VB.2020.00677
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00677
4. März 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22557)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00677
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Genossenschaft C, vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid vom 4. Februar 2020 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der Genossenschaft C die baurechtliche
Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt
22 Wohnungen an der E-Strasse 01 und 02 in Zürich. Zusammen mit dem
Entscheid wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. September
2019 betreffend lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob die A AG mit Eingabe vom
10.
März 2020 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte, die angefochtenen Entscheide aufzuheben. Mit Entscheid vom 4. September
2020.
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte die A AG am 29. September 2020
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 8. Oktober 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
beantragte am 23. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf den Mitbericht des Tiefbauamts. Am 2. November 2020
beantragte auch die Bausektion des Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. Die Genossenschaft C
beantragte mit Eingabe vom 3. November 2020 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Replik der A AG erfolgte am 19. November 2020. Die Bausektion
duplizierte am 7. Dezember 2020. Am 12. Januar 2020 erfolgte die
Duplik der Genossenschaft C. Mit Triplik vom 20. Januar 2021 hielt die A AG
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
Die private Beschwerdegegnerin zweifelt die Legitimation der
Beschwerdeführerin zur Rüge der lärmrechtlichen Bestimmungen an. Es bestünde
bereits ein Gebäude, welches praktisch gleich gross wie das geplante sei und
allfällige lärmrechtliche Mängel könnten durch eine Änderung des Grundrisses
oder durch den Verzicht von Zimmern auf der Strassenseite behoben werden.
1.2.2
Zum Rekurs bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt
das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum
Streitgegenstand, kraft derer der Beschwerdeführer stärker als beliebige Dritte
oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung betroffen ist (VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00744, E. 3.2). Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor,
braucht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Anfechtungsinteresse nicht
mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der Beschwerdeführerin
als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Sie können die Überprüfung des
Bauvorhabens im Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder
tatsächlich in dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens
ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1). Ein solcher
Nutzen ist zu bejahen, wenn das Bauvorhaben bei Gutheissung der Beschwerde
nicht oder zumindest nicht wie geplant verwirklicht werden könnte (BGr, 12. Oktober
2018, 1C_615/2017, E. 1.1) oder wenn das Durchdringen von Rügen dazu
führen würde, dass das Bauvorhaben im die Beschwerdeführer belastenden Bereich
nicht oder anders realisiert würde als geplant (BGr, 15. April 2019,
1C_303/2018, E. 1.1). Dabei kann sich die beschwerdeführende Person auch
auf Normen berufen, die dem Schutz Dritter dienen oder die im öffentlichen
Interesse liegen (René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und
Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, ZBl 116/2015 S. 347 ff.,
366). Demgegenüber ist kein praktischer Nutzen und daher kein schutzwürdiges
Interesse gegeben, wenn die Gutheissung der Beschwerde die behauptete
Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, etwa weil ein Projektmangel
durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 21 N. 59). Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen.
1.2.3
Inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss
§ 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung
entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses
Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips,
welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein
müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten
Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen
darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand der
Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen. Solange die Mängel
untergeordneter Natur sind und ohne besondere Schwierigkeiten durch ausreichend
konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der Grundsatz der
Einheit der Baubewilligung nicht infrage. Ziehen die Mängel indessen
wesentliche Projektänderungen nach sich, können sie nicht mittels einer
Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00830, E. 5.1;
26.
Januar 2011, VB.2010.00440, E. 2; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984
Nr. 5).
1.2.4
Mit dem geplanten Ersatzneubau, welcher eine grössere Dimension aufweist
als der bestehende, würde eine intensivere Nutzung des Grundstücks einhergehen.
Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte das geplante Mehrfamilienhaus nicht
bzw. nicht wie geplant gebaut werden. Dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer
Rüge durch, liegen keine Mängel von untergeordneter Natur mehr vor. Selbst
wenn, wie von der privaten Beschwerdegegnerin dargetan, die angeblichen
lärmrechtlichen Mängel mit einer Veränderung des Grundrisses behoben werden
könnten, müsste dieser für praktisch das gesamte Gebäude überarbeitet werden.
Damit ist indessen eine wesentliche Projektänderung verbunden, die sich nicht
mittels einer Nebenbestimmung beheben lässt. Demgemäss ist die
Beschwerdeführerin zur Rüge, die lärmrechtlichen Vorschriften seien nicht
eingehalten, legitimiert.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 liegt gemäss der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Wohnzone W5
mit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe II und grenzt an die E-Strasse. Die
Zone sieht einen Wohnanteil von 80 % vor. Das streitige Grundstück soll mit einem
Mehrfamilienhaus mit 22 Wohnungen überbaut werden. In Bezug auf die
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Immissionsgrenzwerte seien an mehreren Orten erheblich
überschritten, weshalb eine Ausnahmebewilligung nicht hätte erteilt werden
dürfen. Eine Aufstufung sei bloss bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen.
3.2
Gemäss Art. 22
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden Baubewilligungen
in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden (Abs. 1). Dabei müssen die Immissionsgrenzwerte in der Mitte jedes
offenen Fensters eines lärmempfindlichen Raums eingehalten sein (Art. 39 Abs. 1
der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]); die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte an dem am wenigsten exponierten
"Lüftungsfenster" jedes Raums genügt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, darf jedoch im Rahmen der Interessenabwägung für eine
Ausnahmebewilligung (dazu nachfolgend) berücksichtigt werden (BGE 145 II 189 E. 8.1;
142.
II 100 E. 4). Liegt eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vor,
so werden Baubewilligungen nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet
und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen
werden (Abs. 2 von Art. 22 USG). Art. 31 Abs. 1 LSV
präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit
lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a)
oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm
abschirmen (lit. b).
Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz
1.
nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn
an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die
kantonale Behörde zustimmt (Abs. 2 von Art. 31 LSV). Hierzu bedarf es
einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Realisation des Bauvorhabens und demjenigen an einer Reduktion der
Lärmbelastung. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die in der
Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls eine höhere
Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Zweck
von Art. 22 USG ist ein öffentliches Interesse am Bau eines Wohngebäudes
im lärmbelasteten Gebiet notwendig; allein das private Interesse der
Eigentümerschaft an einer optimalen Ausnutzung des Grundstücks genügt nicht.
Infrage kommen etwa Interessen der Raumplanung, namentlich die Schliessung
einer Baulücke bzw. das bundesrechtlich vorgeschriebene Ziel einer Verdichtung
nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis sowie Art. 8a Abs. 1
lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979). Bauvorhaben, die
in diesem Sinn wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen
Praxis bewilligt werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem
Gebiet befindet, die Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind
und ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt ist (zum Ganzen BGE 145 II 189 E. 8.1,
142.
II 100 E. 4.6; BGr, 4. Dezember 2019, 1C_568/2018, E. 4.1; 2. April
2019, 1C_2018, E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat zu
Arealüberbauungen festgehalten, dass eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte tagsüber um bis zu 4 dB (A) eindeutig wahrnehmbar sei
und nicht mehr als unwesentlich qualifiziert werden könne (BGr, 2. April
2019, 1C_2018, E. 4.7). Sodann muss nach Auffassung des Bundesgerichts vor
Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht
fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft worden sind. Erst
wenn erstellt sei, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft
worden seien, komme als "ultima ratio" die Gewährung einer Ausnahme
in Betracht (Subsidiarität) (BGr, 2. April 2019, 1C_106/2018 E. 4.7
mit Hinweis).
3.3
Das
strittige Baugrundstück befindet sich in einer Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II.
Die Immissionsgrenzwerte betragen am Tag 60 dB (A) und nachts 50 dB
(A). Bei 12 Zimmern sind die Immissionsgrenzwerte bei allen Fenstern
überschritten. Ebenso bei 6 Wohnküchen. Ausserdem gibt es 21 weitere
lärmempfindliche Räume, bei welchen die Immissionsgrenzwerte lediglich an einem
Lüftungsfenster eingehalten sind. Am Tag sind die Immissionsgrenzwerte um 4.8 dB
(A) überschritten und in der Nacht um 9 dB (A). Dabei handelt es sich
insbesondere bei den Überschreitungen in der Nacht für 12 Schlafzimmer nicht
mehr um unwesentliche Immissionsgrenzwertüberschreitungen.
3.4
3.4.1
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen dürfe in der Nacht bloss von einer
Überschreitung von 4 dB (A) ausgegangen werden, da eine Aufstufung nach Art. 43
Abs. 2 LSV möglich sei.
3.4.2
Nach Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV gilt in Zonen, in denen keine
störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen, grundsätzlich die
Empfindlichkeitszone II, doch können gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV
Teile dieser Nutzungszonen der Stufe III zugeordnet werden, wenn sie mit
Lärm vorbelastet sind. Von einer solchen Höhereinstufung ist jedoch nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückhaltend und unter qualifizierten
Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Insbesondere ist vorweg zu prüfen, ob nicht
eine Umzonung des fraglichen Gebietes die richtige planerische Massnahme sei.
Weiter sollen nicht schon bei geringfügigen Überschreitungen des
Immissionsgrenzwertes ganze Gebiete einer höheren Empfindlichkeitsstufe
zugewiesen werden, da sonst entgegen den Zielen der Verordnung an die Stelle
der Pflicht, durch Sanierungsmassnahmen den zonenkonformen Wert zu erreichen,
die Möglichkeit einer zonenwidrigen, zusätzlichen Lärmentfaltung träte. Und
schliesslich ist vor der Zuordnung abzuklären, inwieweit die Anlage, von
welcher der Lärm ausgeht, saniert werden kann. Diese Abklärung darf jedoch
nicht eine rein theoretische sein. Insbesondere muss der Frage, ob in
finanzieller Hinsicht überhaupt eine realistische Chance für eine anlageseitige
Sanierung besteht und wie weit eine solche aus Gründen der Verhältnismässigkeit
gehen kann, gebührende Beachtung geschenkt werden (BGE 121 II 235 E. 5b).
Auf eine Sanierung mittels Temporeduktion wurde bislang verzichtet, dass eine
solche aber ausgeschlossen ist, wurde nicht dargetan, ob eine allfällige
Aufzonung überhaupt möglich ist, erscheint fraglich, kann jedoch vorliegend
offenbleiben.
3.4.3
Die Möglichkeit einer Aufstufung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu
prüfen. Dabei darf nicht einfach von den Immissionsgrenzwerten der höheren
Empfindlichkeitsstufe ausgegangen werden und die verbleibende Überschreitung
der Immissionsgrenzwerte mit den öffentlichen Interessen am Bauprojekt
abgewogen werden. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte muss bei der
Interessenabwägung in dem Mass berücksichtigt werden, wie sie in der gegebenen
Zone zu Tage tritt, ansonsten würde die Einteilung in Empfindlichkeitszonen
ihre Bedeutung verlieren. Weiter ist zu beachten, dass selbst bei einer
Aufstufung noch immer eine erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
von 4 dB (A) in der Nacht gegeben wäre. Vorliegend dürfte einer allenfalls
möglichen Aufstufung bei der Interessenabwägung zudem auch nicht zu viel Gewicht
beigemessen werden. So erfolgte doch gerade erst eine Revision der städtischen
Bau- und Zonenordnung und wurde für das streitige Gebiet neuerlich die
Empfindlichkeitsstufe II festgelegt. Bei einer zu starken Berücksichtigung
einer allfällig möglichen Aufstufung würde dadurch der demokratisch
legitimierte Entscheid für die Einhaltung tieferer Immissionsgrenzwerte
unterwandert.
3.4.4
Bei der
Interessenabwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass an Wohnraum in der Stadt
Zürich ein grosses öffentliches Interesse besteht. Allerdings vermag dieses
Interesse, auch in Zusammenhang mit einer allfälligen Möglichkeit einer
Aufstufung, die erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte von 9 dB
(A) und dem damit einhergehenden Interesse am Gesundheitsschutz nicht zu
überwiegen: Es ist – unter dem Aspekt des Lärmschutzes – geradezu abwegig,
entlang der (nordseitig) gelegenen E-Strasse einzig (geräumige) Wohnküchen,
(Schlaf-)Zimmer und Balkone anzuordnen und dementsprechend die Treppen, Lifte
und Nasszellen im Gebäudeinneren zu planen. Die Vorinstanz verteidigt diese
Planung auch nicht mit nachvollziehbarer Begründung, wenn sie unter Bezugnahme
auf die Bauherrschaft ausführt, nach Norden bestehe eine lebendige
Quartierstruktur, obschon nordwärts zunächst eben gerade die stark befahrene E-Strasse
liegt. Ähnlich zu werten ist die von der Baudirektion zitierte Begründung im
Jurybericht, wonach die grossen Wohnküchen zur Strasse hin den Strassenraum
beleben würden. Es versteht sich von selbst, dass gegen die E-Strasse hin auch
mit der geplanten Baute kein Leben sichtbar werden wird, es sei denn, die
Strasse würde verkehrsberuhigt, was jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt,
hier nicht Thema ist. Eine andere, weniger dem Strassenlärm ausgesetzte
Platzierung von Wohnräumen ist durchaus möglich.
3.4.5
Auch die
städtebauliche Argumentation der Beschwerdegegnerinnen vermag nicht zu überzeugen.
Geschlossene oder vorgehängte Fassaden sind im Bereich hoher Lärmimmissionen zu
prüfen. Lärmmindernde Massnahmen, wie etwa der Bau von Loggien, fallen nicht deshalb
ausser Betracht, weil mit ihnen die Immissionsgrenzwerte ebenfalls noch nicht
eingehalten werden können. Vielmehr sind Immissionen soweit möglich und
wirtschaftlich tragbar zu begrenzen und können Massnahmen zum Teil auch erst in
ihrer Summe zum gewünschten Ziel führen.
3.4.6
Schliesslich überzeugt es auch nicht, wenn Beschwerdegegnerschaft und
Vorinstanz ohne nachvollziehbare Begründung ausführen, dass sämtliche baulichen
und gestalterischen Massnahmen geprüft und als nicht möglich eingestuft worden
seien. Zwar hat ein Projektwettbewerb für die Überbauung des strittigen
Grundstücks stattgefunden. Dieser nahm seinen Anfang jedoch bereits im Dezember
2016.
Der Bericht der Jury erfolgte im Mai 2017 und somit ebenfalls noch vor der
einschlägigen Präzisierung der Rechtsprechung durch das Bundesgericht.
Angesichts dessen ist es zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass im Rahmen der
Projektentwicklung eine vertiefte Prüfung von Alternativen aus lärmschutzrechtlicher
Sicht unterblieben ist. Dies ändert aber nichts an der Rechtslage, wonach eine
solche Prüfung vorzunehmen ist.
3.4.7
Zusammengefasst überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der
Bevölkerung vor Lärmimmissionen das Interesse der Beschwerdegegnerschaft an der
Erstellung von neuem und grösseren Wohnraum im lärmbelasteten Gebiet in der
geplanten Form sowie auch die städtebaulichen Interessen an der Belebung der
strassenseitigen Fassade.
3.5
Die
vorliegenden lärmschutzrechtlichen Mängel lassen sich sodann nicht mittels
einer Nebenbestimmung heilen, zumal auch umfassende Änderungen der
Wohnungsgrundrisse nicht untergeordneter Natur wären (vgl. vorn E. 1.2.4).
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind daher nicht gegeben und
ist eine solche zu verweigern.
3.6
Dies führt
zusammengefasst zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 4. September 2020 sowie die Baubewilligung 4. Februar
2020.
(inkl. Gesamtverfügung der Baudirektion vom 17. September 2019) sind
aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 7'740.- sind den
Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel aufzulegen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
der Bauherrschaft bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen ist die Bauherrschaft zu einer angemessenen Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerschaft sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren zu
verpflichten. Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 7'000.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. September
2020.
sowie die Baubewilligung vom 4. Februar 2020 und die Gesamtverfügung
der Baudirektion vom 17. September 2019 werden aufgehoben.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 7'740.-) werden den
Beschwerdegegnerinnen zu je 1/3 auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 6'265.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel auferlegt.
4.
Die
private Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerschaft für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …