VB.2020.00678
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00678
8. April 2021Deutsch45 min
(URT.2021.22639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00678
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat Winterthur, vertreten durch Rechtsdienst Baupolizeiamt,
Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung Nr. 01 vom 19. März 2018 entliess
die Baudirektion des Kantons Zürich das Gebäude Vers.-Nr. 02 (früher:
Vers.-Nr. 03) auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 (früher: Kat.-Nr. 05)
in Stadel (Winterthur) aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Objekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung und wies
die kantonale Denkmalpflege an, das Inventar entsprechend nachzuführen
(Dispositiv-Ziff. 1). Das Notariat und das Grundbuchamt Oberwinterthur-Winterthur
wurden eingeladen, auf Kosten des Kantons die bestehende Anmerkung zugunsten
des Kantons auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in Winterthur zu löschen
(Dispositiv-Ziffer 2).
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 27. April 2018 an den Regierungsrat.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 überwies die Staatskanzlei den Rekurs
zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Mit Urteil vom 27. August 2020 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. September
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse – die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie der angefochtenen Verfügung der Baudirektion.
Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
dabei hätten die im vorinstanzlichen Verfahren befassten Gerichtspersonen in
den Ausstand zu treten. Subeventualiter sei die Sache an die Baudirektion zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, die
Vorinstanz sei anzuweisen, das korrigierte Protokoll des Augenscheins vom 23. Oktober
2019.
ins Recht zu legen und er sei für das Verfahren vor der Vorinstanz
angemessen zu entschädigen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Eingabe vom 27. Oktober 2020 hielt der Stadtrat Winterthur dafür, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober
2020.
beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis auf den
Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 26. Oktober 2020, die
Beschwerdeschrift sei wegen Weitschweifigkeit zur Kürzung zurückzuweisen
(Antrag 1) und die Beschwerde sei abzuweisen (Antrag 2). Mit Replik
vom 9. November 2020 beantragte A den Antrag 1 der Beschwerdegegnerin
abzuweisen und hielt im Übrigen an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Am 23. November 2020 teilte der Stadtrat Winterthur mit, auf eine Replik
zu verzichten. Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitobjekt ist die sogenannte F-Scheune (Vers.-Nr. 02 auf
der Parzelle Kat.-Nr. 04) an der C-Strasse 06 in Stadel (Winterthur).
Sie war mit Beschluss des Regierungsrates vom 30. Dezember 1980 in das
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der
archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen worden. Dem
Objekt war regionale Bedeutung zugemessen worden. Mit Verfügung Nr. 87 vom
6.
Februar 1987 stellte die Baudirektion das Streitobjekt – gestützt auf
ein Gutachten der Denkmalpflegekommission vom 14. Mai 1984 – unter Schutz.
Dabei wurde verfügt, dass das Gebäude nicht abgebrochen werden dürfe.
Unterhaltsarbeiten und sonstige bauliche Massnahmen am Gebäude sowie die
Umgestaltung der Freiflächen "rund um die Schutzobjekte" wurden einer
Baubewilligungspflicht der kommunalen Behörden unterstellt (Disp.-Ziff. I).
Unter Schutz gestellt wurden ausdrücklich nur die Fassaden und Dächer sowie der
Dachstuhl. In Bezug auf die Umgebung wurde eine Fläche ausgeschieden, in der
das betroffene Grundstück nicht weiter überbaut werden darf sowie eine Fläche,
in der die Überbauung mit einem Ökonomiegebäude zulässig ist. Schliesslich
wurden Terrainveränderungen von mehr als 50 cm einer
Baubewilligungspflicht unterstellt (Disp.-Ziff. II). Gegen die
Unterschutzstellung erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Regierungsrat, wo
er mit Beschluss vom 6. Januar 1988 in einem Nebenpunkt (das Bauverbot im
Bereich vor der nordöstlichen Fassade des Anbaus und deren Verlängerung nach
Nordosten und Südosten wurden aufgehoben) Recht erhielt. Die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit
Entscheid VB.88/0037 vom 17. Juni 1988 abgewiesen. In der Folge wurde die
Unterschutzstellung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten
des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt.
Am 19. Februar 1994 schloss der Beschwerdeführer mit dem
Kanton Zürich einen verwaltungsrechtlichen Vertrag "betreffend
Unterschutzstellung und Restaurierung der ehemaligen F-Scheune" ab. Darin
wurde auf die Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987 Bezug
genommen (Ziff. 1). Die Baudirektion verpflichtete sich, die Restaurierung
gemäss dem in Ziff. 2 aufgeführten Beschrieb auf Kosten des Staates
ausführen zu lassen. Für die Erstellung einer Nothalle wurde dem
Beschwerdeführer ein pauschaler Beitrag zugesichert (Ziff. 3). Unter den
weiteren Bestimmungen in Ziff. 4 ist unter anderem statuiert, dass der
Beschwerdeführer sich verpflichte, die Ersatzhalle bis 1994 zu erstellen und
die F-Scheune bis August 1994 zu räumen und dem Kanton die Restaurierung
anschliessend zu gestatten (Ziff. 4.1). Der Kanton sei bereit, dem
Eigentümer Arbeiten zur Restaurierung der F-Scheune zu Konkurrenzpreisen zu
vergeben, sofern Gewähr für eine fachgerechte Ausführung bestehe (Ziff. 4.2).
Die Vergebung der Arbeiten für die Restaurierung erfolge im Einvernehmen mit
dem Eigentümer (E. 4.3).
Im Jahr 1997 wurden Arbeiten vom Hochbauamt des Kantons
Zürich an den Beschwerdeführer vergeben. Gemäss den Aufzeichnungen der
Kantonalen Denkmalpflege begannen die Arbeiten im November 1997, im Frühjahr 1998
wurden sie unvollendet ("F-Scheune ist nur zur Hälfte saniert!")
eingestellt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 verweigerte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Abbruch des
Streitobjekts. Bis heute wurde die geplante Restaurierung nicht fertiggestellt,
wobei sich die Parteien dafür gegenseitig verantwortlich machen. Sie haben
stark unterschiedliche Auffassungen über die zu ergreifenden baulichen
Sanierungsmassnahmen.
In einem Gutachten vom 8. Januar 2008 nahm die
Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) – auf den Auftrag der Baudirektion hin
– eine neue Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Streitobjekts vor. Sie kam zum
Schluss, dass diese nicht mehr gegeben sei. Am 15. August 2008 verfügte
die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sowie
die Inventarentlassung des Streitobjekts. Den vom Beschwerdeführer zusammen mit
seiner Ehefrau G dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat mit Entscheid
RBR 1454/2009 vom 16. September 2009 gut. Dieser Entscheid wurde nicht
angefochten.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer Klage beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte die Erfüllung der vertraglich
vereinbarten Leistungen durch die Beschwerdegegnerin. Mangels genügender
Substanziierung des Leistungsbegehrens nahm das Verwaltungsgericht die Klage
als Feststellungsbegehren entgegen. Es hiess die Klage gut und hielt fest, dass
der Kanton Zürich zur Erfüllung des Restaurierungsvertrags verpflichtet sei. Im
Sinn eines obiter dictum wies es darauf hin, dass die Unterschutzstellung des
Streitobjekts im Zeitpunkt des Abschlusses des Restaurierungsvertrages längst
erfolgt gewesen sei. Auf die Unterschutzstellung werde zwar verwiesen; doch
regle der Vertrag die Übernahme der Restaurierung durch den Staat. Die zuständige
Verwaltungsbehörde habe mithin die Kompetenz, soweit die Voraussetzungen
vorliegen würden, die Entlassung des Gebäudes aus dem Inventar zu verfügen
(VGr, VK.2010.00001 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2.1 f., E. 2.5
und E. 2.6).
Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin bei der
Firma D ein Sanierungskonzept in Auftrag gegeben; dessen Entwurf lag am 3. Dezember
2010.
vor, die definitive Fassung, die nicht bei den Akten liegt, datiert
anscheinend vom 21. Dezember 2010. Gestützt darauf hatte der Kanton Zürich
dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Mai 2011 angeboten, ihm
für die Erfüllung der noch offenen vertraglichen Leistungen per saldo aller
Ansprüche Fr. 720'000.- zu vergüten, worauf sich der Beschwerdeführer
nicht eingelassen habe.
Mit Schreiben vom 25. März 2013 bzw. 17. April
2013.
unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut den
Vorschlag, ihm für die Erfüllung der noch offenen vertraglichen Leistungen per
saldo aller Ansprüche Fr. 720'000.- zu vergüten. Die Vornahme der noch
ausstehenden Restaurierungsarbeiten erfolge durch eine Drittfirma. Die
Restaurierungsarbeiten würden gestützt auf das Gutachten Neuenschwander vom 21. Dezember
2010.
erfolgen. Eine Diskussion über die Zweckmässigkeit einzelner Renovationsarbeiten
werde nicht mehr geführt. Diesen Vorschlag lehnte der Beschwerdeführer am 16. Mai
2013.
ab; er sei mit der Abgeltung mit einem pauschalen Betrag nicht
einverstanden. Gegen die Vergabe an eine Drittfirma und die Verwendung des
Gutachtens Neuenschwander als "Leitfaden" habe er nichts einzuwenden.
Mit Schreiben vom 23. September 2013 stellte der Beschwerdeführer
Forderungen (unter anderem die umgehende Ergreifung von Massnahmen zur
Sicherung des Streitobjekts betreffend herunterfallende Teile und Sicherung des
Dachs) an die Beschwerdegegnerin bzw. den Kanton Zürich, welche von der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 zurückgewiesen
wurden.
In einem – von der Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebenen – erneuten Gutachten vom 1. Juli 2014 hielt die KDK fest, dass
sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 nichts Wesentliches geändert
habe und sie deshalb zum selben Schluss komme wie im letzten Gutachten.
Mit einem Entwurf der angefochtenen Verfügung gelangte die
Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, die Stadt Winterthur und die
Regionalplanung Winterthur und Umgebung. Am 19. März 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin die im vorliegenden Verfahren strittige Verfügung Nr. 01.
3.
Zunächst fragt es sich, ob angesichts der strittigen
Verfügung die Aufhebung der Unterschutzstellung der F-Scheune überhaupt
Streitgegenstand bilden kann.
Grundsätzlich zeitigt nur das Dispositiv eines Entscheids
Rechtskraftwirkung. Im Dispositiv der strittigen Verfügung sind nur die
Entlassung des Streitobjekts aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Objekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung (Disp.-Ziff. 1)
und die Löschung der bestehenden Anmerkung zugunsten des Kantons auf der
Parzelle Kat.-Nr. 04 in Winterthur (Disp.-Ziff. 2) festgehalten. Der
Inventareintrag ist aber nur (insoweit) behördenverbindlich, als er die
Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte begründet und
die Behörden verpflichten, sich in einem formellen Entscheid mit dieser
Vermutung auseinanderzusetzen (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2
mit Hinweisen); er entfaltet
gegenüber dem Privaten keine unmittelbaren und verbindlichen Rechtswirkungen
(VGr, 3. Juni 2020, VB.2019.00781, E. 4.6). Die
Inventarentlassung eines bereits unter Schutz gestellten Objekts (allein) hebt
die Unterschutzstellung nicht auf. Auch die Löschung der Anmerkung im Grundbuch
vermag am Schutz des fraglichen Objekts nichts zu ändern, zumal ein
Grundbucheintrag für die Unterschutzstellung nicht konstitutiv ist.
Indes lassen sich die Inventarentlassung sowie die Löschung
der bestehenden Anmerkung nur in Zusammenhang mit den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verstehen, wo der Widerruf der
Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987 ausdrücklich geprüft und
– im Ergebnis – bejaht wird. Der zu löschende Grundbucheintrag geht denn auch
auf diese Unterschutzstellungsverfügung zurück; die Anmerkung wurde, nachdem
sie – nach Abschluss des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens – formelle
Rechtskraft erlangte, in das Grundbuch eingetragen.
Mit der strittigen Verfügung wurden somit sowohl der Widerruf
der Schutzverfügung vom 6. Februar 1987, die Inventarentlassung des
Streitobjekts sowie die Löschung der diesbezüglich bestehenden Anmerkung
angeordnet. Die Aufhebung der Unterschutzstellung der F-Scheune ist damit
Streitgegenstand.
4.
Gemäss § 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche,
ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung
zurückzuweisen. Die Beschwerdeeingabe weist einen grossen Umfang und nicht
unerhebliche Redundanzen auf; sie ist insgesamt aber – entgegen dem Dafürhalten
der Beschwerdegegnerin – noch annehmbar, zumal angesichts der möglichen
Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes kein allzu strenger Massstab
angelegt werden darf (VGr, 28. Juli 2014, VB.2014.00171, E. 3.1.1 mit
Hinweisen; Plüss, § 5 N. 70).
5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe den Augenschein ohne Mitwirkung des
Beschwerdeführers erweitert, indem sie die Siloanlagen besichtigt und
fotografiert habe.
Der Anspruch des rechtlichen Gehörs verleiht den
Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von
Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht (Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 85 mit Hinweisen; vgl. VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083, E. 4.1).
Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die Behörde
lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates
oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der Augenschein seinen
Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (a. a. O. § 7
N. 86 mit Hinweisen). Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der
Parteien und unter Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt,
so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es genügt in diesem Fall
nicht, das rechtliche Gehör durch die nachträgliche Einholung von
Stellungnahmen der Beteiligten zu gewähren (a. a. O. § 7
N. 87 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer spricht zwar von einer Erweiterung des
Augenscheins und der Besichtigung von Siloanlagen. Er beanstandet am
Augenscheinprotokoll indes einzig, dass sich darin zwei Fotografien finden
würden, auf denen die Siloanlage zu sehen sei. Diese Fotografien wurden gemäss
den Erläuterungen im Protokoll von der C-Strasse her – aus nordöstlicher
(Foto 41) sowie aus südlicher Richtung (Foto 42) – aufgenommen. Auf
der ersteren als Fotografie, die gemäss Bildunterschrift eine "Gesamtsicht
Richtung Gebäude und weitere Objekte" darstellt, ist primär das
Streitobjekt zu sehen, während die von einem Baum weitgehend verdeckte
Siloanlage nur schlecht erkennbar ist. Das Sujet der letzteren Fotografie, die
gemäss der Bildunterschrift den "Blick auf Siloanlage nach Norden"
darstellt, bilden tatsächlich sechs Silos in Grossaufnahme, während die
dahinter liegende F-Scheune nur (aber immerhin) mit Mühe zu erkennen ist. Entgegen
dem Beschwerdeführer erscheint es plausibel, dass es – wie die Vorinstanz
geltend macht – dabei um das fotografische Festhalten der Wirkung der F-Scheune
aus verschiedenen Perspektiven und nicht um eine eigentliche Besichtigung der
Siloanlagen ging.
Was die Fotografie Nr. 41 betrifft, führte die
Vorinstanz sinngemäss aus, dass es sich um eine Fotografie von einem Standort
aus handle, der Teil des Augenscheins war und von dem aus auch weitere
Fotografien – namentlich die Fotografien Nr. 5, 6 und 8 – gemacht wurden.
Dies ist nicht zu beanstanden. Die Fotografie Nr. 42 wurde demgegenüber
von einem Standort aus aufgenommen, von dem der Beschwerdeführer geltend macht,
dass er im Rahmen des Augenscheins nicht begangen wurde, was die Vorinstanz
nicht ausdrücklich in Abrede stellt.
Die Vorinstanz brachte vor, dass vom Gerichtsschreibenden
usanzgemäss sowohl vor als auch während und nach der Durchführung des
Augenscheins in eigenem Ermessen Fotografien erstellt würden (a. a. O.).
Dies geht mit Blick auf das aus dem rechtlichen Gehör fliessenden
Teilnahmerecht am Beweisverfahren (VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.00648 und
VB.2011.00681, E. 2.1) indes nicht an (vgl. BGr, 27. April 2010,
1C_154/2009 und 1C_156/2009, E. 3.2). Die Positionen, aus denen
fotografiert wird, müssen im Rahmen des Augenscheins mit den Beteiligten
begangen werden.
Aufgrund dessen, dass nur eine einzige unzulässige
Fotografie in das Protokoll eines ansonsten korrekt erfolgten Augenscheins
aufgenommen wurde – was als ein Formfehler im Rahmen eines formellen
Augenscheins und nicht als selbständiger informeller Augenschein zu betrachten
ist –, ist im vorliegenden Fall die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils zur fraglichen Fotografie ausführlich
äussern konnte im Sinn einer Heilung der Gehörsverletzung zu berücksichtigen
(vgl. BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009 und 1C_156/2009, E. 3.2, wo
zumindest die Möglichkeit einer Heilung nicht kategorisch ausgeschlossen
wurde). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im jetzigen Zeitpunkt
nicht (mehr) vor.
Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies
letztlich aber ohnehin nicht entscheidend. Die fotografierten Silos sind allein
mit Blick auf die Frage relevant, ob das Streitobjekt aufgrund seines
Situationswerts schützenswert bzw. (weiterhin) unter Schutz zu stellen ist.
Diesbezüglich ist die Beschwerde indes – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 9)
– materiell gutzuheissen (vgl. auch VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010, E. 2.4;
3.
Dezember 2009, VB.2009.00522, E. 4.2; BGr, 22. Mai 2000,
2P.227/1999, E. 2d).
6.
Der Beschwerdeführer behauptet weiter, bei der Vorinstanz
habe zumindest der Anschein von Befangenheit vorgelegen.
6.1
Erstens
bringt der Beschwerdeführer vor, es seien im Zusammenhang mit der Zustellung
und dem Inhalt des Augenscheinprotokolls Umstände gegeben, die geeignet seien,
Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit der Vorinstanz zu wecken. Er
begründet dies mit der angeblich lange dauernden und sehr unsorgfältigen
Erstellung des "nicht einmal vollständigen", "offensichtlich fehlerhaften
und äusserst suggestiven" Protokolls. Ausserdem behauptet er, dass im
Aktenverzeichnis der ersten Version des Protokolls das – noch gar nicht
gefällte – Urteil bereits aufgeführt worden sei. Was der Beschwerdeführer als
unsorgfältig und unvollständig beurteilt, sind einige offensichtliche Versehen
(Kanzleifehler) sowie geringfügige Ungenauigkeiten im Augenscheinprotokoll, die
von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil berichtigt wurden. Dass weitere
Fehler bzw. problematisch suggestive Passagen bestehen würden, bringt er vor
Verwaltungsgericht gar nicht substanziiert vor; stattdessen setzt er sich in
seiner Beschwerde mit einigen im Protokoll wiedergegebenen Aussagen von
Augenscheinteilnehmenden inhaltlich auseinander und beanstandet sinngemäss,
dass sich nicht seine eigenen Wertungen im Augenscheinprotokoll wiederfinden.
Daraus lässt sich nicht auf ein Fehlen der Unparteilichkeit schliessen. Ein
Fehlen der Unparteilichkeit ist auch nicht in den vom Beschwerdeführer
behaupteten Umständen betreffend Erstellungsdauer und Zustellung zu erkennen.
Schliesslich kann auch daraus, dass im Aktenverzeichnis fälschlicherweise –
wohl als Platzhalter – auf ein noch nicht gefälltes Urteil bzw. einen internen
Antrag des Gerichtsschreibers verwiesen wurde, nicht auf Befangenheit geschlossen
werden. Das vermeintliche Aktenstück war denn auch als "BRGE Nr. 0"
betitelt worden.
6.2
Zweitens
macht der Beschwerdeführer geltend, das Protokoll habe lediglich dazu gedient,
den bereits gefällten Entscheid zu untermauern. Er verweist zur Begründung
dieser Aussage darauf, dass die Vorinstanz zur Erstellung des
Augenscheinprotokolls sechs Monate lang gebraucht habe, zur Ausfertigung
des Urteils danach aber nur mehr drei Monate. Darauf, wie lange es dauerte, bis
das Augenscheinprotokoll erstellt war, kommt es vorliegend nicht an. Die Zeit
von drei Monaten erscheint für das Ausfertigen des vorinstanzlichen Urteils
jedenfalls nicht als unangemessen kurz. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
dass vor dem 27. August 2020 bereits ein gefälltes Urteil vorgelegen haben
soll, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Vor ihrer Entscheidfällung am
27.
August 2020 hatte die Vorinstanz auch genügend Zeit, die
Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28. April 2020 und vom 29. Mai
2020.
zu berücksichtigen. Sie hat sich damit denn auch eingehend
auseinandergesetzt. Dass der Beschwerdeführer diese – durch seine eigene
Eingabe veranlassten – ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz wiederum als
Hinweis auf eine Befangenheit verstanden haben will, erscheint absurd.
6.3
Drittens
behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den "irreführenden und
falschen Sachverhalt" der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid übernommen.
Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung geht nicht generell mit dem Anschein
der Befangenheit einher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können
richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer
Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung
manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um
besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGr, 17. Juni 2009, 4A_222/2009, E. 4.1
mit Hinweisen; 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 3.4 mit Hinweis).
Eine solcherart fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung liegt indes nicht vor. Die
Beurteilung der beschwerdeführerischen Sachverhaltsvorbringen zeigt, dass in
diesem komplexen und Jahrzehnte zurückgehenden Fall zwar nicht alle
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haltbar sind, indes auch
Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend sind (vgl. E. 9.5).
Es liegen keine krassen Fehler oder wiederholten Irrtümer der Vorinstanz vor,
die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen würden.
6.4
Viertens
macht der Beschwerdeführer geltend, im vorinstanzlichen Entscheid werde keine
akzeptable Begründung dafür vorgebracht, dass die Vorinstanz den Augenschein
ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erweitert habe, indem sie die Siloanlagen
besichtigte und fotografierte, was geeignet sei, Zweifel an der Unparteilichkeit
der Vorinstanz hervorzurufen. Dass die Vorinstanz eine Fotografie des
Streitobjekts aus einer Position erstellte, die beim Augenschein nicht begangen
wurde, stellte (unabhängig von der Begründung) eine – inzwischen geheilte –
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5). Indes handelt es sich
auch hier nicht um einen krassen Verfahrensfehler, der eine schwere Verletzung
der Amtspflichten darstellt (vgl. E. 6.3 mit Hinweisen).
6.5
Es besteht
nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Anschein von einer Befangenheit der
Vorinstanz.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, es liege eine res iudicata mit materieller
Rechtskraft vor, weshalb die angefochtene Verfügung gar nicht hätte ergehen
dürfen. Zudem sei die Unterschutzstellung im Jahr 2002 mittels Verfügung
bestätigt worden, weshalb es darauf ankomme, ob sich die Verhältnisse seit diesem
Zeitpunkt geändert hätten.
7.1.1
Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen
Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es,
dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid
letztinstanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Alain Griffel,
Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 218).
Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre Verfügungen trotz
eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 21). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann hingegen nur
durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (BGr, 5. November
2015, 1C_126/2015, E. 7.2; vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 24).
Von der Änderung eines formell rechtskräftigen Urteils selbst zu unterscheiden
ist aber Folgendes: Ein Anspruch auf Wiedererwägung kann auch bei gerichtlich
bestätigten Verwaltungsakten bestehen. Er greift namentlich dann, wenn es darum
geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt der im Lauf der Zeit geänderten Sach-
und Rechtslage anzupassen (BGr, 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3.3
mit Hinweisen; vgl. Griffel, Rz. 227).
Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit
eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter
denselben Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Verfügungen
erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 8 f., 21; Griffel, Rz. 219; vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 7).
Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch
mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls
der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die
gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen). In
materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches
liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der
Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch
inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den
geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid
nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck
kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den
Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die
rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer anderen Streitsache keine
bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv
begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a;
vgl. zur res iudicata auch VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2;
28.
Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).
7.1.2
Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2009 wurde der
Rekurs gegen die Inventarentlassung und Aufhebung der Unterschutzstellung im
Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 15. August 2008 aufgehoben. Im Rahmen der
Erwägungen – die aufgrund des Verweises in Disp.-Ziff. I des
Regierungsratsbeschlusses an der Rechtskraft teilhaben – wurden die Aufhebung
der Unterschutzstellung bzw. die Sachverhaltsvorbringen der Parteien bezüglich
die Schutzwürdigkeit des Streitobjekts indes nicht materiell beurteilt. Die
Rekurs-Gutheissung wurde allein mit dem formellen Argument begründet, dass ein
– einer Inventarentlassung entgegenstehender – verwaltungsrechtlicher Unterschutzstellungs-Vertrag
(im vorliegenden Verfahren Restaurierungsvertrag genannt) bestehe. Die Parteien
hätten den Weg der verwaltungsrechtlichen Klage zu beschreiten (a. a. O. E. 4 und E. 5). Der
Regierungsrat führte ausdrücklich aus, dass die Rekurrenten nur formell, nicht
aber materiell obsiegen würden (a. a. O.
E. 6). Materiell wurde die Zulässigkeit der Aufhebung der
Dispositiv
Unterschutzstellung des Streitobjekts damals demnach nicht geprüft.
Das Verwaltungsgericht machte
im später vom Beschwerdeführer angestossenen Klageverfahren betreffend die
Erfüllung des Restaurierungsvertrags die Beschwerdegegnerin in seinem obiter
dictum sodann auf seine gegenteilige Rechtsansicht in dieser Frage aufmerksam,
nämlich darauf, dass die eigentliche Unterschutzstellung per Verfügung vom 6. Februar
1987 – was im vorliegenden Verfahren unbestritten ist – und nicht mit dem
verwaltungsrechtlichen Vertrag erfolgt sei, der die Übernahme der Restaurierung
durch den Staat regle. Nach Auffassung der Kammer habe die zuständige
Verwaltungsbehörde deshalb die Kompetenz, soweit die Voraussetzungen vorliegen
würden, die Entlassung der Liegenschaft aus dem Inventar mit Verfügung
anzuordnen (VGr, 19. Dezember 2012, VK.2010.00001, E. 2.6). Das
Verwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass der Restaurierungsvertrag
der Aufhebung der Unterschutzstellung nicht entgegengehalten werden kann. Im
Rahmen der Unterschutzstellung vom 6. Februar 1987 wurden das Schutzobjekt
umschrieben und die Art sowie der Umfang des Schutzes festgelegt. Die
zusätzlich im Restaurierungsvertrag vereinbarten – vom Beschwerdeführer nur zu
tolerierenden, aber von der Beschwerdegegnerin zu finanzierenden – Arbeiten
über die Restaurierung bzw. Renovation sowie die Verpflichtung des jeweiligen
Eigentümers des Streitobjekts, dieses in gutem Zustand zu erhalten, finden im
Grundsatz in § 207 Abs. 1 PBG eine Grundlage; sie ergänzen indes
bloss die bereits rechtskräftige Unterschutzstellung um die – im Rahmen der
Unterschutzstellung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
bewusst ausgesparten, weil zwar sinnvollen aber für die Unterschutzstellung
nicht zwingend notwendigen Aspekte der Restaurierung sowie des damit
zusammenhängenden (nachfolgenden) dauernden Erhalts des Streitobjekts in gutem
Zustand.
Die Tatsache, dass der
Entscheid des Regierungsrats, mit dem er die im vorliegenden Verfahren
relevante materielle Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung der
Unterschutzstellung rechtsfehlerhaft nicht behandelte, in Rechtskraft erwuchs,
kann einem neuen Verfahren bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich bei
der strittigen Unterschutzstellung um eine Dauerverfügung handelt und sich die
fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. a. a. O.)
über eine lange Zeitspanne bzw. auf unbestimmte Zeit auswirken würde. Entscheidend
ist allerdings, dass mit dem Regierungsratsbeschluss vom 16. September
2009 kein materieller Entscheid gefällt wurde, der einem (Neu-)Entscheid über
die Unterschutzstellung entgegenstehen könnte. Aufgrund des
Regierungsratsbeschlusses liegt mithin keine res iudicata vor, die der strittigen
Verfügung entgegengehalten werden kann. Es kommt somit nicht darauf an, ob vom Zeitpunkt
dieses Beschlusses an wesentliche Änderungen der Sachlage eingetreten sind.
Ohnehin liegt die Vorinstanz jedoch richtig, wenn sie sinngemäss geltend macht,
im Scheitern der seit dem 16. September 2009 erfolgten Einigungsbemühungen
über die Fortsetzung der Renovation des Streitobjekts zwischen Beschwerdeführer
und Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch E. 2) sei eine wesentliche
Veränderung der Interessenlage zu sehen.
7.1.3
Im Rahmen der Verfügung der Baudirektion vom 9. Oktober 2002 wurde zwar
die vom Beschwerdeführer geforderte Abbruchbewilligung für das Schutzobjekt
verweigert. Dabei wurde indes nicht materiell geprüft, ob sich die Situation
seit der Unterschutzstellung geändert hatte. Argumentiert wurde rein formell
mit der rechtskräftigen Unterschutzstellungsverfügung bzw. mit dem aus diesem
Grund im Grundbuch eingetragenen Abbruchsverbot. Vom Beschwerdeführer war die
Zulässigkeit der Unterschutzstellung nicht infrage gestellt worden, geschweige
denn geltend gemacht worden, dass sich der relevante Sachverhalt geändert habe;
sein Abbruchsgesuch erging anscheinend unbegründet. Dieser Entscheid darf
grundsätzlich in Wiedererwägung gezogen werden. Kommt die Beschwerdegegnerin
gestützt auf einen – seit dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung – geänderten
Sachverhalt und im Rahmen einer neuen umfassenden Interessenabwägung betreffend
die für den Beschwerdeführer belastende Verfügung zu einem neuen Schluss, kann
dem die Verfügung der Baudirektion vom 9. Oktober 2002 nicht
entgegengehalten werden. Ohnehin haben sich die Verhältnisse ohne Zweifel auch
seit dem 9. Oktober 2002 wesentlich geändert, konnte während den seither
vergangenen mehr als 18 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin keine Einigung mehr über die Renovation des Streitobjekts
erzielt werden, während sich dessen baulicher Zustand mehr und mehr
verschlechterte. Darin wäre eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse zu sehen bzw. zumindest eine wesentliche Veränderung der
Interessenlage zu erblicken (vgl. E. 8).
7.1.4
Der Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2009 sowie die Verfügung
der Baudirektion vom 9. Oktober 2002 stehen der im Rahmen der strittigen
Verfügung vorgenommenen Überprüfung bzw. Neubeurteilung der – letztmals
materiell im Rahmen der Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987
bzw. der dagegen gerichteten Rechtmittelentscheide vom 6. Januar 1988
(durch den Regierungsrat) und 17. Juni 1988 (durch das Verwaltungsgericht)
beurteilten – Schutzwürdigkeit des Streitobjekts nicht entgegen.
8.
8.1 Die Aufhebung einer Schutzmassnahme richtet sich
gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den
Widerruf von Verwaltungsverfügungen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 3.1;
4. Mai 2011, VB.2010.00707, E. 3.1). Danach können Verwaltungsakte,
die wegen wesentlicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich
widerrufen werden. Dabei stehen sich das Interesse an der richtigen
Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber,
die gegeneinander abzuwägen sind. In der Regel überwiegt der
Vertrauensschutz, wenn
durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder
die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich
gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen
waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten
Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht
absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er
durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei belastenden Verfügungen sind die Widerrufshürden
tiefer als bei begünstigenden (Griffel, Rz. 223).
Bei Unterschutzstellungsverfügungen ist zu beachten, dass
die Unterschutzstellung nicht bloss voraussetzt, dass es sich um ein
schutzfähiges Objekt im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG handelt, sondern
dass zusätzlich die betreffende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden
Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Bereits eine
wesentliche Veränderung der Interessenlage kann deshalb bewirken, dass die
Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr entspricht. Das Verwaltungsgericht
hat deshalb eine spätere Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme nicht
ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und
eingehenden Interessenermittlung und -abwägung beruht wie die frühere
Schutzanordnung (RB 1997 Nr. 76 = ZBl 99/1998, S. 336 ff.;
bestätigt durch BGr, 28. April 1998, ZBl 101/2000, S. 41 ff.;
VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00707, E. 3.1; bestätigt durch BGr, 3. Februar
2012, 1C_300/2011, E. 3.2; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 3.2).
8.2 Es liegt
eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, womit ein Grund
für ein Rückkommen auf die Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar
1987 gegeben ist. Seit der Unterschutzstellung sind über 33 Jahre
vergangen, ohne dass die Renovation der F-Scheune abgeschlossen werden konnte,
während sich das Streitobjekt und seine direkte Umgebung in rechtserheblicher
Weise veränderten (vgl. dazu E. 2). Anders als zum Zeitpunkt der
Unterschutzstellung befindet sich inzwischen auch der Dachstock in einem
baulich schlechten Zustand (vgl. E. 9.5.4).
9.
9.1 Als
Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis
werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert
bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche et. al., Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Zürich 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
9.2 Die
Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich sowohl aus einem hohen Eigen- oder
Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr, 14. März
2019, VB.2018.00519, E. 5.1; 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage,
ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es
seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine sachliche,
auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,
welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr,
14. März 2019, VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017,
VB.2017.00159, E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen).
Dabei kann die Behörde für die Klärung der denkmalpflegerischen
Bedeutung ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von
dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine
massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.1
mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht darf von einem solchen Gutachten nicht ohne
triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor,
wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint
(VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3; BGE 136 II 539 E. 3.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 f.; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).
9.3 Der
Beschwerdeführer betrachtet die Kantonale Denkmalpflegekommission als nicht
unabhängig.
Der Regierungsrat bestellt eine
oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen
des Natur- und Heimatschutzes beraten (§ 216 Abs. 1 PBG). Der Regierungsrat
überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeutung zur Begutachtung;
es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden (Abs. 2).
Eine dieser Kommissionen ist die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK). Sie
wird vom Regierungsrat gewählt und ist fachlich unabhängig (§ 1 Abs. 2
und 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005 [VSVK]). Der Umstand allein, dass die Mitglieder
einer Behörde durch die Exekutive ernannt werden, stellt deren Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit nicht infrage. Der Sicherung der Unabhängigkeit dient die
Wahl auf Amtsdauer (BGE 142 III 732 E. 3.4.1). Es liegen sodann keine
Hinweise vor, dass die KDK aus anderen Gründen die Anforderungen an die
Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit nicht erfüllen würde. Der Abteilungsleiter
der Kantonalen Denkmalpflege ist auch nicht Mitglied der Kantonalen Denkmalpflegekommission.
Liegen bei einzelnen Mitgliedern Ausstandsgründe vor, müssen diese von Amtes
wegen von der KDK beachtet werden. Einer grundsätzlichen Beurteilung durch die
KDK steht damit nichts im Weg (vgl. auch VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00059, E. 4.3).
Dafür, dass es sich – wie der
Beschwerdeführer behauptet – bei den Gutachten der KDK um nicht objektive
Gefälligkeitsgutachten handeln würde, bestehen keine Anzeichen.
9.4
9.4.1
Die Unterschutzstellung des Streitobjekts wurde ursprünglich von der
Baudirektion zwar – entsprechend dem Gutachten der KDK vom 14. Mai 1984 –
sowohl mit seinem Eigenwert ("wichtiger Zeuge der Landwirtschaft aus der
Mitte des 18. Jahrhunderts") als auch mit seinem Situationswert
(Hofgruppe, wichtige landschaftsprägende Position) begründet. Unter Schutz
gestellt wurden betreffend das Äussere die Fassaden und Dächer – wobei
ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Schopf an der Westfassade abgebrochen
werden könne – und betreffend das Innere der Dachstuhl, wobei ausdrücklich
festgehalten wurde, dass im Übrigen das Innere umgebaut werden könne. Betreffend
die Umgebung wurde eine grüne Fläche ausgeschieden, die nicht weiter überbaut
werden darf sowie eine rote Fläche, auf der die Erstellung eines
Ökonomiegebäudes möglich ist. Terrainveränderungen von mehr als 50 cm
wurden einer Bewilligungspflicht unterstellt. Der Regierungsrat vertrat dann
aber im Rahmen seines Entscheides über den gegen die Unterschutzstellung
gerichteten Rekurs die Auffassung, dass nur ein Situationswert gegeben sei,
hingegen sei das Streitobjekt kein Zeuge oder gar wichtiger Zeuge der
Landwirtschaft des 18. Jahrhunderts oder aus der Zeit ihrer Erstellung; er
hiess den Rekurs teilweise gut. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser
Auffassung an. Zumal sie für das Verständnis der Urteile relevant sind, nahmen
die Erwägungen zur Schutzwürdigkeit des Streitobjekts an der Rechtskraft teil.
Die Unterschutzstellung des Streitobjekts erfolgte mithin
letztlich allein gestützt auf seinen Situationswert.
9.4.2
Soweit die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
mit dem Wegfall der Zeugeneigenschaft der F-Scheune begründet, zielt dies nach
dem Gesagten ins Leere.
Entsprechend können die Ausführungen zum veränderten
Eigenwert aufgrund des Umbaus im Innern der F-Scheune im Gutachten der KDK vom
1. Juli 2014, in der strittigen Verfügung der Beschwerdegegnerin sowie im
angefochtenen vorinstanzlichen Urteil für die vollständige Aufhebung der
Unterschutzstellung des Streitobjekts nicht entscheidend sein. Relevant ist
diesbezüglich die Frage, wie es sich mit dem Situationswert verhält.
9.5 Die
Baudirektion stellte bezüglich des Situationswerts auf das Gutachten der KDK
vom 1. Juli 2014 ab und erwog, die Ausführungen der KDK, welche in den
baulichen Veränderungen rund um die F-Scheune eine stärkere Beeinträchtigung
der äusseren Wirkung der F-Scheune und den Verlust der optischen Beziehung zur E-Burg
erkenne, seien nachvollziehbar und plausibel dargelegt.
9.5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nur die Sicht aus der Richtung
…"geschützt".
In der
Unterschutzstellungsverfügung hiess es indes ganz allgemein, dass die E-Burger F-Scheune
auf der vom massigen Turm der E-Burg dominierten Hügelkuppe eine wichtige und
landschaftsprägende Position am Rand des nach Osten abbiegenden Hügels einnehme.
Die Silhouette des Hügels würde ohne die Scheune um einen wichtigen Akzent
ärmer sein. Ein Abbruch der Scheune würde das überlieferte Landschaftsbild und
die nähere Umgebung der E-Burg ganz erheblich verändern. Ein wesentlich prägendes
Element ginge verloren. Im Rahmen der Beurteilung des Rekurses gegen diesen
Entscheid beantwortete der Regierungsrat die Frage, "ob die F-Scheune als
Bestandteil des weiteren Burgbereichs und als prägendes Element des
Landschaftsbildes" ein Schutzobjekt darstelle. Er erwog, dass die
Hügelkuppe, auf dessen südöstlichem Rand die Scheune stehe, vom massigen Turm
der kantonal schutzwürdigen E-Burg dominiert werde. Die F-Scheune habe, wie aus
dem im Gutachten der Denkmalpflegekommission angeführten Kaufbrief hervorgehe,
zur Herrschaft E-Burg gehört. Dieser Zusammenhang sei auch heute noch
ersichtlich, und zwar angesichts von Lage und Gestaltung der F-Scheune
insbesondere aus grösserer Entfernung. Als südöstliche Begrenzung der das
Schloss umgebenden Bauten präge die F-Scheune das Landschaftsbild um die E-Burg
wesentlich mit. Es bestehe aus diesem Grund ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Erhaltung, weshalb das Veränderungsverbot der angefochtenen
Verfügung zu bestätigen sei. Die Baudirektion habe ferner zum Schutz der F-Scheune
ein Bauverbot im Umfang der grün angelegten Flächen gemäss Situationsplan vom
15. Januar 1987 erlassen. Zwecks Gewährleistung der Sicht auf die Scheune
insbesondere von …her sei dies südlich und südwestlich der Scheune
gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des Bauverbots auf der nordöstlichen Seite
sei davon auszugehen, dass dieses nicht direkt an die F-Scheune angrenze,
sondern an einen Anbau aus neuster Zeit, mit dem die F-Scheune in nordöstliche
Richtung verlängert worden sei. Aus nordöstlicher Richtung sei im Wesentlichen
lediglich dieser Anbau sichtbar, weshalb das in diesem Bereich festgelegte
Bauverbot nicht gerechtfertigt sei. Das Bauverbot im Bereich vor der
nordöstlichen Fassade des Anbaus und deren Verlängerung nach Nordwesten und
Südosten sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht führte anlässlich seiner
Beurteilung der dagegen gerichteten Beschwerde zur Würdigung, dass die Scheune
das Landschaftsbild um die E-Burg herum wesentlich mitpräge und daher ein
erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung bestehe, folgendes aus:
Diese Würdigung werde durch die Akten, namentlich Fotografien, bestätigt und
erweise sich jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft. So treffe es insbesondere
zu, dass der Blick von … her Richtung Burghügel wesentlich von der F-Scheune
mitgeprägt werde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erleide die
Einheitlichkeit des Landschaftsbildes keinerlei Einbusse durch den Umstand,
dass die Scheune 120 m von der E-Burg entfernt stehe, und auch deren
Baufälligkeit vermöge die Schutzwürdigkeit nicht entscheidend zu
beeinträchtigen. Ein entscheidender Grund für die Bejahung der Schutzwürdigkeit
der F-Scheune stelle wie gesagt deren prägende Bedeutung für das
Landschaftsbild um die E-Burg, vor allem von … aus betrachtet, dar. Damit liege
es auf der Hand, dass dieses Bild nicht durch vorgelagerte Bauten
beeinträchtigt werden dürfe.
Entgegen dem Beschwerdeführer
wurde somit nicht nur eine Blickrichtung auf das Streitobjekt
"geschützt". Als prägend für das Landschaftsbild galt das Streitobjekt
zwar tatsächlich primär aus der Sicht von … her und die nordöstliche Fassade
der F-Scheune – mit einem Anbau aus neuster Zeit – wurde für den Situationswert
im Zeitpunkt der Unterschutzstellung ausdrücklich als nicht relevant
betrachtet. Indes bedeutet dies nicht, dass die Wirkung der F-Scheune von allen
übrigen Blickrichtungen aus für den Situationswert zu vernachlässigen wäre.
9.5.2
Die KDK, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen den Wegfall
der Schutzwürdigkeit der F-Scheune unter anderem damit, dass es zu äusseren
Veränderungen am Schutzobjekt gekommen sei.
Im Gutachten vom 1. Juli
2014 bringt die KDK unter Verweis auf ihr Gutachten vom 8. Januar 2008
vor, dass die Scheunentore nicht mehr die Originalen seien. Der Beschwerdeführer
macht aber zutreffend geltend, dass die Scheunentore nicht vom Schutz erfasst
gewesen seien. Gemäss der Unterschutzstellungsverfügung müssen nur die Fassade und
die Dächer erhalten werden. Bezüglich Türen ist im Restaurierungsvertrag zudem
ausdrücklich festgehalten, dass neue Flügeltore zu montieren seien. Zumal beim
– nicht wegen seines Eigenwerts unter Schutz gestellten – Streitobjekt
betreffend das Äussere nur die Fassade und die Dächer zu erhalten sind, fällt
somit, entgegen der Vorinstanz, die Tatsache, dass Fenster und Tore der
Nordwestfassade von moderner Bauart sind, nicht ins Gewicht.
Im Gutachten vom 1. Juli 2014 macht die KDK zudem –
wiederum unter Verweis auf ihr Gutachten vom 8. Januar 2008 – geltend,
dass die Fassaden "schon früher" ihre "barocken
Oberflächen" verloren hätten. Mit "schon früher" scheint indes
ein – nicht relevanter – Zeitpunkt vor der Unterschutzstellung gemeint zu sein.
Im ursprünglichen Gutachten der KDK vom 14. Mai 1984 und in der
Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987 wurden barocke Fassaden
jedenfalls nicht erwähnt. Stattdessen hiess es bereits in einem Gutachten des
Tiefbauamts Winterthur vom 5. März 1984, dass der Verputz an der
Nordfassade abbröckle bzw. der westliche Teil der Nordfassade stark nach aussen
ausgebuchtet sei, viele Risse und Putzschäden aufweise. Betreffend die Fassade
wurde im Restaurierungsvertrag sodann ausdrücklich vereinbart, dass ein neuer Fassadenverputz
anzubringen sei.
Dass sich – wie die Vorinstanz festhält – hinter der Nordfassade
eine konstruktiv nicht (mehr) von dieser trennbare bis ca. 1 m dicke Wand aus
Sichtbeton verberge, mindert den Situationswert als solchen nicht. Zugleich
spricht die Vorinstanz nämlich ausdrücklich von der "von aussen her
ansehnlichen" Nordfassade.
Der nordöstliche Anbau des Streitobjekts bestand – ebenso
wie die südwestliche Scheune – bei der Unterschutzstellung bereits. In der
Unterschutzstellungsverfügung hiess es ausdrücklich, dass die später erstellten
Anbauten das Ursprüngliche des Kubus nicht in seiner Erscheinung als südlicher
Abschluss der Bauten am Fusse der E-Burg stören würden. Im Rahmen der
Behandlung des dagegen gerichteten Rekurses wurde der Anbau aus neuster Zeit,
mit dem die F-Scheune in nordöstliche Richtung verlängert worden sei,
ausdrücklich thematisiert. Insofern erscheint es höchst widersprüchlich, wenn
die KDK in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2014 unter Verweis auf ihr
Gutachten vom 8. Januar 2008 ausführt, dass der neue Anbau die F-Scheune
in ihrem Erscheinungsbild bedränge und beeinträchtige. Nur die inzwischen daran
erfolgten kleineren baulichen Änderungen – insbesondere die Dachaufbauten –
sind dergestalt, dass sie sich auf die Erscheinung des Schutzobjekts überhaupt
(neu) auswirken könnten. Jedoch kann dies in Bezug auf die Gesamtwirkung des
Ensembles von F-Scheune und E-Burg am E-Burg-Hügel in der dafür notwendigen
Distanz – wenn überhaupt – nur in völlig untergeordneter Weise der Fall sein.
Daher erscheint es geradezu willkürlich, dem Streitobjekt – wie dies die KDK in
ihrem Gutachten macht – aufgrund der geringfügigen Änderungen am Ostanbau eine
Silhouettenwirkung aus der Fernsicht oder gar den optischen Bezug zur E-Burg
(ganz) abzusprechen.
9.5.3
Was den Zustand der Umgebung des Streitobjekts angeht, ist zu
differenzieren.
Gewisse Silos, von denen im
Gutachten der KDK die Rede ist, sind – wie der Beschwerdeführer zu Recht
moniert – bereits vor der Unterschutzstellung erbaut worden. Wie es sich aus
den Fotografien des Beschwerdeführers ergibt, bestanden zum Zeitpunkt der
Unterschutzstellung indes erst drei Silos. Inzwischen stehen dort aber sieben
Silos (GIS-Browser, Karten "amtliche Vermessung" sowie "Orthofoto
Swissimage 2019" [www.maps.zh.ch]). Die vier neuen Silos wurden am 25. Mai
1988 und damit nach der Unterschutzstellung des Streitobjekts bewilligt.
Allerdings handelt es sich dabei um ein Gebiet, wo der
(landwirtschafts-)betrieblichen Weiterentwicklungsmöglichkeit gegenüber dem
Schutz der freien Sicht auf das Schutzobjekt Vorrang gegeben wurde: im Rahmen
der Unterschutzstellung war dort kein Bauverbot erlassen worden; soweit daran
nicht ohnehin der rot markierte Bereich angrenzt, wo die Erstellung eines
Ökonomiegebäudes ausdrücklich zulässig ist, wurde das Bauverbot mit dem
Rekursentscheid des Regierungsrats auch im nördlich an die Silos angrenzenden
Bereich aufgehoben. Die wesentlich tiefer als das Streitobjekt liegenden Silos
wirken sich an diesem Standort nicht entscheidend auf den Situationswert aus.
Die vier neuen Silos unterscheiden sich in ihrer Höhenentwicklung auch nicht in
einer Weise von den bestehenden Silos, dass sich mit ihrer Erstellung etwas an
der Silhouettenwirkung der F-Scheune in der Landschaft oder an ihrem optischen
Bezug zur E-Burg geändert haben könnte.
Bereits im Rahmen der
Unterschutzstellung war festgehalten worden, dass die Umgebung recht
unansehnlich sei, da die Umgebungsgestaltung des neuen Ökonomiegebäudes südlich
der F-Scheune seit Jahren nicht abgeschlossen werde. Inzwischen bestehen aber
weitere Ursachen für die Unansehnlichkeit der Umgebung. Im Gutachten der KDK
vom 1. Juli 2014 heisst es, dass der Aussenraum an einen Werkhof erinnere;
zudem wird – neben den Silos – auch ein Kran als für das Landschaftsbild massiv
störend bezeichnet. Die Vorinstanz führte aus, dass rund um die ehemalige F-Scheune
sowie deren modernen nordseitigen Anbau die gesamte Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 04
(unter Ausnahme des westlichen Bereichs, wo noch Grasland vorhanden sei) von
einem Sammelsurium werkhofartiger Gebäude sowie von Material- und
Maschinenablagerungen (Baumaschinen, landwirtschaftliche Geräte, Fahrzeuge zum
Teil aus Armeebeständen, [Schiffs-]Container, Lastwagenanhänger und ähnliche
Vorrichtungen) umgeben sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und
Grundeigentümer die anscheinend letzten Arbeiten am Schutzobjekt als
Unternehmer selbst ausführte und kein Hinweis darauf besteht, dass er dazu
nicht eigene Baufahrzeuge und Materialien verwendete, mutet seine – von der
Beschwerdegegnerin plausibel bestrittene – Behauptung, es handle sich bei den
abgelagerten Baumaterialien, Mobilien und Baufahrzeugen um eine
Kantonsbaustelle, geradezu absurd an. Diesbezüglich brachte die Vorinstanz –
plausibel – vor, dass es auch gegen die Behauptung des Beschwerdeführers
sprechen würde, dass sich dieser bei der Beschwerdegegnerin noch nie über
abgelagerte Maschinen und Baumaterialien beschwert habe. Indes sind die Nutzung
des Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien- und Baumaschinen wie auch das
längerfristige Deponieren der übrigen darauf befindlichen Fahrnis(-bauten)
einer baurechtlichen Beurteilung zu unterziehen und allenfalls, wofür
angesichts des mit der Unterschutzstellung festgelegten Bauverbots sowie
angesichts der auf dem Grundstück bestehenden kantonalen Landwirtschaftszone im
Sinn von § 36 PBG bzw. regionalen Freihaltezone im Sinn von § 39 ff.
PBG einiges spricht, zu entfernen. Es ist davon auszugehen, dass von den
zuständigen Behörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt
– und allenfalls auch zwangsweise durchgesetzt – werden kann bzw. muss. Für die
Beurteilung des Situationswerts des Streitobjekts können die abgelagerten
Maschinen, Baumaterialien und weiteren Mobilien daher nicht entscheidend sein.
9.5.4
Was das Innere des Streitobjekts angeht, trifft es entgegen dem
Beschwerdeführer nicht zu, dass der Zustand des Dachstocks bereits im Zeitpunkt
der Unterschutzstellung schlecht war. Als in schlechtem Zustand befindlich galt
gemäss einem im Auftrag des Tiefbauamts der Stadt Winterthur erstellten
Gutachtens vom 15. März 1984 ausdrücklich der "erste Boden" bzw.
"erste Zwischenboden", während der Dachstock und der "obere
Zwischenboden" ausdrücklich als "konstruktiv gut durchgebildet und in
gutem Zustand" bezeichnet wurden. Insofern ist es relevant, dass die KDK
im Gutachten vom 1. Juli 2014 – unter Verweis auf ihr Gutachten vom 8. Januar
2008 – darauf hinwies, dass der "an sich interessante, aber nicht
singuläre" Dachstuhl zwar noch vorhanden sei, sich aber in schlechtem
Zustand befinde und durch die dominanten Betoneinbauten zum Fragment
herabgemindert werde, dessen Wirkung im Gesamtvolumen nicht mehr zum Tragen
komme. Entgegen dem Beschwerdeführer kommt es im Rahmen der vorliegenden
Beurteilung nicht darauf an, wer die Sanierung zu verantworten hat. Angesichts
der bisher erfolgten – wenig schonenden – Umbauten im Innern gelangte die
Vorinstanz sodann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die noch vorhandene
Substanz des südwestlichen Anbaus und des Dachstuhls für sich allein nicht mehr
erhaltenswert erscheine und keine erkennbaren Qualitäten mehr aufweise. Die
Vorinstanz ist der Meinung, dass sich dies nicht rückgängig machen lässt: Eine
Entfernung der Betonkonstruktion wäre ihres Erachtens zugleich mit dem Abriss
des gesamten Gebäudes verbunden. Bereits die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen
der strittigen Verfügung nachvollziehbar festgehalten, dass durch die in
jüngerer Zeit erfolgten baulichen Massnahmen die Binnenstruktur der Scheune
nicht nur in der Substanz, sondern durch Nichtbeachtung der für eine Scheune
des 18. Jahrhunderts typischen Raumstruktur auch typologisch
verlorengegangen sei. Die Logik der konstruktiven Verbindung des – wenn auch in
schlechtem Erhaltungszustand – noch vorhandenen bauzeitlichen Dachstuhls mit
der Binnenstruktur sei entsprechend ebenfalls nicht mehr ablesbar: Die
vorgenommenen baulichen Veränderungen seien mit grosszügiger Verwendung von
Beton und in massiver Dimensionierung und Ausführung erfolgt.
9.5.5
Das sehr kurze und nur wenig gehaltvolle Gutachten der KDK, auf das die
Feststellungen der Beschwerdegegnerin abstützen, weist nach dem Gesagten
tatsächlich wesentliche Irrtümer, Widersprüche und Ungenauigkeiten auf.
Es ist keine rechtserhebliche
Beeinträchtigung der äusseren Wirkung der F-Scheune und schon gar kein Verlust
der optischen Beziehung zur E-Burg erkennbar. Das Gutachten widerspricht der
ursprünglichen Beurteilung durch die KDK vom 14. Mai 1984 mit Blick auf
den Situationswert diametral, ohne dafür schlüssige Argumente zu liefern. Im Vergleich
zur Situation bei der Unterschutzstellung sind die das Äussere betreffenden
Veränderungen klar untergeordneter Natur. Deshalb ist abweichend vom Gutachten
der KDK vom 1. Juli 2014 und der Feststellung der Beschwerdegegnerin in
der strittigen Verfügung noch immer von einer Schutzwürdigkeit aufgrund des
Situationswerts bzw. einer wesentlichen landschaftsprägenden Wirkung
auszugehen.
In Anbetracht der krassen
baulichen Veränderungen im Innern des Streitobjekts – im Entwurf des Gutachtens
der Firma D ist von einer dilettantisch durchgeführten Renovation die Rede –
und angesichts dessen, dass es nur aufgrund seines Situationswerts unter Schutz
gestellt wurde, erscheint jedoch ein Festhalten an der den Eigentümer
belastenden Auflage, dass der Dachstuhl zu erhalten sei, nicht mehr
gerechtfertigt. Der von aussen nicht wahrnehmbare Dachstuhl ist für den Situationswert
nicht zwingend. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staatliche
Eingriffe in Individualrechte nicht weitergehen dürfen, als es das öffentliche
Interesse erfordert. Angesichts der bereits bestehenden – und gemäss der
nachvollziehbaren vorinstanzlichen Einschätzung nicht mehr umkehrbaren –
grossen Diskrepanz zwischen aussen und innen, dem jedoch eine hohe
landschaftsprägende Wirkung entgegensteht, sind im vorliegenden Fall die
Fassaden und Dächer weiterhin zu erhalten, während der Dachstuhl aus dem Schutz
zu entlassen ist (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 7.2).
9.6 Indes
könnte die gesamte Unterschutzstellung heute rechtsfehlerhaft sein, weil sich
die Interessenlage wesentlich verändert hat.
9.6.1
Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von
Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu
gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62;
eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Im Rahmen der
Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe
rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie
mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid
möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (BGE 138 II 346 E. 10.3).
9.6.2
Versteht man den verwaltungsrechtlichen Vertrag wie die Vorinstanz so, dass
ein einseitiges Vorgehen der Beschwerdeführerin betreffend die Sanierung nicht
möglich und zulässig wäre (der Kanton habe mit dem Vertragsschluss auf seine
einseitig-hoheitlichen Anordnungsbefugnisse verzichtet bzw. sich dieser – was
im Nachhinein schwer verständlich erscheine – unwiderruflich entäussert), so könnte
aufgrund der aktenkundig bestehenden unüberbrückbaren Differenzen zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin in der Tat kaum mehr damit gerechnet
werden, dass eine Sanierung je in Angriff genommen würde. Die vorinstanzliche Auffassung,
dass es dem Beschwerdeführer primär um einen wohnlichen Alterssitz gehe und er
mit einer modernen und gebrauchsgerechten Sanierung bzw. Fertigstellung mehr
möchte als unter dem Titel Unterschutzstellung von der Beschwerdegegnerin zu
leisten ist, erscheint mit Blick auf die Akten plausibel.
Allerdings ist der Restaurierungsvertrag anders zu
verstehen: Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Beschwerdeobjekt zu
räumen und dem Kanton die Restaurierung zu gestatten (Ziff. 4.1). Ziff. 4.2
und 4.3 des Vertrags ergeben nur zusammengelesen Sinn: Nach Ziff. 4.2 ist
der Kanton bereit, dem Eigentümer die Arbeiten zur Restaurierung der F-Scheune
zu Konkurrenzpreisen zu vergeben, sofern er Gewähr für eine fachgerechte
Ausführung bietet. Gemäss Ziff. 4.3 darf die Vergabe nur im Einvernehmen
geschehen. Letzteres bedeutet angesichts Ziff. 4.2 nur, dass keine Pflicht
des Eigentümers besteht, die in Ziff. 4.2 angesprochenen Arbeiten zu
übernehmen. Demgegenüber bedarf die Vergabe von Arbeiten an Dritte – wenn wie
vorliegend keine Einigung über die Vergabe an den Eigentümer zu Konkurrenzpreisen
zustande kommt oder wenn der Beschwerdeführer keine Gewähr für eine
fachgerechte Ausführung bietet – keines Einverständnisses des Eigentümers, der
wie gesehen vertraglich verpflichtet ist, das Objekt zu räumen und die
Renovierung zu gestatten. Das Verwaltungsgericht war entsprechend denn auch
bereits im Verfahren VK.2010.00001 zum Schluss gelangt, dass der Kanton zur
selbständigen Vergabe der Arbeiten berechtigt sei, wenn sich trotz angemessener
Bemühungen kein Einvernehmen mit dem Kläger erzielen lasse (VGr, VK.2010.00001
vom 19. Dezember 2012, E. 2.3.1). Dass der Eigentümer nicht mehr
bereit ist, die Arbeiten zu übernehmen und der Kanton nicht mehr bereit ist,
ihm Arbeiten zu übergeben, steht schon seit Jahren fest. Entgegen der
Vorinstanz kann die Beschwerdegegnerin die Arbeiten einseitig vergeben und hat
einen vertraglichen Anspruch, dass ihr die Renovierung gestattet wird.
Somit ist entgegen der
Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Verfall des Objekts unausweichlich
ist.
9.6.3
Angesichts dessen, dass mit dieser vertraglichen Ausgangslage keine
gewichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die gegen die
(Fortsetzung der) Unterschutzstellung sprechen und der private Eigentümer keine
dagegenstehenden privaten Interessen geltend macht, sondern die
Unterschutzstellung (inzwischen) begrüsst, erscheint die Unterschutzstellung der
F-Scheune aufgrund ihres Situationswerts nach wie vor als verhältnismässig.
Ein Festhalten am Schutz des Dachstocks rechtfertigt sich
im Hinblick auf die (unumkehrbare) heutige bauliche Situation im Innern der F-Scheune
und ihren fehlenden Eigenwert indes nicht mehr. Diesbezüglich ist die
Unterschutzstellung aufzuheben. Es sind – auch deswegen, weil es sich um eine
den Eigentümer belastende Verfügung handelt – keine Vertrauensschutzaspekte des
Beschwerdeführers ersichtlich, die diesbezüglich gegen die korrekte
Rechtsanwendung sprechen. Noch im Jahr 2002 beantragte der Beschwerdeführer
selbst eine Abbruchbewilligung für das Streitobjekt. Der Restaurierungsvertrag
fällt damit auch nicht einfach dahin, weswegen die mit diesem Vertrag
zusammenhängenden Vertrauensschutzaspekte für den vorliegenden Entscheid nicht
relevant sind.
10.
10.1 Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Urteil des Baurekursgerichts vom
27. August 2020 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 19. März 2018 sind
insoweit aufzuheben, als betreffend das Streitobjekt die Inventarentlassung und
die Löschung des Grundbucheintrags – und damit sinngemäss der vollständige
Widerruf der Unterschutzstellung 6. Februar 1987 – angeordnet bzw. bestätigt
wurden. Doch ist der Schutzumfang des Streitobjekts anzupassen: auf den Schutz
des Innern, namentlich des Dachstuhls, ist zu verzichten.
10.2 Die
Rekurskosten sind in Abweichung von Dispositiv-Ziffer VI des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 27. August 2020 zu 3/5 der Beschwerdegegnerin
und zu 2/5 dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
11.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten zu 3/5 der Beschwerdegegnerin und zu 2/5 dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang ist
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Das
Urteil des Baurekursgerichts vom 27. August 2020 sowie die Verfügung der
Baudirektion vom 19. März 2018 werden insoweit aufgehoben, als betreffend
das Gebäude Vers.-Nr. 02 auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in Stadel
(Winterthur) die Inventarentlassung und die Löschung des Grundbucheintrags –
und damit sinngemäss der vollständige Widerruf der Unterschutzstellung vom 6.
Februar 1987 – angeordnet bzw. bestätigt wurden.
Der
Schutzumfang des Gebäudes Vers.-Nr. 02 auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in
Stadel (Winterthur) wird angepasst: auf den Schutz des Innern, namentlich des
Dachstuhls, wird verzichtet.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 8'855.- werden der
Beschwerdegegnerin zu 3/5 und dem Beschwerdeführer zu 2/5 auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin zu 3/5 und dem Beschwerdeführer
zu 2/5 auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …