Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00674

19. November 2020Deutsch23 min

(URT.2020.22259)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00674

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A kam im Rahmen einer Strafuntersuchung mit C aufgrund

dessen beruflicher Funktion als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in

Kontakt.

Am 4. September 2020 ordnete die Kantonspolizei

Zürich gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts von C sowie

dessen Arbeitsort bei der Staatsanwaltschaft sowie ein Kontaktverbot gegenüber C

an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des

Strafgesetzbuchs.

Erwägungen

II.

Am 14. September 2020 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F um gerichtliche Beurteilung der

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Am 11. September 2020 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht

am Bezirksgericht F um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 30. Juni

2016.

angeordneten Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.

Mit Urteil vom 23. September 2020 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht L die mit Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 4. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese gegenüber A mit Ausnahme der D-Strasse

in E bis am 22. Dezember 2020. Auf den Antrag As auf Zusprechung von

Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.- trat das Gericht nicht ein.

III.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 29. September

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche

Aufhebung der Verfügung und des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts L vom 23. September 2020 und der damit verlängerten

Schutzmassnahmen. Es sei ihm zudem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-

zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. In

prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Das Bezirksgericht L verzichtete am 2. Oktober 2020

und die Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2020 auf eine Stellungnahme

bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde.

C schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Oktober

2020.

auf Abweisung der Beschwerde. Er beantragte zudem den Beizug des

psychiatrischen Gutachtens über A im gegen diesen vor Bezirksgericht F hängigen

Strafverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2020 wurde A

Frist zur Belegung seiner Mittellosigkeit angesetzt und auf den Beizug des

psychiatrischen Gutachtens aus dem gegen ihn am Bezirksgericht F hängigen

Strafverfahren einstweilen verzichtet.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 nahm A Stellung zur

Beschwerdeantwort von C und hielt an seinen Anträgen fest.

C nahm wiederum am 2. November 2020 Stellung, hielt

an seinem Antrag auf Beizug des psychiatrischen Gutachtens über A fest und

reichte zudem ein Urteil des Bundesgerichts zu den Akten (BGr, 9. Oktober

2002, 1B_432/2020, in anonymisierter Form).

Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

A nahm am 11. November 2020 Stellung und hielt an

seinen Anträgen fest.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen

erstmaligen Fall betreffend Stalking gemäss § 2 Abs. 2 GSG, welcher

am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, gegeben, sodass die Kammer zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Die Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar

2020.

betreffend Stalking wurde auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt (OS

75, 301; ABl 2020-04-17). Übergangsbestimmungen wurden keine erlassen. Dadurch

erfahren neu auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen

waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder Nachstellen

("Stalking"): Nicht mehr nur Personen, die im Rahmen einer

bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in

ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von

Stalking-Handlungen Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen

Sofortmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine

konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform

desselben einzubeziehen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März

2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 6).

2.2

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die betroffen sind von

a) häuslicher Gewalt und b) Stalking (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auf­lauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit

beeinträch­tigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt

oder androht (Abs. 3). Als gefährdete Person gilt, wer von Stal­king

betroffen ist (Abs. 4).

2.3

Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei

den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4

Steht bei einem Vorfall von Stalking wie auch schon

bei häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage" ist die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 31. Oktober

2018, VB.2018.00651, E. 2.5; Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.5

Eine allgemein gültige Definition von Stalking gibt es

nicht. Unter diesen Begriff fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen

und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder

Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,

dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination

zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und

physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark

beeinträchtigen. Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking

können Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der

Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte

stammen. Insbesondere bei exponierten Berufs-

gruppen mit Kunden-, Patienten- oder Klientenkontakt tritt Stalking auf (Weisung GSG S. 3).

3.

3.1

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen waren verschiedene Handlungen, welche die

Mitbeteiligte in ihrer Verfügung vom 4. September 2020 wie folgt

zusammenfasste:

Am 18. Mai 2020 habe der Beschwerdeführer bei einer

Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und habe dessen Privatadresse

verifizieren wollen als auch einen Rückruf an ihn gewünscht.

Am 19. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer am Wohnort

des Beschwerdegegners erschienen und habe an der Tür geklingelt. Als niemand

die Tür geöffnet habe, habe er ein Aktenbündel vor der Tür deponiert.

Am 2. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer ein Plakat

mit der Privatadresse des Beschwerdeführers an den Leitenden Staatsanwalt

geschickt und gefragt, ob dies rechtswidrig sei.

Am 19. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und

eine weitere Person (G) ein Plakat an der H-Kirche in E deponiert. Gleichentags

habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angerufen und angekündigt,

dass er am Wohnort des Beschwerdegegners eine "Demo" (wegen eines

Verfahrens betreffend G) organisieren werde. Weiter habe der Beschwerdeführer

das Plakat auf seine öffentliche Facebook-Seite gestellt.

Am 20. August 2020 sei der Beschwerdeführer am

Schalter der Staatsanwaltschaft erschienen und habe für einen anderen

Staatsanwalt das gleiche Plakat abgegeben. Er habe angefügt, dass das Plakat

tags darauf am "X-Prozess" überall aufgehängt werde.

Am 21. August 2020 seien diverse anonyme Schreiben

mit dem Plakat inklusive Angabe der Privatadresse des Beschwerdegegners an

verschiedene Beschuldigte, welche sich in Untersuchungshaft befänden,

eingegangen. Gleichentags sei dem Beschwerdegegner von Kollegen mitgeteilt

worden, dass das Plakat an verschiedenen Orten um die Staatsanwaltschaft an

Litfasssäulen aufgehängt worden sei.

Am 30. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und G

das Plakat in die Kirche E gelegt. Weiter hätten sie das Plakat bei den

Nachbarsliegenschaften jeweils vor die Tür gelegt.

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz vom 16. September

2020.

gestand der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Handlungen im

Wesentlichen ein. Aufgrund der beschriebenen Vorgänge erwog die Mitbeteiligte

bei der Anordnung der Schutzmassnahmen, dass davon auszugehen sei, der

Beschwerdeführer und G versuchten durch ihr Verhalten, den Beschwerdegegner

einzuschüchtern und somit auf die laufende Strafuntersuchung Einfluss zu

nehmen.

3.2

Die

Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen und erwog, der Beschwerdegegner

habe geltend gemacht, er sei vom Beschwerdeführer mehrfach durch die Versendung

und Veröffentlichung von rufschädigenden Plakaten (mit Bekanntgabe seiner

Privatadresse) und einer "Hetzschrift" belästigt worden. Es sei zudem

zu unerwünschten Telefonanrufen sowie Auftauchen am Wohnort gekommen. Das

Plakat sei nach wie vor im Restaurant I in J (das dem Beschwerdeführer gehört)

aufgehängt und im Internet (Facebook) aufgeschaltet. Der Beschwerdeführer habe

bestätigt, das Plakat erstellt, verteilt und im Restaurant I aufgestellt sowie

auf Facebook veröffentlicht und bei der Staatsanwaltschaft abgegeben zu haben.

Auch die "Hetzschrift" habe er erstellt. Er habe zudem auch

bestätigt, eine Nachbarin des Beschwerdegegners angerufen und nach der

Telefonnummer des Beschwerdeführers gefragt zu haben. Er sei auch beim

Beschwerdegegner zu Hause vorbeigegangen, dies sei nicht verboten. Es gehe ihm

darum aufzuzeigen, dass der Beschwerdegegner lüge und dies rechtsstaatlich

bedenklich sei. Alles was er sage, entspreche der Wahrheit und sei folglich

erlaubt. Zudem sei er dem Beschwerdegegner körperlich unterlegen. Die gemachten

Äusserungen fielen zudem unter die Meinungsäusserungsfreiheit. Zudem sei er

auch vom Beschwerdegegner auf seinem privaten Mobiltelefon angerufen und

ermahnt worden, er solle ihn nicht mehr kontaktieren.

Die Vorinstanz erwog weiter, nachdem der Beschwerdeführer

eingeräumt habe, die erwähnten Handlungen (Plakat und "Hetzschrift"

erstellen, veröffentlichen und verteilen) begangen zu haben, sei glaubhaft

gemacht, dass der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer gestalkt werde. Dafür

sei zudem kein strafrechtlich relevantes Verhalten notwendig. Ein gewalttätiges

Verhalten sei denn auch gar nicht behauptet worden. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit sei die D-Strasse vom Rayonverbot des Gemeindegebiets E

auszunehmen, zumal der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen darauf

angewiesen sei, mit dem Auto mobil zu sein.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende

Sachverhalt werde von der Vorinstanz oberflächlich und unzutreffend unter

Stalking subsumiert. Es sei der Vorinstanz nicht nur eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung, sondern auch eine unrichtige Rechtsanwendung

vorzuwerfen. Es treffe zu, dass er die karikaturistischen Plakate habe

mitanfertigen und veröffentlichen lassen und es sei auch zutreffend, dass er

Miturheber des – einzig vom Beschwerdegegner als "Hetzschrift"

bezeichneten – Schreibens sei, in welchem er auf Inkorrektheiten im

Strafverfahren hinweise. Auch treffe es zu, dass er die Plakate und das

Schreiben vor die Haustüre des Beschwerdegegners gelegt, an dessen Wohnungstür

geläutet und den Briefkasten fotografiert habe. Alle diese Handlungen stellten

jedoch weder eine Belästigung, ein Auflauern, ein Nachstellen und vor allem

auch keine Drohungshandlungen dar. Der Beschwerdegegner sei durch diese

Handlungen in seiner Freiheit in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt auch nur

ansatzweise behindert, geschweige denn gefährdet gewesen. Die Handlungen

verletzten weder eine zivil- noch eine strafrechtliche Norm und erfüllten schon

gar nicht den Tatbestand des Stalkings, der eine hohe Intensität einer

Beeinträchtigung aufweisen muss. Schliesslich fehle auch der Nachweis, er habe

mit diesen Handlungen den Beschwerdegegner in seiner Freiheit beeinträchtigt

bzw. unter Druck setzen oder gefährden wollen. Auch die Verfassung und

Verbreitung seiner Meinung in Wort und karikiertem Bild über die Tätigkeit von

zwei Staatsanwälten ihm und G gegenüber müsse ihm in einem Rechtsstaat erlaubt

sein. Solche Kritik möge zwar unbequem und unangenehm sein, müsse jedoch

aufgrund des verfassungs- und EMRK-rechtlich verankerten Grundrechts der

Gedanken- und Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt sein. Deren Beeinträchtigung

durch solche Schutzmassnahmen stelle eine unzulässige "Bestrafung"

dar, wodurch das Grundrecht in seinem Sinn und Zweck praktisch sinn- und

inhaltslos werde.

In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zudem geltend,

Aufnahmen im öffentlichen Raum, und um einen solchen handle es sich vor dem

Eingang eines Gerichtsgebäudes, seien gestattet. Es sei ihm nicht bewusst

gewesen, dass er die Aufnahme des Beschwerdegegners, welche er überdies nicht

selbst gemacht habe, nicht dem Beschwerdegegner selbst hätte weiterleiten

dürfen.

3.4

Der

Beschwerdegegner brachte in seiner Beschwerdeantwort vor, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Kollegen G am 2. Oktober 2020 ihm in seiner

Funktion als Staatsanwalt bereits wieder nachgestellt habe, an einer

Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht F erschienen sei und ihn beim Verlassen

des Gerichtsgebäudes abfotografiert habe. Dazu habe er via Tageszeitung K eine

unsägliche öffentliche Hetzkampagne lanciert, was ebenfalls aufzeige, dass die

Schutzmassnahmen zu Recht erfolgt seien.

In seiner Duplik hielt der Beschwerdegegner fest, die

Gefährdung durch den Beschwerdeführer sei dadurch bewiesen, dass auch das

Bundesgericht festgehalten habe, sein Verhalten könne kaum etwas anderes als

einen Druckversuch auf ihn, den Beschwerdegegner, darstellen. Ebenso sei diesem

Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Schusswaffen

besessen habe.

4.

4.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt unter das Gewaltschutzgesetz

fällt, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dies sei nicht der Fall und

die geschützte Anordnung der Schutzmassnahmen sei gesetzeswidrig.

Zwischen den Parteien besteht keine partnerschaftliche

oder familiäre Beziehung, wie sie das GSG in Bezug auf häusliche Gewalt verlangt

(§ 2 Abs. 1 GSG); vielmehr kamen die Parteien aufgrund der

beruflichen Funktion des Beschwerdegegners als Staatsanwalt sowie des gegen den

Beschwerdeführer hängigen Strafverfahrens in Kontakt. Für eine grundsätzliche

Anwendbarkeit des Stalking-Tatbestands des GSG genügt dies, zumal dieser gerade

auch bei Stalking durch Fremdpersonen greifen soll (Weisung GSG S. 6 vorn E. 2.5).

Zu prüfen ist, ob die Handlungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit

tatsächlich als Stalking im Sinn des GSG erscheinen und geeignet waren,

Schutzmassnahmen auszulösen und deren Verlängerung anzuordnen.

4.2

Die

Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. E. 2.5; Weisung

GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von

Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc.

abzuwägen. Die von der Mitbeteiligten rapportierten Handlungen (vgl. E. 3.1

oben) sind grundsätzlich geeignet, unter Stalking subsumiert zu werden.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss keine hohe Intensität der Beeinträchtigung

erreicht werden, sondern die infrage stehenden Einzelhandlungen müssen, gerade

wenn "weichere" Formen des Stalkings zur Diskussion stehen, in ihrer

Gesamtheit geeignet sein, die betroffene Person in ihrer Handlungsfreiheit zu

beeinträchtigen oder zu gefährden.

Die Beurteilung des Verhaltens als Gewalt und Drohung gegen

Beamte im Sinn von Art. 285 StGB ist im vorliegenden Verfahren nicht

vorzunehmen, sondern dem entsprechenden Strafverfahren vorbehalten. Der

zentrale Punkt bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch der

nicht gewünschte Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdegegners. Wie die

Umschreibung des Stalkings zeigt, ist es insbesondere die Kumulation all dieser

Vorfälle, welche dazu führt, dass sich der Beschwerdegegner deswegen beobachtet

und in seiner Lebensweise beeinträchtigt fühlt. Die Handlungen, insbesondere

dass der Beschwerdeführer sich – ohne gerechtfertigten Anlass, auch wenn dies

an sich nicht verboten ist – an den privaten Wohnort des Beschwerdegegners

begab, sich dort bei seinem Hauseingang als auch bei den Nachbarn aufhielt und

Erkundungen anstellte, führen zu einer Einmischung in das Privatleben, welche

über den allgemein verträglichen Rahmen hinausgeht und welche sich auch eine

Person in einer öffentlichen Funktion wie des Staatsanwalts nicht mehr gefallen

lassen muss. Das Ablegen eines Pakets vor der Haustüre erfolgte denn auch nicht

von einer Person aus dem Bekannten- oder Freundeskreis oder einem Zustell- oder

Kurierdienst, sondern durch den Beschwerdeführer, was in Kumulation mit den

weiteren Handlungen geeignet ist, dem Beschwerdegegner das Gefühl zu geben, es

finden Eingriffe in sein Privatleben an seinem Wohnort statt. Zudem bestätigte

der Beschwerdeführer, etwa 40 bis 50 Exemplare des Schreibens, in welchem

er den Beschwerdegegner der Lüge etc. bezichtigt, an Bewohner in den

umliegenden Strassen des Wohnorts des Beschwerdegegners geschickt zu haben.

Auch eine vor der Privatadresse geplante oder zumindest glaubhaft angekündigte "Demo"

geht darüber hinaus. Selbst wenn die Privatadresse an einem Anschlag in der

Kirche ersichtlich gewesen sein soll, womit sie sich an einen beschränkten

Kreis der die Kirche aufsuchenden Personen richtete, rechtfertigt dies nicht,

die Privatadresse überall öffentlich auszuhängen bzw. anderen

(Untersuchungs-)Häftlingen – darunter gemäss dem Beschwerdegegner auch einem

Schwerkriminellen – mitzuteilen, welche sonst keine Kenntnis darüber erlangt

hätten. Dies war geeignet, beim Beschwerdegegner ein grosses Unbehagen auszulösen,

welches er sich auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt nicht mehr

gefallen lassen muss. Er und seine Familie fühlten sich durch dieses Verhalten

eingeschüchtert und stark belästigt.

Die Flugblätter und Karikaturen sind – auch objektiv betrachtet

– durchaus geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Person und aufgrund seiner

beruflichen Funktion herabzusetzen und persönlich anzugreifen. Zwar steht es

dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Meinungsfreiheit zu, Kritik – etwa auch

in Flugschriften – zu äussern; der stark auf die Person des Beschwerdegegners

zielende Inhalt der Traktate und deren offenkundig gezielte örtliche

Verbreitung im Umkreis des Arbeits- und Wohnorts des Beschwerdegegners lassen

diese Aktion als unmittelbar gegen diesen gerichtet erscheinen. In Verbindung

mit den übrigen Handlungen ist die Vorgehensweise des Beschwerdeführers

geeignet, die Handlungsfreiheit des Beschwerdegegners zu beeinträchtigen. Dies

gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige wenige Handlungen

des Beschwerdeführers noch vor dem Inkrafttreten der Änderung des GSG

stattfanden (vorn E. 3.1). Ob diese deswegen ausser Betracht fallen

müssten, kann indessen offenbleiben, da das übrige Verhalten des

Beschwerdeführers wie dargelegt genügt, um von Stalking im Sinn des Gesetzes

auszugehen.

Auch ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer überdies im Besitz von (unter anderem getarnten) nicht

bewilligten Schusswaffen gewesen sein soll, wie es aus dem eingereichten Urteil

des Bundesgerichts (BGr, 9. Oktober 2020, 1B_432/2020) hervorgeht, ist

vorliegend eine Gefährdungssituation im Sinn von Stalking erstellt. Das Wissen

um den allfälligen immer noch bestehenden Waffenbesitz in Verbindung mit

entsprechend gelagerten Vorstrafen kann jedoch beim Beschwerdegegner dessen

Empfinden in Bezug auf eine Belästigungs- und Bedrohungssituation verstärken.

4.3

Der

Einwand des Beschwerdeführers, alles, was er unternommen habe (vorn E. 3.1),

sei rechtsstaatlich korrekt, nichts Falsches oder Verbotenes, und der

Beschwerdegegner solle andernfalls "Anzeige machen", greift zu kurz.

Das Gewaltschutzgesetz wurde gerade auch deswegen eingeführt, weil zwar in

Gewaltschutz- oder Stalking-Fällen allenfalls ein persönlichkeitsrechtlicher

und strafrechtlicher Schutz angerufen werden könnte, aufgrund länger dauernder

Verfahren nicht aber unmittelbar zur Anwendung gelangt und der gefährdeten

Person gerade keinen unmittelbaren Schutz vermittelt (vgl. dazu ABl 2005,

768.

f.). Das Gewaltschutzgesetz soll aber innerhalb eines kurzen

Verfahrens die unmittelbare Anordnung von Schutzmassnahmen mindestens im Rahmen

einer vorläufigen Lösung ermöglichen (vgl. etwa § 3, 5, 9 Abs. 4

GSG), bis mögliche andere Massnahmen greifen. Massgebend ist überdies in erster

Linie nicht, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen (auch) in

strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden

könnten, sondern ob sie geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit

zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG; vorn E. 4.2).

Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten nicht zwingend vorausgesetzt. Das

Vorgehen des Beschwerdeführers ist denn auch darauf ausgerichtet, den

Beschwerdegegner in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder gar zu

gefährden, soll ihm doch das Gefühl vermittelt werden, unter ständiger

Beobachtung von ihm bekannten, insbesondere aber auch ihm unbekannten Personen

zu stehen, soll er als Lügner diskreditiert und damit seinem Ansehen als Staatsanwalt

Schaden zugefügt werden, und sollen vom Beschwerdeführer gesammelte auch

persönliche Informationen in einem grösseren Personenkreis gestreut werden,

sodass der Beschwerdegegner in ständiger Unsicherheit leben muss, ob und von

wem er konkret beobachtet werden könnte. Gerade etwa die Zustellung einer

Fotographie anlässlich einer Verhandlung durch den (dort unbeteiligten) Beschwerdegegner,

wobei die Fotografie nicht von ihm gemacht worden sein soll, zeigt das in

optima forma und sollte den Beschwerdegegner einmal mehr daran erinnern, unter

Beobachtung (hier des Beschwerdeführers) zu stehen. Dass der Beschwerdegegner

zusätzlich in der Ausführung seiner Arbeit diffamiert wird, sei es durch

Flugblätter oder Karikaturen, ist geeignet, das Gefühl ständiger Beobachtung

auch durch Unbeteiligte zu verstärken. Der Beschwerdeführer verwies zwar

darauf, dass er ein Gegner von Gewalt sei, solange man "vernünftig mit

jemandem reden" könne, was mit dem Beschwerdegegner aber gerade nicht

möglich sei, was gewiss nicht zur Beruhigung der Situation beiträgt. Die

Gefährdung des Beschwerdegegners durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist

daher zu bejahen.

4.4

Des

Weiteren ist nochmals zu betonen, dass ein Glaubhaftmachen der Gefährdung im

Rahmen des GSG-Verfahrens genügt. Ein strafrechtliches Verhalten wird nicht

vorausgesetzt. Somit kann die Argumentation des Beschwerdeführers, keine

rechtswidrigen Handlungen begangen zu haben, in Bezug auf die

gewaltschutzrechtliche Beurteilung als Stalking nichts ändern. Es mag auch

sein, dass dem Beschwerdeführer die Reaktion auf seine Handlungen als unreal

und völlig übertrieben anmutet. Wie gezeigt, überschreiten jedoch seine

Handlungen das sozial verträgliche Maximum dessen, was sich eine beruflich

exponierte Person gefallen lassen muss. Das Gewaltschutzgesetz bezweckt

schliesslich gerade die Möglichkeit, auch Nachstellungen im niederschwelligen

Bereich Einhalt zu gebieten, ohne derart hohe prozessuale Anforderungen zu

stellen wie im Verfahren zum Erlass zivilrechtlicher oder strafrechtlicher

Massnahmen.

4.5

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, er stelle jegliche Gefährdungsabsicht

seinerseits in Abrede (vgl. aber vorn, E. 4.3). Die subjektive Absicht des

Gefährders muss für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht entsprechend

nachgewiesen werden. Auch hier ist im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes auf eine

Glaubhaftmachung abzustellen.

Selbst wenn der Beschwerdegegner durch die Handlungen nicht

permanent in grosser Angst und Schrecken lebte, gehen die Handlungen des Beschwerdeführers

in ihrer Summe und Art dahin, dass er ständig wieder mit einer nächsten

Handlung des Beschwerdeführers rechnen muss. Mit seinem Vorgehen gibt ihm der

Beschwerdeführer zu verstehen, unter ständiger Beobachtung zu stehen. Aus dem

Inhalt des Flugblatts sowie der Karikatur geht sodann die negative Haltung

gegenüber dem Beschwerdegegner ohne Weiteres hervor, und es ist daraus zu

schliessen, dass diese aufgrund des reisserischen Tonfalls nicht einer

objektiven Mitteilung entspricht, sondern dazu dienen soll, den

Beschwerdegegner in schlechtem Licht dastehen zu lassen, ungeachtet dessen, wie

der Beschwerdeführer selbst seine subjektiven Absichten einstuft. Eine dadurch

beabsichtigte Beeinflussung des Strafverfahrens, wie es die Mitbeteiligte

Dispositiv

annimmt, ist demnach nicht auszuschliessen, angesichts des bereits Ausgeführten

jedoch für den Erlass der Schutzmassnahmen von untergeordneter Bedeutung.

4.6 Weiter ist

zu prüfen, ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 22. Dezember

2020 verhältnismässig war. Dass auch während hängiger Schutzmassnahmen im

Oktober 2020 weitere Vorfälle zu bemerken waren, spricht ebenfalls für die

Notwendigkeit einerseits der Massnahmen, anderseits für deren Verlängerung. Die

Handlungen erstreckten sich auch über einen gewissen Zeitraum, zumindest ab Mai

2020 bis August 2020. Zudem zeigen die vom Beschwerdegegner beschriebenen

jüngsten Ereignisse, wie der Vorfall beim Verlassen des Gerichtsgebäudes

betreffend das Fotografieren des Beschwerdegegners, dass auf seine Person und

Funktion abzielende Kontakte durch den Beschwerdeführer auch trotz angeordneter

Schutzmassnahmen nicht unterbleiben. Damit ist auch ein weiterer Fortbestand

der Gefährdung genügend glaubhaft geltend gemacht, weshalb es sich

rechtfertigt, die Schutzmassnahmen wie von der Vorinstanz angeordnet bis am 22. Dezember

2020 bestehen zu belassen. Aufgrund der Ausnahme für die D-Strasse ist der

Beschwerdeführer dadurch in seiner Berufsausübung auch nicht beeinträchtigt.

4.7 Der

Beschwerdegegner wollte zudem durch den Beizug des psychiatrischen Gutachtens

über den Beschwerdeführer die andauernde Gefährdung durch diesen untermauern.

Da die vorliegende Würdigung des Sachverhalts ohnehin zum Schluss führt, dass

eine Gefährdung fortbesteht, erübrigt sich der Beizug des Gutachtens. Zudem

wäre dieses auf das Strafverfahren zugeschnitten und es wären auch

Gutachtensauftrag, Fragestellung etc. zu berücksichtigen gewesen; was mitunter

über den Rahmen des summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahrens

hinausgegangen wäre. Ebenso wenig drängt sich eine weitere Befragung des

Beschwerdeführers oder seines Kollegen auf.

4.8 Schliesslich

besteht kein Anlass, wie vom Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfs, der

Beschwerdegegner habe seine Rechtsschriften auf amtlichem Papier verfasst,

gefordert, von Amtes wegen eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen

Amtsmissbrauchs einzureichen. Der Beschwerdegegner ist vorliegend nur aufgrund

seiner amtlichen und beruflichen Funktion als Staatsanwalt Opfer von Stalking

und damit auch Partei dieses Verfahrens geworden.

4.9 Für eine

Genugtuung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist weder das

Zwangsmassnahmengericht noch das Verwaltungsgericht zuständig. Solche Ansprüche

wären in einem gesonderten Verfahren nach Massgabe des Haftungsgesetzes vom 14. September

1969 geltend zu machen. Insofern ist das Nichteintreten der Vorinstanz nicht zu

beanstanden. Sollte der Beschwerdeführer dieses Begehren im Beschwerdeverfahren

neu gestellt haben wollen, fehlte es in diesem Verfahren ebenso an der Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zu dessen Beurteilung, weshalb sich darauf nicht

eintreten lässt.

4.10 Es liegt

nach dem Gesagten weder eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung noch eine

unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz vor. Durch die Bundesverfassung oder

EMRK geschützte Rechte des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht verletzt.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG) und steht diesem

auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 e contrario VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Der Beschwerdeführer hat seine lediglich behauptete

Mittellosigkeit – auch auf Aufforderung hin – nicht belegt. Vor Vorinstanz wies

er zudem darauf hin, dass er im Raum E Kundschaft habe und seit Jahren als …

arbeite, was auch aus seiner Buchhaltung hervorgehe. Dies lässt auf ein

Erwerbseinkommen schliessen, das allerdings auch unbelegt blieb, weshalb seine

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als auch der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'780.-- Total der Kosten.

3. Die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung des

Beschwerdeführers werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …