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Entscheid

VB.2020.00678

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00678

8. April 2021Deutsch45 min

(URT.2021.22639)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00678

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtrat Winterthur, vertreten durch Rechtsdienst Baupolizeiamt,

Mitbeteiligter,

betreffend Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung Nr. 01 vom 19. März 2018 entliess

die Baudirektion des Kantons Zürich das Gebäude Vers.-Nr. 02 (früher:

Vers.-Nr. 03) auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 (früher: Kat.-Nr. 05)

in Stadel (Winterthur) aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Objekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung und wies

die kantonale Denkmalpflege an, das Inventar entsprechend nachzuführen

(Dispositiv-Ziff. 1). Das Notariat und das Grundbuchamt Oberwinterthur-Winterthur

wurden eingeladen, auf Kosten des Kantons die bestehende Anmerkung zugunsten

des Kantons auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in Winterthur zu löschen

(Dispositiv-Ziffer 2).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 27. April 2018 an den Regierungsrat.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 überwies die Staatskanzlei den Rekurs

zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Mit Urteil vom 27. August 2020 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. September

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse – die Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids sowie der angefochtenen Verfügung der Baudirektion.

Eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

dabei hätten die im vorinstanzlichen Verfahren befassten Gerichtspersonen in

den Ausstand zu treten. Subeventualiter sei die Sache an die Baudirektion zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er, die

Vorinstanz sei anzuweisen, das korrigierte Protokoll des Augenscheins vom 23. Oktober

2019.

ins Recht zu legen und er sei für das Verfahren vor der Vorinstanz

angemessen zu entschädigen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Eingabe vom 27. Oktober 2020 hielt der Stadtrat Winterthur dafür, die

Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober

2020.

beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich unter Verweis auf den

Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 26. Oktober 2020, die

Beschwerdeschrift sei wegen Weitschweifigkeit zur Kürzung zurückzuweisen

(Antrag 1) und die Beschwerde sei abzuweisen (Antrag 2). Mit Replik

vom 9. November 2020 beantragte A den Antrag 1 der Beschwerdegegnerin

abzuweisen und hielt im Übrigen an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Am 23. November 2020 teilte der Stadtrat Winterthur mit, auf eine Replik

zu verzichten. Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitobjekt ist die sogenannte F-Scheune (Vers.-Nr. 02 auf

der Parzelle Kat.-Nr. 04) an der C-Strasse 06 in Stadel (Winterthur).

Sie war mit Beschluss des Regierungsrates vom 30. Dezember 1980 in das

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der

archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen worden. Dem

Objekt war regionale Bedeutung zugemessen worden. Mit Verfügung Nr. 87 vom

6.

Februar 1987 stellte die Baudirektion das Streitobjekt – gestützt auf

ein Gutachten der Denkmalpflegekommission vom 14. Mai 1984 – unter Schutz.

Dabei wurde verfügt, dass das Gebäude nicht abgebrochen werden dürfe.

Unterhaltsarbeiten und sonstige bauliche Massnahmen am Gebäude sowie die

Umgestaltung der Freiflächen "rund um die Schutzobjekte" wurden einer

Baubewilligungspflicht der kommunalen Behörden unterstellt (Disp.-Ziff. I).

Unter Schutz gestellt wurden ausdrücklich nur die Fassaden und Dächer sowie der

Dachstuhl. In Bezug auf die Umgebung wurde eine Fläche ausgeschieden, in der

das betroffene Grundstück nicht weiter überbaut werden darf sowie eine Fläche,

in der die Überbauung mit einem Ökonomiegebäude zulässig ist. Schliesslich

wurden Terrainveränderungen von mehr als 50 cm einer

Baubewilligungspflicht unterstellt (Disp.-Ziff. II). Gegen die

Unterschutzstellung erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Regierungsrat, wo

er mit Beschluss vom 6. Januar 1988 in einem Nebenpunkt (das Bauverbot im

Bereich vor der nordöstlichen Fassade des Anbaus und deren Verlängerung nach

Nordosten und Südosten wurden aufgehoben) Recht erhielt. Die vom

Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit

Entscheid VB.88/0037 vom 17. Juni 1988 abgewiesen. In der Folge wurde die

Unterschutzstellung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten

des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt.

Am 19. Februar 1994 schloss der Beschwerdeführer mit dem

Kanton Zürich einen verwaltungsrechtlichen Vertrag "betreffend

Unterschutzstellung und Restaurierung der ehemaligen F-Scheune" ab. Darin

wurde auf die Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987 Bezug

genommen (Ziff. 1). Die Baudirektion verpflichtete sich, die Restaurierung

gemäss dem in Ziff. 2 aufgeführten Beschrieb auf Kosten des Staates

ausführen zu lassen. Für die Erstellung einer Nothalle wurde dem

Beschwerdeführer ein pauschaler Beitrag zugesichert (Ziff. 3). Unter den

weiteren Bestimmungen in Ziff. 4 ist unter anderem statuiert, dass der

Beschwerdeführer sich verpflichte, die Ersatzhalle bis 1994 zu erstellen und

die F-Scheune bis August 1994 zu räumen und dem Kanton die Restaurierung

anschliessend zu gestatten (Ziff. 4.1). Der Kanton sei bereit, dem

Eigentümer Arbeiten zur Restaurierung der F-Scheune zu Konkurrenzpreisen zu

vergeben, sofern Gewähr für eine fachgerechte Ausführung bestehe (Ziff. 4.2).

Die Vergebung der Arbeiten für die Restaurierung erfolge im Einvernehmen mit

dem Eigentümer (E. 4.3).

Im Jahr 1997 wurden Arbeiten vom Hochbauamt des Kantons

Zürich an den Beschwerdeführer vergeben. Gemäss den Aufzeichnungen der

Kantonalen Denkmalpflege begannen die Arbeiten im November 1997, im Frühjahr 1998

wurden sie unvollendet ("F-Scheune ist nur zur Hälfte saniert!")

eingestellt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 verweigerte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Bewilligung für den Abbruch des

Streitobjekts. Bis heute wurde die geplante Restaurierung nicht fertiggestellt,

wobei sich die Parteien dafür gegenseitig verantwortlich machen. Sie haben

stark unterschiedliche Auffassungen über die zu ergreifenden baulichen

Sanierungsmassnahmen.

In einem Gutachten vom 8. Januar 2008 nahm die

Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) – auf den Auftrag der Baudirektion hin

– eine neue Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Streitobjekts vor. Sie kam zum

Schluss, dass diese nicht mehr gegeben sei. Am 15. August 2008 verfügte

die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Unterschutzstellungsverfügung sowie

die Inventarentlassung des Streitobjekts. Den vom Beschwerdeführer zusammen mit

seiner Ehefrau G dagegen erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat mit Entscheid

RBR 1454/2009 vom 16. September 2009 gut. Dieser Entscheid wurde nicht

angefochten.

In der Folge reichte der Beschwerdeführer Klage beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte die Erfüllung der vertraglich

vereinbarten Leistungen durch die Beschwerdegegnerin. Mangels genügender

Substanziierung des Leistungsbegehrens nahm das Verwaltungsgericht die Klage

als Feststellungsbegehren entgegen. Es hiess die Klage gut und hielt fest, dass

der Kanton Zürich zur Erfüllung des Restaurierungsvertrags verpflichtet sei. Im

Sinn eines obiter dictum wies es darauf hin, dass die Unterschutzstellung des

Streitobjekts im Zeitpunkt des Abschlusses des Restaurierungsvertrages längst

erfolgt gewesen sei. Auf die Unterschutzstellung werde zwar verwiesen; doch

regle der Vertrag die Übernahme der Restaurierung durch den Staat. Die zuständige

Verwaltungsbehörde habe mithin die Kompetenz, soweit die Voraussetzungen

vorliegen würden, die Entlassung des Gebäudes aus dem Inventar zu verfügen

(VGr, VK.2010.00001 vom 19. Dezember 2012 E. 1.2.1 f., E. 2.5

und E. 2.6).

Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin bei der

Firma D ein Sanierungskonzept in Auftrag gegeben; dessen Entwurf lag am 3. Dezember

2010.

vor, die definitive Fassung, die nicht bei den Akten liegt, datiert

anscheinend vom 21. Dezember 2010. Gestützt darauf hatte der Kanton Zürich

dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Mai 2011 angeboten, ihm

für die Erfüllung der noch offenen vertraglichen Leistungen per saldo aller

Ansprüche Fr. 720'000.- zu vergüten, worauf sich der Beschwerdeführer

nicht eingelassen habe.

Mit Schreiben vom 25. März 2013 bzw. 17. April

2013.

unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut den

Vorschlag, ihm für die Erfüllung der noch offenen vertraglichen Leistungen per

saldo aller Ansprüche Fr. 720'000.- zu vergüten. Die Vornahme der noch

ausstehenden Restaurierungsarbeiten erfolge durch eine Drittfirma. Die

Restaurierungsarbeiten würden gestützt auf das Gutachten Neuenschwander vom 21. Dezember

2010.

erfolgen. Eine Diskussion über die Zweckmässigkeit einzelner Renovationsarbeiten

werde nicht mehr geführt. Diesen Vorschlag lehnte der Beschwerdeführer am 16. Mai

2013.

ab; er sei mit der Abgeltung mit einem pauschalen Betrag nicht

einverstanden. Gegen die Vergabe an eine Drittfirma und die Verwendung des

Gutachtens Neuenschwander als "Leitfaden" habe er nichts einzuwenden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 stellte der Beschwerdeführer

Forderungen (unter anderem die umgehende Ergreifung von Massnahmen zur

Sicherung des Streitobjekts betreffend herunterfallende Teile und Sicherung des

Dachs) an die Beschwerdegegnerin bzw. den Kanton Zürich, welche von der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 zurückgewiesen

wurden.

In einem ­– von der Beschwerdegegnerin in Auftrag

gegebenen – erneuten Gutachten vom 1. Juli 2014 hielt die KDK fest, dass

sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 nichts Wesentliches geändert

habe und sie deshalb zum selben Schluss komme wie im letzten Gutachten.

Mit einem Entwurf der angefochtenen Verfügung gelangte die

Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, die Stadt Winterthur und die

Regionalplanung Winterthur und Umgebung. Am 19. März 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin die im vorliegenden Verfahren strittige Verfügung Nr. 01.

3.

Zunächst fragt es sich, ob angesichts der strittigen

Verfügung die Aufhebung der Unterschutzstellung der F-Scheune überhaupt

Streitgegenstand bilden kann.

Grundsätzlich zeitigt nur das Dispositiv eines Entscheids

Rechtskraftwirkung. Im Dispositiv der strittigen Verfügung sind nur die

Entlassung des Streitobjekts aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Objekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung (Disp.-Ziff. 1)

und die Löschung der bestehenden Anmerkung zugunsten des Kantons auf der

Parzelle Kat.-Nr. 04 in Winterthur (Disp.-Ziff. 2) festgehalten. Der

Inventareintrag ist aber nur (insoweit) behördenverbindlich, als er die

Vermutung der Schutzwürdigkeit der darin verzeichneten Objekte begründet und

die Behörden verpflichten, sich in einem formellen Entscheid mit dieser

Vermutung auseinanderzusetzen (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2

mit Hinweisen); er entfaltet

gegenüber dem Privaten keine unmittelbaren und verbindlichen Rechtswirkungen

(VGr, 3. Juni 2020, VB.2019.00781, E. 4.6). Die

Inventarentlassung eines bereits unter Schutz gestellten Objekts (allein) hebt

die Unterschutzstellung nicht auf. Auch die Löschung der Anmerkung im Grundbuch

vermag am Schutz des fraglichen Objekts nichts zu ändern, zumal ein

Grundbucheintrag für die Unterschutzstellung nicht konstitutiv ist.

Indes lassen sich die Inventarentlassung sowie die Löschung

der bestehenden Anmerkung nur in Zusammenhang mit den Erwägungen in der

angefochtenen Verfügung verstehen, wo der Widerruf der

Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987 ausdrücklich geprüft und

– im Ergebnis – bejaht wird. Der zu löschende Grundbucheintrag geht denn auch

auf diese Unterschutzstellungsverfügung zurück; die Anmerkung wurde, nachdem

sie – nach Abschluss des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens – formelle

Rechtskraft erlangte, in das Grundbuch eingetragen.

Mit der strittigen Verfügung wurden somit sowohl der Widerruf

der Schutzverfügung vom 6. Februar 1987, die Inventarentlassung des

Streitobjekts sowie die Löschung der diesbezüglich bestehenden Anmerkung

angeordnet. Die Aufhebung der Unterschutzstellung der F-Scheune ist damit

Streitgegenstand.

4.

Gemäss § 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche,

ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung

zurückzuweisen. Die Beschwerdeeingabe weist einen grossen Umfang und nicht

unerhebliche Redundanzen auf; sie ist insgesamt aber – entgegen dem Dafürhalten

der Beschwerdegegnerin – noch annehmbar, zumal angesichts der möglichen

Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes kein allzu strenger Massstab

angelegt werden darf (VGr, 28. Juli 2014, VB.2014.00171, E. 3.1.1 mit

Hinweisen; Plüss, § 5 N. 70).

5.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe den Augenschein ohne Mitwirkung des

Beschwerdeführers erweitert, indem sie die Siloanlagen besichtigt und

fotografiert habe.

Der Anspruch des rechtlichen Gehörs verleiht den

Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von

Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht (Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 85 mit Hinweisen; vgl. VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083, E. 4.1).

Zur Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die Behörde

lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates

oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der Augenschein seinen

Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (a. a. O. § 7

N. 86 mit Hinweisen). Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der

Parteien und unter Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt,

so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es genügt in diesem Fall

nicht, das rechtliche Gehör durch die nachträgliche Einholung von

Stellungnahmen der Beteiligten zu gewähren (a. a. O. § 7

N. 87 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer spricht zwar von einer Erweiterung des

Augenscheins und der Besichtigung von Siloanlagen. Er beanstandet am

Augenscheinprotokoll indes einzig, dass sich darin zwei Fotografien finden

würden, auf denen die Siloanlage zu sehen sei. Diese Fotografien wurden gemäss

den Erläuterungen im Protokoll von der C-Strasse her – aus nordöstlicher

(Foto 41) sowie aus südlicher Richtung (Foto 42) – aufgenommen. Auf

der ersteren als Fotografie, die gemäss Bildunterschrift eine "Gesamtsicht

Richtung Gebäude und weitere Objekte" darstellt, ist primär das

Streitobjekt zu sehen, während die von einem Baum weitgehend verdeckte

Siloanlage nur schlecht erkennbar ist. Das Sujet der letzteren Fotografie, die

gemäss der Bildunterschrift den "Blick auf Siloanlage nach Norden"

darstellt, bilden tatsächlich sechs Silos in Grossaufnahme, während die

dahinter liegende F-Scheune nur (aber immerhin) mit Mühe zu erkennen ist. Entgegen

dem Beschwerdeführer erscheint es plausibel, dass es – wie die Vorinstanz

geltend macht – dabei um das fotografische Festhalten der Wirkung der F-Scheune

aus verschiedenen Perspektiven und nicht um eine eigentliche Besichtigung der

Siloanlagen ging.

Was die Fotografie Nr. 41 betrifft, führte die

Vorinstanz sinngemäss aus, dass es sich um eine Fotografie von einem Standort

aus handle, der Teil des Augenscheins war und von dem aus auch weitere

Fotografien – namentlich die Fotografien Nr. 5, 6 und 8 – gemacht wurden.

Dies ist nicht zu beanstanden. Die Fotografie Nr. 42 wurde demgegenüber

von einem Standort aus aufgenommen, von dem der Beschwerdeführer geltend macht,

dass er im Rahmen des Augenscheins nicht begangen wurde, was die Vorinstanz

nicht ausdrücklich in Abrede stellt.

Die Vorinstanz brachte vor, dass vom Gerichtsschreibenden

usanzgemäss sowohl vor als auch während und nach der Durchführung des

Augenscheins in eigenem Ermessen Fotografien erstellt würden (a. a. O.).

Dies geht mit Blick auf das aus dem rechtlichen Gehör fliessenden

Teilnahmerecht am Beweisverfahren (VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.00648 und

VB.2011.00681, E. 2.1) indes nicht an (vgl. BGr, 27. April 2010,

1C_154/2009 und 1C_156/2009, E. 3.2). Die Positionen, aus denen

fotografiert wird, müssen im Rahmen des Augenscheins mit den Beteiligten

begangen werden.

Aufgrund dessen, dass nur eine einzige unzulässige

Fotografie in das Protokoll eines ansonsten korrekt erfolgten Augenscheins

aufgenommen wurde – was als ein Formfehler im Rahmen eines formellen

Augenscheins und nicht als selbständiger informeller Augenschein zu betrachten

ist –, ist im vorliegenden Fall die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer

vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils zur fraglichen Fotografie ausführlich

äussern konnte im Sinn einer Heilung der Gehörsverletzung zu berücksichtigen

(vgl. BGr, 27. April 2010, 1C_154/2009 und 1C_156/2009, E. 3.2, wo

zumindest die Möglichkeit einer Heilung nicht kategorisch ausgeschlossen

wurde). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im jetzigen Zeitpunkt

nicht (mehr) vor.

Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies

letztlich aber ohnehin nicht entscheidend. Die fotografierten Silos sind allein

mit Blick auf die Frage relevant, ob das Streitobjekt aufgrund seines

Situationswerts schützenswert bzw. (weiterhin) unter Schutz zu stellen ist.

Diesbezüglich ist die Beschwerde indes – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 9)

– materiell gutzuheissen (vgl. auch VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00010, E. 2.4;

3.

Dezember 2009, VB.2009.00522, E. 4.2; BGr, 22. Mai 2000,

2P.227/1999, E. 2d).

6.

Der Beschwerdeführer behauptet weiter, bei der Vorinstanz

habe zumindest der Anschein von Befangenheit vorgelegen.

6.1

Erstens

bringt der Beschwerdeführer vor, es seien im Zusammenhang mit der Zustellung

und dem Inhalt des Augenscheinprotokolls Umstände gegeben, die geeignet seien,

Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit der Vorinstanz zu wecken. Er

begründet dies mit der angeblich lange dauernden und sehr unsorgfältigen

Erstellung des "nicht einmal vollständigen", "offensichtlich fehlerhaften

und äusserst suggestiven" Protokolls. Ausserdem behauptet er, dass im

Aktenverzeichnis der ersten Version des Protokolls das – noch gar nicht

gefällte – Urteil bereits aufgeführt worden sei. Was der Beschwerdeführer als

unsorgfältig und unvollständig beurteilt, sind einige offensichtliche Versehen

(Kanzleifehler) sowie geringfügige Ungenauigkeiten im Augenscheinprotokoll, die

von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil berichtigt wurden. Dass weitere

Fehler bzw. problematisch suggestive Passagen bestehen würden, bringt er vor

Verwaltungsgericht gar nicht substanziiert vor; stattdessen setzt er sich in

seiner Beschwerde mit einigen im Protokoll wiedergegebenen Aussagen von

Augenscheinteilnehmenden inhaltlich auseinander und beanstandet sinngemäss,

dass sich nicht seine eigenen Wertungen im Augenscheinprotokoll wiederfinden.

Daraus lässt sich nicht auf ein Fehlen der Unparteilichkeit schliessen. Ein

Fehlen der Unparteilichkeit ist auch nicht in den vom Beschwerdeführer

behaupteten Umständen betreffend Erstellungsdauer und Zustellung zu erkennen.

Schliesslich kann auch daraus, dass im Aktenverzeichnis fälschlicherweise –

wohl als Platzhalter – auf ein noch nicht gefälltes Urteil bzw. einen internen

Antrag des Gerichtsschreibers verwiesen wurde, nicht auf Befangenheit geschlossen

werden. Das vermeintliche Aktenstück war denn auch als "BRGE Nr. 0"

betitelt worden.

6.2

Zweitens

macht der Beschwerdeführer geltend, das Protokoll habe lediglich dazu gedient,

den bereits gefällten Entscheid zu untermauern. Er verweist zur Begründung

dieser Aussage darauf, dass die Vorinstanz zur Erstellung des

Augenscheinprotokolls sechs Monate lang gebraucht habe, zur Ausfertigung

des Urteils danach aber nur mehr drei Monate. Darauf, wie lange es dauerte, bis

das Augenscheinprotokoll erstellt war, kommt es vorliegend nicht an. Die Zeit

von drei Monaten erscheint für das Ausfertigen des vorinstanzlichen Urteils

jedenfalls nicht als unangemessen kurz. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

dass vor dem 27. August 2020 bereits ein gefälltes Urteil vorgelegen haben

soll, entbehrt einer nachvollziehbaren Grundlage. Vor ihrer Entscheidfällung am

27.

August 2020 hatte die Vorinstanz auch genügend Zeit, die

Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28. April 2020 und vom 29. Mai

2020.

zu berücksichtigen. Sie hat sich damit denn auch eingehend

auseinandergesetzt. Dass der Beschwerdeführer diese – durch seine eigene

Eingabe veranlassten – ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz wiederum als

Hinweis auf eine Befangenheit verstanden haben will, erscheint absurd.

6.3

Drittens

behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den "irreführenden und

falschen Sachverhalt" der Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid übernommen.

Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung geht nicht generell mit dem Anschein

der Befangenheit einher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können

richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer

Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe

zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung

manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um

besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere

Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGr, 17. Juni 2009, 4A_222/2009, E. 4.1

mit Hinweisen; 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 3.4 mit Hinweis).

Eine solcherart fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung liegt indes nicht vor. Die

Beurteilung der beschwerdeführerischen Sachverhaltsvorbringen zeigt, dass in

diesem komplexen und Jahrzehnte zurückgehenden Fall zwar nicht alle

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haltbar sind, indes auch

Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend sind (vgl. E. 9.5).

Es liegen keine krassen Fehler oder wiederholten Irrtümer der Vorinstanz vor,

die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen würden.

6.4

Viertens

macht der Beschwerdeführer geltend, im vorinstanzlichen Entscheid werde keine

akzeptable Begründung dafür vorgebracht, dass die Vorinstanz den Augenschein

ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erweitert habe, indem sie die Siloanlagen

besichtigte und fotografierte, was geeignet sei, Zweifel an der Unparteilichkeit

der Vorinstanz hervorzurufen. Dass die Vorinstanz eine Fotografie des

Streitobjekts aus einer Position erstellte, die beim Augenschein nicht begangen

wurde, stellte (unabhängig von der Begründung) eine – inzwischen geheilte –

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. E. 5). Indes handelt es sich

auch hier nicht um einen krassen Verfahrensfehler, der eine schwere Verletzung

der Amtspflichten darstellt (vgl. E. 6.3 mit Hinweisen).

6.5

Es besteht

nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Anschein von einer Befangenheit der

Vorinstanz.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, es liege eine res iudicata mit materieller

Rechtskraft vor, weshalb die angefochtene Verfügung gar nicht hätte ergehen

dürfen. Zudem sei die Unterschutzstellung im Jahr 2002 mittels Verfügung

bestätigt worden, weshalb es darauf ankomme, ob sich die Verhältnisse seit diesem

Zeitpunkt geändert hätten.

7.1.1

Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel

angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen

Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es,

dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid

letztinstanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Alain Griffel,

Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 218).

Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre Verfügungen trotz

eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 21). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann hingegen nur

durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (BGr, 5. November

2015, 1C_126/2015, E. 7.2; vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 24).

Von der Änderung eines formell rechtskräftigen Urteils selbst zu unterscheiden

ist aber Folgendes: Ein Anspruch auf Wiedererwägung kann auch bei gerichtlich

bestätigten Verwaltungsakten bestehen. Er greift namentlich dann, wenn es darum

geht, einen zeitlich offenen Dauersachverhalt der im Lauf der Zeit geänderten Sach-

und Rechtslage anzupassen (BGr, 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3.3

mit Hinweisen; vgl. Griffel, Rz. 227).

Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit

eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter

denselben Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Verfügungen

erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 8 f., 21; Griffel, Rz. 219; vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 7).

Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch

mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls

der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben

Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die

gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen). In

materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches

liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der

Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch

inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den

geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid

nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck

kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den

Urteilserwägungen. Im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die

rechtlichen Erwägungen eines Entscheids aber in einer anderen Streitsache keine

bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv

begrenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a;

vgl. zur res iudicata auch VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2;

28.

Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).

7.1.2

Mit dem Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2009 wurde der

Rekurs gegen die Inventarentlassung und Aufhebung der Unterschutzstellung im

Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 15. August 2008 aufgehoben. Im Rahmen der

Erwägungen – die aufgrund des Verweises in Disp.-Ziff. I des

Regierungsratsbeschlusses an der Rechtskraft teilhaben – wurden die Aufhebung

der Unterschutzstellung bzw. die Sachverhaltsvorbringen der Parteien bezüglich

die Schutzwürdigkeit des Streitobjekts indes nicht materiell beurteilt. Die

Rekurs-Gutheissung wurde allein mit dem formellen Argument begründet, dass ein

– einer Inventarentlassung entgegenstehender – verwaltungsrechtlicher Unterschutzstellungs-Vertrag

(im vorliegenden Verfahren Restaurierungsvertrag genannt) bestehe. Die Parteien

hätten den Weg der verwaltungsrechtlichen Klage zu beschreiten (a. a. O. E. 4 und E. 5). Der

Regierungsrat führte ausdrücklich aus, dass die Rekurrenten nur formell, nicht

aber materiell obsiegen würden (a. a. O.

E. 6). Materiell wurde die Zulässigkeit der Aufhebung der

Dispositiv

Unterschutzstellung des Streitobjekts damals demnach nicht geprüft.

Das Verwaltungsgericht machte

im später vom Beschwerdeführer angestossenen Klageverfahren betreffend die

Erfüllung des Restaurierungsvertrags die Beschwerdegegnerin in seinem obiter

dictum sodann auf seine gegenteilige Rechtsansicht in dieser Frage aufmerksam,

nämlich darauf, dass die eigentliche Unterschutzstellung per Verfügung vom 6. Februar

1987 – was im vorliegenden Verfahren unbestritten ist – und nicht mit dem

verwaltungsrechtlichen Vertrag erfolgt sei, der die Übernahme der Restaurierung

durch den Staat regle. Nach Auffassung der Kammer habe die zuständige

Verwaltungsbehörde deshalb die Kompetenz, soweit die Voraussetzungen vorliegen

würden, die Entlassung der Liegenschaft aus dem Inventar mit Verfügung

anzuordnen (VGr, 19. Dezember 2012, VK.2010.00001, E. 2.6). Das

Verwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass der Restaurierungsvertrag

der Aufhebung der Unterschutzstellung nicht entgegengehalten werden kann. Im

Rahmen der Unterschutzstellung vom 6. Februar 1987 wurden das Schutzobjekt

umschrieben und die Art sowie der Umfang des Schutzes festgelegt. Die

zusätzlich im Restaurierungsvertrag vereinbarten – vom Beschwerdeführer nur zu

tolerierenden, aber von der Beschwerdegegnerin zu finanzierenden – Arbeiten

über die Restaurierung bzw. Renovation sowie die Verpflichtung des jeweiligen

Eigentümers des Streitobjekts, dieses in gutem Zustand zu erhalten, finden im

Grundsatz in § 207 Abs. 1 PBG eine Grundlage; sie ergänzen indes

bloss die bereits rechtskräftige Unterschutzstellung um die – im Rahmen der

Unterschutzstellung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers

bewusst ausgesparten, weil zwar sinnvollen aber für die Unterschutzstellung

nicht zwingend notwendigen Aspekte der Restaurierung sowie des damit

zusammenhängenden (nachfolgenden) dauernden Erhalts des Streitobjekts in gutem

Zustand.

Die Tatsache, dass der

Entscheid des Regierungsrats, mit dem er die im vorliegenden Verfahren

relevante materielle Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung der

Unterschutzstellung rechtsfehlerhaft nicht behandelte, in Rechtskraft erwuchs,

kann einem neuen Verfahren bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil es sich bei

der strittigen Unterschutzstellung um eine Dauerverfügung handelt und sich die

fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. a. a. O.)

über eine lange Zeitspanne bzw. auf unbestimmte Zeit auswirken würde. Entscheidend

ist allerdings, dass mit dem Regierungsratsbeschluss vom 16. September

2009 kein materieller Entscheid gefällt wurde, der einem (Neu-)Entscheid über

die Unterschutzstellung entgegenstehen könnte. Aufgrund des

Regierungsratsbeschlusses liegt mithin keine res iudicata vor, die der strittigen

Verfügung entgegengehalten werden kann. Es kommt somit nicht darauf an, ob vom Zeitpunkt

dieses Beschlusses an wesentliche Änderungen der Sachlage eingetreten sind.

Ohnehin liegt die Vorinstanz jedoch richtig, wenn sie sinngemäss geltend macht,

im Scheitern der seit dem 16. September 2009 erfolgten Einigungsbemühungen

über die Fortsetzung der Renovation des Streitobjekts zwischen Beschwerdeführer

und Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch E. 2) sei eine wesentliche

Veränderung der Interessenlage zu sehen.

7.1.3

Im Rahmen der Verfügung der Baudirektion vom 9. Oktober 2002 wurde zwar

die vom Beschwerdeführer geforderte Abbruchbewilligung für das Schutzobjekt

verweigert. Dabei wurde indes nicht materiell geprüft, ob sich die Situation

seit der Unterschutzstellung geändert hatte. Argumentiert wurde rein formell

mit der rechtskräftigen Unterschutzstellungsverfügung bzw. mit dem aus diesem

Grund im Grundbuch eingetragenen Abbruchsverbot. Vom Beschwerdeführer war die

Zulässigkeit der Unterschutzstellung nicht infrage gestellt worden, geschweige

denn geltend gemacht worden, dass sich der relevante Sachverhalt geändert habe;

sein Abbruchsgesuch erging anscheinend unbegründet. Dieser Entscheid darf

grundsätzlich in Wiedererwägung gezogen werden. Kommt die Beschwerdegegnerin

gestützt auf einen – seit dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung – geänderten

Sachverhalt und im Rahmen einer neuen umfassenden Interessenabwägung betreffend

die für den Beschwerdeführer belastende Verfügung zu einem neuen Schluss, kann

dem die Verfügung der Baudirektion vom 9. Oktober 2002 nicht

entgegengehalten werden. Ohnehin haben sich die Verhältnisse ohne Zweifel auch

seit dem 9. Oktober 2002 wesentlich geändert, konnte während den seither

vergangenen mehr als 18 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und der

Beschwerdegegnerin keine Einigung mehr über die Renovation des Streitobjekts

erzielt werden, während sich dessen baulicher Zustand mehr und mehr

verschlechterte. Darin wäre eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse zu sehen bzw. zumindest eine wesentliche Veränderung der

Interessenlage zu erblicken (vgl. E. 8).

7.1.4

Der Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2009 sowie die Verfügung

der Baudirektion vom 9. Oktober 2002 stehen der im Rahmen der strittigen

Verfügung vorgenommenen Überprüfung bzw. Neubeurteilung der – letztmals

materiell im Rahmen der Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987

bzw. der dagegen gerichteten Rechtmittelentscheide vom 6. Januar 1988

(durch den Regierungsrat) und 17. Juni 1988 (durch das Verwaltungsgericht)

beurteilten – Schutzwürdigkeit des Streitobjekts nicht entgegen.

8.

8.1 Die Aufhebung einer Schutzmassnahme richtet sich

gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den

Widerruf von Verwaltungsverfügungen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 3.1;

4. Mai 2011, VB.2010.00707, E. 3.1). Danach können Verwaltungsakte,

die wegen wesentlicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich

widerrufen werden. Dabei stehen sich das Interesse an der richtigen

Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber,

die gegeneinander abzuwägen sind. In der Regel überwiegt der

Vertrauensschutz, wenn

durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder

die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich

gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen

waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten

Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht

absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen, wenn er

durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei belastenden Verfügungen sind die Widerrufshürden

tiefer als bei begünstigenden (Griffel, Rz. 223).

Bei Unterschutzstellungsverfügungen ist zu beachten, dass

die Unterschutzstellung nicht bloss voraussetzt, dass es sich um ein

schutzfähiges Objekt im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG handelt, sondern

dass zusätzlich die betreffende Schutzmassnahme aufgrund einer umfassenden

Abwägung aller infrage stehenden Interessen gerechtfertigt ist. Bereits eine

wesentliche Veränderung der Interessenlage kann deshalb bewirken, dass die

Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr entspricht. Das Verwaltungsgericht

hat deshalb eine spätere Aufhebung oder Änderung einer Schutzmassnahme nicht

ausgeschlossen, falls sie auf einer mindestens ebenso umfassenden und

eingehenden Interessenermittlung und -abwägung beruht wie die frühere

Schutzanordnung (RB 1997 Nr. 76 = ZBl 99/1998, S. 336 ff.;

bestätigt durch BGr, 28. April 1998, ZBl 101/2000, S. 41 ff.;

VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00707, E. 3.1; bestätigt durch BGr, 3. Februar

2012, 1C_300/2011, E. 3.2; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 3.2).

8.2 Es liegt

eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, womit ein Grund

für ein Rückkommen auf die Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar

1987 gegeben ist. Seit der Unterschutzstellung sind über 33 Jahre

vergangen, ohne dass die Renovation der F-Scheune abgeschlossen werden konnte,

während sich das Streitobjekt und seine direkte Umgebung in rechtserheblicher

Weise veränderten (vgl. dazu E. 2). Anders als zum Zeitpunkt der

Unterschutzstellung befindet sich inzwischen auch der Dachstock in einem

baulich schlechten Zustand (vgl. E. 9.5.4).

9.

9.1 Als

Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG

unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige

Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen

Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis

werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert

bezeichnet (vgl. Christoph Fritzsche et. al., Zürcher Planungs- und Baurecht,

6. A., Zürich 2019, S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

9.2 Die

Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich sowohl aus einem hohen Eigen- oder

Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr, 14. März

2019, VB.2018.00519, E. 5.1; 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1,

mit weiteren Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage,

ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es

seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine sachliche,

auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen,

welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen

Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr,

14. März 2019, VB.2018.00519, E. 5.2; 5. Oktober 2017,

VB.2017.00159, E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen).

Dabei kann die Behörde für die Klärung der denkmalpflegerischen

Bedeutung ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von

dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine

massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.1

mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht darf von einem solchen Gutachten nicht ohne

triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor,

wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die

Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint

(VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3; BGE 136 II 539 E. 3.2;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 f.; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).

9.3 Der

Beschwerdeführer betrachtet die Kantonale Denkmalpflegekommission als nicht

unabhängig.

Der Regierungsrat bestellt eine

oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen

des Natur- und Heimatschutzes beraten (§ 216 Abs. 1 PBG). Der Regierungsrat

überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeutung zur Begutachtung;

es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden (Abs. 2).

Eine dieser Kommissionen ist die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK). Sie

wird vom Regierungsrat gewählt und ist fachlich unabhängig (§ 1 Abs. 2

und 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005 [VSVK]). Der Umstand allein, dass die Mitglieder

einer Behörde durch die Exekutive ernannt werden, stellt deren Unabhängigkeit

und Unparteilichkeit nicht infrage. Der Sicherung der Unabhängigkeit dient die

Wahl auf Amtsdauer (BGE 142 III 732 E. 3.4.1). Es liegen sodann keine

Hinweise vor, dass die KDK aus anderen Gründen die Anforderungen an die

Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit nicht erfüllen würde. Der Abteilungsleiter

der Kantonalen Denkmalpflege ist auch nicht Mitglied der Kantonalen Denkmalpflegekommission.

Liegen bei einzelnen Mitgliedern Ausstandsgründe vor, müssen diese von Amtes

wegen von der KDK beachtet werden. Einer grundsätzlichen Beurteilung durch die

KDK steht damit nichts im Weg (vgl. auch VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00059, E. 4.3).

Dafür, dass es sich – wie der

Beschwerdeführer behauptet – bei den Gutachten der KDK um nicht objektive

Gefälligkeitsgutachten handeln würde, bestehen keine Anzeichen.

9.4

9.4.1

Die Unterschutzstellung des Streitobjekts wurde ursprünglich von der

Baudirektion zwar – entsprechend dem Gutachten der KDK vom 14. Mai 1984 –

sowohl mit seinem Eigenwert ("wichtiger Zeuge der Landwirtschaft aus der

Mitte des 18. Jahrhunderts") als auch mit seinem Situationswert

(Hofgruppe, wichtige landschaftsprägende Position) begründet. Unter Schutz

gestellt wurden betreffend das Äussere die Fassaden und Dächer – wobei

ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Schopf an der Westfassade abgebrochen

werden könne – und betreffend das Innere der Dachstuhl, wobei ausdrücklich

festgehalten wurde, dass im Übrigen das Innere umgebaut werden könne. Betreffend

die Umgebung wurde eine grüne Fläche ausgeschieden, die nicht weiter überbaut

werden darf sowie eine rote Fläche, auf der die Erstellung eines

Ökonomiegebäudes möglich ist. Terrainveränderungen von mehr als 50 cm

wurden einer Bewilligungspflicht unterstellt. Der Regierungsrat vertrat dann

aber im Rahmen seines Entscheides über den gegen die Unterschutzstellung

gerichteten Rekurs die Auffassung, dass nur ein Situationswert gegeben sei,

hingegen sei das Streitobjekt kein Zeuge oder gar wichtiger Zeuge der

Landwirtschaft des 18. Jahrhunderts oder aus der Zeit ihrer Erstellung; er

hiess den Rekurs teilweise gut. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser

Auffassung an. Zumal sie für das Verständnis der Urteile relevant sind, nahmen

die Erwägungen zur Schutzwürdigkeit des Streitobjekts an der Rechtskraft teil.

Die Unterschutzstellung des Streitobjekts erfolgte mithin

letztlich allein gestützt auf seinen Situationswert.

9.4.2

Soweit die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung im Wesentlichen

mit dem Wegfall der Zeugeneigenschaft der F-Scheune begründet, zielt dies nach

dem Gesagten ins Leere.

Entsprechend können die Ausführungen zum veränderten

Eigenwert aufgrund des Umbaus im Innern der F-Scheune im Gutachten der KDK vom

1. Juli 2014, in der strittigen Verfügung der Beschwerdegegnerin sowie im

angefochtenen vorinstanzlichen Urteil für die vollständige Aufhebung der

Unterschutzstellung des Streitobjekts nicht entscheidend sein. Relevant ist

diesbezüglich die Frage, wie es sich mit dem Situationswert verhält.

9.5 Die

Baudirektion stellte bezüglich des Situationswerts auf das Gutachten der KDK

vom 1. Juli 2014 ab und erwog, die Ausführungen der KDK, welche in den

baulichen Veränderungen rund um die F-Scheune eine stärkere Beeinträchtigung

der äusseren Wirkung der F-Scheune und den Verlust der optischen Beziehung zur E-Burg

erkenne, seien nachvollziehbar und plausibel dargelegt.

9.5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nur die Sicht aus der Richtung

…"geschützt".

In der

Unterschutzstellungsverfügung hiess es indes ganz allgemein, dass die E-Burger F-Scheune

auf der vom massigen Turm der E-Burg dominierten Hügelkuppe eine wichtige und

landschaftsprägende Position am Rand des nach Osten abbiegenden Hügels einnehme.

Die Silhouette des Hügels würde ohne die Scheune um einen wichtigen Akzent

ärmer sein. Ein Abbruch der Scheune würde das überlieferte Landschaftsbild und

die nähere Umgebung der E-Burg ganz erheblich verändern. Ein wesentlich prägendes

Element ginge verloren. Im Rahmen der Beurteilung des Rekurses gegen diesen

Entscheid beantwortete der Regierungsrat die Frage, "ob die F-Scheune als

Bestandteil des weiteren Burgbereichs und als prägendes Element des

Landschaftsbildes" ein Schutzobjekt darstelle. Er erwog, dass die

Hügelkuppe, auf dessen südöstlichem Rand die Scheune stehe, vom massigen Turm

der kantonal schutzwürdigen E-Burg dominiert werde. Die F-Scheune habe, wie aus

dem im Gutachten der Denkmalpflegekommission angeführten Kaufbrief hervorgehe,

zur Herrschaft E-Burg gehört. Dieser Zusammenhang sei auch heute noch

ersichtlich, und zwar angesichts von Lage und Gestaltung der F-Scheune

insbesondere aus grösserer Entfernung. Als südöstliche Begrenzung der das

Schloss umgebenden Bauten präge die F-Scheune das Landschaftsbild um die E-Burg

wesentlich mit. Es bestehe aus diesem Grund ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Erhaltung, weshalb das Veränderungsverbot der angefochtenen

Verfügung zu bestätigen sei. Die Baudirektion habe ferner zum Schutz der F-Scheune

ein Bauverbot im Umfang der grün angelegten Flächen gemäss Situationsplan vom

15. Januar 1987 erlassen. Zwecks Gewährleistung der Sicht auf die Scheune

insbesondere von …her sei dies südlich und südwestlich der Scheune

gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des Bauverbots auf der nordöstlichen Seite

sei davon auszugehen, dass dieses nicht direkt an die F-Scheune angrenze,

sondern an einen Anbau aus neuster Zeit, mit dem die F-Scheune in nordöstliche

Richtung verlängert worden sei. Aus nordöstlicher Richtung sei im Wesentlichen

lediglich dieser Anbau sichtbar, weshalb das in diesem Bereich festgelegte

Bauverbot nicht gerechtfertigt sei. Das Bauverbot im Bereich vor der

nordöstlichen Fassade des Anbaus und deren Verlängerung nach Nordwesten und

Südosten sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht führte anlässlich seiner

Beurteilung der dagegen gerichteten Beschwerde zur Würdigung, dass die Scheune

das Landschaftsbild um die E-Burg herum wesentlich mitpräge und daher ein

erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung bestehe, folgendes aus:

Diese Würdigung werde durch die Akten, namentlich Fotografien, bestätigt und

erweise sich jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft. So treffe es insbesondere

zu, dass der Blick von … her Richtung Burghügel wesentlich von der F-Scheune

mitgeprägt werde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erleide die

Einheitlichkeit des Landschaftsbildes keinerlei Einbusse durch den Umstand,

dass die Scheune 120 m von der E-Burg entfernt stehe, und auch deren

Baufälligkeit vermöge die Schutzwürdigkeit nicht entscheidend zu

beeinträchtigen. Ein entscheidender Grund für die Bejahung der Schutzwürdigkeit

der F-Scheune stelle wie gesagt deren prägende Bedeutung für das

Landschaftsbild um die E-Burg, vor allem von … aus betrachtet, dar. Damit liege

es auf der Hand, dass dieses Bild nicht durch vorgelagerte Bauten

beeinträchtigt werden dürfe.

Entgegen dem Beschwerdeführer

wurde somit nicht nur eine Blickrichtung auf das Streitobjekt

"geschützt". Als prägend für das Landschaftsbild galt das Streitobjekt

zwar tatsächlich primär aus der Sicht von … her und die nordöstliche Fassade

der F-Scheune – mit einem Anbau aus neuster Zeit – wurde für den Situationswert

im Zeitpunkt der Unterschutzstellung ausdrücklich als nicht relevant

betrachtet. Indes bedeutet dies nicht, dass die Wirkung der F-Scheune von allen

übrigen Blickrichtungen aus für den Situationswert zu vernachlässigen wäre.

9.5.2

Die KDK, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen den Wegfall

der Schutzwürdigkeit der F-Scheune unter anderem damit, dass es zu äusseren

Veränderungen am Schutzobjekt gekommen sei.

Im Gutachten vom 1. Juli

2014 bringt die KDK unter Verweis auf ihr Gutachten vom 8. Januar 2008

vor, dass die Scheunentore nicht mehr die Originalen seien. Der Beschwerdeführer

macht aber zutreffend geltend, dass die Scheunentore nicht vom Schutz erfasst

gewesen seien. Gemäss der Unterschutzstellungsverfügung müssen nur die Fassade und

die Dächer erhalten werden. Bezüglich Türen ist im Restaurierungsvertrag zudem

ausdrücklich festgehalten, dass neue Flügeltore zu montieren seien. Zumal beim

– nicht wegen seines Eigenwerts unter Schutz gestellten – Streitobjekt

betreffend das Äussere nur die Fassade und die Dächer zu erhalten sind, fällt

somit, entgegen der Vorinstanz, die Tatsache, dass Fenster und Tore der

Nordwestfassade von moderner Bauart sind, nicht ins Gewicht.

Im Gutachten vom 1. Juli 2014 macht die KDK zudem –

wiederum unter Verweis auf ihr Gutachten vom 8. Januar 2008 – geltend,

dass die Fassaden "schon früher" ihre "barocken

Oberflächen" verloren hätten. Mit "schon früher" scheint indes

ein – nicht relevanter – Zeitpunkt vor der Unterschutzstellung gemeint zu sein.

Im ursprünglichen Gutachten der KDK vom 14. Mai 1984 und in der

Unterschutzstellungsverfügung vom 6. Februar 1987 wurden barocke Fassaden

jedenfalls nicht erwähnt. Stattdessen hiess es bereits in einem Gutachten des

Tiefbauamts Winterthur vom 5. März 1984, dass der Verputz an der

Nordfassade abbröckle bzw. der westliche Teil der Nordfassade stark nach aussen

ausgebuchtet sei, viele Risse und Putzschäden aufweise. Betreffend die Fassade

wurde im Restaurierungsvertrag sodann ausdrücklich vereinbart, dass ein neuer Fassadenverputz

anzubringen sei.

Dass sich – wie die Vorinstanz festhält – hinter der Nordfassade

eine konstruktiv nicht (mehr) von dieser trennbare bis ca. 1 m dicke Wand aus

Sichtbeton verberge, mindert den Situationswert als solchen nicht. Zugleich

spricht die Vorinstanz nämlich ausdrücklich von der "von aussen her

ansehnlichen" Nordfassade.

Der nordöstliche Anbau des Streitobjekts bestand – ebenso

wie die südwestliche Scheune – bei der Unterschutzstellung bereits. In der

Unterschutzstellungsverfügung hiess es ausdrücklich, dass die später erstellten

Anbauten das Ursprüngliche des Kubus nicht in seiner Erscheinung als südlicher

Abschluss der Bauten am Fusse der E-Burg stören würden. Im Rahmen der

Behandlung des dagegen gerichteten Rekurses wurde der Anbau aus neuster Zeit,

mit dem die F-Scheune in nordöstliche Richtung verlängert worden sei,

ausdrücklich thematisiert. Insofern erscheint es höchst widersprüchlich, wenn

die KDK in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2014 unter Verweis auf ihr

Gutachten vom 8. Januar 2008 ausführt, dass der neue Anbau die F-Scheune

in ihrem Erscheinungsbild bedränge und beeinträchtige. Nur die inzwischen daran

erfolgten kleineren baulichen Änderungen – insbesondere die Dachaufbauten –

sind dergestalt, dass sie sich auf die Erscheinung des Schutzobjekts überhaupt

(neu) auswirken könnten. Jedoch kann dies in Bezug auf die Gesamtwirkung des

Ensembles von F-Scheune und E-Burg am E-Burg-Hügel in der dafür notwendigen

Distanz – wenn überhaupt – nur in völlig untergeordneter Weise der Fall sein.

Daher erscheint es geradezu willkürlich, dem Streitobjekt – wie dies die KDK in

ihrem Gutachten macht – aufgrund der geringfügigen Änderungen am Ostanbau eine

Silhouettenwirkung aus der Fernsicht oder gar den optischen Bezug zur E-Burg

(ganz) abzusprechen.

9.5.3

Was den Zustand der Umgebung des Streitobjekts angeht, ist zu

differenzieren.

Gewisse Silos, von denen im

Gutachten der KDK die Rede ist, sind – wie der Beschwerdeführer zu Recht

moniert – bereits vor der Unterschutzstellung erbaut worden. Wie es sich aus

den Fotografien des Beschwerdeführers ergibt, bestanden zum Zeitpunkt der

Unterschutzstellung indes erst drei Silos. Inzwischen stehen dort aber sieben

Silos (GIS-Browser, Karten "amtliche Vermessung" sowie "Orthofoto

Swissimage 2019" [www.maps.zh.ch]). Die vier neuen Silos wurden am 25. Mai

1988 und damit nach der Unterschutzstellung des Streitobjekts bewilligt.

Allerdings handelt es sich dabei um ein Gebiet, wo der

(landwirtschafts-)betrieblichen Weiterentwicklungsmöglichkeit gegenüber dem

Schutz der freien Sicht auf das Schutzobjekt Vorrang gegeben wurde: im Rahmen

der Unterschutzstellung war dort kein Bauverbot erlassen worden; soweit daran

nicht ohnehin der rot markierte Bereich angrenzt, wo die Erstellung eines

Ökonomiegebäudes ausdrücklich zulässig ist, wurde das Bauverbot mit dem

Rekursentscheid des Regierungsrats auch im nördlich an die Silos angrenzenden

Bereich aufgehoben. Die wesentlich tiefer als das Streitobjekt liegenden Silos

wirken sich an diesem Standort nicht entscheidend auf den Situationswert aus.

Die vier neuen Silos unterscheiden sich in ihrer Höhenentwicklung auch nicht in

einer Weise von den bestehenden Silos, dass sich mit ihrer Erstellung etwas an

der Silhouettenwirkung der F-Scheune in der Landschaft oder an ihrem optischen

Bezug zur E-Burg geändert haben könnte.

Bereits im Rahmen der

Unterschutzstellung war festgehalten worden, dass die Umgebung recht

unansehnlich sei, da die Umgebungsgestaltung des neuen Ökonomiegebäudes südlich

der F-Scheune seit Jahren nicht abgeschlossen werde. Inzwischen bestehen aber

weitere Ursachen für die Unansehnlichkeit der Umgebung. Im Gutachten der KDK

vom 1. Juli 2014 heisst es, dass der Aussenraum an einen Werkhof erinnere;

zudem wird – neben den Silos – auch ein Kran als für das Landschaftsbild massiv

störend bezeichnet. Die Vorinstanz führte aus, dass rund um die ehemalige F-Scheune

sowie deren modernen nordseitigen Anbau die gesamte Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 04

(unter Ausnahme des westlichen Bereichs, wo noch Grasland vorhanden sei) von

einem Sammelsurium werkhofartiger Gebäude sowie von Material- und

Maschinenablagerungen (Baumaschinen, landwirtschaftliche Geräte, Fahrzeuge zum

Teil aus Armeebeständen, [Schiffs-]Container, Lastwagenanhänger und ähnliche

Vorrichtungen) umgeben sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und

Grundeigentümer die anscheinend letzten Arbeiten am Schutzobjekt als

Unternehmer selbst ausführte und kein Hinweis darauf besteht, dass er dazu

nicht eigene Baufahrzeuge und Materialien verwendete, mutet seine – von der

Beschwerdegegnerin plausibel bestrittene – Behauptung, es handle sich bei den

abgelagerten Baumaterialien, Mobilien und Baufahrzeugen um eine

Kantonsbaustelle, geradezu absurd an. Diesbezüglich brachte die Vorinstanz –

plausibel – vor, dass es auch gegen die Behauptung des Beschwerdeführers

sprechen würde, dass sich dieser bei der Beschwerdegegnerin noch nie über

abgelagerte Maschinen und Baumaterialien beschwert habe. Indes sind die Nutzung

des Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien- und Baumaschinen wie auch das

längerfristige Deponieren der übrigen darauf befindlichen Fahrnis(-bauten)

einer baurechtlichen Beurteilung zu unterziehen und allenfalls, wofür

angesichts des mit der Unterschutzstellung festgelegten Bauverbots sowie

angesichts der auf dem Grundstück bestehenden kantonalen Landwirtschaftszone im

Sinn von § 36 PBG bzw. regionalen Freihaltezone im Sinn von § 39 ff.

PBG einiges spricht, zu entfernen. Es ist davon auszugehen, dass von den

zuständigen Behörden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt

– und allenfalls auch zwangsweise durchgesetzt – werden kann bzw. muss. Für die

Beurteilung des Situationswerts des Streitobjekts können die abgelagerten

Maschinen, Baumaterialien und weiteren Mobilien daher nicht entscheidend sein.

9.5.4

Was das Innere des Streitobjekts angeht, trifft es entgegen dem

Beschwerdeführer nicht zu, dass der Zustand des Dachstocks bereits im Zeitpunkt

der Unterschutzstellung schlecht war. Als in schlechtem Zustand befindlich galt

gemäss einem im Auftrag des Tiefbauamts der Stadt Winterthur erstellten

Gutachtens vom 15. März 1984 ausdrücklich der "erste Boden" bzw.

"erste Zwischenboden", während der Dachstock und der "obere

Zwischenboden" ausdrücklich als "konstruktiv gut durchgebildet und in

gutem Zustand" bezeichnet wurden. Insofern ist es relevant, dass die KDK

im Gutachten vom 1. Juli 2014 – unter Verweis auf ihr Gutachten vom 8. Januar

2008 – darauf hinwies, dass der "an sich interessante, aber nicht

singuläre" Dachstuhl zwar noch vorhanden sei, sich aber in schlechtem

Zustand befinde und durch die dominanten Betoneinbauten zum Fragment

herabgemindert werde, dessen Wirkung im Gesamtvolumen nicht mehr zum Tragen

komme. Entgegen dem Beschwerdeführer kommt es im Rahmen der vorliegenden

Beurteilung nicht darauf an, wer die Sanierung zu verantworten hat. Angesichts

der bisher erfolgten – wenig schonenden – Umbauten im Innern gelangte die

Vorinstanz sodann zum nachvollziehbaren Schluss, dass die noch vorhandene

Substanz des südwestlichen Anbaus und des Dachstuhls für sich allein nicht mehr

erhaltenswert erscheine und keine erkennbaren Qualitäten mehr aufweise. Die

Vorinstanz ist der Meinung, dass sich dies nicht rückgängig machen lässt: Eine

Entfernung der Betonkonstruktion wäre ihres Erachtens zugleich mit dem Abriss

des gesamten Gebäudes verbunden. Bereits die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen

der strittigen Verfügung nachvollziehbar festgehalten, dass durch die in

jüngerer Zeit erfolgten baulichen Massnahmen die Binnenstruktur der Scheune

nicht nur in der Substanz, sondern durch Nichtbeachtung der für eine Scheune

des 18. Jahrhunderts typischen Raumstruktur auch typologisch

verlorengegangen sei. Die Logik der konstruktiven Verbindung des – wenn auch in

schlechtem Erhaltungszustand – noch vorhandenen bauzeitlichen Dachstuhls mit

der Binnenstruktur sei entsprechend ebenfalls nicht mehr ablesbar: Die

vorgenommenen baulichen Veränderungen seien mit grosszügiger Verwendung von

Beton und in massiver Dimensionierung und Ausführung erfolgt.

9.5.5

Das sehr kurze und nur wenig gehaltvolle Gutachten der KDK, auf das die

Feststellungen der Beschwerdegegnerin abstützen, weist nach dem Gesagten

tatsächlich wesentliche Irrtümer, Widersprüche und Ungenauigkeiten auf.

Es ist keine rechtserhebliche

Beeinträchtigung der äusseren Wirkung der F-Scheune und schon gar kein Verlust

der optischen Beziehung zur E-Burg erkennbar. Das Gutachten widerspricht der

ursprünglichen Beurteilung durch die KDK vom 14. Mai 1984 mit Blick auf

den Situationswert diametral, ohne dafür schlüssige Argumente zu liefern. Im Vergleich

zur Situation bei der Unterschutzstellung sind die das Äussere betreffenden

Veränderungen klar untergeordneter Natur. Deshalb ist abweichend vom Gutachten

der KDK vom 1. Juli 2014 und der Feststellung der Beschwerdegegnerin in

der strittigen Verfügung noch immer von einer Schutzwürdigkeit aufgrund des

Situationswerts bzw. einer wesentlichen landschaftsprägenden Wirkung

auszugehen.

In Anbetracht der krassen

baulichen Veränderungen im Innern des Streitobjekts – im Entwurf des Gutachtens

der Firma D ist von einer dilettantisch durchgeführten Renovation die Rede –

und angesichts dessen, dass es nur aufgrund seines Situationswerts unter Schutz

gestellt wurde, erscheint jedoch ein Festhalten an der den Eigentümer

belastenden Auflage, dass der Dachstuhl zu erhalten sei, nicht mehr

gerechtfertigt. Der von aussen nicht wahrnehmbare Dachstuhl ist für den Situationswert

nicht zwingend. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staatliche

Eingriffe in Individualrechte nicht weitergehen dürfen, als es das öffentliche

Interesse erfordert. Angesichts der bereits bestehenden – und gemäss der

nachvollziehbaren vorinstanzlichen Einschätzung nicht mehr umkehrbaren –

grossen Diskrepanz zwischen aussen und innen, dem jedoch eine hohe

landschaftsprägende Wirkung entgegensteht, sind im vorliegenden Fall die

Fassaden und Dächer weiterhin zu erhalten, während der Dachstuhl aus dem Schutz

zu entlassen ist (vgl. VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 7.2).

9.6 Indes

könnte die gesamte Unterschutzstellung heute rechtsfehlerhaft sein, weil sich

die Interessenlage wesentlich verändert hat.

9.6.1

Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,

wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu

gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62;

eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Im Rahmen der

Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe

rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie

mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid

möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (BGE 138 II 346 E. 10.3).

9.6.2

Versteht man den verwaltungsrechtlichen Vertrag wie die Vorinstanz so, dass

ein einseitiges Vorgehen der Beschwerdeführerin betreffend die Sanierung nicht

möglich und zulässig wäre (der Kanton habe mit dem Vertragsschluss auf seine

einseitig-hoheitlichen Anordnungsbefugnisse verzichtet bzw. sich dieser – was

im Nachhinein schwer verständlich erscheine – unwiderruflich entäussert), so könnte

aufgrund der aktenkundig bestehenden unüberbrückbaren Differenzen zwischen dem

Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin in der Tat kaum mehr damit gerechnet

werden, dass eine Sanierung je in Angriff genommen würde. Die vorinstanzliche Auffassung,

dass es dem Beschwerdeführer primär um einen wohnlichen Alterssitz gehe und er

mit einer modernen und gebrauchsgerechten Sanierung bzw. Fertigstellung mehr

möchte als unter dem Titel Unterschutzstellung von der Beschwerdegegnerin zu

leisten ist, erscheint mit Blick auf die Akten plausibel.

Allerdings ist der Restaurierungsvertrag anders zu

verstehen: Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Beschwerdeobjekt zu

räumen und dem Kanton die Restaurierung zu gestatten (Ziff. 4.1). Ziff. 4.2

und 4.3 des Vertrags ergeben nur zusammengelesen Sinn: Nach Ziff. 4.2 ist

der Kanton bereit, dem Eigentümer die Arbeiten zur Restaurierung der F-Scheune

zu Konkurrenzpreisen zu vergeben, sofern er Gewähr für eine fachgerechte

Ausführung bietet. Gemäss Ziff. 4.3 darf die Vergabe nur im Einvernehmen

geschehen. Letzteres bedeutet angesichts Ziff. 4.2 nur, dass keine Pflicht

des Eigentümers besteht, die in Ziff. 4.2 angesprochenen Arbeiten zu

übernehmen. Demgegenüber bedarf die Vergabe von Arbeiten an Dritte – wenn wie

vorliegend keine Einigung über die Vergabe an den Eigentümer zu Konkurrenzpreisen

zustande kommt oder wenn der Beschwerdeführer keine Gewähr für eine

fachgerechte Ausführung bietet – keines Einverständnisses des Eigentümers, der

wie gesehen vertraglich verpflichtet ist, das Objekt zu räumen und die

Renovierung zu gestatten. Das Verwaltungsgericht war entsprechend denn auch

bereits im Verfahren VK.2010.00001 zum Schluss gelangt, dass der Kanton zur

selbständigen Vergabe der Arbeiten berechtigt sei, wenn sich trotz angemessener

Bemühungen kein Einvernehmen mit dem Kläger erzielen lasse (VGr, VK.2010.00001

vom 19. Dezember 2012, E. 2.3.1). Dass der Eigentümer nicht mehr

bereit ist, die Arbeiten zu übernehmen und der Kanton nicht mehr bereit ist,

ihm Arbeiten zu übergeben, steht schon seit Jahren fest. Entgegen der

Vorinstanz kann die Beschwerdegegnerin die Arbeiten einseitig vergeben und hat

einen vertraglichen Anspruch, dass ihr die Renovierung gestattet wird.

Somit ist entgegen der

Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Verfall des Objekts unausweichlich

ist.

9.6.3

Angesichts dessen, dass mit dieser vertraglichen Ausgangslage keine

gewichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die gegen die

(Fortsetzung der) Unterschutzstellung sprechen und der private Eigentümer keine

dagegenstehenden privaten Interessen geltend macht, sondern die

Unterschutzstellung (inzwischen) begrüsst, erscheint die Unterschutzstellung der

F-Scheune aufgrund ihres Situationswerts nach wie vor als verhältnismässig.

Ein Festhalten am Schutz des Dachstocks rechtfertigt sich

im Hinblick auf die (unumkehrbare) heutige bauliche Situation im Innern der F-Scheune

und ihren fehlenden Eigenwert indes nicht mehr. Diesbezüglich ist die

Unterschutzstellung aufzuheben. Es sind – auch deswegen, weil es sich um eine

den Eigentümer belastende Verfügung handelt – keine Vertrauensschutzaspekte des

Beschwerdeführers ersichtlich, die diesbezüglich gegen die korrekte

Rechtsanwendung sprechen. Noch im Jahr 2002 beantragte der Beschwerdeführer

selbst eine Abbruchbewilligung für das Streitobjekt. Der Restaurierungsvertrag

fällt damit auch nicht einfach dahin, weswegen die mit diesem Vertrag

zusammenhängenden Vertrauensschutzaspekte für den vorliegenden Entscheid nicht

relevant sind.

10.

10.1 Dies führt

zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Urteil des Baurekursgerichts vom

27. August 2020 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 19. März 2018 sind

insoweit aufzuheben, als betreffend das Streitobjekt die Inventarentlassung und

die Löschung des Grundbucheintrags – und damit sinngemäss der vollständige

Widerruf der Unterschutzstellung 6. Februar 1987 – angeordnet bzw. bestätigt

wurden. Doch ist der Schutzumfang des Streitobjekts anzupassen: auf den Schutz

des Innern, namentlich des Dachstuhls, ist zu verzichten.

10.2 Die

Rekurskosten sind in Abweichung von Dispositiv-Ziffer VI des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 27. August 2020 zu 3/5 der Beschwerdegegnerin

und zu 2/5 dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

11.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten zu 3/5 der Beschwerdegegnerin und zu 2/5 dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen.

Bei diesem Ausgang ist

dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Das

Urteil des Baurekursgerichts vom 27. August 2020 sowie die Verfügung der

Baudirektion vom 19. März 2018 werden insoweit aufgehoben, als betreffend

das Gebäude Vers.-Nr. 02 auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in Stadel

(Winterthur) die Inventarentlassung und die Löschung des Grundbucheintrags –

und damit sinngemäss der vollständige Widerruf der Unterschutzstellung vom 6.

Februar 1987 – angeordnet bzw. bestätigt wurden.

Der

Schutzumfang des Gebäudes Vers.-Nr. 02 auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 in

Stadel (Winterthur) wird angepasst: auf den Schutz des Innern, namentlich des

Dachstuhls, wird verzichtet.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 8'855.- werden der

Beschwerdegegnerin zu 3/5 und dem Beschwerdeführer zu 2/5 auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin zu 3/5 und dem Beschwerdeführer

zu 2/5 auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …