkretisieren, sofern sie sich an den

bundesrechtlichen Rahmen halten (BGr, 14. Juli 2003, 5A.3/2003,

E. 5.2 f.). Gemäss § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung

über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar

2012 (V BAB, LS 852.23, in der hier anwendbaren, bis am 31. Juli

2020 geltenden Fassung [dazu sogleich, E. 3.3]) muss eine Kinderkrippe

zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorgaben die sozialpädagogischen Grundsätze

und die räumlichen Anforderungen erfüllen.

3.3 Am

1. August 2020 wurde das Kinder- und Jugendheimgesetz vom

27. November 2017 (KJG, LS 852.2) teilweise in Kraft gesetzt und das

bisherige Recht gemäss dessen Anhang geändert (§ 31 KJG; vgl. zum Ganzen

ABl 2015-08-28 [Nr. 34]; RRB Nr. 546/2020). So wurden unter anderem

das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1)

mit den neuen §§ 18a ff. ergänzt und die entsprechenden Bestimmungen

in der Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären

Betreuung, insbesondere die §§ 9 f. V BAB, aufgehoben. Gestützt

auf die neuen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erliess der

Regierungsrat ausserdem die Verordnung vom 27. Mai 2020 über die

Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK, LS 852.14). Letztere regelt

den Vollzug des Kinder- und Jugendhilfegesetzes betreffend die Tagesfamilien

und die Kindertagesstätten (Kitas) sowie der diesbezüglichen Bestimmungen der

Pflegekinderverordnung und insbesondere die Einzelheiten für die Erteilung der

Bewilligung für eine Kindertagesstätte (§ 1 V TaK; § 18c KJHG)

(zum Ganzen VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 3.3).

Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215

E. 3.1.1). Da das Gesuch um die streitgegenständliche Betriebsbewilligung

am 19. November 2018 gestellt wurde, ist vorliegend das bis am

31. Juli 2020 geltende Recht anwendbar (vgl. auch § 33 KJG;

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017 KJHG).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe sich im

streitgegenständlichen Beschluss über das gegen E, den Abteilungsleiter

Soziales der Gemeinde C, gestellte Ausstandsgesuch ausgeschwiegen. Dieser

Mangel habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden können.

4.1.1

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu

treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben,

in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Diese

Bestimmung konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch der

Verfahrensbeteiligten auf unparteiische Beurteilung, wie er in Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in

allgemeiner Weise und in Art. 30 Abs. 1 BV für gerichtliche Verfahren

verankert ist und als dessen Teilgehalt die Ausstandspflicht bei Befangenheit

verfassungsrechtlich garantiert wird (Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 5a N. 4; vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; VGr,

28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 3.1 Abs. 1 – 20. April

2005, VB.2005.00014, E. 6.1 Abs. 2).

Der Anspruch auf Beurteilung durch eine unbefangene und

unparteiische Entscheidinstanz ist formeller Natur.

Eine Verletzung der Ausstandsregeln stellt eine gravierende Verletzung von

Verfahrensvorschriften dar, die somit grundsätzlich ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels bzw. von dessen Erfolgsaussichten zu dessen

Gutheissung und zur Aufhebung der unter Mitwirkung der befangenen Person

ergangenen Anordnung führt. Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes in Fällen

einer Missachtung von Ausstandsvorschriften eine Heilung zu und sieht im

Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn

die Verletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der

Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (BGr, 19. Juni 2020,

2C_178/2020, E. 2.7 – 5. Mai 2014, 1C_96/2014, E. 2.5 – 24. März

2009, 2C_732/2008, E. 2.2.2; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789,

E. 5.2 – 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1; Kiener, § 5a

N. 53; vgl. BGr, 7. Oktober 2011, 5A_357/2011, E. 3.3; VGr,

8. Mai 2013, VB.2012.00694, E. 4.2 und 4.5). Vorausgesetzt ist zudem,

dass die Rechtsmittelbehörde hinsichtlich des Streitgegenstands über die

gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt (BGr, 19. Juni 2020,

2C_178/2020, E. 2.7; BGE 114 Ia 157 E. 3a/bb).

4.1.2

Voreingenommenheit oder Befangenheit sind anzunehmen, wenn im Einzelfall

anhand aller tatsächlichen oder verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten

aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

betreffenden Person zu erwecken. Bei der Voreingenommenheit bzw. der

Befangenheit handelt es sich um innere Zustände, die nur schwer zu beweisen

sind. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass eine Person

tatsächlich befangen ist. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die

den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu

begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss stattdessen in objektiver

Weise als begründet erscheinen (BGE 140 III 221 E. 4.1, 139 III 433

E. 2.1.2, 139 I 121 E. 5.1; VGr, 28. November 2019, VB.2019.00401,

E. 2.3 – 20. April 2005, VB.2005.00014, E. 6.1 Abs. 2;

Kiener, § 5a N. 15).

Ein Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der

Voreingenommenheit kann sich aus sehr vielfältigen Umständen und Vorgängen

ergeben, so etwa aus dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person, wenn

sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit

der Angelegenheit objektiv infrage stellt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn

eine Äusserung oder eine Handlung vermuten lässt, die betroffene Person habe

sich schon eine feste Meinung zum Ausgang des Verfahrens gebildet (BGE 137 I 227 E. 2.1, 133 I 89 E. 3.3). Auch aus einem Zusammenspiel von

verschiedenen Umständen, die für sich allein genommen keine Ausstandspflicht

begründen würden, kann eine Befangenheit erwachsen (Kiener, § 5a

N. 18).

4.2 E ist als

Abteilungsleiter Soziales der Beschwerdegegnerin zwar nicht Mitglied des

Gemeinderats und somit nicht Teil derjenigen Behörde, welche das

streitgegenständliche Gesuch abwies. Er war und ist jedoch in seiner Funktion

grundsätzlich zuständig für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen für

Kinderkrippen und damit vom (persönlichen) Anwendungsbereich von § 5a Abs. 1 VRG erfasst (vgl. Kiener, § 5a N. 10). Die

Beschwerdegegnerin hat sich im streitgegenständlichen Beschluss jedoch nicht

mit dem im Gesuch vom 19. November 2018 gestellten Ausstandsbegehren

auseinandergesetzt.

Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt

werden, wenn sie ausführt, es ergebe sich nicht aus den Akten, dass E

"nach dem 26. November 2018 noch am Verfahren beteiligt war".

Damit mutmasst sie lediglich über seine etwaige Mitwirkung. Denn die

Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Rekursvernehmlassung vor, es werde bezüglich

des Ausstandsbegehrens gegen E auf den Regierungsratsbeschluss vom

11. September 2019 verwiesen; "[d]ie darin aufgeführten Argumente

sind hier analog anzuwenden". Somit ist davon auszugehen, dass der

Abteilungsleiter Soziales auch nach dem 26. November 2018 bei der

Bearbeitung des Gesuchs der Beschwerdeführerin mitwirkte. Dies führt vorliegend

jedoch nicht zur Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

6. Mai 2019. Denn weder vor Verwaltungsgericht noch vor der Vorinstanz

legt die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, weshalb sie E als befangen erachtet.

Aus der von ihr hervorgehobenen Aktennotiz vom 16. März 2018 ergibt sich

jedenfalls keine Befangenheit. Die dort verwendeten Formulierungen lassen nicht

den Schluss zu, dass E sich bereits eine feste Meinung zum Ausgang des

Verfahrens gebildet hätte. Aus den Akten gehen sodann keine weiteren

Äusserungen oder Handlungen von E hervor, welche den Anschein einer

Befangenheit in der vorliegenden Streitsache begründet hätten.

Dass die Beschwerdegegnerin das Ausstandsbegehren

(stillschweigend) abwies, ist demnach in der Sache nicht zu beanstanden; aus

der Rekursvernehmlassung geht denn auch klar hervor, dass die

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Ausstandsgründe für nicht stichhaltig

hielt. Sie muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass sie sich in ihrem Beschluss

dazu ausschwieg. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch jedoch nicht davon

abgehalten, vor der Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht den Ausstand von

E zu thematisieren und damit (gerichtlich) überprüfen zu lassen. Im Ergebnis

hat die Vorinstanz demnach zu Recht von der Aufhebung des

streitgegenständlichen Beschlusses abgesehen.

4.3

Zusammenfassend sind keine Ausstandsgründe gegen E ersichtlich und durfte

dieser somit bei der Vorbereitung des Beschlusses vom 6. Mai 2019

mitwirken. Der Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin führt sodann auch im

vorliegenden Verfahren nicht zur Aufhebung des Beschlusses vom 6. Mai

2019.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die

Nichtigkeit von Dispositiv-Ziff. 3 des gemeinderätlichen Beschlusses vom

20. August 2018 festzustellen. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von

sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 133

II 366 E. 3.1).

5.2

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur

anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. BGE 139

II 243 E. 11.2). Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit, wird nur

angenommen, wenn eine Verfügung mit einem tiefgreifenden und wesentlichen

Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme

der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen

namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens-

und Formfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen

Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist

hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu

sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte

betreffen (BGE 137 I 273 E. 3.1, 132 II 21 E. 3.1 [je mit

Hinweisen]; BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020, E. 6.2 – 31. August

2010, 8C_1065/2009, E. 4.2.3; VGr, 11. Juni 2020, VB.2019.00443,

E. 2.2).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin führt aus, die "Nichtigkeit begründet sich

damit, dass die Beschwerdegegnerin keine Kompetenz hat, der Beschwerdeführerin

rechtsverbindlich Voraussetzungen weder für die Antragsstellung eines Gesuchs

um Bewilligung einer Kinderkrippe noch für die Gutheissung eines solchen

Gesuchs vorzuschreiben".

5.3.2

In diesem Zusammenhang erkannte bereits die Vorinstanz zu Recht, dass der

Einleitungssatz von Dispositiv-Ziff. 3 des gemeinderätlichen

Beschlusses vom 20. August 2018 keine rechtsverbindliche Anordnung

darstellt; in diesem Sinne sei diese auch "unpräzis formuliert". Die

Nichterfüllung der Auflagen gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des

gemeinderätlichen Beschlusses vom 20. August 2018 hat denn auch die

Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, ein neues Gesuch um Erteilung einer

(unbefristeten) Betriebsbewilligung einzureichen, welches in der Folge

materiell behandelt wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat

die Vorinstanz nicht festgehalten, dass Dispositiv-Ziff. 3 des

gemeinderätlichen Beschlusses vom 20. August 2018 insgesamt keine

Rechtswirkung entfalte.

5.3.3

Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen den

Inhalt der Auflagen und bringt vor, dass sich die materiellen Voraussetzungen

für die Erteilung einer Betriebsbewilligung aus der Pflegekinderverordnung

ergäben; "[d]ie Gemeinde verfügt nicht über die Kompetenz, einzelnen

Rechtssubjekten zusätzliche oder abweichende Voraussetzungen aufzubürden".

Die Beschwerdeführerin scheint dabei zu verkennen, dass die Betriebsbewilligung

einer Kinderkrippe mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann. Dies

ergibt sich ausdrücklich aus Art. 16 Abs. 2 PAVO (VGr,

3. November 2020, VB.2020.00282, E. 6.1; vgl. VGr, 6. Februar

2019, VB.2018.00596, E. 6.2 Abs. 2 – 23. April 2018,

VB.2017.00826, E. 2.1 ff.; Art. 18 Abs. 3 und Art. 19

Abs. 3 PAVO).

Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen regeln die

Modalitäten einer Verfügung, indem sie die angeordneten Rechte und Pflichten

entsprechend den konkreten Umständen ausgestalten bzw. die Art und Weise von

deren Wahrnehmung verdeutlichen. Das in Art. 5 Abs. 1 BV

festgehaltene Legalitätsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese brauchen

jedoch nicht in jedem Fall ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein.

Die Zulässigkeit von Auflagen und Bedingungen kann sich auch aus dem mit dem

Gesetz verfolgten Zweck und dem mit der Hauptsache zusammenhängenden

öffentlichen Interesse ergeben (vgl. BGr, 28. April 2014, 1C_750/2013,

E. 3.1 – 11. Dezember 2009, 2C_855/2008, E. 4; VGr,

22. März 2017, VB.2016.00751, E. 3.2). Zudem müssen sie verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. BGr,

31. Januar 2018, 1C_402/2016, E. 10.2 [am Ende] und E. 10.4;

VGr, 23. April 2018, VB.2017.00826, E. 2.4).

Inhaltlich weisen die Auflagen gemäss

Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 20. August 2018 offensichtlich

einen hinreichenden Zusammenhang mit dem in der Pflegekinderverordnung

verankerten öffentlichen Interesse einer am Kindeswohl orientierten

Kinderbetreuung auf (Art. 1a Abs. 1 PAVO; vgl. Art. 1

Abs. 2 PAVO; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 6.3.1 – 6. Februar

2019, VB.2018.00596, E. 6.2 Abs. 2 und E. 7 – 6. November

2013, VB.2013.00489, E. 3.2). Sie sind ausserdem grundsätzlich als

zulässige Konkretisierungen der Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 15

Abs. 1 lit. a und b PAVO bzw. § 10a Abs. 2 lit. a

V BAB zu qualifizieren (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282,

E. 6.4 und 6.7 – 6. Februar 2019, VB.2018.00596, E. 6.2

Abs. 2 – 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 4.3 Abs. 1). Es

trifft zwar zu, dass gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die

Bewilligungsbehörde einer Kinderkrippe nicht auf das Stellenprozent genau

vorschreiben darf, wie viele Mitarbeitende sie bei voller Auslastung mindestens

zu beschäftigen hat (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 6.4.3 –

23. April 2018, VB.2017.00826, E. 2.4 Abs. 3). Der Umstand, dass

die Beschwerdegegnerin dies in ihrem Beschluss vom 20. August 2020 dennoch

getan hat, lässt die entsprechende Auflage aber nicht als nichtig erscheinen;

ein ausserordentlich schwerwiegender (inhaltlicher) Mangel ist darin nicht zu

erblicken (vgl. BGE 136 II 415 E. 3.1 f.). Gleich verhält es

sich mit der Auflage, es sei eine "Krippenleitung/Gruppenleitung, welche

in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis [zur Beschwerdeführerin] steht"

einzustellen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, diese Auflage

käme einem "faktischen Berufsverbot" gleich. Dass dadurch der

Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV betroffen wäre, macht

die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht nicht geltend (vgl. BGr,

9. September 2020, 8C_242/2020, E. 6.2; vgl. zum Kerngehalt der

Wirtschaftsfreiheit Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte,

3. A., Bern 2018, § 31 N. 47 f.). Des Weiteren ist in

diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kindergartenbetrieb von D vom

streitgegenständlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin nicht erfasst ist.

Darauf weist auch die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 9. Mai 2019

ausdrücklich hin.

5.4 Zusammenfassend

ergibt sich, dass Dispositiv-Ziff. 3 des gemeinderätlichen Beschlusses vom

20. August 2018 nicht nichtig ist.

6.

Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen das

Gutachten bzw. den "Bericht Evaluation Kinderkrippe C" vom

4. Juli 2018 und bringt vor, dieses sei "wegen wesentlichen formellen

und inhaltlichen Mängeln nicht beweistauglich". Diese Rügen erweisen sich im

vorliegenden Verfahren jedoch als verspätet. Denn der Bericht wurde im Nachgang

zum verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 22. März 2017 (VB.2016.00751)

erstellt und floss in den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. August

2018 ein. Die Beschwerdeführerin hätte sich im Rahmen eines Rekursverfahrens

dagegen – und damit auch gegen das im Vorfeld desselben eingeholte Gutachten –

zur Wehr setzen können und müssen (§ 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 38 ff.). Dass sie dies nicht getan hat,

gereicht ihr demnach zum Nachteil. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen,

dass auch die gerügten Verfahrensfehler und die geltend gemachten inhaltlichen

Mängel des Gutachtens keine Nichtigkeit der Auflagen gemäss

Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

20. August 2018 zur Folge hätten (vgl. vorn, E. 5.2).

7.

7.1 Des

Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine falsche Rechtsanwendung darin,

dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs

vom 19. November 2018 prüften, "ob die Voraussetzungen gemäss

Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 20. August 2018 erfüllt seien,

anstatt die Voraussetzungen der PAVO zu prüfen".

7.2

7.2.1

Wie bereits ausgeführt, regeln Auflagen die Modalitäten einer Verfügung,

indem sie die angeordneten Rechte und Pflichten entsprechend den konkreten

Umständen ausgestalten. Im Rahmen der Pflegekinderverordnung dienen sie

insbesondere dazu, die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15 PAVO mit

Blick auf die Umstände der einzelnen Kinderkrippe zu konkretisieren (vgl. VGr, 6. Februar

2019, VB.2018.00596, E. 6.2 Abs. 2 f.). Dabei ist hier zu

berücksichtigen, dass mit den jeweils befristeten Betriebsbewilligungen für die

streitgegenständliche Kinderkrippe ein Dauersachverhalt geregelt wurde. In

diesem Sinn sind die Auflagen in Dispositiv-Ziff. 3 des gemeinderätlichen

Beschlusses vom 20. August 2018 nicht nur als zulässige und notwendige

Konkretisierungen der Pflegekinderverordnung zu qualifizieren; vielmehr sind

sie zugleich als Androhung zu verstehen, dass die Nichtverlängerung bzw.

Nichterteilung der Betriebsbewilligung beschlossen werden würde, sollten die

Auflagen nicht erfüllt werden. Inhaltlich ist eine solche Androhung nicht zu

beanstanden. Alternativ hätte die Beschwerdegegnerin auch eine Bewilligung

unter Auflagen erteilen, gleichzeitig aber den Bewilligungsentzug für den Fall

der Nichterfüllung derselben androhen können (vgl. VGr, 3. November 2020,

VB.2020.00282, E. 6.8).

7.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass das streitgegenständliche

Bewilligungsgesuch von der Beschwerdegegnerin gemäss den Vorgaben der

Pflegekinderverordnung geprüft werden musste. Davon konnte auch gestützt auf

die Auflagen in Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 20. August

2018 nicht abgesehen werden. Die Nichteinhaltung der Auflagen ist dabei jedoch

– wie aufgezeigt – mit dem Nichterfüllen der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen

gemäss Art. 15 PAVO bzw. vorliegend insbesondere der fachlichen und

persönlichen Eignung der Krippenleitung gemäss Art. 15 Abs. 1

lit. b PAVO gleichzusetzen. Demnach handelte die Beschwerdegegnerin im

Ergebnis rechtmässig, indem sie im Rahmen des streitgegenständlichen

Beschlusses vom 6. Mai 2019 und damit anlässlich des neuen

Gesuchsverfahrens überprüfte, ob die von ihr in einem früheren Beschluss

gemachten Auflagen eingehalten werden. Dass sie daneben nicht ausdrücklich

(auch) auf Art. 15 PAVO einging, ist demnach zulässig.

7.2.3

Es trifft zwar zu, dass im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai

2019 die Nichteinhaltung der Auflagen und damit die Nichterteilung der

Bewilligung insbesondere mit Hinweis auf den Bericht der externen

Sachverständigen begründet wird. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht zu

beanstanden. Das Verwaltungsgericht hielt bereits in seinem Urteil vom

22. März 2017 fest, dass die Zweifel der Beschwerdegegnerin an der

Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Beschwerdeführerin

berechtigt gewesen seien (VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 4.4.2

und 4.4.3 Abs. 1). Diese Zweifel wurden in der Folge von zwei Gutachterinnen

bestätigt. Des Weiteren zeigte auch das im Rahmen des hier strittigen

Bewilligungsverfahrens erstattete Gutachten einer (anderen) externen Expertin

auf, dass weiterhin Mängel bestehen und diese trotz den seit den (erstmaligen)

Beanstandungen im Jahr 2014 ergriffenen Massnahmen bisher nicht behoben worden

seien. Vor diesem Hintergrund musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen,

dass der Beschwerdeführerin die fachliche und persönliche Eignung im Sinn von Art. 15

Abs. 1 lit. b PAVO für die (weitere) Leitung der Kinderkrippe fehlt

(vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 PAVO; BGr,

14. Mai 2012, 5A_337/2012, E. 4.3.2; VGr, 6. Februar 2019,

VB.2018.00596, E. 6.2 Abs. 2 f.). Was die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren zu ihrer fachlichen und persönlichen Eignung vorbringt,

vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen sind die von ihr eingereichten

Diplome und Bestätigungen nicht geeignet, die von mehreren Expertinnen (auch

anlässlich von Krippenbesuchen) festgestellten Mängel zu widerlegen; zum

anderen beschränken sich ihre Vorbringen über weite Strecken darauf, den Inhalt

der Gutachten als falsch zu rügen. Die "Empfehlungsschreiben der

Eltern" vermögen schliesslich die fachliche und persönliche Eignung der

Beschwerdeführerin im Sinn der Pflegekinderverordnung ebenfalls nicht zu

belegen (vgl. bereits VGr, 22. März 2017, VB.2016.00751, E. 4.4.3

Abs. 2).

Im Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. November

2018 wird ausgeführt, dass G, der Sohn der Beschwerdeführerin, die Leitung der

Kinderkrippe allein, eventualiter gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, übernehmen

werde. Dass G über die notwendigen Qualifikationen für die Übernahme der

Krippenleitung verfügte, geht nicht aus den Akten hervor und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht (mehr) behauptet. Sodann ist zu berücksichtigen,

dass in der Vergangenheit bereits versucht wurde, die Aufgabe der Krippenleitung

G zu übertragen, was jedoch nicht funktionierte.

Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gesuch vom 6. Mai 2019 zum Schluss

kam, dass die Kinderkrippe über "keine bewilligungsfähige

Krippenleitung" verfüge (vgl. BGr, 14. Mai 2012, 5A_904/2011,

E. 3.3 und 3.4.2) und die Bewilligung deshalb verweigerte. Es musste

mithin nicht auch noch geprüft werden, ob die weiteren

Bewilligungsvoraussetzungen der Pflegekinderverordnung erfüllt waren.

7.2.4

Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der

Betriebsbewilligung ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die

Beschwerdegegnerin traf in der Vergangenheit jeweils mildere Massnahmen als der

direkte Entzug der Bewilligung bzw. deren Verweigerung, indem sie ihre

Bewilligungsbeschlüsse mit verschiedenen Auflagen verband (vgl. Art. 18

Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 PAVO; VGr, 22. März 2017,

VB.2016.00751, E. 4.4.3 Abs. 2; vgl. auch VGr, 3. November 2020,

VB.2020.00282, E. 6.8). Des Weiteren wurde die Beschwerdegegnerin auch den

Anforderungen von Art. 20 PAVO gerecht: Einerseits hat sie durch die

mehrfache Evaluation der Kinderkrippe durch externe Expertinnen und den in

diesem Zusammenhang geführten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin und ihren

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter anderem Beratung durch fachkundige

Hilfe vermittelt. Ausserdem hat sie durch die Befristung der Bewilligung und

der damit einhergehenden häufigeren Gesuchsverfahren über mehrere Jahre hinweg

eine engere Überwachung des Krippenbetriebs der Beschwerdeführerin wahrgenommen

(vgl. Art. 20 Abs. 1 f. PAVO; BGr, 14. Mai 2012,

5A_337/2012, E. 5.2 f.; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282,

E. 6.2). Die Nichterteilung einer (weiteren) Betriebsbewilligung erweist

sich somit als verhältnismässig.

7.3 Zusammenfassend

erweist sich die Verweigerung der Betriebsbewilligung gemäss Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2019 als rechtmässig. Somit kann auch dem im

vorliegenden Verfahren gestellten Eventualantrag auf Erteilung einer unbefristeten

Betriebsbewilligung nicht entsprochen werden.

7.4 Nach dem

Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an einer Bewilligung für den

Krippenbetrieb. Da Letzterer ausserdem seit mehreren Jahren lediglich mit

provisorischen bzw. aufsichtsrechtlichen Bewilligungen und überdies – wie sich

nun gezeigt hat – ohne bewilligungsfähige Krippenleitung aufrechterhalten

worden war, gilt es diesen zeitnah zu schliessen. Mit Blick auf das Kindswohl

und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit erweist sich eine

Schliessung per 30. April 2021 als angezeigt.

8.

8.1 Schliesslich

stellt sich die Frage, ob die vom Bezirksrat in Dispositiv-Ziff. III des

angefochtenen Beschlusses angeordnete "aufsichtsrechtliche Bewilligung"

(weiterhin) Geltung beanspruchen kann.

8.2 Dispositiv-Ziff. III

des vorinstanzlichen Beschlusses betrifft ein Bewilligungsverfahren, welches

ausserhalb des Streitgegenstands liegt; dieses wurde mit Gesuch vom

6. November 2019, in welchem G als (alleiniger) Krippenleiter auftritt,

eingeleitet (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479). Die Vorinstanz traf

damit eine über das bei ihr hängige Gesuchsverfahren hinausgehende Anordnung

und erteilte im Ergebnis eine vorsorgliche Betriebsbewilligung. Dafür ist bzw.

war sie jedoch funktionell nicht zuständig, weder als Aufsichts- noch als

Rechtsmittelbehörde (vgl. zur Aufsichtstätigkeit der Bezirksräte über Gemeinden

§§ 163 f. und 166 ff. des Gemeindegesetzes vom

20. April 2015 [LS 131.1] sowie dazu Lorenzo Marazzotta/Mischa

Morgenbesser, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar

zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 163

N. 5 f., § 164 N. 3, § 166 N. 6 ff.,

§ 167 N. 8 ff., § 168 N. 1 ff.).

Damit hat die Vorinstanz in schwerwiegender Weise gegen

die gesetzliche Zuständigkeitsordnung verstossen (vgl. BGE 145 III 436

E. 4, 127 II 32 E. 3g, 111 Ib 213 E. 5b; VGr, 29. August

2001, PB.2001.00011, E. 3b; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1103 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 31 Rz. 15 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 38). Überdies erweist sich dieser Mangel auch als offensichtlich

bzw. zumindest als leicht erkennbar, nimmt die Vor­instanz in

Dispositiv-Ziff. III doch ausdrücklich Bezug auf ein Verfahren, das bei

ihr noch nicht hängig ist. Inwiefern die der Vorinstanz zukommenden

Aufsichtskompetenzen über die Beschwerdegegnerin die Erteilung einer

vorsorglichen Betriebsbewilligung zu rechtfertigen vermöchten, ist sodann in

keiner Weise ersichtlich (vgl. § 167 und 168 Abs. 1 lit. b GG

und dazu Marazzotta/Morgenbesser, § 167 N. 8 f., § 168

N. 6). Schliesslich ist die Annahme der Nichtigkeit auch mit der

Rechtssicherheit vereinbar, zumal dem Kindswohl vorliegend eine zentrale

Bedeutung zuzumessen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit im

Einzelnen vorn, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

8.3 Demnach

erweist sich Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses des Bezirksrats F vom

19. August 2020 als nichtig. Die Nichtigkeit eines Rechtsakts ist

jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten

(BGE 139 II 243 E. 11.2, 136 II 145 E. 1.2). Die Nichtigkeit ist

im Dispositiv dieses Entscheids festzustellen.

Zuhanden der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist

festzuhalten, dass die Kinderkrippe der Beschwerdeführerin damit per

30. April 2021 wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen geschlossen

wird. Ein erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin und/oder von G bzw. das bei

der Beschwerdegegnerin bereits hängige Gesuch kann unter den gegebenen

Umständen nicht zu einer provisorischen Weitergeltung der bisherigen

Bewilligung führen. Ein solches Gesuch kann nur die Neueröffnung einer Krippe

zum Gegenstand haben.

9.

9.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

9.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. III des

Beschlusses des Bezirksrats F vom 19. August 2020 nichtig ist.

Der

Krippenbetrieb von D wird per 30. April 2021 geschlossen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …