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Entscheid

VB.2020.00679

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00679

16. Dezember 2020Deutsch27 min

(URT.2020.22363)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00679

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene indische Staatsangehörige A reiste am

26. Februar 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 18. März 2008, am

25. Februar 2009 und am 21. September 2009 jeweils befristete

Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton C zwecks Ausbildung am Institut D

und später am Institut E.

Ab September 2009 war A teilzeitlich als Allrounder für

die F GmbH in der Stadt G arbeitstätig. Aufgrund schlechter

akademischer Leistungen und ausstehender Studiengebühren entliess ihn das

Institut E am 30. September 2009 aus dem Studiengang, worauf er sich im

Kanton H für weitere wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge einschrieb

und dort erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken ersuchte.

Am 8. Januar 2015 heiratete A in Dänemark die 1992

geborene portugiesische Staatsangehörige K, welche im Vormonat in die

Schweiz eingereist und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Erwerbstätigkeit erteilt worden war. Hierauf meldete sich A am 12. Januar

2015 im Kanton Zürich an und unterzeichnete gleichentags einen unbefristeten

Arbeitsvertrag als Servicemitarbeiter in einem Restaurant in der Stadt G.

Als ersten ehelichen Wohnsitz gab er eine Personalwohnung seines Arbeitgebers

an. Darauf erteilte ihm das Migrationsamt am 17. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen

Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärteten,

widerrief das Migrationsamt am 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 18. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. August 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue

Ausreisefrist bis zum 30. November 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 30. September 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei davon Vormerk zu

nehmen, dass er aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde den

Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich abwarten und hier weiterhin arbeiten

dürfe. Zudem wurde für das Beschwerdeverfahren um die Zusprechung einer

Parteientschädigung und eventualiter um die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtpflege ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2020 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung des hängigen

Beschwerdeverfahrens während der Verfahrensdauer alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben hätten und A im Rahmen seiner bisherigen Bewilligung zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, zu einer mutmasslichen ausserehelichen Beziehung

seiner Ehefrau Stellung zu beziehen. Hierauf liess er mit Eingabe vom 3. Dezember

2020.

eine Stellungnahme einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Per 1. Januar

2019.

wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch

verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Dispositiv

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch

überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des

Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden

kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2).

Da das Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend Scheinehe

noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurde, stützte die Vorinstanz

ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende

Fassung des (damaligen) AuG ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung

ist indes unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen

Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich

damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend

die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich

deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft

herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).

2.

2.1 In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die

Vor­instanzen, da offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien, eine

polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers unvollständig protokolliert sowie

gewisse Stellen zunächst geschwärzt gewesen seien. Zudem sei der im Raum

stehende Scheineheverdacht nicht individuell untersucht worden und habe das

Rekursverfahren zu lange gedauert.

2.2 Für eine

Gehörsverletzung oder eine mangelhafte Untersuchung durch die Vorinstanzen gibt

es keinerlei Anhaltspunkte: So ist es ohne Weiteres zulässig und im Rahmen

einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der Rechtsgleichheit und

Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass das Migrationsamt

bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen verwendet. Soweit der Fall

des Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von

(mutmasslichen) Scheinehen aufweist (insbesondere mit dem Verfahren VGr, 17. April

2019, VB.2019.00139), bestärkt dies den bereits bestehenden Scheineheverdacht.

Dieser gründet aber im Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht bloss auf auffälligen

Gemeinsamkeiten mit anderen Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen, den

Beschwerdeführer persönlich betreffenden Indizien für eine Scheinehe. Entgegen

der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es auch kein Zeichen einer

willkürlichen, aktenwidrigen oder unsorgfältigen Untersuchung, dass die

Rekursinstanz nicht alle Scheineheindizien des Migrationsamtes wiederholte.

Vielmehr durfte sich die Sicherheitsdirektion aufgrund der klaren Beweislage

darauf beschränken, die wichtigsten Indizien für eine Scheinehe noch einmal

aufzuführen und ansonsten auf die zutreffenden migrationsamtlichen Erwägungen

zu verweisen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.3 Wie

nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die offerierten Beweise (Videobeweis des

"Ehevollzugs", Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,

Beizug von Polizeiakten betreffend der Beschädigung einer Aussenlampe der

ehelichen Mietliegenschaft, Augenscheinnahme von einem Tattoo der Ehefrau)

nicht geeignet, den in Raum stehenden Verdacht einer Scheinehe und einer

ausserehelichen Parallelbeziehung der Ehefrau auszuräumen, weshalb auf deren

Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden konnte.

2.4 Auch eine

Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich, nachdem dem

Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom 5. März 2018

nachträglich Gelegenheit gegeben wurde, in eine ungeschwärzte Version des

Befragungsprotokolls Einsicht und hierzu Stellung zu nehmen. Soweit der

Beschwerdeführer diesbezüglich eine unvollständige Protokollierung rügen lässt,

ist nicht substanziiert dargelegt, welche entscheidrelevanten Umstände im

Protokoll fehlen sollen (vgl. ansonsten auch VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00139, E. 2.2, wo sehr ähnliche Vorwürfe gegen die Vorinstanz

erhoben wurden).

2.5 Sodann ist

keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV, Art.

18 Abs. 1 KV und § 4a sowie § 27c VRG ersichtlich. Die relativ lange

Verfahrensdauer ist unter anderem mit dem Auftauchen weiterer Verdachtsmomente

für eine Scheinehe bzw. für eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende

aussereheliche Beziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers erklärbar. Überdies

würde selbst eine überlange Verfahrensdauer den materiellen

Bewilligungsentscheid vorliegend nicht zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 11. Mai

2012, 2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von

EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH,

13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,

N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvor­schriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhalts­leeren

Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer

gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai

2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.1.2

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können.

3.1.3

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat

nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den

Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze

Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der

Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann

zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1). Ein starkes Indiz

für eine Scheinehe bilden insbesondere auch aussereheliche Intimkontakte,

zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die

eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr,

20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und

in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer

echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch

selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer

Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt

wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli

2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014,

2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

3.1.4

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Dabei

sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis

zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht

begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben

betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich –

anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen

bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.2

3.2.1 Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere

folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-

Der Beschwerdeführer wechselte vor seiner Heirat wiederholt die

Ausbildungsstätte und fiel durch eine geringe Unterrichtspräsenz und schlechte

akademische Leistungen auf, was nahelegt, dass er primär zu Erwerbs- und nicht

zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen ist.

-

Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der

Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine

weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken. Er durfte in

dieser Zeit lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht

rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz verbleiben,

zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Beendigung seiner Ausbildung

stand, welche er spätestens im September 2015 mit einem Mastertitel abschloss.

-

Die Ehegatten machten widersprüchliche Angaben zu den Umständen des

Kennenlernens.

-

Die Hochzeit fand wenige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen

persönlichen Treffen statt.

-

Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der

beiden Ehegatten besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen

administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist.

-

Der Beschwerdeführer nannte bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. Oktober

2017 ein falsches Heiratsdatum.

-

Beide Eheleute informierten ihre Eltern erst im Nachhinein über die

Heirat.

-

Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen und

konnten sich zumindest zu Beginn ihrer Beziehung nur auf Englisch verständigen.

-

Eine längere Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers unmittelbar vor

dem Eheschluss erscheint eher ungewöhnlich.

-

Die Eheleute wurden gemäss den Angaben der Ehefrau durch L miteinander

bekanntgemacht, welcher zur blossen Aufenthaltssicherung ebenfalls eine kurz zuvor

eingereiste Portugiesin geheiratet hatte und dessen Aufenthaltsbewilligung aus

diesem Grund später widerrufen werden musste (vgl. VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00139).

-

Die Eheleute gaben zeitweise die Adresse ihres indischen Bekannten L

als Melde- und Korrespondenzadresse an, gleichwohl konnte die Ehefrau des

Beschwerdeführers den vollen Namen von L bei ihrer Befragung nicht nennen und

wusste nicht, wo dieser wohnhaft ist.

-

Die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers reiste kurz vor der

Hochzeit in die Schweiz ein und nahm angeblich bereits am 9. Januar 2020

das Kündigungsschreiben der M GmbH/Restaurant N (ihres angeblich

ersten Arbeitgebers in der Schweiz) in Empfang, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt

nachweislich in Dänemark weilte, was zusammen mit der sehr kurzen

Anstellungsdauer auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis zur Erlangung eines

Aufenthaltstitels hindeutet und einem bekannten Schema bei der Eingehung von

Scheinehen entspricht (vgl. wiederum die weitgehend analoge Ausgangslage in

VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139).

-

Bei einer nächtlichen Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse

konnte die Ehefrau durch die kontrollierenden Beamten nicht angetroffen werden,

vielmehr übernachtete sie zu diesem Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge bei einer

Kollegin (O), wobei der Beschwerdeführerin weder deren Namen noch deren genaue

Adresse bezeichnen konnte. Das Datum der Wohnungskontrolle ist dabei unklar: In

einem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 17. November 2017 wird der 20. Juli

2017 als Kontrollzeitpunkt genannt. Der dazugehörige Fotobogen datiert wiederum

auf den 13. Juli 2017. Eine Kontrolle im Juli 2017 erscheint aufgrund der

bei der Kontrolle sichergestellten Lohnabrechnungen (letzte Abrechnung vom 30. Juni

2017) und des Zeitpunkts des migrationsamtlichen Ermittlungsauftrags (29. Juni

2017) wahrscheinlich. Sodann datierte auch der vorinstanzliche Entscheid den

Zeitpunkt der Wohnungskontrolle auf den 20. Juli 2017. Zugleich wird bei

der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2017 aber auch eine

gleichentags durchgeführte Wohnungskontrolle erwähnt. Die Aktenlage lässt damit

darauf schliessen, dass mehrere Wohnungskontrollen durchgeführt wurden, eine

erste bereits im Juli 2017.

-

Die Ehefrau liess sich angeblich ein Tattoo mit dem Namen des

Beschwerdeführers stechen, jedoch konnten die Eheleute bei ihrer polizeilichen

Befragung die tätowierte Körperstelle nicht übereinstimmend benennen und ist

diese auf einem am 7. September 2018 in den sozialen Medien geposteten

Selbstportrait der Ehefrau auch nicht erkennbar.

-

Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei C vom 28. März 2019

und Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2019 behauptete der 1998 geborene P

aus dem Land Q, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beziehung gehabt und

mit ihr zwischen Mai/Juni 2017 und Januar 2019 in R, Kanton C, zusammengelebt

zu haben, während sie gleichzeitig eine Scheinehe mit einem Inder geführt habe.

-

Die Ehefrau bestätigte bei ihrer Befragung durch die Kantonspolizei C

vom 11. April 2019 "ab und zu" bzw. "einige Male" bei P

übernachtet zu haben und mit ihm gemeinsam in das Land Q gereist zu sein,

wenngleich sie eine Beziehung bestritt.

-

Bei derselben Befragung durch die Kantonspolizei C sagte die

Ehefrau des Beschwerdeführers darüber hinaus aus, dass P das Passwort eines

sozialen Mediums gekannt und (angeblich) in ihrem Namen Nachrichten versandt

habe, was ein rein freundschaftliches Verhältnis weiter infrage stellt.

-

Die hierzu von P bei der Kantonpolizei C eingereichten Nachrichten

deuten ebenfalls klar auf eine Liebesbeziehung hin, vgl. hierzu die deutsche

Übersetzung eines Teils der Konversation: "Es tut mir wirklich leid, weil

ich dich liebe […]; "Du bist super Schatz […]"; "Ich liebe

dich"; "Warum habe ich es falsch gemacht mit dir? Das frage ich mich

jeden Tag. Ich vergebe mir nicht, dass ich dir wehgetan habe. […]"

Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche

Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder

zumindest aufrechterhaltene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Zudem bestehen

eindeutige Hinweise auf eine die eheliche Gemeinschaft zumindest

konkurrenzierende Parallelbeziehung der portugiesischen Ehefrau mit P zwischen

Mai/Juni 2017 und Januar 2019.

3.3 Der

Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung der genannten Verdachtsmomente unter

anderem auf seinen angeblich auf den Unterarm der Ehefrau tätowierten Namen, auf

in den Akten liegende Liebeskarten und Fotos, Profilangaben in den sozialen

Medien, bei der Hochzeit ausgetauschte Ringe und wechselseitig gemachte

Geschenke, gemeinsame Ferienreisen nach Portugal, Bestätigungsschreiben des

gemeinsamen Arbeitgebers und weiterer Personen sowie gemeinsame Tempel- und

Kirchenbesuche der Ehegatten. Die von ihm kurz vor der Hochzeit geplante

Auslandreise will er nie angetreten haben, weshalb auch ein entsprechender

Einreisestempel in seinem Pass fehlen würde. Zudem sei die Ehefrau des

Beschwerdeführers zu einer Beschädigung einer Aussenlampe der ehelichen

Mietliegenschaft befragt worden, was deren regelmässige Anwesenheit in der

ehelichen Wohnung belegen würde. Überdies verweist er darauf, dass seine

Ehefrau den PIN-Code seiner Bankkarte kenne und er in den sozialen Medien mit

seiner Schwiegermutter befreundet sei. Diese sei auch mehrere Tage bei ihnen zu

Besuch gewesen. Weiter wird der kulturelle Gegensatz der Ehegatten relativiert.

Sodann bietet der Beschwerdeführer an, zum Nachweis ehelicher Intimitäten den

Videobeweis des "Ehevollzugs" anzutreten.

In Bezug auf die Parallelbeziehung der Ehefrau lässt der

Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 ausführen,

dass die Vorinstanzen den entsprechenden Äusserungen von P keine Bedeutung

zugemessen bzw. offenbar an deren Wahrheitsgehalt gezweifelt hätten und diese

auch nicht schriftlich in den Akten festgehalten seien. Die Ehefrau habe P lediglich

über dessen Schwester gekannt und dieser habe nicht einmal ihren Geburtstag

gekannt. Dies, die Wahrnehmung vieler Drittpersonen und die mit dem

Beschwerdeführer im Frühling 2018 gemeinsam verbrachten Ferien würden eine

Parallelbeziehung widerlegen, zumal P aufgrund seiner Strafanzeige der Ehefrau

des Beschwerdeführers gegenüber negativ eingestellt sei.

3.4 Was der

Beschwerdeführer zur Entkräftung der Verdachtsmomente vorbringt, vermag nicht

zu überzeugen:

3.4.1

So wurden zwar weitere Fotos eingereicht, welche die Tätowierung der

Ehefrau belegen sollen. Zudem ist das vorinstanzlich erwähnte Selbstportrait

der Ehefrau in den sozialen Medien ungeeignet, deren Tätowierung zu widerlegen,

handelt es sich doch um das Foto eines Spiegelbildes, in welchem die

Körperseiten vertauscht sind. Jedoch ist bei keinem dieser Fotos nachgewiesen

oder auch nur glaubhaft gemacht, dass diese bereits vor der Erhärtung des

Scheineheverdachts geschossen wurden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass

die Fotos mit der Tätowierung – und allenfalls auch die Tätowierung selbst –

zielgerichtet zur Entkräftung eines allfälligen Scheineheverdachts erstellt

wurden. Der früheste Beweis für ein entsprechendes Tattoo stammt von einer am

20. Oktober 2017 durchgeführten polizeilichen Befragung der Eheleute, rund

drei Monate nachdem die Ehegatten – zumindest gemäss der Datierung des

entsprechenden Ermittlungsprotokolls – aufgrund einer im Juli 2017

durchgeführten Wohnungskontrolle mit weiteren Scheineheermittlungen rechnen

mussten. Ein entsprechender Verdacht besteht auch hinsichtlich einer

vorinstanzlich eingereichten "Liebespostkarte", zumal es ungewöhnlich

erscheint, dass eine derartige Karte mit einer geschäftsmässigen Unterschrift

und Datum versehen wurde. Die gemeinsamen Ferien in Portugal fallen ebenfalls

auf einen Zeitraum, in welchen sich die Verdachtsmomente für eine Scheinehe

bereits erhärtet hatten, was ihren Beweiswert mindert. Zuvor reisten die

Eheleute jeweils getrennt in ihre Heimatländer. Da Scheinehen oftmals im

Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt werden, ist ein Scheineheverdacht durch

den Nachweis gemeinsamer Freizeitaktivitäten nicht unbedingt ausgeräumt. Weiter

ist nicht ersichtlich, inwiefern das polizeiliche Befragungsprotokoll der

Ehefrau zu einer beschädigten Aussenlampe deren regelmässige Anwesenheit in der

ehelichen Wohnung belegen sollte, nachdem sich dort unbestrittenermassen ihre

offizielle Meldeadresse befindet und nicht auszuschliessen ist, dass sie sich

dort zumindest sporadisch auch tatsächlich aufgehalten hatte. Sodann beweist

ein fehlender Einreisestempel auf dem Rückreisevisum von November/Dezember 2014

nicht, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Reise nie angetreten hatte,

zumal auch von seiner Hochzeitsreise nach Dänemark und seinen Rückreisen aus

Indien keine Schweizer Einreisestempel vorhanden sind. Aus der zeitweiligen

Servicetätigkeit seiner Ehefrau in indischen Restaurants erschliessen sich

keine besonderen kulturellen Bezüge zur indischen Kultur. Wenig überzeugend

sind auch die Hinweise auf frühere koloniale Bezüge zwischen Indien und

Portugal, zumal der Beschwerdeführer aus Zentralindien stammt, weitab von den

ehemaligen portugiesischen Kolonien auf dem indischen Subkontinent.

3.4.2

Soweit sich die eingereichten Bestätigungs- und Referenzschreiben überhaupt

zur Qualität der ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers äussern, stammen sie

von Personen, die in einem Näheverhältnis zum Beschwerdeführenden stehen bzw.

ein Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz haben. Sodann vermögen die

Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine

tatsächliche Ehegemeinschaft nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung

und das Vorhandensein eines Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen

bleibt und auch diesen gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z.B. VGr, 23. September

2015, VB.2015.00389, E. 4.5). Überdies fällt auf, dass die Eheleute zwar

in derselben Firma in der Stadt G tätig waren, ihrem gemeinsamen

Arbeitgeber jedoch zunächst nicht bekannt war, dass sie miteinander verheiratet

waren (vgl. Bestätigungsschreiben der Firma vom 15. September 2020). Auf

eine Befragung der Ehegatten und weiterer Personen aus dem persönlichen Umfeld

der Ehegatten kann verzichtet werden, nachdem sich der Scheineheverdacht

bereits derart verdichtet hat, dass er auch durch gegenteilige Beteuerungen der

Ehegatten und Angaben von Drittpersonen nicht mehr zu entkräften ist (VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, 3.3.3).

3.4.3

Unabhängig von den vorgenannten Indizien für eine Scheinehe kann aufgrund

den erwähnten Scheineheermittlungen im Kanton C als erstellt gelten, dass

die portugiesische Ehefrau des Beschwerdeführers jahrelang eine aussereheliche

Parallelbeziehung zu P führte und regelmässig bei diesem übernachtete, was

einer weiteren Bewilligungsverweigerung selbst dann entgegenstehen würde, wenn

sie zugleich eine eheliche Beziehung zum Beschwerdeführer unterhalten hätte.

Hingegen erscheint es wenig glaubhaft, dass die in den Akten liegende

Kommunikation mit P gefälscht sein soll. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

stellte entsprechende Behauptungen in Zusammenhang mit einem Strafverfahren

wegen Urkundenfälschung auf, wegen welcher sie mit Urteil des Bezirksgerichts T

am 20. August 2020 zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde.

Angesichts dieses Umstands erscheint auch nicht mehr massgeblich, inwieweit die

Ehegatten jeweils den Bank-PIN-Code des jeweils anderen kannten. Hierzu ist

anzumerken, dass gemäss den Angaben der Ehefrau bei ihrer Befragung durch die

Kantonspolizei C auch P deren vertrauliche Passwörter gekannt haben soll.

Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 liegt

zudem auch eine ausführliche schriftliche Einvernahme von P durch die

Kantonspolizei C vom 25. März 2019 in den Akten, in welcher dieser

seine Beziehung zur Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte. Selbst wenn der

Beschwerdeführer im Frühling 2018 die Ferien bei der Familie seiner Ehefrau

verbracht haben sollte, würde dies eine Parallelbeziehung seiner Ehefrau

keineswegs ausschliessen, zumal diese am 11. April 2019 der Kantonspolizei C

gegenüber angegeben hatte, an Weihnachten 2018 auch mit P gemeinsam in das

Land Q gereist zu sein. Dass diese Parallelbeziehung in den

vorinstanzlichen Entscheiden keine Erwähnung gefunden hatte, ist entgegen der

Einschätzung des Beschwerdeführers kein Indiz für deren Irrelevanz, sondern

vielmehr der Tatsache geschuldet, dass die hiesigen Migrationsbehörden erst

nach dem migrationsamtlichen Entscheid und erst kurz vor Abschluss des

Rekursverfahrens von dieser Parallelbeziehung erfahren hatten und überdies

bereits zahlreiche weitere Indizien auf eine Ausländerrechtsehe hinwiesen.

Angesichts der erdrückenden Beweislage vermag der Umstand, dass P bei seiner

polizeilichen Befragung das genaue Geburtsdatum der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht benennen konnte und dieser überdies nicht wohlgesinnt

sein könnte, den bereits erhärteten Verdacht einer Parallelbeziehung nicht mehr

zu widerlegen. Persönliche Animositäten indizieren überdies häufig auch gerade

(vorangegangene) Beziehungen.

3.4.4

Auf den vom Beschwerdeführer offerierten "Videobeweis des Vollzugs der

Ehe" kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da aufgrund

der zahlreichen Scheineheindizien selbst die Dokumentierung von Intimitäten

zwischen den Ehegatten weder eine gelebte Ehegemeinschaft nachweisen noch die

Verdachtsmomente für eine Drittbeziehung der Ehefrau widerlegen würde, insbesondere

wenn das entsprechende Dokument gerade im Hinblick auf das ausländerrechtliche

Verfahren erstellt würde. Es kann offenbleiben, inwieweit solche Videobeweise

im Allgemeinen tauglich sein könnten, einen Scheineheverdacht zu entkräften.

3.4.5

Aufgrund der klaren Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel

daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der

Aufenthaltssicherung diente und seine Ehefrau jahrelang eine aussereheliche

Parallelbeziehung führte. Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in

dieser Situation eine mindestens während drei Jahren gelebte Ehegemeinschaft

nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen.

4.

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht

noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges

Aufenthaltsrecht in den letzten fünf Jahren durch die Vortäuschung einer

ehelichen Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das

Land nach Aufdeckung seiner Scheinehe verlassen zu müssen. Bereits zuvor konnte

er nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel

im Land verbleiben. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss

kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 4.3.1). Auch sonst sind keine besonders intensiven, über

eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im

Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen

in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;

BGE 144 I 266 E. 3.9).

5.

5.1 Aufgrund

des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt auch ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG.

Überdies würden selbst bei Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten

Ehegemeinschaft die vorgebrachten Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in

keinem relevanten Konnex mit der (behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb

auch deshalb ein Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen

entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens des Beschwerdeführers kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung

einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG gesetzt hat.

5.2 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse

nach Art. 83 AIG einer Wegweisung entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die

Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Indien, da er seinen Lebensmittelpunkt in der

Schweiz habe und hier integriert sei, während er sich seiner indischen Heimat

entfremdet habe. Weiter bringt er vor, viel Geld in seine hiesige Ausbildung

investiert zu haben. Überdies verweist er auf die Covid-19-Pandemie.

Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über

übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten

Deutschkenntnisse sind nicht durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen

worden und können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit ohnehin erwartet

werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Auch dass

er seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach

Indien zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und

seiner Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien

nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist.

Sodann ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er

seine Heimat während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht

hatte.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer viel Geld in

seine Ausbildung in der Schweiz investiert bzw. beim (angeblichen) Konkurs

einer der von ihm besuchten Schulen verloren hatte, begründet keinen Härtefall:

Der Beschwerdeführer konnte in der Schweiz seine Ausbildung beenden und einen

Mastertitel erwerben. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hatte sich der

ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt und er hätte das Land verlassen

müssen. Soweit der Beschwerdeführer durch ein angebliches Fehlverhalten einer

hier tätigen (privaten) Ausbildungsstätte finanziell zu Schaden gekommen sein

sollte, hätte er sich hiergegen mit zivil-, betreibungs- und allenfalls

strafrechtlichen Mitteln wehren können. Hingegen ist nicht nachvollziehbar,

inwiefern die hiesigen Behörden im Allgemeinen und die Migrationsbehörden im

Speziellen für die vom Beschwerdeführer selbst getroffene Wahl einer privaten

Ausbildungsstätte verantwortlich sein sollen. Vielmehr war im

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren lediglich die Einhaltung der in

Art. 27 AIG und Art. 23 und 24 VZAE umschriebenen

ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen (vgl. VGr, 17. April

2019, VB.2019.00139, E. 6.4).

Die Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen stehen sodann in

keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers

in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in

Indien. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der

Pandemie betreffen überdies nicht nur Indien, sondern auch die Schweiz. Es ist

sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer

einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der

Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich

bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich

hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83

AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem

Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und

konventionsrechtlich geschützte Familien und Privatleben oder Verletzung von

Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der

Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren

Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung

abgesehen werden. Des Weiteren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage erscheinen die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG offensichtlich aussichtslos, weshalb auch das eventualiter gestellte Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …