VB.2020.00676
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00676
3. Dezember 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22297)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00676
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
dieser vertreten durch B und/oder
C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 1. Juli 2020 setzte der Stadtrat von Zürich die
kommunale Abstimmung über die Vorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal
Hardturm – Stadion', Zürich-Escher Wyss, Kreis 5" auf den
27. September 2020 an (Stadtratsbeschluss Nr. 616/2020, einsehbar
unter www.stadt-zuerich.ch/strb). Mit Beschluss vom 8. Juli 2020
genehmigte der Stadtrat sodann die Abstimmungspublikation für die kommunalen
Abstimmungen vom 27. September 2020 (Stadtratsbeschluss Nr. 667/2020).
Die Abstimmungszeitung wurde am 19. August 2020 von der Stadtkanzlei
online zugänglich gemacht.
Erwägungen
II.
A erhob am 23. August 2020 Stimmrechtsrekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Abstimmung
vom 27. September 2020 über die Vorlage "Privater Gestaltungsplan
'Areal Hardturm – Stadion'" auszusetzen und der Stadtrat von Zürich
anzuweisen, "die Abstimmungspublikation im Sinne der Begründung zu
überarbeiten bzw. zu ergänzen". Mit Beschluss vom 24. September 2020
wies der Bezirksrat Zürich den Stimmrechtsrekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 863.60 (Dispositiv-Ziff. II)
und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
Am 27. September 2020 wurde die Abstimmungsvorlage
vom Stimmvolk der Stadt Zürich mit einem Jastimmenanteil von 59,1 %
angenommen (82'083 Jastimmen gegenüber 56'744 Neinstimmen).
III.
Am 29. September 2020 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1.) Die
Abstimmung vom 27. September 2020 über die Vorlage 2 (Privater
Gestaltungsplan "Areal Hardturm – Stadion") sei für ungültig zu
erklären und der Stadtrat sei anzuweisen, im Hinblick auf eine Wiederholung der
Abstimmung die Abstimmungspublikation im Sinne der Begründung zu überarbeiten
bzw. zu ergänzen.
2.) Der
Beschluss vom 24. September 2020 des Bezirksrates Zürich betreffend
Stimmrechtsrekurs in dieser Sache sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben.
3.) Unabhängig vom
Entscheid über Antrag Ziffer 2 hievon sei die Kostenauflage gemäss
Dispositiv Ziffer II aufzuheben.
4.) Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Des Weiteren stellte A folgenden
"Verfahrensantrag": "Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
allfällige Amtsberichte über voraussichtliche Sicherheitsrisiken und
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen (zu Fuss, per Velo, im
öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr) im und um das
geplante Hardturm-Areal zu edieren. Dieser Antrag wird hiermit gleichzeitig als
Gesuch um Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 Gesetz über die
Information und den Datenschutz gestellt".
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Oktober 2020
auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom
6.
Oktober 2020 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.
A hielt am 13. Oktober 2020 vollumfänglich an seinen Vorbringen in der
Beschwerde fest. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurde der
Bezirksrat Zürich aufgefordert, dem Verwaltungsgericht darzulegen, weshalb der
im vorliegenden Verfahren angefochtene Beschluss in Viererbesetzung erging.
Dieser Aufforderung kam der Bezirksrat Zürich am 19. November 2020 nach. A
nahm dazu mit Eingabe vom 26. November 2020 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bezirksräte in
Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung
mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist der
rechtserhebliche Sachverhalt hinlänglich erstellt. Es kann somit auf die
Edition "allfällige[r] Amtsberichte über voraussichtliche
Sicherheitsrisiken und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen (zu
Fuss, per Velo, im öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr) im
und um das geplante Hardturm-Areal" verzichtet werden. Ohnehin führte die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass neben dem bereits in den Rekursakten
vorhandenen "Sicherheitskonzept Aussenraum" keine weiteren Unterlagen
bestünden, welche die Sicherheit von Personen im und um das
Gestaltungsplangebiet betreffen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund, an
diesen Ausführungen zu zweifeln. Sodann kann auf die Edition der
"Unterlagen über die Darlegungen des Kommandanten der Stadtpolizei vor der
gemeinderätlichen Spezialkommission" verzichtet werden. Ebenso kann von
der beantragten Befragung des Vorstehers des Hochbaudepartements der
Beschwerdegegnerin sowie des Kommandanten der Stadtpolizei abgesehen werden.
Ein "Gesuch um Zugang zu Informationen",
wie vom Beschwerdeführer gestellt, ist sodann an die Beschwerdegegnerin und
nicht an das Verwaltungsgericht zu richten (§ 20 Abs. 1
und 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12.
Februar 2007 [IDG, LS 170.4]).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass beim hier
angefochtenen Beschluss des Bezirksrats Zürich lediglich vier statt fünf
Mitglieder mitgewirkt hätten, was unzulässig sei; als zuständiger Spruchkörper
hätte der Bezirksrat "zwingend in Fünferbesetzung entscheiden
müssen". Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Bezirksrat
vorliegend – anders als über Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von Art. 450 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) – nicht als Gericht im
materiellen Sinn beschloss (BGE 139 III 98 E. 3 f.; VGr, 5. März 2014, VB.2013.00792, E. 3.3.2). Aus diesem Grund
gelten auch nicht die gleichen Anforderungen an die Spruchkörperbildung wie an
Gerichten. Es trifft zwar zu, dass der Bezirksrat Zürich gemäss § 9
Abs. 1 lit. a und b des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März
1985.
(BezVG, LS 173.1) aus fünf (ordentlichen) Mitgliedern besteht. Bei
Kollegialbehörden können es die Umstände jedoch rechtfertigen, dass jene nicht
mit der vollen Anzahl von (ordentlichen) Mitgliedern beschliessen. Hier
handelte es sich um einen Stimmrechtsrekurs, weshalb der rechtfertigende
Umstand in der Dringlichkeit der Angelegenheit zu erblicken ist. Somit war trotz
der Ferienabwesenheit eines Bezirksrats zu entscheiden. Der Beizug eines
Ersatzmitglieds war sodann nicht notwendig, weil der Bezirksrat Zürich auch in
Viererbesetzung beschlussfähig war (§ 4 Abs. 1 BezVG in Verbindung
mit § 39 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 10; vgl. ABl
2013-04-19 [Nr. 15], S. 223; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 32
N. 12 f.; vgl. aber mit Blick auf Bezirksräte mit lediglich drei
[ordentlichen] Mitgliedern Benjamin Schindler/Raphael Widmer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 39
N. 11).
4.
4.1
Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen
Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der
Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden
kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der
Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe
ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und
Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung
des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34
Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren
freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre
politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst
freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. März 2018, VB.2017.00547,
E. 3.1.1). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen
Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche
Offenheit der Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338 E. 5
Ingress mit Hinweisen).
4.2
Aus
Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu
korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen
abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.
Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei
solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen
kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der
Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche
Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erläutert wird, unter dem Blickwinkel
der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur
Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl
aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit Hinweisen).
Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck
und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der
Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen
sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der
Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine
Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht
unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die
Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht
alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden
können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der
Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des
Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung
bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen
Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61
E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2).
4.3
Gemäss § 64 Abs. 1 GPR wird zu jeder Abstimmungsvorlage ein
kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung
oder Abstimmungsbüchlein) verfasst, wobei darin unter anderem die
Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes
sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans (lit. a), die
Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen) Gegenvorschlags (lit. b),
sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige
Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des
Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem
Dispositiv
eine Stellungnahme des Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR). Die Abstimmungszeitung gestaltet sich demnach kontradiktorisch:
Der Abstimmungsempfehlung von Exekutive und Parlament steht die Meinung des
Referendumskomitees gegenüber. Entsprechend sind die Anforderungen an die
Ausgewogenheit der behördlichen Stellungnahme herabzusetzen. Die Behörde
braucht die für das Referendum sprechenden Argumente nicht ebenfalls aufzulisten;
dies geschieht in der Stellungnahme des Referendumskomitees. Dies ändert
allerdings nichts daran, dass der Beleuchtende Bericht weder falsche
Informationen enthalten noch irreführend sein darf (VGr, 6. August 2010,
VB.2010.00205, E. 5.2 – 10. Februar 2010, VB.2009.00509,
E. 3.2 f.; vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00237,
E. 5.3 Abs. 2).
5.
5.1 Am
25. November 2018 fand die kommunale Abstimmung über die Vorlage
"Gewährung von Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von
gemeinnützigem Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm,
Übertragung von zwei Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von
50,15823 Millionen Franken und Einnahmeverzicht von jährlich
1,72666 Millionen Franken" statt; diese wurde vom Stimmvolk der Stadt
Zürich mit einem Jastimmenanteil von 53,8 % angenommen (vgl. VGr, 6. Februar
2019, VB.2018.00771, Sachverhalt I. und II.). Im Rahmen des damaligen
Abstimmungskampfs wurde unter anderem die Sicherheit bei der Durchführung von Fussballspielen im neu zu erstellenden Stadion thematisiert; das
Sicherheitskonzept des Stadions wurde in der Abstimmungszeitung vom
26. September 2018 ausdrücklich erwähnt, und es wurde darauf hingewiesen,
dass Letzteres den Vorgaben der Swiss Football League entspreche (vgl. VGr, 6. Februar 2019,
VB.2018.00771, E. 4.8.2). Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich konnten
sich demnach bereits vor rund zwei Jahren im Vorfeld der damaligen Abstimmung
kritisch mit den Sicherheitsaspekten des geplanten Fussballstadions
auseinandersetzen. Dass das Thema damals diskutiert wurde, unterstreichen auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienartikel.
Für die Umsetzung des Bauprojekts musste ein privater
Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet werden; diesem stimmte
der Gemeinderat der Stadt Zürich am 23. Oktober 2019 zu (Geschäft
Nr. 2019/235). Dagegen wurde das Referendum ergriffen, weshalb über
das Projekt am 27. September 2020 abgestimmt wurde. Das Referendumskomitee
erwähnte in seiner Stellungnahme in der Abstimmungszeitung auch das Thema
Sicherheit; es führte aus, dass "[f]ür vierzigmal zwei Stunden
Fussballbetrieb im Jahr und den dafür nötigen Sicherheitsvorkehrungen ein
Grossteil der 55 000 Quadratmeter zubetoniert [wird]".
5.2 Es ist
nicht ersichtlich, weshalb (zusätzliche) Ausführungen zu den
Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere zum Anspruch des Menschen auf Schutz
seiner Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit in die streitgegenständliche Abstimmungszeitung
hätten aufgenommen werden müssen bzw. inwiefern entsprechende Hinweise in die
Erläuterungen der Vorlage – verfasst durch die Beschwerdegegnerin – hätten einfliessen
sollen. Wie aufgezeigt, ist Letztere nicht gehalten, von sich aus auf (alle)
gegen die Vorlage sprechenden Argumente einzugehen. Da sich das
Referendumskomitee kritisch zu den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
äusserte, wurde das Thema in der Abstimmungszeitung hinlänglich thematisiert.
Sodann vermittelt die hier strittige Abstimmungszeitung
ein umfassendes Bild der Vorlage, indem sie die planungsrechtlichen Grundlagen,
den Gestaltungsplan sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung erläutert und auch
auf im Nachgang zu Einwänden gegen den Entwurf des Gestaltungsplans
vorgenommene Änderungen desselben eingeht. Es ist nicht ersichtlich, dass darin
falsche oder irreführende Informationen enthalten wären. Da sich die
Beschwerdegegnerin nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht
alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können,
erwähnen muss, kann ihr vorliegend kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht
(erneut) auf Sicherheitsbedenken mit Blick auf Fussballspiele hinwies. Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, stehen Sicherheitsüberlegungen bei
Gestaltungsplanvorlagen nicht im Vordergrund (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hinzu kommt, dass interessierte
Stimmberechtigte im Vorfeld der Abstimmung Einsicht in das
"Sicherheitskonzept Aussenraum" nehmen konnten; auf dieses Dokument
wurde im Planungsbericht verwiesen, der auf der Webseite der Beschwerdegegnerin
verfügbar war bzw. noch immer ist. Dass dieses Dokument damit "faktisch
dem Zugriff durch die Stimmberechtigten entzogen und dadurch ihnen
vorenthalten" wurde, kann nicht gesagt werden. Weder aus der
Bundesverfassung noch aus dem kantonalen Recht ergibt sich eine Verpflichtung
der Beschwerdegegnerin, alle Dokumente im Zusammenhang mit einer
Abstimmungsvorlage online zur Verfügung zu stellen.
Nach dem Gesagten wurden entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Abstimmungszeitung zu den Abstimmungen vom
27. September 2020 keine wichtigen Elemente für die Meinungsbildung unterdrückt.
5.3 Sodann ist
mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verlangte Aufhebung der Abstimmung
Folgendes festzuhalten: Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren
Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten
Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können.
Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass sich der Mangel entscheidend auf das
Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem festgestellten
Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen
liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den
Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering,
dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der
Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
Auch wenn hier davon auszugehen wäre, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente (Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit des
Menschen etc.) in der Abstimmungszeitung ausdrücklich hätten erwähnt werden
müssen, läge darin – insbesondere in Anbetracht der Grösse des
Stimmenunterschieds – keine erhebliche Unregelmässigkeit, welche eine
entscheidende Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen
liesse (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7.2 mit Hinweisen). Auch aus diesem
Grund wäre die Abstimmung vom 27. September 2020 nicht aufzuheben.
6.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten
des Rekursverfahrens, da sie den Rekurs als offensichtlich aussichtslos im Sinn
von § 13 Abs. 4 VRG qualifizierte. Dem kann nicht gefolgt werden. Es
trifft zwar zu, dass Sicherheitsüberlegungen bei Gestaltungsplanvorlagen nicht
im Vordergrund stehen und der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Bedenken
bereits im Vorfeld der Abstimmung vom 25. November 2018 hätte vorbringen
können und müssen. Mit Blick auf die Bedeutung, welche der Verwirklichung des
objektiven Rechts in Stimmrechtssachen zuzumessen ist, rechtfertigte sich
jedoch keine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenlosigkeit (vgl. Plüss, § 13
N. 91; Weisung des Regierungsrates zum Gesetz über die
Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 27. Mai 2009, ABl
2009, 801 ff., 955). Die vorinstanzliche Kostenauflage an den
Beschwerdeführer ist demnach aufzuheben, und die Rekurskosten sind auf die
Staatskasse zu nehmen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen
Beschlusses sind die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das
Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen
Fall ist nach dem Gesagten nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen sind.
8.2 Mangels mehrheitlichem
Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.3 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls eine Parteientschädigung
beantragt. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771,
E. 6.2 Abs. 3; Plüss, § 17 N. 51). Das
vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an diesem Grundsatz
festzuhalten ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
24. September 2020 werden die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …