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Entscheid

VB.2020.00676

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00676

3. Dezember 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22297)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00676

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch den

Stadtrat von Zürich,

dieser vertreten durch B und/oder

C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 1. Juli 2020 setzte der Stadtrat von Zürich die

kommunale Abstimmung über die Vorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal

Hardturm – Stadion', Zürich-Escher Wyss, Kreis 5" auf den

27. September 2020 an (Stadtratsbeschluss Nr. 616/2020, einsehbar

unter www.stadt-zuerich.ch/strb). Mit Beschluss vom 8. Juli 2020

genehmigte der Stadtrat sodann die Abstimmungspublikation für die kommunalen

Abstimmungen vom 27. September 2020 (Stadtratsbeschluss Nr. 667/2020).

Die Abstimmungszeitung wurde am 19. August 2020 von der Stadtkanzlei

online zugänglich gemacht.

Erwägungen

II.

A erhob am 23. August 2020 Stimmrechtsrekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Abstimmung

vom 27. September 2020 über die Vorlage "Privater Gestaltungsplan

'Areal Hardturm – Stadion'" auszusetzen und der Stadtrat von Zürich

anzuweisen, "die Abstimmungspublikation im Sinne der Begründung zu

überarbeiten bzw. zu ergänzen". Mit Beschluss vom 24. September 2020

wies der Bezirksrat Zürich den Stimmrechtsrekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 863.60 (Dispositiv-Ziff. II)

und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

Am 27. September 2020 wurde die Abstimmungsvorlage

vom Stimmvolk der Stadt Zürich mit einem Jastimmenanteil von 59,1 %

angenommen (82'083 Jastimmen gegenüber 56'744 Neinstimmen).

III.

Am 29. September 2020 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.) Die

Abstimmung vom 27. September 2020 über die Vorlage 2 (Privater

Gestaltungsplan "Areal Hardturm – Stadion") sei für ungültig zu

erklären und der Stadtrat sei anzuweisen, im Hinblick auf eine Wiederholung der

Abstimmung die Abstimmungspublikation im Sinne der Begründung zu überarbeiten

bzw. zu ergänzen.

2.) Der

Beschluss vom 24. September 2020 des Bezirksrates Zürich betreffend

Stimmrechtsrekurs in dieser Sache sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.

3.) Unabhängig vom

Entscheid über Antrag Ziffer 2 hievon sei die Kostenauflage gemäss

Dispositiv Ziffer II aufzuheben.

4.) Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Des Weiteren stellte A folgenden

"Verfahrensantrag": "Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

allfällige Amtsberichte über voraussichtliche Sicherheitsrisiken und

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen (zu Fuss, per Velo, im

öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr) im und um das

geplante Hardturm-Areal zu edieren. Dieser Antrag wird hiermit gleichzeitig als

Gesuch um Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Gesetz über die

Information und den Datenschutz gestellt".

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Oktober 2020

auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom

6.

Oktober 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

A hielt am 13. Oktober 2020 vollumfänglich an seinen Vorbringen in der

Beschwerde fest. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurde der

Bezirksrat Zürich aufgefordert, dem Verwaltungsgericht darzulegen, weshalb der

im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss in Viererbesetzung erging.

Dieser Aufforderung kam der Bezirksrat Zürich am 19. November 2020 nach. A

nahm dazu mit Eingabe vom 26. November 2020 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte in

Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der

rechtserhebliche Sachverhalt hinlänglich erstellt. Es kann somit auf die

Edition "allfällige[r] Amtsberichte über voraussichtliche

Sicherheitsrisiken und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen (zu

Fuss, per Velo, im öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr) im

und um das geplante Hardturm-Areal" verzichtet werden. Ohnehin führte die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass neben dem bereits in den Rekursakten

vorhandenen "Sicherheitskonzept Aussenraum" keine weiteren Unterlagen

bestünden, welche die Sicherheit von Personen im und um das

Gestaltungsplangebiet betreffen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund, an

diesen Ausführungen zu zweifeln. Sodann kann auf die Edition der

"Unterlagen über die Darlegungen des Kommandanten der Stadtpolizei vor der

gemeinderätlichen Spezialkommission" verzichtet werden. Ebenso kann von

der beantragten Befragung des Vorstehers des Hochbaudepartements der

Beschwerdegegnerin sowie des Kommandanten der Stadtpolizei abgesehen werden.

Ein "Gesuch um Zugang zu Informationen",

wie vom Beschwerdeführer gestellt, ist sodann an die Beschwerdegegnerin und

nicht an das Verwaltungsgericht zu richten (§ 20 Abs. 1

und 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12.

Februar 2007 [IDG, LS 170.4]).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, dass beim hier

angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Zürich lediglich vier statt fünf

Mitglieder mitgewirkt hätten, was unzulässig sei; als zuständiger Spruchkörper

hätte der Bezirksrat "zwingend in Fünferbesetzung entscheiden

müssen". Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Bezirksrat

vorliegend – anders als über Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von Art. 450 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) – nicht als Gericht im

materiellen Sinn beschloss (BGE 139 III 98 E. 3 f.; VGr, 5. März 2014, VB.2013.00792, E. 3.3.2). Aus diesem Grund

gelten auch nicht die gleichen Anforderungen an die Spruchkörperbildung wie an

Gerichten. Es trifft zwar zu, dass der Bezirksrat Zürich gemäss § 9

Abs. 1 lit. a und b des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März

1985.

(BezVG, LS 173.1) aus fünf (ordentlichen) Mitgliedern besteht. Bei

Kollegialbehörden können es die Umstände jedoch rechtfertigen, dass jene nicht

mit der vollen Anzahl von (ordentlichen) Mitgliedern beschliessen. Hier

handelte es sich um einen Stimmrechtsrekurs, weshalb der rechtfertigende

Umstand in der Dringlichkeit der Angelegenheit zu erblicken ist. Somit war trotz

der Ferienabwesenheit eines Bezirksrats zu entscheiden. Der Beizug eines

Ersatzmitglieds war sodann nicht notwendig, weil der Bezirksrat Zürich auch in

Viererbesetzung beschlussfähig war (§ 4 Abs. 1 BezVG in Verbindung

mit § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 10; vgl. ABl

2013-04-19 [Nr. 15], S. 223; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 32

N. 12 f.; vgl. aber mit Blick auf Bezirksräte mit lediglich drei

[ordentlichen] Mitgliedern Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 39

N. 11).

4.

4.1

Die in der

Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34

Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen

Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der

Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden

kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der

Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe

ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).

Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und

Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung

des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34

Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der

Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder

in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben

Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren

freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre

politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst

freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. März 2018, VB.2017.00547,

E. 3.1.1). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen

Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche

Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338 E. 5

Ingress mit Hinweisen).

4.2

Aus

Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu

korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen

abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.

Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei

solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen

kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der

Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche

Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem Blickwinkel

der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur

Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl

aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen).

Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck

und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der

Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen

sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der

Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine

Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht

unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die

Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht

alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden

können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der

Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des

Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung

bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen

Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61

E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2).

4.3

Gemäss § 64 Abs. 1 GPR wird zu jeder Abstimmungsvorlage ein

kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung

oder Abstimmungsbüchlein) verfasst, wobei darin unter anderem die

Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes

sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans (lit. a), die

Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen) Gegenvorschlags (lit. b),

sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige

Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des

Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem

Dispositiv

eine Stellungnahme des Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR). Die Abstimmungszeitung gestaltet sich demnach kontradiktorisch:

Der Abstimmungsempfehlung von Exekutive und Parlament steht die Meinung des

Referendumskomitees gegenüber. Entsprechend sind die Anforderungen an die

Ausgewogenheit der behördlichen Stellungnahme herabzusetzen. Die Behörde

braucht die für das Referendum sprechenden Argumente nicht ebenfalls aufzulisten;

dies geschieht in der Stellungnahme des Referendumskomitees. Dies ändert

allerdings nichts daran, dass der Beleuchtende Bericht weder falsche

Informationen enthalten noch irreführend sein darf (VGr, 6. August 2010,

VB.2010.00205, E. 5.2 – 10. Februar 2010, VB.2009.00509,

E. 3.2 f.; vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00237,

E. 5.3 Abs. 2).

5.

5.1 Am

25. November 2018 fand die kommunale Abstimmung über die Vorlage

"Gewährung von Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von

gemeinnützigem Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm,

Übertragung von zwei Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von

50,15823 Millionen Franken und Einnahmeverzicht von jährlich

1,72666 Millionen Franken" statt; diese wurde vom Stimmvolk der Stadt

Zürich mit einem Jastimmenanteil von 53,8 % angenommen (vgl. VGr, 6. Februar

2019, VB.2018.00771, Sachverhalt I. und II.). Im Rahmen des damaligen

Abstimmungskampfs wurde unter anderem die Sicherheit bei der Durchführung von Fussballspielen im neu zu erstellenden Stadion thematisiert; das

Sicherheitskonzept des Stadions wurde in der Abstimmungszeitung vom

26. September 2018 ausdrücklich erwähnt, und es wurde darauf hingewiesen,

dass Letzteres den Vorgaben der Swiss Football League entspreche (vgl. VGr, 6. Februar 2019,

VB.2018.00771, E. 4.8.2). Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich konnten

sich demnach bereits vor rund zwei Jahren im Vorfeld der damaligen Abstimmung

kritisch mit den Sicherheitsaspekten des geplanten Fussballstadions

auseinandersetzen. Dass das Thema damals diskutiert wurde, unterstreichen auch

die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienartikel.

Für die Umsetzung des Bauprojekts musste ein privater

Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet werden; diesem stimmte

der Gemeinderat der Stadt Zürich am 23. Oktober 2019 zu (Geschäft

Nr. 2019/235). Dagegen wurde das Referendum ergriffen, weshalb über

das Projekt am 27. September 2020 abgestimmt wurde. Das Referendumskomitee

erwähnte in seiner Stellungnahme in der Abstimmungszeitung auch das Thema

Sicherheit; es führte aus, dass "[f]ür vierzigmal zwei Stunden

Fussballbetrieb im Jahr und den dafür nötigen Sicherheitsvorkehrungen ein

Grossteil der 55 000 Quadratmeter zubetoniert [wird]".

5.2 Es ist

nicht ersichtlich, weshalb (zusätzliche) Ausführungen zu den

Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere zum Anspruch des Menschen auf Schutz

seiner Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit in die streitgegenständliche Abstimmungszeitung

hätten aufgenommen werden müssen bzw. inwiefern entsprechende Hinweise in die

Erläuterungen der Vorlage – verfasst durch die Beschwerdegegnerin – hätten einfliessen

sollen. Wie aufgezeigt, ist Letztere nicht gehalten, von sich aus auf (alle)

gegen die Vorlage sprechenden Argumente einzugehen. Da sich das

Referendumskomitee kritisch zu den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen

äusserte, wurde das Thema in der Abstimmungszeitung hinlänglich thematisiert.

Sodann vermittelt die hier strittige Abstimmungszeitung

ein umfassendes Bild der Vorlage, indem sie die planungsrechtlichen Grundlagen,

den Gestaltungsplan sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung erläutert und auch

auf im Nachgang zu Einwänden gegen den Entwurf des Gestaltungsplans

vorgenommene Änderungen desselben eingeht. Es ist nicht ersichtlich, dass darin

falsche oder irreführende Informationen enthalten wären. Da sich die

Beschwerdegegnerin nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht

alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können,

erwähnen muss, kann ihr vorliegend kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht

(erneut) auf Sicherheitsbedenken mit Blick auf Fussballspiele hinwies. Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, stehen Sicherheitsüberlegungen bei

Gestaltungsplanvorlagen nicht im Vordergrund (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hinzu kommt, dass interessierte

Stimmberechtigte im Vorfeld der Abstimmung Einsicht in das

"Sicherheitskonzept Aussenraum" nehmen konnten; auf dieses Dokument

wurde im Planungsbericht verwiesen, der auf der Webseite der Beschwerdegegnerin

verfügbar war bzw. noch immer ist. Dass dieses Dokument damit "faktisch

dem Zugriff durch die Stimmberechtigten entzogen und dadurch ihnen

vorenthalten" wurde, kann nicht gesagt werden. Weder aus der

Bundesverfassung noch aus dem kantonalen Recht ergibt sich eine Verpflichtung

der Beschwerdegegnerin, alle Dokumente im Zusammenhang mit einer

Abstimmungsvorlage online zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Gesagten wurden entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Abstimmungszeitung zu den Abstimmungen vom

27. September 2020 keine wichtigen Elemente für die Meinungsbildung unterdrückt.

5.3 Sodann ist

mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verlangte Aufhebung der Abstimmung

Folgendes festzuhalten: Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren

Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten

Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.

Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass sich der Mangel entscheidend auf das

Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem festgestellten

Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen

liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den

Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering,

dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der

Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

Auch wenn hier davon auszugehen wäre, dass die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente (Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit des

Menschen etc.) in der Abstimmungszeitung ausdrücklich hätten erwähnt werden

müssen, läge darin – insbesondere in Anbetracht der Grösse des

Stimmenunterschieds – keine erhebliche Unregelmässigkeit, welche eine

entscheidende Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen

liesse (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7.2 mit Hinweisen). Auch aus diesem

Grund wäre die Abstimmung vom 27. September 2020 nicht aufzuheben.

6.

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten

des Rekursverfahrens, da sie den Rekurs als offensichtlich aussichtslos im Sinn

von § 13 Abs. 4 VRG qualifizierte. Dem kann nicht gefolgt werden. Es

trifft zwar zu, dass Sicherheitsüberlegungen bei Gestaltungsplanvorlagen nicht

im Vordergrund stehen und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Bedenken

bereits im Vorfeld der Abstimmung vom 25. November 2018 hätte vorbringen

können und müssen. Mit Blick auf die Bedeutung, welche der Verwirklichung des

objektiven Rechts in Stimmrechtssachen zuzumessen ist, rechtfertigte sich

jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenlosigkeit (vgl. Plüss, § 13

N. 91; Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die

Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 27. Mai 2009, ABl

2009, 801 ff., 955). Die vorinstanzliche Kostenauflage an den

Beschwerdeführer ist demnach aufzuheben, und die Rekurskosten sind auf die

Staatskasse zu nehmen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen

Beschlusses sind die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das

Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen

Fall ist nach dem Gesagten nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen sind.

8.2 Mangels mehrheitlichem

Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls eine Parteientschädigung

beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen

Wissensvorsprung verfügen (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771,

E. 6.2 Abs. 3; Plüss, § 17 N. 51). Das

vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz

festzuhalten ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

24. September 2020 werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …