VB.2020.00673
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00673
19. Mai 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22743)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00673
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
D GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 20. März 2020 eröffnete die
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, ein offenes Submissionsverfahren betreffend
die Erstellung einer Photovoltaik-Anlage (BKP 239) auf dem begrünten Dach
des VBZ Tramdepots Oerlikon im Rahmen der Sanierung und Instandsetzung des historischen
Depotteils (Bauauftrag, BAV 71070). Innert der Eingabefrist gingen neun
Angebote mit Offertsummen zwischen Fr. 491'286.35 und Fr. 696'140.40
(jeweils netto, inkl. MWST) ein. Mit Verfügung des Vorstehers des
Hochbaudepartements vom 10. September 2020 ging der Zuschlag an die D GmbH
für deren Angebot im Betrag von Fr. 616'087.30. Der Vergabeentscheid wurde
den Anbieterinnen mit Schreiben vom 15. September 2020 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die A AG am 28. September 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid sei
aufzuheben und der Zuschlag ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache mit der
verbindlichen Anweisung zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Verfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die
Beschwerdeführerin, der Beschwerde – zunächst superprovisorisch – aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegnerin den Abschluss und Vollzug des
Vertrags mit der Zuschlagsempfängerin einstweilen zu untersagen. Vor dem
Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei ihr sodann Einsicht in die
Vergabeakten zu gewähren und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner
verlangte sie eine Parteientschädigung (zuzüglich MWST) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 wurde
der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 beantragte
die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf
sie einzutreten sei. Abzuweisen sei sodann auch das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin liess sich nicht
vernehmen.
Am 26. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin
teilweise Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten
gewährt.
In ihrer Replik vom 6. November 2020 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2020 wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zu Einreichung der
Duplik und zur Vervollständigung der Akten angesetzt.
Am 19. November 2020 teilte die Beschwerdegegnerin
mit, dass sie den Vertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen habe.
Mit der Duplik vom 3. Dezember 2020 reichte die
Beschwerdegegnerin weitere Prozessakten ein und hielt im Übrigen an ihren
Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 wurde der
Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der Duplik eingereichten Akten
gewährt und es wurde ihr eine Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt.
Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin
datiert vom 15. Januar 2021 und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
dazu vom 10. Februar 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,
wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen
Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist
aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin betragsmässig das tiefste Angebot eingereicht,
belegt damit in der Gesamtbewertung indes nur den vierten Platz. Ginge es der
Beschwerdeführerin lediglich um eine Besserbewertung ihres Angebots im Rahmen
der von der Beschwerdegegnerin angewendeten Bewertungsvorgaben, hätte sie denn
auch kaum Chancen auf den Zuschlag. Mit ihrer Beschwerde wehrt sie sich jedoch
gegen die Bewertungsvorgaben als solche, insbesondere rügt sie eine zu tiefe
Gewichtung des Zuschlagskriteriums ''Stromgestehungskosten'', die Wahl einer zu
hohen Preisspanne und die Berücksichtigung der Referenzen nicht nur bei den
Eignungskriterien, sondern auch bei den Zuschlagskriterien. Falls sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
berechtigt erweisen, hätte sie eine realistische Chance, mit dem eigenen
Dispositiv
Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Der
bereits erfolgte Vertragsabschluss ändert an der Legitimation nichts; die
Submissionsbeschwerde steht auch dafür zur Verfügung, nach Vertragsabschluss die Rechtswidrigkeit einer
Ausschlussverfügung feststellen zu lassen (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVöB).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
3.
3.1 Zuschlagskriterien
dienen zur Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003, SubmV). Die Vergabebehörden
verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber,
welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste
sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;
VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
Gemäss der § 13 Abs. 1 lit. m und Abs. 2
SubmV sind die Zuschlagskriterien in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mit
ihrer Rangordnung oder Gewichtung in der Ausschreibung beziehungsweise in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt zu machen; damit wird die notwendige
Transparenz (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB) gewährleistet; eine
Nummerierung der Kriterien ist dazu nicht notwendig (vgl. VGr, 10. Februar
2017, VB.2016.00300, E. 3.2; 10. April 2013, VB.2013.00132,
E. 4.1; 27. Juni 2012, VB.2012.00026, E. 5; 18. Dezember
2002, VB.2001.00095, E. 3).
3.2 Vorliegend statuierte die
Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien samt
ihrer Rangordnung und gewichtete sie
im Rahmen der Auswertung wie folgt:
1. Qualität 50%
Referenzen Unternehmung
3 Referenzen von
ausgeführten Anlagen im gleichen Gewerk (ähnlicher Anlagen / Dachtyp) mit
ähnlicher Komplexität und einem vergleichbaren Auftragsvolumen wie die
ausgeschriebene Leistung, nicht älter als 5 Jahre
Personaleinsatz
Bewertung der Angaben
zum eingeplanten Schlüsselpersonal, dessen Erfahrungen und Referenzen.
Qualität der
Komponenten
Bewertet wird die
Qualität der angebotenen Komponenten:
-
Montagesystem
-
PV-Module
-
Wechselrichter
2. Stromgestehungskosten 45%
Bewertet wird der Preis pro kWh unter
der Berücksichtigung folgender Parameter:
-
Eingabesumme (eingereichtes Angebot)
-
Projektfixkosten (durch den Fachplaner abgeschätzt)
-
Unterhaltskosten (durch den Fachplaner abgeschätzt)
-
Energieertrag der PV-Anlage (vom Fachplaner errechnet)
3. Lernende 5%
3.3 Aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden,
gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst
frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden
(vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August 2018,
VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7;
23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999,
VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde
gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen
Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit
anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei
offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen
Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).
Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden
sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im
Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu
stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).
3.3.1
Angesichts der Reihenfolge der Zuschlagskriterien und der fortlaufenden
Nummerierung in den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabestelle keinen
Zweifel daran gelassen, dass das Zuschlagskriterium Qualität höher zu gewichten
war als das Zuschlagskriterium Stromgestehungskosten. Klar war damit aber auch,
dass das zweite der insgesamt drei Zuschlagskriterien keinesfalls höher als mit
49 % gewichtet werden konnte. Nachdem die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen
für die Bewertung verbindlich sind (Galli/Moser/Lang/Steiner,
S. 387 N. 859), war es der Beschwerdegegnerin verwehrt, diese
Rangordnung im Rahmen der Angebotsbewertung zu verändern. Wäre die
Beschwerdeführerin mit der bloss zweitrangigen Gewichtung des
Zuschlagskriteriums "Stromgestehungskosten" nicht einverstanden
gewesen, hätte sie ihre dahingehende Beanstandung denn auch nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung bei der
Beschwerdegegnerin deponieren müssen (vgl.
VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033, E. 4.3). Sie durfte nicht
abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und andernfalls mit
Beschwerde die Wiederholung des Verfahrens verlangen. Wenn die
Beschwerdeführerin nun die Gewichtung mit 45 % als zu tief erachtet und
stattdessen eine solche von 75 % postuliert, erweist sich diese Rüge somit
als verspätet.
Anzumerken ist, dass ihr inhaltlich ohnehin nicht gefolgt
werden könnte. Die Beschwerdeführerin hält dafür, bei der strittigen
Beschaffung gehe es letztlich um elektrische Energie und damit um ein
standardisiertes Gut, dessen Erzeugung sich ausschliesslich nach dem Kriterium
des niedrigsten Preises richten könne. Diese Argumentation ist offenkundig
nicht stichhaltig. Ausgeschrieben war kein simpler Energieliefervertrag,
sondern ein Bauauftrag zur Erstellung einer Photovoltaikanlage auf dem
begrünten Dach eines in vollem Betreib stehenden Tramdepots, welches überdies
unter Denkmalschutz steht. Dabei handelt es sich weder in technischer noch in konstruktiver
Hinsicht um die Beschaffung eines Standardprodukts. Vielmehr ist mit der
Beschwerdegegnerin von einem fachlich anspruchsvollen, eher komplexen Projekt
auszugehen, welches eine leicht höhere Gewichtung des Qualitätskriteriums
jedenfalls als vertretbar erscheinen lässt.
3.3.2
Auch die Rüge, es sei unzulässig, die dem Eignungsnachweis dienenden
Referenzen in die Bewertung der Zuschlagskriterien einzubeziehen, hätte die
Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen. Mit der
Nennung des Unterkriteriums ''Referenzen Unternehmung'' hat die
Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsunterlagen klar und transparent
dargetan, dass die Angebote auch nach der Qualität der Referenzen beurteilt
würden und dass diese Beurteilung in die Zuschlagsbewertung einfliessen würde.
Um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden, wäre die Beschwerdeführerin
daher nach Treu und Glauben wiederum gehalten gewesen, spätestens bei der
Einreichung ihres Angebots zu monieren, dass sie dieses Vorgehen als unzulässig
erachtet. Ihre diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich damit als
verspätet. Abgesehen davon, ist es nicht unüblich und im Grundsatz zulässig,
die Qualität beziehungsweise Beschaffenheit der Referenzobjekte als
Zuschlagskriterium zu bewerten (vgl. VGr, 4. März 2021, VB.2020.00903,
E. 4.2; 9. Mai 2018, VB.2017.00854, E. 6.2.2).
3.3.3
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren auch, von der für die
Qualitätsbewertung festgesetzten Gewichtung von 50 % seien deren 20 %
auf die Referenzbewertung entfallen, was letztlich einem Fünftel der
Gesamtgewichtung entspreche. Begründet wird dieser Einwand indes lediglich
unter Verweis auf die vorstehend als verspätet qualifizierte Rüge der angeblich
unzulässigen Doppelprüfung der Referenzen bei den Eignungs- und den Zuschlagskriterien.
Andere Gründe, welche gegen die Gewichtung des betreffenden Unterkriteriums mit
20 % sprechen könnten, wurden nicht substanziiert dargetan und sind auch
nicht ersichtlich. Das Unterkriterium "Referenzen" wird in den
Ausschreibungsunterlagen als erstes von drei Unterkriterien, mithin vorrangig,
aufgeführt. Abgesehen davon, dass erstmals in der Beschwerde vor
Verwaltungsgericht erhobene Einwände gegen diese Ausschreibungsvorgaben
wiederum als verspätet zu qualifizieren wären (vgl. E. 3.2.2), erscheint
die gewählte Rangfolge der Unterkriterien vorliegend durchaus als sachgerecht.
Dem Projekt kann zweifellos eine gewisse Komplexität attestiert werden, welche
sich nicht nur auf die Qualität der angebotenen Komponenten beschränkt. Für das
reibungslose Funktionieren der bestellten Anlage ist die Qualität des Aufbaus beziehungsweise
die fachliche Qualifikation des Anlageerstellers von mindestens ebenso
zentraler Bedeutung. Neben den anlagetechnischen Aspekten gilt es vorliegend
sodann auch die konstruktiven und betriebsbedingten Besonderheiten des
Anlagestandorts zu berücksichtigen. Angesichts dessen ist es ohne Weiteres
nachvollziehbar und dementsprechend auch vertretbar, wenn die
Beschwerdegegnerin dem fachlichen Qualitätsnachweis bei der Lösung vergleichbarer
Aufgaben vorrangige Bedeutung beigemessen hat. Bei einem Gewicht von 20 %
gegenüber den beiden nachfolgenden Unterkriterien "Personaleinsatz" und
"Qualität der Komponenten" mit je 15 %, handelt es sich im Übrigen nur um eine
geringe Priorisierung, welche jedenfalls innerhalb des der Vergabebehörde
zustehenden Ermessensspielraums liegt und daher nicht zu beanstanden ist.
3.4 Benotet
wurden die Referenzen der Beschwerdeführerin mit 4 Punkten, diejenigen der
Mitbeteiligten mit 4,5 Punkten. Gemäss den Vorgaben in den
Ausschreibungsunterlagen basiert die Bewertung auf der Vergleichbarkeit der
Referenzobjekte mit dem ausgeschriebenen Auftrag in Bezug auf Komplexität,
Auftragsvolumen und ''Anlagen im gleichen Gewerk'', wobei der Begriff ''Gewerk''
die beiden Komponenten Anlage und Dachtyp umfasst. Wie der von der
Beschwerdegegnerin mit der Vergabe betraute Fachplaner der Beschwerdeführerin
mit E-Mail vom 22. September 2020 erläuterte, erfolgte die Benotung der
jeweiligen Referenzen anhand einer Punkteskala von 0 bis 5. Die maximale
Punktzahl wurde demnach für ''Gründächer ähnlicher Grösse mit ähnlicher
Komplexität'' vergeben. Vier Punkte erzielten ''Kiesdächer ähnlicher Grösse,
jedoch ohne spezielle Gründachherausforderungen'' etc. (vgl. a.a.O).
In der Angebotsbewertung wurde sodann zu den Referenzangaben
der Beschwerdeführerin angemerkt, dass sie kein Referenzprojekt zu einem ''Gründach''
genannt habe. Bei der Mitbeteiligten wurde diesbezüglich vermerkt, dass sie ''nur''
ein ''Gründach''-Projekt vorweisen könne.
3.4.1
Die Beschwerdeführerin hat weder die in den Ausschreibungsunterlagen
statuierte Bedeutung des einschlägigen Dachtyps noch deren Konkretisierung
anhand der (von ihr selber eingereichten) Benotungsanleitung des Fachplaners
aufgegriffen, geschweige denn substanziiert infrage gestellt. Unbestritten
blieb sodann auch die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht
offengelegte Angebotsbewertung, wo festgestellt wurde, dass die Mitbeteiligte
diese Vorgaben mit immerhin einem einschlägigen Referenzprojekt auf einem
begrünten Dach letztlich besser erfüllt als die Beschwerdeführerin. Vor diesem
Hintergrund erscheint die leicht bessere Benotung der Mitbeteiligten als
hinreichend begründet und damit als rechtens.
3.4.2
In ihrer Stellungnahme zu der mit der Duplik eingereichten
Auswertungstabelle wendet die Beschwerdeführerin ein, nachdem die Tabelle unter
dem Titel "Referenzen" zwei Zeilen aufweise, stelle sich die Frage,
ob die gleichen Unternehmerreferenzen gleich zweimal bewertet worden seien.
Diese Befürchtung ist offenkundig unbegründet. Die beiden besagten Zeilen sind
mit B1 und B2 bezeichnet, entsprechend der Auflistung der Kriterien in der
Angebotsbewertung. Die Bezeichnung B1 bezieht sich demnach auf die Bewertung
zum ersten Unterkriterium ''Referenzen Unternehmung'' und die Bezeichnung B2
auf das zweite Unterkriterium ''Personaleinsatz'', bei welchem die ''Angaben
zum eingeplanten Schlüsselpersonal, dessen Erfahrungen und Referenzen''
bewertet wurden. Die Mitbeteiligte erzielte beim Unterkriterium B2 die
maximalen 5 Punkte, die Beschwerdeführerin 4,5 Punkte. Die Begründetheit
dieser Bewertung wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgegriffen und dementsprechend
auch nicht substanziiert infrage gestellt.
3.5 Das dritte
qualitätsbezogene Unterkriterium "Qualität der Komponenten" umfasst
die drei Einzelwertungen ''Montagesystem'', ''PV-Modul'' und ''Wechselrichter''.
Die Mitbeteiligte erzielte bei allen drei Positionen die maximale Punktzahl und
schnitt mit einem Punktedurchschnitt von 5 Punkten deutlich besser ab als
die Beschwerdeführerin mit einem solchen von 3,5 Punkten.
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem
ausgeführt, die Mitbeteiligte habe ein sehr hochwertiges Montagesystem
angeboten, welches im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerdeführerin speziell
für Gründächer konzipiert worden sei und Letzterem aufgrund seiner höheren
Stabilität überlegen sei. Diesem sachlich überzeugenden Argument ist die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit keinem Wort entgegengetreten.
Insbesondere machte sie auch nicht geltend, mangels Offenlegung der mit der
Beschwerdeantwort eingereichten Produktdeklaration der Mitbeteiligten sei ihr
eine hinreichend substanziierte Bestreitung dieser Feststellung gar nicht
möglich. Diesen Einwand erhebt sie dafür erstmals in ihrer Triplik, nachdem ihr
im Rahmen der Akteneinsicht in die Duplikbeilagen auch die Einsicht in die
Zusammenstellung der Produktangaben sämtlicher anderer Anbieter, unter Verweis
auf schützenswerte Anbieterinteressen, verweigert worden war. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht erst mit der Offenlegung sämtlicher Anbieterangaben hinlänglich
entsprochen wird (vgl. VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00672; E. 6.1).
Dementsprechend geht es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht darum, in
welche Produktbezeichnungen keine Einsicht gewährt wurde, sondern welche
bewertungsrelevanten Produkteigenschaften ihr in der Beschwerdeantwort
offengelegt wurden. Dazu hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Replik,
zumindest in grundsätzlicher Form, Stellung nehmen können, was sie nicht getan
hat.
3.5.2
Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus,
massgebend für die qualitative Besserbewertung der Mitbeteiligten bei den
Subkriterien ''PV-Module'' und ''Wechselrichter'' sei, dass das von ihr
angebotene PV-Modul eine höhere Leistung aufweise als dasjenige der
Beschwerdeführerin und der angebotene Wechselrichter einen höheren
Wirkungsgrad.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Replik nicht,
dass das Angebot der Mitbeteiligten insofern eine Mehrleistung beinhaltet. Sie
stellt sich aber auf den Standpunkt, die Leistung der Anlage fliesse vorliegend
bereits bei den Stromgestehungskosten in die Bewertung ein und zwar beim
Parameter "Energieertrag der PV-Anlage". Letzteres wird von der
Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Wie sie in ihrer Duplik erklärt,
wurde der jährliche Energieertrag (E) mit folgender Formel berechnet:
E = Ppeak
x Gk
x PR.
Zur Erläuterung führt sie aus, beim Wert Ppeak
handle es sich um die Anlageleistung (kWp), welcher sich anhand der Anzahl
Module multipliziert mit der Leistung pro Modul errechnet. PR stehe sodann für
den Systemwirkungsgrad der Anlage. Dieser setze sich aus dem Wechselrichterwirkungsgrad
und den übrigen wirkungsgradrelevanten Anlageteilen zusammen.
Es kann somit festgestellt werden, dass sowohl eine Mehr-
oder Minderleistung bei den Modulen als auch Abstufungen beim Wirkungsgrad der
Wechselrichter in die Berechnung der Stromgestehungskosten eingeflossen und
entsprechend bewertet worden sind. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
bemerkt, hat das zur Folge, dass eine nochmalige Berücksichtigung dieser
Mehrleistung bei der Qualitätsbeurteilung der betreffenden Anlagekomponenten
nicht mehr infrage kommt. Derselbe Leistungsaspekt eines Angebots kann bei der
Zuschlagsbewertung grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden, entweder
beim Preis, bei der Qualität oder – wie vorliegend – bei einem
Zuschlagskriterium zur Wirtschaftlichkeit der Angebote (VGr, 4. März 2021, VB.2020.00903, E. 4.2.1; vgl.
auch Claudia Schneider Heusi, Die Bewertung des Preises in: Aktuelles
Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 330 f., S. 335).
Die
Beschwerdegegnerin hat zwar in der Beschwerdeantwort keine weiteren Gründe für
die unterschiedliche Bewertung der beiden Angebote bei den betreffenden
Subkriterien genannt. Wie die von ihr mit der Duplik nachgereichte
Offertauswertung zeigt, umfasste der Katalog der bewertungsrelevanten
Produktmerkmale indes sowohl in der Kategorie ''PV-Module''
als auch in der Kategorie ''Wechselrichter'' noch diverse weitere Positionen. Ob die
Auswertung dieser verbleibenden Qualitätsmerkmale geeignet ist, die
Besserbewertung der Mitbeteiligten zu begründen, kann dahingestellt bleiben.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin bei diesen beiden Unterkriterien ebenfalls
die volle Punktzahl zuerkannt würde, hätte dies keinen entscheidenden Einfluss
auf das Gesamtergebnis. Ihr Punktedurchschnitt würde sich dadurch zwar von 3,5
auf 4,5 erhöhen, die Anzahl gewichtete Punkte von 52,5 auf 67,5 und ihr
Punktetotal von insgesamt 425 Punkten auf 440 Punkte. Damit läge sie
aber nach wie vor deutlich hinter der Mitbeteiligten mit insgesamt 476 Punkten.
4.
Beim zweiten
Zuschlagskriterium hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen
Direktvergleich zwischen den Angebotspreisen beschränkt, sondern diese unter
dem Titel "Stromgestehungskosten" in eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung einbezogen. In den Ausschreibungsunterlagen hat
sie dazu festgehalten:
STROMGESTEHUNGSKOSTEN
Bewertet wird der Preis pro kWh unter
der Berücksichtigung folgender Parameter:
-
Eingabesumme (eingereichtes Angebot)
-
Projektfixkosten (durch den Fachplaner abgeschätzt)
-
Unterhaltskosten (durch den Fachplaner abgeschätzt)
-
Energieertrag der PV-Anlage (vom Fachplaner errechnet)
Gegen diese klaren Ausschreibungsvorgaben hat die
Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren opponiert, was wiederum als
verspätet zu qualifizieren ist (vgl. hierzu E. 3.2). Soweit sich ihre
Einwände im Grundsatz gegen ein Abstellen auf die Stromgestehungskosten unter
Berücksichtigung von Projektfixkosten, Unterhaltskosten und dem Energieertrag
der jeweiligen Anlage richten, ist sie damit folglich nicht mehr zu hören.
Nicht verspätet sind dagegen Einwände betreffend die bei den einzelnen
Parametern eingesetzten Werte, die mathematische Zusammenführung dieser
Parameter (Formel) und die der Kostenbewertung letztlich zugrunde gelegte
Preisspanne.
4.1 Die eingesetzte
Eingabesumme wurde unverändert aus den jeweiligen Angeboten übernommen (netto,
inkl. MWST) und ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
4.2 Die von einem Fachplaner
abgeschätzten Projektfixkosten wurden von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 150'000.-
beziffert und umfassen gemäss Auflistung in der Duplik folgende Positionen:
-
Planerhonorar PV-Spezialist
-
Planerhonorar Elektroplaner
-
Bauseitige Installationsarbeiten für den Anschluss
der PV-Anlage
-
Gebühren Bewilligungen (Baubewilligung,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat)
-
Leistungen von weiteren Projektbeteiligten (z.B.
Architekt und Bauherrschaft) im Zusammenhang mit dem Projekt PV-Anlage
4.2.1
Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, diese aufgelisteten
Unterpositionen seien nicht Teil der Ausschreibung gewesen und daher wegen
Verstosses gegen das Transparenzgebot unbeachtlich. Im Übrigen sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb bei allen Angeboten dieselben Projektfixkosten
eingesetzt wurden. Das Einsetzen des identischen Werts bei allen Angeboten
führe zu einer Verwässerung des Preiskriteriums.
4.2.2
Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass vorliegend kein "Preiskriterium"
statuiert wurde, sondern ein die Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund
stellendes Zuschlagskriterium ''Stromgestehungskosten''. Die entsprechenden
Ausschreibungsvorgaben wurden von der Beschwerdeführerin, wie gesagt, nicht
rechtzeitig beanstandet und sind daher verbindlich. Der darin verwendete
Begriff ''Projektfixkosten'' macht sodann hinreichend deutlich, dass es sich
dabei eben nicht um variable Kosten
handelt, welche je nach Angebot unterschiedlich hoch ausfallen, sondern um fixe
Einmalkosten, welche aufseiten der Beschwerdegegnerin projektbedingt anfallen
und in dieser Höhe bei allen Anbietern gleichermassen in die gesamthafte
Kostenbetrachtung einbezogen werden sollen. Offen blieb lediglich, welche
Positionen dies im Einzelnen sein würden.
4.2.3 Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdeführerin im Weiteren auch hinsichtlich der von ihr behaupteten
Verletzung des Transparenzgebots. Das Transparenzgebot verlangt nicht zwingend
eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien, welche – wie vorliegend – bloss
der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. VGr, 6. August
2018, VB.2018.00350, E. 6.8; 22. Juni 2017, VB.2017.00283,
E. 3.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend
ist, dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für
dessen Bewertung wesentlich sind. Dies ist gegeben, wenn sie einen hinreichend
engen Sachzusammenhang zur Ausschreibung aufweisen, sodass mit ihrer
Berücksichtigung gerechnet werden konnte.
Ein solcher Sachzusammenhang ist bezüglich aller oben angeführten
Kostenpositionen ohne Weiteres erkennbar, was von der Beschwerdeführerin im
Übrigen auch nicht substanziiert in Abrede gestellt wurde. Nachdem die
Kostenschätzung des Fachplaners auch vom Betrag her unbestritten blieb, kann
somit festgestellt werden, dass die Konkretisierung der Projektfixkosten sich
im vorhersehbaren Rahmen bewegt und demzufolge als gerechtfertigt erscheint.
4.3 Zur
Berücksichtigung der Unterhaltskosten hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, da
diese gemäss der angewendeten Formel (vgl. dazu E. 4.5) linear in die
Stromgestehungskosten einfliessen würden, habe sich ihr Einfluss als derart
gering erwiesen, dass stattdessen jeweils der Wert ''0 Rp/kWh'' eingesetzt
worden sei.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, wenngleich
dies nicht zu Verzerrungen bei der Angebotsbewertung geführt habe, so liege
gleichwohl ein Verstoss gegen das Transparenzverbot vor, weil dieses Kriterium
in der Ausschreibung konsequenterweise hätte weggelassen werden müssen. Was die
Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht
ersichtlich. Wie sie selbst einräumt, ist sie durch den nachträglichen Verzicht
auf den Einbezug der Unterhaltskosten nicht schlechtergestellt, als wenn dieser
Kostenpunkt erst gar nicht in den Katalog der Bewertungsparameter aufgenommen
worden wäre.
4.4 Wie die
Beschwerdegegnerin den vierten Parameter "Energieertrag" berechnet
hat, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (E. 3.3.2). Sowohl die von
der Beschwerdegegnerin angewandte Formel als auch die anhand dieser Formel
ermittelten Werte blieben unbestritten.
4.5 Der
Berechnung der Stromgestehungskosten wurde sodann folgende Formel zugrunde
gelegt:
[Eingabesumme
+ Projektfixkosten] : [Energieertrag x Anlagenlebensdauer] + Unterhaltskosten
Die Beschwerdeführerin wiederholt auch in diesem
Zusammenhang ihren Einwand, die pauschale Hinzurechnung der Projektfixkosten
führe zu einer erheblichen Relativierung des Angebotspreises und damit zu einer
Verfälschung der Stromgestehungskosten und damit des Preiskriteriums.
Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass das
Zuschlagskriterium "Stromgestehungskosten" eben nicht als reines
Preiskriterium ausgestaltet wurde, sondern vielmehr als
Wirtschaftlichkeitskriterium. Somit liegt es in der Natur der Sache, dass die
Offertsummen durch andere Faktoren/Parameter relativiert werden. Nachdem diese
anderen Parameter im Rahmen der vorstehenden Erwägungen allesamt als
rechtmässig qualifiziert wurden, geht es nunmehr nicht mehr darum, ob sie in
die Berechnung der Stromgestehungskosten einbezogen werden können, sondern
höchstens noch darum, wie das zu geschehen hat. Dazu hätte sich die
Beschwerdeführerin allerdings mit der Berechnungsformel der Beschwerdegegnerin
näher auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan hat. Mithin ist weder
dargetan, noch ersichtlich, was gegen die Rechtmässigkeit der
beschwerdegegnerischen Berechnung der Stromgestehungskosten sprechen könnte.
4.6 Der
Bewertung des Zuschlagskriteriums 2 "Stromgestehungskosten" hat
die Beschwerdegegnerin eine Preisspanne von 30 % zugrunde gelegt. Die
Beschwerdeführerin hält diese Preisspanne unter Hinweis auf die geringe
Differenz zwischen ihrem Angebot und demjenigen der Mitbeteiligten für zu gross
und plädiert für eine Preisspanne von 10 %.
4.6.1
Für die Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende
Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen (VGr, 21. September 2005,
VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite realistischerweise
erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig (vgl.
VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 3.3; 11. Juli 2012,
VB.2011.00598, E. 4.2; 22. September 2010, VB.2010.00170,
E. 5.4; 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2). Wird die
Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt,
können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte
berücksichtigt werden (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109,
E. 4.1.2; 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1; 8. September
2010, VB.2009.00393, E. 7.2; 21. September 2005, VB.2005.00227,
E. 3.2).
4.6.2 Gemäss der Angebotsbewertung sind die
Stromgestehungskosten beim Angebot der Beschwerdeführerin mit 4.67 Rp/kWh
am tiefsten ausgefallen. Beim Angebot der Mitbeteiligten belaufen sie sich auf
4.72 Rp/kWh und beim höchsten zum Vergleich stehenden Angebot auf
5.71 Rp/kWh. Die effektive
Bandbreite der errechneten Stromgestehungskosten beträgt somit 22.27 %.
Vor diesem Hintergrund erscheint die gewählte Preisspanne von 30 % als
durchaus realistisch, jedenfalls aber als vertretbar. Demgegenüber lägen bei
einer Preisspanne von 10 %, wie sie die Beschwerdeführerin vertritt, vier
der neun Angebote über der Preisgrenze beziehungsweise würden die Note 0
erhalten. Das entspricht knapp der Hälfte der Angebote und lässt auf eine
ungewöhnlich niedrige Preisspanne schliessen.
Die Frage muss indes nicht weiter vertieft werden, da sie
ohnehin keinen entscheidenden Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Auf der
Grundlage einer Preisspanne von 30 % hat die Mitbeteiligte 216 der
insgesamt möglichen 225 (gewichteten) Punkte erzielt. Würde stattdessen auf die
effektive Bandbreite der errechneten Stromgestehungskosten von 22 %
abgestellt, wären es noch 214 Punkte und bei der von der
Beschwerdeführerin verfochtenen Bandbreite von lediglich 10 % immerhin
noch 200 Punkte. Das Gesamtresultat der Mitbeteiligten würde sich folglich
auch bei der Anwendung einer Bandbreite von 10 % lediglich um
16 Punkte von 476 auf 460 Punkte verschlechtern. Damit läge sie,
trotz der Aufwertung des beschwerdeführerischen Angebots beim
Zuschlagskriterium ''Qualität der Komponenten'' (vgl. hierzu E. 3.3.2),
immer noch rund 20 Punkte vor der Beschwerdeführerin.
5.
Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin in ihrer
Stellungnahme zur Duplik noch, dass ihr die mit der Duplik von der
Beschwerdegegnerin nachgereichten Bewertungsunterlagen in Bezug auf den von der
Mitbeteiligten angegebenen Lehrlingsbestand zu Unrecht nicht offengelegt worden
seien. Sie habe daher diesbezüglich eigene Nachforschungen angestellt und sei
zum Ergebnis gelangt, dass die Mitbeteiligte derzeit gar keine Lernenden in
Ausbildung beschäftige. Ob die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Offertstellung einen
oder mehrere Lernende beschäftigt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis, werde
aber vorsorglich bestritten. Jedenfalls hätte die Vorinstanz bei der Bewertung
des Zuschlagskriteriums ''Lernende'' nicht unbesehen auf die Angaben der
Mitbeteiligten abstellen dürfen.
5.1 Hierzu ist
vorab richtigzustellen, dass der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in
die bereits mit der Beschwerdeantwort eingereichte Angebotsbewertung gewährt
wurde, soweit sich diese auf ihr eigenes Angebot und dasjenige der
Mitbeteiligten bezieht (vgl. Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2020).
Daraus ging nicht nur hervor, wie die Bewertung ausfiel und welches methodische
Vorgehen ihr zugrundelag. In der nachfolgenden Bewertungsbegründung wurde auch
ausdrücklich festgehalten, dass der Mitbeteiligten ein Lernender bei total 16 Mitarbeitern
angerechnet worden war.
Hätte die Beschwerdeführerin Zweifel an der Richtigkeit
der dieser Bewertung zugrundeliegenden Selbstdeklaration seitens der
Mitbeteiligten gehabt, wäre sie gehalten gewesen, diese spätestens in ihrer
Replik vorzubringen, was sie nicht getan hat. Die entsprechenden Angaben wurden
in der Replik überhaupt nicht aufgegriffen und dementsprechend auch nicht
hinreichend substanziiert infrage gestellt. Gründe, welche der rechtzeitigen
Erhebung der Einwände in der Replik entgegengestanden hätten, sind weder
behauptet noch ersichtlich. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin selbst aus,
es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Mitbeteiligte zum massgeblichen Zeitpunkt
der Offertstellung einen oder mehrere Lernende in Ausbildung beschäftigt habe. Mithin
beruhen ihre Einwände eben gerade nicht auf neuen Erkenntnissen, deren
Geltendmachung ihr bislang nicht möglich war. Die von der Beschwerdeführerin
gegen die Angebotsbewertung beim Zuschlagskriterium 3 erhobenen Einwände
erweisen sich damit nicht nur als verspätet, sondern auch als unbegründet.
5.2 Fehl geht
im Übrigen auch der Einwand, die Beschwerdegegnerin hätte nicht unbesehen auf
die entsprechenden Angaben der Mitbeteiligten abstellen dürfen. Wenn keine
Hinweise für falsche Offertangaben bestehen, darf sich die Vergabebehörde bei
der Bewertung auf die Angaben in den Offerten verlassen, zumal alle Anbietenden
zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet sind (§ 4a Abs. 1 lit. i IVöB-BeitrittsG; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00603,
E. 4.4; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4; 28. Juni
2016, VB.2016.000164, E. 3.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für
unzutreffende Angaben durch die Mitbeteiligte, was indirekt auch die in dieser
Hinsicht ergebnislosen Nachforschungen der Beschwerdeführerin bestätigen. Ob
die betreffenden Angaben der Mitbeteiligten auch heute noch zutreffen, ist
dagegen nicht mehr bewertungsrelevant und vermag folglich auch keine Zweifel an
den in der Offerte gemachten Angaben zu begründen.
6.
6.1 Die
Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerin ist
trotz ihres Obsiegens ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Nachdem sie
ihrer Begründungspflicht erst mit der Duplik abschliessend nachgekommen ist,
hat sie den ihr durch den erweiterten Schriftenwechsel erwachsenen Verfahrensaufwand
massgeblich mitverursacht.
7.
Beim
vorliegenden Auftragswert ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss
Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in Verbindung mit
Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen die vorliegende
Verfügung nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 5780.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …